# S T # N o 2 9

im

Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 19. Juli 1956

Band I

Erscheint wöchentlich.

Preis SO franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Eappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

# S T #

7190

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 25. Juni 1956) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die dazu gehörende Botschaft zu unterbreiten.

Erster Teil Die Ausgangslage A. Die bisherigen Gesetzesrevisionen Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (im folgenden AHVG genannt) ist zum ersten Mal durch das am 1. Januar 1951 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 21. Dezember 1950 revidiert worden. Das Ziel dieser Revision bestand in der Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Übergangsrenten und in der Ausdehnung des Geltungsbereichs der sinkenden Skala für die Beiträge der Selbständigerwerbenden; ferner wurde die 10jährige Mindestbeitragsdauer für Schweizerbürger, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden, fallen gelassen und die Eückerstattung der Beiträge an nicht rentenberechtigte Ausländer vorgesehen. Die zweite Revision durch das auf 1.Januar 1954 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 80.September 1953 galt vorwiegend der Verbesserung der Ansätze der Teil- und Übergangsrenten, der Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr und der Änderung einiger Bestimmungen ohne nennenswerte finanzielle Auswirkungen; Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

103

1430 so wurden u. a. die Voraussetzungen für den Bezug ordentlicher einfacher Altersrenten durch Ehefrauen sowie der Anspruch auf Hinterlassenenrenten in der freiwilligen Versicherung verbessert. Die dritte Bevision durch das auf 1. Januar 1956 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 22. Dezember 1955 brachte auf dem Gebiete der Übergangsrenten die Aufhebung der Einkommensgrenzen für die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen sowie für die vor dem I.Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder; überdies wurden die Ortsklassen beseitigt, wodurch die Übergangsrenten in den bisher ländlichen und halbstädtischen Verhältnissen auf die Höhe der bisherigen städtischen Übergangsrenten gebracht worden sind. Anlässlich der Beratungen über die dritte Eevisionsvorlage haben wir die baldige Angleichung der Differenz zwischen den Übergangsrenten und den etwas niedrigeren ordentlichen Minimalrenten in Aussicht gestellt.

Während die zusätzliche Belastung der Versicherung durch die erste Bevision mit etwa 12 Millionen Franken pro Jahr veranschlagt wurde, hatte die zweite Eevision ein erheblich grösseres Ausmass: die Verbesserungen auf dem Eentensektor und die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjabr verursachten im Jahresdurchschnitt etwa 63 Millionen Franken Mehrausgaben und etwa 20 Millionen Franken Mindereinnahmen. Für die dritte Eevision sind die Mehraufwendungen im Jahresdurchschnitt auf weite Sicht mit etwa 18 Millionen Franken zu veranschlagen. Nach den Vorschlägen, die wir im folgenden unterbreiten, wird die vierte Eevision von grösserer finanzieller Tragweite sein, als alle bisherigen Eevisionen zusammen, welche insgesamt 113 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt an zusätzlicher Belastung mit sich gebracht haben.

B. Die Revisionsbegehren I. Parlamentarische Eevisionsbegehren Eine grosse Zahl parlamentarischer Vorstösse regt die Eevision des AHVG an. Die nachfolgend erwähnten Postulate oder in Postulate umgewandelten Motionen können im Eahmen der vorliegenden Eevision des AHVG geprüft werden: das Postulat de Courten (vom 12.Dezember 1952), das Postulat Guinand (vom 13. Juni 1953), die Postulate Bodenmann, Gnägi, Meister, Monfrini und Wartmann (alle vom 21. September 1955), die Postulate Bratschi, DietschiBasel und Münz (alle vom 28. September 1955),
das Postulat der nationalrätlichen Kommission für das Bundesgesetz über die Abänderung des AHVG (vom 12. Dezember 1955), die Postulate Börlin, Guinand und Meyer-Zürich (alle vom 8. Juni 1956) sowie die Interpellation Schmid Philipp (vom 20.März 1956). Ferner verweisen wir auf das neu eingereichte Postulat Bodenmann (20. März 1956)1) und die Kleine Anfrage Münz (22. Dezember 1955).

Dagegen kann die im Postulat Münz (vom 12.Dezember 1952) verlangte Vereinfachung (Führung der individuellen Beitrags-Konten als Grundlage für die Eentenbemessung) im Zusammenhang mit der vorliegenden Eevision nicht x

) Vom Nationalrat am 26. Juni 1956 angenommen.

1431 weiter verfolgt werden. Auch das Postulat Trüb (vom 21. September 1955) über eine administrative Zusammenfassung der bestehenden Versicherungszweige in eine allgemeine «Volksversicherung» ist heute noch nicht spruchreif.

II. Eevisionswünsche der Kantone Starkem Interesse begegnet der Ausbau der AHV auch bei den Kantonen, von welchen uns eine Standesinitiative und mehrere Eingaben zugekommen sind.

Die Standesinitiative des Kantons Basel-Landschaft vom I.März 1956 hat folgenden Wortlaut : 1. Am 19. Dezember 1955 hat der basellandschaftliche Landrat folgende ... Motion einstimmig dem Regierungsrat überwiesen mit dem Auftrag, den Wunsch des Landrates an die Bundesbehörden weiterzuleiten: «Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten in seiner neuen AHV-Botschaft, auf den I.Januar 1956 die sogenannten Einkommensgrenzen (Art. 42 AHV G) aufzuheben. Weitere Revisionsbegehren sollen, wie der Presse zu entnehmen ist, erst zusammen mit der Einführung der eidgenössischen Invalidenversicherung in 2-3 Jahren behandelt werden.

So begrüssenswert jede Verbesserung der AHV ist, so bedenklich muss die blosse Aufhebung der Einkommensgrenzen ohne gleichzeitige Neuordnung der minimalsten AHV-Renten und der Einteilung der Ortschaften nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen erscheinen. Eine solche Neuordnung wird zu unzähligen neuen Härten in der AHV führen und der Kritik am grössten Sozialwerk der Schweiz Tür und Tor öffnen.

Wir beantragen deshalb : Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft möchte, gestützt auf das in Artikel 93 der Bundesverfassung vorgesehene und in § 18, Absatz 5, der Kantonsverfassung ihm übertragene Initiativrecht, die eidgenössischen Räte ersuchen, zu beschliessen, es seien mit der Aufhebung der Einkommensgrenzen in der eidgenössischen AHV auch zugleich die Ansätze der minimalsten ordentlichen und Übergangsrenten neu festzusetzen. Es sei dabei zu beachten, dass nach Aufhebung der Einkommensgrenzen (Art. 42 AHV G) die Übergangsrenten den Charakter von Bedarfsrenten verlieren und sich deshalb die Einteilung der Ortschaften nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen nicht mehr rechtfertigen lässt. Die immer steigenden Kosten der Lebenshaltung erfordern, dass zum mindesten die Ansätze der städtischen Übergangsrenten allgemein als minimalste
Rentenansätze gewählt werden.» 2. Wir haben inzwischen Kenntnis genommen von den Beschlüssen der eidgenössischen Räte in der Dezember-Session 1955, es seien nicht bloss die Ubergangsrenten gemäss Antrag des Bundesrates ohne Rücksicht auf die Einkommens- und Vermögensverhaltnisse zu gewähren, sondern es seien auch an alle Bezüger die Übergangsrenten der bisherigen «städtischen» Skala auszuweisen. Wir haben dagegen nichts einzuwenden und begrüssen insbesondere den Verzicht auf die im Einzelfall doch oft als willkürlich empfundene Unterscheidung zwischen «städtischen, halbstädtischen und ländlichen Renten». Die Abgrenzung zwischen den beiden ersten Gruppen war in viele:a Fällen immer zufälliger und fragwürdiger geworden. Die Lebenshaltungskosten in den als ländlich deklarierten Gebieten aber, zu denen die meisten unserer Gemeinden gerechnet wurden, gleichen sich immer stärker denjenigen in «städtischen und halbstädtischen» Gemeinden an, sofern man nicht von vornherein der «ländlichen» Bevölkerung nur beschränkte Ansprüche an das Leben zugestehen will. Wir betrachten also den Verzicht auf diese Unterscheidung als richtig und den Tatsachen angemessen.

In diesem Punkt ist auch dem Wunsch des Landrates und der von ihm beschlossenen Motion entsprochen.

1432 3. Wir können aber zugleich nicht übersehen, dass durch die grosszügige Lösung der dritten AHV-Revision leider auch die Härte gegenüber denjenigen Rentenbezügern noch vergrössert wird, die für ihre Renten selbst Prämien bezahlen mussten und dennoch heute bei bescheidenen Einkommen weniger Rente bekommen als Übergangsrentner, die keine AHV-Prämien bezahlen mussten. Wenn gegen die dritte Revision des AHVGesetzes zahlreiche Stimmen der Kritik laut geworden sind, so eben darum, weil durch die Neuordnung der Ubergangsrenten ohne gleichzeitige Anpassung der ordentlichen Renten das ursprüngliche Verhältnis von Bedürftigkeit und Rente in das Gegenteil verkehrt wird. Die Übergangsrente war zunächst als Bedürftigkeitsrente gedacht, und auch, als man sie Bedarfsrente und schliesslich Übergangsrente nannte, blieb doch, wie die Beschränkung der Bezugsberechtigung zeigte, der Paktor des Bedürfnisses wesentlich. Bei der dritten Revision ist dieser Paktor völlig ausgeschieden, wofür gewiss ernsthafte sachliche Gründe geltend gemacht werden konnten.

Eine, vor allem vom Bundesrat selbst, offenbar nicht gewollte Konsequenz dieser Revision nach den Beschlüssen der Bundesversammlung ist nun aber der Umstand, dass die wirklich Bedürftigen trotz kleinen eigenen Leistungen schlechter gestellt werden als prämienfreie Bezüger, die keineswegs bedürftig sind. Es handelt sich bei jenen Bedürftigen vorwiegend um alte Leute, die in den letzten Jahren (1948-1955) an die AHV bescheidene jährliehe Beiträge von 12 bis 85 Franken bezahlt haben, Leute mit einem Jahreseinkommen zwischen 0 und 2125 Franken; dazu Kranke, Invalide, vorzeitig Pensionierte, die in den letzten Jahren keinem Erwerb mehr nachgehen konnten. Wir haben in unserer kantonalen Ausgleichskasse festgestellt, dass diese wahrhaft Bedürftigen, die nun weniger Rente bekommen als Übergangsrentner ohne Prämienleistung und ohne Bedürftigkeit auch nicht etwa selten sind. Sie machen bei uns 20-25 Prozent aller ordentlichen Rentner aus.

4. Erschwerend kommt hinzu, dass die Übergangsrenten gemäss AHV-Gesetz und offenbar wiederum im Hinblick auf den ursprünglichen Faktor der Bedürftigkeit, Steuerfreiheit gemessen. Dieses Privileg gilt auch heute noch für die Übergangsrenten von ganz anderem Charakter. Und wenn schon seine praktische Bedeutung gerade in den vielfach
kritisierten Fällen kaum beachtlich ist, so stossen sich nun viele kleine Leute, die ihre ordentlichen Renten versteuern müssen, doch am Prinzip. Wir suchen im Rahmen unserer kantonalen Gesetzgebung durch Steuererleichterungen oder -erlass entgegenzukommen, sehen aber auch in dieser speziellen Härte einen Grund zu möglichst rascher Anpassung der untern ordentlichen Renten an die Ergebnisse der dritten AHV-Revision.

5. Wir haben mit Genugtuung festgestellt, dass Bundesrat und Bundesversammlung ebenfalls dieses Missverhältnis und diese Harte erkennen und nicht wollen andauern lassen. Entsprechend einem im Nationalrat überwiesenen und vom Bundesrat angenommenen Postulat der vorberatenden Kommission soll im Anschluss an die Revision der Übergangsrenten die Anpassung der ordentlichen Renten erfolgen. Wir möchten im Sinn des landrätlichen Beschlusses und im Einverständnis mit dem Motionär dieses Vorhaben warm begrüssen und mit unserer Eingabe nachdrücklich unterstützen in der Meinung, dass die Anpassung der minimalen ordentlichen Renten rückwirkend auf den 1. Januar 1956 erfolgen soll und so wieder eine vertretbare Parität zwischen ordentlichen und Übergangsrenten hergestellt werde. Wir erfahren bei unserer kantonalen Ausgleichskasse, dass eine solche rückwirkende Anpassung auch verwaltungsmässig gut zu bewerkstelligen sei.

6. In diesem Sinne machen wir im Namen und Auftrag unseres kantonalen Parlaments vom Recht der Standesinitiative gemäss § 93 BV Gebrauch und bitten Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Herren Bundesräte, im Namen unseres Kantons, alles vorzukehren, damit die Anpassung der minimalen ordentlichen Renten an die neuen Übergangsrenten so rechtzeitig erfolge, dass auch für diese ordentlichen Renten die neuen Ansätze vom 1. Januar 1956 an wirksam werden.

1433 Ferner ist uns eine Eingabe des Eegierungsrates des Kantons Basel-Stadt (vom I.Februar 1956) zugekommen, welche es als «dringendes Gebot» erachtet, dass die ordentlichen Mindestrenten wenigstens auf die Höhe der Übergangsrenten gebracht werden ; desgleichen dränge sich eine Überprüfung der ordentlichen Witwenrenten für Versicherte mit kleinen Beitragsleistungen auf. Die Eingabe verlangt zudem, dass die Altersrenten monatlich festgesetzt werden und dass der Eintritt der Eentenberechtigung der alleinstehenden Frauen auf das vollendete 62. oder 63. Altersjahr festgesetzt werde. Endlich wird empfohlen, das Alter der Ehefrauen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für die Ehepaar-Altersrenten auf das 45. Altersjahr festzusetzen.

Des weitern hat der S t a a t s r a t des Kantons Genf in Ausführung eines Beschlusses des Grossen Eates des Kantons Genf uns am 10. März 1956 ersucht, bei der Eevision des AHVG folgende Anträge zu berücksichtigen: Erhöhung des Mindestbetrages der ordentlichen Eente auf den Betrag der Übergangsrente; Gewährung der Vollrenten schon nach 10 Beitragsjahren ; stärkere Anpassung der ordentlichen Eenten an die Einkommensveränderungen; Berechnung der Witwenrente als Vollrente und Erhöhung des Ansatzes der Witwenrenten. Überdies befürwortet die Eingabe des Kantons Genf die Ausdehnung des Geltungsbereiches der sinkenden Beitragsskala auf 9600 Franken, wobei für Einkommen von weniger als 4800 Franken der Beitragsansatz von 2 Prozent gelten soll.

Endlich wünscht die Eingabe, dass die Eenten vom ersten Tag des Kalendermonats an gewährt werden, der auf den 65. Geburtstag des Versicherten folgt.

Schliesslich hat uns der S t a a t s r a t des Kantons Waadt am SO.Dezember 1955 einen Beschluss des Grossen Eates des Kantons Waadt vom 22. November 1955 zugestellt, wonach das Eentenalter der alleinstehenden Frauen auf 60 Jahre festzusetzen sei.

III. Andere Eingaben Eine ganze Eeihe von Verbänden und Organisationen haben Anregungen im Hinblick auf die Eevision der AHV unterbreitet. Von den Eingaben, die ein umfassendes Eevisionsprogramm aufstellen, sind insbesondere die gemeinsame Eingabe des Schweizerischen Gewerbeverbandes, des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen und des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrievereins vom T.März 1956 sowie die Eingabe
des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes vom 12. März 1956 zu erwähnen. Andere Vorstösse, z.B. eine Petition des «Schweizerischen Beobachters», Eingaben des Schweizerischen Verbandes von Vereinen weiblicher Angestellter, des Christlichsozialen Arbeiterbundes der Schweiz, des Schweizerischen Frauengewerbeverbandes, der Société helvétique de bienfaisance de Paris, des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, des Schweizerischen Anwaltsverbandes, der Vereinigung der Schweizer Ärzte, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, des Bundes Schweizerischer Frauenvereine und der Schweizerischen Stiftung für das Alter beschränken sich auf einzelne Eevisionspunkte, wie ins-

1434 besondere die Vorverlegung des Beginns der Eentenberechtigung der alleinstehenden Frauen, den Übergang von der halbjährlichen zur monatlichen Festsetzung der Altersrenten, die Erhöhung der Witwen- und Waisenrenten, Beitragserleichterungen für Selbständigerwerbende und die Ausrichtung von Übergangsrenten an vor dem 1. Juli 1883 geborene Auslandschweizer. Überdies haben weitere Verbände, Studiengruppen und Komitees sowie viele Einzelpersonen den Bundesbehörden zahlreiche Eevisionsvorschläge unterbreitet. Seit Bekanntwerden der Beschlüsse der AHV-Kommission sind uns im Anschluss daran zahlreiche weitere Meinungsäusserungen zugegangen. All dies zeugt vom regen Interesse, welchem die AHV im gesamten Schweizervolk begegnet.

C. Beurteilung der finanziellen Ausgangslage I. Die Anpassung der Bechnungsgrundlagen 1. Zweck und Vergehen Ob den unter ht. B erörterten Eevisionsbegehren Folge gegeben werden kann, hängt zunächst von ihrer sozialpolitischen Berechtigung ab. Selbst wenn diese bejaht werden kann, müssen die Eevisionsforderungen auf ihre finanzielle Tragbarkeit geprüft werden. Wie weit wir gehen können, sagt uns die in AHVG Artikel 92 erwähnte technische Bilanz, d. h. das auf einen bestimmten Stichtag aufgestellte Versicherungsbudget. Auf der Einnahmenseite wird bekanntlich der am Stichtag vorhandene Ausgleichsfonds sowie der Wert der mutmasslichen künftigen Einnahmen aus den Beiträgen der Versicherten, der Arbeitgeber und der öffentlichen Hand eingesetzt und auf der Ausgabenseite vor allem der geschätzte Wert der künftigen Eentenzahlungen. Aus der Gegenüberstellung der beiden Budgetseiten ist ersichtlich, ob ein mutmasslicher Einnahmenüberschuss besteht oder ob mit einem Defizit zu rechnen ist.

Wie bei jeder Budgetierung müssen auch bei der Aufstellung einer technischen Bilanz Annahmen über künftige Entwicklungen getroffen werden, und zwar Annahmen demographischer (Bestände der Beitragspflichtigen und der Eentenbezüger) sowie wirtschaftsstatistischer Art (Höhe der Erwerbseinkommen, Zinsfuss). Um diese Annahmen jeweils dem Stand der neuesten Erkenntnisse anpassen zu können, fordert der bereits zitierte Gesetzesartikel in Verbindung mit Artikel 212 der Vollzugsverordnung zum AHVG (im folgenden AHVV genannt), es sei vom Bundesamt für Sozialversicherung mindestens alle 10 Jahre eine technische
Bilanz aufzustellen, wobei die Eichtlinien über die zu treffenden Annahmen vom Ausschuss für die technische Bilanz der AHV-Kommission gutzuheissen sind. Die erste technische Bilanz in diesem Sinne wurde auf Ende 1950 berechnet; ihr Ergebnis gab Anlass zu der am 1. Januar 1954 in Kraft getretenen zweiten Gesetzesrevision (vgl. hiezu unsere Botschaft vom S.Mai 1953, BB1.1953, II, 81 ff.). Die nächste technische Bilanz ist somit spätestens auf Ende 1960 zu erstellen.

1435 Seit einiger Zeit hat sich jedoch eine wirtschaftliche Entwicklung abgezeichnet, welche es als wünschbar erachten liess, die finanzielle Lage der AHV schon vorher überprüfen zu lassen. Eine vollständige Überprüfung aller Bechnungsgrundlagen drängt sich jedoch nicht auf, da gemäss den neuesten Beobachtungen auf dem bevölkerungsstatistischen Sektor die 1950 getroffenen Annahmen demographischer Art noch nicht überholt sind; eine Anpassung kann allenfalls bei Erstellung der nächsten technischen Bilanz auf Ende 1960 erfolgen. Es besteht auch kein Anlass, die Höhe des technischen Zinsfusses von 2% Prozent zu ändern; der gegenwärtige Ertrag der Gesamtanlagen'des Ausgleichsfonds entspricht nämlich diesem Ansatz. Dagegen sind die seinerzeit vom Ausschuss für die technische Bilanz aufgestellten Bichtlinien hinsichtlich der Höhe der Beitragseingänge mit der in letzter Zeit eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung nicht mehr vereinbar. Demzufolge wurde am 17. Dezember 1955 das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragt, die technische Bilanz vom 31. Dezember 1950 an die neuen wirtschaftlichen und gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen und die entsprechenden Bichtlinien von dem bereits erwähnten Ausschuss für die teclinische Bilanz begutachten zu lassen.

Die entsprechenden Arbeiten konnten innert nützlicher Frist durchgeführt werden. Die Bechnungsergebnisse wurden der AHV-Kommission zusammen mit einem Bevisionsprogramm unterbreitet. Gleichzeitig nahm diese Kommission Kenntnis von dem im Anhang A wiedergegebenen Bericht des Ausschusses für die technische Bilanz. Über die Bechnungsergebnisse wird unter Ziffer II hiernach berichtet. Anlässlich einer weiteren Sitzung konnte die AHV-Kommission das Bevisionsprogramm endgültig durchberaten.

2. Die zwei Hauptelemente der urirtschaftlichen Rechnungsgrundlagen Wie im Bericht des Ausschusses für die technische Bilanz (Anhang A) ausgeführt, handelt es sich bei den wirtschaftlichen Bechnungsgrundlagen um die schwierigsten unter den zu treffenden Annahmen. Sie sind nicht nur die schwierigsten, sondern auch die wichtigsten, beruht doch auf ihnen der mutmassliche Verlauf des jährlichen Ertrages der vierprozentigen Beiträge, und dieser stellt heute nicht weniger als 70 Prozent der finanziellen Grundlage der Versicherung dar. Die Jahressumme der Beiträge ergibt sich
als Produkt aus der Zahl der Beitragspflichtigen und dem mittleren Jahresbeitrag, welch letzterer 4 Prozent des mittleren Erwerbseinkommens eines Versicherten beträgt. Bei der Wahl der neuen wirtschaftlichen Bechnungsgrundlagen wurde zunächst darauf geachtet, das» diese in Zukunft immer durch zwei Zahlen gekennzeichnet werden, welche den beiden Paktoren des soeben erwähnten Produktes entsprechen. Beim ersten Faktor, der Zahl der Beitragspflichtigen, ist vor allem wichtig zu wissen, welcher Beschäftigungsgrad ihr zugrunde liegt und beim zweiten, dem mittleren Jahresbeitrag, steht seine zeitliche, d. h. indexmässige Veränderung seit Einführung der Versicherung im Vordergrund. Deshalb werden fortan für die wirtschaftlichen Bechnungsgrundlagen der Versicherung zwei Merkmale angegeben:

1436 Der Beschäftigungsgrad, der für ein bestimmtes Kalenderjahr der Vergangenheit beobachtet wurde - der Beitragsindex der AHV bezogen auf das Ausgangsjahr 1948 (Vergleichsbasis = 100).

Diese Begriffe sind allgemein verständlich und ersetzen zusammen den bisher gebrauchten Begriff «Beitragsniveau», der trotz wiederholter Erläuterungen missverstanden wurde.

Bei der Überprüfung der finanziellen Lage der Versicherung wurde auf folgende neue wirtschaftliche Eechnungsgrundlagen abgestellt : - Beschäftigungsgrad für das Jahr 1955 - Beitragsindex = 128.

Das Abstellen auf den Beschäftigungsgrad des Jahres 1955 bedeutet, dass dauernd damit gerechnet wird: Es wird angenommen, dass innerhalb der ansässigen Wohnbevölkerung fortwährend die gleiche Quote von Männern und Frauen erwerbstätig ist. Somit wird auch die gegenwärtige, verhältnismässig hohe Quote der erwerbstätigen Frauen als bleibendes Merkmal der schweizerischen Wirtschaft angenommen. Der allgemeine Beschäftigungsgrad hängt nicht nur von jenem der ansässigen Wohnbevölkerung ab, sondern auch von der Zahl der kontrollpflichtigen ausländischen Arbeitskräfte, deren Aufenthalt jeweils befristet ist. Im Februar des Jahres 1955 zählte man mehr als 166 000 ausländische Arbeitskräfte und im August des gleichen Jahres über 271 000, Saisonarbeiter und Grenzgänger Inbegriffen. Auch diese Bestände sollen gemäss den neuen Bechnungshypothesen zum dauernden Arbeitspotential unserer Bevölkerung gehören.

Wie sich der Beitragsindex 128 in die seit 1948 eingetretene Entwicklung der Erwerbseinkommen einfügt, geht aus Texttabelle l hervor. Es sei bemerkt, dass die in der drittletzten Spalte aufgeführten mittleren Beiträge für die Jahre 1948-1954 aus der alljährlich anhand der individuellen Beitragskonten erstellten Beitragsstatistik der AHV errechnet worden sind.

Die Tabelle zeigt, dass der Beitragsindex der AHV ähnlich verläuft wie die seit vielen Jahren in der Zeitschrift «Die Volkswirtschaft» veröffentlichten beiden Arten von Lohnindices. Der für das Jahr 1955 angegebene Beitragsindex 119,5 der AHV dürfte somit den noch nicht ermittelten Lohnindices für dieses Jahr nahe kommen; es handelt sich dabei um eine Schätzung, ausgehend von dem kürzlich bekanntgegebenen Abrechnungsergebnis der AHV. Für das Jahr 1956 wurde ein um 7 Prozent höherer Betrag eingesetzt; er
dürfte der seit Jahresbeginn auf verschiedenen wichtigen Sektoren verzeichneten Lohnbewegung entsprechen. Der so geschätzte Indexstand von 128 wurde, wie gesagt, den neuen Vorausberechnungen zugrunde gelegt.

Die Betrachtung der letzten Spalte der Texttabelle l lässt erkennen, dass die markant ansteigende Tendenz des Beitragsindexes erst mit dem Jahre 1954 einsetzt. Bis 1953 ist ein Zuwachs von rund 1,5 Punkten im Jahresdurchschnitt

1437 Indexziffern (Basisjahr 1948: Index = 100)

Jahre

1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956

Löhne verunfallter Arbeiter (Jahresmittel)

Konsumentenpreise1) (Januarwerte)

Stundenlöhne

100,0 100,0 97,5 99,6 104,6 104,2 104,2 105,8 105,9

100,0 101,4 102,1 103,9 108,0 110,8 113,5 * *

Lohn- und Gehaltserhebung BIGA') (Oktoberwerte)

Wochen- Arbeiter löhne

100,0 101,4 101,9

103,9 108,0 110,8 113,3 * *

Texttabelle l

100,0 100,5 101,5 106,5 109,5 110,9 112,4 * *

Angestellte

100,0 101,7

103,4 106-,8 110,2 111,9 114,1 * *

AHV (Jahresmittel) ')

Mittlere Beiträge in Fr.

198 200 202 206

209 213 222 237 254

Entspr. · mittlere BeitragsEinkomm, iudex in Fr.

4950 5000 5050 5150 5225 5325 5550 5925 6350

100,0 101,0 102,0 104,0 105,6 107,6 112,1 119,5 128,0

J ) 2 ) 3

Bisher «Kosten der Lebenshaltung».

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

) Für 1955 und 1956 geschätzte Zahlen.

zu verzeichnen, wogegen der Anstieg seit 1953 volle 20 Punkte, d. h. beinahe 7 Punkte pro Jahr beträgt. Dieser rasche Anstieg des Beitragsindexes der AHV ermöglicht es, eine Revisionsvorlage von so grosser finanzieller Tragweite einzubringen. Wir werden auf diesen Zusammenhang unter Ziffer II, 2, noch zurückkommen, möchten jedoch schon hier darauf hinweisen, dass die soeben vermittelte Erkenntnis erst seit Beginn des laufenden Jahres anhand der eingegangenen statistischen Unterlagen zahlenmässig untermauert werden kann. Wohl war bekannt, dass die Beitragseingänge des Jahres 1955 den Stand von rund 600 Millionen Franken erreichen würden ; diese Angabe besagt jedoch noch nicht, wieviel vom Beitragszuwachs auf die Zunahme der kontrollpflichtigen Arbeitskräfte und wieviel davon auf die Erhöhung der individuellen Arbeitseinkommen entfällt. Eine solche Analyse ist jedoch für die Beurteilung des finanziellen Gleichgewichts unerlässlich. Nur die Erhöhung der individuellen Arbeitseinkommen kann nämlich den finanziellen Stand der Versicherung günstig beeinflussen, wogegen der Zuwachs des Bestandes der Fremdarbeiter lediglich die Einnahmenund Ausgabenseite in gleicher Weise aufbläht, muss doch die entsprechende Beitragssumme später wiederum in Form von Beitragsrückerstattungen ausgegeben werden.

3. Beurteilung der neuen wirtschaftlichen Rechnungsgrundlagen Um die Wahl der neuen wirtschaftlichen Eechnungsgrundlagen richtig beurteilen zu können, müssen zunächst ihre Auswirkungen auf die mutmasslichen jährlichen Beitragseingänge geprüft werden. So wird der Beitragseingang für

1438 das laufende Jahr 1956 anhand des Beitragsindexes 128 auf 650 Millionen Franken geschätzt, d. h. auf 50 Millionen mehr als im Vorjahr. Stellt man ferner die in den nächsten Jahrzehnten zu erwartende, rein demographisch begründete, natürliche Zunahme der Bestände der Beitragspflichtigen in Eechnung, so dürfte sich, bei gleichbleibendem Geldwert eine Entwicklung ergeben, so wie sie in der dritten Spalte der Tabelle 8 im Anhang B wiedergegeben ist. In absehbarer Zeit würde die 700-Millionen-Grenze überschritten und der in der technischen Bilanz einzusetzende Durchschnittswert der jährlichen Beitragseingänge ergäbe 708 Millionen Franken, wie aus Tabelle 10 im Anhang B ersichtlich. Somit sind im Jahresdurchschnitt für die Zukunft 108 Millionen Franken mehr eingesetzt als der für das Jahr 1955 verzeichnete Beitragseingang unä 223 Millionen niemals in der ersten technischen Bilanz auf Ende 1950. Von der letztgenannten Zahl entfallen 155 Millionen auf die seither eingetretene Erhöhung der individuellen Arbeitseinkommen und 68 Millionen auf die Zunahme der Zahl der Fremdarbeiter sowie der erwerbstätigen Frauen.

Können die Annahmen, die zu solchen Ergebnissen führen, auf die Dauer gebilligt werden? Wir bejahen diese Frage, weil wir davon ausgehen dürfen, dass es sich beim erreichten Stand des Beschäftigungsgrades sowie des Beitragsindexes um Durchschnittswerte für die Zukunft handelt. Ausschläge werden bei beiden Elementen nach oben und nach unten eintreten, woraus sich aber auch die notwendige Kompensation ergibt.So waren z. B. gemäss den im April veröffentlichten Meldungen bereits Ende Februar 1956 rund 30 000 Fremdarbeiter mehr vorhanden als im gleichen Zeitpunkt des Vorjahres. Aber selbst wenn sich der Beschäftigungsgrad zurückbilden sollte, so würde sich dies vor allem durch einen Eückgang der Zahl der kontrollpflichtigen ausländischen Arbeitskräfte bemerkbar machen, was der Versicherung keine finanzielle Substanz entziehen würde, da den kleinern Beitragseingängen auch kleinere Eückerstattungssummen gegenüberstünden. Von einer solchen Annahme gehen übrigens die im Bericht über die AHV für das Jahr 1954 veröffentlichten Schätzungen des Bundesamtes für Sozialversicherung aus, welche Anlass zu der am 22. Dezember 1955 eingereichten Kleinen Anfrage Münz gegeben haben. Die aufgezeigte, im Jahre 1966
einsetzende Abnahme der jährlichen Beitragssumme von 600 auf 550 Millionen Franken ist lediglich dahin zu deuten, dass der Bestand der ausländischen Arbeitskräfte nach 10 Jahren abnehmen und so einen entsprechenden Beitragsausfall verursachen würde.

Eine solche Annahme wäre heute noch zu rechtfertigen, wenn auch ausgehend von einem höheren Beitragsniveau.

Was den Beitragsindex anbelangt, der mit dem allgemeinen Lohnindex parallel verläuft, ist kaum anzunehmen, dass das nunmehr erreichte Lohnniveau wesentlich absinken und dauernd unter dem heutigen Stand verbleiben werde.

Wir stimmen deshalb den gewählten wirtschaftlichen Kechnungsgrundlagen zu, möchten jedoch betonen, dass wir nach heutigen Erkenntnissen die erörterten Hypothesen als vertretbar, aber als obere Grenze betrachten. Wir gehen mit dem Präsidenten des Ausschusses für die technische Bilanz einig, wenn er im

1439 Schosse der AHV-Kommission die Erklärung abgab: «Ich müsste es als den Beginn eines Abenteuers bezeichnen, wenn Bilanzen unter Annahme von noch wesentlich höheren Beitragseingängen erstellt würden .... Ich hoffe, Ihnen mit diesen Erklärungen bewiesen zu haben, dass unsere Subkommission mit ihren Eichtlinien sehr tolerant war. Wir glauben jedoch, dass die nunmehr vorliegende angepasste technische Bilanz tatsächlich eine gute Basis für die vierte Eevision darstellt. Wenn der Ablauf der Ereignisse günstiger sein sollte als gemäss Annahme, wird dies bereits die technische Bilanz auf Ende 1960 zeigen. Dann bestünde wiederum die Möglichkeit, entsprechende Konsequenzen zu ziehen.» Wenn die getroffenen Hypothesen eher optimistisch als pessimistisch zu werten sind, kann nicht die Eede davon sein, noch weitergehende Annahmen zu treffen, etwa im Sinne eines weiterhin zunehmenden Beitragsindexes, wie dies da und dort vordemonstriert wird. Solche Hypothesen können wohl für Modellrechnungen verwendet werden, mittelst welcher die Eeaktion des Versicherungssystems auf allfällige derartige Entwicklungen geprüft wird. Berechungen in dieser Eichtung wurden denn auch dem Ausschuss für die technische Bilanz vorgelegt. Es ist jedoch ausgeschlossen, das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung auf eine solch labile Grundlage zu stellen. Die Annahme eines weiterhin zunehmenden Beitragsindexes bedeutet entweder, dass eine schleichende Inflation unabwendbar sei oder aber, dass durch die mögliche Zunahme der Produktivität weitere Lohnerhöhungen zum vorneherein garantiert wären. Mit solchen Spekulationen würde das Vertrauen in ein gesundes Finanzgebaren der Versicherung untergraben. Tritt eine weitergehende Entwicklung ein, so werden die« die spätem Überprüfungen der finanziellen Lage wiederum rechtzeitig zeigen. Dass die Versicherung in dieser Beziehung anpassungsfähig ist, beweisen insbesondere die auf I.Januar 1954 in Kraft getretene Gesetzesrevision sowie die nachstehend unterbreiteten Eevisionsanträge.

II. Ergebnisse der Neuberechnungen 1. Der jährliche Finanzhaushalt vor der Revision Anhand der bereits erwähnten Tabelle 8 im Anhang B kann man sich ein Bild darüber machen, wie sich der jährliche Finanzhaushalt gemäss den neu getroffenen Eechnungsannahmen etwa entwickeln müsste, falls keine Gesetzesrevision
vorgenommen würde. Dabei ist die Auswirkung der auf I.Januar 1956 erfolgten dritten Eevision berücksichtigt worden. Die gleichen Zahlen liegen auch der im Anhang C wiedergegebenen Graphik Nr. 4 a zugrunde. Die Kurve der Gesamteinnahmen verläuft dauernd über jener der Gesamtausgaben, was denn auch zu einem unbegrenzten Wachstum des Ausgleichsfonds führen würde.

Schon am Ende der bis 1967 gehenden ersten Finanzierungsetappe wäre die 8-MiLliarden-Grenze überschritten. Ein dauerndes Anwachsen des Ausgleichsfonds wurde jedoch nie in Aussicht genommen, vielmehr haben wir in unserer Botschaft vom 5.Mai 1953 (BB1 1958, II, 182) von der Wünschbarkeit einer

1440

-

Stabilisierung des Fonds auf rund 6 Milliarden Franken gesprochen. Schon diese Zusammenhänge weisen auf die Dringlichkeit einer weitern Kevision hin.

2. Der Einnahmenüberschuss gemäss technischer Bilanz Entscheidend für die Beurteilung der finanziellen Lage der Versicherung ist die aus den künftigen Jahresbudgets berechnete technische Bilanz vor der Eevision. Hierüber geben die ersten beiden Spalten der Tabelle 10 im Anhang B die gewünschte Auskunft. Im Jahresdurchschnitt stehen 1111 Millionen Franken Einnahmen 1002 Millionen Ausgaben gegenüber, so dass der Einnahmenüberschuss sich auf 109 Millionen Franken b e l ä u f t . Diese Zahl wird für das Ausmass der Eevisionsvorlage richtungweisend sein.

Die Ursache des Einnahmenüberschusses ist vorwiegend auf die unter Ziffer I, 2, hiervor erörterte markante Zunahme des Beitragsindexes der AHV zurückzuführen und ergibt sich aus dem der AHV eigenen Zusammenspiel des Beitrags- und des Eentensystems. Bei Zunahme des Beitragsindexes nehmen nämlich die Beitragseinnahmen im gleichen Ausmass wie der Index zu, wogegen die auf den durchschnittlichen Jahresbeiträgen beruhenden künftigen Eenten verhältnismässig weniger stark zunehmen. Je höher der Beitragsindex, desto grösser der Einnahmenüberschuss. Es ist deshalb sehr wichtig, in der Festsetzung des Beitragsindexes der Zukunft Mass zu halten und nicht mit einer nur für Modellrechnungen zulässigen stetigen Indexzunahme zu rechnen (vgl. Ziff. I, 8).

Durch ein stetiges Heraufschrauben des Beitragsindexes wäre es ein leichtes, immer das gewünschte Ausmass im Einnahmenüberschuss zu erreichen und jedes gewünschte Eevisionsprogramm zu rechtfertigen. Damit erhielte jedoch unsere AHV das Gepräge einer inflatorisch finanzierten Versicherung.

D. Die Richtlinien für die vierte Revision I. Das finanzielle Gesamtausmass der Eevision 1. Die finanzielle Tragweite der Revisionswünsche Wenn wir die unter ht. B erwähnten Eevisionsbegehren betrachten, so lassen sich diese unter folgenden Hauptpunkten zusammenfassen: - Allgemeine Erhöhung der ordentlichen Eenten, vorab der Eentenminima, welche als Folge der dritten Eevision durchwegs unter den entsprechenden Ansätzen der Übergangsrenten hegen.

- Spezifische Verbesserung der Teilrenten; insbesondere Verkürzung der zur Begründung der Vollrenten notwendigen 20jährigen Beitragsdauer
des Jahrganges.

- Spezifische Verbesserung der Witwen- und Waisenrenten, vor allem Aufhebung des doppelten Kürzungsmodus der Witwenrenten (Beitragsdauer und Verwitwungsalter).

1441 - Vorverlegung des Beginns der Altersrenten, und zwar Herabsetzung des Kentenalters der Frauen sowie allgemeiner monatsweiser statt semesterweiser Bentenbeginn.

- Gewährung der Übergangsrenten an Auslandschweizer.

- Herabsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, u. a. Ausdehnung des Geltungsbereichs der sinkenden Beitragsskala.

Die finanzielle Tragweite dieser Hauptpunkte lässt sich nicht ohne weiteres angeben, kann man doch bei jedem einzelnen Postulat mehr oder weniger weit geben. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass eine allgemeine Bentenerhöhung um 20 Prozent, was etwa der seit 1953 eingetretenen Erhöhung des Beitragsindexes entspricht, bereits 180 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt benötigen würde. Setzt man darüber hinaus noch 50 Millionen für vertretbare spezifische Verbesserungen bei den Teilrenten und Hinterlassenenrenten ein, so wären bereits 230 Millionen aufzubringen. Dabei sind jedoch jene 80 Millionen Franken nicht eingerechnet, welche die Vorverlegung des Bentenalters der Frauen auf 60 Jahre erheischen würde. So wären 300 Millionen Franken an durchschnittlichem Jahresmehrbedarf bereits überschritten, ohne den monatsweisen Bentenbeginn sowie allfällige Erleichterungen der Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden in Bechnung gesetzt zu haben.

2. Die finanzielle Grenze für das Revisionsprogramm Unter lit. C, Ziffer II, 2, wurde festgestellt, dass die neuen Vorausberechnungen zu einem jährlichen Einnahmenüberschuss von rund 110 Millionen Franken führen. Damit könnte man nur etwa ein Drittel aller soeben aufgeführten Begehren finanzieren. In Anbetracht dieser Gegenüberstellung hat sich die AHVKommission gefragt, ob es verantwortet werden könnte, ein Bevisionspro- · g r a m m im Ausmass von r u n d 150 Millionen Franken im Jahresd u r c h s c h n i t t in Aussicht zu nehmen. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies einen durchschnittlichen Ausgabenüberschuss von rund 40 Millionen Franken pro Jahr verursachen würde, was etwa 3% Prozent der eingegangenen Verpflichtungen ungedeckt liesse. Bei einer solchen Unterdeckung wird jedoch eine technische Bilanz praktisch noch als ausgeglichen angesehen. In Würdigung dieser Überlegung können wir uns dem Vorschlag der AHV-Kommission anschliessen, möchten j'edoch betonen, dass wir die genannten 150 Millionen Franken pro Jahr
praktisch als obere Grenze für ein tragbares Bevisionsprogramm ansehen. Es sind insbesondere sozialpolitische Gründe, die uns veranlassen, so weit zu gehen. Auf diese Weise wird es möglich, für alle sozial dringlichen Bevisionsbegehren befriedigende Lösungen zu beantragen.

Vielleicht ist auch die Hoffnung nicht unberechtigt, dass bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung eine weitere Bevision der AHV erst nach einer grössereri Zeitspanne notwendig werde als das bis anbin der Fall war. Der Beitragsindex müsste nämlich mindestens den Stand von 150 Punkten erreichen, um erneut wesentliche Einnahmenüberschüsse entstehen zu lassen.

1442 II. Das Eevisionsprogramm 1. Sozialpolitische Gesichtspunkte Die unter Ziffer I, l, hiervor aufgeführten Kevisionswünsche lassen sich nur innerhalb der ISO-Millionen-Grenze berücksichtigen. Wir müssen deshalb unter den verschiedenen Eevisionspostulaten eine geeignete Auswahl treffen, und zwar vor allem nach sozialpolitischen Gesichtspunkten. Wenn wir uns zunächst nach der Intensität der Forderungen umsehen, so stehen unter den parlamentarischen und ausserparlamentarischen Vorstössen nacheinander im Vordergrund: Die Erhöhung der Minimalrente, die Vorverlegung des Eentenalters der Frauen sowie der monatsweise Beginn der Altersrente. Wenn diese Forderungen Gegenstand der dringlichsten Revisionswünsche sind, kann auch angenommen werden, dass sie einem tiefern sozialen Bedürfnis entsprechen, weshalb wir sie bei der vierten Eevision in erster Linie berücksichtigen möchten.

Der Euf nach allgemeiner Eentenerhöhung verstärkt sich parallel mit den zunehmenden Lohnverbesserungen. Dieser Euf stammt nun aber nicht von den Jüngern Jahrgängen, welche erst nach zwei Jahrzehnten oder später in den Genuss der Altersrenten treten, sondern von den altern Jahrgängen, welche bereits im Béntengenuss stehen oder in wenigen Jahren die rentenberechtigende Altersgrenze erreichen. Verständlicherweise wollen vor allem diese Personen Anteil haben an der durch die gegenwärtige Hochkonjunktur verursachten Zunahme des Volkseinkommens. Da es im Eahmen einer Sozialversicherung richtig ist, die zeitlich nahe liegenden Eentenfälle vor den in weiter Zukunft entstehenden zu berücksichtigen, soll das Schwergewicht der Eevision auf das System der Teilrenten verlegt w e r d e n . Dabei ist nicht gesagt, dass den Teilrentnern der unteren Einkommensstufen der Vorrang gegeben werden muss.

Im Gegenteil können die Teilrenten der mittleren und oberen Einkommensstufen im Vordergrund stehen. Diese Überlegung stützt sich auf zwei Feststellungen: - Bei den bisherigen Eevisionen lag das finanzielle Schwergewicht entweder bei den Übergangsrenten (erste und dritte Eevision) oder dann bei den Minima der ordentlichen Eenten und den Teilrenton der untern Einkommensstufen (zweite Revision). Bezüglich dieser letzten Feststellung sei daran erinnert, dass im Jahre 1954 der Grundbetrag der Teilrenten (vgl. AHVG Art. 88) bei der einfachen Altersrente
von 750 auf 900 Franken im Jahr, d. h. um 20 Prozent erhöht wurde, was naturgemäss die untern Einkommensstufen begünstigte.

- Wenn wir Texttabelle 2 betrachten, so stellen wir fest, dass die Personen mit Einkommen von 5000 Franken und mehr über 4/5 der jährlichen Beitragssummen aufbringen. Das Schwergewicht der Verbesserung der Teilrcnten darf also gerechterweise auf diese ' Einkommensstufen verlegt werden, dies umsomehr, als bei den heutigen Verhältnissen praktisch alle Arbeiter und Angestellten sowie die Grosszahl der Selbständigerwerbenden in Handel, Gewerbe und freien Berufen über Einkommen von mehr als 5000 Franken im Jahr verfügen. Gerade diese Kategorien haben am Zustandekommen des Überschusses von über 100 Millionen Franken im Jahr den grössten Anteil.

1443 Beitragspflichtige und Beitragssummen nach Einkommensstufen Geschätzte prozentuale Verteilungen für das Jahr 1956 (Beitragsindex 128)

Texttabelk 2 Einkommensstufen IT.

0 - 2 500 2 500 - 5 000 5 000 - 7 500 7500-10000 10000-12500 12500-15000 15 000 und mehr . . . .

Total

Zahl der Beitragspflichtigen %

Beitragssummen

27 22 19 15 8 3 6

5 13

100

100

%

18 20 14 8 22

Mit diesen Überlegungen ist aber auch erwiesen, dass eine n o c h m a lige Berücksichtigung der Ü b e r g a n g s r e n t n e r - G e n e r a t i o n in der Schweiz anlässlich der v i e r t e n Eevision nicht mehr zur Diskussion stehen kann. Wenn wir aber das Schwergewicht der Rentenverbesserung auf die andern zeitlich naheliegenden Altersrenten, jene der TeilrentnerGeneration, verlegen, so verstärken wir die grundlegende Solidarität zugunsten der älteren Generationen. Es gibt aber noch eine andere Kategorie von zeitlich nahe liegenden Rentenfällen, nämlich die alljährlich entstehenden über 15 000 Witwen- und Waisenrenten. Deshalb nehmen wir in Aussicht, den wirtschaftlichen Polgen des unvoraussehbaren Todesfallrisikos mit spezifischen Verbesserungen der Hinterlassenenrenten entgegenzutreten. Damit schaffen wir für die jungen Generationen den gewünschten Ausgleich zur verstärkten Solidarität von jung imd alt.

In der AHV-Kommission wurde bezüglich des Revisionsprogramms von zwei Weichenstellungen gesprochen; Die eine betrifft die Alternative, ob das Schwergewicht der Verbesserung auf die Voll- oder auf die Teilrenten verlegt werden solle. Diese Frage haben wir im Sinne der Dringlichkeit der Teilrentenverbesserung entschieden. Die andere Weichenstellung geht begrifflich der soeben erörterten vor; sie heisst: Allgemeine Beitragsreduktion oder Rentenerhöhung. Die AHV-Kommission hat beschlossen, keine allgemeine Beitragsreduktion vorzuschlagen. Wir billigen diese Auffassung; denn es darf nicht übersehen werden, dass die finanzielle Grundlage der Versicherung im Vergleich zum allgemeinen Volkseinkommen seit den Vorarbeiten der Expertenkommission für die Einführung der AHV sich wesentlich verschmälert hat. Wohl betragen die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber zusammen nach wie vor 4 Pro-

1444 zent des Erwerbseinkommens, die Beiträge der öffentlichen Hand stellen jedoch heute im Vergleich zu dieser Basis nur noch knapp 1,7 Prozent aller Erwerbsoinkommen dar, also bedeutend weniger als die ursprünglich erstrebte Paritätsquote von 4 Prozent. Somit beruht die AHV heute, einschliesslich der Beiträge der öffentlichen Hand, auf einer finanziellen Basis von etwa 5,7 Prozenten des Erwerbseinkommens, was sich auch im Vergleich mit den Beitragsansätzen mancher ausländischen Sozialversicherung bescheiden ausnimmt. Eine allgemeine Reduktion des Beitragsansatzes von 4 Prozent dürfte deshalb kaum zur Diskussion stehen. Die Verminderung des innern Eentenwertes wäre die unabwendbare Folge davon. Zudem würde auch die Verwirklichung der berechtigten Bevisionswünsche verhindert, was sozialpolitisch nicht verantwortet werden könnte.

Im Zusammenhang mit der Frage der Beitragsreduktion scheint es uns jedoch gerechtfertigt, den Selbständigerwerbenden in dem Sinne entgegenzukommen, dass der Geltungsbereich der sinkenden Beitragsskala der eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung angepasst und entsprechend ausgedehnt werde.

2. Finanzpolitische Gesichtspunkte Ein Eevisionsprogramm mit einer jahresdurchschnittlichen Auswirkung von etwa 150 Millionen Franken kann durch zeitlich sehr unterschiedliche Staffelungen der Mehrausgaben verwirklicht werden. Würde man ausschliesslich die im Jahre 1968 einsetzenden Vollrenten verbessern, so würde das Schwergewicht der Mehrausgaben auf die Jahrtausend wende und später verlegt. Eine solche Eevision erachten wir heute als verfrüht, da der Ausgleichsfonds in diesem Falle noch während 1-2 Jahrzehnten alljährlich um rund 300-400 Millionen Franken zunehmen und bald den Stand von 10 Milliarden Franken überschreiten würde (vgl. Tabelle 8 im Anhang B). Es muss deshalb darnach getrachtet werden, dass sich die Eevision bereits im ersten Jahre, d. h. im Jahre 1957 merklich fühlbar macht.

Auch von diesem Standpunkt aus gelangt man zum Schluss, es sei das finanzielle Schwergewicht der vierten Eevision auf das System der Teilrenton zu verlegen. Die übrigen, vom sozialpolitischen Standpunkt aus als dringlich erachteten Eevisionspunkte, würden sich ebenfalls bereits im ersten Jahre auswirken und zur baldigen Stabilisierung des Ausgleichsfonds beitragen. Es ist also die Forderung nach
vermehrter Berücksichtigung des Umlageverfahrous, d. h. die Verlangsamung des Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds, welche uns vom finanziellen Standpunkt aus die gleiche Eichtung für das Eevisionsprogramm weist wie die sozialpolitischen Überlegungen.

Diese Entwicklung ist auch vom Standpunkt des Geld- und Kapitalmarktes aus gesehen zu begrüssen. Eine Zuwachsrate des Fonds, die jährlich die 400Millionen-Grenze erreicht oder übersteigt, ist auf die Dauer unerwünscht. Die Eevision wird ein rasches und kräftiges Absinken des Fondszuwachses und damit auch ein Absinken des jährlichen Anlagebedarfes der AHV im Gefolge haben,

1445 was aus der Tabelle 9 im Anhang B ersichtlich ist. Die Durchführung der vorgesehenen Eevision ist deshalb auch vom Standpunkt des Geld- und Kapitalmarktes aus gesehen als willkommene und wirksame Entlastung sehr erwünscht.

Zweiter Teil Die Grundzüge des Revisionsprogramms A. Die Ansätze der ordentlichen Renten Das sozialpolitische und finanzielle Schwergewicht der vierten Eevision dürfte eindeutig bei der Erhöhung der ordentlichen Eenten liegen. Deshalb sei die Erörterung der entsprechenden Eevisionsanträge vorweggenommen. Dabei beschränken sich die Ausführungen unter den Ziffern I und II hiernach vorwiegend auf die Beschreibung der technischen Aspekte dieser Anträge, wogegen die unter Ziffer III angestellten Betrachtungen deren Sinn und Bedeutung beleuchten möchten.

I. Die zwei Bestimrnungsgrössen der ordentlichen Eenten Bekanntlich werden drei Elemente benötigt, um den jährlichen Eentenbetrag eindeutig zu bestimmen. Es sind das die Eentenart, die Beitragsdauer des Jahrganges sowie der durchschnittliche Jahresbeitrag. Da das erstgenannte Element qualitativer Natur ist, genügen somit zwei Zahlengrössen, um die Eenten '/,M ermitteln. An dieser Regelung soll bei der beantragten Gesetzesrevision grundsätzlich nichts geändert werden; hingegen möchten wir die Gelegenheit wahrnehmen, um insbesondere die Abhängigkeit der Eenten vom Bestimmungselement der Beitragsdauer wesentlich zu vereinfachen. So kann dann auch die gewünschte spezifische Verbesserung der Teilrenten und, wenigstens in einem Punkt, auch jene der Witwenrenten herbeigeführt werden.

1. Die massgebende Zahl der vollen Beitragsjahre

a. Geltende Eegelung. Die Zahl der Beitragsjahre bestimmt grundsätzlich die Eenten-Skala. Dieser Grundsatz soll nach wie vor gelten, jedoch in einer wesentlich einfacheren Weise, als es heute der Fall ist. Um dies darzutun, erinnern wir zunächst an die geltende Eegelung. Bei vollständiger Beitragsdauer des Versicherten, d. h. wenn seine individuelle Beitragsdauer mit jener seines Jahrganges übereinstimmt, werden bei mindestens 20 vollen Beitragsjahren ungekürzte Vollrenten und bei 1-19 vollen Beitragsjahren ungekürzte Teilrenten gewährt (AHVG Art. 29, Abs. 2).

Im Falle der Altersrenten werden so für die am 1. Juli 1902 und später geborenen Versicherten Vollrenten und für die vom I.Juli 1883 bis 30. Juni 1902 Geborenen Teilrenten vorgesehen. Es würden vom Jahre 1968 hinweg keine neuen Teil-Altersrenten mehr entstehen. Bei den Altersrenten genügt es, das Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

104

1446 Geburtsdatum zu kennen, um daraus eindeutig die Zahl der vollen Beitragsjahre abzuleiten. Anders bei den Witwenrenten, für welche die Beitragsdauer bis zum Tod des Ehemannes massgebend ist; je nach dem Todesjahr kommen deshalb zum vorneherein grundsätzlich alle 20 Witwenrenten-Skalen in Betracht. Dies ist der Grund, weshalb die Witwenrenten gemäss geltender Eegelung auch nach dem Jahre 1967 weiterhin in Form von Teilrenten entstehen könnten, nämlich immer dann, wenn der Todesfall vor Ablauf des 40. Altersjahres einträte und somit weniger als 20 Beitragsjahre angerechnet werden müssten. Diese «Verewigung» der Teil-Witwenrenten ist insbesondere in der AHV -Kommission wiederholt kritisiert worden; sie soll mit der Neuregelung verschwinden. - Es sei noch bemerkt, dass die ordentlichen Waisenrenten bei der geltenden Eegelung immer in Form von ungekürzten Volkenten ausbezahlt werden.

Bei unvollständiger Beitragsdauer des Versicherten, d. h. wenn im Vergleich zur Beitragsdauer des Jahrganges volle Beitragsjahre fehlen, sieht das Gesetz gekürzte Voll- und Teilrenten vor (AHVG Art. 39, Abs. 1). Zur SkalaBestimmung wird in diesem Fall ein Zahlenpaar benötigt, nämlich diö individuelle Beitragsdauer und jene des Jahrganges. So bedeutet z. B. die Bezeichnung «Skala 3/8», dass es einen Versicherten betrifft, der gemäss seinem Jahrgang 8 volle Beitragsjahre aufweisen rnüsste, davon jedoch nur während drei vollen Jahren seine Beiträge entrichtet hat; es handelt sich demnach hier um eine gekürzte Teilrente. Aber auch die Vollrenten erfahren schon infolge eines einzigen fehlenden Beitragsjahres immer eine Kürzung. Insbesondere erhielte ein Versicherter, der gemäss seinem Jahrgang die Höchstzahl von 45 Beitragsjahren auf weisen müsste, selbst mit 20 vollen Beitragsjahren keine ungekürzte Vollrente, sondern lediglich eine gekürzte Eente der Skala 20/45. Auf diese Weise müssten mit der Zeit 990 Skalen gekürzter Eenten veröffentlicht werden, was administrativ eine erhebliche Belastung bedeuten würde. Die viel verbreitete Ansicht, dass mit 20 vollen Beitragsjahren immer eine ungekürzte Vollrente gesichert werde, ist somit nicht zutreffend. Auch in diesem Punkt soll die Eevision die erwünschte Korrektur bringen.

b. Die beantragte Neuregelung findet ihren Niederschlag im neu gefassten Artikel 29, Absatz 2, sowie im
Ergänzungsartikel 29bls. Zunächst wird der neue Grundsatz aufgestellt, dass Versicherte mit mindestens 20 vollen Beitragsjahren für sich selbst und allenfalls für ihre Witwen und Waisen immer Vollrenten erwirken. Teilrenten werden mit 1-19 vollen Beitragsjahren gewährt.

Wie wird nun die Zahl der vollen Beitragsjahre ermittelt? Grundsätzlich soll es gemäss Artikel 29Ms, Absatz l, die Zahl der effektiven Beitragsjahre sein, welche in der Zeitspanne vom I.Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum 31. Dezember nach dem 64. Geburtstag (Männer) bzw. dem 62. Geburtstag (Frauen) liegt. Die unterschiedliche Eegelung für Männer und Frauen rührt von der unter lit. B, Ziffer I, hiernach erörterten Vorverlegung des Eentenalters der Frauen her, und die angegebenen Daten stehen im Zusammenhang mit der unter lit. B, Ziffer II, 2 und 3, betrachteten Neuregelung bezüglich Beginn und Ende der Beitragspflicht.

1447 Diese grundsätzliche Eegelung, welche auf der Zahl der effektiv geleisteten Jahresbeiträge beruht, wird nun in zweifacher Hinsicht durchbrochen, und zwar im Sinne einer Begünstigung der Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer, d. h. für jene, deren Beitragsdauer sich im wesentlichen mit jener ihres Jahrganges deckt. Diese Begünstigungsklauseln kommen zum Ausdruck: - in Artikel 29bls, Absatz 2, indem für die Berechnung der Altersrenten der nach geltender Eegelung vorgesehenen Teilrentner-Jahrgänge die Beitragsdauer doppelt angerechnet wird. Es betrifft dies die vor dem I.Januar 1903 geborenen Männer und die vor dem I.Januar 1905 geborenen Frauen.

- in Artikel 29Ws, Absatz 3, indem für die Berechnung der Witwen- und Waisenrenten die gleiche Zahl von Beitragsjahren angerechnet wird wie wenn der Verstorbene selber das 65. Altersjahr erreicht hätte, wobei die in Absatz 2 vorgesehene Begünstigung der Teilrentner- Jahrgänge mitberücksichtigt wird.

Die etwas abstrakte Beschreibung der beantragten Neuregelung hätte nun folgende praktische Auswirkungen: - Die Ermittlung der massgebenden Beitragszeit ergibt eine ganze Zahl von l bis 44 Jahren (für Frauen l bis 42 Jahre). Mit l bis 19 Jahren werden Teilrenten mit entsprechenden Skalennummern gewährt, mit 20 bis 44 Jahren Volkenten der Skala 20. Auf den Berechnungsmodus der Teilrenten werden wir unter Ziffer II, 3, hiernach zurückkommen.

- Bei vollständiger Beitragsdauer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles wird die massgebende Beitragsdauer durch das Geburtsdatum des Versicherten eindeutig bestimmt, und zwar sowohl für die Altersrenten, als auch für die Hinterlassenenrenten. Es lassen sich somit einfache Jahrgangstabellen aufstellen, aus denen die massgebende Beitragsdauer und somit die Skala-Nummer direkt abgelesen werden können. Tabelle l im Anhang B gibt hiezu die nötigen Anhaltspunkte. Dort kommt insbesondere die Wirkung der doppelten Anrechnung der Beitragszeit für die Jahrgänge 1883 bis 1902 bzw. 1904 deutlich zum Ausdruck. So wird bei den Männern bereits der Jahrgang 1893 zum ersten VollrentnerJahrgang und bei den Frauen der Jahrgang 1895. Nach geltender Eegelung wäre dies erst für die nach dem I.Juli 1902 geborenen Versicherten der Fall.

- Bei unvollständiger Beitragsdauer muss die Zahl der vollen Beitragsjahre in jedem Einzelfall
direkt ermittelt werden; sie ist identisch mit der Zahl der effektiv geleisteten vollen Jahresbeiträge. Bei der Skalaermittlung ist diese Zahl allein massgebend, wodurch der gegenwärtig geltende doppelte Skälaindex und somit auch der Begriff der gekürzten Eenten wegfällt. Auch bei unvollständiger Beitragsdauer kommt nur eine der 20 Eentenskalen in Frage, und nicht mehr eine der 990 Kürzungsskalen. Selbst bei unvollständiger Beitragsdauer wird die Vollrente der Skala 20 gewährt, falls der Versicherte z. B; von den maximal möglichen 44 Jahren nur deren 20 mit Beiträgen belegt hat.

Wir werden auf die Auswirkungen der beantragten Neuregelung unter Ziffer III hiernach zurückkommen. Hier sei lediglich noch auf zwei Punkte hin-

1448 gewiesen. Einmal auf den Umstand, dass bei unvollständiger Beitragsdauer weder die Begünstigung der Teilrentnerjahrgänge noch jene der Hinterlassenen rentner gewährt werden soll. Diese auf den ersten Blick auffallende Diskrepanz hat ihre volle Berechtigung. Wir möchten nämlich daran erinnern, dass die AHV auf dem Volksobligatorium beruht, bei welchem die lückenlose Beitragsdauer die Grundlage bildet. Den Schweizern wird durch das Institut der freiwilligen Versicherung die Möglichkeit geboten, sich eine lückenlose Beitragsdauer zu sichern.

Machen sie von dieser Möglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so haben sie dies selber zu vertreten und allenfalls in Kauf zu nehmen, dass ihre Eente gemäss einer niedrigeren Skala bemessen wird. Die erwähnte Begelung trifft die ununterbrochen ansässigen Ausländer nicht, wohl aber die befristet anwesenden Fremdarbeiter. Diese sind aber in der Eegel während der Zeit, für welche sie nicht in der AHV versichert waren, durch eine entsprechende ausländische Versicherung gedeckt und brauchen eine Begünstigung durch Anrechnung fiktiver Beitragsjahre nicht. Im übrigen kann hier mittels der Staatsverträge die allenfalls notwendig werdende Korrektur geschaffen werden.

Zudem sei bemerkt, dass die bereits laufenden gekürzten Teilrenten auch ohne die erörterte Begünstigung durch die vorgesehene Revision namhafte Verbesserungen erfahren werden.

Des weitern möchten wir darauf hinweisen, dass die Waisenrenten, im Gegensatz zur geltenden Begelung, fortan nicht nur in Form von Vollrenten, sondern - in Spezialfällen - auch in Form von Teilrenten ausgerichtet werden könnten. Bei vollständiger Beitragsdauer würde dies in der Eegel infolge der Skalabestimmung gemäss dem Jahrgang des verstorbenen Vaters vom Jahre 1958 hinweg nicht mehr eintreten. Waisenrenten in Form von Teilrenten müssten insbesondere beim Tod eines ausländischen Fremdarbeiters infolge fehlender Beitragsjahre ausgerichtet werden. Eine solche Eegelung ist wegen der merklich erhöhten Ansätze der Waisenrenten notwendig (vgl. Ziff. II, 2, lit. c).

2. Der durchschnittliche Jahresbeitrag

Die zweite zahlenmässige Grundlage zur Berechnung der ordentlichen Eenten ist der durchschnittliche Jahresbeitrag des Versicherten. Anlässlich der bevorstehenden Eevision soll an den in AHV G Artikel 30 bis 83 festgelegten gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nichts geändert werden. Durch die Abstufung der ordentlichen Eenten nach dieser zweiten Masszahl, die nichts anderes darstellt als vier Prozent des durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens, wird der sozialen Stellung der Versicherten nach wie vor am besten Eechnung getragen.

Bei den in Artikel 30, Absatz 2, sowie Artikel 33, Absatz 8, beantragten Änderungen handelt es sich lediglich um geringfügige Anpassungen oder Ergänzungen. So muss insbesondere in Artikel 33, Absatz 8, bezüglich der einfachen Altersrente der Witwe gesagt werden, wie die Umwandlung der Witwenrente in eine einfache Altersrente mit erfülltem 63. Altersjahr erfolgt, in Anpassung an

1449 die unter lit.B, Ziffer I, erörterte Vorverlegung des Bentenalters der Frauen.

Dabei sollen die der Berechnung der Witwenrente zugrunde gelegten und durch den verstorbenen Ehemann begründeten zwei Masszahlen (Zahl der vollen Beitragsjahre, durchschnittlicher Jahresbeitrag) bei der Umwandlung grundsätzlich nicht geändert werden, es sei denn, dass die Witwe anhand ihrer eigenen Beiträge eine bessere Altersrente erwirken könne. Dieses Optionsrecht entspricht übrigens der heutigen Lösung.

II. Die dreifache A b s t u f u n g der ordentlichen Een.ten Unter Ziffer I war von zwei Masszahlen die Eede, mit Hilfe derer die Höhe der ordentlichen Eente bestimmt werden kann. Über die Art und Weise, wie die Jahresbetreffnisse der Eenten gemäss den Eevisionsanträgen nach diesen zwei Masszahlen abgestuft werden sollen, wird im folgenden berichtet. Zudem muss die Abstufung nach dem dritten, rein qualitativen Bestimmungselement, der Eentenart, erörtert werden. Auch hier begnügen wir uns vorwiegend mit der Beschreibung der technischen Aspekte, um unter Ziffer III den Auswirkungen im Einzelfall vermehrte Aufmerksamkeit zu schenken.

1. Die Abstufung der vollen einjachen Altersrente nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag Das technische Grundelement des Kentensystems bleibt die volle einfache Altersrente. Ist diese als Funktion des unter Ziffer I, 2, hiervor erörterten durchschnittlichen Jahresbeitrages bestimmt, so leiten sich die übrigen Vollrenten sowie die Teilrenten von ihr ab. Bevor wir die Abänderungsanträge darlegen, scheint es angezeigt, die geltende Eegelung in Erinnerung zu rufen. Die Berechnungsformel der vollen einfachen Altersrente in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Jahresbeitrag findet ihren Niederschlag in AHVG Artikel 34, wonach der feste Eententeil 300 Franken beträgt und drei Progressionsstufen vorgesehen sind: - Durchschnittliche Jahresbeiträge bis 150 Franken (entsprechendes Erwerbseinkommen 3750 Franken) : Multiplikation der Beiträge bzw. Beitragsteile mit6.

- Durchschnittliche Jahresbeiträge von 150 bis 300 Franken (Erwerbseinkommen 3750 bis 7500 Franken): Die 150 Franken übersteigenden Beitragsteile werden noch mit 2 multipliziert.

- Durchschnittliche Jahresbeiträge von 300 bis 500 Franken (Erwerbseinkommen 7500 bis 12 500 Franken) : Die 300 Franken übersteigenden Beitragsteile
werden noch mit dem Faktor l angerechnet.

Der Anwendungsbereich dieser Eechnungsregeln wird durch die Mindestrente von 720 Franken sowie durch die Maximalrente von 1700 Franken im Jahr

1450

begrenzt. Die beschriebene Eentenformel kann durch folgende Symbolgruppe vollständig gekennzeichnet werden : 300/6 (-150), 2(-SOO), l(-500) .

Min. 720, Max. 1700.

Die bildliche Darstellung dieser Eentenformel ist aus der Graphik Nr. l a im Anhang C ersichtlich.

Es fehlt nun nicht an Vorstössen, die darauf abzielen, die beschriebene Eentenformel zu verändern und insbesondere die Faktoren der drei Progressionsstufen neu festzusetzen. Auch in der AHV-Kommission wurde dieser Standpunkt verfochten. Wir erachten eine Eevision der Eentenformel an sich nicht als undiskutierbar, möchten uns aber in dieser Hinsicht mit den strikte notwendigen Änderungen begnügen. Es sind zwei Überlegungen, die uns zu diesem Entscheid bewegen. Einmal ist zu bedenken, dass gemäss geltendem Eecht die ersten vollen Altersrenten im Jahre 1968, also erst in 12 Jahren, ausbezahlt würden. Das Problem der Änderung der Vollrentenformel ist deshalb nicht dringlich, auch deshalb nicht, weil die dringlichere Verbesserung der Teilrenten auf direktem Wege erreicht werden kann. Dann sind es aber auch Überlegungen finanzieller Art, welche uns davon abhalten, bei den Vollrenten zu weit zu gehen. So würde eine generelle Eentenerhöhung um 10 Prozent 90 Millionen Franken im Jahr absorbieren und die übrigen Eevisionspunkte grösstenteils illusorisch machen.

Ein Problem ist jedoch auch bei den Vollrenten dringend zu lösen, nämlich die Erhöhung der Minimalrenten. Hier hegt sogar, wie früher erwähnt, der Ausgangspunkt der vierten Eevision, indem die ordentlichen Minimahrenten mindestens die Höhe der einheitlichen Übergangsrenten erreichen müssen. Das Minimum der einfachen Altersrente muss somit von 720 auf mindestens 840 Franken im Jahr gehoben werden. Wir glauben, dass es gerechtfertigt ist, das Minimum der einfachen Altersrente auf 900 Franken im Jahr anzusetzen. Zwei Gründe sprechen nämlich dafür, über die unbedingt notwendigen 840 Franken hinauszugehen. Zunächst scheint es richtig, dass ein Versicherter, der während vielen Jahren Beiträge im Ausmass von 12 bis 90 Franken bezahlt hat, eine etwas höhere Eente erhält als der beitragsfreie Übergangsrentner. Dann spricht noch ein rein technischer Grund dafür, der mit der Struktur der Teilrenten zusammenhängt ; wir werden darauf unter Ziffer 3 hiernach zurückkommen.

Des weitern möchten wir beantragen,
es sei auch der feste Eententeil von 800 auf 350 Franken zu erhöhen. Dadurch wird ermöglicht, dass sämtliche Eentner einer Erhöhung teilhaftig werden, auch jene, deren durchschnittlicher Jahresbeitrag beim kritischen Punkt von 100 Franken liegt (entspricht dem Grundbetrag der Teilrenten, vgl. Ziffer 3). Dadurch wird auch erreicht, dass das neue Eentenminimum nur bis zu einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von rund 90 Franken Gültigkeit hat, statt bis 100, wie es ohne Erhöhung des festen Eententeils der Fall wäre.

Damit das Verhältnis der Maximalrente zur Minimalrente (1700:720 = 2,36) auch bei dieser Eevision nicht zu stark verändert wird, beantragen wir schliesslich,

1451 dass der Geltungsbereich der letzten Eentenprogression (Anrechnung mit Faktor 1) vom durchschnittlichen Jahresbeitrag von 500 Franken (Einkommen 12 500 Franken) bis zu einem solchen von 600 Franken (Einkommen 15 000 Franken) ausgedehnt werde. Auf diese Weise gelangt man bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 15 000 Franken auf ein Eentenmaximum von 1850 Franken im Jalir, so dass das neue Verhältnis Maximalrente zu Minimalrente (1850:900 = 2,06) nicht allzu stark vom bisherigen abweicht. Die Ausdehnung des Bereichs der rentenbildenden Beiträge von durchschnittlich 500 auf 600 Franken entspricht übrigens der seit 1953 (Fixierung des Eentenmaximums auf 1700 Franken) eingetretenen indexmässigen Entwicklung.

Die neue Formel für die einfache Altersrente kann somit durch folgende Symbolgruppe ausgedrückt werden: 350/ 6(-150), 2(-300), l(-600) Min.900, Max. 1850 2. Die Abstufung der Vollrenten nach der Rentenart a. Die Altersrenten. Wie sich die volle Ehepaar-Altersrente sowie die vollen Witwen- und Waisenrenten von der nach vorstehenden Segeln berechneten vollen einfachen Altersrente ableiten, geht aus AHVG Artikel 35 bis 37 hervor.

Dabei wird die einfache Altersrente immer gleich 100 Prozent gesetzt. Was zunächst die Ehepaar-Altersrente anbelangt, sehen wir keinen Anlass, von den in Artikel 35 genannten 160 Prozent abzugehen, zumal diese Eegelung allerseits als befriedigend empfunden wird. Indirekt werden sich aber auch bei den vollen Ehepaar-Eenten die bei der einfachen Altersrente vorgenommenen Verbesserungen auswirken. So beliefe sich das neue Minimum auf 1440 Franken und das neue Maximum auf 2960 Franken im Jahr. Im übrigen sei auf Tabelle 2 im Anhang B verwiesen.

b. Die Witwenrenten. Der Euf nach Verbesserung der Hinterlassenenrenten macht sich immer wieder bemerkbar; er scheint uns insbesondere für die Hinterlassenen der jung verstorbenen Männer gerechtfertigt. Bei den Witwenrenten beantragen wir deshalb eine zweifache spezifische Verbesserung. Die eine wurde bereits unter Ziffer I, l, lit.ö, hiervor erörtert (jahrgangsmässige Skalabestimmung der Witwenrenten), die andere bezieht sich auf die in AHVG Artikel 36 vorgesehene Abstufung der Witwenrenten nach dem Verwitwungsaltor. Nachdem auf I.Januar 1954 die 50-Prozentstufe aufgehoben wurde, verbleiben gegenwärtig noch vier verschiedene
Stufen, nämlich 60, 70, 80 und 90 Prozent. Da aber gerade die jung verheiratete Frau mit Kindern in der Eegel nur die 60prozentige Witwenrente erhält, erachten wir es als wünschbar, nur noch den SOprozentigen Ansatz beizubehalten und so gleichzeitig eine wesentliche strukturelle und administrative Vereinfachung herbeizuführen. Der gleiche Einheitsansatz gilt auch für die Übergangsrenten und wurde seinerzeit von der Expertenkommission für die Einführung der ÀHV allgemein befürwortet. Dieser Vorschlag wurde neulich in der AHV-Kommission vorgebracht

1452 und mit grossem Mehr angenommen. Die so vereinheitlichten Ansätze sind aus Tabelle 2 im Anhang B ersichtlich, insbesondere das neue Minimum von 720 Franken statt 580 Franken, wie bisher, sowie das neue Maximum von 1480 Franken im Jahr.

Man wird entgegenhalten, dass die Neuregelung für die nach dem 60. Altersjahr verwitweten Frauen ungünstiger sei, indem diese Frauen nach geltendem Eecht 90 statt 80 Prozent erhielten. Dies trifft zu, wird jedoch in der überwiegenden Zahl der Fälle durch andere Verbesserungen kompensiert. Erstens zöge auch hier die jahrgangsmässige Skala-Bestimmung sowie die doppelte Anrechnung der Beitragszeit für die Teilrentner- Jahrgänge eine merkliche Eentenerhöhung nach sich. Z.B. könnten bei vollständiger Beitragsdauer schon die im Jahre 1958 verstorbenen Männer in der Eegel eine Vollrente der Skala 20 erwirken statt höchstens eine Teilrente der Skala 10, wie bisher vorgesehen. Zweitens würde der 80-Prozent-Ansatz in diesen Fällen längstens während drei Jahren zur Anwendung gelangen, da er nach dem 68. Geburtstag der Witwe durch die lOOprozentige einfache Altersrente zu ersetzen wäre. Es käme demnach innerhalb der Zeitspanne zwischen dem 60. und 65. Altersjahr zu einer praktisch vollwertigen Kompensation.

Natürlich muss vermieden werden, dass die bereits laufenden 90prozentigen Witwenrenten eine Herabsetzung erfahren, weshalb wir eine Besitzstandsklausel vorsehen möchten. Es kann sich übrigens nur um vereinzelte Fälle handeln.

Spätestens im Januar 1960 würden solche Witwenrenten in lOOprozentige Altersrenten umgewandelt.

c. Die Waisenrenten. Ebenso zu begrüssen ist der aus der Mitte der AHV-Kommission gestellte Antrag, es seien die in AHVG Artikel 87 vorgesehenen Prozentsätze für die einfachen Waisenrenten von 80 auf 40 Prozent und für die Vollwaisenrenten von 45 auf 60 Prozent zu erhöhen. Wie wir noch sehen werden, fallen hier die finanziellen Auswirkungen weniger ins Gewicht als bei den übrigen Eentenarten. Im Einzelfall dürfte diese merkliche Erhöhung der Ansätze um ein Drittel eine erfreuliche Hilfe bedeuten. Wir verweisen wiederum auf Tabelle 2 im Anhang B, woraus die neuen Minima und Maxima ebenfalls ersichtlich sind. In dieser markanten Verbesserung hegt der tiefere Grund, weshalb wir unter Ziffer I, l, lit. b, hiervor beantragt haben, es seien auch die
Waisenrenten gegebenenfalls in Form von Teilrenten auszurichten.

Ahnlich wie bei den 90prozentigen Witwenrenten könnte diese Neuregelung sich vorübergehend bei vereinzelten laufenden Waisenrenten ungünstig aus wirken. Eine Besitzstandsklausel würde auch hier die notwendige Korrektur bringen.

d. Die Witwenabfindungen. Es handelt sich um die einzige nicht in Form von Eenten'gewährte Leistungsart derAHV. Sie hat subsidiären Charakter, indem sie gemäss AHVG Artikel 24 entweder für kinderlose Frauen bestimmt ist, die vor dem 40. Altersjahr verwitwen oder dann für ebensolche Frauen, die zwar nach dem 40. Altersjahr verwitwen aber noch nicht 5 Jahre verheiratet

1453 gewesen sind. Die jährliche Zahl der Witwenabfindungen schwankt zwischen 200 und 300 Fällen, welche etwa je zur Hälfte auf die beiden erwähnten Frauenkategorien entfallen. Gemäss geltender Eegelung (AHVG Art.86, Abs. 2) ist die Witwenabfindung gleich dem doppelten Jahresbetreffnis einer entsprechenden einfachen Altersrente.

In der AHV-Kommission wurden auf diesem Sektor zwei Anträge gestellt.

Der erste zielte darauf ab, den über 40j ährig verwitweten kinderlosen Frauen generell eine Eente zuzusprechen, auch wenn sie noch nicht 5 Jahre verheiratet gewesen sind. Der zweite Antrag erstrebte eine wesentliche Erhöhung des Betrages der Witwenabfindung. Der erstgenannte Vorschlag wurde beinahe einstimmig abgelehnt, weil die Meinung vorherrschte, dass die Bedingung der 5jährigen Ehedauer nach wie vor gerechtfertigt sei, um den missbräuchlichen Bezug einer Eente zu verhindern. Wir haben diese Auffassung bereits in unserer Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV (BEI 1946, II, 411) dargelegt und sehen auch heute keinen Grund; an dieser Eegelung etwas zu ändern.

Hingegen können wir denjenigen Witwen, für welche die Bedingung der Själirigen Ehedauer eine Härte bedeutet, auf eine andere Weise entgegenkommen. Deshalb beantragen wir eine generelle Erhöhung der Witwenabfindung, wobei den nach dem 40.Altersjahr verwitweten Frauen das vierfache Jahresbetreffnis der Witwenrente zugesprochen würde. Diese Kategorie von Frauen wäre so etwas besser gestellt als die jünger verwitweten, für welche wir das dreifache Jahresbetreffnis in Aussicht nehmen möchten. Um den vermehrt zu befürchtenden Missbräuchen vorzubeugen, soll jedoch bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr noch das zweifache Jahresbetreffnis gewährt werden.

Zunächst sei festgestellt, dass die Abfindung fortan in Form von Vielfachen eines Jahresbetreffnisses der Witwenrente und nicht mehr der Altersrente ausgedrückt würde. Dieser Berechnungsmodus könnte infolge der Vereinheitlichung des Witwenrentenansatzes auf 80 Prozent der einfachen Altersrente vorgesehen werden und wäre so sinnvoller. Dass eine Verbesserung gegenüber der jetzigen Begolung einträte ist daraus ersichtlich, dass die Neuregelung dem 3,2- bzw.

2,4fachen statt dem doppelten Jahresbetreffnis einer einfachen Altersrente entspräche. Die AHV-Kommission
hat etwas höhere Ansätze vorgeschlagen. Wir hegen jedoch Bedenken, weiter zu gehen. Die Tabelle 6 im Anhang B zeigt nämlich deutlich, dass Abfindungen in der Grössenordnung von 4000 bis 6000 Franken nicht selten sein würden. Grössere Beträge gehören in das Gebiet der Kapitalversicherung der privaten Lebensversicherungsgesellschaften.

3. Die A bstufung der Teilrenten nach der massgebenden Zahl der vollen Beitragsjahre In den bisherigen Ausführungen wurde lediglich die Berechnung der Vollrenten der verschiedenen Eentenarten erläutert. Es bleibt somit noch das Problem der Ermittlung der Teilrenten, ausgehend von den entsprechenden Vollrenten und der Zahl der vollen Beitragsjahre, welch letztere unter Ziffer I, l, lit.&,

1454 hiervor eingehend erörtert wurde. Auch in dieser Frage beantragen wir keine grundsätzliche Abänderung des Berechnungsmodus.

Wiederum sei zunächst an die in AHVG Artikel 38 verankerte geltende Eegelung erinnert. In dieser spielt die einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 100 Franken (Erwerbseinkommen von 2500 Franken) entsprechende Vollrente die entscheidende Eolle. Sie wird als Grundbetrag der Teilrenten bezeichnet. Bis zum durchschnittlichen Jahresbeitrag von 100 Franken sind die Teilrenten mit den Vollrenten identisch. Erst für höhere durchschnittliche Jahresbeiträge fällt die Teilrente niedriger aus als die Vollrente, indem nebst dem Grundbetrag für jedes volle Beitragsjahr des Jahrganges nur noch ein Zwanzigstel der Differenz «Vollrente minus Grundbetrag» gewährt wird. Der Grundbetrag der Teilrenten beträgt z.B. bei der einfachen Altersrente 900 Franken im Jahr, ist also um 180 Franken höher als die entsprechende Minimalrente von 720 Franken. Wie sich die 19 Teilrentenskalen zu den Vollrenten verhalten, ist andeutungsweise in Graphik Nr. 2 a (Anhang C) dargestellt.

Neben dem erläuterten Teilrentensystem besteht gemäss geltender Eegelung noch das System der gekürzten Teil- und Vollrenten mit den 990 theoretisch möglichen, durch doppelten Index gekennzeichneten Eentenskalen, worüber wir bereits unter Ziffer I, l, lit.a, berichtet haben. Hier wird gemäss AHVG Artikel 89, Absatz l, die das Eentenminimum übersteigende Eenten-Komponente pro rata temporis gekürzt. Das System der gekürzten Eenten ist ebenfalls in der erwähnten Graphik Nr.2a angedeutet.

Die Ausführungen unter Ziffer l hiervor haben gezeigt, dass das neue Minimum der einfachen Altersrente mindestens 840 Franken (jetziger Ansatz der einheitlichen Übergangsrenten) erreichen muss, was nur noch 60 Franken weniger sind, als der Grundbetrag der Teilrenten. Darin liegt der an vorerwähnter Stelle genannte technische Grund, weshalb wir das Eentenminimum der einfachen Altersrente auf 900 Franken festsetzen möchten. So könnten wir nämlich eine wesentliche Vereinfachung vornehmen und den Grundbetrag der Teilrenten mit der neuen Minimalrente identifizieren, und zwar in gleicher Weise bei allen Eentenarten. Dies dürfte umso eher geschehen, als eine Erhöhung des Grundbetrages der Teilrenten nicht notwendig ist, wurde er doch - gleichsam
als Kernstück der zweiten Eevision - zu Beginn des Jahres 1954 um 20 Prozent erhöht.

Die Übereinstimmung von Grundbetrag und Eentenminimum einerseits sowie die unter Ziffer I, l, lit.b, beantragte Neuregelung der BentenskalenErmittlung anderseits würden nun gestatten, in der Vereinfachung des Systems einen weitern Schritt zu tun und das generationsbedingte Teilrentensystem gleichzeitig als System der gekürzten Eenten zu verwenden.

Nach diesen Vereinfachungen bietet die Neufassung des Artikels 88 des Gesetzes keine Schwierigkeiten mehr. Der Begriff des Grundbetrages könnte fallen gelassen und die Berechnung der 19 Teilrentenskalen, welche gemäss den in Artikel 29, Absatz 2, lit.fc, und in Artikel 29bls niedergelegten Bestimmungen neben der Vollrentenskala noch wirksam wären, wie folgt festgesetzt werden: Zum Mindestbetrag der einschlägigen Vollrente wird für jedes gemäss Artikel 29t)ls

1455 ermittelte volle Beitragsjahr ein Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen der Vollrente und dem Mindestbetrag hinzugerechnet. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Vollrente die in Graphik Nr. 2 è (Anhang C) angedeuteten 20 Skalen der ordentlichen Eenten.

Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die spezifische Erhöhung der Teürenten nicht in der neuen Berechnungsformel, sondern vielmehr in der doppelten Anrechnung der Beitragszeit der generationsbedingten Teilren tnerjahrgänge begründet wäre, wie dies ausführlich unter Ziffer I, l, lit.b, dargelegt wurde. Ein Blick auf die Tabelle l im Anhang B genügt, um dies eindrücklich zu belegen. Für den im zweiten Semester 1888 Geborenen mit einer Beitragszeit von 6 Jahren würde nunmehr seine Eente gemäss Skala 12 festgesetzt, wogegen der im ersten Semester 1889 Geborene, dessen Beitragspflicht ein halbes Jahr später endete, eine Eente gemäss Skala 13 erhielte, statt der bisherigen Skala 6.

Die wichtigste Auswirkung wäre jedoch die folgende: Bereits die im Jahre 1958 neu entstehenden Teilrenten der heutigen Skala 10 würden gemäss der Vollrentenskala 20 ausgerichtet und ebenso die 1959 bis 1967 anfallenden Teilrenten der heutigen Skalen 11 bis 19.

Diese Andeutungen zeigen, dass es rein generationsmässig genügen würde, das Teilrentensystem auf 10 massgebenden Beitragsjahren aufzubauen, statt auf deren 20. Ein solches System mit 10 Eentenskalen könnte jedoch kaum mehr als System der gekürzten Eenten verwendet werden, da die Kürzungsquote im Vergleich zur Zahl der fehlenden Beitragsjahre zu gering wäre.

III. Würdigung der b e a n t r a g t e n Verbesserung der ordentlichen Eenten Unter Ziffern I und II wurden die technischen Grundelemente betrachtet, wie sie in ihrer begrifflichen und gesetzlichen Eeihenfolge zur Verbesserung und Vereinfachung des Bentensystems beitragen sollen. So sind gleichsam die einzelnen Bausteine der Eevision beschrieben; wie sie sich zum neuen Gesamtgebäude fügen, bleibt uns noch zu zeigen übrig.

1. Materielle und strukturelle Bedeutung der Neuregelung a. Zusammenfassung der materiellen Neuregelungen. Die vielen durch die geplante Eevision berührten Einzelpunkte erlauben kaum, sich ohne weiteres ein Gesamtbild zu machen. Es dürfte deshalb zweckmässig sein, zunächst die materielle Bedeutung der markantesten Eevisionspunkte
bei den Ansätzen der ordentlichen Eenten hervorzuheben. Diese Punkte lassen sich, entsprechend den drei Abstufungskriterien der ordentlichen Eenten, in drei Gruppen zusammenfassen : aa. Die allgemeine Eentenerhöhung ist die Folge der Abänderung der Berechnungsformel der vollen einfachen Altersrente in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Jahresbeitrag. Sie wirkt sich nicht nur direkt bei dieser

1456 Eentenart aus, sondern auch indirekt bei den übrigen Eentenarten sowie boi den Teilrenten. Die Verbesserung betrifft drei Punkte, nämlich: - Die Heraufsetzung der Minimalrenten um 25 Prozent.

- Die Erhöhung des festen Eententeils bei der einfachen Altersrente von 800 auf 350 Franken, d.h. um rund 17 Prozent.

- Die Erweiterung des Bereichs der rentenbildenden durchschnittlichen Jahresbeiträge um 20 Prozent von 500 auf 600 Franken, welche Beiträge durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommen von 12500 bzw. 15000 Franken entsprechen. Als Folge davon werden die Maxima der Vollrenten um rund 9 Prozent erhöht.

feb. Die spezifische Verbesserung der Teilrenten beruht in der doppelten Anrechnung der Beitragszeit für die generationsbedingten Teilrentner, wodurch zwei Wirkungen erzielt werden : - Die Skalanummer der laufenden und künftigen Teilrenten wird grundsätzlich verdoppelt und die Teilrente dadurch entsprechend erhöht.

- Die Vorverlegung des erst für das Jahr 1968 vorgesehenen Einsetzens der Vollrenten auf das Jahr 1958, wohl die weittragendste Neuerung der vierten Eevision. Nach dem Jahre 1957 werden somit in der Eegel bei vollständiger Beitragsdauer keine neuen Teil-Altersrenten mehr entstehen und als indirekte Folge auch keine Teil-Hinterlassenenrenten mehr.

cc. Die spezifischen Verbesserungen der Leistungen an die Hinterlassenen werden durch vier Neuregelungen erreicht, welche der beantragten Eevision das Gepräge einer weitgehenden Familienschutzmassnahme verleihen : - Die Skalabestimmung der Hinterlassenenrenten gemäss dem Jahrgang des Verstorbenen, soweit keine fehlenden Beitragsjahre zu verzeichnen sind.

Dadurch wird die oft kritisierte «Verewigung» der Witwen-Teilrenten beseitigt, indem bei vollständiger Beitragsdauer auch die Witwenrenten nach dem Jahre 1957 im allgemeinen in Form von Vollrenten ausgerichtet werden.

Jeder Versicherte weiss zum vorneherein, nach welcher Eentenskala allfällige Hinterlassenenrenten berechnet würden, dies im Gegensatz zur geltenden Eegelung, bei welcher auf die Beitragsdauer bis zum Tod abgestellt wird.

Diese jahrgangsmässige Skalabestimmung entspricht der uneingeschränkten Anwendung des Versicherungsgedankens; es wird eine ungekürzte EisikoDeckung ermöglicht, indem die Beschränkung der Beitragsdauer durch Todesfall keinen Grund zur Eentenkürzung
bildet wie bis anhin.

- Die Vereinheitlichung der Ansätze der Witwenrenten auf 80 Prozent der einfachen Altersrente, womit auf die Abstufung der Witwenrenten nach dem Verwitwungsalter verzichtet und insbesondere den vor dem 50. Altersjahr verwitweten Frauen eine markante Verbesserung gebracht wird.

- Die direkte Erhöhung der Ansätze der Waisenrenten um ein Drittel, d.h. bei den einfachen Waisen von 30 auf 40 Prozent der einfachen Altersrente und bei den Vollwaisen von 45 auf 60 Prozent.

1457 - Die Erhöhung der Witwenabfindungen, und zwar auf direktem Wege durch Erhöhung des Vielfachen des grundlegenden Jahresbetreffnisses einer SOprozentigen Witwenrente und auf indirektem Wege durch allfällige Skalaverbesserung (jahrgangsmässige Bestimmung).

b. B e r ü c k s i c h t i g u n g der parlamentarischen und kantonalen Eevisionswünsche. Diese summarische Zusammenfassung zeigt, dass den parlamentarischen und ausserparlamentarischen Eevisionsbegehren bezüglich der Erhöhung der ordentlichen Eenten weitgehend entgegengekommen wird.

Wir denken hier insbesondere an die am 21. September 1955 angenommenen Postulate Monfrini (spezifische Erhöhung der Witwen- und Waisenrenten) und Bodenmann (allgemeine Eentenerhöhung, Ausmerzung der Härten) ; weiter an die am 28. September 1955 angenommenen Postulate Bratschi (Gewährung der Vollrenten nach 10 Versicherungsjahren, entsprechende Erhöhung der Teilrenten, Erhöhung des Eentenminimums auf mindestens 840 Franken) und Münz (Annäherung der Eenten an das Existenzminimum bescheidener Leute). Sodann wird dem am 12. Dezember 1955 anlässlich der dritten Eevision angenommenen Postulat der nationalrätlichen Kommission vollumfänglich Eechnung getragen, indem die ordentlichen Eenten gemäss unseren Anträgen durchwegs höher sind als die einheitlichen Übergangsrenten.

Schliesslich werden auch die Postulate Börlin (Anpassung der ordentlichen Eenten an die neuen Übergangsrenten) und Guinand (Erhöhung der rentenbildenden Einkommen von 12 500 auf 15 000 Franken), die einschlägigen Punkte der Interpellation Schmid (Eentenerhöhung gemäss den steigenden Lebenshaltungskosten, spezifische Erhöhung der Witwen- und Waisenrenten) sowie das noch nicht behandelte Postulat Bodenmann (Erhöhung der ordentlichen Minimalrenten) * ganz oder teilweise berücksichtigt.

Wenn wir die im ersten Teil unter lit. B, Ziffer II, erörterten Eevisionswünsche seitens der Kantone betrachten, so stellen wir fest, dass diese durch die vierte Eevision ebenfalls weitgehend berücksichtigt würden.

c. Auf die s t r u k t u r e l l e V e r e i n f a c h u n g des Eentensystems durch die vorgesehene vierte Eevision haben wir schon wiederholt hingewiesen. Die Berechnungsregeln sind wesentlich vereinfacht und durchwegs allgemein verständlich gestaltet worden. Im Vordergrund stehen folgende zwei strukturelle
Änderungen : aa. Die Abhängigkeit der E e n t e n a n s ä t z e von der Eentenart ergibt nach der Eevision ein bedeutend einfacheres Bild als vor der Eevision. Die in Graphik Nr. l (Anhang C) gezeigte Gegenüberstellung der geltenden Eegelung mit dem Eevisionsantrag zeigt dies deutlich. Daraus ist ebenfalls ersichtlich, dass fortan die Progressionsänderungen in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Jahresbeitrag für alle Eentenarten in den gleichen Punkten eintreten. "Dies gilt insbesondere für den Geltungsbereich der Eentenminima, wo die bei den Witwenrenten noch vorhandenen Anomalien ausgemerzt werden.

' Vom Nationalrat am 26. Juni 1956 angenommen.

1458 bb. Der A u f b a u des Teilrenten-Systems hat sich in noch eindrücklicherer Art und Weise vereinfacht, wie dies durch die Graphik Nr. 2 (Anhang C) klar belegt wird. Der in der obern Hälfte der Graphik gezeigte Dualismus des Teilrenten- und des Kürzungssystems macht dem in der untern Hälfte darge-.

stellten gestrafften Teilrenten-Fächer Platz. Ein solcher Fächer besteht nun für jede Rentenart, so dass die Teilrenten gleicher Skala-Nummer der verschiedenen Eentenarten zueinander genau im gleichen Prozentverhältnis stehen wie die Vollrenten.

2. Individuelle und kollektive Auswirkungen der Rentenerhöhung a. Die Auswirkungen der Eentenerhöhungen im E i n z e l f a l l sind zum Teil beträchtlich und gehen aus den in den Tabellen 3 bis 5 im Anhang B veröffentlichten Beispielen hervor. Verbesserungen der laufenden und der in den nächsten Jahren entstehenden Eenten um 20 und mehr Prozent dürften die grosse Mehrzahl darstellen. Die gezeigten Verbesserungen sind in der Regel nicht nur die Folge einer einzigen Ursache, sondern die Resultante verschiedener Verbesserungskomponenten. Bei den Altersrenten (vgl. Tabelle 8 im Anhang B) ist die Verbesserung, abgesehen von der Minimalrente, zum kleinern Teil auf die allgemeine Rentenerhöhung, zum grösseren auf die doppelte Anrechnung der Beitragszeit zurückzuführen. Komplexer liegen die Verhältnisse bei den Witwenrenten. So lässt sich z.B. die in Tabelle 4 im Anhang B (Verwitwung 1953, Alter 25 Jahre, durchschnittlicher Jahresbeitrag 400 Franken) aufgeführte Erhöhung der Rente von 678 auf 1336 Franken im Jahr auf drei verschiedene Ursachen zurückführen: Erhöhung des festen Rententeils, jahrgangsmässige Bestimmung der Skala (20 statt 5) sowie Erhöhung des Prozentsatzes der Witwenrente von 60 auf 80 Prozent. Durch diese Kombination wird hier beinahe eine Verdoppelung der Rente erzielt. Besondere Aufmerksamkeit verdient auch die kombinierte Erhöhung der Minima und Maxima der Waisenrenten (vgl. Tabelle 5 im Anhang B).

So wird z.B. das Minimum der einfachen Waisenrente von 220 auf 360 Franken im Jahr erhöht, also um rund 64 Prozent.

Wie sich die Verbesserungen im Einzelfall bei den Witwenabfindungen gestalten, geht aus der Tabelle 6 im Anhang B hervor. Die kombinierten Erhöhungen sind durchwegs beachtenswert. · b. Die kollektiven A u s w i r k u n g e n der R e
n t e n v e r b e s s e r u n g o n kommen sowohl in der Zunahme der Rentnerbestände (vgl. lit. B, Ziff.I undll) als auch in der Erhöhung der mittleren Renten zum Ausdruck. Wie sich die Rentnerbestände nach der Revision gemäss Rentenarten sowie Rentenskalen aufteilen würden, geht aus Tabelle 7 im Anhang B hervor. Besonders instruktiv ist jedoch die Gegenüberstellung der Bestände der Teil- und Vollrentner vor und nach der Revision. Wir verweisen auf Texttabelle 3. Ohne Revision wären die Bestände der Vollrentner erst nach dem Jahre 1975 grösser geworden als jene der Teilrentner; dank der Revision wird dies bereits 12 Jahre früher der Fall sein, nämlich im Jahre 1963. Überdies würden die verbleibenden Teilrentner beinahe durchwegs Renten der höhern Skalennummern beziehen.

1459 Teil- und Vollrentnerbestände (Ein Ehepaar als ein einziger Bezüger gezählt) Bestände in tausend Personen

Kalenderjahre

1957 1958 1959 1960 1963 1968 1978 1988 1998

Ordentliche Renten Gesamtbestand

Teilrentner

vor Revision

nach Revision

·vor Revision

nach Revision

280 310 337 366 447 560 698 727 721

304 333 362 392

248 276 301 327

272 255 251

473 590 729 757 749

403 479 276 116 37

'

242 225 170 73 28 7

Texttabelle 3 Vollrentner

vor Revision

nach Revision

32 l) 34 36 39 44

32 i) 78 111

81 422 611 684

150 248 420 656 729 742

1 ) Bei den für das Jahr 1957 ausgewiesenen Vollrentnern handelt es sich aussohliesslich um Waisen.

Weiterhin dürfte interessieren, dass 97 Prozent der ab 1958 jährlich im Durchschnitt anfallenden rund 80 000 Altersrentner und 15 000 Hinterlassenenrentner Vollrentner sein dürften. Die restlichen 3 Prozent wären Teilrentner, und zwar lediglich infolge unvollständiger Beitragsdauer. Diese Schätzung stützt sich auf die Erfahrungszahlen der ersten 8 Versicherungsjahre bezüglich der Versicherten mit fehlenden Beitragsjahren.

Dass die mittlere Erhöhung der Rentenansätze nicht zu unterschätzen ist, ersehen wir aus Texttabelle 4. So variieren die gezeigten mittleren Verbesserungen bei den Altersrenten zwischen rund 15 und 30 Prozent, bei den Hinterlassenenrenten zwischen 35 und 70 Prozent. Solche Zahlen weisen auf merkliche Realverbesserungen hin (vgl. Texttabelle l, S. 1437).

1460 Mittlere Renten Vergleich von Mittelwerten aus den Renten der verschiedenen Einkommensstufen, vor und nach Revision Texttabelle 4 Beträge in Franken Âusgangsskala 10

Ausgangsskala 5 Rentenarten

Einfache Altersrente Männer

Frauen

Ehepaar-Altersrente . . .

J

Witwenrente )

vor Revision

nach Revision

988 871

1142 1003

'

vor Revision

nach Revision

1124 926

1443 1110

1580

1827

1798

2309

728

1242

830

1242

Waisenrente 420 570 420 570 Einfach Voll 630 850 630 850 1 ) Verwitwungsalter : 40-49 Jahre, mdttleres Todesiilter Ehemann : 51 Jahre.

3. Die Neuregelung im Vergleich zu einer andern Revisionsmögliclikeit der Vollrenten Wir haben bereits unter Ziffer II, l, hiervor angedeutet, dass es auch in der AHV-Kommission nicht an Stimmen gefehlt hat, die das Schwergewicht der Bevision auf die Abänderung der Vollrentenformel verlegen wollten. Dass dies nicht dringlich ist, zeigen die an der soeben zitierten Stelle gemachten Ausführungen und ebenso die Darlegungen im ersten Teil (lit.D, Ziff. II). Die AHVKommission hat denn auch den spezifischen Teilrentenverbesserungen mit grossem Mehr zugestimmt und gleicherweise den spezifischen Erhöhungen der Witwen- und Waisenrenten. Lediglich in einem Punkt konnte kein eindeutiger Entscheid herbeigeführt werden. Eine geringe Mehrheit trat nämlich dafür ein, den in AHVG Artikel 84, Absatz l, vorgesehenen festen Eententeil nicht zu erhöhen und zu prüfen, ob dadurch statt dessen eine Verlängerung der Progression «mal 6» bis zum Jahreseinkommen von 4000 Franken und derjenigen «mal 2» bis zu einem solchen von 12 500 Franken ermöglicht würde; der Progressionsfaktor «mal l » müsste dabei fallen gelassen werden. Es hätte sich so bei der einfachen Altersrente ein Vollrentenmaximum von 1940 Franken im Jahr ergeben.

Diese Anregung ist eingehend geprüft worden. Voraussetzung war dabei, dass durch eine solche Abänderung der Vollrentenformel die Verwirklichung der übrigen Eevisionspunkte nicht in Frage gestellt werde. Es sprechen zwei Gründe gegen die Berücksichtigung der in der AHV-Kommission vorgebrachten Anregung: ein materieller und ein finanzieller. Materiell ist nämlich zu sagen, dass

1461 diese markante Progressionsänderung in Verbindung mit der doppelten Anrechnung der Beitragsjahre die Teilrentner der obern Einkommensstufen einseitig begünstigt hätte, und zwar auf Kosten der untern und mittleren Einkommensschichten. Die finanziellen Folgen wären ebenfalls untragbar geworden, indem das gesamte Eevisionsprogramm eine Mehrbelastung von 172 Millionen Franken nach sich gezogen hätte, also bedeutend mehr als der von uns im ersten Teil (lit.D, Ziff.I, 2) genannte Grenzbetrag von 150 Millionen Franken.

Der Entscheid kann somit klar zugunsten der Erhöhung des festen Eententeils gefällt werden. Dabei ist zu betonen, dass die mittleren und obern Einkommensschichten bei der vierten Eevision auch gemäss unsern Anträgen bedeutend stärker berücksichtigt werden als bei den bisherigen Eevisionen, was übrigens den im ersten Teil aufgestellten Eichtlinien entspricht. Auch die Vollrenten der obern Einkommensstufen werden durch die Ausdehnung des Bereichs der rentenbildenden Durchschnittseinkommen von 12 500 auf 15 000 Franken besser dotiert.

Ohne die Eevision wären entsprechend den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen beinahe 14 Prozent der jährlichen Beitragssummen nicht rentenbildend geblieben, wobei durch die Eevision dieser Anteil auf 9 Prozent gesenkt wird.

Wir sind überzeugt, dass diese Milderung der wirtschaftlichen Solidarität das Biclatige trifft und den gerechtfertigten Wünschen dieser Kreise am besten Eechnung trägt.

B. Der Beginn des Anspruchs auf Altersrenten I. Vorverlegung des Eentenalters der Frauen 1. Notwendigkeit einer Vorverlegung Die Vorverlegung des Bentenalters der Frauen ist ein Postulat, das bis auf die Einführung der AHV zurückgeht, aus finanziellen Erwägungen jedoch immer wieder zurückgestellt wurde. Physiologisch betrachtet ist die Frau vielfach trotz ihrer höheren Lebenserwartung dem Mann gegenüber im Nachteil. Dire Körperkräfte lassen im allgemeinen früher nach, weshalb sie oft schon vorzeitig zur Aufgabe oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit gezwungen ist. Es besteht daher ein soziales Bedürfnis nach der Vorverlegung des Eentenalters der Frau, das sich insbesondere bei Frauen zeigt, die körperlich arbeiten müssen, aber auch ganz allgemein in der statistisch nachgewiesenen starken Krankheitsanfälligkeit älterer Frauen zutage tritt.

Bei der alleinstehenden
Frau sprechen auch versicherungstechnische Gründe für sine Vorverlegung. Dem vierprozentigen Beitrag der alleinstehenden Frau steht als Gegenwert lediglich ihre einfache Altersrente gegenüber, wogegen der verheiratete Mann mit dem gleichen Beitragsansatz darüber hinaus noch einen Ehepaar-Zuschuss und vor allem Hinterlassenenrenten begründet, was durch die längere mittlere Lebensdauer der Frau nicht aufgewogen wird. Dies ist auch der Grund dafür, dass viele Pensionskassen und verschiedene ausländische Sozialversicherungen den Frauen ein früheres Eücktrittsalter zubilligen als den Männern.

Biindesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

105

1462 Aus diesen Gründen halten wir es grundsätzlich für angezeigt, dass das Eentenalter der Frauen vorverlegt wird, was übrigens in den meisten Bevisionspostulaten angeregt wird.

2. Festsetzung des Rentenalters Mit der AHV-Kommission sind wir der Auffassung, dass mit der Vorverlegung des Eentenalters nicht zu weit gegangen werden darf. Die vor allem von den Frauenverbänden mit Nachdruck verlangte Zurückverlegung auf das 60. Altersjahr kann aus finanziellen Gründen - die zusätzliche Belastung würde.

jährlich zirka 80 Millionen Franken betragen - nicht in Frage kommen. Auch die Tatsache, dass es der medizinischen Wissenschaft gelungen ist, das erwerbsfähige Alter mehr und mehr zu verlängern, spricht für eine gewisse Zurückhaltung.

Nicht zu überhören sind schliesslich auch die Stimmen, welche davor warnen, mit der Vorverlegung des rentenberechtigenden Alters bei den Frauen allzuweit zu gehen, da dies sonst, vor allem bei einem Konjunkturrückgang, bei den im Arbeitsprozess stehenden Frauen unerwünschte Bückwirkungen haben könnte.

Den geschilderten Umständen ist Eechnung getragen, wenn die Altersrenten den Frauen mit der Erfüllung des 68. Altersjahrs gewährt werden. Zusammen mit dem allgemeinen monatsweisen Eentenbeginn wird durch diese Eegelung der Eentenbeginn bis zu 2 Jahren und 5 Monaten vorverlegt. Es wird Aufgabe einer Invalidenversicherung sein, für jene Frauen, welche infolge invaliditätsbedingter Erwerbsunfähigkeit schon früher auf eine Eente angewiesen sind, eine Invalidenrente zu gewähren.

3. Der Kreis der begünstigten Frauen Die Vorverlegung des Eentenalters der Frauen ist vor allem für die alleinstehenden Frauen notwendig. Es wäre jedoch in der Praxis nicht einfach, zwischen alleinstehenden und übrigen Frauen zu unterscheiden. Sollte beispielsweise eine verheiratete Frau, die nicht mit ihrem Ehegatten zusammenlebt, als alleinstehende Frau behandelt werden? Ferner würde die Sonderbehandlung der alleinstehenden Frauen die Durchführung komplizieren. Auch darf nicht übersehen werden, dass, würden nur die alleinstehenden Frauen begünstigt, die verheirateten Frauen eine «Benachteiligung» geltend machen könnten, was zu erneuten Eevisionsbegehren führen würde.

Entsprechend dem Vorschlag der AHV-Kommission halten wir es daher für angebracht, dass das Eentenalter für alle Frauen, ungeachtet
ihres Zivilstandes, vorzuverlegen ist. Dies hat zur Folge, dass auch die verheiratete Frau, deren Ehegatte noch keine Ehepaar-Altersrente erhält, mit der Erfüllung des 68. Altersjahres rentenberechtigt wird, wenn bei ihr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit würde sich der Bestand der Alters-Eentner um anfänglich 18 000 und später sogar 24 000 Frauen erhöhen, was einem Zuwachs von 4 bis 5 Prozent entspricht.

1463 II. Der monatsweise Beginn der Altersrenten 1. Grundsatz Zahlreiche Eingaben verlangen den monatsweisen Beginn der Altersrenten, entsprechend der Eegelung bei den Hinterlassenenrenten. Heute beginnt die Auszahlung der Altersrenten jeweils am l. Januar oder l. Juli nach Erfüllung des 65. Altersjahres. Diese Regelung wird vor allem deshalb beanstandet, weil in vielen Fällen der Anspruch auf Altersrenten erst einige Monate nach dem vollendeten 65. Altersjahr beginnt. Während der Versicherte erwartet, dass die Eente mit Erreichung des 65. Altersjahres fällig wird, gelangt sie in Grenzfällen erst 6 Monate später zur Auszahlung. Die jetzige Lösung hat auch eine unterschiedliche Behandlung der Versicherten zur Folge.

Diese Grenzfälle, die seinerzeit aus°finanziellen Überlegungen in Kauf genommen wurden, können vermieden werden, wenn die Bezugsberechtigung auf den ersten Tag des der Vollendung des 65. oder - bei den Frauen - 63. Altersjahres folgenden Monates festgesetzt wird. Nachdem die Mehrkosten unter den heutigen Umständen als tragbar erscheinen, möchten wir diese Verbesserung vorsehen. Der Rentenbeginn wird im günstigsten Fall um 5 Monate und im Durchschnitt um 2 bis 3 Monate vorverlegt. Die sozialpolitische Tragweite dieser Neuerung ist nicht gross, immerhin bringt sie eine Erweiterung des Bestandes um weitere 5000 bis 7000 Altersrentner. Überdies ist der psychologische Effekt bei Versicherten, die bald rentenberechtigt werden, nicht zu unterschätzen.

2. Rückwirkungen auf das Ende der Beüragspfticht Entsprechend dem Prinzip, wonach für eine laufende Rente keine Prämie mehr zu bezahlen ist, wurde anlässlich der zweiten AHV-Revision die Beitragspflicht der Erwerbstätigen nach vollendetem 65. Altersjahr aufgehoben (Botschaft des Bundesrates vom S.Mai 1953, BB11953, II, 108 ff). Die Beitragspflicht endet seither mit dem letzten Tag des Kalenderhalbjahres, in welchem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendet hat. Das Ende der Beitragspflicht fällt somit mit dem Beginn der Rentenberechtigung zusammen. Will man diesen Fortschritt nicht wieder preisgeben, so bedingen die Änderungen hinsichtlich des Rentenbeginns eine entsprechende Anpassung der Vorschriften über die Dauer der Beitragspflicht.

Es erscheint zunächst als naheliegend, den Beginn des Rentenanspruchs und die Beendigung der Beitragspflicht
zusammenfallen zu lassen. Die Beitragspflicht würde danach am letzten Tag des Monates, in welchem der Versicherte sein 65.

oder - bei Frauen - das 63. Altersjahr erfüllt hat, erlöschen. Diese Lösung brächte jedoch den Durchführungsorganen, insbesondere den Arbeitgebern, zusätzliche Umtriebe. Während die Arbeitgeber heute halbjährlich die Arbeitnehmer festzustellen haben, die aus der Beitragspflicht fallen, müssten sie diese Erhebung künftig monatlich durchführen, wobei der monatliche Wechsel im Bestände der beitragsfreien Arbeitnehmer eine ständige Fehlerquelle für die Beitragsabrechnungen der Arbeitgeber bilden würde.

1464 Aus diesen Überlegungen möchten wir vorschlagen, das Ende der Beitragspflicht auf den 81. Dezember des Kalenderjahres vorzuverlegen, das der Vollendung des 65. bzw. 63. Altersjahres vorangeht. Dies hat zur Folge, dass die Beitragspflicht l bis 12 Monate vor Beginn der Rentenberechtigung aufhört. Es mag dies als ein weitgehendes Entgegenkommen erscheinen ; doch sind die finanziellen Auswirkungen - der Beitragsausfall beträgt zirka 2 bis 8 Millionen Franken - nur gering, und es können damit erhebliche administrative Vereinfachungen erreicht werden.

Damit wird auch eine Vereinfachung des Rentenfestsetzungsverfahrens erzielt. Wir haben in der Botschaft vom S.Mai 1953 zur zweiten AHV-Revision (BEI 1953, II, 123 ff) dargelegt, dass die Belege, welche als Grundlage für die Eintragungen der Arbeitnehmerbeitjäge in die individuellen Beitragskonten dienen, von den Arbeitgebern im ordentlichen Verfahren erst nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt und der Ausgleichskasse abgeliefert werden. Die Ausgleichskassen müssen daher für die kurz vor Eintritt des Rentenfalles bezahlten Beiträge von den Arbeitgebern besondere Lohnausweise einholen, was für die Arbeitgeber und Ausgleichskassen mit zusätzlichen Umtrieben verbunden ist.

Diese würden durch die Neuerung des monatsweisen Rentenbeginns noch vermehrt, wenn die Beitfagspflicht bis zum Rentenbeginn weitergeführt würde. In AHVG Artikel 30, Absatz 5, wurde zwar der Bundesrat ermächtigt, -über die Anrechnung der für das letzte Kalenderjahr vor Entstehung des Rentenanspruchs bezahlten Beiträge besondere Vorschriften zu erlassen. Wir haben jedoch von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht, weil für die Rentenbemessung ohne Berücksichtigung der kurz vor Eintritt des Rentenfalles bezahlten Beiträge eine durchwegs befriedigende Lösung bis jetzt nicht gefunden werden konnte. Mit der vorgeschlagenen Aufhebung der Beitragspflicht auf das Ende des Kalenderjahres ist das Problem wenigstens für die Altersrenten gelöst.

Die in Aussicht genommene Lösung hat allerdings zur Folge, dass die Beitragsdauer um l bis 12 Monate verkürzt wird, weil die Zeit vor Beginn der Rentenberechtigung, in welcher keine Beiträge mehr entrichtet werden, nicht als Beitragsdauer angerechnet werden kann. Praktisch werden davon jedoch vor allem Auslandschweizer, die erst in ihrem 64. Altersjahr
in die Schweiz zurückkehren und vorher keine Beitragszeiten - weder in der obligatorischen noch in der freiwilligen Versicherung - aufweisen, sowie Ausländer, die erst im vorgerückten Alter in die Schweiz kommen, betroffen. Immerhin kann es in diesen Fällen - vor allem für die Auslandschweizer - zur Auszahlung einer Übergangsrente kommen, und den nicht rentenberechtigten Ausländern werden ihre Beiträge zurückerstattet.

3. Rückwirkungen auf den Beginn der Beitragspfliclit Während die Beitragspflicht für Erwerbstätige frühestens nach dem 31. Dezember des Jahres beginnt, in welchem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt haben, werden nichterwerbstätige Versicherte, sowie Lehrlinge und mitarbeitende

1465 Familienglieder ohne Barlohn am ersten Tag des Kalenderhalbjahres beitragspflichtig, das dem 20. Geburtstag folgt. Diese Vorschrift muss der Neuregelung über die Beendigung der Beitragspflicht angepasst werden. Wir sehen vor, die Beitragspflicht in den erwähnten Fällen am I.Januar des Kalenderjahres beginnen zu lassen, das dem 20. Geburtstag des Versicherten folgt. Mit dieser Lösung wird zudem erreicht, dass die Versicherten des gleichen Jahrgangs während der gleichen Zeitdauer der Beitragspflicht unterliegen. Eine Vorverlegung um ein Jahr, die an und für sich auch denkbar wäre, möchten wir nicht in Erwägung ziehen, weil dann auch Minderjährige ohne Bareinkommen beitragspflichtig würden.

C. Weitere Postulate auf dem Gebiete der Renten I. Der Anspruch der E h e f r a u auf einfache Altersrente Die AHV gewährleistet der Ehefrau den Versicherungsschutz gegen das Eisiko des Alters vor allem durch das Mittel der Ehepaar-Altersrente. Es ist nun aber möglich, dass Ehefrauen, namentlich wenn sie älter sind als ihr Mann, die massgebende Altersgrenze überschreiten, ohne dass der Mann im Genuss einer Ehepaar-Altersrente steht. Für diesen Fall räumte AHVG Artikel 21 in seiner ursprünglichen Fassung der Ehefrau einen eigenen Anspruch auf einfache Altersrente ein, wenn sie während der Ehe Beiträge von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt geleistet hatte. Durch die zweite Gesetzesrevision ist diese Einschränkung fallen gelassen worden : Die Ehefrau, deren Mann kein Anrecht auf eine ordentliche Eente besitzt, kann nach der revidierten Bestimmung von AHVG Artikel 21 eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen, wenn sie vor oder während der Ehe mindestens einen Jahresbeitrag geleistet hat. Diese Bedingung wird inskünftig von den Ehefrauen mehr und mehr erfüllt werden, da die Frau in derEegel vor der Heirat einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder dann als Nichterwerbstätige Beiträge entrichtet.

Die Gerichtspraxis ist noch einen Schritt weiter gegangen und hat der Ehefrau eines nicht rentenberechtigten Mannes auch die einfache UbergangsAltersrente zugesprochen. Heute ist somit die Ehefrau, deren Mann nicht oder noch nicht rentenberechtigt ist, den übrigen Frauen in jeder Hinsicht gleichgestellt: sie erhält nach vollendetem 65. Altersjahr und in Zukunft - falls der unter lit. B, Ziffer I, erläuterte
Vorschlag angenommen wird - nach vollendetem 68. Altersjahr eine einfache Altersrente, und zwar die ordentliche Eente, wenn sie Beiträge geleistet hat, und sonst die Übergangsrente.

Wenn' dennoch - wie im Postulat Wartmann - Begehren auf Verbesserung der Eentenberechtigung der Ehefrau gestellt werden, so liegt der Grund darin, dass einerseits die nichterwerbstätigen und die ohne Barlohn im Betrieb des Mannes mitarbeitenden Ehefrauen keine Beiträge entrichten und somit keine ordentliche Eente erwerben können und dass anderseits die beitragslose Übergangsrente den nach dem 30. Juni 1883 geborenen Frauen nur gewährt werden

1466 kann, wenn für beide Ehegatten die weiterhin anwendbare effektive Einkommensgrenze von 6000 Franken nicht erreicht wird. Sozial bessergestellte Ehefrauen, welche keine Beiträge geleistet haben und älter sind als ihr Mann, bleiben somit vorübergehend vom Genuss einer Altersrente ausgeschlossen. Nun liesse sich zweifellos erwägen, ob nicht - im Sinne des Postulates Wartmann - die im Betrieb des Ehemannes mitarbeitenden Frauen beitragspflichtig erklärt werden sollen. Damit würden aber auch alle jene mitarbeitenden Ehefrauen beitragspflichtig, welche bisher in ihrem eigenen Interesse ausdrücklich von der Beitragspflicht befreit waren. Eine solche Konsequenz zu Gunsten einiger weniger Frauen könnte nicht in Kauf genommen werden.

Anderseits kann man sich fragen, ob nicht durch die gänzliche Abschaffung der Einkommensgrenzen den nicht beitragspflichtigen Ehefrauen, welche älter sind als ihr Mann, allgemein die Übergangsrente zuerkannt werden soll. Wir möchten eine solche Massnahme nicht von vorneherein ausschliessen ; doch sollte vorerst über ihre Auswirkungen speziell auf die in Vorbereitung befindliche Invalidenversicherung Klarheit bestehen. Wir sehen daher vor, auf die Frage der generellen Aufhebung der Einkommensgrenzen im Zusammenhang mit der Einführung der Invalidenversicherung zurückzukommen. Dies lässt sich um so eher rechtfertigen, als eine dringende soziale Notwendigkeit für eine entsprechende Gesetzesänderung heute nicht besteht.

Wir sind daher mit der AHV-Kommission der Auffassung, dass bei der gegenwärtigen Gesetzesrevision die Bestimmungen über den Bentenanspruch der Ehefrau keine materielle Änderung erfahren sollen.

II. Der Anspruch auf E h e p a a r - A l t e r s r e n t e n Die Ehepaar-Altersrente steht dem über 65jährigen Ehemann nur dann zu, wenn die Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt hat. Das Begehren auf Beseitigung oder Milderung dieser Voraussetzung des zurückgelegten 60. Altersjahres der Ehefrau wird in einer Interpellation Schmid erhoben; ferner setzt sich der Kanton Basel-Stadt in seiner Eingabe für eine Herabsetzung der Altersgrenze der Frau auf 45 Jahre ein.

Nun ist seinerzeit der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente im wesentlichen aus drei Gründen von der Vollendung des 60. Altersjahres durch die Ehefrau abhängig gemacht worden: einmal sollte diese Einschränkung
der Gefahr von Missbräuchen steuern, ferner sollte die Ehefrau gegenüber der alleinstehenden Frau nicht unverhältnismässig begünstigt werden, und schliesslich sollte die finanzielle Belastung aus der Gewährung von Ehepaar-Altersrenten in einem vernünftigen Eahmen bleiben. Diese Gründe sind unseres Erachtens heute noch gültig; namentlich muss aus den Erfahrungen der letzten Jahre geschlossen werden, dass eine Herabsetzung der Altersgrenze der Ehefrau unweigerlich ähnlichen Begehren seitens der alleinstehenden Frauen rufen würde.

Demzufolge halten wir dafür, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ehepaar-Altersrenten nicht zu ändern sind. Immerhin möchten wir uns der

1467 Einsicht nicht verschliessen, dass eine gewisse rentenmässige Besserstellung des Ehemannes gegenüber dem alleinstehenden Manne sachlich gerechtfertigt wäre.

Da die Möglichkeiten einer solchen Besserstellung gegenwärtig im Eahmen der Vorarbeiten zur Invalidenversicherung geprüft werden, behalten wir uns vor, in einem späteren Zeitpunkt auf diesen Fragenkomplex zurückzukommen.

III. Der Anspruch auf M u t t e r w a i s e n r e n t e Das eheliche Kind hat beim Tode des Vaters immer, beim Vorversterben der Mutter dagegen nur in Sonderfällen Anspruch auf eine einfache Waisenrente.

AHVG Artikel 25, Absatz l, ermächtigt den Bundesrat «Vorschriften zu erlassen über die Eentenberechtigung von Kindern, denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen». Gestützt hierauf wurde in AHVV Artikel 48 denjenigen Mutterwaisen ein Eentenanspruch eingeräumt, die wegen des Todes der Mutter auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Die AHV-Kommission hat diese Regelung als zu restriktiv bezeichnet und sich für eine grosszügigere Gewährung von Eenten an Mutterwaisen ausgesprochen. Diese Auffassung kommt auch in den Eingaben des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes sowie des Bundes Schweizerischer Frauenvereine zum Ausdruck. Wir halten es bis zu einem gewissen Grad für gerechtfertigt, im Zuge der allgemeinen Besserstellung der Waisen auch das Rentenstatut der Mutterwaisen zu verbessern.

Die uneingeschränkte Gewährung von Eenten an alle Mutterwaisen, also die Gleichstellung der Mutter- mit der Vaterwaise, dürfte allerdings von vorneherein ausser Betracht fallen. Eine solche Lösung würde nicht nur erhebliche finanzielle Mehraufwendungen erfordern, sondern sie würde vor allem an der Tatsache vorbeisehen, dass der Tod der Mutter im Normalfall nicht gleich einschneidende wirtschaftliche Folgen hat wie der Verlust des Vaters. Mit der ABV-Kommission sind wir daher der Meinung, dass die gesetzliche Ermächtigung in AHVG Artikel 25, Absatz l, beibehalten und die Mutterwaisenrente weiterhin nur für Kinder vorgesehen werden soll, denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen. Dagegen beabsichtigen wir, die einschlägige Vollzugsbestimmung im Anschluss an die Gesetzesrevision abzuändern und darin den Anspruch der Mutterwaisen weitherziger als heute zu umschreiben.

Dabei schweben
uns zwei Lösungen vor : die eine würde die Mutterwaisenrente auch für die Fälle vorsehen, in denen der Tod der Mutter zwar keine besondere Hilfsbedürftigkeit des Kindes verursacht, aber doch der Familie eine namhafte Einkommenseinbusse oder erhebliche zusätzliche Kosten bringt; die andere würde die Ausrichtung von Eenten an Mutterwaisen immer dann vorsehen, wenn ein wirtschaftlicher Nachteil im allgemeinen vorausgesetzt werden darf, wenn also beispielsweise eine Mutter noch schulpflichtige Kinder hinterlässt und der Vater sich nicht wieder verheiratet. Wir werden noch im Laufe dieses Jahres die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten prüfen.

1468

.

IV. Die A u s r i c h t u n g von Übergangsrenten an Schweizer im Ausland Die Schweizer im Ausland können der AHV freiwillig beitreten und durch Beitragsleistung einen Anspruch auf ordentliche Rente erwerben; dagegen steht ihnen nach den geltenden Bestimmungen die beitragslose Übergangsrente nicht zu ; um in den Genuss einer solchen Eente zu gelangen, muss ein Schweizer im Ausland in die Heimat zurückkehren. Diese Eegelung hat sich oft für alte und notleidende Schweizer im Ausland, denen die Bückkehr kaum mehr zugemutet werden kann, recht hart ausgewirkt und ist daher von einzelnen Landsleuten im Ausland und von Organisationen der Auslandschweizer wiederholt beanstandet worden. Wir möchten nun - entgegen dem Antrag der AHV-Kommission vorschlagen, den Kreis der Bezüger von Übergangsrenten zu erweitern und auch die der Übergangsgeneration angehörenden b e d ü r f t i g e n Schweizer im Ausland zum Bezüge solcher Eenten zuzulassen.

Dies geschieht allerdings nicht ohne Bedenken. Die Gewährung beitragsfreier Eenten an Personen, die weder direkt noch indirekt an die AHV beigetragen haben, stellt ohne Zweifel sozialversicherungsrechtlich ein Novum dar.

Zudem haben die Sozialversicherungsabkommen den Schweizern im Ausland zahlreiche und namhafte Vorteile gegenüber den Sozialversicherungen ihres Wohnsitzstaates gebracht. Da wir uns jedoch von der drückenden Notlage zahlreicher Landsleute im Ausland Eechenschaft geben mussten, scheint uns die erwähnte Neuerung im, Eahmen einer grosszügigen Auslandschweizerpolitik angebracht. Damit soll allerdings der Ausbau der AHV zugunsten der Schweizer im Ausland seinen Abschluss finden, wobei zu betonen ist, dass die Ausrichtung von Übergangsrenten nur unter ganz bestimmten Einschränkungen in Betracht fallen kann.

Um die freiwillige Versicherung in ihrem Bestand nicht zu gefährden, dürfen vor allem die Übergangsrenten nur den Schweizern im Ausland zukommen, die zur sogenannten Ubergangsgeneration gehören, die sich also nicht mehr auf dem Wege über die freiwillige Versicherung eine ordentliche Eente erwerben konnten. Ferner sollen die Übergangsrenten den Schweizern im Ausland - anders als ihren Altersgenossen im Inland - nur gewährt werden, wenn das massgebendé Einkommen bestimmte Grenzbeträge nicht erreicht. Dabei sollen grundsätzlich die in der Schweiz gültigen
Einkommensgrenzen zur Anwendung gelangen; der Bundesrat soll jedoch ermächtigt werden, diese Grenzbeträge den besonderen wirtschaftlichen und monetären Verhältnissen in den ausländischen Wohnsitzstaaten unserer Landsleute anzupassen und so anzusetzen, dass sie in ihrer sozialen Auswirkung den Grenzbeträgen im Inland entsprechen. Überdies sollen Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht das schweizerische überwiegt, vom Bentenbezug ausgeschlossen sein.

Was schliesslich die Kosten der Gewährung der Übergangsrenten an Schweizer im Ausland betrifft, so würden sie sich im ersten Jahr auf ungefähr 28 Millionen Franken belaufen und dann ziemlich rasch abnehmen. Im Jahresdurch-

1469 schnitt würde sich eine Mehrbelastung von rund 4 Millionen Franken ergeben.

Diese zusätzliche Aufwendung zu Gunsten der Schweizer im Ausland lässt sich angesichts der Finanzlage der AHV verantworten.

D. Revisionspunkte auf dem Gebiete der Beiträge I. Der Beitragsansatz für Selbständigerwerbende Jeder beitragspflichtige erwerbstätige Versicherte hat grundsätzlich 4 Prozent seines Arbeitseinkommens als Beitrag an die AHV zu entrichten. Der Unselbständigerwerbende trägt die Hälfte dieses Beitrages, die andere Hälfte ist dem Arbeitgeber auferlegt. Der Selbständigerwerbende kommt für seinen Beitrag allein auf. Während jedoch der Unselbständigerwerbende zusammen mit dein Arbeitgeber von j e d e m Lohneinkommen die Beiträge von 4 Prozent schuldet, besteht bei den Selbständigerwerbenden gemäss AHVG Artikel 8, Absatz l, und AHW Artikel 21 für Einkommen unter 4800 Franken eine Degression des Beitragsansatzes bis auf 2 Prozent. Den Selbständigerwerbenden hinsichtlich der Beitragsbemessung gleichgestellt ist der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. Auch er bezahlt den 4prozentigen Beitrag allein und kommt gegebenenfalls in den Genuss der sinkenden Beitragsskala.

1. Der allgemeine Beitragsansatz Das Postulat Guinand enthält die Anregung, vor der Bemessung des AHVBeitrages der Selbständigerwerbenden sei von dem nach den geltenden Vorschriften massgebenden reinen Erwerbseinkommen zunächst ein Abzug von.

25 Prozent zu gewähren. Es wird durch eine gemeinsame Eingabe der Verbände der Ärzte, Ingenieure und Architekten sowie der Anwälte unterstützt. Ähnliche Auswirkungen hätte das Postulat Meyer-Zürich, welches das Begehren der seinerzeit vom Nationalrat angenommenen, vom Ständerat jedoch abgelehnten Motion Gysler vom S.Dezember 1949 wieder aufnimmt, der Beitragsansatz der Selbständigerwerbenden sei von 4 auf 8 Prozent zu senken.

Mit der AHV-Kommission, welche diese Frage mehrmals eingehend geprüft hat, sind wir der Auffassung, dass grundsätzliche Überlegungen zu einer Ablehnung des Postulates Guinand führen müssen.

Wenn den Selbständigerwerbenden vor der Beitragsbemessung ein Abzug von 25 Prozent des Eeineinkommens gewährt würde, hätten gleiche Arbeitseinkommen der Unselbständig- und Selbständigerwerbenden nicht mehr gleiche Beiträge und Eenten zur Folge. Das Postulat liesse sich daher nicht
mehr im Eahmen einer blossen Korrektur am gegenwärtigen Beitragssystem verwirklichen, sondern würde an die Struktur der Versicherung selbst rühren und einen völlig neuen Aufbau bedingen. Die bisherige Gleichstellung der erwerbstätigen Versicherten müsste aufgegeben und für die Selbständigerwerbenden eine eigene Eisikogemeinschaft mit gesondertem Versicherungssystem gebildet werden.

Daran können die Selbständigerwerbenden jedoch kein Interesse haben, denn

1470 von der auf dem vierprozentigen Beitragsansatz für alle erwerbstätigen Versicherten beruhenden Solidarität dürften sie mehr Nutzen ziehen als die Gruppe der Unselbständigerwerbenden. Insbesondere sind die Selbständigerwerbenden mit kleinen Einkommen begünstigt, weil ihnen trotz der reduzierten Beiträge bei der Bentenberechnung volle 4 Prozent angerechnet werden. Bei einem nach den beiden Erwerbskategorien gesonderten Versicherungssystem wäre es übrigens bereits bei einem Beitragsansatz von 4 Prozent, geschweige denn bei einem solchen von 8 Prozent, fraglich, ob die Selbständigerwerbenden allein mit den entsprechenden Beiträgen der öffentlichen Hand im Durchschnitt Renten in der gegenwärtigen Höhe finanzieren könnten. Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Beduktion des massgebenden Einkommens um 25 Prozent einen Beitragsausfall von nahezu 25 Millionen Franken zur Folge hätte.

Eine Beduktion des massgebenden Einkommens liesse sich anderseits nicht auf die Selbständigerwerbenden beschränken, sondern müsste auch den Arbeitnehmern ohne beitragspflichtige Arbeitgeber gewährt werden, was wiederum eine Durchbrechung des Grundsatzes des 4prozentigen Beitrages bei den Arbeitnehmern zur Folge hätte.

Die Ablehnung dieses Bevisionspostulates lässt sich um so eher verantworten, als wir - wie anschliessend noch ausgeführt wird - für die Selbständigerwerbenden eine Erweiterung der sinkenden Beitragsskala vorsehen, die allen Versicherten mit kleinen und mittleren Einkommen zugute kommt.

2. Die sinkende Beitragsskala In den Eingaben des Kantons Genf, des Schweizerischen Gewerbeverbandes, des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen sowie des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins wird - unter Beibehaltung eines grundsätzlichen Beitragsansatzes von 4 Prozent - eine erneute Erhöhung der für die Anwendung der sinkenden Skala massgebenden Einkommensgrenze für die Beiträge der Selbständigerwerbenden von 4800 auf 9600 bzw. auf 7200 Franken beantragt. Auch das Postulat Meyer-Zürich verlangt neben der Beduktion des Beitragsansatzes von 4 auf 3 Prozent, dass der sinkende Beitragsansatz unter 8 Prozent bereits mit einem Einkommen von 7200 Franken beginne.

Die sinkende Skala für die Beiträge der Selbständigerwerbenden wurde anlässlich der ersten Gesetzesrevision von 3600 auf
4800 Franken erweitert.

Eine Anpassung an den Beitragsindex, der seither stark gestiegen ist, drängt sich auf. Da dieser heute ungefähr 128 beträgt (vgl. Texttabelle l, S. 1487), lässt sich eine Heraufsetzung der obern Grenze der sinkenden Skala um 25 Prozent rechtfertigen. Die sinkende Skala würde darnach bei einem reinen Einkommen von 6000 Franken beginnen. Dabei beabsichtigen wir, in der AHVV die sinkende Skala etwa gemäss Texttabelle 5 auszugestalten. Im übrigen verweisen wir auf die Graphik Nr. 8 im Anhang C.

1471 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende Texttabelle 5 Stufen des jährlichen Erwerbseinkommens in Franken Vor Revision

Nach Revision

600-1600 1600-2400 2400-3000 3000-3400 3400-3800 3800-4200 4200-4500 4500-4800

600-2000 2000-3100 3100-3900 3900-4500 4500-5000 5000-5400 5400-5700 5700-6000

Prozentualer Beitragsansatz

2

2y4 2% 23/4

3

$ 33/ 4

Vergleicht man die Auswirkungen der alten und der neuen Skala für das gleiche Beitragsjahr, so ergibt sich ein jährlicher Beitragsausfall von ca. 3 Millionen Franken. Weitergehende Begehren möchten wir im gegenwärtigen Zeitpunkt ablehnen, weil den Selbständigerwerbenden, denen auch diese Beitragsanfsätze noch unzumutbar erscheinen, die Möglichkeit eingeräumt ist, eine Beitragsherabsetzung aus sozialen Gründen zu erlangen.

Es versteht sich von selbst, dass - wie bisher - auch der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber in den Genuss der neuen sinkenden Skala kommt. Dasselbe trifft für erwerbstätige Auslandschweizer in der freiwilligen Versicherung zu.

Aus diesem reduzierten Beitragsansatz dürften ungefähr 60 Prozent aller Selbständigerwerbenden, d. h. über 200 000 Versicherte Nutzen ziehen und im Durchschnitt nur noch 2,8 Prozent Beiträge an die AHV entrichten. Nicht zu übersehen ist dabei, dass der reduzierte Beitragsansatz für die Festsetzung der Eenten auf die vollen 4 Prozent aufgewertet wird. Wir glauben, dass damit dem Begehren der Selbständigerwerbenden um eine Beitragserleichterung am besten Eechnung getragen werden kann.

Im Schosse der AHV-Kommission ist angeregt worden, dass bei der Ausgestaltung der sinkenden Skala auch die Kinderzahl zu berücksichtigen sei.

Damit würde jedoch eine Ungleichheit zu den Arbeitnehmern geschaffen, welchen eine solche Möglichkeit nicht offen steht. Aber auch administrative Erwägungen führen dazu, dieser Anregung nicht Folge zu leisten. Denn die Beiträge der Selbständigerwerbenden werden in der Eegel nicht vom Gegenwartseinkommen, sondern nach den Einkommensverhältnissen der 8 Jahre zurückliegenden Steuerberechnungsjahre bemessen. Da nicht auf die Kinderzahl einer so_ %veit zurückliegenden Zeit abgestellt werden könnte, wären die Ausgleichskassen gezwungen, von sich aus Erhebungen zu machen, ob die seinerzeit in der Steuerdeklaration angegebene Kinderzahl im Beitragsjahr noch zutreffen würde, oder ob allenfalls durch Geburt, Tod oder Volljährigkeit Änderungen

1472 eingetreten wären. Ausserdem wäre die obere Grenze der sinkenden Skala je nach Kinderzahl veränderlich, was die Beitragsbemessung der Ausgleichskassen erschweren würde, und dies in einem Zeitpunkt, wo alle Anstrengungen zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeiten unternommen werden.

II. Neue Begriffsumschreibung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit Das im Postulat de Courten gestellte Begehren geht dahin, im AHVG festzulegen, Einkommen aus Obstgärten, Eebbergen und Wäldern sei nicht als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen zu betrachten, wenn der Eigentümer nicht Bauer sei oder nicht selbst die Bewirtschaftung betreibe.

Wohl sieht die AHW in Artikel 17, lit. b, und Artikel 20, Absatz 2, eine Eegelung im Sinne des erwähnten Postulates vor. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat aber bisher stets erklärt, eine solche Sonderregelung stehe im Widerspruch zu AHVG Artikel 9, wonach das für die Beitragspflicht massgebende Erwerbseinkommen ohne Bücksicht auf die Arbeitsintensität zu erfassen sei. Das Gericht bebt auch hervor, es verstiesse gegen das Prinzip der rechtsgleichen und lückenlosen Erfassung des Betriebseinkommens, würde man etwa den «Nicht-Winzer», der seine Bebberge auf eigene Bechnung bewirtschaften lässt, anders behandeln als den «Nicht-Landwirt», auf dessen Bechnung und Gefahr Ackerbau betrieben werde.

Wie wir schon bei früherer Gelegenheit dargetan haben, halten wir das Begehren, wenigstens soweit es gewisse Grenzfälle betrifft, für prüfenswert. Seine Verwirklichung setzt aber voraus, dass eine klare, von subjektiven Momenten unabhängige begriffliche Umschreibung der der Beitragspflicht nicht unterliegenden Betriebseigentümer sowie der für die Bemessung der Beiträge nicht massgebenden Einkommensbestandteile gefunden werden kann, und dass die Ausnahme nicht willkürlich nur auf einen Teil der ihre Betriebe nicht selbst bewirtschaftenden Eigentümer beschränkt wird. Dies gilt vor allem auch für nicht mitarbeitende Eigentümer von Verwalterbetrieben in Landwirtschaft, Gewerbe, Industrie und Handel, nicht mitarbeitende Teilhaber von Personengesellschaften und nicht mitarbeitende Erbengemeinschafter.

Mit der AHV-Kommission sind wir der Ansicht, dass die Frage heute, nachdem weitere Erfahrungen gesammelt werden konnten und die Entwicklung der Bechtsprechung besser übersehbar
ist, zunächst einer Kommission von Sachverständigen unterbreitet werden sollte. Wir werden gegebenenfalls bei späterer Gelegenheit erneut auf dieses Problem zurückkommen.

1473 Dritter Teil Die finanziellen Auswirkungen der vierten Revision A. Das finanzielle Ausmass der Revisionsanträge I. Die zeitliche Entwicklung der Mehrbelastung Anhand der im ersten Teil (lit. C, Ziff. I) erörterten neuen Eechnungsgrundlagen wurden die finanziellen Gesamtauswirkungen des im zweiten Teil'dargelegten Bevisionspro'gramms ermittelt. Es werden sowohl Mehrausgaben als auch Mindereinnahmen entstehen; beide seien unter dem Sammelbegriff Mehrbelastung der Versicherung zusammengefasst. Die zeitliche Entwicklung dieser zusätzlichen Belastung ergibt sich aus Texttabelle 6. Das Schwergewicht liegt eindeutig bei den Mehrausgaben. Es sei jedoch erwähnt, dass die durch die Vorverlegung des Eentenalters der Frauen und durch den monatsweisen Beginn der Altersrenten verursachten Mindereinnahmen von 2 und 8 Millionen Franken im Jahr, zusammen mit den Mehrausgaben, unter der Eubrik «Eentenbeginn» aufgeführt worden sind.

Zeitliche Entwicklung der Mehrbelastung Beträge in Millionen Pranken Kalenderjahre

1957 1958 1959 1960 1963 1968 1978 1988 1998

Texttabelk 6

Mehlausgaben bzw. Mindereinnahmen betreffend ÜbergangsAllgemeine HinterSinkende Rentenrenten an Eenten- 1 lassenenBeitragsbeginn') Auslanderhöhung ) Bkala renten") schweizer

45 53

62 71 91 109 97 75 63

24 25 26 26

27 27 24 16 12

33 84 35 37 40 43 45 45 43

23 21 19 17 11 5 2 1 0

3 3 3 3 3 3 3 3 3

Gesamte Mehrbelastung

128

136 145

154 172 187 171 140 121

1

) Einschliesslich spezifische Teilrentenerhöhung (doppelte Anrechnung der Beitragsjahre).

) Spezifische Verbesserung der Witwen- und Waisenrenten, einschliesslich jahrgangsmässige Skalabestimmung.

3 ) Vorverlegung des Bentenalters der Frau, monatsweiser Rentenbeginn.

2

Der zeitliche Verlauf zeigt eine gewisse Stabilität, immerhin mit einer deutlichen Verlagerung der Mehrbelastung auf die drei Jahrzehnte 1960-1990.

Diese vorübergehende Zunahme ist auf die wachsende Bedeutung der schon im Jahre 1958 einsetzenden raschen Ablösung der Teilrenten durch die vorverlegten Vollrenten zurückzuführen.

1474 II. Der jährliche D u r c h s c h n i t t s w e r t der M e h r b e l a s t u n g Ein umfassenderes Bild der finanziellen Auswirkung der vierten Eevision ergibt sich, wenn wir die aus der zeitlichen Entwicklung sich ergebenden Durchschnittswerte betrachten. Die Texttabelle 7 vermittelt uns einige detailliertere Angaben über die Zusammensetzung der Mehrbelastung nach den Eevisionskomponenten. Dabei kommt deutlich zur Geltung, dass das Schwergewicht mit 144 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt bei den Mehrausgaben liegt, wogegen nur 8 Millionen auf die Mindereinnahmen entfallen. Unter den Mehrausgaben haben die im zweiten Teil (lit.A, Ziff.III, l, lit.a) erörterten drei Hauptrubriken der Eentenverbesserungen mit insgesamt 102 Millionen Franken das grösste Gewicht.

Durchschnittliche Mehrbelastung und ihre Komponenten Beträge in Millionen Pranken Texttabelk 7 Mehrausgaben

Revisionspunkte

Mindereinnahmen

Gesamte Mehrbelastung

Allgemeine Rentenerhöhung Erhöhung des Minimums Erhöhung des festen Betrages .

Progressionserweiterung

18 28 8

Spezifische Teilrentenerhöhung . . .

54 29

28 8 54 29

5

5

9 5 19

9 5 19

Verbesserung der Hinterlassenmrenten Witwenrenten *) Vereinheitlichung a u f 8 0 % ...

Jahrgangsmässige Skalabestimmung Waisenrenten Vorverlegung des Beginns der Altersrenten Kentenalter der Frauen Monatsweiser Beginn Übergangsrenten an Auslandschweizer

26 12 38 4

Sinkende Beitragsslcala . ' . . . .

Zusammen l

144

18

3

28 15 "Ì1F 4 3

8

152

2 3 5

) Einschliesslich Witwenabfindungen.

Der gesamte Durchschnittswert des Revisionsprogramms beläuft sich somit auf 152 Millionen Franken im Jahr, womit wir praktisch innerhalb der gesetzten Grenze von 150 Millionen Franken bleiben (vgl. erster Teil, lit. D, Ziff. 1,2).

1475 Damit ist aber auch erwiesen, dass der vierten Eevision ein grösseres finanzielles Gewicht zukommt als den ersten drei Revisionen zusammen. Diese drei Revisionen haben, wie bereits erwähnt, zusammen einen durchschnittlichen Jahresbetrag von total 118 Millionen Franken erfordert.

B. Das finanzielle Gleichgewicht nach der Revision I. Der jährliche Finanzhaushalt Bei der Aufstellung der neuen Jahresbudgets sind zunächst die Jahresausgaben unter Berücksichtigung der beantragten Revisionsmassnahmen neu zu schätzen. Dies geschieht anhand der Zahl der Rentenbezüger, deren Entwicklung im Laufe der Zeit aus Tabelle 7 im Anhang B ersichtlich ist, sowie anhand der mittleren Renten (vgl. Texttabelle 4, S. 1460). Nicht nur die mittleren Renten nehmen durch die beantragten Revisionspunkte zu, sondern auch die Bestände der ordentlichen Rentner, wie es die Gegenüberstellung der Texttabelle 3, S. 1409 deutlich zeigt. Diese Bestandeszunahme um 28 000 bis 31 000 Bezüger ist in der Vorverlegung des Rentenalters der Frauen sowie im monatsweisen Beginn der Altersrenten begründet.

Wie die neue jährliche Belastung sich im Laufe der Zeit nach Durchführung der geplanten Revision etwa entwickeln würde, kann Tabelle 9 im Anhang B entnommen werden. Im Laufe der ersten zehn Jahre würde die Belastung im Durchschnitt um etwa 83 Millionen Franken jährlich zunehmen, gegenüber 27 Millionen Franken vor der Revision (vgl. auch Tabelle 8 im Anhang B). Die Belastungszunahme wird durch die Revision intensiviert, was für die Entwicklung des Ausgleichsfonds von Bedeutung ist. Bereits im Jahre 1969 würden die jährlichen Ausgaben die Milliardengrenze erreichen. Ferner müssten schon ab 1964 die Fondszinsen zur Deckung der Jahresausgaben herangezogen werden, statt erst im Jahre 1975, wie dies ohne Revision der Fall wäre.

Die Tabelle' 9 im Anhang B zeigt ferner die Entwicklung der Jahreseinnahmen nach vorgenommener Revision. Die Beiträge der Versicherten nehmen infolge der Revision um etwa 8 Millionen Franken im Jahr ab, entwickeln sich aber im Rahmen der im ersten Teil (lit.C, Ziff.I, 3) erörterten Rechnungsannahmen. Die Beiträge der öffentlichen Hand werden bei der vierten Revision gemäss der in AHVG Artikel 103 vorgesehenen Finanzierungstreppe unverändert beibehalten. Die Fondszinsen verlaufen in ihrer zeitlichen Veränderung parallel
zum Stand des Ausgleichsfonds, von welchem noch unter Ziffer III hiernach die Rede sein wird.

Die Differenzen zwischen Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben ergeben die jährlichen Betriebsüberschüsse, welche laufend den Ausgleichsfonds konstituieren (Graphik Nr.4, Anhang C). Der Vergleich der in der unter b dargestellten Kurven mit denjenigen unter a zeigt deutlich, dass die Revision eine gesunde Entwicklung des jährlichen Finanzhaushaltes mit sich bringt, normale wirtschaftliche und demographische Entwicklung vorausgesetzt.

1476 II. Die technische Bilanz nach Eevision Das neue durchschnittliche Jahresbudget erscheint in Tabelle 10 im Anhang B, und zwar im Vergleich zu der ohne Eevisionsvorschläge aufgestellten technischen Bilanz. Auf der Einnahmenseite ist insbesondere der mit 700 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt bewertete Eingang der vierprozentigen Beiträge hervorzuheben, worin auch die durch die Kevision herbeigeführte Einnahmenreduktion um 8 Millionen in Erscheinung tritt. Auf der Ausgabenseite wird das finanzielle Gewicht der ordentlichen Eenten beträchtlich verstärkt. Durch die Ausgabenzunahme um 144 Millionen Franken im Jahr wächst der Durchschnittswert der künftigen Jahresbelastung auf mehr als eine Milliarde Franken an.

Es stehen sich im Gesamtdurchschnitt 1103 Millionen Jahreseinnabmen und 1146 Millionen Jahresausgaben einander gegenüber, so dass sich ein jährlicher Ausgabenüberschuss von 48 Millionen Franken ergibt. Dieses Defizit lässt rechnungsmässig 3,8 Prozent der eingegangenen Verpflichtungen ungedeckt.

Die Bedeutung eines solchen Ausgabenüberschusses haben wir bereits im ersten Teil erörtert (lit. D, Ziff.1,2). Die technische Bilanz kann, wie schon gesagt, auch nach erfolgter Eevision praktisch als ausgeglichen angesehen werden.

III. Ausgleichsfonds und Finanzierungsverfahren Finanzpolitisch und psychologisch gesehen, kommt, wie wir bereits hervorgehoben haben, der Entwicklung des Ausgleichsfonds grosse Bedeutung zu. Hier wären die Auswirkungen der vierten Eevision besonders markant, wie dies Texttabelle 8 zeigt.

Stand und Zuwachsrhytlmms des Ausgleichsfonds Beträge in Millionen Franken Texttabelle 8 Kalenderjahre

1957 1960 1963

1967 1968 !)

1977 1978 2) 1988 1998 1 a

Stand des Fonds Ende Jahr Vor Eevision

Nach Revision

4654 5893

4524 5297

7021 8300 8691 11355 11645 14468 18014

5857 6234 6378 6532 6515 5964 5382

Jährlicher Zuwachs (+) bzw. Abnahme (-- ) Vor Eevision

Nach Revision

+ + + + +

+ 295

425 405 362 291 391

+ 230 + 290 + 300 + 416

+ 237 + 161 + 53 + 144 -- 71 -- 17 -- 65 -- 42

) Beginn der zweiten Finanzierungsetappe der öffentlichen Hand mit 280 Millionen Franken.

) Beginn der dritten Finanzierungsetappe der öffentlichen Hand mit 350 Millionen Franken.

1477 Die bereits im ersten Teil (lit.C, Ziff. II, 1) als wünschbar bezeichnete Stabilisierung des Ausgleichsfonds auf 6 Milliarden Franken, so wie wir sie in unserer Botschaft zur zweiten Eevision vom 5.Mai 1953 (BB1 1953, II, 132) erwähnt haben, könnte durch die vierte Eevision verwirklicht werden. Die jährlichen Anlagequoten sollten rasch unter 300 und bald unter 200 Millionen Franken absinken ; 10 Jahre nach der Eevision dürfte der jährliche Anlagebedarf nicht mehr ins Gewicht fallen. Es könnte sich sogar eine Lage herausbilden, bei der dem Ausgleichsfonds laufend Gelder entnommen werden müssten, um das Gleichgewicht des jährlichen Finanzhaushalts der Versicherung wahren zu können. Eine solche Entwicklung hätte natürlich ihre Grenzen.

Der Stand des Ausgleichsfonds liefert auch die beste Masszahl, um das Finanzierungsverfahren zu kennzeichnen. Würde man nämlich - wie beim individuellen anwartschaftlichen Deckungskapitalverfahren - die vierprozentigen Beiträge eines Versicherten zusammen mit den auf ihn entfallenden Mitteln der öffentlichen Hand kapitalisieren, so ergäbe sich mit den neuen Eechnungsgrundlagen ein Fonds von nahezu 50 Milliarden Franken, also achtmal mehr als die vorgesehenen 6 Milliarden. Gestützt auf diese Masszahlen kann man sagen, die Finanzierung der AHV erfolge zu 7/g nach dem U m l a g e v e r f a h r e n und nur zu V« auf dem Wege des anwartschaftlichen Deckungskapitalverfahrens.

Noch weiter in der Anwendung des Umlageverfahrens zu gehen, wäre kaum ratsam. In absehbarer Zeit müsste nämlich eine Erhöhung der Beitragsansätze der Versicherten oder der öffentlichen Hand vorgenommen werden, wie dies nachstehende Beispiele zeigen mögen.

Wollte man etwa im Sinne des am 28. September 1955 entgegengenommenen Postulates Münz den Fonds beim heute erreichten Stand von 4 Milliarden Franken belassen, so müsste man eine weitere Fondsdotierung sofort einstellen.

Um das zu erreichen, würde es genügen, die jährlichen Ausgaben durch entsprechende Eentenverbesserungen zu erhöhen. Da aber im Jahre 1956 noch mit einem Betriebsüberschuss von 431 Millionen Franken zu rechnen ist (vgl. Tabelle 9 im Anhang B) und die Jahresausgabe an Eenten diesen Betrag nicht wesentlich übersteigt, wäre es im genannten Jahre theoretisch möglich, die Eenten beinahe zu verdoppeln. Eine solche Verdoppelung müsste
jedoch auch in spätem Jahren verwirklicht werden, so dass beispielsweise im Jahre 1969 bereits mit einer Jahresausgabe von 2 Milliarden zu rechnen wäre und später noch mit einer halben Milliarde mehr. Die Einnahmen aus Beiträgen der Versicherten, der öffentlichen Hand und den Zinsen des auf 4 Milliarden beschränkten Ausgleichsfonds dürften im Jahre 1969 kaum wesentlich mehr als 1,1 bis 1,2 Milliarden Franken betragen. Nicht weniger als 800 Millionen Franken würden schon in absehbarer Zeit fehlen, um die verdoppelten Eenten auszahlen zu können. Ein solcher ungedeckter Betrag ist jedoch der Gegenwert von mindestens weitern ' 4 Lohnprozenten. Eentenverdoppelung heisst somit Beitragsverd o p p e l u n g , wenn nicht mehr.

Wir glauben, mit unseren Anträgen zur vierten Eevision an die äusserste Grenze des vertretbaren Masses der Anwendung des Umlageverfahrens gegangen Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

106

1478 zu sein. Ein Blick auf die Tabelle 9 im Anhang B zeigt nämlich, dass der Fonds schon 17 Jahre nach der beantragten Revision bereits eine deutlich absinkende Tendenz aufweist. Eine solche Tendenz darf jedoch nur während einer beschränkten Periode zugelassen und nicht durch' weitergehende Verbesserungen verschärft werden, es sei denn, man finde sich mit einer bedeutenden Erhöhung der Beiträge oder der Zuwendungen der öffentlichen Hand ab. Ziel jeder umsichtigen Finanzpolitik der AHV muss aber sein, mit der Anwendung des Umlageverfahrens nur so weit zu gehen, als es die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts der Versicherung nach gesunden Grundsätzen noch gestattet.

Vierter Teil Das Inkrafttreten der Revisionsvorlage Verschiedentlich ist verlangt worden, dass die Eevisionsvorlage rückwirkend auf den I.Januar 1956 oder wenigstens im Laufe des Jahres 1956 in Kraft treten sollte. Wir sind mit der AHV-Kommission zum Schluss gelangt, dass von einer solchen Rückwirkung unter allen Umständen abgesehen werden sollte.

Es sprechen nämlich schwerwiegende Gründe rechtlicher und praktischer Natur gegen eine solche Lösung.

Einmal kann ganz allgemein gesagt werden, dass eine rückwirkende Inkraftsetzung eines Bundesgesetzes nur ausnahmsweise und bei zwingenden Gründen erwogen werden sollte. Es liegt aber bei der vierten AHV-Revision keine unbedingte Notwendigkeit vor, die Rückwirkung der sehr weittragenden Vorlage vorzusehen. Jedenfalls vermag die schon seit Jahren bestehende Tatsache, dass die Übergangsrenten etwas höher sind als die minimalen ordentlichen Renten, eine solche Massnahme nicht zu rechtfertigen.

Man muss sich im Gegenteil vor Augen halten, dass die ohnehin durch die Revisionsvorlage bedingten zusätzlichen Arbeiten, welche der Verwaltung neben der laufenden Arbeit anfallen werden, zu einer ganz ausserordentlichen Belastung führen werden. Wir erwähnen vor allem die Neu-Festsetzung von rund 250 000 laufenden Renten sowie den Erlass von ungefähr 200 000 neuen Beitragsverfügungen für die Selbständigerwerbenden wegen der Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala.

Jede Rückwirkung kompliziert diese Arbeiten, und zwar wachsen die Schwie-.

rigkeiten in steigendem Masse, je weiter die Rückwirkung zurückreicht. Dabei würden die Rentennachzahlungen, die wegen der Rückwirkung nötig werden, nicht nur durch
die sehr häufigen, inzwischen eingetretenen Mutationen, sondern auch durch die nachträgliche Festsetzung des monatsweisen Rentenbeginnes erschwert. Ferner ergäben sich Beitragsrückerstattungen wegen der Neuregelung des Endes der Beitragspflicht und der Erweiterung der sinkenden Beitragsskala für die Selbständigerwerbenden. Schon allein eine begrenzte Rückwirkung, wie sie in Kauf genommen werden müsste, falls die dreimonatige Referendumsfrist erst anfangs 1957 abliefe, würde die Durchführungsorgane vor ernsthafte Probleme stellen.

.1479

Wir kommen deshalb zum Schluss, dass die Eevisionsvorlage frühestens auf den 1. Januar 1957 in Kraft gesetzt werden sollte.

Fünfter Teil Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfes Nachdem die Eevisionsvorlage in ihrem Gesamtzusammenhang einlässlich dargestellt worden ist, können wir uns im folgenden auf einige kurze Bemerkungen zu den einzelnen Abänderungsbestimmungen beschränken.

Artikel 8, Absatz 1. Als Folge der Vorverlegung des Eentenalters der Frauen und des monatsweisen Beginns der Altersrenten müssen Anfang und Ende der Beitragspflicht neu festgelegt werden. Artikel 3, Absatz l, umschreibt die neuen Anfangs- und Endtermine in dem auf den Seiten 1468 bis 1465 dargelegten Sinne. Im Unterschied zur bisherigen Eegelung hört nun die Beitragspflicht der Frauen früher auf als diejenige der Männer.

Artikel 3, Absatz 2, lit. d, und Artikel 5, Absatz 3, erster Satz.

Der Beginn der Beitragspflicht der Lehrlinge und mitarbeitenden Familienglieder ohne Barlohn muss mit dem allgemeinen Anfangstermin der Beitragspflicht gemäss Artikel 3, Absatz l, in Einklang gebracht werden.

Artikel 6, zweiter Satz, und Artikel 8, Absatz l, zweiter Satz Der Ausgangspunkt der sinkenden Skala wird neu mit 6000 Franken angegeben (vg). S. 1470 bis 1472). Die Skala selbst wird - wie bisher - in der Vollzugsverordnung aufgestellt werden.

Artikel 10, Absatz l, erster Satz, und Absatz 8. Der Beginn der Beil ragspflicht der Nichterwerbstätigen muss dem allgemeinen Anfangstermin gemäss Artikel 8, Absatz l, angepasst werden.

, Artikel 18, Absatz 2. Der bisherige Wortlaut dieser Bestimmung-liess bei Ausländern zuweilen die Auffassung entstehen, dàss die Anwendung der einschränkenden Anspruchsvoraussetzungen auch durch blossen Nachweis der Gleichwertigkeit der heimatlichen Versicherung und nicht allein durch eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung ausgeschlossen werden könne.

Da dies nicht der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers entspricht, möchten wir d ie gegenwärtige Eevision dazu benützen, durch eine redaktionelle Abänderung klarzustellen, dass die einschränkenden Klauseln für Ausländer nur -auf dem Wega zwischenstaatlicher Vereinbarung wegbedungen werden können. Solche Vereinbarungen sollen nach wie vor in erster Linie mit Staaten, deren Sozialversicherung der unsrigen ungefähr
gleichwertig ist, abgeschlossen .werden. -. Eine entsprechende Gesetzesänderung haben wir schon mit unserer Botschaft vom 10. Juni 1949 (BB11949, I, 1217 ff.) vorgeschlagen; aus Gründen, die mit der in Frage stehenden Änderung in keinem Zusammenhang stehen,; sind, damals die Eidgenössischen Eäte auf die Eevisionsvorlage nicht eingetreten. .

. '.-..,..

1480 Artikel 21. In Absatz l wird das Bentenalter der Männer wie bisher mit 65 Jahren, dasjenige der Frauen - aus den auf den Seiten 1461 und 1462 dargelegten Gründen - neu mit 68 Jahren angegeben. Die Tatsache, dass die Ehefrauen, deren Mann keinen Anspruch auf Ehepaar-Altersrente besitzt, nunmehr den übrigen Frauen gleichgestellt sind (vgl. S. 1465 und 1466), erlaubt eine einfachere Fassung als bisher ; die Altersrente steht - unter dem allgemeinen Vorbehalt der Ehepaar-Altersrente - den 65j ährigen Männern und den 63j ährigen Frauen ohne Bücksicht auf ihren Zivilstand zu. Absatz 2 enthält den Grundsatz des monatsweisen Bentenbeginns (vgl. S. 1468) ; die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.

A r t i k e l 22, Absatz 3. Der monatsweise Beginn gilt auch für die Ehepaar-Altersrente. Die neue Bestimmung sieht zudem ausdrücklich vor, dass die Übergangs-Ehepaar-Altersrente des Ehemannes durch eine einfache ÜbergangsAltersrente abgelöst wird, wenn die jüngere Ehefrau auf Grund eigener Beiträge in den Genuss einer ordentlichen einfachen Altersrente gelangt.

Artikel 29, Absatz 2. Das auf den Seiten 1445 ff. ausführlich beschriebene Bentensystem gliedert sich weiterhin in Voll- und Teilrenten. Abstufungskriterium ist jedoch nicht mehr die Beitragsdauer des Jahrganges, sondern die Zahl der vollen Beitragsjahre des Versicherten im Sinne des neuen Artikels 29bls. Neu ist ferner, dass auch die Waisenrenten in Form von Teilrenten gewährt werden können.

A r t i k e l 29bte. Dieser Ergänzungsartikel, der nach dem Titel «Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Benten» eingefügt werden soll, umschreibt die wichtige Bestimmungsgrösse der vollen Beitragsjahre, deren Ermittlung und Bedeutung auf den Seiten 1446 bis 1448 und 1458 bis 1460 ausführlich erörtert werden.

Absatz l enthält den Grundsatz, dass sich die zutreffende Voll- oder Teilrente nach der Zahl der effektiven Beitragsjahre, die der Versicherte seit dem 1. Januar nach seinem 20. Geburtstag zurückgelegt hat, bestimme. Geschiedenen Frauen sollen - wie dies bisher schon auf Grund von Artikel 39, Absatz 2, geschah beitragslose Ehejahre als Beitragsjahre angerechnet werden.

Absatz 2 und 3 sehen Begünstigungen vor für Versicherte, die während gleichviel Jahren wie ihre Altersgenossen Beiträge geleistet haben, nämlich die Verdoppelung der
Beitragsdauer für die Bestimmung der Altersrente von Angehörigen der sogenannten Teilrentnergeneration und die Anrechnung der Jahre vom Tode des Versicherten bis zum Ende der Beitragspflicht des Jahrgangs und gegebenenfalls die Verdoppelung der Gesamtdauer für die Bestimmung der Hinterlassenenrente.

Artikel 30, Absatz 2. Die Bestimmung muss dem neuen Artikel 8, Absatz l, angepasst werden; nur die nach dem allgemeinen Anfangstermin der Beitragspfh'cht zurückgelegten Beitragsjahre sollen bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigt werden.

Artikel 33, Absatz 3. Die Vorverlegung des Bentenalters der Frauen macht eine Abänderung dieser Bestimmung notwendig. Gleichzeitig soll durch

1481 eine redaktionelle Umstellung und Ergänzung klarer als bisher zum Ausdruck gebracht werden, dass die Altersrente der Witwe entweder auf der gleichen Grundlage wie die Witwenrente (oder die Witwenabfindung) oder aber - falls dies zu einem günstigeren Eesultat führt - auf Grund der eigenen Beiträge und Beitragsjahre der Witwe zu berechnen ist. Der Schlußsatz ist unverändert.

A r t i k e l 84, Absatz l und 3. Die neuen Ansätze für den festen Bententeil und für die Mindest- und Höchstrente entsprechen der auf den Seiten 1449 bis 1451 erläuterten neuen Bentenformel.

Artikel 85. Die Ansätze der Ehepaar-Altersrente werden im bisherigen Verhältnis 160:100 den neuen Ansätzen der einfachen Altersrente angepasst (vgl. S. 1451).

A r t i k e l 86. Nach dem neuen Absatz l beträgt die Witwenrente einheitlich 80 Prozent der einfachen Altersrente; sie wird also nicht mehr nach dem Verwitwungsalter abgestuft. Die Gründe hiefür sind auf den Seiten 1451 und 1452 dargelegt.

Absatz 2 enthält die auf den Seiten 1452 und 1453 erörterten neuen Ansätze für die einmalige Witwenabfindung sowie zwei Klauseln, die Missbräuche verhindern sollen. Einmal soll eine Witwe, deren letzte Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat und die sich somit ohne grössere Schwierigkeiten in die frühere Existenz zurückfinden dürfte, auch in Zukunft nur eine Abfindung in ungefähr bisheriger Höhe erhalten; damit wird ausgeschlossen, dass sich eine Frau durch Heirat eines Todkranken eine nicht unbeträchtliche Kapitalleistung verschaffen kann. Des weitern soll die Witwenabfindung den Betrag, den die Witwe in Form einer Bente beziehen könnte, in keinem Falle übersteigen.

Artikel 37, Absatz l und 2. Neu sind die prozentualen Ansätze der Waisenrenten (40 Prozent statt wie bisher 80 bei der einfachen Waisenrente und 60 Prozent statt bisher 45 bei der Vollwaisenrente) sowie die Mindest- und Höchstbeträge. Wir verweisen auf Seite 1452.

A r t i k e l 88. Die Berechnungsregel für die Teilrenten kann wegen der auf den Seiten 1453 bis 1455 vorgeschlagenen Verschmelzung des bisherigen Grundbetrages mit der neuen Mindestrente wesentlich vereinfacht werden.

Artikel 3 9. Da das neue Bentensystem keine gekürzten Benten mehr kennt - ihre Funktion wird durch die Teilrenten übernommen - kann Absatz l gestrichen werden (vgl. S. 1454). Absatz 2 wird in den neuen
Artikel 29bls, Absatz l, eingefügt.

Artikel 40. Diese Bestimmung soll aus den gleichen Gründen wie Artikel 18, Absatz 2, durch eine redaktionelle Umstellung verdeutlicht werden.

Artikel 42bls und A r t i k e l 43bls, Einleitungssatz. Die vorgesehene Gewährung von Übergangsrenten an Schweizer im Ausland (vgl. S. 1468) macht die Einführung eines neuen Artikels 42bls und eine geringfügige Abänderung von Artikel 43bls notwendig. Der Artikel 42bls enthält den Grundsatz, dass die Übergangsrenten den Schweizern im Ausland zu gewähren sind, sofern diese

148-2 der :-Übergangsgeneration angehören. Aus beiden Bestimmungen ergibt sich ferner, dass auf die Schweizer im Ausland die Einkommensgrenzen Anwendung finden sollen. Dabei soll der Bundesrat ermächtigt werden, durch Erhöhung oder Ermässigung der im Inland gültigen Grenzbeträge den besonderen Verhältnissen in den Wohnstaaten unserer Landsleute Eechnung zu tragen. Ferner soll der Bundesrat besondere Verfahrensvorschriften erlassen und namentlich die Eintragung der.Bentenbezüger in die Konsularmatrikel vorsehen können. Schliesslich sollen die recht zahlreichen Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht das schweizerische überwiegt, die also beispielsweise schon seit Generationen im Ausland wohnen, sich gänzlich in das nationale Leben ihrer ausländischen Heimat eingefugt haben und daher zur Schweiz nur noch formale Beziehungen besitzen, vom Bezüge der t)bergangsrente ausgeschlossen sein.

^ A r t i k e l 43, Absatz 8. Diese Bestimmung ist seit dem Wegfall der örtlichen Abstufung der Übergangsrenten obsolet.

Inkrafttreten. Die neuen Bestimmungen sollen aus den auf den Seiten 1478 und 1479 dargelegten Gründen am I.Januar 1957 in Kraft treten. Die Renten, auf die der Anspruch vor dem I.Januar 1957 entstanden ist, werden ab diesem Zeitpunkt neu festgesetzt. Eine Besitzstandsklausel soll verhindern, dass in den auf. Seite 1452 erwähnten Ausnahmefällen eine Eeduktion der.

Eente eintritt.

. . . Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, den nachfolgenden Gesetzesentwurf zum Beschluss zu erheben.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Juni 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates : Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Feldmann ·:

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1483 (Entwurf

Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom .25. Juni 1956 beschliesst: o

I.

.

·

· -

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert und ergänzt: Art. 3, Abs. l 1

Die Versicherten sind beitragspflichtig von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, auf jeden Fall aber vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an, bis zum 81. Dezember des Jahres, in welchem Männer das 64. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben.

Art. 3, Abs. 2, lit. d

d) Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20.

Altersjahr vollendet haben.

Art. 5, Abs. 3, erster Satz Für Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben, nur der Barlohn als massgebender Lohn.

3

Art. 6, zweiter Satz Beträgt der massgebende Lohn weniger als 6000 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

1484 Art. 8, Abs. l, zweiter Satz Beträgt dieses Einkommen weniger als 6000, aber mindestens 600 Franken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 2 Prozent.

Art. 10, Abs. l, erster Satz 1

Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom I.Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12 bis 600 Franken im Jahr.

Art. 10, Abs. 3 Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss Artikel 5, 6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom I.Januar des der Vollendung des 20.

Altersjahres folgenden Jahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr.

3

Art. 18, Abs. 2 Ausländer, Staatenlose und nicht das Schweizerbürgerrecht besitzende Hinterlassene solcher Personen sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind.

Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.

2

Einfache

Alteisrente

Art. 21 i Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, sofern kein Anspruch . .

_c.

.,.

, 1 , 1 , auf eine Ehepaar-Altersrente besteht, a) Männer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; b) Frauen, welche das 63. Altersjahr zurückgelegt haben.

2 Der Anspruch auf eine einfache Altersrente entsteht am ersten Tag . des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz l massgebenden Altersjahres oder dem Erlöschen des Anspruches auf eine EhepaarAltersrente folgt. Der Anspruch auf eine einfache Altersrente erlischt mit der Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tode des Berechtigten.

1485 Art. 22, Abs. 3 Der Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente entsteht am ersten Tag des der Erfüllung der in Absatz l genannten Voraussetzungen folgenden Monats. Er erlischt mit der Scheidung der Ehe oder mit dem Tode eines Ehegatten, im Falle einer Übergangsrente zudem mit der Entstehung eines Anspruches der Ehefrau auf eine ordentliche einfache Altersrente.

8

Art. 29, Abs. 2 Die ordentlichen Benten gelangen zur Ausrichtung in Form von a) Vollrenten für Versicherte mit mindestens 20 vollen Beitragsjahren sowie für deren Witwen und Waisen; b) Teilrenten für Versicherte mit weniger als 20 vollen Beitragsjahren sowie für deren Witwen und Waisen.

2

I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Eenten Art. 20bis Massgebend für die Bestimmung der gemäss Artikel 29, Absatz 2, zu gewährenden Eente ist vorbehaltlich Absatz 2 und 8 die Zahl der Jahre, während welcher der Versicherte seit dem I.Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres Beiträge geleistet hat. Bei der Berechnung der einer geschiedenen Frau zukommenden Altersrente werden die Jahre, während welcher die Frau auf Grund von Artikel 8, Absatz 2, lit. b, keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt.

2 Bei der Berechnung der Altersrenten der vor dem I.Januar 1908 geborenen Männer und der vor dem I.Januar 1905 geborenen Frauen, welche während der gleichen Anzahl von Jahren wie die Angehörigen ihres Jahrganges Beiträge geleistet haben, wird die Beitragsdauer doppelt gezählt.

3 Der Berechnung der Hinterlassenenrenten wird, sofern der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres bis zu seinem Tode während der gleichen Anzahl von Jahren wie die Angehörigen seines Jahrganges Beiträge geleistet hat, diejenige Zahl von vollen Beitragsjahren zugrunde gelegt, welche dem Versicherten im Erlebensfall für die Berechnung der einfachen Altersrente hätte angerechnet werden müssen.

Art. 30, Abs. 2 2 Der durchschnittliche Jahresbeitrag wird ermittelt, indem anhand der individuellen Beitragskonten des Versicherten alle bis zur Entstehung des Eentenanspruchs geleisteten Beiträge zusammengezählt und durch die Anzahl Jahre geteilt werden, während welcher der Versicherte seit dem I.Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres Beiträge geleistet hat.

1

Voile *J TM

Beitra 8 ah

1486 Art. 33, Abs. 3 Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente für Witwen über 68 Jahren sind die für die Berechnung der Witwenrente massgebenden Grundlagen, sofern die vollen Beitragsjahre der Witwe und die von ihr. geleisteten Beiträge nicht die Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente erlauben. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften.

Art. 34, Abs. l 1 Die jährliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem festen Bententeil von 850 Franken und einem veränderlichen Bententeil, der nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag abgestuft wird.

Art. 34, Abs. 3 3 Die einfache Altersrente beträgt jedoch mindestens 900 Franken und höchstens 1850 Franken im Jahr.

3

Art. 85 2 Die EhepaarDie Ehepaar-Altersrente beträgt 160 Prozent der dem massgebenden Altersrente Durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 1440 Franken und höchstens 2960 Franken im Jahr.

Art. 36 rente un'iTdT" * ^e Witwenrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durchwitwenschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch abflndung mm(je8ten8 720 Franken und höchstens 1480 Franken im Jahr.

2 Die einmalige Witwenabfindung ist für Frauen, die vor Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet sind, gleich dem dreifachen und für Frauen, die nach Vollendung des 40. Altersjahres verwitwet sind, gleich dem vierfachen Jahresbetreffnis der Witwenrente. Witwen, die weniger als ein Jahr verheiratet gewesen sind, erhalten eine Abfindung im Betrag des doppelten Jahresbetreffnisses der Witwenrente. Die Abfindung darf jedoch den Gesamtbetrag nicht übersteigen, den die Witwe in der Form einer Witwenrente bis zur Entstehung des Anspruches auf eine einfache Altersrente beziehen könnte.

3

Art. 37, Abs. l und 2 Die einfache Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 860 Franken und höchstens 740 Franken im Jahr.

2 Die Vollwaisenrente beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag entsprechenden einfachen Altersrente, jedoch mindestens 540 Franken und höchstens 1110 Franken im Jahr.

1

1487 Art. 38 Der Berechnung der Teilrenten wird die nach Massgabe der Artikel 84 bis 37 zu ermittelnde Vollrente zugrunde gelegt. Dem Mindestbetrag wird für jedes gemäss Artikel 29bls ermittelte volle Beitragsjahr ein Zwanzigstel des Unterschiedes zwischen der Vollrente und dem Mindestbetrag hinzugerechnet.

Art. 39 Aufgehoben.

Art. 40 Eentenberechtigten Ausländern und Staatenlosen werden die ordentliehen Eenten um ein Drittel gekürzt. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.

Art. 42^ Von den im Ausland niedergelassenen Schweizerbürgern haben Schweizer im Ausland unter den in Artikel 42, Absatz l, genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Übergangsrente: a) die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen und ihre Hinterlassenen; b) die vor dem I.Dezember 1948 verwitweten Frauen und verwaisten Kinder.

2 Der Bundesrat kann die Einkommensgrenzen den Verhältnissen in den einzelnen Wohnsitzstaaten anpassen und besondere Verfahrens Vorschriften erlassen.

3 Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht das schweizerische überwiegt, haben keinen Anspruch auf eine Übergangsrente.

1

Art. 43, Abs. 3 Aufgehoben.

Art. 4t3bls, Eirileüungssatz

Die in Artikel 42, Absatz l, festgesetzten Einkommensgrenzen und die in Artikel 43, Absatz 2, erster Satz, vorgeschriebene Eentenkürzung finden keine Anwendung auf folgende in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger : II.

1 Dieses Gesetz tritt am I.Januar 1957 in Kraft.

2 Die neuen Bestimmungen sind vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auch auf bereits laufende Eenten anzuwenden, die jedoch in keinem Falle eine Verminderung erfahren dürfen.

Berechnung

Kürzung ^d*n er staatenlose

ur

Schweizer im Ausland

1488 Anhang A

Bericht des Ausschusses für die technische Bilanz der eidgenössischen AHV-Kommission (Vom 8. März 1956) Gemäss Artikel 212, I.Absatz, der gegenwärtig gültigen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind die für die Erstellung der technischen Bilanz im Sinne von Artikel 92 des Bundesgesetzes über die AHV benötigten Eichtlinien durch den zu ihrer Begutachtung bestellten Ausschuss der AHV-Kommission zu genehmigen. Im Sinne dieses Auftrages hat der Ausschuss den folgenden Bericht betreffend die vom Bundesamt für Sozialversicherung auf den 81. Dezember 1956 zu erstellende technische Bilanz einstimmig gutgeheissen.

Das Eidgenössische Departement des Innern hat dem Bundesamt für Sozialversicherung zwecks Vorbereitung der vierten Eevision der AHV im Jahre 1955 den Auftrag erteilt, dieauf den 81. Dezember 1950 erstellte technische Bilanz umzurechnen auf den 81. Dezember 1956 und die dabei erforderlichen Anpassungen der technischen Grundlagen und Bilanzierungs-Eichtlinien vorzunehmen.

Der technische Ausschuss hat sich angesichts dieser Situation darauf beschränkt, die unbedingt erforderlichen Änderungen an den früher aufgestellten technischen Eichtlinien festzulegen, die in der knappen, dem Bundesamt für Sozialversicherung für seine Berechnungen zur Verfügung stehenden Zeit noch berücksichtigt werden konnten. Auf Grund der geänderten Eichtlinien ergibt sich eine technische Bilanz, die den veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst ist und den gegenwärtigen finanziellen Stand der AHV und ihre zukünftige finanzielle Entwicklung in den nächsten Jahren voraussichtlich gut erfasst.

Der Ausschuss formulierte die folgenden Eichtlinien: 1. Als Absterbeordnung soll die bisher verwendete AHV-II-Ordnung benutzt werden. Nach Ansicht des Ausschusses dürfte der wirkliche Stand der Mortalität bei den Männern in wenigen Jahren den in dieser Absterbeordnung rechnerisch angenommenen erreicht haben und bei weiterer zu erwartender Abnahme gegenüber den Berechnungen Mortalitätsverluste zeitigen. Bei den Frauen sind die in der erwähnten Absterbeordnung enthaltenen Eeserven betreffend die zukünftige Mortalitätsabnahme noch etwas grösser.

Die Berechnung der Ausgangsbestände an Aktiven und Eentnern soll nach Angaben des Eidgenössischen Statistischen Amtes (Fortschreibung
der Wohnbevölkerung auf Grund der Volkszählung 1950 unter Einbezug der Wanderung) erfolgen.

Als zukünftige jährliche Geburtenzahl ist wie bisher mit 80 000 zu rechnen.

2. Es soll von einem Beitragsniveau von 650 Millionen im Jahre 1956 ausgegangen werden in folgendem Sinne : Da in den nächsten Jahren eine Ver-

1489 mehrung der Anzahl der Beitragspflichtigen zu erwarten ist, soll diese Bei.tragssumme entsprechend der Zahl der Beitragspflichtigen zunehmen.

Bei Fixierung dieser schwierigsten Annahme war sich der Ausschuss dessen bewusst, dass die jährliche Beitragssumme angesichts der heutigen wirtschaftlichen Lage eher steigende Tendenz aufweist. Er ist jedoch der Ansicht, dass man aus Gründen der Vorsicht für ein so grosses Sozialwerk wie die AHV nicht zum vorneherein jede mögliche Steigerung in der massgebenden Bilanz bei den Aktiven berücksichtigen sollte, da sich daraus leicht eine Überbewertung des konjunkturempfindlichsten Aktivpostens der Bilanz ergeben könnte. Er empfiehlt hingegen dem Bundesamt für Sozialversicherung zwecks zusätzlicher Orientierung auch Schätzungen über die Veränderung in der Bilanz darüber anzustellen, falls infolge der zu erwartenden Produktivitätssteigerung die jährlichen Beiträge in den nächsten zehn Jahren aus diesem Grunde je um l Prozent steigen sollten.

Die Höhe der mittleren Eenten soll anhand empirischer, d.h. aus den bisherigen Erfahrungen gewonnener Verteilungsfunktionen ermittelt werden, um dem heutigen Stand der Kenntnisse über die Einkommensstruktur der Versicherten möglichst nahezukommen.

8. Als technischer Zinsfuss soll wie bisher der Satz 2% Prozent benutzt werden. Die bisherigen Zinseinnahmen des Ausgleichsfonds, die Unsicherheit ihrer zukünftigen Entwicklung und die Wichtigkeit des Zinsfusses bei der Aufstellung einer technischen Bilanz veranlassten die Wahl dieses Prozentsatzes. Ein höherer Satz könnte nicht verantwortet werden.

Das am 31. Dezember 1956 vermutlich vorhandene Vermögen des Ausgleichsfonds soll zuverlässig geschätzt und mit dem derzeitigen vermutlichen Bilanzwert auch in die technische Bilanz übernommen werden. Nach Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung gelangt es zu einer Schätzung von 42821) Millionen Franken.

Gemäss diesen Richtlinien ergibt sich nach den Berechnungen des Bundesamtes für Sozialversicherung in der technischen Bilanz per 31. Dezember 1956 eine totale Passivensumme von 36913 Millionen Franken, dereine totale Aktivensumme von 40 916 2) Millionen gegenübersteht, was eine Ü b e r deckung von 10,84 Prozent bedeutet oder pro Jahr einen durchschnittlichen Überschuss von 109 Millionen Franken.

Für den Ausschuss für
die technische Bilanz, Der Präsident: (gez.) Dr. Walter Saxer Professor an der ETH 1 ) Unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung für das Jahr 1955 ergeben sich 4*229 Millionen Pranken (vgl. Tabellen 8-10 im Anhang B).

2 ) Unter Berücksichtigung der endgültigen Abrechnung für das Jahr 1955 ergeben sich 40 913 Millionen Pranken (vgl. Tabelle 10 im Anhang B).

1490 Anhang B Ermittlung der Rentenskalen (bei vollständiger Beitragsdauer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls) a. Bis 31.12.1956 Beitragsbeendigung Ende Semester nach Erfüllung des 65. Altersjahres (Männer und Frauen).

b. Ab l. 1.1957 Beitragsbeendigung Ende Kalenderjahr vor Erfüllung des 65.(Männer) bzw. 63. (Frauen) Altersjahres.

c. Jahrgänge 1883 (2. Semester) bis und mit 1902 (Männer) bzw. 1904 (Frauen) mit doppelter Anrechnung der Beitragsjahre.

Tabelle l Geburtsjahre

Bis und mit 1883 I.Semester 2. Semester 1884 I.Semester 2. Semester 1885 I.Semester 2. Semester 1886 I.Semester 2. Semester 1887 I.Semester 2. Semester 1888 I.Semester 2. Semester 1889 I.Semester 2. Semester 1890 I.Semester 2. Semester 1891 I.Semester 2. Semester 1892 1893 1894 1895 1896 1897 1898 ' 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907 usw.

Alterarenten der Männer und Hinterlassenenrenten Ende BeitragsSkaladauer BeitragsNummer in Jahren pflicht

31.12.48

30. 6.49 31.12.49 30. 6.50 31. 12. 50 30. 6.51 31. 12. 51 30. 6.52 31. 12. 52 30. 6.53 31.12.53 30. 6.54 31.12.54 30. 6.55 31.12.55 30. 6. 56 31.12.56 31.12.56 31.12.57 31.12.58 31.12.59 31. 12. 60 31. 12. 61 31. 12. 62 31. 12. 63 31. 12. 64 31.12.65 31.12.66 31.12.67 31.12.68 31.12.69 31. 12. 70 31.12.71 1

Beitragsdauer in Jahren

SkalaNummer

0 2 3 4 5 6

-- 1

1,5 2 2,5 3 3,5 4 4,5 5 5,5 6 6,5 7 7,5 8 8,5 9 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 usw.

Altersrenten der Frauen Ende Beitragspflicht

7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 18 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 20 1

(wie Männer)

1 } 31. 12. 56 1 31. 12. 57 31.12.58 31.12.59 31.12.60 31. 12. 61 31.12.62 31. 12. 63 31. 12. 64 31. 12. 65 31.12.66 31.12.67 31.12.68 31.12.69 1

9

18

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

20 20 20 20 20 20

20 21 22 usw.

20 20 20 20 20 £0 20 |

1491 Jahresansätze der Vollrenten Anwendbar : a. Bei vollständiger Beitragsdauer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls : für die im Jahre 1893 und später geborenen Männer und ihre Hinterlassenen sowie die im Jahre 1895 und später geborenen Frauen.

b. Bei unvollständiger Beitragsdauer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls: für die im Jahre 1904 und später geborenen Männer und ihre Hinterlassenen sowie die im Jahre 1906 und später geborenen Frauen mit 20 anrechenbaren Beitragsjahren.

Beträge in Franken Bestimmungsgrössen Durchschnittlicher Jahresbeitrag

bis 90 95 100 105 110 115 120 125 130 135 140 145 150 165 180 195 210 225 240 255 270 285 300 330 360 390 420 450 480 510 540 570 600 und mehr

Tabelle 2

Skala 20

Durchschnittlicher Jahreslohn

Alterarenten Einfache

Ehepaare

900 920 950 980 1010

1440 1472

Hinterlassenenrenten Witwen

Einfache Waisen

Vollwaisen

bis 2250

2375 2500 2625 2750 · 2875 3000 3125 3250 3375 3500 3625 3750 4125 4500 4875 5250 5625 6000 6375 6750 . 7125 7500 8250 9000 9750 10500 11 250 · 12000 12750 13500 14250 15000 und mehr

1040 1070 1100 1 130 1160 1 190 1220 1250 1 280 1310 1 340 1 370 1400 1430 1460 Ì 490 1520 1550 1580 1 610 1640 1 670 1700 1730 1760 1 790 1820 1 850

1520 1568 1616 1664 1 712 1760 1808 1856 1 904 1952 2000 2048 2096 2144 2192 2240 2288 2336 2384 2432 2480 2528 2576 2624 2672 2720 2768 2816 2864 2912 2960

720 736 760

784 808 "832 856 880 904 928 952 976 1000 1024 1048 1072 1096 1120 1144 1168 1192 1 216 1 240 1264 1288 1312 1336 1 360 1384 1408 1432 1456 1480

360

368 380 392 404 416 428 440 452 464 476 488 500 512 524 536 548 560 572 584 596 608 620 632 644 656 668 680 692 704 716 728 740

540 552 570 588 606 624 642 660 678 696 714 732 750 768 786 804 822 840 858 876 894 912 930 948 966 984 1002 1020 1 038 1056 1074 1092 1110

1492 Die Teil-Altersrenten seit 1948 Vergleich der Jahresbetreffnisse gemäss Stand der Gesetzgebung am 1.1. 48 und am 1.1. 54 sowie gemäss Bevisionsanträgen Tabelle 3

Beträge in Pranken Durchschnittlicher Jahresbeitrag

Durchschnittliches jährliches Erwerbseinkommen

Ausgangsskala 10 Neue Skala 20

Ausgangsskala 1 Neue Skala 2 Stand 1.1.48

Stand 1.1.54

Nach Revision

Stand 1.1.48

Stand 1.1.54

Nach Revision

Einfache Altersrenten

30 75 100 150 300 400 500 600

750 1875 2500 3750 7500 10000 12500 15000

480 750 !)

758 772 788 788 788 788

720 750 900*) 915 930 936 940 940

900 3) 900

. 905

935 965 977 986 995

480

720 '

900 3)

750 !)

750

900

831 975 1125 1125 1125 1125

900*) 950 1250 1050 1200 1550 1670 1260 1760 1300 1300 1850

Ehepaar- Altersrenten

30 75 100 150 300 400 500 600

750 1875 2500 3750 7500 10000 12500 15000

770 1 200 !)

1213 1236 1260 1260 1260 1260

1160 1200 1 440 *) 1464 1488 1498 1504 1504

14403) 1440 1448 1496 1 544 1563 1578 1592

770 1 200 i) 1330 1560 1800 1800 1800 1800

1160 1 200 1 440 2) 1680 1920 2016 2080 2080

*) Grundbetrag der Teilrenten bis 31. 12. 53.

2 ) Grundbetrag der Teilrenten bis 31. 12. 56.

3 ) Grundbetrag der Teilrenten ab 1. 1. 57 identisch mit Minimalrente.

1 4403) 1440 1520 2000 2480 2672 2816 2960

1498 Ordentliche Witwenrenten Beispiele zu den Revisionsanträgen (Annahme : der Ehemann war 3 Jahre älter als die Witwe) Jahresbeträge in Franken Durchschnittlicher Jahresbeitrag

Entsprechendes Jahreseinkommen

Vor Revision

Tabelle 4

Nach Revision

Verbesserung

Vor Revision

Nach Revision

Verbesserung

Vor Revision

Nach Revision

Verbesserung

Verwitwung im Jahre 1953 im Alter von . . . Jahren

25 bis 70

1750

150

3750

200

5000 7500 10000 12500 15000

300 400 500 600

40

55

bis

580 615 633 660 678 690 690

720

1000 1096 1240 1336 1408 1480

140 385 463 580

658 718 790

580 682 704 735 756 770 770

720

140

1000 1096 1240 1336 1408 1480

318

392 505 580 638 710

580 780 804 840 864 880 880

720

140

1000 1096 1240 1336 1408 1480

220 292 400 472 528 600

Verwitwung im Jahre 1958 im Alter von . . . Jahren

25 bis 70 150 200 300 400 500 600

bis 1750 3750 5000 7500 10000 12500 15000

580 636 665 708 737 756 756

720 1000 1096 1240 1336 1408 1480'

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

40 140 364 431 532 599 652 724

580 735 777 840 882 910 910

720 1000 1096 1240 1336 1408 1480

55 140 580 720 265 840 1000 888 1096 319 400 960 1240 454 1008 1336 498 1040 1408 570 1040 1480

107

140 160 208 280 328 368 440

1494 Ordentliche Waisenrenten Beispiele zu den Revisionsanträgen (Annahme : Todesalter des Vaters von 40 Jahren) Jahresbeträge in Pranken Durchschnittlicher Jahresbeitrag

Entsprechendes Jahreseinkommen

Tabelle 5 Vor Revision

Nach Revision

Verbesserung

Einfache Waisen

bis 70 150 200

800 400 500 600

bis 1750 3750 5000 7500 10000 12500 15000

220

360

360

500

396 450 486 510 510

548 '

620 668 704 740

140 140 152 170 182 194 230

Vollwaisen

bis 70

150 200 300 400 500 600

bis 1750 3750 5000 7500 10000 12500 15000

330 540 594

675 729 765 765

540 750 822 930

210 210 228 255

1002 1056 1 110

273 ·

291 345

1495

Witwenabfindungen Beispiele mit folgenden Annahmen : Ehemann um 3 Jahre älter als die Ehefrau Todesfall im Jahre 1957 - vollständige Beitragsdauer Beträge in Franken Durchschnittliches jährliches Erwerbsemkoinmen

Tabelle 6

·

Regelung 1.1.48')

Geltende Regelung ')

Nach Revision ")

Verwitwungsalter: 25 Jahre

300 2500 5000

480

1 440

2 160

815

1 800

970

10000 15000

1050 1050

2136 2376 2440

2280 3288

· ;

4008 4440

Verwitwungsalter: 50 Jahre

300 2500 5000 10000 15000 1

960 1646 1996 2174 2174

1440 1800 2178 2448 2520

2880 3040 4884 ' 5344 5920 ..:··

) Einfaches bzw. doppeltes Jahresbetreffnis der einfachen Altersrente (Skala 8 bzw. 9).

· 2 ) Doppeltes Jahresbetreffnis der einfachen Altersrente (Skala 8 bzw. 9). : .

3 ) Dreifaches bzw. vierfaches Jahresbetreffnis der Witwenrente (Skala 20).

·

1496 Rentnerbestände Mittlere Jahreszahlen nach Revision, ohne Rentner im Ausland.

1948-1954 statistische Ergebnisse, ab 1955 Vorausberechnungen Bestände in Tausend

Kalenderjahre

Tabelle 7

Gesamtbeatand der Rentner

Aufteilung nach Rentenarten

Aufteilung nach Rentenskalen

Altersrentner ')

Hinterlaasenenrentuer

Übergangsrentner ')

221 246 273 : 338 364 386 . . . .

415

165 184 205 257 277 294 318

56 62 68 81 87 92 97

221 224 216 247 238 226 222

1955 1956

432 515

334 389

98 126

1957. .

1958. .

1959. .

1960

550 561 571 584

433 444 455 466

1963 . .

620

1968

.

Teilrentner

Vollrentner ')

20

171

2 7 11 15 19 22

210 264 ·

196 222

26 29

117 117 116 118

246 228 209 192

272 255 251 242

32 78 111 150

501

119

147

225

248

676

557

119

86

170

420

1978. .

762

645

117

33

73

656

1988

768

651

117

11

28

729

1998

751

631

120

2

7

742

1948

1949 1950.

1951 .

1952.

1953 1954.

x ) 2 ) a

.

.

.

.

50 80 111 141

Ein Ehepaar als ein einziger Bezüger gezählt.

Ohne Auslandschweizer.

) Bei den für die Jahre 1948-1957 ausgewiesenen Vollrentnern handelt es sich ausschliesslich um Waisen.

1497 Jährlicher Finanzhaushalt vor Revision (Beitragsindex 128, Beschäftigungsgrad 1955, Zinsfuss 2 3/4%) 1948-19Abrechnungsergebnisse,se, ab 1956 Vorausberechnungen Beträge in Millionen Pranken

Tabelle 8 Einnahmen

Kalenderjahre

Ausgaben

Beiträge Öffentliche Hand

Fondszinaen

Ausgleichsfonds Jährlicher Zuwachs

Stand Ende Jahr

456

456 921 1388

160 160

19 38 56 63 76 93

583 612 637 699 744 793 800 853

Total

1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955

127 147 170

221 25
458 501 528 570 564 600

1956

482

650

160

103

913

431

4229

1957 1958 1959 1960

502 523 544 569

653 657 661 665

160 160 160 160

114 126 137 149

927 943 958 974

425 420 414 405

4654 5074 5488 5893

1963

655

678

160

179

1017

362

7021

1967 1968

774 806

691 694

160 280

214 223

1 065 1 197

291 891

8300 8691

1973

955

701

280

268

1249

294

10354

1977 1978

1051 1 070

705 706

280 350

1281 1360

230 290

11355 11645

1988

1 151

722

350

296 304 379

1451

300

14468

1998

1 146

738

350

474

1562

416

18014

418 436

160 160 160 160 160 160

5 16

465 467 478 494 526 442 470

1866 2360 2886 3328 3798

1498 Jährlicher Finanzhaushalt nach Revision (Beitragsindex 128, Beschäftigungsgrad 1955, Zinsfuss 2 3/4%) 1948-1955 Abrechnungsergebnisse, ab 1956 Vorausberechnungen Betrage m Millionen Pranken

Tabelle 9 Einnahmen

Kalenderjahre

Ausgaben

1948 1949

Beiträge

öffentliche Hand

v 147

418 436

1950 1951 1952 1953 1954 1955

170 221 250 267 358 383

458 501 528 570 564 600

160 160 160 160

1956

482

1957 1958 1959 1960

127

Fondazinaen

5 16 19

Ausgleichsfonds Jährliche Veränderung »)

Stand Ende Jahr

583

+ 456

+ 465 °+ 467 + 478 + 494 + 526 + 442 + 470

456 921 1388

1866 2360 2886 3328 3798

Total

160 160 160 160

38 56 63 76 93

612 637 699 744 793 800 853

650

160

103

913

+ 431

4229

622 651 681 715

645 649 653 657

160 160 160 160

917 929 939 952

+ + + +

295 278 258 237

4524 4802 5060 5297

1963

819

670

160

112 120 126 135 150

980

+ 161

5857

1967 1968

951 985

683 686

160 280

161 163

1004 1129

+ 53 + 144

6234 6378

1973

1131

693

280

174

1147

6705

1977 1978

1217 1233

697 698

280 350

169 168

1146 1216

+ 16 -- 71 -- 17

6532 6515

1988

1282

713

350

154

1217

-- 65

5964

1998

1258

729

350

137

1216

-- 42

5382

l

) Zuwachs (+) bzw Abnahme (-- )

1499 Technische Bilanzen auf 1. Januar 1957 (Beitragsindex 128, Beschäftigungsgrad 1955, Zinsfuss 2 3/4%) Beträge in Millionen Pranken

Tabelle 10 Vor Revision

Nach Revision

Bilanzposten

Barwette

Ewige Beute ')

Barwette

Ewige Rente ')

A. Aktiven a. Ausgleichsfonds b. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber c. Zuwendungen der öffentlichen Hand 2)

4229

115

4229

115

26080

708

25 769

700

10604

288

10 604

288

Total der Aktiven

40913

1111

40 602

1103

1679 33527

46 910

1845 38647

50 1050

34 12

1263 444

34 12!

1002

42 199

1146,

B. Passiven a. Übergangsrenten . . .

b. Ordentliche Renten c. Beitragsrückerstattungen und -rückvergütungen 3) . . .

d. Verwaltungskosten Total der Passiven

1263444 36913

C. Überschuss der Aktiven (+) . . + 4000 + 109 bzw. der Passiven (-- ) . .

40913 1

1111

-- 1597 --

40602

43

1103

) D.h. entsprechende versicherungstechnische Durchschnittswerte pro Jahr.

) Bis 1967: 160 Millionen Pranken; 1968-1977: 280 Millionen Pranken; ab 1978: 350 Millionen Pranken.

3 ) Betrifft Ausländer und Staatenlose.

2

Anhang C Die Vollrenten Abstufung der Jahresbetreffnisse aller Renlenarten nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag

Graphik Nr. 1

3000 ·

2720 2300 ·

1110

740

Die Teilrenten Abstufung der Jahresbetreffnisse der einfachen Altersrente nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag

Graphik Nr. 2

1500

1000 -

1500

1000

995 840

500

Die sinkende Beitragsskala Abstufung der Prozentsätze und der Frankenbeträge nach dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeif

Graphik Nr. 3

Der jährliche Finanzhaushalt Zeitliche Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben Graphik Nr. k a. Vor Revision

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Vom 25. Juni 1956)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

7190

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1956

Date Data Seite

1429-1503

Page Pagina Ref. No

10 039 484

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.