No 38 #ST#

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Bundesblatt

108. Jahrgang

Bern, den 20. September 1956

Band II

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1956 (Vom 14. September 1956) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen über die Verwertung der inländischen Getreideernte 1956 folgenden Bericht und Antrag zu unterbreiten.

I.

Die klimatischen Verhältnisse des Jahres 1956 wirkten sich für den Getreidebau ausserordentlich ungünstig aus. Die tiefen Temperaturen im Monat Februar vernichteten einen grossen Teil der Winterweizensaaten. Die Neubestellung mit Sommergetreide konnte unter verhältnismassig günstigen Umständen besorgt werden, da das Wetter in den Monaten März und April trocken: war. Die Saaten keimten langsam und entwickelten sich infolge der im allgemeinen kühlen Witterung nur zögernd. Kühle und feuchte Vorsommer sind aber für den Getreidebau insofern nicht ungünstig, als sie die Entwicklung schädlicher Pilzkrankheiten hemmen, und das langsame Wachstum der Pflanze Zeit lasst, sich kräftig zu entwickeln und entsprechend Körner anzusetzen.

Die Aussichten auf eine relativ befriedigende Ernte waren denn auch anfangs Juni nicht schlecht. Es konnte allerdings nicht mit einer Mittelernte gerechnet werden, da das Sommergetreide,, auch wenn es noch so gut gedeiht, immer weniger abwirft als Wintergetreide.

Zu Bedenken Anlass gab allerdings der Entwicklungsstand des Getreides.

Sommergetreide reift natürlicherweise ca. 10-14 Tage später als Winterfrucht.

Die Sachlage war aber so, dass auch das verbliebene Wintergetreide reichlich 14. Tage später als in normalen Jahren heranreifte. Für den grossen Anteil Sommergetreide musste so mit einer Verzögerung der Ernte von 3-4 Wochen Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

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206 gerechnet werden. Nun entstand im Juli infolge einer Eeihe starker Gewitterregen vielerorts Lagerfrucht, der speziell der Eoggen und der weniger standfeste Manitoba zum Opfer fielen.

In den letzten Julitagen in den frühen Lagen, und in der zweiten Augustwoche im Mittelland, konnte endlich mit der Ernte begonnen, werden.. Die Arbeiten gingen sehr schleppend vor sich, da selten mehr als 2 Tage niederschlagsfrei waren und da vor allem auch die hohe atmosphärische Feuchtigkeit das Abtrocknen des stehenden und geschnittenen Getreides ausserordentlich verzögerte. Die Erfahrungen der beiden letzten Jahre haben die Bauern veranlagst, ihr Getreide zu puppen. Tatsächlich wurden die Erntearbeiten im allgemeinen ausserordentHch sorgfältig ausgeführt. Dieser Umstand und die Tatsache, dass bis Mitte August immer wieder einzelne warme Tage zur Trocknung des Getreides beitrugen, liessen immer noch auf eine normale Ernte hoffen. Die Situation änderte eich dann in der dritten Augustwoche infolge der starken täglichen Niederschläge. Vom 20. bis 25. August machten sich plötzlich überall fast gleichzeitig Auswuchsschäden, wenn auch vorerst in verhältnismässig geringem Umfange, bemerkbar. Der Schaden vergrößerte sich aber in den folgenden 4 Tagen ausserordentlich rasch.

Für Ende August ergab sich folgende Situation: Stand der Erntearbeiten: rund 10 Prozent der Gesamternte waren unter Dach; ca. 40-50 Prozent waren geschnitten und aufgepuppt auf den Feldern; der Best war immer noch Auf dem Halm. Diese Prozentsätze variieren stark, Grössere Mengen, nämlich ca. 50 Prozent, waren nur im Kanton Genf und in der Côte eingeführt. Im Mittelland waren wesentlich weniger als 10 Prozent, in hohen Lagen überhaupt noch nichts geerntet. Der Anteil an stehendem Getreide war ebenfalls ausserordentlich verschieden. Währenddem er in der Plaine de l'Orbe z. B. nur noch 10 Prozent betrug, standen im Thurgau und ganz allgemein in höhern Lagen 80-100 Prozent noch ungeschnitten da. Erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass mit Ausnahme der Berglagen das Getreide überreif war und.

dass der Körnerausfall schon stark eingesetzt hatte. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass in einem Zeitpunkte, da normalerweise die Ernte im Mittelland schon 14 Tage unter Dach ist,' 90 Prozent auf dem Felde stand.

' Stand der Auswuchsschäden :
Auswuchsschäden sind überall, mit Ausnahme sehr später Lagen über 1000 m ü.M., wo das Getreide noch nicht reif ist, feststellbar. Ihr Umfang hängt stark von örtlichen Verhältnissen ab. Er ist verhältnismässig gering in den ausgesprochenen Trockengebieten, wo das Wasser leicht abfliesst und die Atmosphäre infolgedessen weniger feucht ist, und in windexponierten Lagen.'Die Schäden sind stärker in frühen Gebieten, wo das Getreide schon längere Zeit totreif ist, auf schworen Böden, an windgeschützten und schattigen Orten und in Gebieten, die besonders viel Niederschläge hatten.

Bedenklich ist auch, dass überall schon am stehenden Getreide Auswuchs vorbanden ist. Hier kann keine noch so sorgfältige Erntearbeit mehr Abhilfe schaff-en; Besonders starke Schäden sind im Mittelland, speziell in den Kantonen

207 Solothurn, Aargau und Zürich, festzustellen. Dort ist das Getreide allgemein so stark ausgewachsen, dass nur noch kleine Erträge an Mahlgetreide mehr anfallen werden. Aber auch in vielen andern Gebieten hat der Auswuchs am stehenden Getreide und auf den Pappen die tolerierten 2 Prozent bereits überschritten.

Sehr stark geschädigt, z.T. vollständig vernichtet ist das Lagergetreide.

Auf Grund dieser Beobachtungen kommen wir zu folgendem Schluss: Der Bundesrat hat in seiner Botschaft an die Bundesversammlung vom 8. Juni 1956 betreffend ausserordentliche Massnahmen zur Milderung von Frostschäden in der Landwirtschaft die vom Bunde zu übernehmende Brotgetreidemenge auf 13 880 Wagen geschätzt. Der Stand der Kulturen anfangs Juli war dann aber so, dass mit einer Ablieferung von ca. 15 000 Wagen gerechnet werden konnte. Diese Zahl hat sich unterdessen infolge Körnerausfalls und Verderbnis ·wiederum vermindert. Eine genaue Schätzung ist sehr schwierig. Es kann jedoch mit Sicherheit gesagt werden, dass einige tausend Wagen dieser reduzierten Menge aus Auswuchsgetreide bestehen wird.

II.

Die Erfahrungen der Ernte 1954 haben deutlich bewiesen, dass Getreide mit mehr als 2 Prozent ausgewachsenen Körnern ein Mehl ergibt, dessen Backfähigkeit stark herabgemindert oder - bei höherem Besatz - ganz zerstört wird.

Es ist deshalb nicht möglich, die Ubernahmebedingungen für Mahlgetreide in der Art zu lockern, dass der tolerierte Anteil an ausgewachsenen Körnern erhöht würde.

Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass der Bund nur einen Teil der Brotgetreideemte als Mahlgetreide übernehmen wird. Daraus ergibt sich im Vergleich zu einer Normalernte ein sehr fühlbarer Einnahmeausfall für die Getreideproduzenten.

Der Bund hat im Jahre 1954 ausserordentliche Massnahmen zur Verwertung des Auswuchsgetreides getroffen. Die seinerzeit angeführte Begründung gilt in Anbetracht der noch grösseren Schäden auch vollumfänglich für die diesjährige Ernte.

EB handelt sich auch dieses Jahr um ausserordentliche Verhältnisse. Die Verluste gehen weit über das hinaus, was als normales Ernterisiko bezeichnet werden kann. Sozusagen alle Getreideproduzenten werden mit, grossen Einnahmeausfällen rechnen müssen, weil ihr Getreide vom Bunde nicht, oder nur zum Teil, angenommen werden kann. Es liegt kein Verschulden seitens der Landwirte vor. Alle zumutbaren Massnahmen zur Rettung der Ernte wurden getroffen. Für grosse Teile der diesjährigen Ernte besteht keine Möglichkeit der Qualitätsverbesserung durch den Einsatz technischer Hilfsmittel.

III.

Um eine Hilfsaktion zu ermöglichen, unterbreiten wir Ihnen den nachfolgenden Antrag zu einem Bundesbeschluss, Die folgenden rechtlichen Überlegungen gehen ihm voraus :

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Das Bundesgesetz vom T.Juli 1932/17.Dezember 1952 über die Getreideversorgung des Landes (Getreidegesetz) stellt Bestimmungen über die Abnahme von Inlandgetreide lediglich auf für mahlfähige Ware, d.h. für Getreide, das zur Herstellung eines ortsüblich guten Backmehls geeignet ist. In gleicher Weise ist auch die Mahlprämie für zur Selbstversorgung verwendetes Inland' getreide nur für mahlfähiges Getreide vorgesehen. Eine Abnahme von Getreide, das diesen Anforderungen nicht entspricht, oder irgendwelche andere Massnahmen zur Erleichterung der Verwertung solcher Ware kennt das Getreidegesetz; nicht. Die vorgesehenen Bestimmungen lassen sich deshalb nicht auf diesen Erlass stützen. Ebensowenig bietet uns das Bundesgesetz vom S.Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft xmd die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) die erforderliche Grundlage.

Es bleibt deshalb als Grundlage nur der Artikel 31Ws, Absatz 3, lit.b, der Bundesverfassung, wonach der Bund, wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, befugt ist, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes. Die in Aussicht genommenen Massnahmen scheinen uns in hohem Masse geeignet zu sein, die erwähnten Zwecke zu erfüllen.

Der zu fassende Bundesbeschluss hätte nur Geltung für die Ernte 1956.

Da sein Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, soll er gemäss Artikel Sa1318, Absatz l, der Bundesverfassung als dringlich erklärt und mit der Veröffentlichung in Kraft treten. Nachdem die Getroideabnahmen vorab in den kommenden Herbstmonaten stattfinden, ist es notwendig, dass er von der Bundesversammlung noch in der Herbstsession behandelt wird.

IV.

Es sind folgende Massnahmen beabsichtigt : Es soll eine Möglichkeit geschaffen werden, das ausgewachsene Getreide der diesjährigen Ernte, das vom Bund nicht als Brotgetreide übernommen werden kann, zu verwerten. Käufer ist aber nicht der Bund; er übernimmt es nur für die privaten und genossenschaftlichen Firmen, welche im Futterraittelhandel tätig sind. Damit ist der Absatz der Ware am besten gewährleistet. Die Verwertungsaktion beschränkt sich auf Brotgetreide, das nach den Qualitätsvorschriften der Getreideverwaltung nicht zu Mahlzwecken übernommen werden kann, das jedoch noch für die Verfütterung geeignet ist. Die Ablieferung ist an keine Bedingungen gebunden, ausser dass nur selbstproduzierte Ware abgegeben werden darf.

Ob der Bund feuchtes Auswuchsgetreide übernehmen kann, ist fraglich, da die Troeknungseinrichtungen in den Getreidesilos des Bundes in erster Linie für Mahlgetreide reserviert werden müssen. Es ist Sache der Produzenten, feuchtes Aiiswuchsgetreide vorgängig der Ablieferung trocknen zu lassen. Dabei sollen die privaten oder genossenschaftlichen Getreide- und Grastrockner oder industrielle Trocknungsanlagen beigezogen werden. Auf alle Fälle muss für feuchtes Aus-

209 wuchsgetreide bei der Übernahme ein Abzug für Trocknungskosten gemacht werden.

Bei der Preisfestsetzung müssen berücksichtigt werden : der Erlös für Getreide, das trotz Qualitätseinbusse noch als Brotgetreide übernommen werden kann; der Preis, zu dem der Tierhalter das Getreide für die Fütterung übernehmen kann; der voraussichtliche Wert, zu. dem das Getreide vom Futtermittelhandel unter Berücksichtigung seiner Verteilerspesen übernommen werden kann; der vom Bund zu übernehmende Beitrag.

Wir nehmen an, dass der Produzentenpreis für ausgewachsenes Getreide in ungefähr gleicher Höhe wie bei der Aktion 1954 festgesetzt werden kann. Das bedeutet eine beträchtliche Einbusse im Vergleich zum Ubernahmepreis für Mahlgetreide. Der erzielte Preis wird für den Produzenten aber immer noch vorteilhafter sein, als wenn er sein Auswuchsgetreide auf dem freien Markt verkaufen müsste. Zwischen dem in Aussicht zu nehmenden Ubernahmepreis und dem Verwertungspreis, den der Futtermittelhandel voraussichtlich erreichen kann, wird eine erhebliche Differenz bestehen. Diese Differenz soll vom Bunde übernommen werden und stellt einen wesentlichen Teil der Hilfsmassnahmen des Bundes dar.

Der Betrag muss so festgelegt werden, dass dem Handel und den Futtermittelverbrauchern die Mitwirkung an der Aktion ermöglicht wird.

Getreide, das vom Handel übernommen und wofür der Verbilligungsbeitrag gewährt wird, muss in seiner weitem Verwendung kontrolliert werden, wozu die entsprechenden technischen und administrativen Massnahmen vorgesehen sind.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement. (Handelsabteilung) setzt quartalsweise zuhanden der schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel die Importkontingente an Futtermitteln fest. Der Bundesrat soll ihm die Kompetenz erteilen können, soweit dies zur Sicherung des Absatzes des vom Handel übernommenen Auswuchsgetreides nötig ist, die Einfuhr an Futtergetreide einzuschränken. Auch vom handelspolitischen Gesichtspunkte aus kann dies verantwortet werden, da vom Bund ein entsprechender Mehrimport an Brotgetreide getätigt wird.

Es ist heute nicht möglich, präzise Angaben über die Mengen des zu erwartenden Auswuchsgetreides und die dem Bunde aus dieser Aktion erwachsenden Auslagen zu machen. 1954 wurden 4600 Wagen Auswuchsgetreide übernommen. Die Gesamtkosten
betrugen damals 9 665 000 Franken. Die Ernte 1954 war allerdings eine Bekordernte ; anderseits waren die Auswuchsschäden nicht so allgemein verbreitet wie heute. Wir glauben sagen zu dürfen, dass der Umfang der diesjährigen Aktion sich in ähnlichem Bahmen bewegen dürfte.

Mit der Durchführung des Bundesbeschlusses soll das Finanz- und Zolldepartement (Getreideverwaltung) betraut werden. Die schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel sowie die Zentralen für Inlandgetreide und der Futtermittelhandel sollen zur Mitarbeit herangezogen werden. Die Übernahmeaktion dürfte die kommenden Monate und zum Teil noch das erste Quartal

210 1957, beanspruchen. Der Verbrauch der Ware wird je nach der zu übernehmenden Menge im kommenden Winter und im nächsten Jahre erfolgen.

In einer Eingabe vom 30. August 1956 an das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement und an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement regt der schweizerische Bauernverband an, es möchte den Produzenten in Berggebieten und im Jura, wenn ihr Getreide wegen der Höhenlage überhaupt nicht ausreifen sollte, eine Anbauprämie ausgerichtet werden, damit sie wenigstens in den Genuss irgend einer Entschädigung kommen. Die Ausrichtung einer Anbauprämie für Brotgetreide widerspricht nun aber den Grundsätzen des Getreidegesetzes, welches als Förderungsmassnahme in erster Linie Beiträge für das Ernteprodukt und nicht für die Anbauflächen kennt. Ferner geht aus den Darlegungen in Abschnitt I. hervor, dass Ende August Aussichten auf eine Verhältnismassig gute Ernte in den Berglagen bestanden. Die Auswuchsschäden machten sich gerade dort weniger bemerkbar als im Tal. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bahmen einer Hilfsaktion für Auswuchsgetreide sind also nicht im gleichen Umfange gegeben. Es handelt sich in den Berglagen vielmehr um lokal begrenzte Schäden, die dadurch entstehen, dass das Getreide entweder nicht auszureifen vermag oder sonstiger Verderbnis anheimfällt, bevor es eingebracht werden kann. Unter diesen Umständen ist der Bundesrat der Auffassung, allfällige Hilfsaktionen zugunsten von so geschädigten Produzenten in Berggebieten seien Aufgabe der Kantone, Dabei soll der Bund ermächtigt werden, sich an den zu diesem Zwecke gemachten Aufwendungen zur Hälfte zu beteiligen.

Aus der Praxis ist den zuständigen Behörden auch die Frage gestellt worden, ob es möglich wäre, für die Verwertung von Überschüssen an Hafer und Gerste besondere Massnahmen zu treffen. Diese Frage wurde auch schon anlässlich der Behandlung der Vorlage betreffend ausserordentliche Massnahmen zur Milderung von Frostschäden in der Landwirtschaft behandelt. Ausgangspunkt hiezu war die Tatsache, dass als Ersatz für das erfrorene Wintergetreide zu einem Teil Hafer und Gerste angepflanzt wurde und daraus eine zusätzliche Produktion zu erwarten ist. Eine erneute Prüfung der voraussichtlichen Ertrags- und Verwertungsverhältnisse für Hafer und Gerste hat ergeben, dass auch heute von besondern
gesetzlichen Massnahmen auf diesem Gebiete abgesehen werden kann.

Infolge der schlechten Witterung muss auch für Hafer und Gerste mit einer mengenmässigen und qualitativen Beeinträchtigung der Ernte gerechnet werden. Für normal ausgereifte und geerntete Ware besteht zu Tagespreisen gute Nachfrage, so dass unter Anrechnung der Anbauprämie von durchschnittlich 8 Franken je 100 kg Futtergetreide annähernd kostendeckende Erlöse erzielt werden. Ausgekeimtes Futtergetreide muss in erster Linie in den Landwirtschaftsbetrieben selbst verwertet werden. Dadurch, dass der Absatz und die Verwertung des ausgekeimten Brotgetreides sichergestellt werden soll, dürfte im allgemeinen die Verwertung von ausgekeimtem Futtergetreide in den Landwiitschaftsbetrieben erleichtert werden. Im übrigen stehen die Behörden in Verbindung mit den Organisationen des Handels und insbesondere der schweizerischen Genossenschaft für Getreide- und Futtermittel, und es besteht dort der Wille, sofern not-

211 -wendig auf freiwilliger Grundlage die Verwertung des Futtergetreides sicherzustellen. Im vorliegenden Bundesbeschluss kann somit von besondern Vorkehren für Hafer und Gerste abgesehen werden.

Ferner hat die Abteilung für Landwirtschaft Vorkehren getroffen, wonach für Futtergetreide, welches geschnitten, jedoch infolge ungünstiger Witterung nicht gedroschen werden konnte, auf Grund von besondern Bewilligungen durch ·die Ackerhaustellen die Anbaupränüen ausbezahlt werden dürfen.

Abschliessend können wir die Zusicherung geben, dass der Ausfall an inländischem Brotgetreide die Sicherung der Brotgetreideversorgung nicht beeinträchtigt. Entsprechende Mehrimporte an Brotgetreide sind möglich und von der Getreidoverwaltung zum Teil bereits getätigt worden, zum Teil angeordnet.

Hiebei wird auf die Anforderungen an die Qualität des Brotgetreides Bücksicht genommen, so dass auch nicht mit einer Verminderung der Brotqualität gerechnet werden muss. .Ferner sind rechtzeitig die notwendigen Vorkehren getroffen worden, um den Bedarf an Saatgut für die bevorstehende Aussaat an Wintergetreide sicherzustellen.

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14.September 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1956

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31ble, Absatz 3, lit. b, und SO1*18 der Bundes Verfassung, nach Einsicht in eine Bötschaft des Bundesrates vom 14. September 1956, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat trifft Massnahmen zur Erleichterung der Verwertung von ausgewachsenem Getreide der Ernte 1956, das vom Bund nicht als Brotgetreide übernommen werden kann.

2 Er erlässt die Vorschriften betreffend die Verwertung des in Absatz l erwähnten Getreides und setzt für dieses den Kaufpreis fest. Er bestimmt die Entschädigung, die dem Käufer vom Bund auszurichten ist, um die Verwendung der Ware zu Futterzwecken zu ermöglichen.

3 Bis diese Ware abgesetzt ist, kann der Bundesrat soweit nötig die Einfuhr von Puttergetreide einschränken.

Art. 2 Gewährt ein Kanton Beiträge an Landwirte in Berggebieten, welche ihre Getreidefelder infolge Nichtausreifenä oder Verderbnis nicht abernten konnten, so vergütet ihm der Bund 50 Prozent der zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen.

Art. 3 1 Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt. Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft und gilt für ein Jahr.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausführungs- und Strafbestimmungen.

3 Er kann die Schweizerische Genossenschaft für Getreide und Futtermittel sowie die Organisationen der Wirtschaft zur Mitarbeit heranziehen, 1

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