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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 26. April 1956

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Waadt (Vom 13. April 1956)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Volksabstimmung vom 3./4.März 1956 haben die Stimmberechtigten des Kantons Waadt einem Dekret des Grossen Eates vom 24. Mai 1954 über die Abänderung des Artikels 19 der Kantonsverfassung (öffentliche Abgaben) zugestimmt.

Mit Schreiben vom 20. März 1956 suchte der Staatsrat des Kantons Waadt um die eidgenössische Gewährleistung der revidierten Verfassungsbestimmung nach.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten (Übersetzung): Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 19 Die öffentlichen Abgaben werden zugunsten des allgemeinen Wohls eingeführt, Es wird eine direkte Steuer auf dem vereinigten beweglichen und unbeweglichen Vermögen erhoben, sowie, Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

Art. 19 Die öffentlichen Abgaben werden zugunsten des allgemeinen Wohls eingeführt.

Die Steuern können nur durch Gesetz angeordnet werden; dieses bestimmt das Objekt und die Modali64

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Bisheriger Text

Neuer Text

getrennt davon, auf dem Arbeitserwerb.

Das Grundeigentum wird nur für einen Bruchteil seiner amtlichen Schätzung besteuert. Dieser Bruchteil, der 80 Prozent nicht überschreiten darf, wird durch Gesetz bestimmt.

Der Arbeitserwerb wird zu dem durch Gesetz zu bestimmenden Ansatz kapitalisiert und für die Hälfte des so erhaltenen Kapitals besteuert.

Der Schuldenabzug wird durch Gesetz geregelt.

Die Steuer ist progressiv. Das Gesetz setzt die Skala des Steuerfusses und die Klassen fest.

Das Gesetz soll in billiger Weise ein Existenzminimum festlegen und den Familienlasten Kechnung tragen.

Das Gesetz stellt die Vorschriften über die Anwendung und die Modalitäten der verschiedenen Steuern auf.

Der Steueransatz wird jedes Jahr festgesetzt.

täten entsprechend den wirtschaftlichen Leistungsfähigkeiten der Steuerpflichtigen.

Die Steuer auf dem gesamten Eeineinkommen und die Brgänzungssteuer auf dem Eeinvermögen sind progressiv; sie tragen den Familienlasten Eechnung.

DieÄnderung des Artikels 19 bezweckt, eine Steuer auf dem gesamten Einkommen mit Ergänzungssteuer auf dem Vermögen einzuführen und damit die kantonale und kommunale Fiskallast besser der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen anzupassen. Die Unzukömmlichkeiten, welche in der heutigen Wirtschaftsordnung einer getrennten Besteuerung der Einkommen aus Vermögen und Erwerb anhaften, können so ausgeschaltet werden. Ferner soll die neue Fassung des Artikels 19 dem Kanton Waadt ermöglichen, eine angemessene, genügend geschmeidige, in anderen Kantonen erprobte und von der modernen Doktrin anerkannte Fiskalgesetzgebung anzunehmen. Gleichzeitig wird diese Eevision eine Vereinfachung der Steuererklärungen, und der Taxation gestatten, da die der Bundessteuer und der Steuer der benachbarten Kantone ähnlichen Grundsätze übernommen werden.

Diese Änderung der Verfassung des Kantons Waadt beschlägt nur das kantonale öffentliche Eecht und widerspricht dem Bundesrecht nicht. Wir beantragen Ihnen daher, ihr durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 18. April 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Waadt

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 13. April 1956, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimmung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom S./.4.März 1956 beschlossenen Änderung des Artikels 19 der Verfassung des Kantons Waadt wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Waadt (Vom 13. April 1956)

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Jahr

1956

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

17

Cahier Numero Geschäftsnummer

7145

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.04.1956

Date Data Seite

901-903

Page Pagina Ref. No

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