Bundesblatt www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 8. April 2025

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt:

Die Pflanzenschutzmittel Audienz (W 6020, 480 g/l Spinosad) BIOHOP AudiENZ (W 6020-1, 480 g/l Spinosad) Elvis (W 6020-2, 480g /l Spinosad) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Obstbau Pflaume/Zwetschge, Drosophila suzukii Pfirsich/Nektarine

Aprikose

Drosophila suzukii

Anwendung

Auflagen

Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13

Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

3 Maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

1

SR 916.161

2025-1386

BBl 2025 1197

BBl 2025 1197

4 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

7 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

8 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 4 Punkte reduziert werden.

9 Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.

10 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

11 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen sind frühestens 48 Stunden nach Ausbringung möglich. Dabei sind Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) zu tragen.

12 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

13 Keine Anwendung, wenn ungeschützte Personen der Drift ausgesetzt sein könnten.

14 Information, damit Dritte die Parzelle nicht betreten.

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannten Anwendungen nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

2/8

BBl 2025 1197

Die Pflanzenschutzmittel Bandsen (W 7133, 24 g/l Spinosad) Gesal Käfer- und Raupen-Stop (W 7133-1, 24 g/l Spinosad) Perfetto (W 7133-2, 24 g/l Spinosad) BIOHOP OriON (W 7133-3, 24 g/l Spinosad) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Obstbau Pflaume/Zwetschge, Drosophila suzukii Pfirsich/Nektarine

Aprikose

Drosophila suzukii

Anwendung

Auflagen

Konzentration: 0,4 % Dosierung: 6,4 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12

Konzentration: 0,4 % Dosierung: 6,4 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

3 Maximal 4 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

4 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

7 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

8 Spe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 4 Punkte reduziert werden.

9 Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.

10 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

3/8

BBl 2025 1197

11 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen sind frühestens 48 Stunden nach Ausbringung möglich. Dabei sind Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) zu tragen.

12 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

13 Information, damit Dritte die Parzelle nicht betreten.

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannten Anwendungen nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid) Gepard (W 6581-5, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Kirsche

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 kg/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH) Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 kg/ha Wartefrist: 14 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9

Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 kg/ha Wartefrist: 21 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9

Pflaume/Zwetschge Drosophila suzukii

Pfirsich/Nektarine

Drosophila suzukii

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr im Abstand von 10 Tagen.

3 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

4/8

BBl 2025 1197

4 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

5 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18a und 18b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

6 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Darf nicht angewendet werden, wenn sich blühende Pflanzen in benachbarten Parzellen befinden.

7 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

8 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.

9 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannten Anwendungen nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Die Pflanzenschutzmittel Nekagard 2 der Kalkfabrik Netstal AG Nekapure 2 der Kalkfabrik Netstal AG werden, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt.

Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Beerenbau Beeren allg.

Drosophila suzukii

Dosierung: 1.8­2.0 kg/ha Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 83 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9

5/8

BBl 2025 1197

Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11

Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0.18­0.2 % Dosierung: 1.8­2.0 kg/ha Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 81 (BBCH) Konzentration: 0.2­0.5 % Dosierung: 2.0­5.0 kg/ha Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 81 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12

Auflagen für den Einsatz 1 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.

2 Keine Anwendung, wenn ungeschützte Personen der Drift ausgesetzt sein könnten.

3 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille + Atemschutzmaske (P3) tragen.

4 Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Visier + Kopfbedeckung tragen.

5 Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

6 Einatmen von Staub/ Aerosol vermeiden.

7 Die Prüfung der Wirksamkeit ist noch nicht abgeschlossen, die Wirkung kann nicht garantiert werden.

8 Anwendung in 1000 Liter Brühe/ha.

9 Das Produkt kann Flecken auf den Früchten verursachen.

10 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

11 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

12 Verursacht Flecken auf den Früchten. Nur zur Produktion von Brenn- und Industrieobst.

Gefahrenkennzeichnung ­

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

­

EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

­

H315 Verursacht Hautreizungen.

­

H318 Verursacht schwere Augenschäden.

­

H335 Kann die Atemwege reizen.

­

SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannten Anwendungen nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

6/8

BBl 2025 1197

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

8. April 2025

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

2

SR 172.021

7/8

BBl 2025 1197

8/8