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Kreisschreiben des

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für die hauswirtschaftliche Ausbildung und für die Berufsausbildung der Bäuerin (Vom 5. Juni 1956)

Herr Präsident !

Herren Eegierungsräte !

Am I.Juni 1956 hat der Bundesrat eine Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin erlassen, welche sich gleichzeitig auf das Berufsbildungs- und das Landwirtschaftsgesetz stützt.

Diese Verordnung, die die bisherige Verordnung III vom 14. Februar 1951 über das hauswirtschaftliche Bildungswesen ersetzt, ist rückwirkend auf den I.April 1956 in Kraft getreten. Der Vollzug obliegt dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, das schon bisher sowohl das bäuerliche wie das nichtbäuerliche hauswirtschaftliche Bildungswesen betreut hat.

Es scheint uns zweckmässig, für das hauswirtschaftliche Bildungswesen ein besonderes Kreisschreiben zu erlassen. Da sich.in einer Eeihe Kantone mehrere Departemente "mit den verschiedenen Sektoren des Bildungswesens befassen, hoffen wir, mit dieser Trennung die Arbeit der zuständigen kantonalen Behörden aber auch der Träger der Schulen und Kurse zu erleichtern. Das vorliegende Kreisschreiben hat somit nur die hauswirtschaftliche Ausbildung zum Gegenstand.

Die ständigen hauswirtschaftlichen Schulen und Kurse, die auf einen Bundesbeitrag nach den Bestimmungen der Hauswirtschaftsverordnung Anspruch erheben, haben ihre Beitragsgesuche durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen Formular in einfacher Ausfertigung einzureichen. Mit Rücksicht darauf, dass die Verordnung erst am 1. Juni 1956 ergangen ist, wird die Einreichungsfrist für dieses Jahr ausnahmsweise bis zum 14. Juli 1956 verlängert. Diese Frist

1240 darf nicht überschritten werden. Dem Bundesamt bleiben für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1957 nur wenige Tage zur Verfügung. Beitragsgesuche, die nach dem 14. Juli eintreffen, können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Innert der vorgeschriebenen Frist sind dem Bundesamt die Voranschläge für das Kalenderjahr 1956 sowie für das Schuljahr 1956/57 zuzustellen. Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen der Artikel 61-63 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung (Verordnung I).

Unter der Voraussetzung, dass sich die zur Subventionierung angemeldeten Ausgaben ungefähr im Bahruen des Vorjahres halten, kann mit den bisherigen Beitragsansätzen gerechnet werden. Andernfalls wäre eine. entsprechende Kürzung unvermeidlich. In diesem Sinne können einstweilen Beiträge auf Grund der nachstehend genannten Höchstsätze in die einzureichenden Voranschläge eingesetzt werden.

A. Ständige Veranstaltungen Die Grundlage für die Bemessung des Bundesbeitrages bilden die anrechenbaren Ausgaben. Als solche gelten die Ausgaben für die Besoldungen des Lehrpersonals und die allgemeinen Lehrmittel.

1. Besoldungen Als Besoldungen im Sinne von Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I sowie des Bundesratsbeschlusses vom 20. Februar 1948 gelten Grundgehalt (Bruttobetrag), Naturalleistungen, Teuerungszulagen und Ortszuschläge. Kinder- und Familienzulagen, Dienstaltersgeschenke, Gratifikationen sowie Aufwendungen für Buhegehalte und Fürsorgekassen gelten nicht als anrechenbar. Sie sind deshalb im Voranschlag unter die nicht subventionsberechtigten Ausgaben (Bubrik B. 3.6) einzusetzen. Die Besoldung der Schulvorsteherin ist ebenfalls beitragsberechtigt, sofern sie dem Lehrkörper der Schule angehört und regelmässig Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern erteilt.

Für die Beitragsleistung sind die folgenden prozentualen Ansätze vorgesehen : 25 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern an den Volks- und Fortbildungsschulen, den landwirtschaftlichen Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen, den Haushaltungs- und Frauenarbeitsschulen, den hauswirtschaftlichen Kursen für Frauen, den Fachschulen und -kursen zur Ausbildung in den hauswirtschaftlichen
Berufen und den Schulen zur Ausbildung von Lehrkräften für den hauswirtschaftlichen Unterricht (Artikel 17, lit.a).

35 P r o z e n t der Besoldungen und der Beise- und Taggeldentschädigungen für die bäuerlich-hau'swirtschaftliche Beratung (Art. 18, Abs.2, lit.a).

1241 87,5 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern an den landwirtschaftlichen Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen, den Haushaltungs- und Frauenarbeitsschulen und den Fachschulen .und -kursen zur Ausbildung in den hauswirtschaftlichen Berufen, sofern sie von gemeinnützigen Organisationen getragen werden (Art. 18, Abs. l, lit.a).

2. Allgemeine Lehrmittel Für die Beitragsleistung sind folgende Ansätze in Aussicht genommen: 25 P r o z e n t der effektiven Ausgaben für die Anschaffung von Lehrmitteln durch die in Artikel 17, lit. a, genannten Schulen und Kurse.

37,5 P r o z e n t für die gleichen Aufwendungen der in Artikel 18, Absatz l, lit.a, genannten Schulen und Kurse.

Als anrechenbare Lehrmittel gelten grundsätzlich die dem Unterricht dienenden und in den Besitz der Schulen übergehenden Lehrmittel von bleibendem Wert, ausgenommen Bücher und Schriften, die den Schülern zum Gebrauch im Unterricht dienen. Nicht anrechenbar sind die Aufwendungen für Schulmobiliar, für die mit den Gebäuden fest verbundenen Einrichtungen sowie für Materialien, die im Unterricht verbraucht werden. Die Einzelheiten werden in einem besondern Kreisschreiben des Bundesamtes zur Verordnung vom I.Juni 1956 über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin erläutert.

Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen Anschaffungen samt einer Begründung beizulegen. Für Lehrmittel, die darin nicht aufgeführt sind, wird kein Bundesbeitrag ausgerichtet.

B. Nichtständige Veranstaltungen Für nichtständige Kurse, für Haushaltlehrprüfungen und für hauswirtschaftliche Berufsprüfungen (Art. 6 und 11-16) sind die Beitragsgesuche mindestens einen Monat vor Beginn der Veranstaltung einzureichen.

Gesuche um Bundesbeiträge an Reise- und Unterhaltsentschädigungen an Schülerinnen für auswärtigen Schulbesuch (Art. 17, lit.fr) sind samt der Abrechnung innert drei Monaten nach beendigter Eeise, spätestens aber bis zum darauffolgenden 31. Dezember einzusenden.

Die Beitragssätze betragen höchstens : 25 P r o z e n t der Besoldungen für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern an den nichtständigen Kursen (Art. 6).

37 % P r o z e n t der Besoldungen für den Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern an den nichtständigen Kursen, sofern sie von gemeinnützigen
Organisationen in Berggebieten veranstaltet werden (Art. 18, Abs.l, lit.b).

35 P r o z e n t der Besoldungen und der Reise- und Unterhaltsentschädigungen der Expertinnen für die Haushaltlehrprüfungen und die hauswirtschaftlichen Berufsprüfungen (Art. 18, Abs.2, lit.6).

1242 SS1^ Prozent der Beiträge von anderer Seite (Kanton, Gemeinden, Stiftungen) an die Eeise- und Unterhaltsentschädigungen für Schülerinnen (Art. 17, lit.fe).

C. Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, deren Inangriffnahme im Jahre 1957 beabsichtigt ist, sind zusammen mit den Voranschlägen der Schulen und Kurse einzureichen. Nach Eingang der Eingaben wird das Bundesamt im einzelnen abklären, ob die Bedingungen für die Beitragsleistung erfüllt sind. Die Höhe des Beitrages richtet sich nach Artikel 60bls der Verordnung I und Artikel 18, Absatz 3, der Hauswirtschaftsverordnung.

Im besondern sei darauf aufmerksam gemacht, dass im Hinblick auf die gegenwärtige Vollbeschäftigung des Baugewerbes die Gewährung eines Bundesbeitrages nur in Frage kommen kann, wenn der Baubeginn unter Rücksichtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes angesetzt wird. Um diese Frage in Verbindung mit dem Delegierten für Arbeitsbeschaffung rechtzeitig abklären zu können, wie auch einen möglichst vollständigen Überblick über die im Jahre 1957 in Aussicht genommenen Bauten für die hauswirtschaftliche Ausbildung und die entsprechenden Bausummen zu. erhalten, sollten auch diese Gesuche dem Bundesamt wenn möglich bis zum 14. Juli 1956 unterbreitet werden. Falls die Projekte noch nicht endgültig bereinigt sind, ist diesem Amte gedient, wenn ihm bis zum genannten Zeitpunkte wenigstens die wichtigsten Angaben (Bauvolumen, voraussichtliche Baukosten und vorgesehenes Datum der Inangriffnahme der Bauarbeiten) bekannt gegeben werden.

Die Voranschläge können ihren Zweck nur erreichen, wenn sie mit den spätem Abrechnungen möglichst weitgehend übereinstimmen. Wir bitten Sie daher, darauf zu dringen, dass die Voranschläge mit aller Sorgfalt erstellt werden.

Bei den erwähnten Beitragsansätzen handelt es sich um Höchstsätze, die nicht ohne weiteres beansprucht werden dürfen. Gemäss Artikel 47 der Verordnung I darf der Bundesbeitrag nicht höher bemessen werden, als zur Bestreitung der ungedeckten Ausgaben erforderlich ist. Auch muss der Zersplitterung der Mittel dadurch vorgebeugt werden, dass Veranstaltungen von bescheidenem Umfang ohne finanzielle Unterstützung des Bundes durchgeführt werden.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Mit vorzüglicher Hochachtung Bern, den S.Juni 1956.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: 2632 Holenstein

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Kreisschreiben des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für die hauswirtschaftliche Ausbildung und für die Berufsausbildung der Bäuerin (Vom 5. Juni 1956)

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21.06.1956

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