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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende Zollermässigung für frische Bananen am Strunk der Pos. 39 b . (Vom 29. Mai 1956)
Herr Präsident, Hochgeehrte Herren, Wir beehren uns, Ihnen über die vorübergehende Zollermässigung für frische Bananen am Strunk der Pos. 39 b (Bundesratsbeschluss vom 11.Mai 1956) nachfolgenden Bericht zu erstatten: I.
Gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif (ES 6, 706) kann der Bundesrat unter ausserordentlichen Umständen, namentlich im Falle von Teuerung der Lebensmittel, vorübergehend die ihm zweckmässig erscheinenden Tarifermässigungen vornehmen oder sonstige Erleichterungen gewähren.
II.
Die Schweizerische Importeuren-Kommission des Früchte- und Gemüsehandels stellte das Begehren, der Einfuhrzoll für Bananen sei endgültig auf 20 Franken per q brutto zu ermässigen, weil der bisherige Zollansatz von 40 Franken per q dieses Volksnahrungsmittel unverhältnismässig hoch, belaste. Befristete Zollermässigungen für Bananen seien auch schon in der Vorkriegszeit und während der Kriegsjahre bewilligt worden. Die Finanzlage des Bundes erlaube heute eine solche Zollreduktion.
III.
Frische Bananen am Strunk sind im Zolltarif unter der Pos. 39 b eingereiht, und unterliegen einem Zollansatz von 40 Franken per 100 kg brutto. Im Ver-
1128 gleich zum Warenwert stellt dies eine erhebliche Zollbelastung dar, die sich aus dem Charakter des Bananenzolls als Finanzzoll ergibt. Die Zollerträge erreichten denn auch im Jahre 1954 rund 7 975 000 Franken, im Jahre 1955 rund 8 540 000 Franken. In Anbetracht der Bedeutung für die Bundesfinanzen kann eine generelle Herabsetzung des Bananenzolls nicht in Erwägung gezogen werden.
Aber auch aus wirtschaftlichen Gründen (Beeinträchtigung des Absatzes von Inlandobst) bestehen Bedenken gegen eine Zollherabsetzung. Eine allfällige generelle Änderung des Zolles müsste übrigens der bevorstehenden Zolltarifrevision vorbehalten bleiben.
Mit Eücksicht auf die gegenwärtige Knappheit an Gemüsen und Früchten als Folge der winterlichen Frostschäden bzw. der massigen Ernte 1955 glaubte der Bundesrat indessen, eine vorübergehende Ermässigung des Einfuhrzolles auf Bananen verantworten zu können. Eine solche Massnahme lag im Interesse der Tiefhaltung der Lebenshaltungskosten. Mit Beschluss vom 11. Mai 1956 verfügte er daher, gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif, die vorübergehende Ermässigung des Einfuhrzolles für Bananen am Strunk auf 20 Franken per q. Diese Zollreduktion gilt bis Ende Juni 1956. Einheimische Früchte dürften dann wieder in ausreichenderem Masse zur Verfügung stehen.
Die vorübergehende Zollsenkung auf Bananen erfolgte im Einverständnis mit den an dieser Frage interessierten Amts- und Wirtschaftskreisen.
IV.
Gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif geben wir Ihnen von unserem Beschluss vom 11.Mai 1956 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für frische Bananen am Strunk der Pos. 89b Kenntnis.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
Bern, den 29.Mai 1956.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,
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Der V i z e p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler : Ch. Oser
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende Zollermässigung für frische Bananen am Strunk der Pos. 39 b. (Vom 29. Mai 1956)
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Jahr
1956
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
22
Cahier Numero Geschäftsnummer
7155
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
31.05.1956
Date Data Seite
1127-1128
Page Pagina Ref. No
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