Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 23. April 2025 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. Dezember 2022, vom 3. April 2023, vom 25. Januar 2024 und vom 28. Januar 20251 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung vom Mai 2024

Kaution Art. 1

Räumlicher Geltungsbereich

Diese Zusatzvereinbarung gilt für den Kanton Basel-Landschaft.

Art. 2

Grundsatz

1 Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen

Ansprüche hat jeder im Geltungsbereich dieser Zusatzvereinbarung ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich dieser Zusatzvereinbarung entsendet, zu Gunsten der regionalen Paritätischen Kommission (PK) eine Kaution gemäss nachfolgender Abstufung zu stellen:

1

BBl 2022 3106; 2023 880; 2024 232; 2025 433

2025-1688

BBl 2025 1411

BBl 2025 1411

Auftragswert ab

Fr. 2001.­ Fr. 15 001.­ Fr. 25 001.­ Fr. 40 001.­

Auftragswert bis

Kautionshöhe

Fr. 2000.­ Fr. 15 000.­ Fr. 25 000.­ Fr. 40 000.­

Keine Kautionspflicht Fr. 5000.­ Fr. 10 000.­ Fr. 15 000.­ Fr. 20 000.­

2 Auftragswert gilt das im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres

kumulativ erzielte Auftragsvolumen, das dem Total aller fakturierten Leistungen entspricht und sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten sowie der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebenden wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen kumulierten Auftragswert von mindestens 40 000 Franken erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen kumulierten Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der regionalen PK mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten nachzuweisen.

3 Ein nicht im Geltungsbereich des GAV ansässiger Arbeitgeber, welcher Arbeitneh-

mende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (nachstehend Entsendebetrieb genannt), hat der regionalen PK den massgebenden Auftragswert jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten (verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag o.ä.) solange nachzuweisen, als sein kumulierter Auftragswert gemäss Absatz 1 unter 40 000 Franken liegt. Der massgebende Auftragswert entspricht dem Total aller fakturierten Leistungen und setzt sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten, der Schweizer Mehrwertsteuer sowie allfälligen Zöllen und Abgaben zusammen 4 Von der Regelung gemäss Absatz 3 sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, wel-

che bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Absatz 1 noch nicht erreicht ist.

Art. 3

Leistung der Kaution ­ Kautionsformen

1 Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich der Zusatz-

vereinbarung in Schweizer Franken oder im gleichwertigen Betrag in Euro gestellt sein und den in diesem Artikel aufgeführten Erfordernissen entsprechen.

2 Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung

einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehenden Bank oder Versicherung erfolgen. Die regionale PK kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung zu den vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der regionalen PK auch in bar hinterlegt werden.

3 Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, die ­ auf Aufforderung

hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden ­ Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung gewährleistet.

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4 Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Der Gerichtsstand

ist am Sitz der regionalen PK.

5 Die Garantieerklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Fran-

zösisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein.

Art. 4

Anrechenbarkeit

1 Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss

einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet. Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen.

2 Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber.

Art. 5

Inanspruchnahme der Kaution

1 Die Kaution kann in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforde-

rungen zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen. Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen in diesem GAV.

2 Stellt die regionale PK fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für

welche die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die regionale PK zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die regionale PK dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die regionale PK die Kaution in Anspruch nehmen.

3 Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die regionale PK informiert

diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.

4 Die regionale PK hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die

Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der regionalen PK eingereicht werden kann.

Art. 6

Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff

Wurde die Kaution von der regionalen PK in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen nach Inanspruchnahme, aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung, die Kaution erneut zu stellen.

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Art. 7

Freigabe der Kaution

Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der regionalen PK eine Kaution gestellt haben, können bei der regionalen PK schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen, 1.

wenn der im Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;

2.

wenn der im Geltungsbereich der Zusatzvereinbarung tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (gemäss Art. 2 Abs. 3 dieser Zusatzvereinbarung) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt: a) Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugs- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt, und b) Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.

Art. 8

Sanktion bei Nichtleistung der Kaution

Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so wird dieser Verstoss gemäss Artikel 46 Absatz 8 und Absatz 9 GAV mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution, der Erhebung von Bearbeitungskosten und dem Auferlegen von Verfahrenskosten geahndet. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, eine Kaution zu stellen.

Art. 9

Kautionsbewirtschaftung

Die PK kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.

Art. 10

Gerichtsstand

Auf diese Vereinbarung ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sissach (Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost).

II Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

23. April 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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