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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigung von Textilien in der Romandie Änderung vom 7. April 2025 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 22. Oktober 2013, vom 13. Januar 2015, vom 7. Dezember 2016, vom 23. März 2018, vom 5. Dezember 2019, vom 12. September 2022, vom 9. August 2023 und vom 22. Februar 20241 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Reinigung von Textilien in der Romandie werden allgemeinverbindlich erklärt:

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BBl 2013 8659; 2015 1015; 2016 8969; 2018 1955; 2019 8399; 2022 2212; 2023 1866; 2024 465

2025-1508

BBl 2025 1265

BBl 2025 1265

Anhang 1

Tabellen der Mindestlöhne2, 3 Lohnklasse

Funktion

Monatlicher Brutto-Mindestlohn Brutto-Mindestlohn pro Stunde 185 Std. monatlich

Lohnklasse 1 Lohnklasse 2 Lohnklasse 3

Ungelernte Mitarbeiter (*) Angelernte Mitarbeiter Teamleiter, Geschäftsführer einer Reinigung Fachkräfte

Fr. 3 680 Fr. 3 805 Fr. 3 970

Fr. 19.89 Fr. 20.56 Fr. 21.45

Fr. 4 064 Fr. 4 353

Fr. 21.96 Fr. 23.52

Lohnklasse 4 Lohnklasse 5 Lohnklasse 6 Lohnklasse 7 Lohnklasse 8

Fahrer leichter Motorwagen Lkw-Fahrer Angestellte im technischen Dienst In der Verwaltung tätige Angestellte

Fr. 4 951 Fr. 26.76 Fr. 4 951 Fr. 26.76 Gemäss individuellem Arbeitsvertrag

(*) Siehe Ausnahme Artikel 5.1.2. befristete Arbeitsverträge die weniger als 3 Monate dauern.

Effektivlöhne Auf der Grundlage der effektiven Monatslöhne 2024 werden die effektiven Löhne [...] um + 50 Franken pro Monat bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (+27 Rappen/Stunde für den vereinbarten Stundenlohn) aufgewertet.

Für den Kanton Genf ist die Lohnerhöhung, basierend auf den effektiven Monatslöhnen 2024, unter den folgenden Bedingungen geschuldet: ­

Die Reallohnerhöhungen betragen +50 Franken pro Monat bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % (+27 Rappen /Stunde für den vereinbarten Stundenlohn) für alle Löhne ab 4 200 Franken.

[...]

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Die im Kanton Genf vorgesehenen Mindestlöhne gelten, sofern diese höher sind als der vorgesehene kantonale Mindestlohn der «Loi sur l'inspection et les relations du travail» ­ LIRT.

Die im Kanton Neuenburg vorgesehenen Mindestlöhne gelten, sofern diese höher sind als der vorgesehene kantonale Mindestlohn der «Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage» (LEmpl).

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II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des GAV anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

7. April 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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