1018 Ablauf der Referendumsfrist

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28. März 1957.

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung und die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin (Vom 7. Dezember 1956)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, und Artikel 28, der Bundesverfassung, nach Einsicht in ein Schreiben des Staatsrates des Kantons Tessin vom 26. Juni 1953, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 19561), beschliesst: Art. l

Das am 17. September 1955 geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren, sofern sich der Kanton Tessin innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit den folgenden Bestimmungen einverstanden erklärt..

Art. 2 Der Staatsrat des Kantons Tessin übernimmt alle Verpflichtungen, die der Schweiz aus der Erstellung, dem Unterhalt, der Erneuerung und den allfälligen Änderungen der für die Luganerseeregulierung notwendigen Bauwerke sowie aus dem Betrieb des Wehres erwachsen.

!) BEI. 1956, 1,1113.

1014 Art. 8 1. Dem Kanton Tessin wird ein Bundesbeitrag in der Höhe von 50 Prozent der wirklichen Kosten des in Artikel II obgenannten Abkommens umschriebenen Beguh'erungsarbeiten, höchstens aber von 2 000 000 Franken, gewährt. Der Bundesrat wird jedoch ermächtigt, für die durch eine Steigerung der Baupreise bedingten Mehraufwendungen ebenfalls einen Bundesbeitrag von 50 Prozent zu bewilligen.

2. Der Bundesbeitrag wird auf Grund der eigentlichen Baukosten und der Kosten für Erwerb von nötigem Grund und Hechten, für Projekt und Bauleitung und für die Erstellung der Baupläne berechnet.

8. Der Bundesbeitrag wird in Jahresraten entsprechend den ausgeführten Arbeiten ausbezahlt; massgebend sind die vom Staatsrat des Kantons Tessin vorgelegten Abrechnungen und Belege.

Art. 4 Der Bundesrat ist ermächtigt, gegebenenfalls dem Kanton Tessin gemäss Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1980 hinsichtlich der auf schweizerischem Gebiet erforderlichen Arbeiten das Expropriationsrecht zu verleihen,

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 8, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 7. Dezember 1956, Der Präsident : Condrali Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 7. Dezember 1956.

Der Präsident : K. Schoch Der Protokollführer: F.Weber

1015 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 7. Dezember 1956.

2591

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 1956.

Ablauf der Referendumsfrist : 28. März 1957.

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Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung und die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin (Vom 7. Dezember 1956)

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1956

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28.12.1956

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1013-1015

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