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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Vertrag zwischen der Luzerner- und der Arther Rigibahn-Gesellschaft über den Betrieb der Bahnlinie Staffelhöhe-Kulm.

(Vom 11. September 1874.)

Tit.!

Obgleich der Vertrag zwischen der Rigi-Eisenbahngesellschaft in Luzern (Vitznau) und derjenigen in Arth, betreffend den Betrieb der Eisenbahn Staffelhöhe-Kulm, sammt einem Nachtrag, schon am 29. November / 9. Dezember 1871 abgeschlossen worden, trat; er doch erst am 23. Juni 1873, an welchem Tage die Linie dem Verkehr sich öffnete, iu Kraft und Vollzug. Wir glaubten ihn deßhalb nachträglich einfordern und nach Anleitung von Art. 10 des Eisenbahngesezes vom 23. Dezember 1872 Ihnen vorlegen zu sollen.

Längen; Verhandlungen mit der Arther Gesellschaft über ein Begehren der Regierung des Kantons Schwyz bewirkten, daß unsere, bezüglichen Anträge sich hinausschoben und erst jezt an Ihren Entscheid gelangen. Die Regierung des Kantons Schwyz fand nemlich den Nachtrag zum Art. 4, Litt, a des Vertrages zu wenig präzisirt und wünschte bessere Gewähr dafür, daß die von Arth nach Kulm bestimmten Züge, in Hin- und Rükfahrt ungehemmte Beförderung auch auf der Linie, Staffelhöhe-Kulm linden. Die Gesellschaften konnten sich indeß hinsichtlich dieses Punktes nicht, einigen, bis die Generalversammlung der Arth-Rigibahn am 21. Juli d. J.

dem Konflikt dadurch ein Ende machte, daß sie die Anlegung eines

819 zweiten Geleises in Unter- und Oberbau vom Anschlußpunkt bei Rigistaffel bis Rigikulm dekretirte. Der Verwaltungrath der Gesellschaft motivirte die Notwendigkeit dieser Maßregel sehr richtig, indem er sagte: ,,Während die Luzern-Rigibahn ihre Anschlüsse bei der Dampfschiffahrt auf dem Vierwaldstättersee, beziehungsweise der Centralbahn, wird suchen müssen, wird die Arth-Rigibahn vermittelst der Dampfschiffahrt auf dem Zugersee sich gänzlich nach dem Fahrplan der Nordostbahn einzurichten haben. Von dabeiwären Störungen im Betriebe, beziehungsweise der Fahrtenplane, unvermeidlich, wenn wir besonders annehmen, daß in der höchsten Saison 60 Züge täglich diese kurze Linie von l Kilometer befahren werden."

Nach dieser Erörterung des wichtigsten Differenzpunktes gehen wir zum Vertrag als Ganzem über. Derselbe legt den Betrieb-der 2 Kilometer langen Linie 'von der Grenze des Kantons Luzern oberhalb Kaltbad bis Kulm, welche der Arthergesellschaft konzessionirt und von ihr gebaut worden ist, in die Hand der Luzerner- resp.

Vitznauergesellschaft, und dauert bis zum 1. Januar 1880.

Gegen dessen Inhalt ist nichts Wesentliches zu erinnern. Es versteht sich, daß die Bundesvorschriften den Vertragsbestimmungen überall vorangehen, so bei Feststellung der Fahrplane, Transportréglemente u. s. w., und die Verwaltungsräthe beider Gesellschaften haben dies, obschon, wie bemerkt, der Abschluß der Uebereinkunft in das Jahr 1871 fallt, ausdrüklich anerkannt. Auf unsern Wunsch hat der Verwaltungsrath der Arthergesellschaft sich auch bereit erklärt, das stoßende Privilegium der Bürger von Arth auf alle Stellen, die an dieser Bahnstreke zu vergeben sind, fallen zu lassen (§ 4, Litt, d, Absaz 4). Ebenso sind beide Verwaltungsräthe damit einverstanden, daß ein Afterpachtvertrag mit den Herren Näff, Zschokke und Riggenbach ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesbehördeu bedürfte (§ 11).

Wir erlauben uns, folgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses Ihnen zur Annahme zu empfehlen, und benuzen auch diesen Anlaß, um Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. September 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

820 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

den zwischen der Rigi-Eisenbahngesellschaft in Luzern und derjenigen in Arth abgeschlossenen Vertrag über den Betrieb der Eisenbahn Staffelhöhe-Kulm.

Die Bundesversammlung d, e r s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vorn 11. September 1874, beschließt: 1. Dem am 29. November / 9. Dezember 1871 zwischen der Rigi-Eisenbahngesellschaft in Luzern und derjenigen in Arth abgeschlossenen, seit dem 23. Juni 1873 in Vollzug getretenen Vertrag sammt dem Nachtrag vom 9. Dezember 1871 über den Betrieb der Eisenbahnlinie Staffelhöhe-Kulm wird nachträglich die Genehmigung unter folgenden Vorbehalten ertheilt: a. Außer die Genehmigung fällt die Bestimmung des 4, Litt, d, wonach die Stationsvorsteher auf Rigi-Kulm und Staffel, sowie alle andern Angestellten auf der Bahnstreke Staffelhöhe-Kulm aus Bürgern der Gemeinde Arth gewählt werden sollen, soweit taugliche Individuen sich hiefür anmelden.

b. Die Verwaltungsräthe der beiden Gesellschaften werden bei den durch Schreibern des- Verwaltungsrathes der Arthergesellschaft vom 13. März 1874 an das Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement gemachten Zugeständnissen behaftet.

c. Die Arther-Rigibahngesellschaft bleibt auch hinsichtlich der den Betrieb betreffenden konzessionsgemäßen und gesezlichen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesezes vom '23. Dezember 1872, betreffend den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, verantwortlich.

2. Der Bundesrath wird mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Bericht des

Schweiz. Konsuls in Ancona (Hrn. Konrad Blumer von Schwanden, Glarus) über das Jahr 1873.

(Vom 23. Juni, eingegangen 30. Juli 1874.)

An den hohen Schweiz. Bundesrath.

Allgemeines.

Was die Produkte der L and cul tur anbetrifft, so ist das verflossene Jahr nicht unter die gesegneten zu zählen. In Folge des sehr milden Winters hat sich die Kornsaat frühe entwickelt und zwar dermaßen, daß die Felder Ende Februar soweit voran waren, wie dies in gewöhnlichen Jahren erst Ende April der Fall zu sein pflegt. Zum fernem Fortgedeihen hätte die Witterung in der Folge mild und von fruchtbaren Regengüssen begleitet sein sollen; statt dessen wurde die Temperatur kalt und trocken, und die Vegetation plötzlich aufgehalten. Daß die Kornfelder durch diesen plötzlichen Temperatur-Wechsel leiden mußten, brauche ich wohl kaum hinzuzufügen. Zu diesem allgemeinen Schaden gesellte sich noch der partielle einzelner Striche dieses Konsularbezirkes, welche durch den Hagel heimgesucht wurden, wobei zu bemerken ist. daß überhaupt in den letzten Jahren dieser Konsularbezirk öfter als früher und in ausgedehnterer Weise vom Hagel heimgesucht wird, was Viele der Abholzung der Wälder zuschreiben wollen. --

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Vertrag zwischen der Luzerner- und der Arther Rigibahn-Gesellschaft über den Betrieb der Bahnlinie Staffelhöhe-Kulm. (Vom 11. September 1874.)

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1874

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19.05.1874

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