429

No 42 #ST#

Bundesblatt

108. Jahrgang

Bern, den 18. Oktober 1956

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 6 0 Rappen d i o Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko

# S T #

7249

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs (Vom 12. Oktober 1956) Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen hiemit das am 16. Juli 1956 mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Abkommen über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs zur Genehmigung zu unterbreiten.

Mit diesem Abkommen werden die aus dem schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr herrührenden privaten Forderungen und Verpflichtungen, die bei Kriegsende noch offen waren, einer Regelung zugeführt. Eine solche Verständigung wurde seinerzeit in einem Briefwechsel vorgesehen, welcher integrierenden Bestandteil des Abkommens vom 26. August 1952 über die Regelung der. Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich bildet (vgl. den Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1952, S. 92). Auch das Londoner Abkommen über deutsche Auslandschulden vom 27.Februar 1958 verwies die Regelung der Clearingeinzahlungen deutscher Schuldner bei der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin, die nicht mehr zu Auszahlungen an die ausländischen Gläubiger geführt haben, auf später mit der Bundesrepublik Deutschland zu treffende bilaterale Vereinbarungen.

I. Das Liquidationsproblem 1. Mit Kriegsende kam der Verrechnungsverkehr mit Deutschland völlig zürn Stillstand, nachdem schon einige Zeit vorher in zahlreichen Fällen infolge der kriegerischen Ereignisse Clearingeinzahlungen nicht mehr an die BegünBundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

30

430

stigten im Partnerland überwiesen werden konnten. Aus diesem Grunde hat die Schweizerische Verrechnungsstelle von anfangs April 1945 an die Einzahlungen schweizerischer Schuldner nicht mehr an die Deutsche Verrechnungskasse weitergeleitet, sondern bei der Schweizerischen Nationalbank einem sogenannten Abwicklungskonto Clearing Deutschland gutgeschrieben.

Aus naheliegenden Gründen hielten unter den damaligen Umständen die schweizerischen Schuldner mit der Begleichung ihrer offenen Clearingverbindlichkeiten zurück. Zur Sicberstellung dieser Zahlungsverpflichtungen und der Clearingälimentierung wurden der Gegenwert der vor Kriegsende eingeführten Waren deutschen Ursprungs und die Zahlungen anderer.Art, die vor dem 9.Mai 1945 hätten vorgenommen werden sollen, durch einen Schuldenruf eingefordert.

Es geschah dies durch den Bundesratsbeschluss vom 26.Eebruar 1946 über den Zahlungsverkehr mit Deutschland, der heute noch in Kraft ist. In der Absicht, dem schweizerischen Schuldner die Erfüllung seiner Clearingeinzahlungspflicht bis zum 31, Mai 1946 trotz der damaligen Unmöglichkeit der Weiterleitung der Einzahlung an den Begünstigten zu erleichtem, ist in Artikel 5 des Bundesratsbeschlusses ausdrücklich bestimmt worden, dass den Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank schuldbefreiende Wirkung zukomme. Die Einzahlung hatte auch dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger nicht mehr existierte, wenn sein gegenwärtiges Domizil nicht bekannt war, wenn Zweifel darüber bestand, wer rechtmässiger Gläubiger des geschuldeten Betrages war, oder wenn kein privatrechtliches Schuldverhältnis bestand. Artikel 2, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses sieht vor, dass die Zahlungen gemäss den noch zu treffenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen an die deutschen Begünstigten weiterzuleiten sind.

Der Schuldenruf hatte den Sinn einer vorsorglichen Massnahme. Zugleich bezweckte er, den Bund im Umfange der Einzahlungen auf Abwicklungskonto für seinen während des Krieges gewährten Clearingvorschuss kassenmässig zu entlasten. Diese Einzahlungen beziffern sich Ende August 1956 auf rund 65 Millionen Franken.

Ausser der Aktivierung der steckengebliebenen gegenseitigen Zahlungsaufträge und der Weiterleitung der auf Abwicklungskonto geleisteten Zahlungen an die deutschen Begünstigten stellte sich als weiteres wichtiges LiquidationsProblem
die Frage, was mit den von der Schweizerischen Verrechnungsstelle pendent gehaltenen Zahlungsaufträgen der Deutschen Verrechnungskasse zugunsten schweizerischer Gläubiger geschehen soll. Diese Zahlungsaufträge konnten während des Krieges nicht ausgeführt werden, weil die Voraussetzungen hiefür fehlten. Den schweizerischen Begünstigten von clearingberechtigten Zahlungsaufträgen, die mangels Clearingdisponibüitäten nicht ausgeführt werden konnten, ist damals zur Kenntnis gebracht worden, dass über den Zeitpunkt der Auszahlung spätere Mitteilungen erfolgen würden.

2. Das Problem der Liquidation des früheren Verrechnungsverkehrs mit dem Deutschen Beich blieb in der Nachkriegszeit vorerst in der Schwebe. Während Jahren war Deutschland in vier Besetzungszonen aufgeteilt. Ein Ver-

·

431

handlungspartner fehlte* da die Bechtsnachfolge des Deutschen Beiches ungeklärt blieb. Auf die damaligen Schwierigkeiten, zu einer über äusserst bescheidene Anfänge hinausgehenden Regelung des Wirtschaftsverkehrs mit Deutschland zu gelangen, ist bereits im XXXIV, Bericht des Bundesrates vom 25.Februar 1947 betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14,0ktober 1988 erlassenen -wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland unter dem Abschnitt «Clearingvorschüsse des Bundes im Verrechnungsverkehr mit Deutschland» hingewiesen worden.

Erst rnit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 26. August 1952 über die Regelung der Forderungen gegen das ehemalige Deutsche Beich sowie des Londoner Schuldenabkommens vom 27.Februar 1953 waren die formellen Voraussetzungen zu einer Verständigung mit der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des alten schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs gegeben. Zur Vorbereitung späterer Verhandlungen hat die Schweizerische Verrechnungsstelle im Frühjahr 1953 eine Enquete durchgeführt über die vor dem O.Mai 1945 entstandenen offenen schweizerischen kommerziellen Forderungen gegenüber Schuldnern in Deutschland und in Österreich. Zu Beginn des Jahres 1954 wurde das Zahlenmaterial der Verrechnungsstelle mit Vertretern der zuständigen deutschen Behörden überprüft und der deutschen Seite zur Verfügung gestellt, weil deren Unterlagen weitgehend in Verlust geraten waren.

u. Die Grundlage für eine Verständigung mit der Bundesrepublik Deutschland Die geschilderte Ausgangslage liess erwarten, dass eine für die Schweiz annehmbare Kompromissregelung hinsichtlich der Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Clearings auf Schwierigkeiten stossen werde. In der Tat konnte erst nach langwierigen Verhandlungen, die am 26. Oktober 1954 in Bern aufgenommen und mehrmals unterbrochen wurden, eine Verständigung erzielt werden.

1. In seinen Instruktionen an die schweizerische Verhandlungsdolegation, welcher Vertreter der beteiligten Departements und der Schweizerischen Verrechnungsstelle angehörten, hat der Bundesrat die folgenden Verhandlungsziele als minimale Forderungen der deutschen Seite gegenüber bezeichnet: a. Befriedigung der offenen schweizerischen clearingberechtigten Forderungen, wofür vor dem O.Mai 1945 Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse in B erlin,
erfolgt sind; b. Auszahlung eines angemessenen DM-Betrages an die deutschen Gläubiger, zu deren Gunsten seinerzeit auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 26.Februar 1946 Einzahlungen auf das Abwicklungskonto bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgt sind; c. Vermeidung einseitiger finanzieller Opfer des Bundes, was bereits bei denVerhandlungen über den Abschluss des Abkommens vom 26. August 1952 über die Eegelung der Forderungen gegen das ehemalige Deutsche Eeich durch einen schweizerischen Vorbehalt mit Bezug auf die damals noch offen gebliebene Frage der Clearingliquidation ausdrücklich festgehalten worden ist.

432

'

2. Zu Beginn der Verhandlungen standen sich die schweizerische und deutsche Auffassung diametral gegenüber. Nach dem schweizerischen Vorschlag hätte in Anlehnung an die im gebundenen Zahlungsverkehr geltenden allgemeinen Grundsätze jedes der beiden Länder die in seinem Gebiet wohnhaften Gläubiger befriedigen sollen. Es zeigte sich, dass diese Lösung nicht in Betracht fallen konnte. Zwar wäre dadurch die Begleichung der schweizerischen Clearingforderungen sichergestellt worden, den deutschen Begünstigten jedoch nur eine völlig ungenügende Abfindung für ihre Ansprüche zugekommen. Der Grund hiefür lag darin, dass die seinerzeit bei der Deutschen Verrechnungskasse einbezahlten Beträge in Eeichsmark als verloren angesehen werden müssen, dem Abwicklungskonto bei der Schweizerischen Nationalbank also kein gleichwertiges Konto auf deutscher Seite gegenüber steht. Für die deutschen Gläubiger wäre lediglich eine geringfügige Auszahlung gernäss dem in Aussicht genommenen deutschen Kriegsfolgenschlussgesetz zu erwarten gewesen. Eine Privilegierung der fraglichen Clearinggläubiger gegenüber den andern Gläubigern des früheren Deutschen Eeichs wurde vom Verhandlungspartner als unmöglich bezeichnet. Auch der deutsche Vorschlag, die offenen schweizerischen Clearingforderungen gemäss dem Londoner Schuldenabkommen zu regeln und die auf das Abwicklungskonto einbezahlten Beträge an die Einzahler zurückzuleiten und alsdann den Gläubigern und Schuldnern die Bereinigung der gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen zu überlassen, war nicht annehmbar.

In diesem Falle hätten wohl die deutschen Gläubiger mit dem Eingang ihrer Forderungen rechnen können, nicht aber alle schweizerischen. Die schweizerischen Forderungen wären nämlich in all jenen Fällen offen geblieben, in denen durch das Londoner Schuldenabkommen die Befriedigung der Gläubiger bis zur Eegelurig der Eeparationsfrage zurückgestellt wurde oder in denen der deutsche Schuldner nicht mehr existiert oder zahlungsunfähig geworden ist.

Durch die Freigabe der Einzahlungen auf Abwicklungskonto hätte zudem die Clearingliquidation fast ausschliesslich von der Schweiz aus mit Bundesmitteln finanziert werden müssen. Es blieb zum Schluss kein anderer Weg, als eine Lösung, «übers Kreuz» in Aussicht zu nehmen, wonach jedes Land die für die Abgeltung der Gläubiger im
Partnerland erforderlichen Beträge aufbringt.

8. Ini Hinblick auf die Verluste, welche der Bund auf den während des Krieges, im schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr geleisteten Vorschüssen erlitten hat, sah sich die schweizerische Seite gezwungen, die Zustimmung zur Lösung «übers Kreuz» davon abhängig zu machen, dass ein einigermassen tragbares Verhältnis zwischen den Aufwendungen beider Länder .für die Clearingliquidation erreicht werde. Dem Verhandlungspartner wurde deshalb für die Befriedigung der deutschen Gläubiger von auf Schweizerfranken lautenden Forderungen die Ausrichtung einer DM-Entschädigung angeboten, welche einer Umrechnung des EM-Betrages, der seinerzeit im Verrechnungsverkehr in Deutschland hätte zur Auszahlung gelangen sollen, in DM im Verhältnis von l :1 entsprach, d. h. 58 DM für 100 Franken. (Bis Kriegsende galt ein Clearingumrechnungskurs von 173.01 Franken für 100 EM beziehungs-

433

weise 57.80 EM für 100 Franken.) Nachdem die deutsche Seite ursprünglich eine vollumfängliche Befriedigung der Frankengläubiger gefordert hatte, erklärte sie sich im Verlaufe der Verhandlungen mit einer Abfindung im Umfang von a/3 einverstanden, in Anlehnung an die im Abkommen über die deutschen Vermögenswerte vom 26. August 1952 getroffene Lösung. Zugleich äusserte sie die Bereitschaft, wie bei der Freigabe der deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, die deutschen Begünstigten von der Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleich sowie von den Steuern vom Einkommen und Ertrag zu befreien. (Das deutsche Lastenausgleichsgesetz sieht grundsätzlich eine Abgabe von 50% auf dem Vermögen vor, die in Vierteljahresraten bis zum 31.März 1979 aufzubringen ist.) Die entsprechenden Vorschriften werden mit dem dem deutschen Bundestag vorzulegenden Zustimmungsgesetz für die parlamentarische Genehmigung des Liquidationsabkommeus erlassen.

Diese Eegelung stellt für die deutschen Gläubiger von auf Schweizerfranken lautenden Forderungen eine annehmbare Lösung dar.

In bezug auf die gegenseitigen offenen Forderungen, die auf Keichsmark lauten, bestand von vornherein darüber Klarheit, dass sie gemäss der deutschen "Währungsreform nur im Verhältnis von 10 : l befriedigt worden konnten.

Ebenso stand ausser Zweifel, dass den schweizerischen Gläubigem von auf Franken lautenden Forderungen deren voller Gegenwert zukommen sollte.

4. Hinsichtlich der technischen Abwicklung der Liquidation ist auf deutschen Wunsch vorgesehen, dass die Zahlung an die deutschen Anspruchsberechtigten auf Antrag erfolgt. Nach deutscher Auffassung erwies sich die Anwendung des Antragsprinzips aus formell-rechtlichen Überlegungen als unerlässlich.

5. Die Bereinigung des Verhältnisses mit Österreich und Ostdeutschland inusste, wie zu erwarten war, von der mit der Bundesrepublik Deutschland, getroffenen Eegelung ausgenommen werden. Es ist vorgesehen, die Liquidation des Unterkontos Österreich zum Abwicklungskonto zum Gegenstand einer separaten Verständigung mit diesem Land zu machen. Über die schweizerischösterreichische Liquidationsvereinbarung wird die Bundesversammlung zur gegebenen Zeit im Rahmen der Berichterstattung betreffend die wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland unterrichtet werden. Hinsichtlich Ostdeutschlands bleibt nichts
anderes übrig, als die Clearingliquidation bis auf weiteres zurückzustellen.

6. Im Eahmen der Verhandlungen über die Clearingliquidation hat die schweizerische Delegation auftragsgemäss wiederholt versucht, eine Lösung für das noch nicht geregelte Problem der nationalsozialistischen Verfolgungsschäden aus der Kriegszeit zu finden. Leider ist dies nicht gelungen. Es ergibt sich daraus die Notwendigkeit, in Erwartung einer künftigen Verständigung mit der Bundesrepublik Deutschland vorläufig autonome Massnahmen zu ergreifen.

434

HI. Der Inhalt der Vereinbarungen 1. Das Liquidationsabkommen Der Teil I des Abkommens enthält die Liquidationsbestimmungen für die Zahlungen aus der Schweiz nach der Bundesrepublik Deutschland und der Teil II diejenigen für die Zahlungen aus der Bundesrepublik Deutschland nach der Schweiz. Teil III bezieht sich auf die Paritätische Kommission und Schiedsstelle. Teil.rV umfasst die Schlussbesthninungen.

Artikel l, Absatz l befasst sich mit der "Verpflichtung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Abgeltung der offenen Zahlungsansprüche der nach Artikel 2 antragsberechtigten Personen oder Firmen. Diese Verpflichtung besteht insoweit, als zur Begleichung solcher Ansprüche vor Kriegsende erteilte Zahlungsaufträge der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht mehr, bei der Deutschen Verrechnungskasse eingetroffen oder nach Kriegsende Einzahlungen auf das Abwicklungskonto bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgt sind oder noch erfolgen.

Artikel 2, Absatz l regelt dio Antragsberechtigung. Antragsbereehtigt sind Gläubiger von offenen Zahlungsansprüchen der in Artikel l, Absatz l umschriebenen Art, welche im Zeitpunkt der Antragstellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ansässig sind oder dort eine zum Empfang berechtigte Stelle angeben. Damit werden auch diejenigen Einzahlungen auf Abwicklungskonto der Abkommensregelung unterstellt, welche zugunsten von Personen erfolgten, die nicht oder nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin. (West) ansässig sind.

In Artikel 2, Absatz 2-5 ist vorgesehen, dass der Antrag bei der Deutschen Verrechnungskasse in Berlin (West) innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens einzureichen ist und dass darüber die Deutsche Verrechnungskasse im Einvernehmen mit der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu entscheiden hat. Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist können auch nachträglich noch Anträge gestellt werden. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Verrechnungsinstituten ist die Paritätische Kommission (Artikel 5) anzuhören. Im Falle eines ablehnenden Entscheides der Deutschen Verrechnungskasse besteht die Möglichkeit der Anrufung der Schiedsstelle (Artikel 6).

Artikel S ordnet den Umfang der Auszahlungen an die Begünstigten. Die Gläubiger von auf Schweizerfranken lautenden
Zahlungsansprüchen erhalten 2 /3 des einbezahlten Betrages in Deutscher Mark. Die auf Reichsmark lautenden Zahlungsansprüche werden entsprechend der deutschen Währungsreform im Verhältnis von 10:1 umgestellt und die sich daraus ergebenden Beträge in Deutscher Mark ausbezahlt.

Artikel 4 legt die Modalitäten für die Liquidation der offenen schweizerischen Clearingforderungen fest.

Absatz l befasst sich mit der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Abgeltung der schweizerischen Zahlungsansprüche, zu deren Beglei-

435 chung Einzahlungen im Bahmen des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs an die Deutsche Verrechnungskasse geleistet worden waren.

Diese "Verpflichtung beschränkt sich auf diejenigen Ansprüche, welche von in der Schweiz domizilierten Personen oder Firmen bei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldet worden sind oder noch, angemeldet werden.

Gemäss Absatz 2 sind die auf Reichsmark lautenden schweizerischen Zahlungsansprüche ebenfalls im Verhältnis von 10 : l auf Deutsche Mark umzustellen.

Absatz 3 legt die Kompetenz der Schweizerischen Verrechnungsstelle zur Veranlassung der Auszahlungen im Einvernehmen mit der Deutschen Verrechnungskasse fest. Auch hier ist für den Fall von Meinungsverschiedenheiten die Anhörung der Paritätischen Kommission (Artikel 5) vorgesehen.

Absatz 4 regelt entsprechend Artikel 2, Absatz 5 die Weiterziehung eines ablehnenden Entscheides der Schweizerischen Verrechnungsstelle an die Scbiedsstelle.

Artikel 5 und 6 enthalten die Bestimmungen über die Paritätische Kommission und die Schiedsstelle, Die Paritätische Kommission hat neben der bereits erwähnten Aufgabe Fragen zu begutachten, die sich zwischen den Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens ergeben. Sie setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, von denen jede Vertragspartei zwei ernennt. Bei der Ausarbeitung der Bestimmungen über die Schiedsstelle wurde Gewicht darauf gelegt, ihr den Charakter einer unabhängigen Bckursinstanz zu verleihen. Ihre Entscheidungen sind endgültig und sowohl für denjenigen, welcher die Schiedsstelle anruft, als auch für die beiden Begierungen verbindlich.

.. Artikel 7 enthält den Eatifikationsvorbehalt. Im Hinblick auf die mit dem Abkommen verbundenen finanziellen Leistungen der vertragschliessenden Staaten und die vorgesehene Begelung für die Befriedigung der deutschen Gläubiger bedarf das Abkommen in beiden Ländern der parlamentarischen Genehmigung. Es tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Artikel 8 umschreibt den territorialen Geltungsbereich.

2. Das Unterzeichnungsprotokoll Dieses enthält technische Präzisierungen und Erläuterungen zu den Abkommensbestimmungen.

Zu A r t i k e l l des A b k o m m e n s : Zur Klarstellung ist festgelegt worden, dass die für das Abwicklungskonto Clearing Deutschland getroffenen Bestimmungen nicht für das Unterkonto Österreich gelten, auf welches seinerzeit Einzahlungen gemäss dem separaten

486

Bundesratsbeschluss vom 26.Februar 1946 über den Zahlungsverkehr mit dem Lande Österreich geleistet worden sind.

Zu Artikel 2 und zu Artikel 4 des A b k o m m e n s : Zur Abwicklung der Zahlungen zugunsten der deutschen Gläubiger wird bei der Bank deutscher Länder ein auf den Namen der Schweizerischen Verrechnungsstelle lautendes DM-Konto eröffnet. Auf dieses überweist die Bundesrepublik Deutschland die von ihr zu zahlenden Beträge auf Abruf der Schweizerischen Verrechnungsstelle. Soweit diese Beträge nicht ausreichen, wird die Schweizerischen Verechnungsstelle die zur Ausführung der Zahlungen zugunsten der deutschen Gläubiger erforderlichen Mittel in Deutscher Mark anschaffen.

Dieser Spitzenausgleich erfolgt ini Wege des gebundenen Zahlungsverkehrs, solange ein solcher zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz besteht.

Die Bestimmung, wonach eine deutsche Zahlungsverpflichtung nur zur Begleichung solcher offener schweizerischer Ansprüche gegeben ist, die nach ihrer Art gemäss dem früheren Vcrrechnungsabkommen abzuwickeln waren, bezweckt den Ausschluss von missbräuchlichen Zahlungen nach der Schweiz.

Angesichts der eingehenden "Überprüfung der schweizerischen Zahlungsansprüche durch die Schweizerische Verrechnungsstelle kommt dieser Bestimmung allerdings nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

Zu A r t i k e l l bis 4 des A b k o m m e n s : In lit. a ist vorgesehen, dass sich die schweizerischen und deutschen Behörden die zur Durchführung des Abkommens erforderliche Amtshilfe gewähren.

Gemäss lit. b erklärt sich der Begünstigte mit der Annahme der nach dem Abkommen zu zahlenden Beträge hinsichtlich seiner Forderung einschliesslich Zinsen für abgefunden. Hat er der Stornierung des zu seinen Gunsten erteilten Zahlungsauftrages zugestimmt' oder ist eine Rückleitungsverfügung der Schweizerischen Verrechnungsstelle rechtskräftig geworden, so können keine Ansprüche aus der dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Einzahlung mehr hergeleitet werden. Die Frage, ob und inwieweit in Fällen solcher Storni diejenigen, welche seinerzeit Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse geleistet haben, eine Abgeltung erhalten, richtet sich ausschliesslich nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften. Damit ist dem schweizerischen Wunsch auf Entlastung der Verrechnungsstelle hinsichtlich der
Zahlungsaufträge, welche nachträglich storniert werden mussten, Bechnung getragen.

Lit. c enthält eine gegenseitige Schadloserklärung für den Fall, dass Auszahlungen an schweizerische oder deutsche Gläubiger vorgenommen worden sind und Dritte nachträglich mit Erfolg Anspruch darauf erheben.

Lit. d ermächtigt die Verrechnungsinstitute zur Erhebung einer Verwaltungsgebühr von 0,5 Prozent auf den zu leistenden Auszahlungen. Diese steht

437

bei Auszahlungen zugunsten deutscher Gläubiger der Schweizerischen Verrechnungsstelle, bei Auszahlungen zugunsten schweizerischer Gläubiger der Deutschen Verrechnungskasse zu.

Zu A r t i k e l 6 des A b k o m m e n s : Darin wird festgelegt, dass als Mitglieder der Schiedsstelle nur im Amt befindliche oder ehemalige Eichter ernannt werden können. Ferner regelt diese Vertragsbestirmnung die Entschädigung der Mitglieder dor Schiedsstelle und die Erhebung von Gebühren.

IV. Würdigung des Abkommens Das Abkommen beruht auf einem auch für die Schweiz annehmbaren Kompromiss. Es ermöglicht, mit Ausnahme der auf beiden Seiten von der deutschen Währungsreform betroffenen Eeichsmark- Guthaben, eine befriedigende Eegelung der offenen Gläubigeransprüche. Infolge des Verzichts der deutschen Behörden auf die Erhebung des Lastenausgleichs erleiden die deutschen Gläubiger von auf Schweizerfranken lautenden Forderungen praktisch keine Einbusse.

Der voraussichtliche Umfang der schweizerischen Aufwendungen zugunsten der deutschen Gläubiger kann auf ungefähr 32 Millionen Franken veranschlagt werden. Dementsprechend reduziert sich die kassenmässige Entlastung des Bundes für den seinerzeit gewährten Clearingvorschuss, welcher sich aus den Einzahlungen auf Abwicklungskonto in Höhe von ca. 65 Millionen Franken ergab. Die deutschen Leistungen beziffern sich auf etwa 21 Millionen Franken. Die Differenz zwischen den zu befriedigenden Ansprüchen erklärt sich damit, dass die schweizerischen Exporte nach Deutschland in den letzten Monaten vor Kriegsende geringer waren als die deutschen Gegenlieferungen, deren Bezahlung zudem erst nach Kriegsende auf Abwicklungskonto erfolgt ist.

Die beteiligten privaten Kreise und die Behörden beider Länder sind daran interessiert, dass sobald wie möglich die notleidenden Zahlungen an die Begünstigten weitergeleitet werden und damit der aus der Kriegszeit stammende verwickelte Fragenkomplex endlich seine Erledigung findet.

Der Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Abkommens über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs untersteht nicht dem fakultativen Referendum gemäss Artikel 89, Absatz 3, BV, weil die Clearingliquidation keinesfalls mehr als 15 Jahre dauern wird.

Wir beantragen Dmen, durch Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, die für die Durchführung notwendigen Vorschriften zu erlassen.

488

Genehmigen. Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 12.Oktober 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmaiin Der Bundeskanzler : Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 89, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Oktober 1956, beschliesst : Artikel l Das am 16. Juli 1956 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs samt dem Unterzeichnungsprotokoll zu diesem Abkommen wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtig, es zu ratifizieren.

Artikel 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

2790

439

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerischdeutschen Verrechnungsverkehrs

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland sind im Bestreben, die aus dem früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr herrührenden noch unerledigten privaten Forderungen und Verpflichtungen einer Eegelung zuzuführen, und mit Bücksicht darauf, dass eine solche Eegelung in einem Briefwechsel der einen integrierenden Bestandteil des Abkommens über die Eegelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Beich vom 26. August 1952 darstellt, vorbehalten worden ist, übereingekommen, das folgende Abkommen zu schliessen: Teil I Zahlungen aus der Schweiz nach der Bundesrepublik Deutschland Artikel l Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich zui Abgeltung der offenen Zahlungsansprüche der nach Artikel 2 antragsberechtigten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften oder ihrer Rechtsnachfolger (im folgenden Gläubiger genannt) insoweit, als zur Begleichung solcher Ansprüche a. vor dem O.Mai 1945 gemäss dem Abkommen vom 9. August 1940 über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr nebst Zusatzabkommen Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank geleistet wurden, für welche die entsprechenden Zahlungsaufträge der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht bei der Deutschen Verrechnungskasse eingetroffen sind; &. auf das «Abwicklungskonto Clearing Deutschland ».bei der Schweizerischen Nationalbank Beträge.eingezahlt worden sind oder noch eingezahlt werden.

2 Diese Abgeltung wird nach Massgabe der Artikel 2 und 8 vorgenommen.

1

Artikel 2 Die Zahlung erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind Gläubiger, welche im Zeitpunkt der Antragstellung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) ansässig sind oder dort eine zum Empfang der Zahlung berechtigte Stelle angeben.

1

440 2 Der Antrag ist bei der Deutschen "Verrechnungskasse in Berlin (West) innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens einzureichen.

3 Die nach Absatz l zu leistenden Zahlungen werden durch die Deutsche Verrechnungskasse im Einvernehmen mit der Schweizerischen Verrechnungsstelle veranlagst. Sind beide Verrechnungsinstitute der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht, oder kommen die Verrechnungsinstitute zu keinem übereinstimmenden Ergebnis, so hat die Deutsche Verrechnungskasse dem Antragsteller einen begründeten ablehnenden Entscheid zu erteilen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Verrechnungsinstituten ist vor Erlass des Entscheides die Paritätische Kommission (Artikel 5) anzuhören.

4 Bei unverschuldeter Versäumnis der Antragsfrist (Absatz 2) kann Wiedereinsetzung in den früheren Stand bis längstens zwei Jahre nach Ablauf der Frist gewährt werden. Für die Prüfung und die Entscheidung über solche Anträge gelten die in Absatz 3 enthaltenen Bestimmungen entsprechend.

5 Gegen den ablehnenden Entscheid der Deutschen Verrechnungskasse kann der Antragsteller innerhalb eines Monats seit dessen Zugang die Schiedsstelle (Artikel 6) anrufen.

Artikel 3 1 Die Gläubiger von nicht auf Eeichsmark lautenden Zahlungsansprüchen erhalten zwei Drittel des eingezahlten Betrages in Deutscher Mark.

3 Die auf Eeichsmark lautenden Zahlungsansprüche "sind im Verhältnis 10 : l umzustellen und die sich daraus ergebenden Beträge in Deutscher Mark zu zahlen, Teil II

Zahlungen aus der Bundesrepublik Deutschland nach dei Schweiz Artikel 4 1 Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich zur Abgeltung der Zahlungsansprüche, zu deren Begleichung Einzahlungen im Bahmen des Abkommens vom 9. August 1940 über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr nebst Zusatzabkommen an die Deutsche Verrechnungskasse geleistet worden waren. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf diejenigen Zahlungsansprüche, welche von in der Schweiz domizilierten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder Öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaften oder Personengemeinschaften oder ihren Eechtsnachfolgern tei der Schweizerischen Verrechnungsstelle angemeldet worden sind. Eine Verpflichtung ist jedoch nicht gegeben, soweit die vorstehend Bezeichneten sich mit der Eückleitung von Zahlungsaufträgen, welche die Deutsche Verrechnungskasse erteilt hatte, gegenüber der Schweizerischen Verrechnungsstelle einverstanden erklärt haben oder eine rechtskräftige Eückleitungsverfügung der Schweizerischen Verrechnungsstelle vorliegt.

441 2

Soweit dio nach Absatz l zu berücksichtigenden Zahlungsansprüche auf Beichsmark lauten, sind die Beträge im Verhältnis 10 : l auf Deutsche Mark umzustellen.

3 Die nach Absatz l zu leistenden Zahlungen werden durch die Schweizerische Verrechnungsstelle im Einvernehmen mit der Deutschen Verrechnungskasse veranlasst. Sind beide Verrechnungsinstitute der Auffassung, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht, oder kommen die Verrechnungsinstitute zu keinem übereinstimmenden Ergebnis, so bat die Schweizerische Verrechnungsstelle demjenigen, der den Zahlungsanspruch angemeldet hat, einen begründeten .ablehnenden Entscheid zu erteilen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Verrechnungsinstituten ist vor Erlass des Entscheides die Paritätische Kommission (Artikel 5) anzuhören.

4 Gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizerischen Verrechnungsstelle kann der Betroffene innerhalb eines Monats seit dessen Zugang die Schiedsstelle (Artikel 6) anrufen.

Teil III Paritätische Kommission und Schiedsstelle Artikel 5 Es wird eine Paritätische Kommission bestellt. Diese setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, von denen jede Vertragspartei zwei innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt.

2 Die Paritätische Kommission nimmt die sich aus Artikel 2 Absatz 3 und 4 und Artikel 4 Absatz 8 ergebenden Aufgaben wahr.

3 Darüber hinaus bat sie Fragen, die sich zwischen den Vertragsparteien aus diesem Abkommen ergeben, zu prüfen und gegebenenfalls Empfehlungen auszuarbeiten.

4 Die Paritätische Kommission tritt nach Bedarf zusammen.

1

Artikel 6 Es wird eine Schiedsstelle errichtet. Die Schiedsstelle entscheidet in den in Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 4 genannten Fällen. Die Schiedsstelle wird durch Einreichung eines schriftlich begründeten Antrages bei demjenigen Verrechnungsinstitut angerufen, dessen Entscheid angefochten wird.

2 Die Schiedsstelle besteht aus zwei Mitgliedern, Der Schweizerische Bundesrat wird einen schweizerischen, die Begierung der Bundesrepublik Deutschland einen deutschon Bichter auf die Dauer von vier Jahren zum Mitglied ernennen.

Falls nach Ablauf dieser Zeit noch Verfahren bei der Schiedsstelle anhängig oder zu erwarten sind, verlängert sich die Amtsdauer der Mitglieder um den erforderlichen Zeitraum.

3 Einigen sich die Mitglieder der Schiedsstelle nicht über die zu treffende Entscheidung, so ziehen sie einen von ihnen auszuwählenden Obmann zu. Der 1

442

Obmann darf weder schweizerischer noch deutscher Staatsangehöriger sein und muss die für die Ausübung des Bichteramtes in seinem Heiinatstaat erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Für den Fall, dass die Mitglieder sich nicht über die Person des Obmanns einigen, wird der Obmann auf Antrag eines der beiden Mitglieder von dem Präsidenten des auf Grund des Londoner Schuldenabkommens errichteten Schiedsgerichtshofes ernannt.

4 Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und an keinerlei Weisungen gebunden.

5 Die Schiedsstelle gibt sich eine Verfahrensordnung, die von den beiden Eegierungen zu genehmigen ist. Die Schiedsstelle tritt nach Bedarf zusammen, 6 Die schweizerischen und die deutschen Gerichte und Behörden werden der Schiedsstelle die erforderliche Eechts- beziehungsweise Amtshilfe gewähren.

7 Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind endgültig und bindend.

Teil IV Schlussbestimmungen Artikel 7 Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Eatifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Bern ausgetauscht. Das Abkommen tritt einen Monat nach dem Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft.

Artikels Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

2 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schhesst dieses Abkommen auch im Namen des Fürstentums Liechtenstein.

1

Zu ü r k u n d dessen haben die zu diesem Zweck ordnungsmässig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Bonn am 16. Juli 1956 in zwei Urschriften.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez.) Ikle Für die Bundesrepublik Deutschland : . (gez.) Hallstein Féaux de la Croix

448

Unterzeichnungsprotokoll zum Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerischdeutschen Verrechnungsverkehrs

Zu Artikel l a. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Ausgleich der sich nach Massgabe der Bestimmungen über den internationalen Post- und Fernmeldeabrechnungsverkehr aus der Abrechnung zwischen der schweizerischen Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung und der Deutschen Keichspost per S.Mai 1945 ergebenden Ansprüche einem besonderen Abkommen zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen vorbehalten bleibt.

fc. Die für das «Abwicklungskonto Clearing Deutschland» getroffenen Bestimmungen gelten nicht für das «Unterkonto Österreich».

Zu Artikel 2 a. Die Schweizerische Verrechnungsstelle veranlasst, dass die den Gläubigern zuerkannten Beträge aus ihrem Konto bei der Bank deutscher Länder (siehe Bestimmungen zu Artikel 4 Absatz a dieses Protokolls) in Deutscher Mark ausgezahlt werden.

b. Soweit die Einzahlungen der Bundesrepublik Deutschland gemäss den Bestimmungen zu Artikel 4 Absatz a dieses Protokolls nicht ausreichen, wird die Schweizerische Verrechnungsstelle die zur Ausführung der Zahlungen erforderlichen Beträge in Deutscher Mark anschaffen; die Anschaffung erfolgt im Wege des gebundenen Zahlungsverkehrs, solange ein solcher zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland besteht.

c. Die Schweizerische Verrechnungsstelle rechnet die auf Schweizerfranken lautenden Zahlungsansprüche in Deutsche Mark um. Die Umrechnung erfolgt unter Anwendung des in Artikel II des Zahlungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 10.November 1953 genannten Wertverhältnisses (offizieller Kurs).

Tritt · das Zahlungsabkommen ausser Kraft, so erfolgt die Umrechnung zu einem alsdann zu vereinbarenden Kurs.

d. Die Schweizerische Verrechnungsstelle übersendet die Auszahlungsaufträge der Deutschen Verrechnungskasse. Diese versieht sie mit ihrem Bestätigungsvermerk und leitet sie an die Bank deutscher Länder zur Ausführung weiter.

444

Zu Artikel 4 a. Die Bundesrepublik Deutschland überweist für die von ihr zu zahlenden Beträge, auf Abruf der Schweizerischen Verrechnungsstelle, Deutsche Mark auf ein DM-Konto, welches bei der Bank deutscher Länder auf den Namen der Schweizerischen Verrechnungsstelle errichtet wird.

b. Bei der Umrechnung in Schweizerfranken der gemäss Absatz a abgerufenen DM-Beträge wendet die Schweizerische Verrechnungsstelle das in Artikel II des Zahlungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 10. November 1958 genannte Wertverhältnis (offizieller Kurs) an.

Tritt das Zahlungsabkommen ausser Kraft, so erfolgt die Umrechnung zu einem alsdann zu vereinbarenden Kurs.

c. Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens wird die Schweizerische Verrechnungsstelle der Deutschen Verrechnungskasse eine Abrechnung über die in der Schweiz ausgezahlten Beträge erteilen.

d. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass unter Artikel 4 Absatz l Satz l nur Einzahlungen auf solche Zahlungsansprüche fallen sollen, die nach ihrer Art gemäss den Bestimmungen des Abkommens vom 9. August 1940 über den schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehr abzuwickeln waren.

Zu Artikel l bis 4 a. Die schweizerischen und deutschen Behörden werden die zur Durchführung des Abkommens erforderliche Amtshilfe gewähren.

b. Mit der Annahme der nach dem Abkommen zu zahlenden Beträge er klären sich die Begünstigten hinsichtlich der den Zahlungen zugrunde liegenden Forderungen einschliesslich Zinsen für abgefunden. Hat sich der Begünstigte mit der Bückleitung des zu seinen Gunsten erteilten Zahlungsauftrages einverstanden erklärt, oder ist eine Kückleitungsverfügung der Schweizerischen Verrechnungsstelle rechtskräftig geworden, so kann der Begünstigte Ansprüche aus der dem Zahlungsauftrag zugrunde liegenden Einzahlung nicht mehr herleiten. In den im vorstehenden Satz umschriebenen Fällen richtet sich die Frage, ob und inwieweit diejenigen, welche Einzahlungen bei der Deutschen Verrechnungskasse geleistet haben, eine Abgeltung erhalten, nach den deutschen gesetzlichen Vorschriften.

c. Sind Auszahlungen an deutsche oder schweizerische Gläubiger vorgenommen worden und machen Dritte mit Erfolg Ansprüche auf die ausgezahlten Beträge geltend, so werden diese Ansprüche
befriedigt, soweit es sich um Auszahlungen nach Artikel l handelt, durch die Bundesrepublik Deutschland, soweit es sich um Auszahlungen nach Artikel 4 handelt, durch die Schweizerische Eidgenossenschaft.

445 In diesen Fällen gehen alle etwaigen Ansprüche gegen den Zahlungsempfänger auf Rückzahlung der erhaltenen Auszahlung auf diejenige Vertragspartei über, die den Dritten befriedigt hat.

d. "Von den auszuzahlenden Beträgen wird eine Verwaltungsgebühr von 0,5% erhoben, die bei Auszahlungen nach Artikel l der Schweizerischen Verrechnungsstelle, bei Auszahlungen nach Artikel 4 der Deutschen VerrechnungsJiasse zusteht.

Zu Artikel 6 a. Als Mitglieder der Schiedsstelle können im Amt befindliche und ehemalige Eichter ernannt werden. Sie können nicht abberufen werden.

b. Die Mittel für die Entschädigung und Taggelder der Mitglieder der Schiedsstelle werden von der Eegierung aufgebracht, die das Mitglied ernannt hat. Die zur Deckung der Entschädigung und der Taggelder des Obmannes und der sonstigen Kosten der Schiedsstelle erforderlichen Mittel werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

c. Für das Verfahren vor der Schiedsstelle werden Gebühren erhoben, die den Vertragsparteien je zur Hälfte zufliessen. Die Gebühren bemessen sich nach dem von der Schiedsstelle festzusetzenden Streitwert. Art und Höhe der Gebühren richten sich nach den für das Prozessverfahren in der Berufungsinstanz in Zivilsachen vor dem Schweizerischen Bundesgericht geltenden Bestimmungen.

d. Der Antragsteller hat die Gebühren zu trägen, wenn und soweit er unterliegt. In besonderen Fällen kann die Schiedastelle aus Billigkeitsgründen von einer Erhebung der Gebühren ganz oder teilweise absehen. Die Schiedsstelle setzt die entsprechenden Gebühren in ihrer Entscheidung fest. Insoweit stellt die Endentscheidung einen vollstreckbaren Titel im Sinne des schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes beziehungsweise des deutschen Zivilprozessreehtes dar.

Die Schiedsstelle soll im allgemeinen ihr Tätigwerden von der Zahlung eines angemessenen Gebührenvorschusses abhängig machen.

Dieses Unterzeichnungsprotokoll ist ein integrierender Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs.

Geschehen zu Bonn am 16. Juli 1956 in zwei Urschriften.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) IkU Für die Bundesrepublik Deutschland : (gez.) Hallstein Féaux de la Croix Bundeeblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

31

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Liquidation des früheren schweizerisch-deutschen Verrechnungsverkehrs (Vom 12.

Oktober 1956)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

7249

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1956

Date Data Seite

429-445

Page Pagina Ref. No

10 039 576

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.