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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgememverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und im sanitären Installationsgewerbe (Vom 10. November 1956)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l 1

Die in der Beilage wiedergegebene Vereinbarung vom 14. Mai 1954 über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und im sanitären Installationsgewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt; ausgenommen sind die kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Waadt und Genf.

2 Er erfasst die Betriebe des Spengler- und des sanitären Installationsgewerbes. Ausgenommen sind: a. die Gas- und Wasserwerke; b. die Betriebe der Industrie, soweit keine handwerklichen Spengler- und Installationsarbeiten für den Markt hergestellt werden; c. die gemischten Betriebe, die nur ausnahmsweise und vorübergehend Spengler- und Installationsarbeiten ausführen.

3 Er erstreckt sich auf alle gelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Angestellten und der Lehrlinge.

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Art. 3 1

Die vertragschliessenden Verbände haben dafür zu sorgen, dass die Rechnungsführung der in Ziffer 9 der Vereinbarung vorgesehenen Ausgleichskasse sowie der in Ziffer 11, Absatz l, genannten Stiftung alljährlich durch eine neutrale Revisionsstelle kontrolliert wird. Sie sind verpflichtet, dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Revisionsberichte zuzustellen und ihm an Ort und Stelle Einsicht in die Buchführung der Ausgleichskasse und der Stiftung zu gewähren.

2 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist befugt, zur Wahrung der Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vertragschliessenden Verbänden nicht angehören, gegenüber diesen Verbänden, der Ausgleichskasse und der Stiftung die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 4 Die Vereinbarungen der vertragschliessenden Verbände über die Verwendung der verbleibenden Überschüsse im Sinne von Ziffer 11, Absatz 3, der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

Art. 5 Dieser Beschluss tritt am 23. November 1956 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1958.

2 Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die Bundesratsbeschlüsse vom 11. Januar 195l 1), 22.Dezember195l 2)) und 16. Januar 1956 3) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im Spengler- und im sanitären Installationsgewerbe aufgehoben.

1

Bern, den 10.November 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Feldmann 2863 !) BEI 1953, I, 116.

2 ) BEI 1951, III, 1125.

3 ) BEI 1956, I, 57.

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Vereinbarung über

die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und im sanitären Installationsgewerbe abgeschlossen am 14. Mai 1954 zwischen dem Schweizerischen Spenglermeister- und Installateurverband, einerseits, und dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeitervorband, dem Christlichen Metallarbeiterverband der Schweiz, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie dem Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits

I. Lohnzulagen örundzuiage

liaderzuiagen

Ziff. l Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mit allen von ihnen beschäftigton Arbeitern spätestens nach 14 Tagen seit Arbeitsbeginn den Grundlohn zu vereinbaren und zu diesem jedem beschäftigten Arbeiter eine Teuerungszulage von 90 Eappen pro Stunde auszurichten, die aus der Zahltagsabrechnung ersichtlich sein muss.

Ziff. 2 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jedem von ihnen beschäftigten Arbeiter, der gegenüber Kindern eine Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen hat, eine Kinderzulage von 5 Eappen pro Arbeitsstunde für jedes Kind auszurichten welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen oder wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit dauernd arbeitsunfähig sind, ist die Kindorzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr auszurichten.

2 Der Anspruch auf die dem Arbeiter auszurichtenden Kinderzulagen steht folgenden Personen zu, gleichgültig, ob die Kinder im eigenen Haushalt des Anspruchsberechtigten leben oder nicht : a. für eheliche Kinder dem Vater oder, falls die Ehe aufgelöst und das Kind ihm entzogen ist, der Mutter oder dem Vormund ; 1

753 b. für aussereheliche Kinder der Mutter oder, falls sie der Vater freiwillig anerkannt hat oder sie ihm mit Standesfolge zugesprochen wurden, dein Vater; c. für Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder dem Vator.

3 Arbeiter, die Kinderzulagen erhalten, aber selbst nicht anspruchsberechtigt sind, haben die entsprechenden Beträge jeweils der anspruchsberechtigten Person auszubezahlen; diese kann vom Arbeitgeber auch die direkte Leistung verlangen.

Ziff. 3 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jedem von ihnen beschäftigten Arbeiter eine Haushaltszulage von 2 Eappen pro Arbeitsstunde auszurichten, sofern der Arbeiter verheiratet ist und in ungetrennter Ehe lebt oder, falls er verwitwet oder geschieden ist oder von seiner Ehefrau getrennt lobt, Kinder im Sinne von Ziffer 2, Absatz l, in seinem Haushalt leben.

·Ziff. 4 1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jedem von ihnen beschäftigten Arbeiter in den nachstehend genannten Fällen der Verhinderung an der Arbeitsleistung Ausf allentschädigungon auszurichten : a. bei Verheiratung für 2 Tage und bei Geburt ehelicher Kinder für 1 Tag; b. bei Tod der Ehefrau, im gemeinsamen Haushalt lebender ehelicher Kinder, Geschwister, Eltern oder Schwiegereltern für 8 Tage, bei Tod von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, Geschwistern, Eltern oder Schwiegereltern für l Tag; c. bei Teilnahme an den vom Eidgenössischen Militärdepartement angeordneten militärischen Inspektionen für einen halben Tag, sofern der Arbeiter am andern Halbtag arbeitet.

2 Die Tagesentschädigung bemisst sich nach dem gewöhnlichen Tagesverdienst, beträgt jedoch höchstens.Fr. 18.

Haushaltszulage

Ausfall-

Ziff. 5 Die Arbeitgeber haben einen Betrag von 8 Eappen pro Arbeitsstunde Beiträge für jeden von ihnen beschäftigten Arbeiter an die Ausgleichskasse (Ziff. 9) iindForderungen der Arbeitgeber zu leisten.

2 Die Arbeitgeber sind berechtigt, von der Ausgleichskasse die Kuckerstattung der von ihnen an ihre Arbeiter gemass Ziffern 2 bis 4 ausgerichteten Zulagen zu verlangen.

3 Die von den Arbeitgebern ausgerichteten Zulagen (Ziff. 2 bis 4) können mit den der Ausgleichskasse geschuldeten Beiträgen (Abs. 1) verrechnet werden.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

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754 u. Zusätzliche Altersversicherung Obligatorische Versicherung

Freiwillige Versicherung

Beitrag und Pflichten der Arbeitgeber

Ziff. 6 Die den vertragschliessenden Arbeitnehmerverbänden angehörenden, versicherungsfähigen Arbeiter sind verpflichtet, sich nach Massgabe des Beg'lements vom 18.Dezember 1950 über die paritätische Zusatzversicherung zur AHV bei (kr Ausgleichskasse zu versichern.

2 Die obligatorisch versicherten Arbeiter haben der Ausgleichskasse die reglementarische Einkaufssumme zu bezahlen some einen Prämienbeitrag von 02 Franken im Jahr zu leisten.

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Ziff. 7 Die den vertragschliessenden Verbänden nicht angehörenden Arbeiter sind berechtigt, bei der Ausgleichskasse den Beitritt zur Versicherung nach Massgabe des Reglements vom IS.Dezember 1950 m beantragen.

2 Die Ausgleichskasse hat " den Antrag jedes versicherungsfähigen Arbeiters anzunehmen, der sich zur Leistung derselben reglementarischen Einkaufssumme und derselben Prämienbeiträge verpflichtet, wie sie der obligatorisch Versicherte zu leisten hat (Ziff. 6, Abs. 2).

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Ziff. 8 Die Arbeitgeber haben für jeden von ihnen beschäftigten Arbeiter einen Betrag von 26 Franken im Jahr zu leisten als Prämienbeitrag an die zusätzliche Altersversicherung oder, soweit die Arbeiter nicht versichert sind, als Beitrag für eine gleichwertige Leistung im Sinne von Ziffer 11, Absatz 2.

2 Die Arbeitgeber haben die Beiträge der versicherten Arbeiter vom Lohn abzuziehen und zusammen mit den Beiträgen gemäss Absatz l der Ausgleichskasse abzuliefern.

1

III. Durchführung Ausgleichskasse

Ziff. 9 Die Durchführung des Ausgleichs geinäss Ziffern 5 und 10 sowie der zusätzlichen Altersversicherung gemäss Ziffern 6 bis 8 besorgt die auf Rechnung des Genossenschaftsverbandes «Familienausgleichskasse für das Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe» geführte Ausgleichskasse.

2 Die Ausgleichskasse hat für die Durchführung des Ausgleichs und der zusätzlichen Altersversicherung gesonderte Bechnung zu führen, woraus das Eechnungsverhältnis für jeden angeschlossenen Arbeitgeber ersichtlich sein muss.

3 D'ie vertragschliessenden Verbände sorgen gemeinsam für die richtige Durchführung des Ausgleichs und der zusätzlichen Altersversicherung durch 1

755 die Ausgleichskasse, überwachen die Tätigkeit der Organe und veranlassen die periodische Rechenschaftsablage über die Geschäfts- und Rechnungsführung.

Ziff. 10 1 Verhältnis Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich, zum Zwecke der gleichmäs- zwischen der sigen Lastenverteilung für die Ausrichtung der in Ziffern 2 bis 4 festgelegten ,Ausgleichskasse und den Zulagen und der Durchführung der zusätzlichen Altersversicherung der Arbeitgebern Ausgleichskasse anzuschliessen.

2 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, mit der Ausgleichskasse über ihre Beiträge gemäss Ziffern 5, Absatz l, und 8 sowie über ihre Forderungen gemäss Ziffer 5, Absatz 2, nach deren Weisungen abzurechnen.

3 Übersteigen die gemäss Ziffer 5, Absatz l, geschuldeten Beiträge die gemäss Ziffern 2 bis 4 ausbezahlten Lohnzulagen, so hat der Arbeitgeber den Überschuss der Ausgleichskasse zu überweisen. Übersteigen die genannten Lohnzulagen die gemäss Ziffer 5, Absatz l, geschuldeten Beiträge, so hat ihm die Ausgleichskasse den Mehrbetrag zu vergüten.

4 Gegen Verfügungen der Kassenorgane können die beteiligten Arbeitgeber und Arbeiter bei der Aufsichtskommission der Kasse Beschwerde führen. Diese oder ein von ihr bestellter Ausschuss entscheiden über die Beschwerde.

Ziff. 11 1 Verwendung Die bei der Stiftung «Sozialfonds des Schweizerischen Spengler- der Ausgleichsund sanitären Installationsgewerbes» bereits vorhandenen Überschüsse Überschüsse aus dem Ausgleich im Sinne der Ziffern 5 und 10 sowie die auf Grund dieser Vereinbarung nach Abzug der Verwaltungskosten sich weiterhin ergebenden Überschüsse sind in erster Linie zur Finanzierung der zusätzlichen Altersversicherung gemäss Ziffern 6 und 7 zu verwenden, und zwar zur Leistung eines jährlichen Prämienbeitrages von 18 Franken für jeden versicherten Arbeiter und zur Deckung der darauf entfallenden Verwaltungskosten.

2 Arbeiter, die nicht gemäss Ziffer 6 oder 7 versichert sind, haben gegenüber der Ausgleichskasse Anspruch auf Leistungen aus den Überschüssen, die denjenigen für die versicherten Arbeiter gleichwertig sind; diese Leistungen werden von den vertragschliessenden Verbänden durch besonderes Reglement bestimmt und haben mindestens den Beiträgen des Arbeitgebers gemäss Ziffer 8, Absatz l, und den Beiträgen der Ausgleichskasse gemäss Absatz l zu entsprechen.

3 Die verbleibenden
Überschüsse sind von der Ausgleichskasse zugunsten der Arbeiter zu verwenden, für welche Beiträge an den Ausgleich im Sinne der Ziffern 5 und 10 geleistet werden, wobei alle Arbeiter gleich zu behandeln sind; die vertragschliessenden Verbände werden über diese Verwendung besondere Vereinbarungen treffen.

756 4 Die vertrag schliessenden Verbände sorgen gemeinsam dafür, dass die Ausgleichskasse die Überschüsse im Sinne der Bestimmungen von Absatz l bis 3 verwendet.

: Ziff. 12 Kontrolle, Bussen und Konventionalstrafen

· 1 Arbeitgeber, die trotz erfolgter schriftlicher Mahnung nicht fristgemäss mit der Ausgleichskasse gemäss Ziffer 10, Absatz 2, abrechnen, haben eine Busse zu bezahlen, deren Höhe von der Kasse festgesetzt wird, die jedoch im Einzelfall 50 Franken nicht übersteigen darf. Die Bussen sind von der Ausgleichskasse für die Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

a Die paritätische Berufskommission, die von den vertragschliessenden Verbänden gemeinsam bestellt wird, kann die Erfüllung der gemäss Ziffern l bis 5 und 8 den Arbeitgebern obliegenden Pflichten kontrollieren.

3 Eichtet der Arbeitgeber die Lohnzulagen gemäss Ziffern l bis 4 seinen Arbeitern nicht aus oder liefert er die Überschüsse aus dem Ausgleich gemäss Ziffer 10, Absatz 3, oder die Prämienbeiträge gemäss Ziffer 8 nicht ab, so hat er die geschuldeten Beträge sofort und in vollem Umfange nachzuzahlen; überdies hat er einen Viertel der geschuldeten Beträge der Ausgleichskasse zugunsten der in Ziffer 11, Absatz l, genannten Stiftung als Konventionalstrafe zu erbringen.

4 Die Ausgleichskasse wird zum Inkasso und wenn nötig zur rechtlichen Geltendmachung der Nachzahlungen gemäss Absatz 3, soweit sie nicht den einzelnen Arbeitern geschuldet sind, sowie der Bussen und Konventionalstrafen ermächtigt.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die Lohnzulagen und die zusätzliche Altersversicherung im Spengler- und im sanitären Installationsgewerbe (Vom 10. November 1956)

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