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Schweizerisches Bundesblatt

XXVI. Jahrgang. II.

Nr. 27.

24. Juni 1874.

J a h r e s a b o n n e m e n t (portofrei in der ganzen Schweiz): 4 Franken.

Ei nr ükun g sge b ü hr per Zeile 15 Kp. -- Inserate sind franko an die Expedition einzusenden Druk und Expedition der Stämpflischen Buchdrukerei in Bern.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Entwurf einer Militärorganisation.

(Vom 13. Juni 1874.)

Tit.!

Wir haben die Ehre, Ihnen den Entwurf einer auf die jezige Bundesverfassung gegründeten Militärorganisation vorzulegen. Der Bericht, welchen wir darüber erstatten, hebt nur die wichtigsten Gesichtspunkte hervor, von denen wir bei dieser Arbeit ausgegangen sind. Ein fortlaufender Kommentar zu den einzelnen Bestimmungen würde die gewöhnliehen Grenzen eines Berichtes weit übersehreiten, und wir müssen uns daher vorbehalten, die weitern nöthigen Aufschlüsse mündlich zu ertheilen.

Wehrpflicht.

Verhältniß der im w e h r p f l i c h t i g e n Alter b e f i n d l i c h e n M a n n s c h a f t zu den D i e n s t t h u e n d e n .

Nachdem die jeaige Bundesverfassung die Hindernisse beseitigt hat, welche der Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht entgegenstanden, sind vorerst die in dieser Beziehung thatsächlich bestehenden Uebelstände zu erörtern, um danach die richtigen Mittel zur Abhilfe treffen zu können. Die folgende Tabelle giebt hierüber mehrfache Aufschlüsse. Sie enthält in der ersten Rubrik (A.)

die am. 1. Dezember 1870 in der Schweiz a n w e s e n d e männliche schweizerbürgerliche Bevölkerung im militärpflichtigen Alter. Die zweite Rubrik (B.) verzeigt den Bestand der Ende 1870 in den Kantonen zum Militärdienst eingeteilten Mannschaft, und die dritte Rubrik C. weist den Stand der im wehrpflichtigen Alter befindlichen Bevölkerung nach, welche keinen Dienst leistet.

Bundesblatt. Jahrg.XXVI. Bd.II.

l

2 Uebersicht*) A.

B.

der am 1. Dezember 1870 in der Ende 1870 der Schweiz anin den wesenden Kantonen zum männlichen schweizerbürMilitärdienst gerliehenBevüleingetheilten kerunff im miliMannschaft.

tärpflichtigen Alter.

Kantone.

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Total.

|£l* ^ä-1"0

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwaiden . .

Glarus . . .

1 Zu2 *-" ü Freiburg Solothurn .

Basel-Stadt . .

Basel-Land .

Schaffhausen .

Appenzell A. R.

Appenzell I. R.

St. Gallen . .

Graubünden Aargau . . .

Thurgau . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

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Total

17,15

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îMli.

46,832 17,37 20,121 43,o 87,298 17,72 37,122 42,5 24,972 19,12 9,827 39,3 1,594 57,9, 2,755 17,23 7,915 16,85 4,183 52,8 2,342 16,35 1,484 63,4 1,954 16,91 1,496 76,6 3,740 62,i 5,925 17,24 1,438 37,3 3,851 18,82 19,414 17,91 8,584 44,2 6,192 49,i 12,601 17,28 2,021 33,2 6,091 18,15 3,778 43,8 8,622 16,50 2,978 59,3 5,019 14,52 8,236 17,ïo 3,992 48,5 1,146 61,3 1,870 15,87 32,300 17,52 15,066 46,6 9,347 70,9 13,188 14,99 31,485 16,13 13,340 42,4 7,865 52,5 14,885 16,66 7,181 51,5 13,950 12,57 38,714 18,00 20,521 53,0 16,204 17,37 6,196 38,2 6,290 42,o 14,994 17,26 5,351 51,4 10,414 18,06

Total . 431,831 *) Vergleiche Tabelle IV.

der Schweiz anwesenden nicht im Militärdienst eingetheilten mä>ii nli eliGB schweizerbürgl.

Bevölkern ng im militärpflichtigen Alter.

ü,y

1

ili» 1s|2

C.

der am 1. Dezember 1870 in

26,711 50,176 15,145 1,161 3,732 858 458 2,185 2,413 10,830 6,409 4,070 4,844 2,041 4,244 724 17,234 3,841 18,145 7,020 6,769 18,193 10,008 8,704 5,063

57,o 57,:, 60,7 42, v 47,2 36,ü 23,4 37,9 62,7 55,8 50,o 66,3 56,2 40,7 51,5 38,7 53,t 29,i 57,o 47,5 48,o 47,o 61,8

58,o 48,o

200,853 46,5 230,978 53,5

Es ergiebt sich hieraus, daß auf 100 im dienstpflichtigen Alter befindliche anwesende Schweizerburgcr Dienst leisten in den Kantonen : Unterschied.

Basel-Stadt Wallis Luzern Neuenburg, Bern, Aargau .

Basel-Land, Zürich. . . .

33 Nidwaiden . 76 43 38 Graubunden 70 32 39 Obwalden . 63 24 42 Glarus . · 62 20 63 Waadt . . 53 10 u. s. f.

Diese enorme Verschiedenheit laßt sich nicht durch den Umstand eiklarcn, daß die einen Kantone die Aufenthalter zum Dienste anhalten, wahrend die andern sie freilassen, denn Wallis, BaselStadt und Luzern reprasentiren in ihrem geringen Prozcntsaz die Aufenthalter ihres Gebietes so wenig als die zwei und mehrfach größeren Verhaltnißzahlen der Kantone Nidwalden, Obwalden und Appenzell I./R. ; auf beiden Seiten sind sie unberuksichtigt; in den 42 °/o von Neuenburg sind die Aufenthalter (d. h. die, welche langer als ein Jahr im Kanton wohnen) sogar enthalten, wahrend bie in Uri und Graubundcii (mit 57 und 70 °/o) nicht eingetheilt werden.

Es scheint deshalb für die Erklärung nur die Annahme übrig zu bleiben, daß in den einen Kantonen doppelt und dreifach soviel Wehrpflichtige zum Militärdienst untauglich sind als in den andern.

Aus der Tabelle I, welche nachweist, wie viele der im Jahr 1872 im wehrpflichtigen Alter Befindlichen, infolge arztlicher Untersuchung, dispensili wurden, ergiebt sich wirklich, daß auch in dieser Beziehung in den verschiedenen Kautonen Unterschiede bestehen, welche sogar großer sind als die, welche in dem Verhaltniß zwischen den Wehrpflichtigen und Dienstthuenden vorkommen, und daß z. B.

Freiburg beinahe viermal soviel Untaugliche aufweibt als Wallis.

v Gleichwohl gewahren diese Zahlen keinen Aufschluß. Ware dieses der Eall, so mußte die Zahl der arztlieh Dispensarteli in den Kantonen am größten sein, vo die Zahl der Dienstthuenden im Verhaltniß zu dei\ Wehrpflichtigen am kleinsten ist. Sonderbarer Weise ergiebt bich aber gerade das Gegentheil. Wallis hat nach Basel-Stadt unter allen Kantonen die geringste Zahl der Duaistthuenden (38 0/0) und ebenso die geringste Zahl von arztlich Dispensirteii (10 °/o) ; Basel-Land hat verhaltnißmaßig nicht mehr Dienstthuende als Freiburg (beide annähernd 44 °/'o), obschon es dreimal weniger Rekruten arztlich dispensili als der leztere Kanton (12 °/'(i und 39 °/o). Diese Beispiele lassen sich aus der nachstehenden Uebersicht, welche in der ersten Kolonne die Prozentzahl der Dienstthuenden, in der andern die der Dispensirten enthalt leicht vermehren.

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Dienstthuende Aerztlich Dispenim Verhältniß zu sirte im Verden hältniß zu den Wehrpflichtigen Wehrpflichtigen auf 1. Januar im Jahr 1872.

1873.

Kantone.

Zürich Bern Liuzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Solothurn Basel-Stadt Schaffhausen Appenzell A. R Appenzell I. R. . . .

St Gallen Graubünden Tessin Waadt Wallis Genf

.

.

. -

43 42 39 57 52 63 76 ·62 37 44 49 33 43 59 48 61 46 70 42 52 51 53 38 42 51

11 27 30 14 11 14 13 12 13 39 19 23 12 26 20 14 22 15 18 29 36 15 10 37 15

Wenn somit weder die Aufenthaltsverhältnisse noch die ärztlichen Dispensationen das unter den verschiedenen Kantonen bestehende Mißverhältniß zwischen den Dienstpflichtigen und Dienstthuenden erklären, so muß dasselbe in der durchaus ungleichmäßigen Durchführung der Wehrpflicht, d. h. in der Thatsache seinen Grund haben, daß in einzelnen Kantonen eine große Zahl von Diensttauglichen nicht zum Militärdienst verhalten wird.

Aus der Uebersicht über die ärztlichen Dispensationen geht aber weiter hervor, daß auch in Bezug auf die Untersuchung der Tauglichkeit eine Verschiedenheit der Grundsäze und des Verfahrens besteht, welche dazu führt, den verfassungsmäßig längst bestehenden Grundsaz der allgemeinen Wehrpflicht thatsächlich aufzuheben und unter den Schweizerbürgern die äußerste Rechtsungleichheit zu begründen. Wie sollte sich anders die Erscheinung erklären lassen, daß in einem ganz agrikolen Kanton, wie Freiburg, die Zahl der Diensttauglichen um das vierfache geringer ist, als in Wallis mit ganz analogen Verhältnissen, und daß die fast ganz ländliche Bevölkerung von Luzern gerade doppelt soviel Dienstuntaugliche hat, als die beinahe ganz städtische von Genf.

Die Art und Weise, in welcher die Besteuerung der nicht Dienstleistenden, im wehrpflichtigen Alter Befindlichen durchgeführt wird, bietet einen weitern Beweis dafür, wie ungleichmäßig in den einzelnen Kantonen die Angehörigen derselben zum Dienst oder zur Ersazsteuer herangezogen werden. Aus der Tabelle II ergiebt sich die Zahl der auf 1. Januar 1873 wirklich Eingeteilten, sie beträgt 209,006 Mann; die Zahl der Besteuerten beläuft sich auf 179,110 Mann; während diese beiden Zahlen, die zusammen 388,116 Mann ausmachen, bei gehöriger Durchführung der Besteuerung und Dienstleistung der Zahl der im wehrpflichtigen Alter befindliehen Ortsanwesenden mindestens gleichkommen, oder vielmehr sie übersteiget!

sollten, weil unter den Besteuerten eine große Zahl von Abwesenden inbegriffen ist, finden wir im Gegentheil unter der ortsanwesenden, im Militäralter befindlichen Bevölkerung eine Zahl von 43,890 Mann, die weder Dienst leistet noch Steuer bezahlt. Diese Zahl vertheilt sich auf 17 Kantone, während in acht andern 26,373 Mann mehr besteuert werden und Dienst leisten, als anwesend sind, was, wie schon bemerkt, mit der Wirklichkeit völlig übereinstimmen
kann.

Unter allen Umständen leisten auch diese Zahlen den schlagenden Nachweis, daß die mit der Erfüllung der Militärpflicht aufs Engste zusammenhängende Besteuerung von der gleichen Behandlung aller Bürger weit entfernt ist.

Diese schreienden Uebelstände zu beseitigen, ist eine dringende Pflicht der Gesezgebung. Ihre Wurzel liegt darin, daß bis anhin

die Ermittlung der Dienstpflichtigen in den Kantonen überhaupt keiner einheitlichen Kontrole unterstellt war, und daß die Ausscheidung der körperlich Tauglichen von den zu Besteuernden in fünfundzwanzig Kantonen durch fünfundzwanzig verschiedene Behörden nach ebensovielen Prinzipien vorgenommen wurde, insofern überhaupt eine solche. Untersuchung stattfand. Das einzige Mittel der Abhilfe liegt klar auf der Hand. Es besteht in der genauen Beaufsichtigung der Rekrutirung überhaupt, und vor Allem aus in einer mögliehst einheitlichen und gleichmäßigen Durchführung der ärztlichen Untersuchung. Dies sind die Motive der in Art. 14 enthaltenen Bestimmung, welche dem Bunde das Recht gibt, die sanitarische Untersuchung selbst, unter Zuzug der kantonalen Behörden vorzunehmen, und welche wir für eine der wichtigsten des ganzen Gesezes halten.

Von derselben wird es abhängen, ob die allgemeine Wehrpflicht endlich nach 26 Jahren zu einer Wahrheit werden oder auch in Zukunft wieder eine bloße Phrase bleiben soll. Allein nicht bloß dieser Grundsaz ist in Frage, der an sich schon wichtig genug ist, Sondern es kommen dabei auch bedeutende militärische und finanzielle Interessen in's Spiel. Durch ein Verfahren, das eine Menge von Diensttauglichen nicht einstellt, wird die Wehrkraft des Landes genau ebensosehr benachtheiligt, wie durch das Gegentheilige, das den Truppen untaugliche Leute zuweist. Der Schaden ist in lezterem Falle eher noch größer, weil der Staat bedeutende Opfer für die Ausrüstung und den Unterricht von Mannschaften zu bringen hat, die den Anstrengungen des Ernstfalles nicht gewachsen sind und in kurzer Zeit die Spitäler füllen.

In engem Zusammenhang mit den besprochenen Fragen steht die Bestimmung des Art. 15, wonach die Niedergelassenen, sowie die Aufenthalter, bei ihrem Eintritt in das Bundesheer in einen Truppenkörper desjenigen Kantons eingetheilt werden, in welchem sie ihren Wohnsiz haben. In der Mehrzahl der Kantone werden nämlich die Aufenthalter, welche sich ausserhalb des Heimatkantons befinden, nicht zum Militärdienste beigezogen und bleiben so lange frei, bis sie entweder in ihren Heimatkanton zurükkehren oder in einem andern Kantone die Niederlassung erwerben. Die Zahl der in dieser Weise dem Militärdierist und in der Regel auch der Ersazsteuer entgehenden Mannschaft läßt sich leider
nicht ermitteln, weil über die im Aufenthaltsverhältniß sich befindliche dienstpflichtige Bevölkerung keine statistischen Aufnahmen bestehen und weil, selbst wenn solche bestünden, eine Ausscheidung der · Militärtauglichen unmöglich wäre. Immerhin wird man bei der Annahme nicht stark fehl gehen, daß wenigstens 8 -10.000 militärtaugliche Aufenthalter · keinen Dienst leisten.

An diesem Uebelstand trägt die bisherige Gesezgebung keine Schuld; dieselbe erklärt jeden Schweizer für wehrpflichtig und bestimmt in Art. 144, daß die Niedergelassenen in dem Niederlassuugskanton Dienst zu leisten haben. Wenn sie über die Aufenthalter schweigt, so liegt hierin keine Beschränkung des Prinzipes, und aus Art. 144 geht nur hervor, daß die Aufenthalter, für die keine besondere Bestimmung besteht, der für die Mehrzahl vorgeschriebenen Regel folgen, wonach der Dienst im Heimatkautone zu leisten ist.

Thatsächlich hatte der Mangel einer speziellen Bestimmung, wie schon gesagt, die Folge, daß die Aufenthalter in der Regel militärfrei sind. Diesem Uebelstande muß in Zukunft abgeholfen werden und es stehen hiefür zwei Wege offen. Entweder wird jeder Bürger, der in einem andern als seinem Heimatkantone wohnt, ohne niedergelassen zu sein, gehalten, in seinem Heimatkanton sich eintheileü zu lassen, oder es erfolgt die Eintheilung in dem Kanton, in welchem er bei dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter seinen Aufenthalt hat.

Die Entscheidung für das eine oder andere dieser beiden Systeme war bis anhhi mit Schwierigkeiten verbunden, welche durch die jezige Verfassung beseitigt sind. So lange nämlich den Kautonen die Kosten für die Instruktion, die Bewaffnung und Ausrüstung auffielen, war für sie die Beiziehung der Aufenthalter zum Dienste mit wesentlichen Opfern verbunden, für welche in der Regel eine Gegenleistung nicht bestand, weil der auf Kosten des Kantons instruirte, bewaffnete und bekleidete Aufenthalter oft schon nach kurzer Zeit den Kanton verließ und damit aus dem militärischen Verband desselben austrat. Heute, wo dem Bund die ganze finanzielle Last auffällt, kommt diese Rüksicht nicht mehr in Betracht und es kann die Frage ganz vom Standpunkt der militärischen Zwekmäßigkeit aus behandelt werden. Bei der Lösung derselben sind zwei Gesichtspunkte ins Auge zu fassen. In erster Linie ist zu unterscheiden, wo soll der außer seinem Heimatkanton Wohnende eingetheilt werden und sodann, wo hat derjenige, der in einem Kantone eingetheilt ist, Dienst zu thun, wenn er diesen Kanton verläßt.

Ad 1. Bei der ersten Eintheilung kommt vor allem aus in Betracht, daß sie da vor sich gehe, wo -man den Pflichtigen sicher findet. Dieß ist nun offenbar am Wohnort vor allem aus der Fall.

Die Behörden des
Heimatortes werden sehr oft gar nicht wissen, wo ihre auswärtigen Angehörigen wohnen und ob sie sich überhaupt nur im Gebiet der Eidgenossenschaft befinden. Es fragt sich nur, ob dieser mit der Eintheilung am Wohnort verbundene Vortheil nicht durch größere Nachtheile aufgewogen wird. Als ein solcher

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Nachtheil wird der Umstand bezeichnet, daß ein Aufenthalter leichfc in den Fall komme, seinen Wohnsiz zu wechseln, und daß dann; seine Einberufung zu dem Corps seines ersten Wohnortes für die Behörden und für ihn mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden sei. Diese unleugbare Inconvenienz besteht aber genau ebenso, wenn der Aufenthalter nicht an seinem Wohnsiz, sondern in seiner Heimat eingetheilt wird. Verläßt er in diesem Falle sein erstes, außer dem Heimatkanton befindliches Domizil, um wiederum in einem dritten Kantone einen neuen Aufenthalt zu nehmen, so tritt das gleiche Verhältniß wie im andern Falle ein und es wird nichtsan der Schwierigkeit desselben geändert, 'daß der Betreffende in seinen Heimatkanton zurükberufen werden muß, statt in seinen frühern Aufenthaltsort. ' Die administrative Complication, welche in der freien Bewegung des Einzelnen ihren Grund hat, wird also in dem einen oder dem andern Falle sich gleich bleiben und muß daher bei der Beurtheilung der aufgestellten Frage außer Betracht fallen. Es besteht zwischen den beiden Systemen nur die für das.

Territorialprinzip entscheidende Differenz, daß der Pflichtige seinen Wohnortsbehörden weniger leicht entgeht als den Heimatbehörden.

Ad 2. Von der Frage der ersten Eintheilung verschieden ist die, wo der wirklich Eingetheilte Dienst zu leisten habe, wenn er den K'anton, in dem er eingetheilt ist, verläßt. Wechselt er sein Domizil, um sich in einem andern Kantone bleibend niederzulassen, oder kehrt er in seine Heimat zurük, so ist es der Natur der Sache angemessen, daß er. in dem betreffenden Kantone neu eingetheilt wird und daß er seinen frühern Verband verläßt. Wird er aber in dem andern Kantone wiederum blosser Aufenthalter, so besteht kein Grund, sein früheres militärisches Verhältniß zu lösen und er hat sich jeweilen zur Erfüllung seiner Dienstpflicht in sein frühere» Domizil zurük zu begeben.

Wir halten daher die in Art. 15 aufgenommenen Vorschriften allein für sachgemäß und fügen nur noch bei. daß in einzelnen Kantonen der jezige Kontroibestand der wehrpflichtigen Mannschaft auch die Aufenthalter in sich faßt und daß auf Grund dieses Bestandes den Kantonen die nach dem Entwurf zu bildenden Korps zugeschieden wurden. Es wäre nun leicht denkbar, daß eih Kanton nicht mehr im Stande wäre, diese Korps zu bilden, wenn ihm das
Recht entzogen würde, über die Aufenthalter zu verfügen.

Dieser Schwierigkeit könnte nur dann begegnet werden, wenn die Zahl der bloß domizilirenden Wehrpflichtigen eines Kantones im Gegensaz zu den Heimatlichen und Niedergelassenen bekannt wäre und die neue Zutheilung mit Hinsicht auf diese Differenz ö erfolgen würde; diese Möglichkeit ist aber, wie schon oben bemerkt, ausgeschlossen.

Allerdings wird sich der jezige Kontroibestand auch dann ändern, wenn dio Eintheilung der Wehrpflichtigen am Wohnsiz erfolgt. In diesem Fall wird aber die Veränderung in den Kantonen, welche die Aufenthalter bis jezt nicht beizogen, nur einen Zuwachs zur Folge haben, also keineswegs dieselbe Störung bringen, wie der im andern Falle entstehende Abgang.

Wie übrigens die Frage entschieden werden mag, es wird sich immer eine bedeutende Zahl von Wehrpflichtigen außer dem Kantone befinden, in welchem sie eingetheilt sind und es wird daher nöthig sein, über dieselben eine Kontrole zu organisiren, welche zur Zeit nicht besteht. Die im Art. 228 u. fgde. enthaltenen Vorschriften sind geeignet, durchgreifend allen gerügten Uebelständen zu begegnen. Wir verkennen keineswegs, daß dieselben für die Polizeibehörden, namentlich in den größern Gemeinden eine Vermehrung der Arbeit zur Folge haben werden, deren man sich aber bis heute nur" auf Kosten der Ordnung entschlagen hat.

Stärke und Organisation des Heeres.

a. A u s z u g .

Um die Stärke des Auszuges zu bestimmen, haben wir uns in erster Linie zu fragen, welche Zahl von Mannschaft können wir gehörig instruiren, mit Artillerie sowie dem übrigen Material ausrüsten und mit tüchtigen Offizieren versehen. Der Entwurf führt nun zu dem Resultat, daß. mit einer Feldarmee von 100,000 Mann das Mögliche in den angegebenen drei Richtungen erreicht wird.

Um die Feldarmee oder den Auszug zu bilden, brauchen wir, wenn die Wehrpflicht mit dem 20. Jahre beginnt, 12 Jahrgänge. Wir reihen also den kräftigsten Theil der Nation ein und bleiben an derjenigen Altersgrenze stehen, bei welcher der Militärdienst drükend zu werden beginnt und die meisten Bürger in eine Lebensstellung gerathen, deren Störung für den Einzelnen und das Allgemeine mit größerem Nachtheil verbunden ist. Die Zahl von 12 Jahrgängen macht es uns möglich, in der vorgeschlagenen Weise unserem Heere wenigstens die unerläßlichste Instruktion zu ertheilen, wobei wir von der^ bestimmten Ansicht ausgehen, dass von einer Vermehrung des Heeres auf Kosten des Unterrichtes nicht die Rede sein darf. Wir sind weiter im Stande ein Heer von 100,000 Mann mit der entsprechenden Artillerie und aller andern nöthigen Ausrüstung zu versehen; stehen aber auch in dieser Beziehung an der Grenze, weil wir, abgesehen von dem Material, die größte Schwierigkeit haben, die weitere Bespannung aufzubringen. Endlich steht es durch die Erfahrung fest, daß wir nicht

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im Stande sind, für eine größere Truppenzahl gehörig gebildete, intelligente und sonst entsprechende Offiziere aufzubringen.

Bedenken wir noch, daß, abgesehen von den regelmäßigen jährlichen Opfern, welche unsere Vorschläge von dem Lande fordern, mit der Zeit noch weitere außerordentliche Ausgaben für Vermehrung der Positionsartillerie, für Anlage von Reservevorräthcn verschiedenster Art, und besonders für die nicht mehr zu umgehende* Angelegenheit der Befestigungen nothwendig sein werden, so glauben wir in Bezug auf die Stärke des Heeres der nach beiden Richtungen gleich dringenden Pflicht Genüge gethan zu haben, nämlich an die äußerste Grenze gegangen zu sein und sie nicht überschritten zu haben.

Steigern sich mit den Jahren unsere Kräfte, so werden dieselben noch auf lange Zeit hinaus in den Rahmen unseres Vorschlages ihre verbessernde Verwendung finden, ohne daß eine numerische Vermehrung nothwendig wird.

Nach dem Entwurfe ist die Stärke des Auszugs nach den einzelnen Waffengattungen folgende: a. I n f a n t e r i e .

Mann.

9 8 Infanteriebataillone z u 7 6 7 Mann 8 Schüzenbataillone z u 7 6 7 Mann

.

.

.

.

.

.

. 75,166 .

6,136 81,302

b. K a v a l l e r i e .

12 Guidenkompagnien zu 43 Mann .

2 4 Dragonerschwadronen z u 1 2 0 Mann .

.

.

.

.

. 5 1 6 . 2,880 3,396

c. A r t i l l e r i e .

48 Feldbatterien zu 160 Mann 2 Gebirgsbatterien zu 170 Mann 1 6 Parktrainkompagnien z u 1 0 0 Mann .

16 Parkkompagnien zu 60 Mann 1 0 Positionskompaguien z u 1 2 0 Mann .

2 Feuerwerkerkompagnien zu 160 Mann ' d. G e n i e .

1 2 Pionierkompagnien z u 2 0 0 Mann 2 Parkkompagnien z u 1 0 7 Mann .

6 Pontonnierkompagnien zu 125 Mann 8 Eisenbahnkompagnien z u 9 8 Mann

.

.

.

.

.

.

7.680 340 .

1,600 960 .

1,200 .

320

.

.

.

.

.

12,100 .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

2,400 214 750 784 4,148

11 e. S a n i t ä t s t r u p p e n .

8 Feldlazarethe zu 205 Mann 1,640 (dazu die bei den Stäben und den Truppen eingetheilten und dort gezählten Offiziere und Mannschaften.)

f. V e r w ' a l t u n g s t r u p p e n .

8 Verwaltuugsdivisionen z u 2 7 0 Mann .

.

.

. 2,160 Cdazu die bei den Stäben und Truppen eingetheilten und dort gezählten Verwaltungsoffiziere.)

Zusammenzug.

Infanterie Kavallerie Artillerie Genie Sanitätstruppen .

Verwaltungstruppen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Mann.

81,302 3,396 12,100 4,148 1,640 2,160

Total der Truppenkörper 104,746 Hievon fallen auf die aus Mannschaften der Kantone gebildeten Korps : Infanterie . . . 81,302 Kavallerie . . . 2,880 Artillerie . . . . 12,100 Genie 2,614 Total 98,896 Auf die eidgenössischen Truppenkörper Kavallerie . . .

516 Genie 1,534 Sanitätstruppen . . 1,640 Verwaltungstruppen 2,160 ' Total .5,850 Die eidgenössischen Truppenkörper zählen also in ihrem Bestände nur 6°/o der kantonalen.

Die einzelnen Waffengattungen repräsentiren gegenüber der Gesammtstärke von 104,746 Mann folgendes Verhältniß : Infanterie . . . 77,3% Kavallerie . . . 3,3 °/o Artillerie . . . 11,4 °/o Genie . . . .

4 °/o Sanitätstruppen . l,5°/o Verwaltungstruppen 2,5°/o

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Die Zahl der Geschüze stellt sich bei 48 Feldbatterien und 2 Gebirgsbatterien, jede Batterie zu 6 Geschüzen, auf 300 Geschüze, was auf 1000 Mann der fechtenden Truppen (der Infanterie und der Kavallerie im Bestände von 84,698 Mann) 3,5 Geschüze, also ein zufriedenstellendes Verhältniß ergib|. Für jede Batterie ist ein Ergänzungsgeschüz vorgesehen, das in den Divisionspark gestellt wird.

Die Frage, ob die sämmtlichen Geschüze der 48 Feldbatterien den Divisionen zugetheilt oder aber, ob ein Theil derselben als Artilleriereserve vereinigt werden "soll, lassen wir im Geseze unentschieden. Dagegen ist es allerdings unsere Meinung, diese Freiheit in der Weise zu benuzen, daß wir normal jeder Division 6 Batterien oder 36 Geschüze beigeben, wozu die Kriegserfahrungen der lezten Jahre dringend auffordern. Insofern die Bildung einer Artillerieréserve nothwendig erscheint, so sind dafür die 8 Landwehrbatterien verwendbar, welche in Folge der in den lezten Jahren vorgenommenen Vermehrung des Artilleriematerials ausgerüstet werden können.

Neu gebildet sind bei den Artillerietruppen die beiden Feuerwerkerkompagnien. Der durchaus veränderte Betrieb der Fabrikation der-Artillerie- und Infanteriemunition erfordert andere Hilfsmittel, als sie früher nöthig waren. Es muß dafür gesorgt werden, daß in Kriegszeiten ohne Zögerung eine bedeutende Steigerung namentlich in der Herstellung der Infanteriemunition von dem einen Tag auf den andern eintreten kann. Zu diesem Zwek sind die Vorkehren in Bezug auf Maschinen und Material bereits getroffen.

Das Laboratorium verfertigt in Friedenszeit den erforderlichen Vorrath von Hülsen und Geschossen und hält die Maschinen in Bereitschaft, mittelst welcher im Falle des Bedarfes sofort das Fertiglaboriren dieser vorbereiteten Munition in großem Maaßstab betrieben werden kann. Bei der jezigen Einrichtung müßte dieses durch Civilarbeiter geschehen. Da diese aber, wenigstens zum Theil, erst eingeübt werden müßten und im Kriegsfalle vielleicht überhaupt nicht sicher zu bekommen wären, so ist es geboten, daß der Fortgang der Fabrikation sicher gestellt werde. Wir schlagen deßhalb die Bildung von zwei Feuerwerkerkompagnien in der Stärke von je 160 Mann vor, welche ihre Rekrutenschule in dem Laboratorium in Thun zu machen hätten, wo sie in der Herstellung von Artillerieund Infanteriemunition
unterrichtet werden. Die Wiederholungskurse würden alle zwei Jahre abgehalten und bei denselben die Reservemaschinen zur Herstellung von Munition in Thätigkeit gesezt.

Da die beiden Kompagnien auch in der Landwehr gebildet werden, so ergäbe sich damit ein Mannschaftsbestand, welcher zum ausgedehntesten Fabrikationsbetrieb mehr als hinreichend ist.

13 Der gesammte Auszug ist in dem Entwurfe als einheitliche in sich geschlossene Armee organisirt. Die Stärke der einzelnen Waffen steht im sachgemäßen Verhältniß; das erforderliche Kriegsmaterial ist in allen Richtungen vorhanden, und bei der täglich fortschreitenden Bildung wird es uns immer leichter werden, nicht nur die nöthige Zahl, sondern auch die gehörige Qualität von Offizieren und Unteroffizieren zu erhalten. Wir haben somit der einen Anforderung genügt, welch'e wir im Eingange dieses Abschnittes als maßgebend bei der Organisation der Feldarmee bezeichnet haben. Aus den weiter folgenden Erörterungen über den Unterricht und'die daraus entstehenden Kosten wird es sich weiter erzeigen, daß wir auch in dieser Beziehung in den Grenzen des praktisch Erreichbaren geblieben sind.

Von einem andern Gesichtspunkte ist b. die L a n d w e h r zu betrachten. Diese wird aus der Mannschaft gebildet, die aus dem Auszuge tritt. Sie bildet keine organisch gegliederte Armee wie der Auszug, weil die materiellen Elemente dazu fehlen. Nur bei der I n f a n t e r i e und bei den S c h ü z e n entsprechen die einzelnen Truppeneinheiten denjenigen des Auszuges und es ist auch die Korpsausrüstung für dieselben theils schon vorhanden, theils noch zu beschaffen.

Bei der K a v a l l e r i e werden nur die personellen Bestände gebildet, da die Beschaffung der Pferde in Friedenszeiten, gleichwie bei dem Auszuge, unerschwingliche Ausgaben zur Folge haben würde. Für den Kriegsfall sieht das Gesez vor, daß die Landwehrkavallerie durch außerordentliche Pferdeanschaffnngen beritten gemacht werde, nimmt aber auch eine anderweitige Dienstverwendung der Mannschaft in Aussicht.

Aus der Mannschaft der 48 fahrenden Batterien des Auszuges der Artillerie werden in der Landwehr nur 8 Batterien in ihrem personellen Bestände erstellt und sollen im Falle des Bedürfnisses mit dem schon vorhandenen Material ausgerüstet werden. Diejenigen aus dem Auszug tretenden Kanoniere, welche hiebei keine Verwendung finden, werden den Positionskompagnien der Landwehr zugetheilt, deren Zahl dadurch in dieser Abtheilung um fünf vermehrt wird. In gleicher Weise finden die Batterie-Trainsoldaten des Auszuges, die nicht bei den Landwehrbatterien eingetheilt werden, in den 22 Parktrainkompagnien Unterkunft.

Bei den Genietruppen werden die 6 Pontonnierkompagnien des Auszuges auch in der Landwehr erstellt und die leztere dient, bis

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das Brükenmaterial vermehrt sein wird, zum Ersaz und zur Verstärkung der ersteren.

Den Pionierkompagnien des Auszuges entsprechen, in gleicher Zahl und Stärke, die der Landwehr; dagegen werden die Parkkompagnien des Genie, weil das Material zur Bildung eines zweiten Genieparkes für die Landwehr fehlt, nach ihrem Uebertritt nur auf 'den Kontrolen fortgeführt. Die Eisenbahnkompagnie» bestehen aus Mannschaft der Auszüger- und Landwehrjahrgänge.

Das S a n i t ä t s p e r s o n a l der Truppeneinheiten der Landwehr ist in der gleichen Zahl wie in dem Auszuge vorgesehen; dagegen werden die Peldlazarethe in der Landwehr nicht formirt, sondern die Mannschaft derselben für den Dienst der stehenden Spitäler, der Transportkolonnen und zur Bildung von einzelnen Ambulancen, im Verhältniß zu dem verschiedenen und jedenfalls noch zu vermehrenden Material, in Anspruch genommen.

Die Verwaltungstruppen der Landwehr haben dieselbe Formation wie die des Auszuges; die Magazinarbeiter und der Train für die dritte Sektion der Auszüger-Verwaltungsdivisionen wird der Landwehr entnommen; ebenso das Personal der Armee-Rescrvemagazine (Tafel XVII).

Der reglementarische personelle Bestand der organisirteu Landwehr ist folgender: a. Infanterie.

98 Infanteriebataillone zu 767 Mann . 75,166 8 Schüzenbataillone ,,· 767 ,, .

6,136 81,302 b. Kavallerie.

12 Guidenkompagnien zu 43 Mann .

516 24 Dragonerkompagnien ,, 120 ,, . 2,880 3,396 8 22 10 15 2

c. Artillerie.

Feldbatterien zu 160 Mann . 1,280 Parktrainkompagnien ,, 100 ,, . 2,200 Parkkompagnien ,, 60 ,, .

600 Positionskompagnien ,, 120 ,, . 1,800 Feuerwerkerkompagn. ,, 160 ,, .

320 6,200

15 d. Genie.

12 Pionierkompagnien _zu 200 Mann . 2,400 6 Pontonnierkompagnien ,, 125 ,, .

750 3,150 e. Sanität.

Neben den in den Truppeneinheiten eingetheilten Offizieren und Mannschaften eine unbestimmte Zahl von Spital- und Ambulancenpersonal nebst 5 Transportkolonnen zu 14 Mann.

f. Verwaltungstruppen.

8 VerwaltungsdiVisionen zu 270 Mann . 2,160 dazu das in den Truppeueinheiten eingetheilte Personal.

Zusammenstellung.

Infanterie . : . . 81,302 Kavallerie. . . . 3,396 Artillerie . . . . 6,200 Genie 3,150 Total . 94,048 außer dem Sanitäts- und Verwaltungspersonal.

Die einzelnen Waffen stellen also im Verhältniß^zum Ganzen: Infanterie . . . 86,4 °/o Kavallerie . . . 3,6 °/o Artillerie . . . . 6 , 6 ° / o Genie 3,4 °/o Zu diesem Mißverhältniß des personellen Bestandes tritt aber noch, wie schon gesagt, der Umstand, daß die Kavallerie im Frieden nicht beritten ist, daß weder für die Artillerie noch das Genie das entsprechende Material in dem gehörigen Umfange besteht, und daß endlich, wenn die Landwehrbatterien nicht als Artilleriereserve des Auszuges, sondern als Divisionsartillerie der Landwehr verwendet werden wollten, in diesem Falle nur 0,52 Geschüze auf 1000 Mann vorhanden wären.

Bei diesen Verhältnissen wird also im Kriegsfalle wesentlich nur die Landwehrinfanterie eine selbstständige Verwendung linden, während die übrigen Truppen zur Verstärkung und Ergänzung des Auszuges, oder zur Bildung von Ersazkorps bestimmt sein werden.

Als ein wesentlicher Punkt muß aber hervorgehoben werden, daß die durch den Entwurf vorgeschlagene Organisation der Landwehr durchaus kein Hinderniß bietet, auch diese Heeresabtheilung feldtüchtiger und mobiler zu gestalten, sobald die finanziellen Mittel

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des Bundes es erlauben werden, für die Anschaffung des dafür nöthigen Kriegsmaterials und die Instruktion die erforderlichen Ausgaben zu machen; die Möglichkeit der Entwiklung ist durch das Gesez vollständig gewahrt.

In der Darstellung, welche wir von der Bildung des Auszuges und der Landwehr gegeben haben, muß gleichzeitig auch die Rechtfertigung der Zweitheilung des Heeres liegen. Mit Aufwendung aller hiefür zu Gebote stehenden Mittel aus der jungen Mannschaft eine einheitliche, gehörig gegliederte und gut ausgerüstete Armee zu bilden, und die altern Jahrgänge als verstärkendes und entwiklungsfähiges Element zu .organisiren, ist offenbar die auf der Hand liegende Aufgabe einer schweizerischen Wehrverfassung. Für jede andere Eintheilung, und also auch für die Dreitheilung besteht kein · innerer Grund. Die leztere hat bisanhin nur zufällig und nicht aus militärischen Gründen bestanden; weil neben dem ebenfalls zweitheiligen, und durch die Verfassung in seiner Stärke begrenzten Bundesheer die kantonalen Truppen der Landwehr gebildet werden mußten., Diese Dreitheilung ohne Noth wieder aufzunehmen, wäre ein Fehler, der, infolge des zweifachen Uebertrittes in die Reserve und in die Landwehr und der separaten Verwaltung einer jeden dieser Abtheilungen, nicht bloß zu ganz nuzlosen administrativen Komplikationen, sondern auch zu militärischen Nachtheilen führen müßte.

Durch die Bildung einer Reserve zwischen Auszug und Landwehr wird jeder Theil so schwach, daß die Feldarmee nothwendig aus zwei Abtheüungen zusamrnengesezt werden muß, was, wie die Erfahrung uns gelehrt hat, nicht bloß zur Lokerung der Einheit, sondern auch zu einem Bestand der Feldarmee führt, der für unsere Verhältnisse zu groß ist, und bei dem die oben besprochenen Mängel zu Tage treten.

c. V e r t h e i l u n g der T r u p p e n e i n h e i t e n auf den Bund und die Kantone.

Der numerischen Berechnung der beiden Abtheilungen legen wir die Zahl der Militärdienst leistenden schweizerischen Bevölkerung auf den ersten Januar 1873 zu Grunde. Die daherige Zusammenstellung (Tabelle Nr. III) umfaßt 25 Jahrgänge (1829--1853).

Die drei ersten können aber nicht mit in Rechnung gezogen werden, weil einzelne Kantone die Mannschaft derselben nicht einreihen.

Die Gesammtzahl der wirklich Dienstthuenden in 24 Jahrgängen beträgt 207,944 Mann. Die Jahrgänge 1840--1851 um-

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fassen 119,676 Mann. Für die Jahrgänge der Landwehr (1830 bis 1839) bleiben also 88,268, und wenn man dieselben um drei Jahrgänge in der Stärke des lezten Jahrganges (1830) ergänzt, 106,292 Mann.

Es ist schon in dem vorigen Abschnitt dieses Berichtes auseinandergesezt worden, daß diB Zahl der Dienstthuenden mit derjenigen der männlichen Bevölkerung im dienstpflichtigen Alter in den einzelnen Kantonen in so sehr verschiedenem Verhältnisse steht, daß die erstcre Zahl keineswegs als eine sichere Grundlage für die Organisation betrachtet werden kann. Nichtsdestoweniger sind wir gezwungen, davon auszugehen, weil andere statistische Anhaltspunkte nicht bestehen. Immerhin ist bei der Basis der Kontrolestärke die Sicherheit geboten, daß wir für die zu bildenden Truppenkörper die angenommene Mannschaft zur Disposition haben. Wenn in Zukunft die Beiziehung der Aufenthalter eine Vermehrung der Dienstleistenden zur Folge hat, so wird dies nur auf die Zahl der Ueberzähligen Einfluß üben und insofern ohne Nachtheil sein. Ein wirklicher Uebelstand wird sich nur dann ergeben, wenn in Folge genauerer ärztlicher Untersuchung der Tauglichkeit in einzelnen Kantonen die Zahl der Pflichtigen unter das Maß sinkt, welches für die Berechnung der Korps in dem Entwurfe angenommen ist. Aber selbst in diesem Falle ist nicht zu übersehen, daß die von uns aufgestellte Berechnung einen Zuschlag von 15 °/o Ueberzähligen von vornherein vorsieht und daß das Gesez (Art. 11) es möglich macht, im Kriegsfalle die Luken des Auszuges durch Mannschaften der Landwehr zu ergänzen.

Ueber die Vertheilung der Truppeneinheiten auf Bund und Kantone haben wir Folgendes zu bemerken : In genauer Vollziehung des Art. 21 der Bundesverfassung, welcher vorschreibt, daß die Truppenkörper, soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden sollen, haben wir sämmtliche Korps, mit Ausnahme der Guiden, der Pontonniere, der Eisenbahnkompagnien, des Sanitäts- und des Verwaltungskorps, den einzelnen Kantonen zugetheilt. Die lezteren Truppenkörper gehören entweder direkt zum Divisionsverbande oder stehen sogar außer demselben, wie die Pontonnier- und die Eisenbahnkompagnien. Sie haben also eine allgemeine Bestimmung und bilden keine Verbände mit gleichartigen andern kantonalen oder eidgenössischen Korps. Wenn
schon dieses Verhältniß jeden Uebelstand der eidgenössischen Rekrutirung ausschließt, so ist die leztere durch weitere spezielle Gründe gerechtfertigt. Die Zutheilung der Guiden an die Kantone Bundesblatt. Jahrg. XXYI. Bd. II.

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13 würde die schon lange beklagte Folge haben, daß in den Kantonen, die -keine Guiden stellen, eine schöne Zahl von Leuten, die sich in jeder Weise zum Dienste in dieser Waffe eignen, auch in Zukunft nicht dafür nuzbar gemacht werden könnte. Dringender sind die Gründe, welche für die eidgenössische Rekrutiruug der Pontonnierc sprechen. Dieselben wurden bis anhin nur von den drei Kantonen Zürich, Aargau und Bern gestellt. Seitdem die völlig veränderten Verkehrsverhültnisse die Flußschiffahrt fast ganz, verdrängt haben, ist es äußerst schwer geworden, die jezigen Kompagnien aus tauglichen Leuten zu rekrutiren. Es liegt daher auf der Hand, diesem Uebelstancl dadurch abzuhelfen, daß die tauglichen Elemente überall, wo sie sich finden, gesammelt werden.

Ueber die Bildung der Eisenbahnkompagnien, deren Bestimmung es ist, den wichtigen Dienst der Zerstörung und Wiederherstellung der Bahnen im Kriege zu besorgen, gibt der Wortlaut des Gesezes selbst hinlänglichen Aufschluß. Als Eigenthümlichkeit ist zu bemerken, daß diese Kompagnien aus Mannschaften aller Altersklassen zusammengesezt. werden, was um so weniger Anstand hat, als der Friedensdicnst derselben in der Regel auf eine jährliche Inspektion sich beschränken wird.

Was die Organisation' des Sanitätskorps anbelangt, so können wir uns hier um so mehr enthalten, auf die Gründe der eidgenössischen Formation näher einzutreten, als sie der Bundesversamnv lung bereits in dem Maße bekannt sind, daß dieselbe schon unter der Herrschaft der früheren Verfassung am 20. Juli 1872 den Bundesrath beauftragte, die Frage zu untersuchen, ob nicht die jezt von uns vorgeschlagene Organisation zu treffen sei.

Aehnlich verhält es sich mit der Organisation der Verwaltungstruppen. Die Armeeverwaltung im Felde hat mit kantonalen Beziehungen gar nichts zu schaffen; sie ist durchaus einheitlich gebildet, und es ist der Sache angemessen, daß dieses auch in Bezug, auf ihre Organe der Fall sei.

Bei dieser Formation ist es jedoch nicht ausgeschlossen^ sondern es wird aus mehrfachen Gründen im Interesse der Verwaltung liegen, den Truppenkörpern Sanitäts- und Verwaltungspersonal aus den gleichen Kantonen zua.utheilen. Dieses wird auch in Zukunft die Regel bilden, aber gleichzeitig der arge Uebelstand dahinfallen, daß einzelne kantonale Truppeneinheiten Luken aufweisen, die bis anhin aus dem Ueberfluß anderer Kantone nicht ergänzt werden konnten.

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Selbstverständlich hat der Bund in Zukunft auch die Rekrutirung und den personellen Bestand der genannten Korps zu besorgen. Der Uebclstand, daß dadurch die Rekrutirungs- und KontroiBehörden vermehrt werden, ist um so größer, als ihre Zahl, derjenigen der Kantone entsprechend, bei zentraler Leitung dieses Verwaltungszweiges jezt schon wenigstens um die Hälfte reducirt werden könnte.

Die Zutheilung der einzelnen Truppeneinheiten an die Kantone ist in der Tabelle V. dargestellt. Wir verbinden damit die Bemerkung, daß zur Zeit aus verschiedenen Gründen einer durchaus sachgemäßen Vertheilung der Militärbevölkerung auf die einzelnen Korps wesentliche Hindernisse entgegenstehen. Eine solche würde erfordern ; a. eine genaue statistische, gemeindeweise Aufnahme der gcsammten diensttauglichen uud wehrpflichtigen, ortsanwesenden Bevölkerung ; b. die auf diese Statistik begründete Gircumscription der Divisions kreise.

Diese beiden Bedingungen fehlen ; wir kennen nur die im dienstpflichtigen Alter befindliche ortsanwesende Bevölkerung der Kaut o n e und den Kontroibestand der wirklich Dientsthuenden, ohne daraus einen Schluß auf die Diensttauglichen ableiten zu können, und sind überdies durch die Verfassung verpflichtet, regelsweise die Truppenkörper in den Grenzen der Kantone zu bilden, also verhindert, die Divisionskreise ausschließlich nach dem militärischen Bedürfnisse zu umschreiben. Aus diesen Verhältnissen erklärt sich die Unmöglichkeit, den einzelnen Kantonen die Truppeneinheiten so gleichmäßig zuzutheilen, daß die Zahl der Ueberzähligen überall im gleichen Verhältniß zu. dem reglementarischen Stande sich befindet.

Die sich ergebende Differenz kann allerdings durch die Recrutirung der eidgenössischen Korps wieder einigermaßen ausgeglichen werden.

Die Truppeneinheiten sind nun in folgender Weise den Kantonen zugetheilt : Z ü r i c h.

Infanteriebataillone 9 Schüzenbataillone l Dragonerschwadronen 3 Feldbattericn G Parkkompagnien 2 Positionskompagnien l Pionierkompagnien 2

20 Bern.

Infanteriebatailloue Schüzenbataillone · Dragonerschwadronen Feldbatterien Parktrainkompagnien Parkkompagnien Positionskompagnien Pionierkompagnien L u z e r n.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Dragonerschwadronen Feldbatterien Parktrainkompagnien Parkkompagnien

19 ls/e 7 10 4 2 l 3 5

2

Uri.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone

l

S c h w y z.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Parktrainkompagnien

2

0 b w a l d e n.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone

l

Nid w a i d e n.

Infanteviebataillone Schüzenbataillone

l

G l a r u s.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Parktrainkompagnien Parkkompagnien

Zug.

Infanteriebataillone Bchüzenbataülone

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l 3 l l

1

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V3

21 F r e i b u r g.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Dragonerschwadronen Feldbatterien Parktrainkompagnien Positionskompagnien Genieparkkompagnien S o l o t h u r n.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Dragonerschwadronen Feldbatterien Grenieparkkompagnien

5

*/6

2 l 2 l l 3

1

/e

l 2 l

Basel-Stadt.

Infanteriebataillone l Feldbatterien l Parkkompagnien l Positionskompagnien l B asel-Landschaft.

Infanteriebataillone 2 1 Schüzenbataillone /o Feldbatterien l Parktrainkompagnien l Pionierkompagnien l Schaffhausen.

Infanteriebataillone Dragonerschwadronen Parktrainkompagnien Parkkompagnien

l l l l

A p p e n z e l l A.-R h .

Infanteriebataillone !2/e Schüzenbataillone Y6 Feldbatterien l Positionskompagnien l A p p e n z e l l I. -R h.

4 Infanteriebataillone /e

22 St. G a l l e n .

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Dragonerschwadronen Feldbatterien Parkkompagnien Positionskompagnien Feuerwerkerkompagnien Pionierkompagnien

7

3

/e

2 4 2 l l 2

G r a u b ü n d e n.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Gebirgsbatterien Parktrainkompagnien

4

r

/6

l l

A a r g a u.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Dragonerschwadronen Feldbatterien Parkkompagnien Positionskompagnien Feuerwerkerko'mpagnien Pionierkompagnien

6

3

/c

2 6 2 l l 2

T h u r g a u.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Dragonerschwadronen Feldbatterien Parktrainkompagnien

3

2

/6

l 2 l

T e s s i n.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Feldbatterien Parktrainkompagnien Positionskompagnien

4

2 6

/

l l l

23 W a a d t.

Infanteriebataillone Schüzenbataillone Dragouerschwadronen Peldbatterieu Parktrainkompaguien Parkkompaguien Positionskompagnieu Pionierkompagnien Waliis.

Infanteriebataillone Schüzenbatailloue Gebirgsbatterien K e u e n b u r g.

Infanteriebataillone Sehüzeubatailloue Feldbatterieu Parkkompagnien

10 l 4 6 2 2 l l 4

J ü

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l 3

2

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2 l

Genf.

Infanteriebataillone 2 Schüzenbataillone YS Feldbatterien 2 Parkkompagnien l Positionskompaguien l Pionierkompagnien l Ueber di'e Gesammtstärke der jedem Kanton zugetheilten Truppenkürper gibt die Tabelle V. genügende Auskunft, gleichwie sich auch aus derselben, im Zusammenhalt mit den Bestimmungen des Gesezes, der Bestand der Landwehr für die einzelnen Kantone mit Leichtigkeit aufstellen läßt.

" d. O r g a n i s a t i o n der e i n z e l n e n T r u p p e n k ö r p e r .

1. Infanterie.

Die taktische Einheit des Bataillons bildet in Zukunft die Division in der Stärke von 243 Mann. Die heutige Gefechtsordnung läßt den Gebrauch der Kompagnie von 120 Manu, die dem noch bestehenden Militärgesez zu Grunde liegt, nicht mehr zu und zwar aus taktischen Riiksichtcn, die sich schließlich auf die verbesserten Feuerwaffen zurükführen lassen. Es ist von sehr maßgebender Seite der Vorschlag gemacht worden, das Bataillon in Zukunft nicht, wie

24 "wir es vorschlagen, aus drei, sondern aus vier Einheiten bestehen: zu lassen. Diese Eintheilung · würde aber einer Revision der Exerzierreglemente rufen, welche wir in dem Momente, wo die Organisation der Armee einer totalen Aenderung entgegengeht, nicht für wünschenswerth hielten. Die unbestreitbaren V ortheile dieses Vorschlags müssen gegen das Bedenken zurüktreten, gerade in diesem Moment die kaum eingelebten Formationen über Bord zu werfen und dadurch für längere Zeit einen Zustand der Unsicherheit zu schaffen, der bei einer Milizarmee doppelt gefährlich ist. Die Möglichkeit, nach durchgeführter und festbegründeter Bildung der neuen Truppenkörper, auf diese Frage zurükzukommen, ist damit nicht ausgeschlossen. Die Totalstärke des Bataillons von 729 Mann (ohne den Stab) läßt eine Eintheilung in vier Kompagnien von 180 Mann ohne Schwierigkeit zu.

Die Division wird von dem Hauptmann kommandirt, unter welchem sechs Offiziere stehen ; das Bataillon hat also 2Ì Kompagnieoffiziere gegen 24 nach dem heutigen G-eseze. Der Gesammtunterschied beträgt für den Auszug 3 X 104 = 312 Offiziere, waa als Ersparniß in finanzieller Beziehung und vor allem aus als Erleichterung in der Ergänzung des Offizierskorps betrachtet werden muß.

Der veränderte Charakter, den in taktischer Hinsicht der Divisionschef gegenüber dem jezigen Kompagniekommandanten hat, ist ein wesentlicher Grund, weßhalb dei- Entwurf darauf verzichtet, dem Bataillonskommandanten einen Ersazmann beizugeben, der, wie die Erfahrung lehrt, in dieser Eigenschaft eine durchaus schiefe Stellung hatte. Wir schlagen vor, an der Spize des Bataillons nur einen Stabsoffizier mit dem Namen eines Bataillonskommandanten und dem Grade eines Majors zu stellen. Mit Annahme dieses Vorschlages fällt der bisherige besondere Grad des Bataillonskommandanten ganz aus, und es wird damit die Rangfolge der Grade bei der Infanterie derjenigen der übrigen Waffen wieder gleichgestellt, was auch im Interesse der Gerechtigkeit liegt. In Zukunft wird in allen Waffen jede zunächst über der Kompagnie stehende Einheit durch einen Major kommandirt werden.

Abweichend von der jezigen Einrichtung sind die früher den Kompagnien zugetheilten Frater nunmehr durch Träger und Krankenwärter ersezt und dem Stabe einverleibt, von wo sie durch die Aerzte nach Bedürfniß detaschirt werden können.
Die Organisation der Seh u z e n ist seit dem Bestände des jezigen Militärgesezes schon einmal geändert worden. Durch G-esez vom 23. Dezember 1870 wurden die bis. dahin selbstständigen Schüzenkompagnien in Bataillone von drei bis vier Kompagnien vereinigt,

25 nachdem die Ueberzeugung allgemein geworden war, daß ein zwekentsprechender Gebrauch dieser Waffe in der früheren Formation nicht mehr möglich sei. Der Entwurf schließt sich an dieses Gesez an, indem er ebenfalls die Bildung von Scharfschüzenbataillonen vorsieht, geht aber in der Beziehung weiter, daß er diese Bataillone genau in gleicher Weise wie die der Infanterie bildet. Durch die neue Bewaffnung ist die bisherige Differenz zwischen Schüzen und Infanterie auf die Forderung reduzirt, daß die ersteren im Schießen besser geübt seien. Dieser Unterschied kann aber weder eine andere taktische Verwendung noch eine andere Organisation rechtfertigen. Eine solche würde lediglich Uebelstände mit sich führen.

Die bisherigen Schüzenbataillone sind zu schwach, als daß ein einzelnes zur Zutheilung an die Division genügen könnte und die Zusammenstellung in Schüzenbrigaden, welche, wie in der jezigen Armeeeintheilung, neben den Infanteriebrigaden rangiren, hat den Nachtheil, daß nicht nur die Befehlgebung durch die Vermittlung der Brigadekommandanten verzögert wird, sondern auch den weitern, daß diese Formation den doppelten Bedarf an Stäben erfordert, und daß die Bataillone, obgleich nur in der Stärke von Infanteriedivisionen, von Majoren, und die Brigaden, in aer Stärke von Infanteriebataillonen, von Oberstlieutenants kommandirt werden.

2. Artillerie.

Der jezige Bestand einer Feldbatterie ist in dem Entwurf nur ganz unwesentlich verändert ; dagegen ist die Organisation der Gebirgsbatterien eine andere geworden. Nach dem Geseze vom 21.

Juli 1862 wurden 4 Gebirgsbatterien (2 im Auszug und 2 in der Reserve), jede zu 4 Geschüzen, gebildet. Der Entwurf schlägt nur zwei Batterien, aber zu 6 Geschüzen, vor, mit einem Bestände von 170 Mann und 85 Pferden (resp. Saumthieren). Da die Bildung von Landwchrbatterien aus denselben Gründen wie bei den fahrenden Batterien ausgeschlossen war, schien es angemessener, im Auszuge die Stärke der Batterien, statt die Zahl derselben, zu vermehren, zumal dadurch auch die Wirkungsfähigkeit (Ics Truppenkörpers gehoben wird.

Die Positionskompagnie ist, gegen den jezigen gesezlicheu Bestand, von 80 Mann auf 120 vermehrt, während die Parkkompagnie gleich geblieben ist.

Im Allgemeinen hat die Artillerie in dem Entwurfe die geringsten Modifikationen erfahren, was daher rührt, daß derselben schon durch frühere Geseze die Verbesserungen zu Theil geworden sind, die bei andern Waffen noch ausstehen. Es sind dieß die Geseze:

26 1) betreffend die Reorganisation der Gebirgsbatterien vom 21.

Juli 1862 und 2) das Gesez vorn 19. Juli 1866, betreffend die Einführung gezogener Feld- und Positionsgeschüze ; 3) das Bundesgcsez vom 19. Juli 1867, betreffend die Aufhebung der Raketen batterien.

3. Genie- Sanitäts- und Verwaltungswesen.

Von viel wichtigerem Belang sind die Aenderungen, welche der Entwurf in Bezug auf die Organisation der G e n i e w a f f e und der einzelnen dazu gehörigen Truppeneinheiten vorschlägt. Die Pontonnierkompagnien werden, wie schon bemerkt, in Zukunft außerkantonal rekrutirt und zudem wird die Organisation der Kompagnien geändert, was auch bei den Pionierkompagnien der Fall ist. Die Genieparkkornpagnién haben bis jezt nicht bestandeil. -- Wir halten daher eine einläßlichere Begründung dieser Vorschläge am Plaz und lassen im Anhang den Bericht folgen, welchen der Inspektor der Waffe darüber an das Militärdepartement erstattet hat.

Ganz von dem bisherigen Zustande abweichend, ist. die Organisation des Sanitäts- und diejenige des Verwaltungswesens.

Wir verweisen in dieser Beziehung auf die im Anhang abgedrukten Berichte des Oberfeldarztes und des Referenten der für das Verwaltungswesen niedergesezten Spezialkommissiou.

Die Organisation der Armeedivision.

Wir haben schon oben darauf aufmerksam gemacht, daß die Gesammtstärke der Feldarmee (Auszuges) in verschiedenen gegebenen Verhältnissen ihren bestimmten Maßstab hat und keineswegs willkürlich festgestellt werden kann. Dasselbe gilt auch für die Kriegsformation der Armee, für ihre militärische Gliederung. Die Hauptabtheilungen der Armee müssen so stark sein, daß sie ihrem militärischen Zwek entsprechen, und sie sind daher nicht bloß nach allgemeinen militärischen Grundsäzen, sondern auch mit Rüksicht auf die Organisation der Staaten einzurichten, deren Armeen wir möglicherweise entgegenzutreten haben. Wir halten nun dafür, daß nach diesen beiden Seiten die Eintheilung unserer Armee in Divisionen von ungefähr 12,000 Mann eine entsprechende sei. Das Gesez selbst enthält darüber keine bindende Vorschrift, sondern stellt in Tafel XXXII nur den Normalbestand einer Division auf. Es ist einleuchtend, daß es ' dem Oberbefehlshaber freistehen muß, in

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dieser Beziehung diejenigen Aendsrungen zu treffen, welche von den Umständen gefordert werden. Nichtsdestoweniger hat jedes Militärgesez von einem bestimmten Organisationsplan der Armee auszugehen, um die Zahl und Art der verschiedeneu Waffen und ihrer Hilfsanstalten nach einem festen Prinzip bemessen zu können.

Wir giengen dabei von der Annahme aus, daß die Armee 'des Auszuges in acht Divisionen einzutheilen sei und, soweit immer thunlich, die den einzelnen Divisionen zugehörenden Korps aus einem bestimmten territorialen Kreise zu entnehmen seien. Die territoriale Eintheilung ist durch den Bundesrath, ohne daß darüber eine gesezliche Vorschrift bestünde, seit Jahren eingeführt. Der Widerspruch , der sich anfanglich gegen diese Maßregel erhob, ist heute verstummt, und es ist zu bemerken, daß beinahe alle Staaten in der neuereu Zeit dasselbe System befolgen. Die Vorzüge, welche es für eine rasche Besammlung der Armee bietet, sind zu einleuchtend , als daß sie hier näher erörtert werden müßten, zumal wir wiederholt Gelegenheit hatten, uns thatsächlich davon zu überzeugen. Gegenüber den stets schlagbereiten stehenden Armeen ist es für einen Milizstaat von entscheidender Wichtigkeit, den Zeitraum, welcher für die Rüstung nothwendig ist, so sehr als möglich zu beschränken. Dieß ist aber ohne anders nur bei der Territorialorganisation möglich, welche für uns noch eine ganze Reihe von weitem Vortheilen bietet, die der Entwurf zu benuzen sich angelegen sein ließ und die einen seiner wesentlichen Unterscheidungspunkte gegenüber der jezigen Gesezgebung bilden.

Heute besteht, für den Offizier in gleichem Maße wie für den Soldaten, die ganze Betheiligung an dem Wehrwesen des Landes in der Theilnahme an einer Instruktion, die entweder jährlich oder gar nur je das zweite Jahr für sehr kurze Zeit wiederkehrt. In der langen Zwischenzeit ist Niemand weder verhalten noch veranlaßt, sich mit dem Militärwesen im Allgemeinen und speziell mit der eigenen Stellung in demselben zu beschäftigen. Von den höhern Offizieren gilt dieß nicht weniger, als von den untern Graden, ja man darf im Gegentheil behaupten, daß, je höher ein Offizier im Grade steigt, er um so mehr isolirt und den Truppen sowohl als dem Militärwesen entfremdet wird. Bis der Zufall eines Truppenzusammenzuges oder einer aktiven Armeeaufstellung die effektive
Formation von hohem Truppenverbänden nothwendig macht, bleibt der Brigadier und der Divisionär seiner Mannschaft in der Regel völlig unbekannt, da sie sich in dem Moment zum ersten Mal sehen, wo das gegenseitige feste Vertrauen, das nur langer Bekanntschaft entspringen kann, einen wesentlichen Faktor des Erfolges bildet. Kein höherer Offizier kennt den Bestand seiner

28 Mannschaft, seiner Unteroffiziere und Offiziere, keiner ist über ihre Ausbildung und deren Mängel unterrichtet, keiner weiß, wie es mit der Ausrüstung der Truppen bestellt ist, mit einem Wort, jedem ist alles unbekannt, was zu den ersten Bedingungen gehöriger Ausübung eines Kommando gehört.

Entgegen allen gesunden Prinzipien eines Milizstaates, d. h.

eines republikanischen Staates, geschieht bei uns alles, was sich nicht auf die Instruktion der Truppen bezieht, durch die Behörden und auch hier wieder in wahrhaft bureaukratischer Weise, in Bund und Kantonen durch eine einzige Behörde. Wenn es uns nicht gelingt, diesen Uebelstand zu beseitigen, wenn die Hilfsmittel, welche der Entwurf dagegen bietet, nicht mit Lust, namentlich von den höhern Offizieren, ins Werk gesezt werden, so wird sich unsere Armee als ein Zerrbild der stehenden Heere nur durch einen weniger genügenden Unterricht und jeden Mangel inneren Zusammenhaltes von denselben unterscheiden. Unsere Vorschläge zielen dahin ab, bei den Offizieren ein unausgeseztes, reges Interesse an ihrer Stellung nicht bloß zu erweken, sondern auch zu bethäügen. Von dem Kompagniechef an bis zu den höchsten Führern hat jeder die Pflicht, sich um den personellen Bestand seines Korps zu bekümmern, dafür zu sorgen, daß alle Stellen desselben besezt seien, und darüber zu wachen, daß dieses besser, als es heute vielfach geschieht, nur durch tüchtige, den gesezlichen Requisiten entsprechende Leute geschehe.

Darum wird auch den Offizieren eine maßgebende Stimme bei der Wahl der Unteroffiziere und Offiziere eingeräumt und damit eine nicht geringe Verantwortlichkeit für sie geschaffen. Das Kommando aller zusammengesezten Truppenkörper wird bei den Uebungen durch die dafür bestellten Offiziere geführt; sie erhalten dadurch eine regelmäßig wiederkehrende Gelegenheit der Ausbildung, und die Vorschrift, daß auch sämmtliche Inspektionen von ihnen vorzunehmen sind, sezt sie in den Stand, auf die Instruktion und deren Leiter in günstiger Weise zurükzuwirken. Auf diese Weise wird eine Kontrole der öffentlichen Militäradministration geschaffen, die bis jezt, wie in keinem andern'Gebiete unseres Staatswesens, beinahe vollständig fehlte, und es werden sich die bis jezt atomistisch bestandenen einzelnen kantonalen Korps zu festen eidgenössischen Körpern zusammenschließen.
Wie das Gefüge der personellen Organisation bis anhin ein äußerst loses war, so bestand für die Verwaltung des todten Armeematerials, das von nicht geringerer Bedeutung ist, nicht die mindeste Beziehung mit denjenigen, die dasselbe zu gebrauchen berufen sind.

Kein Offizier konnte sich Gewißheit darüber verschaffen, ob die Ausrüstung seines Korps an Kleidern, Waffen und Munition sich in

29 gutem Zustand befinde, ja ob sie überhaupt nur vorhanden sei. Man darf behaupten, daß solcher Mißstand die Folge hatte, daß nur wenige Offiziere sich überhaupt darum bekümmerten, ja nur genau wußten, was nach den bestehenden Gesezen zu der Ausrüstung ihrer Korps gehöre. Der Entwurf will hier durchgreifend helfen, indem er in den Artikeln 165, 168 und 173 die Dislokation des sämmtlichen Materials mit der territorialen Organisation der Truppen in Einklang bringt und dafür sorgt, daß die Offiziere in den Zeughäusern nicht bloß ihr Material inspiziren können, sondern auch es zu thun verpflichtet sind. Was bis jezt das Gesez und die bloße amtliche Aufsicht über die Vollziehung desselben nicht vermochte, nemlich die Mehrzahl der Kantone in dieser Hinsicht zur Erfüllung ihrer Pflicht zu bewegen, das wird, abgesehen von der veränderten finanziellen Seite, möglich werden, wenn der Ehrgeiz und der Pflichteifer unserer Truppenführer unterstüzend und verlangend eingreift und auf diese Weise über unsere Armeeverwaltung die bis jezt nicht bestehende Kontrole einer öffentlichen Meinung "o schafft.

Die Anordnungen, welche in dieser Beziehung nothwendig werden, verlezen keinerlei Rechte und sind mit den Prinzipien der Bundesverfassung in vollem Einklang. Den Kantonen, welche nach Art. 19 der Bundesverfassung subsidiär über die Wehrkraft ihres Gebietes verfügen, muß selbstverständlich auch die Disposition über das zugehörige Kriegsmaterial eingeräumt werden, was durch Art. 165 geschieht, welcher die Korpsausrüstung in der Verwahrung der Kantone beläßt und ihnen auch die entsprechende Pflicht der Unterhaltung auferlegt, die in dem dritten Lemma des Art. 20 der Bundesverfassung vorgesehen ist.

Aus dieser sach- und rechtsgemäßen Anordnung folgt mit Nothwendigkeit die andere, daß alles Material, welches nicht für die Ausrüstung der kantonalen Truppeneinheiten dient, sondern bei den höhern Truppenverbänden zur Verwendung kommt, über welche die Verfügung ausschließlich der Eidgenossenschaft zusteht, auch von dieser verwahrt, verwaltet und seiner sachgemäßen Verwendung entsprechend vereinigt werde. Es darf in Zukunft, wenn die Schlagfertigkeit der Armee zu einer Hauptaufgabe guter Organisation gezählt werden will, nicht mehr vorkommen, daß das Kriegsmaterial der höhern Verbände, wie z. B. dasjenige eines Divisionsparkes,
bei dem Beginn einer Truppenaufstellung erst Stük für Stük aus den entlegenen Zeughäusern verschiedener Kantone zusammengesucht werden muß, um vielleicht überhaupt nicht oder nur in unbrauchbarem Zustande gefunden zu werden. Dasselbe ist von vornherein nach seiner Bestimmung und Zutheilung gruppenweise zu vereinigen, wie Art. 168 hiefür die ausdrükliche Vorschrift enthält.

30

Allerdings wird es dabei vorkommen, daß einzelnen Zeughäusern der Kantone Material entnommen werden muß, welches leztere zur Zeit auf ihre eigenen Kosten angeschafft haben. Allein abgesehen davon, daß die Bundesverfassung (Art. 19) die Verfügung über das zum Bundesheere gehörige Material ausdrüklich der Eidgenossenschaft anheimstellt, ist nicht zu übersehen, daß der weitaus größte Theil des Kriegsmaterials und besonders desjenigen der Artillerie, welches als Korpsausrüstung den Kantonen zur Verwahrung anheimgegeben wird, auf Kosten des Bundes erstellt wurde, der in Zukunft, allein alle Auslagen hiefür zu bestreiten hat, und daß daher mit allem Grund die volle Kompensation geltend gemacht werden könnte,, wenn es überhaupt erlaubt wäre, sich auf diesem Gebiete auf den Boden privatrechtlicher Eigenthumsausprüche zu stellen.

Das sind in den'allgemeinsten Zügen die Grundlagen, welche der Entwurf in Bezug auf die Betheiligung, der Armee selbst bei ihrer personellen und materiellen Organisation anstrebt und die ohne, territoriale Eintheilung des Heeres nicht durchführbar sind, weßhalb wir auch diese Punkte unter dem Titel des Divisionsverbandes zur Sprache gebracht haben. In wie weit dieselben Gesichtspunkte auch bei dem Unterricht zur Geltung kommen sollen, wird in dem folgenden Abschnitt besprochen werden.

Unterricht.

a. R e k r u t e n s eh u l e n und W i e d e r h o l u n g s k u r s e .

In gleicher. Weise, wie die Meinungen über die Unzulänglichkeit des jczigen Militärunterrichtes einig gehen, laufen sie in Bezug auf die Art und das Maß .desselben auseinander. Es ist am Plaze, von vornherein auf eine unklare Idee hinzuweisen, welche den daherisren Erörterungen thcils ausdrüklich,i tlieils unbewußt zur UnterO O läge dient. Die unbestreitbare Thatsache, daß die stehenden Heere mit jahrelanger Dienstzeit Führern und Soldaten in · vielen und wichtigen Beziehungen eine Ausbildung zu geben vermögen, welche weit über der jeder Milizarmee steht, legt den Gedanken nahe, Einrichtungen zu treffen, die unsere Armee jenem Vorbild wenigstens ,,möglichst nahe" bringen · sollen. Am konsequentesten wird dieser Gedanke von denen ausgedrükt, welche beantragen, den Unterricht der Soldaten ungefähr in dem bisherigen Umfang beizubehalten und dafür denjenigen der Cadres sehr wesentlich auszudehnen resp. permanente stehende Cadres zu bilden. Soviel sich auch vom rein militär-technischen Standpunkt für diesen Vorschlag mag sagen lassen, so nehmen wir gleichwohl keinen An-

31 stand denselben auf das Entschiedenste zu verwerfen. Wir halten dafür, daß alles, was auf eine permanente Armee oder auch nur zu den Anfängen einer solchen führt, den Grundprinzipien unseres Staatswesens und unsern sozialen Lebensbedingungcn widerstreite und unter keinem Vorwand Aufnahme finden dürfe. Allein auch selbst auf den Fall, daß eine Cadrearmee diese Gefahr nicht in sich bergen würde, erscheint uns die wesentliche Betonung der Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren und das Zurüktreten derjenigen der Mannschaft als unthunlich. Für ein Land, welches seine, Armee nur zur eigenen Verteidigung braucht, hat der Militärunterricht eine Bedeutung, -welche weit über den Zwck hinausgeht, ein bloßes Kriegsinstrument zu bilden. Der Militärunterricht ist für uns ein wesentlicher Faktor der Volkserziehung ; er lehrt die Unterordnung des Einzelnen zum Wohlc des Ganzen ; er wekt den Sinn für bürgerliche Ordnung, hebt das Selbstvertrauen und ist zudem ein mächtiger Hebel der nationalen Einigung. In eine solche Schule dürfen wir nicht blos einen Bruchtheil der männlichen Bevölkerung; O bringen, wir müssen sie vielmehr einer möglichst großen Zahl von Bürgern zugänglich machen; die Grenze dieser Zahl liegt auf dem Punkte, wo es unmöglich wird, mit den Kräften, die das Land hiefür aufwenden kann, wenigstens das unumgänglich nothwendige Maß militärischer Bildung zu gewähren. Jeder Versuch, dieses Minimalmaß durch die bisherige gewöhnliche Unterrichtsmethode d. h. durch bloße Verlängerung der Unterrichtszeit zu erweitern, wird den Unterschied zwischen Milizheer und stehender Armee in keiner Weise wesentlich verringern und es würde darum einer Schwächung unserer Wehrkraft gleichkommen, wenn wir die nach den früher besprochenen Prinzipien bemessene Heeresstärke ausschließlich zu dem Zweke herabsezen wollten, um dadurch eine Verlängerung der Unterrichtszeit finanziell möglich zu machen.

Es bleibt nun allerdings noch die entscheidende Frage zu lösen : welches ist das für die Milizarmee unumgänglich nothwendige Maß der militärischen Ausbildung1? Wir wollen unsere Erörterung von einem Punkte aus beginnen, welcher das subjektive Ermessen, wenn nicht ausschließt, doch wesentlich einschränkt. Niemand wird es wohl in Abrede stellen, daß der Staat, welcher heutzutage seine Truppen mit alten Rollgewehren in's Feld
schikt, dieselben an die Schlachtbank liefert. Um nichts besser handelt der Staat, der seinen Truppen ein vortreffliches Gewehr in die Hand giebt, aber es unterläßt, sie im Gebrauch desselben zu unterrichten. Das beste Gewehr bleibt ein Instrument, das einen Werth überhaupt nur dann hat, wenn es richtig gebraucht wird. Die Frage nun, ob durch den bisherigen Unterricht unsere Truppen in den Stand gesezt ·worden seien, von ihren anerkannt vortrefflichen Waffen einen ent-

32 sprechenden Gebrauch zu machen, können wir in einer Weise beantworten, welche jeder Beanstandung dadurch entrükt ist, daß wir positive Zahlen sprechen lassen.

Der gegenwärtige Stand der Schießfertigkeit unserer Infanterie ist aus den Schießresultaten des Jahres 1873 ersichtlich. Alle taktischen Einheiten der Infanterie des Auszugs und der Reserve, welche neu bewaffnet worden sind und im Jahr 1872 einen Schießkurs nicht bestanden hatten, wurden ini Jahr 1873 zu einem sechstägigen Schießkurs einberufen; es ist daher die Zahl der einberufenen Corps und die auf das Schießen verwendete Zeit^ und Munition viel beträchtlicher im genannten Jahr, als früher.

Von den 140 taktischen Einheiten der Infanterie des Bundesheeres (127 Bataillone und Halbbataillone und 13 Einzelkompagnien) haben 98 im Jahr 1873 Schießübungen bestanden, während 42 derselben nicht zu Schießkursen einberufen worden sind.

Es wurden Distanzen benüzt : Meter: 150 200 225 250 300 350 400 500 von Korps : 35 25. 71 5 93 l 82 12.

Von 11 Korps wurden auf je 5 verschiedene Distanzen geschossen.

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Schnellfeuer . .

,, · 62 ,, Gresammtfeuer .

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73 In allen Feuerarten wurden geübt ,, .

55 In Betreff der per Mann verwendeten Schüsse fand folgendes Verhältniß statt: Zahl der Mannschaft 47,901 ,, ,, Schüsse ; 2,193,994 Mittlere Zahl der Schüsse per Mann .

.

46 Gesammtresultat der Präcisionsleist^ung der Infanterie.

Distanz.

Trefferprozent.

Meter.

Mannsfigur.

Scheibe 1,8/1,8 '"150 30 69 200 27 60 225 19 58 300 15 51 400 13 45

33

Zur Vergleichung dienen folgende Resultate der Scharfschüzen und der freiwilligen Schießvereine : Präzisionsleistung der gesammten Scharfschüzenkorps in den W i e d e r h o l u n g s k u r s e n .

Distanz.

Trefferpiment.

Jahr.

Meter.

Mannsflgur. Scheibe 1,8/1,8m 1868 · 225 27 70 300 21 62 450 12 44 225 1869 29 72 300 23 65

1870 1871 1872

450 225 300 450 225 300 400 200 300 400

13 33 26 15 33 26 18

47 77 70 54 78 7.0 59

37,8 81,4 27,6 71,3 19 61,9 Präzisionsleistunig der g e s a m m t e n S c h i e ß v e r e i n e .

Distanz Trefferprozent.

Jahr.

Meter.

Mannsfigur. Scheibe 1,8/1,8 1868 300 29 67 65 450 20 1869 300 25 69 450 51 17 300 1870 29 66 450 52 19 300 1871 27 66 400 54 18 1872 300 27,1 66,3 400 20,9 56,5 Aus diesen Zahlen leiten sich folgende Schlüsse und Betrachtungen ab : 1. Nach dem Geseze vom 15. Juli 1862 dauern die Wiederholungskurse für die Mannschaft, wenn der Schießunterricht inbegriffen ist, jährlich vier Tage, sonst drei Tage. Für den Schießunterricht sieht also das Gesez jährlich einen Tag vor und sezt

ßundesblatt. Jahrg. XXYI. Bd. II.

3

34

die Zahl der Schüsse für die Jäger auf 15 und für die Füsiliere auf 10 fest.

Zu den Schießübungen des Jahres 1873, deren Resultate aus obigen Tabellen ersichtlich sind, wurden die Korps auf s e c h s Tage einberufen und es betrug die mittlere Zahl der von dem einzelnen Mann abgegebenen Schüsse 46.

2. Troz dieser wesentlichen Vermehrung der auf den Schiessunterricht im Jahr 1873 verwendeten Zeit und Munition, ergibt es sich, daß die Ausbildung der Infanterie, des hauptsächlichen Thciles unseres Heeres, auf dem Gebiete des Schießwesens, wo manche eine gewisse nationale Ueberlegenheit anzunehmen gewohnt waren, sehr ungenügend ist und der Vervollkommnung der Waffen in keiner Weise entspricht.

Von den auf die m i t t l e r e D i s t a n z von 300 Meter a b g e g e b e n e n S c h ü s s e n h a b e n 49 P r o z e n t , a l s o b e i n a h e die H ä l f t e , die S c h e i b e von 1,8/1,8 m, eine G r u p p e von drei Mann d a r s t e l l e n d , gefehlt und von den auf die gleiche D i s t a n z auf die M a n n s f i g u r abgegebenen Schüssen haben nur 15 Prozent getroffen und 85 P r o z e n t sind v o r b e i g e g a n g e n .

Wie sehr sich dieses Resultat noch verringert, wenn man anstatt der ÌQ aller Ruhe und unter Anleitung erzielten Friedensleistung den im Kampfe sich ergebenden Effekt substituirt, liegt auf der Hand.

3. Gegenüber diesem Ergebniß ist überdies noch zu erwägen: daß bei der Infanterie Uebunge'n auf kürzere Distanzen als 225 Meter und ebenso auf längere als 400 Meter nicht vorkommen, daß das Schießen auf unbekannte Distanzen nicht geübt wird und daß ebenso die Uebungen gegen kleine und bewegliche Ziele fehlen, indem schon für den elementaren Unterricht die Zeit bei weitem nicht in genügendem Maße vorhanden ist.

4. Angesichts aller .dieser Thatsachen wird es kaum mit irgend einem Scheine bestritten werden können, daß der Schießunterricht, für den das Gesez jezt jährlich e i n e n Tag vorsieht, auch in der doppelten Zeit in kaum genügender Weise wird ertheilt werden können.

Der Beweis dafür liegt in der Vergleichung des Resultates, das die Seharfschüzen und die freiwilligen Schießvereine bei ent-

35 sprechend verlängerten Uebungszeiten erreichen. Die Schüzen haben alle zwei Jahre einen zehntägigen Wiederholungskurs und in den Zwischenjahren zweitägige Schießübungen mit einem Verbrauch von 60 Patronen auf den Mann, und in den freiwilligen Schießvereinen hat der Mann in drei Uebungen wenigstens 50 Schüsse zu thun.

5. Wenn für den Schießunterricht ein Tag nicht ausreicht, so ist die für die Instruktion der übrigen Fächer noch bleibende Zeit von drei Tagen im Verhältniß noch viel kürzer, und wenn sich das Resultat derselben in Zahlen ausdrüken Hesse, so müßten diese noch bedenklicher ausfallen als die der Schießtabellen. Der Unterricht des Soldaten in Reih und Glied, im Tirailliren, im Sicherheitsdienst, im militärischen Haushalt etc., ist nicht bloß dem Stoffe nach mehr als dreifach umfangreicher, sondern auch der Art nach schwerer. Das Schießen ist eine mehr mechanische Fertigkeit; die übrigen Fächer wenden sich an den Verstand und die Einsicht des Mannes und verlangen daher eine viel individuellere und einläßlichere Behandlung.

6. Die Vermehrung der Unterrichtszeit ist also nicht nur im Schießwesen, sondern im Allgemeinen ein dringendes Gebot. Um das Maß derselben aus Zahlen ableiten zu können, haben wir die Schießverhältnisse so einläßlich besprochen.

Für alle Einsichtigen bedürfte es eines solchen Beweises vielleicht nicht. Die tägliche Erfahrung lehrt deutlich genug, daß der jezige Unterricht in keiner Weise seinen Zwek erreicht, und daß daher die Opfer, die von Staat und Bürgern dafür gebracht werden, unverhältnißmäßig hohe sind. Die bestehenden Schäden kommen bei den größereu Truppenübungen am deutlichsten zur Erscheinung, und es hat noch der lezte Zusammenzug den Beweis geleistet, daß einzelne unserer Truppenkörper geradezu nicht im Stande sind, den allerbescheidensten Anforderungen zu genügen.

Wir können uns nicht enthalten, hier noch das Urtheil beizufügen, welches Herr General Herzog in seinen Berichten über die beiden Truppenaufstellungen vom Jahre 1870 und 1871 abgegeben hat.

Derselbe sagt in seinem Rapporte vom 22. November 1870 über den Stand der Instruktion : ,,Noch habe ich eine Wahrnehmung beizufügen, welche bei der diesjährigen Truppenaufstellung gemacht werden mußte.

,,Sie betrifft den offenbar ungenügenden Standpunkt der Ausbildung aller unserer Truppen, bald in höherem, bald in milderem Grade. Abgesehen von der schon berührten, höchst mangelhaften

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taktischen Ausbildung gewisser Bataillone und taktischer -Einheiten ron Spezialwaffen ist bei Beginn des Dienstes stets eine Unsicherheit in den Bewegungen des ganzen Truppenkörpers, wie in den Dienstverrichtungen vieler Einzelner wahrnehmbar, welche beunruhigend ist und ihren Siz offenbar in dem Mangel an praktischem Dienste hat.

,,Man hört hie und da Stimmen laut werden, unsere gesezlichen Instruktionszeiten seien hinreichend, um einen Wehrmann auszubilden; man denkt aber dabei nicht, welche Fortschritte auch anderwärts gemacht wurden, welch' viel größere Anforderungen an die Intelligenz des Einzelnen gemacht werden müssen, um heutzutage genügen zu können. Schon die Behandlung und der Gebrauch des gezogenen Gewehres, die Einübung des Verhaltens in zerstreuter Gefechtsart, im Sicherheitsdienst u. s. w. erheischen mehr Zeit, um gehörig in Fleisch und Blut überzugehen, geschweige denn diejenige der vielen Fälle des Felddienstes, Lokalgefechte u. s. w. Obschon nun unsere Réglemente der Elementartaktik wesentlich vereinfacht sind, so absorbirt bloß deren dürftige Einübung schon einen großen Theil der jezigen Instruktionszeit, und für gar Notwendiges findet sich keine Zeit vor.

,,Statt Reduktion der Uebungszeit des Milizsoldaten als Rekrut sowohl als in Wiederholungskursen, muß eine Vermehrung des Bestehenden angestrebt und durchgeführt werden.

,,Nicht bloß der Mann des Auszuges und der Reserve muß während seiner Dienstzeit alljährlich zuerst 14, dann '8 Tage Wiederholungskurs bestehen, sondern selbst die Landwehr muß wenigstens alle 2 Jahre einen Dienst von 8 Tagen Dauer durchmachen, um einigermaßen zum Kriegsdienst befähigt zu bleiben.

Dasselbe muß bei den Spezialwaffen stattfinden, wenigstens in diesem, wenn nicht in erhöhtem Maße. Damit müssen noch verbunden werden in Winterszeit theoretische Kurse für die Offiziere und schriftliche Arbeiten, um stets geistig angeregt und thätig zu bleiben.

,,Alle 2 Jahre muß eine jede Division- während 8 Tagen zu einer Uebung mit vereinigten Waffen unter Zuzug der gesammten Stäbe vereinigt werden, und es hat das Kommando und die Inspektion der Brigaden und Divisionen stets durch die Offiziere zu geschehen, welche im Felde zur Führung dieser Truppenkörper, bestimmt sind.a Derselbe Offizier spricht sich in dem Berichte vom 28. Juni 1871 über denselben Gegenstand folgendermaßen aus : ,,Die Infanterie ist ihrem oft recht beschwerlichen Dienst, wie schon bemerkt, durchgehends mit Eifer und mit entsprechendem

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Erfolg obgelegen, inzwischen hat sich in höherem Maße als bisanhin der Mangel an hinlänglicher Dienstzeit zur gehörigen Erlernung des Felddienstes bei der Mehrzahl der Bataillone fühlbar gemacht. Hier sind noch große Luken auszufüllen, was nur dann möglich wird, wenn die Instruktion der Infanterie centralisirt, die Dauer des Rekrutenunterrichtes verlängert wird und die Wiederholungskurse in größerem Maßstabe stattfinden, wobei auch den Brigadiers und Generalstabsoffizieren Gelegenheit geboten wird, mitzuwirken und sich praktisch auszubilden, endlich die Zusamrncnzüge von Truppen allei- Waffen zu größeren taktischen Uebungcn beträchtlich vermehrt werden; denn nur durch vielfache Erfahrungen, nicht aus Reglernenten und Büchern, läßt sich der Felddienst in ausgedehnterem Sinne erlernen.

,, Hierbei wird dann auch den Führern Gelegenheit geboten, ihre Truppen kennen zu lernen, und sich praktisch in deren Führung zu üben, was jezt nur in so geringem Maße und selten der Fall ist. Die bitteren Erfahrungen der Franzosen haben zur Genüge gezeigt, wie nothwendig eine permanente Organisation der Armeekorps und Divisionen, und wie verderblich das Zusammenwürfeln von solchen, erst im Momente, wo man ihrer vor dem Feinde bedarf, ist, besonders wenn die Truppe die Führer nicht kennt und umgekehrt, lauter Zustände, wie wir sie leider jezt haben; denn mit der Armeeorganisation bloß auf dem Papier ist noch nicht viel geholfen. Die Truppenaufgebote von 1870 und 1871 haben zwar nun die Stäbe und Truppen einander näher gebracht, allein vorerst noch in unzureichender Weise.

,,Die permanente Aufstellung von Divisionärs an der Stelle der bisherigen Infanterie-Inspektoren, die Ueberwachung der Infanterie-Instruktion und Wiederholungskurse durch Ersterc, jeweilen im Rayon ihrer Divisionen, die vermehrten Gelegenheiten zur Ausbildung der Generalstabsoffiziere, die so sehr nöthige Verbesserung des Schießunterrichts und einer Anzahl weiterer Details, die intensivere Instruktion der Kommissariatsoffiziere, Quartiermeister, Waffenoffiziere etc. sind Momente, die nicht genug betont werden können, um die Wehrkraft unseres Landes zu steigern.a Wir haben diesem Urtheile nichts beizufügen und wiederholen, daß, wenn unsere Milizarmee den unumgänglich nöthigen Grad von Ausbildung erlangen soll, hiefür die in uusern Vorschlägen
vorgesehene Zeit nothwendig ist, und daß ohne diese Ausbildung unser Volk troz des besten Willens die Probe des Krieges nicht bestehen wird. Ohne auf die Uuterrichtsdauer der einzelnen Schulen und Kurse näher einzutreten und die Begründung derselben der mündlichen Verhandlung vorbehaltend, berühren wir noch einige

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Punkte, in welchen der Entwurf von den bisherigen Verhältnissen wesentlich abweicht.

Das Hauptgewicht des Unterrichtes verlegt der Entwurf auf die ersten acht Jahrgänge des Auszuges und verlangt für die vier lezten Jahrgänge und die Landwehr nur Schießübungen und Inspektionen.

Sobald die Gesammtdauer des Unterrichtes nur eine relativ kurze sein kann, sprechen alle Gründe dafür, diese Zeit nicht auf eine lange Dauer von Jahren zu vertheilen und so den Erfolg, der in dem einzelnen Zeittheil erreicht werden kann, illusorisch zu machen.

Die Erfahrungen, welche wir mit dem jezigen Unterricht der Reserve gemacht haben, bestätigen diesen selbstverständlichen Saz.

Ein während acht Jahren sich wiederholender, relativ längerer Unterricht wird bessere Früchte tragen, als ein in der gleichen Gesammtdauer auf 10 Jahre vertheilter, nicht nur weil der Unterricht ein intensiverer ist, sondern wesentlich auch aus dem Grunde, weil die jüngeren Jahrgänge vom 20.--28. Jahre mit viel mehr Freudigkeit sich dem Dienste widmen werden, als die vier folgenden, denen die Sorgen des Lebens schon näher getreten sind. Zudem ist nicht zu übersehen, daß die ökonomischen Opfer, welche der Einzelne durch den Zeitverlust bringt, sich mit den O i Jahren steigern, und daß also der Unterricht der Jüngern Jahrgänge nicht bloß militärisch vorteilhafter, sondern vom nationalökonomischen Gesichtspunkte auch wohlfeiler sein wird, als derjenige der altern.

Diese fast ausschließliche Belastung der acht jüngsten Jahrgänge hat den hoch anzuschlagenden Vortheil, daß mit dem vollendeten 28. Jahre der Bürger seiner Wehrpflicht in Friedenszeit Genüge gethan hat, während nach dem bisherigen Systeme in einzelnen Kantonen die jährlichen Uebungen sich bis in das zwölfte, ja bis in das fünfzehnte Dienstjahr erstrekten.

Würden die vier lezten Jahrgänge eine eigene, in besondere Korps organisirte Abtheilung der Feldarmee bilden, so könnte von dem vorgeschlagenen Unterrichtssystem nicht die Rede sein, da die Truppenkörper als Ganzes unmöglich während dieser Zeitdauer ohne Unterricht bleiben könnten. Anders gestaltet sich die Sache bei unserer Organisation, bei der die vier Jahrgänge den Auszügerkorps angehören, so daß es als durchaus zulässig erscheint, den einzelnen Mann für die vier lezten Jahre vom Dienst zu dispensiren. Wird er während dieser
Zeit einberufen, so tritt er in ein wohlinstruirtes Korps, und es wird nur kurzer Zeit'bedürfen, um ihn mit seinen jüngeren Kameraden wieder auf die gleiche Linie zu bringen. Dabei ist freilich nicht zu übersehen, daß das Verhältniß gegenüber der Landwehr ein ganz anderes ist. Der während vier Jahren dispen-

39 sirte Auszüger tritt in ein Korps, für welches eine eigentliche Instruktion gar nicht mehr vorgesehen ist, und es erscheint daher im höchsten Grade wünschenswerth, in dem Geseze die Möglichkeit der Einberufung namentlich für die dem Landwehralter am nächsten stehenden, d. h. für die beiden lezten Auszügerklassen, offen zu halten.

Die Zukunft wird lehren, welche Früchte der im Geseze vorgesehene Unterricht bringt und ob der Erfolg nachhaltig genug sei, um von der Instruktion der vier lezten Auszüger ahrgänge absehen zu können. Zudem hängt hiemit noch ein weiterer Punkt zusammen, der nicht außer Acht gelassen werden darf. Die Einberufung von acht Jahrgängen reduzirt die Bataillone auf 2/3 ihrer reglementnrischen Stärke, was bekanntlich für die taktische Ausbildung der Offiziere mit unläugbaren Nachtheilen verbunden ist. Es muß darum die Möglichkeit offen bleiben, von Zeit zu Zeit durch Einberufung von weitern, oder allen Jahrgängen die Uebungen mit kriegsmäßiger Stärke abzuhalten.

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Was nun die V e r t h e i l u n g der gesammten Unterrichtszeit anbelangt, so giengen wir von dem Grundsaze aus, daß in der Rekrutenschule dem angehenden Wehrmann ein möglichst intensiver und darum einen nachhaltigen Erfolg versprechender Unterricht ertheilt werden müsse. Wir nehmen darum gegenüber den jährlichen Wiederholungskui sen eine fünfmal längere Dauer in Anspruch und sezen für die Infanterie dieselbe auf 52 Tage fest, was knapp die Zeit ausmacht, in der die nothwendigsten Elemente der militärischen Bildung einem Manne beigebracht werden können. Die etwelche Verlängerung, welche für die Speziai wnffen vorgesehen ist, rechtfertigt sich wohl ohne ausdrükliche Begründung. Ueber die jährlichen Wiederholungskurse, gegenüber den zweijährigen, wie sie durch das jezige Gesez gestattet sind, haben, wir uns schon ausgesprochen. Wir machen nur bei der Artillerie, den Pioniren und Pontonnieren eine Ausnahme, die sich bei der ersteren Waffe namentlich dadurch rechtfertigt, daß bei jährlichen und daher kürzeren Uebungen die Pferde nicht auf denjenigen Grad der Ausbildung gebracht werden können, ohne welche eine ersprießliche Instruktion nicht möglich ist. Bei dem Genie wird die längere (also nur je das zweite Jahr mögliche) Dauer durch die Natur der daherigen Arbeiten geboten.

Von unbestreitbarem Vortheile, gegenüber dem jezigen Zustande, sind die Wiederholungskurse mit kombinirten Truppenkörpern, und diese allein schon machen eine Verlängerung des Wiederholungsunterrichtes zur dringenden Notwendigkeit. Außer den jezigen Divisionszusamrnenzügen, zu denen die Mannschaft und ihre Führer kaum einmal während des ganzen Auszügerdienstes gelangten, hatte

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kein höherer Offizier Gelegenheit, sein Korps überhaupt nur zu sehen, geschweige denn sich in der Führung desselben zu üben.

Wenn in dieser Beziehung die Behörden nicht fortfahren wollen, einer unverantwortlichen Unterlassung sich schuldig zu machen, so kann nur auf dem vorgeschlagenen Wege Abhülfe für diesen schreienden Uebelstand getroffen werden.

Unter allen fremden Heeresorganisationen, die in Bezug auf das Maß des Unterrichtes zur Vergleichung herangezogen werden können, bietet die österreichische, soweit sie die Landwehr betrifft, mit unsern Verhältnissen die meiste Analogie. Die Landwehr ist gebildet : a. Durch Einreihung der aus dem stehenden Heere Austretenden, in welchem die Dienstzeit zehn Jahre beträgt; b. durch die unmittelbare Eintheilung derjenigen Wehrpflichtigen, welche bei der Rekrutirung nach Dekung des Kontingentes für das stehende Heer übrig bleiben.

Die Dienstzeit in der Landwehr dauert: a. Zwei Jahre für jene, die nach vollendeter Dienstzeit im stehenden Heere in die Landwehr übersezt wurden; b. zwölf Jahre für die unmittelbar in die Landwehr eingereihten Dienstpflichtigen.

Die Landwehr besteht aus 79 Bataillonen und aus je einer oder zwei Schwadronen für jeden Ergänzungsbezirk eines Kavallerieregiments.

Im Frieden werden alle im Landwehrverbande stehenden Personen entlassen, und es besteht nur in jedem Bataillonsbezirk eine ,,Landwehr-Evidenthaltung" zum Zweke der Standesführung und der Verwaltung der Ausrüstung, bestehend aus: l Hauptmann, 4 Feldwebels, * 4 Laudwehrmännern, l Büchsenmacher.

Es hat somit die Formation dieser Truppe mit der unserigen eine nicht zu verkennende Aehnlichkeit, die wesentliche Abweichung besteht darin, daß neben der direkt in die Landwehr eintretenden Mannschaft noch zwei Jahrgänge inkorporirt sind, die den Dienst bei dem stehenden Heere durchgemacht haben. Diese leztern haben bei dem Ueberlritt in die Landwehr selbstverständlich keine Instruktion zu bestehen ; für den Unterricht der eigentlichen Landwehrmannschaft gelten folgende Bestimmungen: a. Die zur Landwehr eingetheilten Rekruten werden im Frieden in der Regel bei den im Ergänzungsbezirk befindlichen Truppen des stehenden Heeres während acht Wochen ausgebildet.

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b. Die Uebungen der Landwehrtmppenkörper finden nach der Ernte statt und bestehen: 1) jedes zweite Jahr in Bataillonsübungen in der Dauer von 14 Tagen, während welcher die Bataillone abwechselnd an den größern Waffenübungen der (stehenden) Heereskörper . Theil nehmen; 2) in jenen Jahren, in denen die Bataillonsübungen ausfallen, in Uebungen der Kompagnien in der Dauer von 14 Tagen, zu denen die unmittelbar in die Landwehr Eingereihten während der ersten sechs Jahre ihrer Dienstzeit einberufen werden können.

b. U n t e r r i c h t des G e n e r a l s t a b e s .

Ueber den Unterricht der Offiziere treten wir der Kürze halber hier nicht näher, ein, da die Motive unserer Vorschläge aus der Anlage des Gesezes schon deutlich genug erkennbar sind. Nur in Bezug auf den Generalstab machen wir noch auf folgende Punkte, aufmerksam : Was die O r g a n i s a t i o n des Generalstabes anbelangt, so haben wir uns ganz denjenigen Vorschlägen angeschlossen, welche unser Militärdepartement in seinem Entwurfe einer Militärorganisation vom Jahre 1868 schon näher ausgeführt hatte. Wir erlauben uns, auf den daherigen Bericht zu verweisen, welcher die ausführliche Begründung enthält, die wir auch heute noch als zutreffend betrachten und die unseres Wissens seither auch keine wesentliche Anfechtung erlitten hat, so daß wir uns enthalten können, bei diesem .Punkte weiter zu verweilen. In Bezug auf den U n t e r r i c h t weicht unser Vorschlag von dem bei den andern Waffen befolgten Systeme in einer Weise ab, die in der Natur der Sache begründet ist. Der Umstand, daß unsere Organisation in Friedenszeiten einen General nicht .vorsieht, schließt auch die Ernennung^ eines ständigen Generalstabschefs aus, dem naturgemäß die Leitung des Unterrichtes des Generalstabes zufallen würde. Der Vorschlag betraut damit den Chef des Stabsbureau, der auch seinen sonstigen Obliegenheiten nach als die hiefür geeignete Person erscheint.

Der Unterricht selbst, abgesehen von den praktischen Uebungen, welche die Offiziere bei den Truppenübungen und als Lehrer in Schulen zu machen haben, zerfällt in zwei Abtheilungen, die Generalstabsscliule und die Abtheilungsarbeiten. Für die Schule sehen wir zwei Kurse vor. In den ersten derselben Averden die Offiziere berufen, die zur Aufnahme in den Generalstab bestimmt sind. Der Unter-

42 rieht umfaßt den Generalstabsdienst der Division, die Taktik aller Waffen, die Militärgeographie und Topographie der Schweiz, Feldbefestigung, Waffen- und Ausrüstungslehre, Administration und Kriegsgeschichte. Diese Schule entspricht der Aspirantenschule bei den übrigen Waffengattungen. Nur wer diese Schule mit Erfolg bestanden hat, wird in den Generalstab aufgenommen. In den zweiten Kurs werden die Hauptleute und Majore des Generalstabes berufen, welche den ersten bestanden und überdieß in ihrer Stellung schon Dienst geleistet haben. Die Lelirgegenstände dieses zweiten Kurses sind: Generalstabsdienst mit Bezug auf die Leitung großer Truppenkörper, Anweisung zu strategischen Rekognoszirungen, allgemeine Militärgeographie, Laadesbefestigung und damit zusammenhängende Fragen, Heeresadministration und Kriegsgeschichte.

Anderer Natur sind die A b t h e i l u n g s a r b e i t e n . Durch dieselben soll neben der Fortbildung der Generalstabsoffiziere, zugleich ein unsern Verhältnissen angepaßter Ersaz für die Arbeiten gesucht werden, welche in Staaten mit stehendem Heere von den Abtheilungen des großen Generalstabes im Frieden zur Vorbereitung auf den Krieg besorgt werden. Diese Arbeiten werden sich beziehen : a. auf die Vorbereitung für die Aufstellung der ganzen Armee und deren Konzentrirung an einer gegebenen Grenze je nach den möglichen Kriegsfällen.

b. auf die Vorbereitung der Besezung einer bestimmten Grenzstreke, wieder mit Rüksicht auf die verschiedenen Kriegsfälle.

c. auf die allmälige Herstellung einer Militärstatistik, Militärgeographie und Kriegsgeschichte der Schweiz.

d. auf die Ansammlung von Kenntnissen über die Militär- und und Bodenverhältnisse etc. der umgebenden Staaten.

e. auf die Theilnahme an wissenschaftlichen Arbeiten des Bundes, der Kantone und der Vereine, soweit diese Arbeiten militärisches Interesse berühren.

Zur Vornahme dieser Arbeiten wären jeweilen einzelne Offiziere auf 2 -- 3 Monate einzuberufen, und es würden dabei nicht nur die Berichte über die Rekognoszirungen, Truppenübungen, Reisen in das Ausland etc. ihre Bearbeitung finden, sondern überdies die Gelegenheit geboten sein, auch den Arbeiten der Offiziersvereine eine praktische Richtung zu geben.

c. V o r u n t e r r i c h t.

Art. 79 und 80 des Entwurfes lauten : Die Kantone sind verpflichtet, der schulpflichtigen Jugend denjenigen militärischen Vorunterricht zu ertheilen, welcher mit den

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gymnastischen Hebungen verbunden werden kann. In den höhern Schulen wird diesem Unterricht eine weitere Ausdehnung gegeben.

Der Bund hat die Befugniß, hierüber allgemeine Verordnungen zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.

Die Heranbildung der Lehrer zu diesem Unterricht geschieht durch den Bund.

Die aus der Schule entlassene Jugend ist bis zum Beginne der Wehrpflicht zur Fortsezung dieser Uebungen verhalten, welche jährlich während wenigstens 15 halben Tagen vorzunehmen sind.

Wir legen diesen Bestimmungen große Wichtigkeit bei, und versuchen unsere Ansicht zu rechtfertigen, indem wir von dem oben schon ausgesprochenen Saz ausgehen, daß ein Milizstaat, ohne sein eigenes Wesen aufzugeben, nicht im Stande sei, seinen Truppen die Ausbildung der stehenden Heere zu verschaffen, und daß er sich in diesem Punkte stets im Nachtheil befinden werde. Niemand kann mit offenen Augen diese Thatsache leugnen, und es erscheint daher als eines der wichtigsten Probleme des Staatslebens, auf welche Weise hier Abhülfe geschafft werden soll. So lange die stehenden Heere noch aus conscribirter Mannschaft bestunden, konnte man sich mit dem Gedanken trösten, daß die ganze materielle und geistige Vollkraft einer Nation, die in dem Milizheere zur Geltung kommt, mit Leichtigkeit Alles ersezen werde, was das stehende Heer an formaler Ausbildung und Uebung voraus hat. Heute gilt diese Betrachtung nicht mehr; welchen Gegner wir uns denken mögen, wir werden in jedem Krieg auf ein Volk in Waffen treffen.

Die neuere Zeit hat mit der Durchführung der allgemeinen Wehrpflicht alle daherigen frühern Unterschiede zu unsern Ungunsten ausgeglichen ; die einzige Differenz, die noch übrig geblieben ist, besteht in der Unzulänglichkeit der Mittel, mit denen wir den einzelnen Wehrmann und das ganze Heer ausbilden können. Wenn wir nun der festen Ueberzeugung sind, daß nur eine in der Jugend beginnende militärische Erziehung nachhaltige und sichere Hülfe bringen könne, so leiten uns dabei folgende Anschauungen. Nach unserrn Vorschlage verlangen wir für den Unterricht des Mannes, der ohne jede militärische Bildung in das Heer eintritt, eine Unterrichtszeit von mindestens 52 Tagen und einige Tage mehr für die in die Speziahvaffen Eintretenden. Nehmen wir an,- daß der tägliche Unterricht in einer Rekrutenschule acht Stunden
daure, so macht dies für die Rekrutenschule des Infanteristen im Ganzen (die Sonntage abgerechnet) 8 X 44 = 352 Stunden, in denen der ganze Unterrichtsstoff bemeistert werden muß. .In dieser Zeit soll der Rekrut die Soldatenschule und d.e Uebungen in Reih und Glied durchmachen, den Tirailleur- und Sicherheitsdienst erlernen, sich

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an den militärischen Haushalt gewöhnen und überdies in der Behandlung und dem Gebrauch seiner Waffe unterrichtet werden. Bei einer gehörigen Durchführung des Jugendunterrichtes wird jeder Knabe ungefähr von seinem zehnten Altersjahre an bis zum Austritt aus der Schule (wir sezen dafür das 14. Altersjahr an) wöchentlich einen Unterricht von wenigstens drei Stunden, also bei 40 Wochen Schulzeit jährlich von 120 Stunden, in vier Jahren also einen solchen von 480 Stunden erhalten -, dazu werden die Uebungen kommen, welche bis zum Beginn der Wehrpflicht, d. h. bis zum 20. Jahre, also während weitern sechs Jahren fortzusezen sind und die jährlich fünfzehn halbe Tage oder je vier Stunden, also 60 Stunden und in sechs Jahren wiederum 360 Stunden ausmachen. Auf der einen Seite haben wir also einen soldatischen Rekrutenunterricht von 352, auf der andern einen Schulunterricht von 840 Stunden. Bei der Vergleichung beider ist es nicht die Zeitdauer, auf welche wir in erster Linie das entscheidende Gewicht legen; was vor Allem finden bessern Erfolg des Jugendunterrichtes spricht, ist vielmehr in seiner. Art begründet. Es ist kein Zweifel darüber, daß der Unterricht, der einem Rekruten in den elementaren Dingen seines Berufes ertheilt wird, für ihn peinlich und lästig ist, und daß in dieser Thatsache ein sehr hinderliches Element für den Erfolg liegt. Der Grund hiefür ist in dem Umstände zu suchen, "Saß dem zwanzigjährigen jungen Manne Fertigkeiten und Kenntnisse beigebracht werden sollen, von denen Jedermann, wenigstens instinktiv, einsieht, daß dieselben in das Gebiet der frühesten Jugenderziehung gehören. Was aber hieher gehört, soll auch auf dieser Stufe gelernt werden und kann nur auf dieser Stufe recht gelernt werden. Es ließen sich viel plausiblere Gründe dafür anbringen, mit dem 20.

Jahre erst den Unterricht im Schreiben und Rechnen statt denjenigen im Stehen und Gehen zu beginnen. Die demüthigende Zumuthung, die der Rekrutenunterricht an den jungen Mana stellt, fällt für den Knaben dahin, der unbewußt mit vielfach besserm Erfolg das Ziel erreicht, welches dem Rekruten im Gefühle seiner pädagogischen Mißhandlung versagt ist. Das heutige System der militärischen Bildung war für die Zeiten ganz angemessen, in denen die Jugend überhaupt nichts lernte; seitdem man aber hievon abgegangen, ist es ein
unverzeihlicher Mißgriff, die Erziehung zum Bürger mit den frühesten Kinderjahren zu beginnen und den Anfang der Erziehung zum Wehrmanne auf das 20. Jahr zu verlegen. Das Alterthum hat in seinen schönsten Zeiten diese Trennung zwischen eiviler und militärischer Bildung nicht gekannt und hätte es noch viel weniger begriffen,. diese beiden Elemente der Zeit nach so weit auseinander zu legen. Es ist die große Aufgabe des Milizstaates, und darunter kann nur der repu-

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blikanische Staat verstanden sein , jene verloren gegangene Einheit der Bildung in seiner Wehrverfassung wieder herzustellen. Nicht bloß werden wir auf diesem Wege unserer Jugend alle Fertigkeiten eines Rekruten mit Leichtigkeit beibringen, sondern es wird sich von selbst ein weiterer Vortheil ergeben, der bei der jezigen Einrichtung in wesentlich geringerem Maße eintritt. Es kann unmöglich ausbleiben, daß der kriegerische Gesichtspunkt, der das Ziel des von uns geforderten Jugendunterrichtes bildet, auch auf den gesammten übrigen Unterricht zurükwirkt und daß daraus eine Reihe von Erfolgen erwächst, an welche bei dem Rekrutenunterricht gar nicht gedacht werden darf. Darunter rechnen wir den Sinn für Ordnung, Pünktlichkeit und jene Discipliu, deren höchste Erscheinung nicht in dem blinden Gehorsam, sondern in der Einsicht zur Darstellung kommt, daß die großen Erfolge nur durch das Ganze und demnach durch die Unterordnung des Einzelnen erzielt werden.

Wenn die öffentliche Meinung sich bis anhin mit wenigen Ausnahmen diesem Gedanken gegenüber ungläubig und eher abwehrend verhalten hat, so liegt darin kein Bedenken. Die Gewohnheit von Jahrhunderten hat auch auf diesem Gebiete das Denken über die Sache fern gehalten und der bessern Einsicht den Weg dadurch erschwert, daß die bisherige Methode nicht bloß die Erziehung, die wir fordern, versagte, sondern auch die natürlichen Vermittler derselben absichtlich untauglich machte. Es ist nämlich ohne anders richtig, daß die jezige Generation der Lehrer der Aufgabe, welche wir an sie stellen, in ihrer Mehrzahl nicht gewachsen ist, aber eben so unzweifelhaft, daß sie hiefür die ganze Verantwortlichkeit auf den Staat abladen kann, der es in seinem Interesse erachtete, die Erzieher seiner Jugend von einem Gebiete des öffentlichen Lebens, das noch lange die gleiche Bedeutung wie jedes andere in Anspruch nehmen wird, nicht bloß fern zu halten, sondern förmlich auszuschließen. Die erste Aufgabe, die an den Staat herantritt, besteht darin, diesen Fehler wieder gut zu machen und den Lehrer wieder in seine vollen bürgerlichen Rechte und damit auch in seine Ehren einzusezen; erst dann wird die Wirksamkeit, die wir von ihm erwarten, eine ergiebige sein. Wir verhehlen uns die Schwierigkeiten keineswegs, welche der Ausführung unserer Vorschläge warten und wissen sehr wohl,
daß mit der bloßen gesezlichen Forderung wenig erreicht ist,- wenn nicht die Einsicht und der feste Wille der Nation über ihrer Ausführung wacht. Wenn es uns aber nicht gelingt, die kriegerische Kraft unseres Gemeinwesens aus der Bildung unserer Jugend zu ziehen, so werden wir entweder militärisch verkümmern oder mit Notwendigkeit dem Geseze verfallen , das die meisten andern Völker zu den stehenden Heeren

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geführt hat. Damit wird aber auch zum mindesten die Eigenart unseres staatlichen Lebens verloren sein.

Besizen wir aber die nationale Kraft und den Willen, um uns auf diesem Gebiete einen Erfolg zu sichern, so wird derselbe nicht nur uns zu Gute kommen, sondern wir werden damit ein Beispiel geben, das so gut befolgt wird als dasjenige der allgemeinen Wehrpflicht, die-alle andern Staaten erst angenommen haben, nachdem sie lange vorher als ebenso unmöglich gegolten hatte, wie heute die militärische Jugenderziehung.

In lezterer Beziehung darf übrigens nicht übersehen werden, daß in neuerer Zeit auch-solche Staaten dem Jugendunterricht eine militärische Bedeutung beilegen, welche die kriegerische Fachbildung auf eine hohe Stufe gebracht haben. Bei der jüngsten Berathung des Wehrgesezes im deutschen Reichstage wurde von sehr maßgebender Seite betont, daß gegenüber der 3--3'/ajährigen Dienstdauer des französischen Infanteristen das deutsche Heer ,,bei d e r sich m e h r u n d m e h r e n t w i k e l n d e n S c h u l b i l d u n g u n d den e i n g e f ü h r t e n T u r n ü b u n g e n " 1 mit einer kürzern effektiven Dienstzeit von zwei Jahren auszukommen hoffe. In Preußen ist der Turnunterricht seit dein Jahre 1862 in allen Volksschulen eingeführt, und zwar, wie die, daherige Anleitung ausdrüklich besagt ,,als eine V o r b e r e i t u n g a u f d e n v a t e r l ä n d i s c h e n W e h r dien sta. Sorgen wir dafür, daß uns nicht auch auf diesem Gebiete ein Vorsprung unmöglich gemacht werde. Die Versicherung glauben wir schließlich kaum geben zu müssen, daß wir keineswegs die Meinung haben, daß durch den Jugendunterricht die eigentliche militärische Instruktion ersezt oder daß wir die Aussicht eröffnen wollen, daß die leztere überhaupt nur verkürzt werden könne.

Unser Ziel geht dahin, in der Zukunft die Bildung des Wehrmannes mit dem Rekrutenunterricht nicht mehr zu beginnen, sondern zu ergänzen und abzuschließen und das Hauptgewicht derselben in dieSchule zu verlegen, wo wir den Wettstreit mit Jedermann aufnehmen können und nicht in die Kaserne, wo wir weder konkurriren können noch wollen.

Wenn auf dem Gebiete der Volksschule die militärische Bildung vorwiegend eine körperliche sein wird, so kommt in den mittlern und höhern Anstalten das wissenschaftliche Element mit in Betracht.

Da aller
militärwissenschaftliche Unterricht, den wir unsern Offizieren und Offiziersaspiranten ertheilen, nothwendig an die allgemeine Bildung derselben sich anschließen muß, so ist es schwer begreiflich, wie spät der Gedanke Eingang fand, diese allgemeine Bildung von vornherein mit Rüksicht auf militärische Bedurfnisse zu betreiben. Es giebt schon auf derrrGebiete des mittleren Schul-

47 wesens wenig? Disziplinen, die nicht in diesem Sinne verwendbar wären. Nicht bloß können Mathematik, Naturwissenschaft, Geographie und Geschichte für die militärische Bildung nuzbar gemacht werden, sondern es wird diese Behandlung das Interesse des Schülers wesentlich beleben, und zwar um so mehr, je leichter und ungezwungener die Anwendung des Allgemeinen auf das speziell Militärische sich von selbst ergibt.

Schon bei dem elementaren Unterricht lassen sich alle Kenntnisse erwerben, die wir der Mehrzahl der Offiziersaspiranten in der Schießtheorie, der Terrainlehre, der Militärgeographie etc. beizubringen haben und in der Regel darum nicht mehr beibringen können, weil die Masse des Unterrichtsstoffes zu groß ist, um in ein paar Wochen neben ungewohnter körperlicher Anstrengung überwältigt zu werden. Man braucht, um den Unterschied deutlich einzusehen, sich nur auch hier wieder die Unterrichtszeit genau zu vergegenwärtigen. Für den theoretischen Unterricht in einer sechswöchentlichen Infanterie-Aspirantenschule (Art. 107) werden wir kaum- mehr als 160 Stunden (je 4 Stunden während 40 Tagen) rechnen können. Wie minim ist dieses Maß gegenüber der Zeit, welche in drei bis vier Jahren einer Mittelschule auf den gleichen Zwek verwendet werden kann, und wie verschieden werden sich schon an und für sich die Resultate gestalten? Auf der einen Seite der konsequente und sichere Lehrgang gegenüber dem Schüler, auf dessen individuelles Bedürfniß der Lehrer mit Muße eintreten kann, auf der andern die Zumuthung, fertige und unvermittelte Resultate in kürzester Frist gedächtnißmäßig sich anzueignen und zwar gegenüber einer Schülerschaft, die auf den allerverschiedensten Stufen der Bildung steht.

Aber auch hier ist die Bedingung zu wiederholen, die wir schon oben bei dem elementaren Volksunterricht gestellt haben.

Was wir. von der Mittelschule verlangen, soll nicht ein Beiwerk sein, das neben dem übrigen Unterricht hergeht, sondern es soll sich aus dem allgemeinen Lehrgang der Schule ergeben, mit andern Worten, es soll der Lehrer das volle Bewußtsein dessen haben, was wir in dieser Richtung von der civilen Bildung verlangen und er soll überdies die Fähigkeit besizen, den daherigen Forderungen gerecht zu werden. Die militärischen Uebungen, welche in den sogenannten Kadettenkorps unserer Mittelschulen seit
langer Zeit betrieben werden, haben hauptsächlich darum keine Früchte getragen, weil sie mit dem übrigen Unterricht in keinem Zusammenhange standen. Wenn etwas Ersprießliches dabei herauskommen soll, so müssen sie von den ordentlichen Lehrern geleitet werden, die zur Zeit viel eher geneigt sind, darin ein die Schule störendes Element, als eine Förderung der allgemeinen Bildung zu erbliken.

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Die analogen Betrachtungen, welche über den Unterricht un den höhern Lehranstalten, Akademien, Universitäten und polytechnischen Schulen gemacht werden könnten, ergeben sich von selbst und wir wollen es daher unterlassen, dieselben auszuführen. Sie haben unser Militärdepartement schon im Jahr 1866 auf den Gedanken gebracht, das direkt unter der Verwaltung der Eidgenossenschaft stehende Polytechnikum zur Mitwirkung bei der Bildung unserer künftigen Offiziere herbeizuziehen. Das Schreiben, mit welchem sich das Militärdepartement an das Departement des Innern richtete, lautet folgendermassen : ,,Die Anforderungen, welche an die Offiziere unseres Miliz'heeres gestellt werden, steigern sich in einem Maße, daß es den Militärbehörden zur Pflicht wird, alle Mittel in Anspruch zu nehmen, welche für eine bessere Ausbildung derselben verwerthet werden können. 'In dem Polytechnikum besizt die Eidgenossenschaft eine Institution, die zu diesem Zweke in vortrefflicher Weise riuzbar gemacht werden könnte. Von diesem Gedanken ausgehend, hat das unterzeichnete Departement eine Kommission von Sachverständigen einberufen, urn die Frage zu begutachten, in welcher Weise an dem Polytechnikum, ohne Beeinträchtigung seiner jezigen Organisation, militärischer Unterricht eingeführt werden könnte.

,,Das Departement war von vornherein der Meinung, daß es unzuläßig sei, an die Organisation einer militärischen Fachschule als eigene -Abtheilung des Polytechnikums zu denken, eine solche Idee würde mit der Organisation und dem Zwek der Anstalt ebensosehr in Widerspruch gerathen sein, als mit der Einsicht, daß die militärisehe Bildung künftiger Milizoffiziere so lange als möglich mit der bürgerlichen Bildung Hand in Hand gehen -müsse. Unsere Ansicht ging vielmehr dahin, es sei der Fachunterricht in seiner jezigen Organisation unmittelbar dadurch zu benuzen, daß bei den entsprechenden Disziplinen die militärischen Partien eingeschaltet werden. Damit war die Kommission vollkommen einverstanden.

Sie fand mit uns, daß die Mehrzahl der sogenannten militärischen Wissenschaften nur eine spezielle Anwendung einer Reihe von allgemein technischen Fächern sei und daß der Unterricht in den leztern nicht darunter leiden könne, wenn die Anwendung auf den einzelnen Fall, das Beispiel, aus dem Gebiete der Militärwissenschaft entnommen wird. Wenn
sich die technische Mechanik mit der Wurfbewegung beschäftigt, so liegt es sicher sehr nahe, als .weitere Entwiklung dieser Lehre die Geseze der Ballistik abzuhandeln, und es wird diese Entwiklung des Unterrichtes gewissermassen zur Pflicht, wenn der Schüler später doch von Staatswegen verhalten wird, dieselben Studien zu machen und als Soldat praktisch zu verwerthen.. Ganz das Gleiche gilt von den Anwendungen, die

49 sich in einer Reihe anderer Fächer machen lassen, wie in reiner Mathematik, der Topographie, der technischen Chemie etc.

,,Auf diese Weise wird der Lehrplan nicht gestört, es wird im Gegentheil durch Behandlung dieser Stoffe das Interesse der Schüler gesteigert, die sich im Verlaufe ihrer Studien einen · Schau von Kenntnissen erwerben, die ihnen sehr nüzlich, ja geradezu unerläßlich sind, und welche sie in der gewöhnlichen Militärinstruktion nur in verhältnismäßig sehr unvollkommener Weise sich zu eigen machen können. Die ohnehin zu kurze Instruktionszeit kann zu andern.Zwekenu verwendet werden, derUnterricht,, welcher sich künftig an wohl vorgebildete Zöglinge richten wird, wird geistig gehoben und im Allgemeinen muß sich in kurzer Zeit der mächtige Einfluß geltend machen, welchen die Bildung und das Wissen in allen Kreisen ausübt.

,,Um den beabsichtigten Zwek zu erreichen, ist aber die bloße Einschaltung in der eben angegebenen Weise nicht zulänglich, weil die Zöglinge der verschiedenen Abtheilungen nur mit denjenigen militärischen Disziplinen bekannt werden, welche sich in ihrem Fache einschalten lassen. Der Mechaniker und der technische Chemiker würden z. B. nichts über militärische Topographie hören, während umgekehrt der Ingenieur keinen Theil- an dem Unterricht in der Ballistik und der Lehre von der Pulverfabrikation etc. hätte.

So werthvoll auch die Spezialkenntnisse in den einzelnen Fächern für. den Genie- und den Artillerieoffizier sein werden, so ist es doch nothwendig, daß sie durch andere Disziplinen, wie namentlich durch Taktik und Kriegsgeschichte ergänzt und unter sich verbunden seien.

,,Ganz unerläßlich ist aber ein weiterer Unterricht für die Zöglinge der Fachschulen, in denen ihrer Natur nach militärische Anwendungen ausgeschlossen sind, wie z. B. für die Forstschüler, die Chemiker und die Mehrzahl der Schüler der sechsten Abtheilung.

,,Um auch den Bedürfnissen dieser gerecht zu werden, ist daher die Einführung eines militärischen Spezialunterrichtes erforderlich, an dem alle Schüler ohne Ausnahme obligatorisch Theil nehmen. Die beabsichtigte Organisation würde also einen doppelten Zwek erreichen. Die Mechaniker, die Ingenieure und die Bauschüler erhalten in ihren. Abtheilungen einen höhern militärischen Fachunterricht über Fortifikation, Ballistik, Topographie und
militärische Baukunde, sie werden also mit den Kenntnissen genau und gründlich vertraut, die dem künftigen Genie- und Artillerieoffizier nöthig sind; in dem speziellen Militärunterricht finden sie einen enyclopädischen Abschluß und die Ergänzung ihrer Studien Diejenigen aber, welche wesentlich nur auf den speziellen UnterBundesblatt Jahrg. XXVI. Bd. 1.

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50 rieht angewiesen sind, sollen darin diejenigen Kenntnisse erwerben,, die für jeden Offfzier ohne Ausnahme erforderlich sind. Allgemeine Topographie, Schießtheorie, Waffenlehrc und die allgemeinen Begriffe über Fortifikation bilden nebst Taktik und Kriegsgeschichte die Hauptfächer, die aber in mehr elementarer Weise den Vorkenntnissen der Zöglinge entsprechend gelehrt werden. Wie ist nun dieser Spezialunterricht zu orgariisiren ? Nach unserer und der Experten Meinung in ,,der Weise, daß die Schüler aller Abtheilungen angehalten werden, demselben während des lezten Jahreskurses beizuwohnen.

,,Wir halten vor Allem darauf, daß der Unterricht für särnmtliche Schweizer obligatorisch sei; nur auf diese Weise wird es möglich sein, denselben zu der Bedeutung zu erheben, den er verdient, abgesehen davon, daß alle Gründe, welche für die Verbindlichkeit des Fachschulunterrichtes sprechen, auch hier zutreffend, sind, wobei noch die Vorbereitung für eine a l l g e m e i n e Wehrpflicht, die jedem Schweizer obliegt, bestimmend mitwirkt. Da in den obersten Abtheilungen der Fachschulen die Zahl der obligatorischen Lehrstunden verhältnißmäßig gering ist, so geht es sehr wohl an, dieselben noch um wöchentlich drei militärische Stunden zu vermehren, ohne daß damit die Stundenzahl der vorangehenden Kurse erreicht wird. Bei drei Lehrstunden in der'Woche würde der Jahresunterricht auf etwa 120 Stunden steigen, welche unter die in beiliegendem Programm enthaltenen einzelnen Fächer zu vertheilen wären. Selbstverständlich hätten alle Vorschriften Anwendung zu finden.

,,Neben den für die Schüler obligatorischen Fächern, ist noch für Unterricht in der Kriegsgeschichte zu sorgen, die nur wegen Mangel au disponibler Zeit nicht unter die andern Disziplinen eingereiht werden kann.

,,Was endlich die zur Verwirklichung obiger Ideen nöthigen Lehrkräfte anbelangt, so halten wir dafür, daß vorläufig ein Lehrer genüge, da aller eingeschaltete Unterricht selbsverständlich von den Fachlehrern zu ertheilen ist. Auch ein Theil des Spezialunterrichtes könnte von schon angestellten Lehrern übernommen werden, wie z. B. die allgemeine Topographie, die Schießtheorie und die Fortifikation, während für die spezifisch militärischen Fächer ein.

eigener Lehrer angestellt werden müßte; Es wird namentlich von der Persönlichkeit dieses leztern
abhängen, in welcher Weise die Vertheilung der Fächer stattfinden muß und nach ihm wird sich überhaupt der spezielle Lehrplan auch in anderer Beziehung richten, weßhalb wir es unterlassen,' in dieser Richtung Vorschläge zu machen, welche über das beiliegende Programm hinausgehen.

Unser Antrag geht einstweilen nur dahin : es möge das Départe-

51 ment des Innern die geeigneten Vorkehren zur Einführung von militärischem Unterricht am Polytechnikum in der Weise treffen, daf5. auf Grund des beiliegenden Programmes in den jezigen Lehrplan militärische Disziplinen eingeschaltet und duneben ein allgemein verbindlicher militärischer Lehrkurs für den lezten Jahreskurs aller Abtheilungen organisirt werde."

Die polytechnische Schule erklärte sich keineswegs ungeneigt, auf die Anregung einzutreten. Sie erklärte sich damit einverstanden, die gewünschten, der späteren militärischen Ausbildung vorarbeitenden Modifikationen in den Spezialprogrammen der obligatorischen Fächer soweit immer thunlich, einzuführen, glaubte aber einen obligatorischen Kurs in militärischen Spezialdisziplinen aus Gründen, die mit der Organisation der Schule in Verbindung stehen, ablehnen zu sollen.

Wir nehmen in dem Entwurfe diesen Standpunkt an, in der festen Ueberzeugung, daß es nur des Anfanges bedürfen werde, um unserer Bestrebung die nöthige Geltung zu verschaffen. Ohne den obligatorischen Besuch des militärischen Unterrichtes zu verlangen, begnügen wir uns mit der Erwartung, daß bei Lehrern und Schülern das Bewußtsein der Notwendigkeit eines derartigen Unterrichtes den Besuch desselben viel mehr fördern werde, als die Vortheile, welche nach unserer Meinung das Gesez daran knüpfen soll.

Der Gedanke, welcher den Bestimmungen über den Vorunterricht zu Grunde liegt, ist keine Erfindung von heute. Es sind 75 Jahre, seitdem dieselben Vorschläge von einer schweizerischen Behörde zum ersten Mal gemacht worden sind. Die gedankenreiche und geldarme Zeit der helvetischen Republik sah diese Idee entstehen und an der Ungunst der äußern Verhältnisse scheitern. Am 8. Januar 1799 richtete der Minister der Künste und Wissenschaften (Stapfer) eine Denkschrift an die höchste vollziehende Behörde, die mit einem Dekretsvorschlag begleitet war, dessen Hauptbestimmungen in der Beilage wiedergegeben sind. In dem ersten Artikel wird der Grundsaz aufgestellt, daß alle Bürger, die sich dem Studium irgend einer Wissenschaft zu widmen gehalten sind, mit allen andern Bürgern an der Vertheidigung des Vaterlandes Theil zu nehmen und die elementaren Uebungen mitzumachen haben; indessen werden sie nicht in den Auszug eingereiht, sondern gehören der Reserve an. Um Wissenschaft und Wehrpflicht in
praktischen Zusammenhang zu bringen, sollen in allen Gemeinden, welche literarische Bildungsanstalten haben, Schulen für Mathematik und Zeichnen errichtet werden, wo die Theorie alles dessen gelehrt wird, was geeignet ist, geschikte Ingenieure, Artilleristen und Tak-

52 tiker zu bilden, mit einem Wort Alles was zu den Grundlagen der Wissenschaften des Krieges gehört.

Die Studierenden aller Fakultäten der -Wissenschaften sind gehalten, diese Lektionen regelmäßig zu besuchen und haben über das Gelernte Prüfungen zu bestehen. Der Beruf,> dem sie sich widO men wollen, er mag scheinbar noch so weit von militärischer Thätigkeit abliegen, entbindet sie niemals von diesen Arbeiten. Die Erziehungsräthe werden beauftragt, die Institutionen der militärischen Schulen vorzubereiten, dieselben in Gang zu sezen und darüber zu wachen, daß die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß eine Hinderung der übrigen Lehrfächer nicht eintritt. Alle Jahre wird in feierlicher Weise die Wahl derjenigen jungen Leute getroffen, die sich in den verschiedenen Studienzweigen auszeichnen; diese werden dem Auszug oder den aktiven Truppenkörpern zugetheilt.

Sie werden als Offiziere, Ingenieure etc. verwendet. Alle Stellen, welche das Direktorium besezt, werden nur an solche Bewerber vergeben, welche die Prüfung in den militärischen Fächern mit Erfolgo bestanden haben.

Dieser Dekretsentwurf trat, wie es scheint, nie ins Leben.

Möge das Samenkorn, das, wie so manches andere jener merkwürdigen Zeit, in die Dornen des politischen und sozialen Elends fiel, heute in dem Sonnenschein des Friedens und des Wohlstandes aufgehen.

Pferdestellung.

Es ist schon vielfach auseinandergesezt worden, wie bedauerlich sich nach und nach in verschiedenen Beziehungen die Verhältnisse unserer. Kavallerie gestalten. Die effektive Totalstärke kommt zwar auf 1. Januar 1874 dem Sollbestand bis auf 28 Pferde gleich, aber es ist dieß keineswegs in den einzelnen Kantonen der Fall. Während 11 Kompagnien theils vollzählig, theils überzählig sind, fehlen in den andern 11 Kompagnien nicht weniger als 189 Mann oder 22°/o des Sollbestandes.

S t a n d der D r a g o n e r k o m p a g n i e n Kantone.

Zürich

Bern Luzern Frei bürg Solothurn Schaffhausen St. Gallen Aargau Thurgau Waadt

Kompagnien.

Sollbestand.

3 6 1 2 1 1 2 2 1 3

231 462 77 154 77 77 154 154 77 231

22

1694

auf 1. J a n u a r Wirklicher Bestand. Weniger.

279 380 77 95 50 86 162 133 110 284 1656

1874.

Mehr.

82 -- 59 27 -- -- 21 -- --

48 -- -- -- -- 9 8 -- 33 53

189

151

Die Dragonerkompagnien, welche nach dem Geseze 77 Mann zählen, rüken nicht selten mit 50, ja sogar mit 40 Mann in die Wiederholungskurse ein, und mehrere Kantone erklären geradezu, daß eine ausreichende Rekrutirung der Kavallerie für sie unmöglich geworden sei. Nicht besser als mit der Zahl verhält es sich mit der Qualität der Pferde und theilweise auch der Mannschaft. Die Berichte des Inspektors der Waffe sprechen sich darüber fortwährend in einer Weise aus, daß der Schluß gezogen werden muß, unsere Kavallerie sei zum größeren Theil mit kriegsuntauglichen Pferden beritten. Da weder die geistigen noch die körperlichen Qualitäten den Mann bei uns zum Kavalleristen qualiflziren, sondern der Besiz eines Pferdes, so liegt es auf der Hand, wie viel auch in dieser Beziehung zu wünschen übrig bleibt. Diese Uebeltsände sind schon alt, ihre Quelle liegt in der exorbitanten Forderung an unsere Kavalleristen, über das persönliche Opfer, welches jeder Wehrmann in seiner Person bringt, dem Staate auf eigene Kosten noch ein Pferd /AI stellen. Mit der Vermehrung des Dienstes und dem Preis der Pferde mußten die Uebelstände, die sich aus diesem Verhältnisse ergeben, wachsen "und es haben weder der Bund noch die Kantone es an Anstrengungen fehlen lassen, einen bessern Zustand herbeizuführen. Nachdem in einer Anzahl von Kantonen von Seite des Staates schon mannigfache materielle Unterstüzungen geboten worden waren, wurde von dem Bunde das Gesez vom 3. Hcumonat 1861 über die Herabsezung der Dienstzeit erlassen, welches nicht ohne wohlthätigen Einfluß blieb, aber gleichwohl seinen Zwek nicht erfüllte, trozdem, daß neben verkürzter Dienstzeit mehrfache und zum Theil bedeutende Vortheile von den Kantonen geboten wurden.

Wir geben nachstehend davon eine Uebersicht.

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F r e i b ü r g bezahlt jedem Kavalleristen eine Entschädigung von Fr. 200, und zwar Fr. 75 nach Ablauf der Hälfte Dienstzeit im Auszug, Fr. 75 beim Uebertritt in die Reserve, und Fr. 50 beim Uebertritt in die Landwehr. Dessen ungeachtet ist die. Rekrutirung' ungenügend.

W a a d t zahlt ebenfalls Fr. 200, nemlich Fr. 100 nach Vollendung der Rekrutenschule, Fr. 50 nach sieben Jahren Dienst im Auszug, und Fr. 50 beim Uebertritt in die Landwehr.

S c h a f f h a u s e n liefert dem Kavallerie-Rekruten die Bekleidung und Ausrüstung (anzuschlagen auf wenigstens Fr. 120) unentgeltlich und bezahlt überdieß Fr. 50 bei der Eintheilung, Fr. 50 nach fünf Dienstjahren und per Diensttag ein Reitgeld von Fr. 1.

Die ganze Leistung des Kantons kommt (bei 130 Dieusttagen) auf Fr. 350.

N e u e n b u r g bezahlt jedem Kavalleristen per Diensttag ein Reitgeld von Fr. 3; macht bei 130 Diensttagen Fr. 390.

Z ü r i c h bezahlt im Felddienste ein Reitgeld von Fr. 2 per Tag, und überdieß ein jährliches Wartgeld von Fr. 40 während der Auszügerdienstzeit.

A a r g a u bezahlt während dem Disnst im Auszuge und in der Reserve ein jährliches Wartgeld von Fr. 70; macht in zehn Jahren Fr. 700.

L u z e r n gleich wie Aargau.

Schwyz ,, ,, ,, G r a u b ü n d e n entrichtet ein jährliches Wartgeld von Fr. 100; macht in zehn Jahren Fr. 1000.

B a s e l s t a d t bezahlt an Wartgeld jährlich Fr. 150 im Auszuge und Fr. 70 in der Reserve; macht für die ganze Dienstzeit wenigstens Fr. 1100.

C S o l o t h u r n hat bis jezt keine Vergütung geleistet, steht aber im Begriffe, eine solche ebenfalls einzuführen.

Wenn troz dieser Mittel es unmöglich geworden ist, die Kavallerie nach Zahl und Beschaffenheit auf einem Stand zu erhalten, welcher der Wichtigkeit dieser Waffe entspricht, so mußte es vor allem aus Aufgabe einer neuen Organisation sein, in diesem Gebiete eine durchgreifende Lösung der Frage zu versuchen. Bevor wir näher darauf eintreten, ist noch zu bemerken, wie das jezige System die weitere bedeutende Schwierigkeit zur Folge hat, daß der Mann, als Eigenthümer des Pferdes, die Berechtigung besizt, dasselbe jeder-

aeit zu veräußern, und daß damit der Staat aller Resultate und Kosten des Unterrichtes, welcher auf das Thier nicht weniger als auf den Mann verwendet werden muß, verlustig geht. Wenn unter solchen Verhältnissen von irgendwelchen Erfolgen des Unterrichtes unserer Kavallerie noch die Rede sein kann, so verdient der Pflichteifer ihrer Instruktoren, so geringen Aussichten gegenüber, doppelte Anerkennung.

Die Vorschläge, welche der Entwurf sowohl über die taktische Organisation der Kavallerie, als die Pferdebeschaffung macht, sind von einer Spezialkommission vorbereitet worden, die es sich angelegen sein ließ, die Frage mit Sorgfalt nach allen Seiten z-u prüfen.

Dieselbe fand es angemessen, an die Stelle der in jeder Hinsicht zu schwachen und also auch der Theilung weniger fähigen Kompagnie von 77 Mann die Schwadron von 120 Mann treten zu lassen.

Die Zahl der Schwadronen wurde auf 24 festgesezt, so daß bei acht Armeedivisionen einer jeden derselben drei Schwadronen beigegeben werden können, was kaum dem Minimum der Anforderungen entspricht und weit unter dem Stärkeverhältniß aller andern Armeen steht. In Bezug auf die Organisation der Guidon hatte die Erfahrung eine Aenderung nicht nöthig erscheinen lassen. Als hauptsächliche Neuerungen erscheinen in dem Entwurfe zwei Punkte, welche beide auf eiue leichtere Rekrutirung der Mannschaft und eine bessere Gestaltung des Pferdemateriales abzielen, nemlich die Verkürzung der Dienstzeit und die Anschaffung der Pferde durch den Bund.

Gegenüber der allgemeinen Regel, daß der Dienst im Auszug 12 Jahre dauert, vermindert das Gesez diese Frist um 2 Jahre.

Wir glaubten diese Ausnahme troz der großen Opfsr des Bundes rechtfertigen zu können. Fürs Erste hat die Erfahrung der lezten Jahre bewiesen, daß eine verkürzte Dienstzeit, ganz abgesehen von der materiellen Erleichterung, auf die Rekrutirung einen sehr günstigen, wenn auch nicht ausreichenden Einfluß übt, und daß nur die Kombination dieser beiden Faktoren Sicherheit für ein zufriedenstellendes Resultat bietet. Sodann darf nicht außer Acht gelassen werden, daß auch bei unserem Vorschlage die Last, welche dem Kavalleristen auferlegt wird, immer noch wesentlich schwerer ist, als die eines andern Wehrmannes, indem jener nicht bloß in eigenen.

Kosten das ihm vom Staate anvertraute Pferd zu ernähren und zu besorgen,
sondern auch die Gefahr für dasselbe in nicht unbedeutendem Maße zu tragen hat (Art. 197), für welche Mehrbelastung die um zwei Jahre im Auszug verkürzte Dienstzeit kein unverhältnißmäßig hohes Aequivaleut bildet.

Das Verhältniß, in "welches der Bund und der einzelne Mann durch die Pferdeanschaffung tritt, ist in dem Entwürfe so einläßlich auseinandergesezt, daß wir hier lediglich darauf verweisen können.

56 Wir gehen daher sofort zur möglichst genauen Berechnung der finanziellen Folgen über, die aus jenen Grundsäzen für den Bund entstehen. Um einen richtigen Einblik in dieses Verhältnis zu erhalten,> hat man von dem Momente auszugehen, in welchem die O 7 gesammte Kavallerie mit eidgenössischen Pferden versehen ist; erst dann wird der Zustand ein konstanter sein; während bis zu jenem Zeitpunkt, wie nachher gezeigt werden soll, eine jährlich wechselnde Situation entsteht.

Der künftige Bestand der Kavallerie an Mannschaft und an Pferden ist folgender: 12 Kompagnien Guiden zu 43 Pferden 516 Pferde.

24 Schwadronen Dragoner zu 120 Pferden 2880 ,, zusammen 3396 Pferde.

Es entsteht nun vorerst die Frage, wie hoch sich der jährliche Ersaz für diesen künftigen mittleren Bestand belaufen wird.

Da wir bei unsern jczigen Verhältnissen keinerlei Gelegenheit hatten, Erfahrungen zu sammeln, welche hierüber Aufschluß ertheilen und da eine bloß,,mutbmaßliche Schäzung keinen verläßlichen Anhalt bietet, so sind wir darauf angewiesen, die Erfahrungen anderer Länder zu Rathc zu ziehen ; wir werden dieselben, um so sicherer als Basis unserer Berechnungen benuzen können, je größer die Verhältnisse sind, aus denen sie abgeleitet wurden. In dem von dem österreichischen Kriegsministerium für das Jahr 1870 veröffentlichten militärstatistischen Jahrbuch fanden wjr die einzige uns zugängliche Quelle, die bei der offiziellen Sicherheit der Daten und der Sorgfältigkeit ihrer Behandlung zugleich den Vortheil besizt, daß sie sich auf ein sehr umfangreiches Material stüzt. Die Bewegung des Pferdestandes des k. k. Heeres im Jahre 1870 erzeigt folgende Resultate: Wirklicher mittlerer Pferdestand.

TJmgestandene Ausgemusterte Pferde. auf Pi'erde auf 1000 Stük 1000 Stük des mittleren wirklichen Pferdestandes.

Dragonerregimenter . .

Husaren fl Uhlanen ,, .

Artillerie Fuhrwescnkorps .

10,877 11,398 10,483 15,929 2,547

30 16 30 25 20

102 83 99 122 81

Summa und Durchschnitt

51,234

24

97 121

57 Nach den gleichfalls offiziellen fl Documents statistiques du royaume de Belgique Tome XII. " stimmt der zweijährige Durchschnitt (1865 und 1866) mit obigen Daten überein. Es ergaben sich nemlich in Belgien folgende Resultate : 1865 bei 5251 Reitpferden auf 1000 Stük 110 Verluste an uinge1866 bei 5287 ,, ,, 1000- ,, 144 standenen u. ausö-T" gemustert. Pferd.

^04 jährlicher Durchschnitt auf 1000 Stük 127 Pferde.

Wenden wir diese Ergebnisse der österreichischen Statistik auf unsere Verhältnisse an, so kommen wir für einen Pferdebedarf von 3400 Stük zu folgendem Schluß: Es stehen jährlich um 3400 X 0,024 = 84 Es werden jährlich als untauglich ausgemustert 3400 X 0,100 (statt nur 0,097) = 340 · ~ ~422 Ohne Kenntniß der österreichischen Daten haben der Inspektor und der Oberinstruktor der Kavallerie in dem von ihnen eingeholten Gutachten die /ahi der jährlich für unsere Kavallerie nöthigcn Ersazpferde auf 400 angenommen und differiren also in bemerkenswerther Weise nm1 um 22 gegenüber den obigen statistischen Ergebnissen. Um desto sicherer zu sein, gehen wir höher als beide Ziffern, nehmen einen durchschnittlichen jährlichen Abgang von 132 statt nur 121 auf 1000'Stük an und sezcn die Zahl der umgestandenen, also ganz verlorenen Pferde auf 90, die der als dienstuntauglich ausgemusterten auf 360, wonach sioh ein j ä h r l i c h e r Ersaa von 450 P f e r d e n herausstellt, die von der Eidgenossenschaft zu beschaffen sind. Nach den Erfahrungen der lezten Jahre beträgt der Schazungspreis der Rekrutenpferde zwischen 1100--1200 Franken.

Obschon anzunehmen ist, daß die Eidgenossenschaft nicht höher werde gehen müssen, stellen wir mit den oben genannten beiden Experten den Ankaufspreis für das Pferd auf Fr. 1300 und kommen dann auf eine jährliche für Pferdeankauf auszugebende Summe von 450 X 1300 Fr. = Fr. 585,000. Diese Summe vermindert sich aber in folgender Weise : a. Umgestandene Pferde: 90. Es ist anzunehmen, daß von dieser Zahl mindestens 60 außer dem Militärdienst und nur 30 während desselben umstehen ; im Verhältniß zur Zeit, während welcher die Pferde sich in und außer dem Dienst befinden, und nach den bisherigen Erfahrungen dürfte die leztere Zahl wohl noch viel kleiner und die cratere "rö/Ser angenommen werden.

O O

58 Da nun für die außer dem Dienst zu Grunde gehenden Pferde nach Art. 197 des Entwurfes keine Entschädigung geleistet wird, so entlasten die 60 Pferde das Budget um diejenigen Beträge, welche auf den einzelnen Pferden noch nicht amortisirt sind. Nimmt man an, daß diese Pferde sich auf alle 10 Altersklassen vertheilen, so wird der durchschnittliche Betrag, der auf dem Einzelnen noch aussteht , dem zehnten. Theile der Summe der Restbeträge aller einzelnen Jahrgänge gleich sein. Auf dem Pferd, das im 10. Jahr zu Grunde geht, haftet noch der 10. Theil des zu -- -- = Fr. 650 £i

angenommenen Kaufpreises, also Fr. 65, auf dem im 9. Jahr umstehenden Fr. 65 -j- 65 und so für jedes folgende Jahr Fr. 65 mehr, welche Beträge zusammen Fr. 3575 oder für den Durchschnitt eines Jahres Fr. 357. 50 ausmachen.

Bei 60 außer dem Dienst umgestandenen Pferden ergibt sich also eine Minderausgabe von 60 X Fr. 357. 50 = Fr. 21,450.

b. ' Unter 340 ausgemusterten Pferden sind nach obigem Verhältniß 220 außer dem Dienst untauglich gewordene. Für diese wird aber nur die Hälfte des noch restirenden Kaufpreises vergütet (Art. 198), der im Mittel Fr. 357. 60 ausmacht, also wird auf jedem Pferd --'--0 -- 2t

= Fr. 178. 80 weniger ausgegeben.

Im

Ganzen somit Minderausgabe auf diesem Posten 220 X Fr. 178. 80 = Fr. 39,336. -- c. Von den 340 ausgemusterten Pferden wird der Ogrößte Theil O noch verkäuflich sein. Nach den in der Regieanstalt seit einer Reihe von Jahren gemachten Erfahrungen darf der Erlös eines solchen Pferdes im Durchschnitt auf mindestens Fr. 300 angenommen werden , was einer Einnahme von 360 X Fr. 300 = Fr. 108,000 gleichkommt.

Die drei' Posten a, b und c ergeben zusammen eine Summe von Fr. 168,786, so daß die effektive jährliche Ausgabe auf diesem Titel betragen würde Fr. 585,000 -- Fr. 168,786 = Fr. 416,214.

Dazu kommt dann noch als weitere Ausgabe die Unterhaltung der Pferde während der Dressurzeit, welche auf 120 Tage angenommen wird. Bei 450 Pferden ergeben sich somit 54,000 Tage.

Die Tagesausgabe auf Fr. 2. 50 veranschlagt, ergibt eine Gesammtausgabe von Fr. 135,000, und es steigt'somit die Summe, die dem Bund jährlich aus dem Pferdeankauf entsteht, im Ganzen auf Fr. 551,214.

Diese Ausgabe wird, wie schon gesagt, regelmäßig erst von dem Momente an eintreten, in welchem die gesammte Kavallerie

59 in der Stärke von 3400 Mann mit eidgenössischen Pferden versehen sein wird. Bis dorthin wird die Ausgabe mit dem Stand der Pferde sich jährlich ändern, und zwar in der Weise, daß der Bund im ersten Jahr den Ankaufspreis für 450 Pferde zu bezahlen hat, an den ihm sofort die Hälfte zurükbezahlt wird. Diese Ausgabe ist jedes Jahr konstant; sie vermehrt sich aber um die jährlichen Amortisationen, die im ersten Jahr Fr. --^

i x --^-- 10

= Fr. 29,250

betragen und sich im zweiten Jahr um das Doppelte, im dritten um das Dreifache etc. steigern, bis der Zeitpunkt eintritt, wo die Zahlung der Amortisationen der Hälfte des Gesammtkaufpreises gleichkommt und schließlich mit Berüksichtigung der oben berechneten Einnahmen und Minderausgaben die regelmäßige Jahresausgabe von Fr. 551,224 eintritt. Bis dorthin sind aber auch verhältnißmäßig die oben berechneten Abzüge zu machen, die sich von Jahr zu Jahr um den Betrag des ersten Jahres steigern, welcher 168,786 durchschnittlich Fr.

Fr. 16,878 beträgt. Die Ausgaben der 10 ersten 10 Jahre gestalten sich also folgendermaßen: Halber Ankaufspreis u. Unterhalt progressive während 120 Tagen.

Amortisation.

321,750 135,000

TotalAusgabe.

Einnahmen resp.

Effektive Minderaus- Ausgabe gaben.

16.878 439,872

1. Jahr 456,750 452,244 135,000 486,000 33,756 351,000 2. ,, 67,512 135,000 544,500 476,988 409,500 4. ',, 6. ,, 135,000 603,000 101,268 501,732 468,000 526,576 8. ,, ' 526,500 135,000 661,500 135,024 10. ,, 135,000 551,214 585,000 720,000 168,786 Selbstverständlich fallen bei dem im Entwurf vorgeschlagenen System in Zukunft die Abschazungen der Pferde nach den Schulen und Wiederholungskursen weg, und es ist diese Ausgabe, welche in den lezten zwei Jahren durchschnittlich Fr. 34,931 betrug, von der jährlichen Totalausgabe in Abzug zu bringen, so daß dieselbe rund auf Fr. 520,000 angenommen werden darf. Wir halten diesen Betrag nicht für zu niedrig gegriffen; einmal nehmen wir den jährlichen Abgang um 11 "/oo höher an als den österreichischen, und um 5''/oo höher als den belgischen, zweitens giengen wir von der Voraussezung aus, daß 1/s der umstehenden Pferde im Dienst abgehen werde, während sich nach uusern eigenen bisherigen Erfahrungen kaum I/G herausstellen wird (in den Jahren 1871, 1872 und 1873 gingen auf 5796 Pferde 15, also auf 1000 nicht einmal 3 zu Grunde), und endlich haben unsere bisherigen Verkaufe von

60

ausgemusterten Pferden während der lezten drei Jahre einen Durchschnittserlös von Fr. 540 ergeben, während wir in unserer Rechnung nur auf Fr. 300 gegangen sind, was einer Mindereinnahme von Fr. 81,600 gleichkommt.

Die Totalausgabe von Fr. 520,000 ergibt bei einem Stand von 3400 Pferden auf das Stük Fr. 1530, also ein weniges mehr als Basel-Stadt jezt schon einem Kavalleristen in Auszug und Reserve bezahlt.

Vorübergehend, und so lange nicht der normale Stand der 3400, von der Eidgenossenschaft angekauften Pferden erreicht sein wird, kommen noch die Pferde der Mannschaft 'in Betracht, die vor dem Inkrafttreten des Gesezes dienstpflichtig wurde. Wir nehmen an, daß auf diese das neue Gesez keine Anwendung finde, sondern daß sie die Pferde wie bisanhin selbst stelle, wogegen ihnen die Entschädigung, die sie jezt von den Kantonen erhielt, von der Eidgenossenschaft zu bezahlen ist. Nach dem oben Mitgetheilten beläuft sich diese Entschädigung auf durchschnittlich Fr. 70 per Pferd.

Da im ersten Jahre, auf welches das neue Gesez Anwendung findet, °/LO der jezigen Kavallerie, die im Solletat 2869 Pferde zählt, im Dienste stehen wird, so ergiebl dies für das erste Jahr eine Ausgabe von Fr. 2583 X Fr. 70 oder Fr. 180,810, die sich jedes folgende Jahr um Fr. 18,081 verringert und mit dem Austritt des lezfcen Jahrganges dahinfällt.

Verwaltung.

V e r h ä l t n i ß zwischen Bund und Kantonen.

Die Militärverwaltung ist zwischen Bund und Kantonen nach der Regel, welche in Art. 20 und 21 der Bundesverfassung vorgeschrieben ist, getheilt.

Die R e k r u t i r u n g , deren hohe Bedeutung für die gehörige Durchführung der Wehrpflicht und die Tüchtigkeit des Heeres wir schon auseinandergesezt haben, liegt, soweit die kantonalen Truppcnkörper in Frage kommen, den Kantonen unter der Mitwirkung des Bundes ob. Ihnen kommt im Ferneren die nicht minder wichtige Sorge dafür zu, daß der Bestand der Korps stets vollzählig sei und in gesezlicher Weise ergänzt werde.

Die Kantone haben im Weitern die Truppen zu b e k l e i d e n und a u s z u r ü s t e n . Die gesammte Korpsausrüstung wird ihnen zur Aufbewahrung, zur Verwaltung und Besorgung übergeben. Sie haben die Pferde zu ihren Korps zu stellen.

61 Die A u f g e b o t e zum Dienst, soweit sie nicht auf ganze Truppenkörper, die zum Unterricht einberufen werden, sich beziehen, geschehen durch die kantonalen Behörden.

Bei ihnen steht die E r n e n n u n g und E n t l a s s u n g der Offiziere und Offmersaspiranten unter'Beachtung der gesezlichen Bestimmungen.

Von den Kantonen werden die j ä h r l i c h e n I n s p e k t i o n e n des A u s z u g e s und der Landwehr angeordnet.

Diese Kompetenzen und Pflichten sind der natürliche Ausfluß des wichtigen konstitutionellen Grundsazcs, daß die Kantone über die eigenen Truppenkörper verfügen, soweit dieses nicht vom Bunde geschieht, und mit dieser Befugniß steht hinwieder die Anordnung im Zusammenhaag, daß das zu den Truppenkörpern gehörige Kriegsmaterial (die Korpsausrüstung) ebenfalls zur Disposition der Kantone stehe und sieh in ihrer Verwahrung und Verwaltung befinde.

Sobald die Kantone von dem Rechte Gebrauch machen, über ihre Truppen zu verfügen, übernehmen sie selbstverständlich auch den Befehl und die militärische Leitung über dieselben und haben für die Unterkunft, die Verpflegung und Besoldung nach den gesezlichen Vorschriften zu sorgen; sie treten damit, mit einem Wort, in allen Beziehungen in diejenige Rechts- und Pflichtstellung, die dem Bunde gegenüber den eidgenössisch aufgebotenen Truppenkörpern zukommt.

Aus dem Gesagten ergibt sich von selbst, daß a.uch in Zukunft die Kantone in ihrer staatlichen Einrichtung alle Organe besizen müssen, welche für die Rekrutirung, für die Verwaltung des Personellen, die Inspektion, die Aufgebote und die militärische Leitung der kantonalen Streitkräfte nothwendig sind.

Soweit nicht die Kompetenz der Kantone entgegensteht, gehört die ganze Heeresverwaltung an den Bund. Das Gesez über die Einrichtung des Wehrwesens hat sich mit den materiellen Bestimmungen über die Verwaltung nicht zu befassen ; es hat nur die Organe dafür zu schaffen, welche selbst einen Theil des Heeres bilden und die wir unter dem Namen Verwaltimgstruppen aufführen, deren innere Gliederung in der Beilage ausführlich besprochen ist.

Das Gesez, welches die Vorschriften über die Armeeverwaltung enthält, ist bereits in der Vorbereitung begriffen und wird in diesem Administrationszweige wesentliche Veränderungen vorschlagen.

O O _ O Eine wichtige Beziehung zwischen dem Bund und den Kantoaen hat die Bundesverfassung durch die Bestimmung geschaffen,

62 daß die Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt Sache der Kantone sein soll, wogegen die Kosten vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet werden (Art. 20) Es läßt sich nicht verkennen, daß aus diesem Verhältniß mannigfache Schwierigkeiten sich ergeben werden. Wir glauben, es lasse sich denselben in möglichst wirksamer Weise dadurch begegnen, daß für jedes Jahr die Einheitspreise für särnmtliche Ausrüstungsgegenstände zum Voraus durch die Bundesversammlung festgestellt werden, und daß nach diesem Tarif die Zahlung an die Kantone im Verhältniß zu den Rekruten geleistet wird, die in die Schulen einrüken.

Was den in der Bundesverfassung vorgesehenen Unterhalt der Bekleidung und der persönlichen Ausrüstung anbelangt, so werden hieraus den Kantonen nur sehr unbedeutende Opfer erwachsen, da sich diese Gegenstände im Besize der Mannschaft befinden (Art. 159).

Demgemäß wird auch der Zuschlag, den die Eidgenossenschaft zu dem effektiven Preis der Ausrüstung zu machen hat (Art. 156) nur ein sehr minimer sein und zwar um so mehr, weil die Kantone die Ausrüstung derjenigen, die vor Ablauf der gesezlichen Dienstzeit austreten, zurükerhalten und dadurch nach und nach in den Besiz.

eines durch den Bund bereits schon bezahlten Vorrathes gelangen, und weil ihnen im Ferneren die als Ersaz an die Wehrpflichtigen abgegebenen Gegenstände (Art. 147 und folgende) ebenfalls vergütet werden.

Besoldung.

Das bisherige Gesez machte einen Unterschied in der Besoldung der verschiedenen Waffengattungen ; der Infanterist erhielt täglich 45 Ct., der Artillerist, Geniesoldat und Schüze 50 Ct. und der 'Reiter 80 Ct. Der Entwurf nimmt diese Abstufungen nicht wieder auf, sondern unterscheidet bloß zwischen berittenen und unberittenen Soldaten und Unteroffizieren. Es ist durchaus nicht einzusehen, weßhalb der Infanterist weniger verdienen oder bedürfen sollte, als der Kanonnier und der Schüze, wogegen sich anderseits der Unterschied zwischen dem Reiter und dem Fußgänger sehr wohl rechtfertigen läßt; denn nicht bloß ist die Arbeit des ersteren größer, sondern es bringt das Pferd und seine Ausrüstung kleine Auslagen mit sich, die dem Manne durch den Staat nicht gedekt werden.

In gleicher Weise werden auch die Offiziere desselben Grades in allen Waffengattungen im Solde gleichgestellt und der berittene Offizier durch eine besondere Zulage entschädigt (Art. 218). Was

63

nun die Höhe des Soldes anbelangt, so ist nicht zu übersehen, daß derselbe seit dem Jahre 1848 gleich geblieben ist, was an und für sich schon eine Erhöhung in genügendem Maße rechtfertigt. Unser Antrag geht dahin, den Sold des Soldaten auf 80 Ct. zu sezen, was für den Infanteristen einer Erhöhung um 77,7 °/o, für den Schüzen, Kanonier und Geniesoldaten um 60,8 °/o und für den Reiter einer solchen um 25°/o gleichkommt. So groß auch die relative Vermehrung erscheinen mag, ist sie in Wirklichkeit keineswegs mit den allernothwendigsten Lebensbedürfnissen und ihren Preisen im Mißverhältuiß. Dabei gehen wir keineswegs von dem Grrundsaze aus, als sei der Sold des Soldaten als Entschädigung für die verlorne -Arbeitskraft zu betrachten ; eine solche Auffassung müßte nothwendig zu finanziellen Konsequenzen führen, denen kein Staat gewachsen wäre. Der Sold kann und soll wesentlich nichts anderes sein, als ein Zuschuß, der dem Wehrmann zu seiner Verpflegung und zur Bestreitung des Unterhaltes seiner Ausrüstung und Bewaffnung gemacht wird. Von diesem Standpunkte aus erscheint der Betrag von 80 Ct. für den Soldaten als ein angemessener.

Die Besoldung der Unteroffiziere nach dem jezigen Gresez und dem Entwurf ist in folgender Tafel enthalten :

Feldweibel .

. . . .

Korporal (beritten) .

64

Korporal .(noberitten)

. .

Fr. Ep.

Fr. Ep.

Fr. Rp.

1. 45

1. 20

1. 10

2. 50

1 25

-- . 95

-- . 90

2. --

Fr. Ep.

Fr. Ep.

Fr. Ep.

1. 30

1. 30

Wachtmeister (beritten) Wachtmeister (unberitten) .

Vorschlag für alle Waffen.

Kavallerie.

1 --

Fourier

Infanterie.

Artillerie.

Genie.

^ -^

Schüzen.

1. 10

2. --

-- . 90

-- . 90

--

-. 80

-- . 75

1. 50

--

-- . 75

-- . 95

--

--

1. 50

-- . 65

-. 60

>

HK.

1v

-- . 75

--

j[_

65 Die Erhöhung der Unteroffiziersbesoldung ist dringlicher als jede andere. Der Unteroffizier hatte schon nach dem jezigeu Gesez gegenüber dem Soldaten mindestens 1/a mehr Dienst zu leisten, und es wird sich dieses Verhältnis nach unserem Entwurfe noch ganz wesentlich steigern und daran nichts zu ändern sein, insofern gerade diese Seite des Dienstes, die in unserer Armee eine der schwächsten ist, gehoben werden soll. Wir beschränken uns aber nicht darauf, den Sold der Unteroffiziere an und für sich zu erhöhen, sondern betrachten es als ein Gebot der Gerechtigkeit, daß dieselben ausnahmsweise durch eine Zulage entschädigt werden sollen, so oft sie außer ihren Äorps Dienst zu leisten haben. Diese Zulage soll nicht im Gesez flxirt, sondern je nach den Umständen durch den Bundesrath bestimmt werden (Art. 217).

Die Besoldungen der Offiziere stellen sich in den Hauptabtheilungen nach dem jezigen Gesez und dem Vorschlage wie folgt :

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

Generalstab.

Genie.

Fr. Ep.

Fr. Rp.

Artillerie.

Kavallerie.

Schüzen.

Fr. Ep.

Fr. Ep.

Fr. Ep.

Oberst-Divisionär

23. 20

Oberst;Brigadier ,

17. 40

--

Oberst (ohne obige Qualifikation)

17. 40

--

--

Oberstlieutenant .

13. --

--

--

Major

10. --

--

. . . .

--

-- --

--

--

' ·

· --

--

--

--

--

-- . --

-- --

Infanterie.

Vorschlag für alle Waffen.

Fr. Ep.

Fr. Ep.

30. --

--

..

25. -

--.

20. --

--

15. --

8. 70

12. -

6.55

6. 55

6. 55

5. 80

5. 80

·10.: --

6. --

4. 65

4. 65

4. 65

4_

4. --

·= 8." --

1 . Unterlieutenant

5. 10

3. 80

3. 80

4. --

3. 35

3. 35

7. --

2. Unterlieutenant

. 4. 50

3. 20

3. 20

3. 20

2. 90

2. 90

Hauptmann

. .

Oberlieutenant

.

8. --

=.

--

99

67

Zur richtigen Vergleichung ist noch IM bemerken, daß nach dem Entwurf der Offizier die Vergütung von nur einer Mundportion erhält, während dieselbe bis anhin in folgender Weise ausgerichtet wurde : Oberst und Oberstlieutenant des Generalstabes und Kommandanten der Infanterie 3 Mundportionen.

Die übrigen Offiziere des Generalstabes 2 ,, Die Majore der Infanterie, die Hauptleute des Genie, der Artillerie, der Schüzen und der Infanterie 2 ,, Alle Offiziere der Kavallerie 2 ,, Alle übrigen Offiziere l ,, Es ergibt sich somit, daß die Besoldungen der Offiziere des Entwurfes gegenüber den jezt geltenden, namentlich in den höhern Graden, am wenigsten erhöht werden.

Eine Neuerung wird in der Besoldung der Rekruten vorgeschlagen, welche wir auf 50 Ct. stellen. Wenn es gerechtfertigt ist, zwischen dem Sold der Soldaten und demjenigen der Offiziere und Unteroffiziere zu unterscheiden, und wiederum in der Besoldung der beiden lezten Klassen je nach dem Grade wesentliche Abstufungen zu machen, so muß die Unterscheidung vor allem aus zwischen denjenigen Plaz greifen, welche überhaupt noch nicht im Stande sind, Dienst zu thun, und denen, die bereits einem Truppenkörper angehören, also zwischen dem Rekruten und dem Soldaten.

Es ist dieß um so mehr gerechtfertigt, wenn in Zukunft, wie dieß beabsichtigt ist, der Beitrag des Mannes in das Ordinaire wegfällt und wenn in Betracht gezogen wird, daß der Rekrut seine Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung unentgeldlich erhält, an die er bis anhin in den meisten Kantonen noch bedeutende Beiträge zu leisten hatte; für den Unterhalt seiner neuen Ausrüstung hat der Rekrut ebenfalls weniger auszugeben, als der schon längere Zeit im Dienste stehende Wehrmann, der zudem von einem allfälligen Ueberschuß über die nothwendigen Auslagen in der Regel einen zwekmäßigeren Gebrauch machen wird, als der 20jährige Rekrut, für den es ohnehin eine gute Schule ist, neben guter Beköstigung und sonstiger Pflege etwas knapp gehalten zu werden.

Schließlich ist noch zu bemerken, daß die Zahl der Diensttage nach dem Entwurfe jährlich beträgt : in den Rekrutenschulen 780,962 in den Wiederholungskursen 807,293 zusammen

1,588,255.

68 Nimmt man die darin begriffenen Offiziers- und Unteroffiziersdiensttage zu 15°/o an, so bleiben noch Mannschaftstage 1,350,017, so daß also jede Erhöhung oder Verminderung des Mannschaftssoldes um 10°/o eine Mehr- oder Minderausgabe von Fr.'J 35,000 ausmacht.

Kostenberechnung.

a. Rekruten.

Elemente zur Berechnung der Kosten für die jährliche Rekrutirung.

Nach einer Durchschnittsberechnung aus den Jahren 1869 bis 1873 stellt sich die jährliche Rekrutirung folgendermaßen : für das Genie = 196 Rekruten.

,, die Artillerie = 1353 ,, ,, ,, Kavallerie = 279 ,, ,, ,, Schüzen = 926 ,, ,, ,, Infanterie = 10,634 ,, Total 13,388 Rekruten.

Auf den r e g l e m e n t a r i s c h e n Bestand des Bundesauszuges berechnet, ergibt diese Rekrutirung folgende Prozente: für das Genie (reglementarischer Bestand 900 Mann) = 22 °/0.

,, die Artillerie C ,, ,, 6,504 ,, ) = 21 °/0.

,, ,, KavallerieC ,, ,, 1,937 ,, ) = 14 °/0.

,, ,, Schüzen C ,, 4,900 ,, ) = 19 %.

fl ,, 55,937 fl ) = 19 °/0.

fl ,, Infanterie C n 70,178 Durchschn.l9°/ 0 .

Bei dieser Rekrutirung und einer durchschnittlichen achtjährigen Dienstzeit im Auszug wurde in den verschiedenen Waffengattungen folgender Bestand an Ueberzähligen erzielt: Genie 43 °/ Artillerie 35 °/o.

Schüzen 35 °/0Infanterie 18 °/0.

Durchschnitt 32 °/0.

Um den durchschnittlichen Stand der Ueberzähligen statt auf 32 °/0 auf nur 15 °/0 bei der gleichen achtjährigen Dienstdauer zu

69 bringen, bedarf es einer Rekrutiruug von 15 °/0 des reglementarischen Standes.

Wenn wir also trotz der Verlängerung der Pienstdauer im Auszuge bis auf 12 Jahre für die künftige Rekrutirung gleichwohl 15 °/0 annehmen, so wird damit der Bestand der Truppenkörper im vollsten Maße gesichert, und es stellt sich dann die Vertheilung der Rekruten be'. dem bisherigen fünfjährigen Durchschnitt von 13,388 Mann auf die einzelneu Waffengattungen folgendermaßen: für das Genie 505 Rekruten ,, die Artillerie 1,767 ,, ,, ., Kavallerie 509 ,, ., .', Schüssen 921 ,, und bleiben ,, ,, Infanterie 9,686 ,, (oder 13 o^ ïa.388 Unter Annahme einer künftigen Rekrutirung von 14,000 Mann (welche bis jezt jedoch nie erreicht wurde) stellt sich dieses Vorhältriiß bei den gleichen Voraussezungen wie folgt: für das Genie 505 Rekruten ., die Artillerie 1,767 ,, .', ,, Kavallerie 509 ,, ,, ,, Schtoen 921 ,, und bleiben ,, '.n Infanterie 10,298 ,, (oder 14 °/0).

14,000 ~ Nach den Berechnungen des Kommissariats (Tabelle VII) stellen sich die täglichen Unkosten des Rekrutenunterrichts der verschiedenen Waffengattungen per Mann wie folgt : für das Genie auf Fr. 4. 50.

,, die Artillerie ,, ^ 6. --.

,, ,, Kavallerie ,, ,, 10. --.

,, fl Schttzen ,, 3. 20.

B ., ,, Infanterie ,, , 2. 50.

In diesen Ansäzen sind die Besoldungsansäze des Entwurfs berüksichtigt und überdieß folgende Kosten in begriffen: Verpflegung, Kosten der Dienslpferde, Pferdequipirung, Waffenreparaturen, Munition, Wach-, Lager- und Kaserneubedürfnisse, Fuhrleistungeu, Landschaden, Büralko.sten, Gesundheitspflege, Instruktionsbedürfnissi', Anschaffungen auf Inventar, Kriegsgericht, Beerdigungskosten.

70

I. I n f a n t e r i e .

Nach Art. 103 des Entwurfes dauert der Rekrutenunterricht der Infanterie (Seharfsehüzen Inbegriffen) 52 Tage.

Tägliche Unkosten per Mann Fr. 2. 50.

Kostenberechnung.

Fr.

Fr.

(rund) 10,000 Infantcrierekruteu X 52 Tage X Fr. 2. 50 = .

.

.

. 1,300,000 per Mann l Einrükungs- und l Entlassungstag, 10,000 X 2 X Fr. 2. 50 = 50,000 Total des R e k r u t e n u n t e r r i c h t s der Infanterie ~ 1,350,000

II. S e h a r f s e h ü z e n .

Unterrichtszeit 52 Tage.

Tägliche Unkosten per Mann der Seharfsehüzen Fr. 3. 20.

Kostenberechnung.

921 Schüzenrekruten X 52 Tage X Fr. 3. 20 = per Mann l Einrükungs- und l Entlassungstag, 921 X 2 X Fr. 3. 20 = .

Total des R e k r u t e n u n t e r i c h t s der Seharfsehüzen

153,254 5,894

159,148

III.

Kavallerie.

Nach Art. 108 des Entwurfes dauert der Unterricht der Guiden- und Dragonerrekruten 70 Tage.

Tägliche Unkosten per Mann Fr. 10.

Kostenberechnung.

509 Kavallerierekruten X 70 Tage X Fr. 10 = per Manu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 509 X 2 X Fr. 10 = .

Total des R e k r u t e n u n t e r r i c h t der Kavallerie

Fr.

Fr.

356,300 10,180 372,480

IV. A r t i l l e r i e .

Nach Art. 114 des Entwurfes dauert der Rekrutenunterricht der Artillerie 60 Tage.

Tägliche Unkosten per Mann Fr. 6.

Kostenb erechnung.

636,120 21,204 657,324

71

1767 Rekruten X 60 Tage X Fr. 6 = dazu per Mann l Einrükungs- und l Entlassungstag, 1767 X 2 X Fr. 6 .

Total des R e k r u t e n u n t e r r i c h t s der Artillerie

72

V. G e n i e .

B e r e c h n u n'»g d e r K o s t e n d e s R e k r u t e n u n t e r r i c h t s .

Nach Art. 121 des Entwurfes dauert der Unterricht der Genierekruten für die Pioniere 60, für die Pontonniere 54 und für die Parksoldaten 28 Tage.

Bei 500 Genierekruten fallen (berechnet auf den reglementarischen Stand der taktischen Einheiten des Genie) auf Pioniere 360 Rekruten.

,, Pontonniere 113 ,, ,, Parksoldaten 32 ,,

~5cür

Kostenberechnung.

360 Pionierrekruten X 60 Tage X Fr. 4. 50 = .

.

.

. . .

.

dazu per Mann l Einrükungs- und l Entlassungstag, 360 X 2 X Fr. 4. 50 =

97,200 3,240

113 Pontonnierrekruten X 54 Tage X Fr. 4. 50 == per Mann l Einrükungs- und l Entlassungstag, 113 X 2 X Fr. 4. 50 =

.

27,459 1,017

.

3,132 288

32 Parkrekruten X 28 X Fr. 4. 50 = per Mann l Einrükungs- und l Entlassunsstag, 32 X 2 X Fr. 4. 50 =

Total des Rekrutenunterrichts des Genie

100,440 28,476 3,420 132,336

VI. S a n i t ä t s t r u p p e n .

106 24 48 2 10 16 16 12 6 2 40

Bataillone Dragonerschwadronen Feldbatterien Gebirgsbatterien Positionskompagnien Parktrainkompagnien Parkkompagnien Pionierkompagnien Pontounierkompagnien Genieparkkompagnien Ambulancen

à 20 Wärter und Träger = 2120 à l ,, -- -- = 24 à 3 ^ und Träger = 144 à 3 ,, ,, ,, = 6 à 3 ,, ,, ,, = 30 à i , , -- -- = 16 à 3 ,, und Träger = 48 à 3 ,, ,, ,, -- 36 à 3 ,, ,, ,, = 18 à 3 ,, ., ., = 6 à 34 ,, ,, ^ =1360 12 Dienstjiihre

=318 Rekruten.

Dauer der Rekrutenschulen 35 Tage.

Kosten per Mann Fr. 2. 19.

318 X 35 Tage X Fr. 2. 19 = dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 318 X 2 X Fr. 2. 19 =

.

.

Fr.

24,375 1,393

Fr.

25,768 73

74

VII. V e r w a l t u n g s t r u p p e n .

(Offiziere, Unteroffiziere und Trainsoldaten.)

1200 ^ = 100 Rekruten.

i£ Dauer der Rekrutenschule 60 Tage.

Kosten per Mann Fr. 6 (wie in einer Artillerie-Rekrutenschule),

8 Verwaltungsdivisionen à 150 =

100 X 60 Tage X Fr. 6 = dazu l Einriikuna-s- und l Eiitlassungstag, 100 X 2 X Fr. 6. = .

.

.

Fr.

36,000 1,200

Fr.

37,200 Obige Rekrutenzahl genügt, wie bei den Sanitätstruppen, da Offiziere und Unteroffiziere nicht aus den Rekruten hervorgehen.

Rekapitulation.

Infanterie Scharfschüzen Kavallerie Artillerie . .

Genie Sanitätstruppen Verwaltungstruppen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 1,350,000 ,, 159,148 ,, 372,480 ., 657,324 ,, 132,336 ,, 25,768 ,, 37,200

Total lFr72,705,557

75 b. Wiederholungskurse.

Elemente zur Berechnung der Kosten für die Wiederholungskurse.

Nach Art. 82 des Entwurfes sind zu den Unterrichtskursen (Wiederholungskursen) sämmtliche Offiziere des Auszuges, ferner die Unteroffiziere und Soldaten der a c h t ersten J a h r g ä n g e und überdieß diejenigen Unteroffiziere und Soldaten einzuberufen, welche weniger als acht der für sie gesezlich vorgeschriebenen jährlichen Uebungen gemacht haben.

Die Wiederholungskurse finden statt: für Infanterie und Kavallerie a l l j ä h r l i c h , für Artillerie und Genie a l l e z w e i J a h r e (mit Ausnahme der Genie-Parkkompagnien, welche j ä h r l i c h e Wiederholungskurse haben).

Die Dauer der Wiederholungskurse beträgt: für die Infanterie 10 Tage.

,, ,, Kavallerie 14 ,, ,, ,, Artillerie 20 ,, (je das zweite Jahr).

,, das Genie: Pionier- u. Pontonnierkomp. 18 Tage (je das zweite Jahr).

Genie-Parkkompagnien 7 fl Die täglichen Unkosten (inkl. Sold, Verpflegung, Kasernement u. s. w.) stellen sich nach der in Tabelle VII aufgestellten Berechnung für Infanterie auf Fr. 2. 50 (für die Schüzen auf Fr. 3. 20).

,, Kavallerie ,, ,, 10. -- ,, Artillerie ,, ,, 6. -- ,, Genie ,, ,, 4. -

76

Kostenberechnung.

I. I n f a n t e r i e .

98 Bataillone in der Stärke von 75,166 Mann. Von diesen 75,166 Mann haben den jährlichen Wiederholungskurs zu bestehen acht Jahrgänge oder 2/3 = 50,110 Mann.

Die Dauer des Wiederholungskurses beträgt 10 Tage.

Die täglichen Unkosten stellen sich auf Fr. 2. 50 per Mann.

Darnach ergibt sich folgende Kostenberechnung: Fr.

Fr.

50,110 Mann X 10 Tage X Fr. 2. 50 = 1,252,750 Hiezu kommen noch per Mann l Einrükungs- und l Entlassungstag: 50,110 X 2 X Fr. 2. 50 = 250,550 Kosten der I n f a n t e r i e - W i e d e r h o l u n g s k u r s e : 1,503,300

II. S ch a r f s c h ü z e n .

8 Bataillone in der Stärke von 6141 Mann.

Von diese». 6141 Mann haben 2/3 oder 4094 Mann den jährlichen Wiederholungskurs zu bestehen.

Dauer des Wiederholungskurses 10 Tage.

Tägliche Unkosten per Mann Fr. 3. 20.

Kostenberechnung : 4094 Mann X 10 Tage X Fr. 3. 20 = dazu per Mann l Einrükungs- und l EnÜassungstag, 4094 X 2 X Fr. 3. 20 = Kosten der Scharfschüzen-Wiederholungskurse:

131,008 26,202 157,210

III.

Kavallerie.

3396 Mftm _

24 Dragonerkompagnien j .Q ^ ß yon 12 Guidenkompagnien j Diese 3396 Mann haben sämmtlich den jährlichen Wiederholungskurs zu bestehen.

Dauer des Wiederholungskurses 12 TageTägliche Unkosten per Mann Fr. 10.

Kostenberechnung : 3396 Mann X 2 Tage X Fr. 10 = , .

. 407,520 dazu noch per Mann l Einrükungs- u. l Entlassungstag, 3396 X 2 X Fr. 10 = 67,920 Kosten der K a v a l l e r i e - W i e d e r h o l u n g k u r s e --

475,440

IV. A r t i l l e r i e .

48 2 16 16 10

77

Wiederholungskurs a l l e z w e i J a h r e .

Feldbatterien Gebirgsbatterieu Parktraiukompagnien in der Stärke von 11,780 Mann.

Parkkompagnien Positionskompagnien Von diesen 11,780 Mann haben % °der 7853 Mann den Wiederholungskurs zu bestehen.

Dauer des Wiedcrholungskurses 20 Tage.

Tägliche Unkosten per Mann Fr. 6.

7853 Mann X 20 Tage X Fr. 6 = dazu per Mann l Einrükungs- und l Entlassungstag, 7853 X 2 X Fr. 6 =

Fr.

942,360 94,236

Fr.

Kosten der Artillerie-Wiederholungskurse 1,036,596 "l O^ll-ì ^Qfi

Auf e i n Jahr berechnet, betragen diese Kosten : ----; ' *j

= 518,298 ----_*____

V. G e n i e .

Wiederholungskurs für die Pioniere und Pontonniere a l l e z w e i J a h r e .

v ·n -n Grenie-Parkkompagnien a l l j ä h r l i c h .

12 Pionierkompagnien \ . , 0,.. , 0., KA -,f ,, , .

/ ° .

a o Pontonmerkompagmen l m der Starke von 3150 Mann, Von diesen 3150 Mann haben 2/s oder 2100 Mann den Wiederholungskurs zu bestehen.

Dauer des Wiederholungskurses 18 Tage.

Tägliche Unkosten per Mann Fr. 4.

Kostenberechnung : 2100 Mann X 18 Tage X Fr. 4 == .

.

.

.

.

, .

.

.

dazu per Mann l Einrükungs- und l Entlassungstag, 2100 X 2 X Fr. 4 =

151,200 16,800 168,000

Auf e i n Jahr berechnet -1^-- = 84,000 Uebertrag

84,000

78

Kostenberechnung:

Fr.

Uebertrag

2 Genie-Parkkompagnien, Stärke 214 Mann.

Davon haben /s oder 142 Mann den Wiederholungskurs zu bestehen.

Dauer des Wiederholungskurses 7 Tage.

Tägliche Unkosten per Mann Fr. 4.

Fr.

84,000

Kostenberechnung.

142 Mann X 7 Tage x; Fr. 4 = dazu per Manu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 142 X 2 X Fr. 4 =

3,976 1,136

5,112 Kosten der Genie-Wiederholungskurse per Jahr

89,112

VI. S a n i t ä t s t r u p p e n .

1. K r a n k e n w ä r t e r und Träger. 318 Mann (wie bei den Rekrutenschulen).

Dauer der Kurse 10 Tage.

Kosten per Mann Fr. 2. 50 (wie bei der Infanterie).

318 X 10 Tage X Fr.'2. 50 = dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 318 X 2 X Fr. 2. 50 =

.

.

7,950 1,590 9,540

Uebertrag

9,540

g

80

üebertrag · 106 Bataillone à 2 50 Batterien àl 10 Positionskompagnien à l 16 Parkkompagnien àl 12 Pionierkompagnien àl 6 Pontonnierkompagnien à l 2 Genieparkkompagnien à l 8 Feldlazarethe àl 40 Ambulancen ,, 4

Fr.

·

Fr.

9,540

2. Militärärzte.

Aerate = 212 Arzt = 50 ,, =10 = 16 fl ,, =12 ,, = 6 ,, = 2 ,, = 8 Aerzte = 160 476 -- - = 40 Aerzte.

\L

Dauer der Kurse 14 Tage.

Kosten per Mann Fr. 12. 97.

40 X 14 Tage X Fr. 12. 97 = dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 40 X 2 X Fr. 12. 97 --

.

.

7,263 1,038

8,301 Kosten der Sanitäts-Wiederholungskurse

17,841

81

Rekapitulation.

Infanterie Fr. 1,503,300 Schüzen ,, 157,210 Kavallerie . . . . ,, 475,440 Artillerie ,, 518,298 Genie ,, 89,112 Sanitätstruppen . . . ,, 17,841 Verwaltungstruppen . ,, -- Total

Fr. 2,761,201

c. Offiziers-, Unteroffiziers- und Aspirantenschulen.

Elemente zur Berechnung der Kosten.

Nach Art. 10 des Entwurfes werden die Truppenkiirper des A u s z u g e s aus den 12 ersten Jahrgängen der gesaminten dienstpflichtigen Mannschaft gebildet. Es haben daher die für die Spezialkurse in Berechnung fallenden Grade eine Dienstzeit von 12 Jahren.

Hievon sind jedoch nach Art. 12 ausgenommen: 1. die Hauptleute aller Waffengattungen, deren Dienstzeit im Auszuge 15 Jahre beträgt; 2. die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche während der ganzen Dauer der Wehrpflicht (also 24 Jahre) entweder dem Auszug oder der Landwehr zugetheilt sind; 3. die Unteroffiziere der Kavallerie, welche nach 10 Jahren.

Auszügerdienst in die Landwehr übertreten.

Aus dem Vorstehenden ergeben sich folgende Dienstzeiten : für die Hauptleute sämmtlicher Waffengattungen 15 Jahre.

3 12 ·y) ·)·) Lieutenants ·n V) 11 ·n T) Unteroffiziere von Genie, Artillerie, 12 11 Schüzen und Infanterie 10 der Kavallerie 11 11 T) n 24 n n Stabsoffiziere 11 Um die Zahl der alljährlich in die verschiedenen Schulen einzuberufenden Grade a n n ä h e r n d berechnen zu können, werden dieselben in sämmtlichen taktischen Einheiten der bctreffendeii Waffengattungen zusammengezählt und durch die- Anzahl Jahre der Dienstzeit dividirt; hieraus ergibt sich sodann das jährliche Betreffuiß an N e u e r ri a n n t e n , welches für diese Schulen in Betracht fällt.

Die Kosten p e r M a n n sind einer Berechnung des Oberkriegskommissariats entnommen, basirt auf die Kosten der betreffenden Schulen im Jahr 1873. (Taf. VII f.)

!

ßundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

6

I n f a n t e rie- und S c h ü z e n s c h u l e n.

I. Kadressehulen.

a) die zu Infanterie- und Schüzenunteroffizieren vorgeschlagenen Soldaten ; b) ein entsprechendes Kadre von Offizieren; c) sämmtliche Instruktoren der Infanterie.

98 Infanteriebataillone, 8 Schttzenbataillone, ~" 9222 106 Bataillone à. 87 Unteroffiziere = -"-Unteroffiziere = 768 Schüler, 12 19 Kadres, 787 Theilnehmer.

Dauer der Schulen 28 Tage.

Kosten per Mann Fr. 2. 87.

787 X 28 Tage X Fr. 2. 87 = dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 787 X 2 Tage X Fr. 2. 87 = .

62

Kostenberechnung.

.

-

Fr.

63,243 4,517

t..'".,

Fr.

67,760 .

Für Infanterie- und Schüzenoffiziere und Unteroffiziere.

Infanterie- u n d Schüzenunteroffiziere (wie oben) = .

.

.

.

.

768 Infanterie und Schüzenoffiziere: s 1976 106 Bataillone à 19 Lieutenants = - - Lieutenants = Inf.- u. Schüzenoffiziere 165 lö ,-- 933 Theilnehmer.

Uebertrag 67,760 H. Schießschulen.

Fr.

Dauer der Schulen 28 Tage.

Uebertrag Kosten per Mann Fr. 12. 64.

933 X 28 Tage X Fr. 12. 64 = .

.

.

.

.

.

.

.

.

dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 933 X 2 X Fr. 12. 64 = .

.

330,207 23,586

Fr.

67,760

353,793

IH. Offiziersaspirantenschulen.

2014 106 Bataillone à 19 Lieutenants = - H ,,- Lieutenants = 168 Aspiranten.

\u

Dauer der Schulen 42 Tage.

Kosten per Mann Fr. 8. 71.

168 X 42 Tage X Fr. 8. 74 = dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 168 = 2 X Fr. 8. 74 =

.

.

61,669 2,812

.

.

36,960 1,760

64,481

IV. Centralschulen.

1. Für Adjutanten.

106 Bataillonsadjutanten, 32 Regimentsadjutantcn, 16 Brigadenadjutanten, 24 Divisionsadjutanten (3 per 178 Adjutanten .... v , ,, -4 Dienstjahre = Jahrbch 44 44 Adjutanten X 42 Tage X dazu l Einrükungs- und l

Division gerechnet), AJ. t A Adjutanten.

Fr. 20 = Entlassungstag, 44 X 2 X Fr. 20 = .

83

Uebertrag

38,720 ~~524,754

Fr.

524,754

q-| Q

106 Bataillone à 3 Divisionschefs = -.-,,- = 21 Divisionsehefs.

lo 21 X 42 Tage X Fr. 20 = dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 21 X 2 X Fr. 20 = .

.

.

17,640 840 18,480

Die 3. Centralschule für Bataillonskommandanten, welche nur je das 4. Jahr, und die 4. Centralschule für Oberstlieutenants, welche nach B e d ü r f n i ß stattfindet, werden hier außer Acht gelassen.

Kosten der Infanterie-Schulen

543,234

Kavallerie-Schulen.

1. Kadresschule.

Für die zu Unteroffizieren vorgeschlagene Mannschaft, sowie für die die zu Hauptleuten vorgeschlagenen Oberlieutenants.

24 Dragonerschwadronen à l Lieutenant = 24 l ,,,9 24 ,, à 17 Unteroffiziere = 408 ] 12 Guidenkompagnien à l Lieutenant = 12 1 qp 12 ,, à 7 Unteroffiziere = 84 | KOö

-~ - 53 Schüler.

53 X 42 Tace X Fr. 11. 96 = .

dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 53 X 2 X Fr. 11. 96 = .

.

Uebertrag

26,623 1,268 --

27,891

84

Fr.

Uebertrag 2. Für die neu ernannten Divisionschefs der Infanterie und Schüzen.

2. Offiziersaspirantenschule.

24 Dragonerschwadronen à 4 Offiziere = 96 Offiziere, Uebertrag 12 Guidenkompagnien à 2 ,, =· 24 ,, "Ï2Ô" Offiziere .. . . i ~4t\=10 Aspiranten dazu zirka 5 Unteroffiziere ~Ï5~ Schüler.

Dauer der Schule für Aspiranten 70 Tage.

,, ,, ,, ,, Unteroffiziere 35 ,, Kosten per Mann Fr. 9. 76.

10 Aspiranten X 70 Tage X Fr. 9. 76 = 5 Unteroffiziere X 35 Tage X Fr. 9. 76 = dazu l Eiurükungs- und l Entlassungstag, 15 X 2 X Fr. 9. 76 = .

.

Fr.

Fr.

27,891

6,832 1,709 293 Q COO

Kosten der K a v a l l e r i e - S c h u l e n

o,boö 36,724

Artillerie-Schulen, 1. U n t e r o f f i z i e r s s c h u l e n für die zu Unteroffizieren vorgeschlagenen Soldaten und für die zu Feldweibeln, Fourieren und Wachtmeistern vorgeschlagenen Unteroffiziere der fahrenden Batterien.

48 Feldbatterien à 18 Unteroffiziere = 864 2 Gebirgsbatterien à 15 Unteroffiziere .

.

.

= 30 48 Feldbatterien à 8 Feldweibel, Fouriere u. Wachtmeister = 384 2 Gebirgsbatterien à 6 _ ,, ., ,, = 12 -19QO

85

t^L -- 108 Schüler.

\.2t

Fr

Offiziersaspirantenschule.

Feldbatterien à 5 Offiziere = 240 Gëbirgsbatterièn à 5 ' ,, = 10 . " Positionskompagnien à 5 ,, ^ 50 Parktrainkompagnien à 3 ^ = 48 Parkkompagnien à 3 ,, = 48 . , ..

396 --i O - = 33 Aspiranten.

JA Dazu nach bisheriger Erfahrung zirka 5 Unteroffiziere 38 Theilnehmer.

Dauer der Schule für Aspiranten 105 Tage.

,, ,, ,, fl Unteroffiziere 63 Tage.

Kosten per Mann Fr. 11. 53.

33 Aspiranten X 105 Tage X Fr., 11. 53 ±= .

.

.

.

.

.

5 Unteroffiziere X 63 Tage X Fr. 11. 53 = dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 38 X 2 X Fr. 11. 53 = .

Fr.

' .

.

54,319 3,104 --

86

Dauer der Schulen 35 Tage.

.

' Kosten per Mann Fr. 14. 37.

108 X 35 Tage Fr. 14. 37 -- - . . " : ".

.

.

.· .

.

.

dazu l Einrükungs-.und l Entlassungstag. 108 X 2 X Fr. 14. 37 = .

.... . ' ... . - . " . . .

. .

57,423

2.

48 ·2 10 16 16

.

.

Kosten der Artillerie-Schulen

39,941 3,632 876

44,459 101,882

G e n i e - S c hu 1 en.

1.

12 6 2

Offiziersaspirantenschulen.

Pionierkompagnien à 9 Offiziere = 108 Pontonnierkompagnien à 5 ,, =30 Genieparkkompagnien à 3 ,, = 6 144 Offiziere = 12 Aspiranten un 12 d zirka 3 Unteroffiziere.

15 Schüler.

Dauer der Schule 63 Tage.

Kosten per Mann Fr. 8. 24.

15 X 63 Tage X Fr. 8. 24 = .

.

.

.

.

dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 15 X 2 X Fr. 8. 24 = .

.

Fr7,783 247

2. Kurs für den höhern Unterricht im Geniewesen.

Nach der Frequenz der bisherigen Geniestabskurse durchschnittlich 12 Offiziere.

Dauer des Kurses 70 Tage.

Kosten per Mann Fr. 15. --.

12 X 70 Tage X Fr. 15 = dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 12 X 2 X Fr. 15 .

.

.

12,600 360

8,030

12,960 20,990

87

Kosten der Genie-Schulen

Fr.

88

Schulen für das Sanitätspersonal.

Unterrichtskurse 106 Bataillone . . . .

50 Batterien . . . .

10 Positionskompagnien .

16 Parkkompagnien . .

12 Pionierkompagnien .

6 PontonnierkompHgnien 2 Genieparkkompagnien 8 Feldlazareth . . .

40 Ambulancen . . .

für die zu Sanitätsoffizieren vorgeschlagenen Aerzte und Apotheker.

à 2 Aerzte = 212 à l Arzt = 50 àl ,, = 10 àl ,, = 16 à i fl = 12 àl ,, = 6 àl ,, = 2 à 2 Aerzte = 16 à4 ,, =160 484 - * = 40 Theilnehmer.

LA Dauer der Kurse 28 Tage.

Kosten per Mann Fr. 12. 97.

. Fr 40 X 28 Tage X Fr. 12. 97 = 14,526 dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 40 X 2 X Fr. 12. 97 -- .

.

1,038 Kosten der Schulen für das Sanitätspersonal Schulen für das Verwaltungspersonal.

1. Kadresschule für die zu Fourieren der Truppeneinheiten und zu Unteroffizieren der Verwaltungsdivisionen vorgeschlagenen Soldaten.

192 8 Verwaltungsdivisionen à 24 Unteroffiziere = -^5- = 16 Unteroffiziere.

Fr

-

15,564

Dauer der Schule 21 Tage.

Kosten per Mann Fr. 14. 37 (wie für die Artillerie-KadreschuleJ.

16 X 21 Tage X Fr. 14. 37 = dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 16 X 2 X Fr. 14. 37 .

.

Fr.

4,828 460

.

Fr.

5,288 2. A s p i r a n t e n s c h u l e .

112 8 Verwaltungsdivisionen à 14 Offiziere = -^0- = 9 Aspiranten.

LA

Dauer der Schule 35 Tage.

Kosten per Mann Fr. 11. 53 (wie für die Artillerie-Aspirantenschule).

9 X 35 Tage X Fr. 11. 53 = dazu l Einrükungs- und l Entlassungstag, 9 X 2 X Fr. 11. 53 =

.

3,506 208

.

3,714 K o s t e n der Schulen für das V e r w a l t u n g s p e r s o n a l

9,002

Rekapitulation.

Infanterie (inkl. Schiizen) Kavallerie Artillerie Genie Sanitätspersonal .

.

Verwaltungspersonal .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. F r . 543,234 ' . ,, 36,724 ,, 101,882 ,, 20,990 . ,, 15,564 . ,, 9,002 89

Uebertrag ~Fr. 727,396

90

Uebertrag Fr. 727,396 Die sämmtlichen Diensttage der Offiziers- und Unteroffiziersschulen in dieser : , Rubrik betragen 75,460 ·-.

Rechnet man hievon die Offiziers-Dienstage im Betrage von .

.

.

. 25,460 ab, so bleiben Unteroffiziers-Diensttage für welche die Solderhöhung nach Art. 217 auf l Franken per Tag mit berechnet wird.

50,000 .

.

,,

Total

Gesammtkosten des Unterrichts.

Rekrutenkurse Wiederholungskurse Spezialkurse .

.

.

.

.

.

.

.

.

. F r . 2,705,557 , ,, 2,761,201 . ,, 777,396

General-Total Fr. 6,244,154

50,000 -' Fr. 777,396

91

d. Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung.

Elemente zur Berechnung der Kosten für die Bewaffnung, die Bekleidung und persönliche Ausrüstung.

Rekr utirung.

Die Zahl der alljährlich zu bewafihenden, zu bekleidenden und auszurüstenden Rekruten stellt sich (siehe Berechnung der Kosten für den Unterricht), wie folgt : Kekruten.

Infanterie . 10,000 Schüzen 921 Kavallerie 509 Artillerie : Kanoniere 1,115 Train der Batterien und Parktrainkompagnien 670 ,, ,, Verwaltungsdivisionen .

.

, 100 Genie .

.

.

.

.

.

.

.

. 5 0 5

92 Die Einheitspreise für die Bewaffnung, die Bekleidung und persönliche Ausrüstung des Mannes stellen »ich per Mann wie folgt: Feuergewehr.

Bewaffnung.

Seitengewehr. Patrontasche. Eeitzenge.

B e k l e i d u n g und persönliche Ausrüstung.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

75 SO 60

-. -- --. 22. --

8

--

8

--

--

245

125 130 195

Kanonier

--

13. 50

Train

--

22.--

--

13. 50

Infanterie Schüzen Kavallerie Artillerie :

Genie Bemerkung.

8 (Park)

-- 8

,,Feuergewehr" der Kavallerie. Karabiner Revolver

--

-- --

Fr. 70.

,, 50.

Durchschnitt Fr. 60.

Bei ,,Seitengewehr" und ,,Patrontasche" ist der Leibgurt etc. inbegriffen.

130 195 130

Kostenberechnung.

I. B e w a f f n u n g .

Infanterie.

Infanterierekruten 10,000. Für diese sind neu zu beschaffen 8000 Gewehre. (Siehe Botschaft vom 2. Juli 1873.) Preis des Repetirgewehrs Fr. 75. 8000 X Fr. 75 = Preis per Patrontasche Fr. 8. 8000 X Fr. 8 =

Fr.

Fr.

600,000 64,000 664,000

Schüzen.

Schüzenrekruten 921. Davon sind neu zu bewaffnen 800. Preis des Repetirstuzers Fr. 90. 800 X Fr. 90 = Preis der Patrontasche Fr. 8. 800 X Fr. 8 =

72,000 6,400 78.400

Kavallerie.

Kavallerierekruten 509. Preis des Feuergewehrs Fr. 60. 509 X Fr. 60 = Preis des Seitengewehrs Fr. 22. 509 X Fr. 22 = Preis des Reitzeugs Fr. 245. 509 X Fr. 245 =

.

30,540 11,198 124,705 166,443 Uebertrag

908,843 93

Artillerie.

Kanonierrekruten 1115. Preis des Seitengewehrs Fr. 13. 50. 1115 X Fr. 13. 50 = Davon sind 60 Parkrekrutcn. Preis der Patrontasche Fr. 8. 60 X Fr. 8 = Train der Batterien und Parktrainkompagnien 670 ; ,, ,, Verwaltungsdivisionen .

.

. 100 · ~77
Genierekruten 505. Preis des Seitengewehrs Fr. 13. 50.

Preis der Patrontasche Fr. 8. 505 X Fr. 8 = .

.

.

.

.

.

Fr.

908,843

.

· 15,053 480

.

16,940 32,473

505 X Fr. 13. 50. = .

.

.

.

.

6,818 4,040 --

T o t a l k o s t e n der B e w a f f n u n g

10,858 952,174

II. B e k l e i d u n g und p e r s ö n l i c h e A u s r ü s t u n g .

Infanterie.

Infanterierekruten 10,000. Kosten per Mann Fr. 125. 10,000 X Fr. 125 = Schüzen.

Schüzenrekruten 921. Kosten per Mann Fr. 130. 921 X Fr. 130 =.

.

' .

.

.

. 1,250,000

.

.

119,730 Uebertrag 1,369,730

94

Fr.

Uebertrag

Kavallerie.

Kavallerierekruten 509. Kosten per Mann Fr. 195. 509 X Fr. 195 = Artillerie.

Kanonierrekruten 1115. Kosten per Mann Fr. 130. 1115 X Fr. 130 = Trainrekruten 770. Kosten per Mann Fr. 195. 770 X Fr. 195 = .

Genie.

Genierekruten 505. Kosten per Mann Fr. 130.

Fr.

Uébertrag 1,369.730

98,475 . Fr.

. ,,

144,950 150,150 295,100

505 X Fr. 130 =

65,650

[Kosten der B e k l e i d u n g und p e r s ö n l i c h e n A u s r ü s t u n g 1,828,955 Rekapitulation.

Bekleidung nnd Bewaffnung.

Infanterie Schüzen Kavallerie Artillerie Genie

fl

persönliche Ausrüstung.

Fr. 664,000 78,400 ,, 166,443 ,, 32,473 · n 10>858

Fr. 1,250,000 119,730 98,475 ,, 295,100 ,, 65,650

Fr. 952,174

Fr. 1,828,955 ,, 952,174

Total Fr. 2,781,129 Kosten des Unterrichts ,, 6,244,154 95

Gen er al tot al Fr. 9,025,283

96

Fr.

9,025,283

Hiezu kommen noch folgende Büdgetrubriken (siehe Botschaft vom 4. Juli 1873): 1 ) Verwaltungspersonal .

.

.

.

.

2) Instruktionspersonal : Bisherige Kosten der Spezialwaffen Fr. 254,343 Infanterie: 1 Kreis-Oberinstruktor . Fr. 6,000 2 Instruktoren I. Klasse à Fr. 4000 .

. ,, 8,000 10 Instruktoren II. Klasse à Fr. 3000 .

. ,, 30,000

130,351

Fr. 44,000 was für 8 Infanteriekreise die Summe von Fr. 352,000 ergibt, wovon jedoch der Durchschnitt der bisherigen Instruktionskosten, die in Litt, c mitberechnet sind, im Betrag von Fr. 50,000, abzuziehen ist. Es belaufen sich somit die Kosten für das Instruktionspersonal der Infanterie auf .

.

.

. ,, 302,000 3 ) Schießprämien .

.

.

.

.

.

.

4) Equipementsbeitrag an Offiziere 5 ) Kriegsmaterial .

.

.

.

.

.

.

6 ) Militäranstalten .

.

.

.

.

.

Diese Summe wird für die Zukunft vollkommen ausreichen, da die bisherigen Kosten in Litt, a, b und c bereits mitberechnet sind.

7) Stabsbüreau In dieser Summe sind nur enthalten die Besoldungen für den Vorsteher und den Gehilfen, Aushilfe und Taggelder und der Beitrag für die Sammlungen, nicht aber die Kosten für Terrainaufnahmen und Publikation des neuen topographischen Atlasses, da leztere auf einem besondern Bundesgeseze (vom 18. Dezember 1868) beruhen und nicht regelmäßig; wiederkehren.

Uebertrag

556,343 100,000 60,000 180,000 50,000

15,400

9,1.17,377

97 Fr.

Uebertrag 9.117,377 8 ) Kommissionen u n d Experten .

.

.

.

9,000 9) Drukkosten 80,000 10) Kosten der Kavalleriepferde nach den Aufstellungen des Berichtes 520.000

10,72(5,377 Wird für die Rekruteniustruktiou den Rekruten ein Soldabzug von 30 Rp. gemacht, so ergib! dies auf 780,962 Soldtage eine Ersparniß von \ .

.

wodurch sich die Gesammtkosten auf reduziren.

.

.

234,289

.

10,492,088

In dieser Berechnung ist auf die mögliche Verlängerung der Wiederholungskurso bei den Uebungen koiulnnirler Truppenkörper (Art. 104) keine Rüksicht genoinmeii, weil das Muß dieser Verlängerung sich erst durch die Erfahrung herausstellen muß: e.benso ist die Instruktion des Generalstabes, da hiefür keine bestimmten Zahlen angenommen werden können, außer Betracht gelassen.

Dagegen werden sich diese Ausgaben ohne alleu Zweifel durch die Blinderausgabe deken, die in der Rubrik .nc. Ol'ti/.ier.s- und Unterofüziersschulena gemacht werden wird. I)a das bisherige Instruktionspersonal hiefür kein ständiges war, und zudem die, Hinrichtung und Ausstattung dieser Schulen für jeden Kurs neu verausgabt werden mußte, so werden sich in Zukunft die Kosten dieser Schulen wesentlich verringern.

An die in der Kostenberechnung aufgestellten Zahlen knüpfen wir noch folgende Betrachtungen, welche sich leicht durch weitere vermehren lassen.

Die Soldtage, welche jährlich regelmäßig wiederkehren, machen im Ganzen aus a. Rekrutenschulen .

.

.

780.1K52 b. Wiederholungskur.se .

.

,H07,29:?

c. Offiziers- etc. Schulen .

.

75,4(50 Im Ganzen jahrliche Diensttage .

. 1,(5(5!>,715 oder rund, mit Rüksicht auf die im Geseze (Art. 104) vorgesehene Verlängerung der Wiederholungskurse kombiuirter Truppe.nkörper 1,700,000 Diensttage.

Bundesblatt. Jalirg.XXVI. Bd. n.

7

98

Diese Zahl dient folgenden Schlüssen zur Grundlage : 1) Wird der Nachtheil, den der Einzelne dadurch erleidet, daß er durch den Militärdienst seiner bürgerlichen Beschäftigungentzogen wird, auf durchschnittlich Fr. 5 für den Tag veranschlagt, so ergiebt sich als Summe der persönlichen Opfer, .welche der Staat jährlich den Wehrpflichtigen auferlegt, der Betrag von acht und einer halben Million Franken. Bei einem Ansaz von Fr. 6 ist der Verlust annähernd dem Betrag des Militärbudget gleich.

2) Wird die Gesammtzahl der Diensttage mit 365 getheilt, so stellt der Quotient die Arbeitskraft, die bei unserer Wehreinrichtung verloren geht, und die wir so eben auf acht und eine halbe Million geschäzt haben, in der Zahl der Personen dar, welche das ganze Jahr im Dienste stehen, mit andern Worten, sie giebt die Stärke des entsprechenden stehenden Heeres an, die sich somit auf 4658 Mann beläuft.

3) Vergleichen wir diese Zahl von 4658 Mann beispielsweise mit dem stehenden Heer des deutschen Reiches, dessen Friedenspräsenzstärke rund 400,000 Mann beträgt, so kommen wir für die Schweiz auf eine Heerestärke von 0,19 °/o und bei Deutschland auf eine solche von l n/o der Gesammtbevölkerung. Die deutsche Heeresorganisation belastet also das Land nationalökonomisch fünf Mal stärker als die schweizerische.

4) Legt man die gegenseitigen jährlichen Staatsausgaben zu: Grunde, so ergeben sich folgende Schlüsse : Das deutsche Kriegsbüdget 'beträgt in runder Summe 375 Millionen Franken oder Fr. 9,4 auf den Kopf der Gesammtbevölkerung; dasjenige des Entwurfes zehn und eine halbe Million oder Fr. 4,2 auf den Kopf.

Die Kriegsstärke des deutschen Heeres, welche bei jener Ausgabe ermöglicht wird, beläuft sich auf 1,251,000 Mann, somit daa Betreffniß eines Mannes am jährlichen Budget auf Fr. 300.

' Die Kriegsstärke unseres Heeres (Auszug und Landwehr) beträgt 200,000 Mann, der Antheil des Einzelnen an der jährlichen Ausgabe von 101/2 Millionen Fr. 52,5.

5) Die Staatsausgabe für das deutsche Heer stellt sich also im Verhältniß zur Bevölkerung auf das Doppelte; im Verhältniß zur Kriegsstärke auf das Sechsfache und der nationalökonomische Ver.lust auf das Fünffache des unsrigen.

Die jährliche mittlere Dauer der Dienstzeit des einzelnen Mannes erhellt aus folgenden Zahlen: 6} Au detì Rekurtenschulen nehmen nach obigen Aufstellungen Theil 14,120 Mann; die Gesammtzahl der Rekrutendiensttage be-

99

trägt 780,962, somit kommt auf den einzelnen Rekruten eine mittlere Dienstdauer von 55 Tagen, die sieh in den künftigen Dienstjahren nicht wiederholt.

7) Zu den Wiederholungskursen werden jährlich einberufen 63,076 Mann, auf welche im Ganzen 807,293 Diensttage fallen, somit auf den einzelnen Mann durchschnittlich 12,8 Tage, die während acht Dienstjahren jährlich wiederkehren und " in diesem Zeitraum eine Dauer von 102,4 Tagen ausmachen.

8) Werden die Rekrutenschulen und die Wiederholungskurse in der Zahl der Mannschaft und der Diensttage zusammengerechnet, so ergeben sich im Durchschnitt für jeden Dienstthuenden Jährlieh 20,7 Diensttage.

' ' ·

Wir schließen unsern Bericht, indem wir kurz die hauptsächlichsten Ziele nennen, welche zu erreichen (der Gesezesentwurf bestrebt ist : ,, , 1) Strenge Durchführung der allgemeinen · Wehrpflicht durch gehörige Ordnung in der Rekrutirung und der ärztlichen Untersuchung, Beschränkung der Dienstenthebungen.

2} Sachgemäße Heereseintheilung gegenüber der jezigen auf die zufälligen Skalaverhältnisse begründeten, , 3) Angemessene Organisation der einzelnen Truppenkörper, Neubildung des Sanitäts- und Verwaltungswesens.

4} Vorsorge für eine bessere Auswahl der Offiziers- und Unteroffiziersstellen. Feste Zutheilung der höhern Offiziere zu den Truppenkörpern. Ausscheidung der kommandirenden und der Generalstabsoffiziere.

. -, 5) Organisation des Generalstabes, 6) Verbesserter Unterricht für Mannschaft und Offiziere.

7) Eintheilung der Armee in Territorialdivisionen. Zusammenhang dieser Eintheilung mit der Instruktion, Inspektion' un dem Kriegsmaterial.

'·' 8) Betheiligung der Offiziere an der Verwaltung des Heeres durch Aufsicht über den personellen Bestand, Inspektionen des Personellen und Materiellen.

-.

9) Zutheilung des Kriegsmaterials an die Korps und sachgemäße Ordnung des daherigen Verhältnisses- zwischen Bund und Kantonen.

^ 10} Sorge für gehörigen Unterhalt des der. Mannschaft abgegebenen Materials an Bewaffnung und Bekleidung.

100 11) Sicherung des Pferdebedarfes im Kriegsfalle. Hebung der Kavallerie durch Betheiligung des Bundes bei der Pferdeanschaffung.

12) Ordnung des Kriegsbetriebes der Eisenbahnen.

13) Genauere Normirung des Verhältnisses zwischen den politischen Behörden und dem Oberbefehlshaber.

14) Ordnung der Soldverhältnisse.

15) Organisation der Beamtungen des Militärdepartements.

Genehmigen Sie, Tit., die erneuerte Versicherung unserer vollkommensten Hochachtung.

B e r n , den 13. Juni 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

101

Beilagen.

I. Organisation der Geniewaffe.

(Bericht des Herrn Oberst Wolff.)

Die Militärorganisation von 1850 hat für einen Mannschaftsbestand von 70,000 Mann Bundesauszug 35,000 ,, ., Reserve zusammen 105,000 im ganzen 1530 Genietruppen vorgesehen und zwar 1020 Sappeurc und 510 Pontonniere oder also 1,46 °/o des Gesammteffektivs.

Dieses Verhältniß war von jeher ein ungenügendes, ist es aber in noch weit höherem Maße geworden, seit die vervollkommneten Schießwaffen mehr und stärkere Dekungen verlangten. Schon vor dem Jahr 1866 hatte die österreichische Armee auf Kriegsfuß 3,44 °/o und die preußische 2,21 °,'o Genietruppen, ungerechnet die Infanterie-Sappeure, und es sind dieselben in jüngster Zeit und in Folge der in den lezten großen Kriegen gemachten Erfahrungen bis auf 4 und 5 % vermehrt worden. Wenn irgend eine Armee, bedarf die schweizerische eine im Verhältniß zahlreiche und leistungsfähige Genietruppe, da sie in Folge unserer politischen Machtstellung im Felde mehr auf die Defensive als auf die Offensive angewiesen ist und uns leider permanente Befestigungsanlagen von wirklicher Bedeutung gänzlich fehlen.

Als Basis für die neue Organisation wurde demnach 4 % der Armeestärke angenommen, und da der Mannschaftsbestand des Auszuges rund 100,000 Mann betragen wird, so erhalten wir als Verhältnißzahl für die numerische Stärke der Geniewaffe 4000 Mann.

Die Genietruppen waren bisanhin aus Sappeuren und Pontonnieren zusammengesezt und es soll diese Eintheilung auch in Zukunft beibehalten werden. Unsere kurze Iiihtruktionszcit erlaubt es nicht, den Geniesoldaten so auszubilden. daß er für den Sappeur- und Pontonnierdienst gleich verwendbar ist, und wir werden uns auch

in Zukunft begnügen müssen, nur in der einen oder ändern Richtung diensttüchtige Leute heranzubilden.

Um aber diese Unterabtheilungen rationell ausscheiden zu können, mußte auch hier zuerst eine richtige Basis gewonnen werden, zu der man wohl am Besten gelangte, indem die für unsere Armeestärke und speziellen Flußverhältnisse wünschenswerth erscheinende Gesammtbrükenlänge aus Ordonnanzmaterial und der zur Bedienung des leztern erforderliche Mannschaftsbestand ausgemittelt wurde.

Ziemlich analog mit dem Verhältnis in ändern Armeen glauben wir einer Gesammtbrükenlänge von 2200 Fuß den diesfälligen Armeebedürfnissen volle Rechnung zu tragen und es sind hiefür 50 Einheiten Brükentrain und 6 Kompagnien Bedienungsmannschaft (Pontonniere) erforderlich. Hieraus ergiebt sich in runden Ziffern 80 °/n Sappeure, 20 °/o Pontonniere.

Die Genietruppen bedürfen im Felde eines Parkes, wie die Artillerie, welche Heereseinrichtung unserer Waffe bisher gänzlich fehlte. Dieser Park enthält den Feldtelegraphen, die Schanzzeugkolonnen, den Reserve-Rüstwagen etc., und soll von 2 Genieparkkompagnien mit einem Mannschaftsbestand von 214 Mann bedient werden.

Die Eisenbahnen haben einer neuen technischen Armeeabtheilung gerufen : den Eisenbahnkompagnien, welche im Kriege von 1870/71 eine sehr wichtige Rolle gespielt haben. Aus Gründen, die wir später anführen werden, sollen diese aber eine besondere Organisation erhalten und nicht der Genietruppe inkorporirt werden.

Beiläufig sei hier nur bemerkt, daß für diesen Dienst 8 Kompagnien zu 98 Mann in Aussicht genommen sind.

Ueber die Beibehaltung der Infanteriezimmerleute herrschen verschiedene Meinungen. Die Einen halten sie bei der starken Vermehrung der Genietruppe für überflüssig, während die Ändern, und zwar die Mehrzahl, mit aller Entschiedenheit nicht nur auf Beibehaltung derselben, sondern auch auf ihre Vermehrung dringen.

Trägt leztere Ansicht, was wahrscheinlich ist, den Sieg davon, so vermehren sich bei der Annahme, daß jede Infanterie oder Schüzenkompagnie 2 Zimmerleute und das Bataillon mithin 12 Mann und «inen Unteroffizier erhalte, die technischen Elemente der Armee um 1378 Mann oder 1^35 °/o.

Bei allen obigen Berechnungen wurde nur die Effektivstärke des Auszuges in Berüksichtigung gezogen, da dieser die eigentliche mobile Feldarmee. bildet» Bei der Landwehr bleiben sich übrigens die meisten Zahlen gleich, nur werden die Pontonnierkompagnien auf die Hälfte reduzirt und fallen die Parkkompagnien ganz weg.

103 Als die feldmäßige Thätigkeit der Truppengattung besser bezeichnend, wurden im neuen Entwurf die Sappeure in Pioniere umgetauft.

Stärke und Zahl der taktischen Einheiten.

Die Pioniere sollen in Kompagnien gegliedert werden. Die Kompagnie besteht aus: 8 Offizieren, 28 Unteroffizieren, 145 Pionieren.

181 Manu.

Hiezu kommen noch l Trainunteroffizier und 9 Trainsoldaten, sowie die Sanitatsmannschaft und die Spielleute, welche stehend den Kompagnien zugetheilt bleiben, so dass der Gesammtbestand 200 Mann beträgt. Der Hauptmann der Kompagnie und die beiden Oberlieutenants sind beritten, wie dieses auch jezt schon bei den Sappeurkompagnien der Fall war, und es besteht die fernere Ausrüstung aus 4 Rüstwagen zu 4 Pferden, einen Bagage- und Proviantwagen zu je 2 Pferden, im Ganzen mithin aus 6 Fuhrwerken und 23 Pferden.

Die Pionierkompagnie hat einen Mannschaftsbestand der zu der Stärke einer Armeedivision im richtigen Verhältnisse steht, und der sie in den Stand sezt, allen Anforderungen des Kommandirenden Genüge zu leisten, und auch größere Arbeiten rasch auszuführen.

Sie ist ferner so gegliedert, daß sie mit Leichtigkeit in 2 oder 4 Abteilungen zerlegt werden kann und daß jeder Theil die erforderliche Zahl von Offizieren und Unteroffizieren erhält, um selbstständig auftreten zu können.

Die Zahl der Pionierkompagnien ist zu 12 angenommen, wodurch es möglich wird, jeder Armeedivision eine solche zuzutheilen und 4 in Reserve zu behalten, über welche der Oberbefehlshaber nach Gutdünken und Bedürfniß verfügen kann. Es entspricht diese Gesammtstärke der Pionierwaffe den oben aufgestellten allgemeinen Prinzipien und ebensosehr den speziellen Bedürfnissen der zukünftigen Armeeeintheilung.

Die Zahl der Rüstwagen müßte bei Verdopplung des Mannschaftsbestandes ebenfalls um das Doppelte vermehrt werden, wobei zu bemerken ist, daß die vorhandenen Fuhrwerke mit unbedeutenden Veränderungen auch fürderhin" ihrem Zweke entsprechen werden.

Die P o n t o n n i e r k o m p a g n i e n . Die Stärke der Pontonnierkompagnie wird durch die reglementarische Bedienung des Brüken-

104

trains, d. h. durch den Brükenschlag mit Ordonnanzmaterial bestimmt. Hierzu bedarf es 3 Offiziere, 8 Unteroffiziere und 74 Pontonniere. Rechne! man hierzu das Sanitätspersonal, das Spiel und die erforderliche Reserve- und Depotmannschaft (welch leztere auch während des eigentlichen Brükenbaues zum Uebersezen verwendet wird), so ergibt sich folgender Bestand.

' Offiziere (darunter l Arzt) .

.

5 Unteroffiziere .

.

.

. 1 4 Pontonniere 106 Total 125 Mann, vide Taf. XI.

Sämmtliche Offiziere sollen beritten sein.

Die Ausrüstung einer Pontonnierkompagnie besteht aus dem Brükentrain, einem Bagage- und zwei Proviantwagen. Den Brükentrain bilden 8 Einheiten, jede zu 2 Balken- und l Bokwagen, ferner l Rüstwagen und l Feldschmiede, sämmtliche 26 Fuhrwerke mit je 4 Pferden bespannt. Diesen Fuhrwerken wird eine Parktrankompagnie zugetheilt, deren Bestand an Mannschaft und Pferden gerade zur, Bespannung genügt.

Gegenwärtig sind den Pontonnierkompagnien 10 Einheiten zugetheilt, was den Uebelstand hat, daß eine Parktrainkompagnie zur Bespannung nicht ausreicht. Da es keinerlei Schwierigkeiten hat, der einen Kompagnie 2, 3 und 4 Einheiten, je nach dem momentanen Bedürfniß, mehr zuzutheilen, weil die Handhabung des Brukenmaterials immer dieselbe bleibt, so ist mit der Verkürzung der Brükenlänge um 2 Einheiten kein Uebelstand verbunden.

Wie oben schon gesagt, bilden 6 solche Brukentrains das.

Pontonnierkorps des Auszugs, und es bedürfen dieselben zu ihrer Ausrüstung -48--Einheiten von 50, so daß 2 Einheiten als Ersazmaterial in Reserve bleiben. Jede Pontonnierkompagnie verfügt demnach über das Material für 352 Fuß normaler Brukenlänge.

Der mehrfach geäußerten Ansicht, es mochte den Armeedivisionen standig 2 bis 4 Einheiten Ordonnanzbrükenmaterial fest zugetheilt werden, müssen wir entschieden entgegentreten, und daran festhalten, daß das Po ntonnierkorps im Felde einen Theil der GenieReserve bildet, -über den der Oberkommandant nach dem jeweiligen Bedürfniß frei verfugt. Bei den in Gebirgsgegenden manövrirenden Divisionen waren solche Abtheilungen eine unnüze Last und bei solchen, die an der Aare und Reuß stehen, vollständig ungenügend. Stellt, s'ch . ausnahmsweise die Detaschirung von 2 oder mehr Einheiten als wünschenswerth heraus, so kann das benöthigte ja sofort aus der Geniereserve bezogen werden. Bedenke

105 man übrigens wohl, daß die Armeedivision bereits sehr reichlich mit Artillerie dotirt ist, daß ihr, abgesehen von den Caissons, Proviant- und Bagagewagen, noch 56 Fuhrwerke An- Verwaltungsdivision folgen, und man wird es kaum für zwekmäßig erachten, diesen bereits zu der Zahl der Kombattanten in gespanntem Verhältniß stehenden Train mit 6 bis 12 weitem schweren vierspännigen Fuhrwerken zu vermehren. Brüken aus Nothmaterial erstellt die Pionierdivision, in welchem Zweige des technischen Dienstes auch jezt schon die Sappcure geübt werden und darin ganz Befriedigendes leisten.

G e n i e p a r k . Derselbe besteht aus zwei Kolonnen, von denen jede aus einer Genieparkkompagnie und einer Parkktrainkompagnie zusammengesezt ist. Jede Kolonne enthält zwei Einheiten für den Feldtelegraphen. bestellend aus zwei zweispännigen und sechs vierspännigen Fuhrwerken, sodann zwölf vierspännigen Schanzzeugwagen, welche eine Schanzzeugkolonne bilden, und endlich die Reservefuhrwerke, ein Pulverwagen mit zwei Pferden, zwei Rüstwagen mit den Werkzeugen zum Zerstören und Repariren der Eisenbahnen, à vier Pferde, drei Pionierrüstwagen, eine Pontonnierfeldschmiede, leztere fünf Fuhrwerke, ebenfalls mit vier Pferden bespannt. Die Genieparkkolonne bedarf somit im Ganzen 106 Pferde und nimmt also den vollen Bestand einer Parktrainkompagnie in Anspruch.

Für die Stärke der Geniekompagnien und ihre Zusammensezung wurde auch hier das spezielle Bedürfniß als maßgebend angenommen. Jede Telegrapheneinheit muß durchaus selbsständig auftreten können, d. h. sie besizt alles erforderliche Personal und Material, um angeordnete Linien zu e r s t e l l e n und zu b e d i e n e n . Zu diesem Zweite liefert die Geniekompagnie per Einheit einen Offizier, fünf Telegraphisten, drei Wachtmeister und zwanzig Parksoldaten.

Die Schanzzeugkolonne, welche in Halbe- und Viertelsabtheilungen zerlegt werden kann, bedarf : l Offizier, 6 Wachtmeister und 15 Parksoldaten zur Bedienung und Beaufsichtigung ihrer Fuhrwerke, und.es bleiben somit dem Depot der Reservefuhrwerke l Offizier (Hauptmann). der Arzt, der Feldwcibel und Fourier, 3 Wachtmeister, die Wärter und Träger und 15 Parksoldaten, woraus sich ein Bestand von 107 Mann ergibt, wie ihn Tafel XII im Detail zeigt.

E i s e n b a h n k o m p a g n i e n . Die Zerstörung und Wiederherstellung von Eisenbahnen im kleinem Maßstabe kann von den Pionieren besorgt werden, welche die hiezu erforderliche, Instruktion

106

und Ausrüstung erhalten. Für größere Arbeiten, namentlich die Erstellung neuer Linien, bedarf es aber besonderer Abtheilungen, welche zwar selbstständig auftreten können, je nach Bedurfniß aber in großem Massen zusammengezogen werden.

Wir schlagen demnach die Bildung von Eisenbahnkompagnien vor, welche theils aus Eisenarbeitern (Mechaniker, Schlosser etc.), theils aus Arbeitern, welche fortwahrend mit Erstellung und Erneuerung des Oberbaues sich beschäftigen, zusammengesezt sind.

Das hiefür erforderliche Personal stellen die Eisenbahngesellschaften.

Eine Durchschnittsberechnung hat ergeben, daß bei einer gut administriten Bahn für den Unterhalt und die Erneuerung des Oberbaues taglich per Kilometer 1,30 Mann beschäftigt wird. Nehmen wir an, daß in den nächsten Jahren wenigstens 2000 Kilometer Bahnen erstellt sein werden, so erhalten wir eine verfugbare Arbeiterzahl von 2600 Mann _und es bleiben immerhin 1300 Mann, wenn,man auch 50 % als nicht dienstpflichtig oder sonst dienstuntauglich in Abzug bringt. Es soll mit dieser Abrechnung nur der Beweis geleistet werden, daß die erforderlichen Hauptelemente für die Eisenbahnkompagnien aus 20 % der Gesammtstarke vorhanden sind, denn auch die Eisenarbeiter finden sich mit Leichtigkeit in den Konstruktions- und Reparaturwerkstätten der Gesellschaften.

Diese Kompagnien bedürfen unseres Erachtens keine so stramme Organisation, wie die andern taktischen Einheiten der Armee. In Friedenszeiten haben hie gar nichts zu thun, denn die Leute üben sich ja täglich in dem Dienste, den sie im Felde zu verrichten haben. Es dürfte daher vollkommen genügen, wenn gesezliche Bestimmungen es sicher -stellen, daß in jedem gegebenen Moment die Kompagnien in ihren» vollen Bestand besammelt und mit der vorgeschriebenen Ausrüstung dem Oberkommando zur Verfugung gestellt werden könne n. Einen großein Apparat erachten wir für überflüssig und es einzieht der vorgeschlagene Modus der aktiven Armee am wenigsten brauchbares Material.

o Mit der Kontrole über das Personelle mußte auch eine solche über das Materielle verbunden sein, damit die Militärbehörden, resp. der Oberkommandant jeder Zeit wissen, wie viel Sehwellen, Schienen, Schienenbefestigungsmittel, Weichen und Kreuzungen zur Verfugung stehen und auf welchen Depotplazen sie sich befinden.

Die Rapporte über du Kohlenvorrathe waren an den Chef der Generalstabsabtheilung, welcher der Kriegsbetrieb der Eisenbahnen zufallt, einzureichen.~ .

-

107 Eine Eisenbahnkompagnie hätte folgenden Bestand: l Oberbalmmeister als technischer Chef, l Bahnmeister als Stellvertreter, 4 Vorarbeiter als Sektionschefs, 20 Eisenarbeiter, 72 Oberbauarbeiter, 98 Mann.

' Jede der 4 Sektionen besteht aus einem Vorarbeiter, 5.'Eisenarbeitern und 18 Oberbauarbeitern und erhält eine Ausrüstung, die sie zum selbstständigen Auftreten befähigt.

Die Gesammtstärke der Eisenbalmkorps ist, wie oben schon bemerkt, auf acht Kompagnien angenommen, und oft füllen- somit bei der Annahme von 2000 Kilometern Gresammtbahnlänge auf 250 Kilometer eine Kompagnie oder auf circa 60 Kilometer eine Sektion. Die Theilbarkeit der Kompagnie ermöglicht es auch, die kleinern Bahnunternehmungen in richtiger Proportion zu belasten und es sorgt die rasch wachsende Ausdehnung des scluvei/eristihen Eisenbahnnezes von selbst dafür, daß man für die Rekrutirung des Korps unter den passenden Elementen die Auswahl hat.

Ueber die I n f a n t e r i e - Z i m m e r ' l e u t e bemerken wir nur, daß bei der vorgeschlagenen ' starken Vermehrung der eigentlichen Geniewaffe die Zahl von 13 Mann per Bataillon uicht überschritten werden sollte, und daß dieselben ganz gleich wie die Pioniere ausgebildet seien.

Nach dem Entwurf hat der Auszug der schvveizenseheu Armee folgendes Effektiv : Infanterie: 98 Bataillone à 767 M. = M. 75,166 Scharfschüzen : 8 ,, ,, 767 ,, = ,, 6,136 Kavallerie: 12 Guidenkp. ,, 43 ,, = 516 M.

24 Dragonerk. ,, 120 ,, =~ 2880 ,, = ,, 3,396 Artillerie:

Genie:

'

48 2 16 16 10 2

Feldbatt.

Gebirgsbatt.

Parktraink.

Parkkornp.

Positionsk.

Feuerwerkk.

,,160 ,, 170 ,, 160 ,, 60 ,, 120 ,, 160

12 6 2 8

Piouierk.

Pontonnierk.

Parkkomp.

Eisenbahnk.

,, ^ ,, ,,

200 125 107 98

,, ,, ,, ,, ,,

=T7Ì580 ,, = 340" ,, = 1600 .,, = DoO ,, · =· 1200 ,, = 320 ,,·=',; 12,100

,, ., ,, ,,

*= 2400 ,, · -- 750 ., = 214 ^ .. .= 784 fl =,., 4,148

w

Zusammen Kombattanten M. 100,946

108

Hierzu kommen noch: 8 Feldlaza/ethe à 210 M. = 1640 8 Verwaltungsdivisionen à 270 ,, = 2160

M. 100,946

M. 3,800 Total Mann 104,746 Es betragen demnach die eigentlichen Genietruppen (Pioniere, Pontonniere und Gecieparksoldaten) 4,5 °/o der Kombattanten oder 4,4 °/o des Gcsammteffektivs des Auszugs, conform der Basis, die wir am Eingang unseres Berichts aufgestellt haben.

Stellen wir alle technischen Elemente der mobilen Armee zusammen, so erhalten wir: Genietruppen 3,364 Mann.

* Eisenbahnkompagnien 8 X 98 784 ,, Infantcriezininerleute 13 X 106 1,378 ,, Summa

5,526 Mann.

R e k r u t i r u n g u n d V e r t h e i l u n g der Einheiten.

taktischen

Bezüglich der Rekrutirung der Pioniere und Genieparksoldaten finden die Art. 13--17 und 19--26 des neuen Entwurfes ihre Anwendung und es ist hier über diesen Punkt nichts besonderes zu bemerken. Für d'"e Pontonnierwaffe ist es von unbestreitbarem Nuzen, wenn dieselbs im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft rekrutirt wird. Viele Kantone besizen sehr gute Elemente, wenn auch nicht in der Zahl, um eine ganze Kompagnie formiren zu können, wie z. B. St. Gallen, Thurgau und wenigstens theilweise Luzern, Solothurn, Basel u. s. w. und diese gehen bei der kantonalen Rekrutirung ganzlich verloren, wahrend die Pontonniere stellenden Kantone hLufig große Mühe haben, das durch seinen bürgerlichen Beruf passende Personelle aufzutreiben. Die Eisenbahnen haben der eigentlichen Flußschifffahrt den Todesstoß versezt, und es könnte der hieraus für die Pontonnierwaffe erwachsene und in der jüngsten Zeit sehr fühlbare Nachtheil durch eine breitere Basis der Rekrutirung erheblich vermindert werden.

Bei der Vertheilung der taktischen Einheiten (Art. 24 des Entwurfes) mußte zuerst ermittelt werden, welche Kantone, vermöge ihrer Terrainbeschaffenheit und namentlich der Hauptbeschäftigung ihrer Bewohner, am besten im Falle sind, die richtigen Elemente für das Personelle der Kompagnien zu liefern. Die Pioniere sollen,

109 wo möglich, aus tüchtigen Handwerkern (Holzarbeitern, Eiseuarbeitern,. Bauleuten aller Art etc.) rekrutirt werden und diese sind in industriellen Kantonen weit eher erhältlich als in agrikolen oder gar Bergkantonen.

Bei den Pionierkompagnien konnte es sich fragen, ob nicht den Kantonen Tessin und Genf eine solche zugetheilt werden sollte.

Genf, das allenfalls das Cadre einer Kompagnie zu stellen im Falle wäre, hat eine so flottante Arbeiterbevölkerung, daß ein immerwährender, und für den Fachdienst wie für die Disziplin höchst schädlicher Wechsel unter der Mannschaft fortwährend stattfinden würde. Tessin hat keine Holzarbeiter, wie wir aus langer Erfahrung wissen, und eine für den Dienst sehr nachtheilige starke Emigration. -- Wünschenswerth erscheint es auch, daß, wenn nicht höhere Gründe dagegen sprechen, der Unterricht der Pioniere aut zwei Sprachen beschränkt bleibe.

Die Parkkompagnien können beliebig zugetheilt werden, nur ist es wünschenswerth, daß bei der einen Kompagnie die Mehrzahl der Mannschaft französisch spricht oder wenigstens versteht.

Unterricht.

Die allgemeinen Bestimmungen Art. 827--96 des Entwurfes finden bei den Genietruppen die gleiche Anwendung wie bei den übrigen Waffengattungen, und bedürfen demnach hier keines besondern Kommentars.

Die Dauer des Rekrutenunterrichts ist für die Pioniere auf 60, für die Pontonniere auf 54 und die Parksoldaten auf 28 Tage anO genommen.

Gegenwärtig dauert die Sappeurrekrutenschule 42 Tage, eine Zeit, die entschieden viel zu kurz war, um. den Rekruten zum Geniesoldaten heranzubilden. Sollte der spezielle Unterricht im Fachdienst nicht ganz lükenhaft ausfallen, so mußte nothwendig die eigentliche Soldatenausbildung, der Felddienst, Wachtdienst und das Schießen etc. vernachläßigt werden.

Zu den schon dagewesenen kommen nun für die Pioniere noch neue Fächer, wie die über Unterbrechung und Wiederherstellung der Eisenbahnen, Feldtelegraph u. a., und es wird auch bei 60 Tagen Schuldauer aller Anstrengung der Lehrenden und Lernenden bedürfen, wenn leztere den Anforderungen, welche wir an einen Pionier stellen müssen, gerecht werden wollen.

Der Pontonnierunterricht ist .um 6 Tage kürzer angenommen, was deswegen angeht, weil das Exercieren mit dem Gewehr und das Schießen bei dieser Waffengattung wegfällt.

Für die Parkrekruten genügen 4 Wochen Schule, da neben der allgemeinen Soldatenbildung der Hauptunterrichtsgegenstand (die Erstellung von Telegraphenlinien} nicht viel Zeit beansprucht.

Die Wiederholungskurse sind von 12 auf 14 Tage verlängert^ was immer noch als Minimum zu betrachten ist.

Um zum Unteroffizier befördert zu werden, muß der Betreffende wenigstens eine Rekrutenschule und einen Wiederholungskurs, sowie die Unteroffiziersschule in befriedigender Weise durchgemacht haben.

Die neuernannten Unteroffiziere haben sofort eine zweite Rekrutenschule zu bestehen.

Die Offiziersaspiranten werden, wie bei den ändern Waffengattungen, aus den befähigten Soldaten und Unteroffizieren ausgezogen, welche neben der Rekrutenschule wenigstens einen Wiederholungskurs gemacht haben. Nach wohlbestandener Aspirantenschule von 9 Wochen Dauer werden dieselben zum Offizier befördert und erhalten ihre Weiterbildung theils hl den jährlichen Schulen^ theils in besondern Unterrichtskursen.

Für die Pontonnierwaffe genügt eine jährliche Rekrutenschule.

Für die Pioniere müssen deren wenigstens zwei stattfinden, da auch die Infanteriezimmerleute an derselben theilzunehmen haben.

Ueber das Kommando der zusammengesezten Truppenkörper des Genie sowie über die Formation der Stäbe geben Art. 53 und 55--63, und über den Modus der Inspektionen Art. 174 und 175 des Entwurfes den erforderlichen Aufschluß.

Bekleidung, B e w a f f n u n g und Ausrüstung.

Für die Bekleidung und persönliche Ausrüstung der Mannschaft gelten auch für das Genie die im Art. 144--158 des Entwurfes aufgestellten allgemeinen Bestimmungen.

Auf Details hier einzutreten wäre überflüßig, da dieser Gegenstand durch eidgenössische Spezialgeseze und Vorschriften geregelt werden wird.

Die Korpsausrüstung der Genietruppen besteht aus: 48 Rüstwagen für die Pioniere, dem Material für die Brükentrains und der Ausrüstung des Genieparks.

Von den Pionierrüstwagen besizen die Kantone bereits 24 nach neuer Ordonnanz, und es sind demnach von der Eidgenossenschaft, noch weitere 24 Stük anzuschaffen.

Ili An Brükenmaterial, welches ganz vom Bunde zu liefern ist, ist vorhanden oder bestellt: 45 Einheiten = 135 Fuhrwerke, 4 Rüstwagen, 4 Feldschmieden.

Es sind demnach noch anzuschaffen: 5 Einheiten mit 15 Fuhrwerken, 2 Rüstwagcn, 2 Feldschmieden.

Die Ausrüstung des Genieparks muß ganz neu vom Bunde hergestellt werden mit: 12 Telegraphenfuhrvverken à 4 Pferde, 4 ,, - .

à 2 ,, 24 Schanzzeugwagen ' à 4 ,, 2 Pulverwagen à 2 ' ,, 14 Vorrathsrüstwagen à 4 fl zusammen 56 Fuhrwerke mit 212 Pferden.

Zu obigem Bedarf, der sich nur auf den Auszug des Bundesheeres bezieht, muß noch hinzugerechnet werden: 48 Rüstwagen für die 12 Pionierkompagnien der Landwehr, 3 Rüstwagen und 3 Feldschmieden für die 3 Pontonnierkompagnien der Landwehr.

Mit Bezug auf leztere ist zu bemerken, daß denselben kein eigentlicher Brükentrain zugetheilt wird, und daß sie mehr dazu bestimmt sind, Flußübergänge aus Nothmaterial (Fluß- und Seeschiffen, Pfahljochbrüken und dergl.) herzustellen. Auch kann ihnen das überzählige Schulmaterial zugewiesen werden.

II. Bericht des Oberfeldarztes betr. die Organisation des Sanitätswesens.

Die Armeerals Ganzes sowohl, als die einzelnen Abtheilungen, Waffengattungen und TYuppenkorps derselben, haben alle dasselbe Interesse, daß nur gesunde, vollkommen diensttaugliche Mannschaft in deren Reihen aufgenommen werde. Nicht weniger groß und gemeinsam ist für alle Abtheilungeu der Armee das Interesse für die Gesunderhaltung des wichtigsten B estand theiles des Kriegsinstrumentes, für die Wiederherstellung der Kran'ken und Verwundeten und deren möglichst rasches Zurückführen in die Reihen der Diensttüchtigen.

Die Sorge nun bei der Einstellung der Wehrpflichtigen alle diensttauglichen Elemente auszuscheiden, dann die Ausübung der Hygiene und Praphylaxis, und endlich die Krankenpflege sind die hauptsächlichsten und mit einander im innigsten Zusammenhange stehenden Aufgaben des Sanitätsdienstes bei der Armee. Die Lösung derselben erfordert überall, und unter allen Verhältnissen dieselben allgemeinen und speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten, und sie wird nur da gelingen können, wo diese Aufgaben einem gleichmäßig durchgebildeten und unter gemeinsamer Oberleitung stehenden Sanitätskorps übertragen sind, so daß die Bildung eines homogenen Sanitätskorps für die gesammte Armee die nothwendige Voraussetzung für Erreichung des Zweckes ist.

. Aber auch die Kantone sind sowohl militärisch, besonders aber vom national-ökonomischen Standpunkte aus, an dem Vorhandensein eines wohlgeordneten Militärsanitätswesens mit interessirt. Es darf weder Genf noch Graubünden gleichgültig sein, ob in die Armee sorglos schwächliche, oder einen Krankheitskeim in sich tragende Leute eingereiht werden, welche nach kurzer Dienstzeit schon krank und arbeitsunfähig werden, und vielleicht dem Gemeinwesen, jedenfalls aber ihren respektiven Familien zur Last fallen. Ebenso wichtig ist für Kantone und Gemeinden ein mit der Militärsanität enge verbundenes Pensionswesen. Und wie.derurn sind die der Sanität in beiden Beziehungen gestellten Aufgaben solche, die sich nicht nach kantonalen Grenzen ausscheiden lassen, und anderseits bietet kein Kanton absonderliche sanitarische Verhältnisse, welche für dessen Gebiet andere Anforderungen an das Sanitätskorps stellen könnten, als die Allen gemeinsamen.

113 Was aber die Notwendigkeit einer vollständigen Zentralisation des Militärsanitatswesens noch besonders dringend erscheinen laßt, das ist die sehr ungleiche Vertheilung der Aerzte auf die Kantone, und die Unmöglichkeit dieselben gleichmäßig zum. Dienste bei der Armee heranzuziehen, und ihren inviduellen Fähigkeiten entsprechend zu verwenden, so lange das Sanitatskorps nicht ein einheitliches ist.

Dabei ist nicht zu vergessen, daß wir bei Heranziehung selbst aller dienstpflichtigen Aerzte kaum im Stande sein werden, außer dem Auszuge, auch noch die Landwehr auch nur annähernd mit der erfor derlichen Anzahl Aerzte versehen zu können.

Der vorliegende Organisationsentwurf ruft nun im Art. 29 einem einheitlichen, vom Bunde zu stellenden Sanitatskorps. Dasselbe steht durchgehend unter der spezifisch - technischen Leitung des Medizinalpersonals und es ist demselben der Sanitätsdienst bei den Truppenkorps, bei deFeldsanitilal saukalten und in den Spitälern, kurz der gesammte Gesundheitsdienst im weitesten Sinne des Wortes übertragen.

Dem bestorganisirten Sanitatskorps wird die Losung der gestellten Aufgabe nur dann gelingen, wenn ihm in seinem Wirkungskreise möglichst freies Verfugungsrecht zusteht. Die nothige Freiheit der Aktion ist aber nur da möglich, wo der Chef eines Dienstzweiges unmittelbar mit dem Armeekommando in Beziehung steht.

Die Erfahrungen aller,, auch der neuern Kriege, haben die RichtigO g ' O keit dieser Saze bewiesen, und namentlich hatte es sieh im Verlaufe des Krimmkrieges zum großen Schaden, besonders der französischen Armee, herausgestellt, wie schwer es dem Sanitatsdienste manchmal wird, sich beim Armeekommando durch Vermittlung der Intendanz Gehör zu verschaffen. Daher haben seither auch dio, meisten Staaten den Chef der Sanitat direkt unter den Befehl dos Oberbefehlshabers gestellt. Wenn nun durch den Entwurf dasselbe geschieht, so ist das indessen nur eine Bestätigung eines in der eidgenössischen Armee bereits seit 185!) thatsachlich bestehenden Verhältnisses, und wird dies nur vollstandigkeitshalber hervorgehoben, und um zu konstatiren, daß wir bereits seit 15 Jahren eine Einrichtung besizen, welche in Nordamerika mit der Uebergabe der Leitung des Sanitatswesens an das Medizinalpersonal erst wahrend des großen Burgerkrieges zum Durchbruche kam, und um welche Einrichtung
die nordamerikanischen Freistaaten noch Ende der 60er Jahre von don Aerzten fast aller europäischen Militarstaaten beneidet wurden.

Das schweizerische Sanitatskorps wird aus Aerzten, Apothekern, Verwaltungsoffizieren, Krankenwärtern und Krankentragern bestellen.

(Art. 8, Tafeln I--XVII und Art. 9). Eigentlich neu sind dabei Bundesblatt Jahrg. XXVI. Bd. II.

8

114

nur die Apotheker und die Krankenträger ; die Verwaltungsoffiziere ersezen die bisherigen Ambulancenkommissäre, werden aber einen etwas beschränktem Wirkungskreis haben.

, Die Notwendigkeit, den Feldlazaretten, resp. Ambulancen Apotheker zuzutheilen ergibt sich ganz einfach aus dem Umstände, daß unsere neuen Ambulancen im Uebrigen so ausgestattet sein werden, daß dieselben an ganz andere Aufgaben als beim frühern Bestände sich hinwagen können, in Folge wessen dann aber auch nothwendigerweise die Arbeitsteilung zwischen Aerzten und Apothekern eintreten muß. Bei der umfangreichen Arbeit, welche auf dem- Verwaltungsoffizier in Beziehung auf Rechnungswesen, Unterkonto und Verpflegung des einer Ambulance zugetheilten Personals, und den von ihr zu verpflegenden Kranken lastet, wird es angezeigt sein, demselben die Sorge für das Material abzunehmen, und diese (dem Apotheker zu übertragen, so dass dann lezterer zu jeder Zeit .vollauf beschäftigt sein wird.

Die Krankenwärter werden unsere bisherigen Frater und Krankenwärter in sich begreifen. Es ist kein Grund vorhanden, zwei verschiedene Benennungen für eine Mannschaft beizubehalten, welche genau dieselben Kenntnisse besizen muß, finde dieselbe im Korpssanitätsdienst, beim Feldlazarethe, oder im eigentlichen Spitaldienste ihre Verwendung.

· ·· ' , Pas Institut der Krankenträger (eigentlich Verwundetenträger) ist nur, insofern neu, als in Zukunft die Krankenträger zum Voraus als solche einen speziellen Unterricht erhalten, und den Korps und den Sanitatsanstalten zugetheilt sein werden, wahrend früher die Blessirtentrager erst bei bevorstehendem Gefechte (§ 121 der Instruktion über dus Gesundheitswesen) aus der Mannschaft der Kompagnien, ausgezogen, und flüchtig instruirt wurden. Die Krankenträger sind dazu bestimmt, die Verwundeten während des Gefechtes und nach demselben aufzusuchen, sie zu laben, und auf die Verbandpläze zu bringen. In Folge der verbesserten schnell schießenden Waffen mußte logischer ' Weise auch die Zahl der Krankenträger eine größere, und dereAusbildungng eine sorgfältigere werden.

DiFrage,öob'.diesebenn' d e n Truppenkörpern zugetheilt, oder wurde i m Sinne d e r Zutheilung z u d e n Korps entschieden, fügen zu können. Eine größere Zahl Träger findet sich dann bei deAmbulancen,n, wo sie als Arbeiter verwendet werden können, u a u c h c h dis nöthigen Sicherheitswachen in Marsch etc. Quartiere zu stellehaben.i. ' (Art. 8Tafelel I-XVII.)

115 Die aus dem besprochenen Sanitätspersonal zu bildenden Feldsanitätsanstalten werden aber erst durch Zutheilung v o n je einem Feldlazarethe (Tafel XV.) und dernöthigenu Parktrainkompagnien zu denTransportkolonnenn derSanität!sreserve(Tafell XVI.) wird zur Folge haben, daß den Chefärzten derFeldsanitäts-anstalten die Sorge um das Trainwesen durch die Trainoffiziere abgenommen werden wird, so daß dieselben in Zukunft in der Eigenschaft a l s Aerzte mehr werden leisten können, a l s e s bisher o f t Der Militärsanitätsdienst selbst, wird- sich bei einer Truppenaufstellung in zwei von einander scharf abgegrenzten und doch mit einander in innigem Zusammenhange stehenden .Kreisen zu bethätigen haben.

Dem Feldsanitätsdienste wird die Sorge um Gesunderhaltung der Armee, und die Krankenpflege bei denKorps und inden mobilen Feldsanitätsanstalten zufallen. Der ständigen Oberleitung des Sanisätswesens dagegen wird hauptsächlich die Sorge um Ergänzung der Feldsanität an Personal und Material, die Krankenpflege in den stehenden Spitälern, das Hülfsvereinswesen, das Invaliden- und Pensionswesen obliegen. Zwischen beiden ,hin .wird sieh dip banitätsreserve bewegen, deren Aufgabe es ist, die Kranken, und Verwundeten aus den Sanitätsanstalten in die stehenden Militärspitäler zu überbringen. Da es dem Urtheile der Feldsanität überlassen bleiben muß, zu entscheiden, inwiefern eine Evacuation von Kranken möglich, oder geboten ist, so muß die Sanitätsreserve in die, Hand des Chefs des Feldsanitätswesens gelegt werden. Der ständigen Oberleitung fällt alsdann die unter Umständen schwieriges Aufgabe zu, jederzeit allen Ansprüchen der Feldsanität bezüglich Unterbringung von Kranken und Verwundeten in stehende Spitäler gewachsen zu sein.

Der Feldsanitätsdienst nun, dessen Leitung entweder dem in's Feld rükenden Oberfeldarzte, oder seinem,Stellvertreter. im Felde, dem .,,Armeearzte" zusteht, zerfällt in den .Gesundheitsdienst bei den Truppenkorps, und in den Sanitätsdienst bei den Feldsanitätsanstalten, worunter wir die Feldlazarethe und die Sanitätsreserve verstehen.

, · Bei jeder Division leitet ein Divisionsarzt den Gesundheitsdienst derselben. (Art. 53, e.)

Der Gesundheitsdienst bei den Truppenkorps besteht ' darin, deren Gesundheit durch präzise Anordnung und möglichst energische Durchführung praktischer hygienischer Maßregeln zu pflegen und zu

118 erhalten, und Kranken und Verwundeten die erste Hülfe zu leisten, beziehungsweise dieselben so rasch wie möglich aus der Feuerlinie auf den Verbandplaz zu bringen. Es muß daher den Truppenkorps genügendes Sanitätspersonal zugetheilt werden. Das Verhältniß dieser Zutheilung ist aus den Tafeln I--XII. und Tafel XVII.

ersichtlich. Man würde sich jedoch einer großen Täuschung hingegeben, wenn pian annehmen wollte, daß z. B. die relativ sehr geringe Anzahl , der den Korps zugetheilten Krankenträger hinreichen würde, ihrer Hauptaufgabe im Gefechtsverhältnisse Genüge zu leisten , auch ' selbst dann, wenn die Krankenträger größeren Truppeneinheiten (der Bataillone) gleichsam als kleine Trägerkompagnie .dem Stabe zugetheilt; werden, um mehr Ensemble in deren Wirken zu, bringen (Tafel IL). In Gefechtsverhältnissen werden zunächst die Träger und die Blessirtenwagen der Feldlazarethe da? ·Sanitätspersonal der Truppenkorps in AusübungO der wichtig» tv r if" ; T 4O sten Aufgabe : die Verwundeten so bald als möglich aus dem Feuerbereiche, und wenn möglich selbst außerhalb des Bereiches des Schlachtfeldes zu bringen, unterstüzen.

Zur Ausübung der. eigentlichen Kranken- und Verwundetenpflege ( wird jeder , Di vision ein Feldlazarett! beigegeben. Dasselbe besteht aus, einem Stabe, wenigstens 5 Ambulancen, einer Fuhrwerkskolonne und einer Materialreserve, (Tafel XIV. und XVI.) Die dieser Organisation des Feldlazareths zu Grunde liegenden Ideen sind folgende: · ' " ' ' Vor Allem aus mußte mau sich gestehen, daß durch feste Zutheilung einzelner Ambulancen zu den Brigaden, wie das bis jezt der. Fall war,, die freie,. Verfügung über diese Sanitatsanstalten ungemein erschwert wurde. Es war aber in die Augen springend, daß die''freie Verfügung über sammtliche Ambulancen einer Division hergestellt werden mußte", sollte der Sanitatsdienst seine Hauptthatigkeit dort entfalten können, wo sie gerade durch die Umstände .am dringendsten verlangt wurde, und ganz abgesehen davon, ob gerade die eine oder-die andere Brigade am Gefechte betheiligt sei oder nicht.

' < . Es folgte daraus die Nothwendigkeit, für die Division als Ganzes einen» Sanitätskörper zu schaffen, der im Stande wäre, alle in Zeit und Raum an ihn heran tretenden Aufgaben möglichst gut zu losen.

' Diese Aufgaben bestehen nun im Gefechtsverhältnisse darin,
in konzentrirter Stellung einen gehörig organisirten Haupverbandplaz zu bilden, dessen einzelne Sektionen sich in die verschiedenen Geschäfte des Sortirons, des Operi re ns, des Verbindens und der Herrichtung zum Transporte in rükwartsgelegene Anstalten theilen,

117

w ahr end die Trager- und Fuhrwerkkolonnen sich nach vornen bewegen, um dem Korpssanitatsdienste hulfereiche Hand zu bieten Beim siegreichen Kampfe der Division sowohl, wie bum Rukzuge derse ben, wird unser Hulfskorper den Bewegungen derselben folgen mussen Sind die Arbeiten des Verbandplazes indess u so weit gediehen, underlaubtt e s dieNaturi gelassen werden m ü s s e n , w i r d w i i d sieh jene F o r t e g u n g u u _ c n g e t h a n t h f i u ist, sondern vielmehr eist ledit poitSchwercverwundetendegrossenZahl vorhandenanleu, . s o n d , MJ m u ß offenbai a n dei Stelle des e H a u p t v e r b a n d p l z e p e i n e s

uu>i

notHulfsmittelnnausgestattettattet s e i s i c h m z e i t w e i s e l w e i s c ,ils Felds e i n r i c h t e n z u t e n //u können Solche Sektionen muß dei Hulfbkorper der Division möglichst viele abgeben können, um m Zeit und Raum möglichst Vielen Anspruchen genug en zu können Sol eh e Sektionen müssen deti sehnten Bugaden, vielleicht aber auch an m ihren Hülfskorpern geschwächte Divisionen abgegeben weiden konneü Je festei m sich eine solche Sektion von vorneherem organisirt ist, je weniger umständlich wird deren Ablösen vom Hauptkorper sich gestalten, und je sicherer darf man sein, derselben alles das zugetheilt zu haben, was sie bedarf, um Deinerseits als Mittelpunkt von Verbandplazen ihreThatigkeitit zentfalten,n, und u a n d e r - i seits alFeldspitalal siceinrichtenen /u können, wo Kranken-kui- und Yerw undeten-PflmoglicherwheiseeibC z u r Herstellunglung dei Diese von vorneherem administrativ einheitlicorganisirten,n, und mit einem bestimmteMaterialausgerustetenfen Sektionen Die

Amhulancen einer Division finden

m dt mVerbande,,denn W H F e l d i a L a r e t h nennen, (Tafel XV.)

118 Dieses Zusammenwirken und gegenseitige Zuhilfekommen der verschiedenen Theile des Feldlazareths wird von dessen Chefarzt geleitet. Er wird dafür sorgen, daß die zur Etablirung von Feldspitälern gelangten Ambulancen möglichst bald wieder mobil werden.

In den Hunden deb dem Stabe zugehörigenVerwaltungsoffizierss werden die Verwaltungen der Ambulancen ihren Mittelpunkt finden, u n d d e r Apotheker c e s Feldlazarethstabes wird alsVorgesezterr auch fürdenn Ersaz d e s andern etatmäßigen Materialsbesorgtt , Die materielle Ausstattung eine» Feldlazareths soll so berechnet werden, daß sofort, wenigstens 350 Kranke oder Verwundete auf Betten gelagert werden können. Es wird aber vorausgesezt, daß die Aerzteineret Ambulance «jedenfalls 120, diAerztete aber eines, in einer VolHülfsmittelnii n i c h z u . a sehr entblößten großem Ortschafvereinigteneh Fedlazarethshs im Stande sein werden 6 0 0 b i s

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%°Verwundetencti überhaupt. Diese Zahlen beweisen, d

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pie Evacuirung der Feld- und Etappenspitaler in die über das ganze Land zerstreut stehenden Militarspitaler geschieht mit Hülfe dei; bereits erwähntenSanitatss r e s e r v e . (Art. 49, e, Tafel XIV.)

Die stellenden Spitäler selbst stehen in keinem organischen Zusammenhange mit der Feldarmee. Ihre militärische und administrative Organisation ist den jeweiligen Verhältnissen anzupassen. Es genugtdaher,, wenn fürdieselben imm Geseze das nothige Personalangewiesenn wird. (Art 29, B, 2.)

Es erubrigt unsdie im vorliegenden Entwurfe enthaltenen Bestimmungenbezüglich Rekrutirung und U n t e r r i c h t des Sanitatskorps, so wie don Modus der E r n e n n u n g e n und B e f ö r d e r u n g en ' der Offiziere und Unteroffiziere desselben zu besprechen.

; Gemäss Art. 2 lind 14 wird der Bund befugt sein, alle Aerzte und Apotheker, sowie die nöthige Zahl von tauglichen Krankenwartern und Kranken l ragern zur Bildung des Sanitatskorps heranzuziehen. Zu Militärärzten und Militarapothekern werden nur

119 wissenschaftlich und praktisch gebildete, und staatlich anerkannte Aerzte und Apotheker ernannt, werden, und erst nachdem dieselben den vorgeschriebenen Sanitatskurs mit Erfolg bestanden haben.

(Art. 45.)

Es liegt darin die nöthige Garantie gegen einen eventuellen Zudrang von Aerzten, welche unter dem Schuze der Freigebung der Praxis nur rudimentäre Studien gemacht haben und sich keineswegs zu Militärärzten eignen.

o o Es ist selbstverständlich, daß bei den erhöhten Ansprüchen, welche durch vorliegende Organisation des Gesundheitsdienstes an die Leistungsfähigkeit des Sanitätspersonals gestellt werden, auch deren Unterricht ein vollständigerer und sorgfaltigerer werden muß, als es bis dahin bei der kurzen. Dauer der Kurse der Fall sein konnte.

, Bezüglich der Offiziere mußte sich die Frage aufdrängen, ob es nicht angezeigt wäre, namentlich die Aerzte, denen in Zukunft als Chefs von Ambülancen und Feldlazarethen ganz bedeutende Kommandos übertragen werden, eine eigentliche Rekrutenschule bestehen zu lassen, um dieselben vor Allem aus in die Einzelheiten des militärischen Lebens einzuführen. In Deutschland wurde bekanntlich diese Frage dahin entschieden, daß sämmtliche Aerzte ein halbes Jahr mit der Waffe zu dienen haben, bevor sie die zweite Hälfte des Freiwilligenjahrs in ihrer Eigenschaft, als Aerzte absolvire dürfen. Für unsere Verhältnisse jedoch wird es bei etwas verlängerten Sanitätskursen und besonders nachdem diese durch Zuzug der Träger eine namhafte Erweiterung erhalten haben werden, genügen, wenn während dieser Kurse auf die rein militärischen Fächer mehr Gewicht, als bis dahin gelegt wird und zu diesem Zweke Truppenoder Stabsoffiziere als Instruktoren herbeigezogen werden. Es darf nicht vergessen werden, daß denn doch die meisten Aerzte während der Gymnasialzeit einigen militärischen Unterricht empfangen In ben.

Was dagegen die Sanitätsnmannschaft anbelangt, so muß entschieden daran festgehalten werden, daß dieselbe vor dem Eintritt in die Sanitätskurse einen angemessenen militärischen Vorunterricht in einer Rekrutenschule erhalte, anders wäre die Zeit zu kurz, um brauchbare Gehülfen der Aerzte heranzubilden.

Eigene, besondere Kurse für Krankenwärter und Krankenträger werden nicht in Aussicht genommen, vielmehr sollen · die Sanitätsrekruten don Unterricht gemeinsam erhalten,
und soll die Entscheidung darüber, wer zum Wärter, wer zürn, Träger zu bestimmen ist, erst am Schlüsse der Kurse, je nach den Fähigkeiten der Einzelnen erfolgen.

.

120

Im Uebrigen en .nehme ich den Bemerkungen zu dem ,,Entwurf einer Organisation des Sanitätsdienstes" folgende Saze bezuglich des Unterrichts de» Sanitätspersonals : Die Einführung praktischer Kurse für Wärter in Spitalanstalten wird vielleicht auf Schwierigkeiten stossen; doch sollten letzere nicht, unüberwindlich sein, denn zur Erreichung einer so schwierigen und wichtigen Aufgabe, wie die Heranbildung eines tüchtigen, zuverlaßigen Warterpersonals für die schweizerische Armee, konnten die Spitalverwaltungen sich wohl herbeilassen. Bei der immer noch knapp zugemessenen Zeit des Unten ichts, bei der Menge theoretischen Stoffs, dur da verarbeitet werden soll, muß der Mannschaft irgendwie! eine · Gelegenheit geboten werden, wo das Gehorte praktisch verwerthet, manuelle Fertigkeit erworben, der Umgang und Verkehr butKranken und Verwundeten geübt, und ein Einblik in den Haushalt und die Ordnung eines Spitals genommen werden kann.

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Wenn der ja den Unterrichtskursen vorgetragene Stoff, von dem, man annehmen muß, daß er von dem kleinem Theil der Warter und Trager verarbeitet worden sei, nicht wahrend der Dienstzeit gänzlich wieder vergessen weiden soll, so ist eine Auffrischung, wenigstens einmal wahrend der Auszugerjahre, unbedingt nothwendig;es müssen daher Wiederholungskurse geschaffen werden.

Es ist nicht zu vergessen, daß die meisten unserer Leute Berufsarten angehören, welche der Thatigkeit der Sanitatsmannschaft sehr ferne stehen. Der oftere Besuch von Wiederholungskursen kann jedoch ersezt werden, wcan bei großem Truppenübungen das gesammte etatmassige Sanitätspersonal und Material in Anspruch genommen, dann aber nicht bloß zur Besorgung des eigentlichen Sanitätsdienstes verwendet, sondern gleich den andern Truppen instruit u n d i m Dienst eingeübtwird.. EineErleichteri ung daß beiKurseni einzelner taktischer Einheiten, und in Schulen nur das für Besorgung des Sanitätsdienstes unumgänglich nothwendige Personal einberufen wird.

Für die Stabsärzte ist es unerläßlich, daß sie, um ihrer Stellung gewachsen zu sein, in das Verstandniß der Befehlgebung, der Truppenaufstellungen, Truppenbewegungen, Gefechtsdispositionen etc.

eingeführt werden, sie müssen also einen taktischen Kurs bestehen.

Die Opérations- und Wiederholungskurse für Aerzte sind so allgemein beliebt, und deren Nuzen so augenfällig, daß deren Beibehaltung auch im allgemeinen Wunsche der Militärärzte liegt.

Den in diesen Zeilen enthaltenen Wünschen wird durch die Bestimmungen der Art. 126 u. folgende entsprochen.

Die Ernennung und Beförderung der Offiziere und Unteroffiziere des Sanitätskorps geschieht gemäß der Art. 37, 43, 44 und 46.

Ueberall werden die Vorgesezten des Betreffenden bei der Ernennung oder Wahl zu Rathe gezogen, und denselben ein Vorschlagsrecht eingeräumt.

Aerzte sollen zufolge Art. 45 mit dem zweituntersten Grade in die Armee eintreten. Diese Begünstigung hat seit jeher in der schweizerischen Armee bestanden, und fußt auf dem Umstände, daß der Arzt seine speziellen Kenntnisse, die sich der Staat dadurch zu Nuzen macht, daß er die Aerzte in der Armee als solche verwendet, durch kostspielige und lange dauernde Studien erwerben muß, ohne daß der Staat im Geringsten etwas dazu beiträgt.

Schließlich ist bezüglich der Frage des B e r i t t e n s e i n s der Sanitätsoffiziere zu bemerken, daß sämmtliche Aerzte der Bataillone und der berittenen Truppenkorps, ferner die Chefärzte der Peldlazarethe und Ambulancen, und endlich sämmtliche im Feldsanitätsdienste zur Verwendung kommenden Obersten, Oberstlieutenants, so wie deren Adjudanten beritten sein müssen. Es ist namentlich wichtig, daß beide bei dem Bataillon stehenden Aerzte beritten seien, indem dieselben oft weit auseinander gelegene- Cantonnemente zu besuchen haben, und voraussichtich sowohl auf dem Marsche als im Gefechts Verhältnisse oft in den Fall kommen werden, von ihrem Truppenkorps auf größere Distanzen abzukommen, so daß es ihnen nur dann möglich sein wird, ihr Korps in kurzer Zeit wieder aufzufinden, wenn sie zu Pferde sind.

Die Berechtigung zu einem Reitpferde soll bei effektive gehaltenen Pferden sämmtlichen Aerzten und Vörwaltungsoffizieren der Feldlazarethe und Transportkolonnen der Sanitätsreserve zukommen.

122

II [. Kommissariatsdienst.

Organisation des Personellen der mobilen Armee.

(Vorschlag der Kommission für Reorganisation des Armee-Verwaltungswesens. Berichterstatter Herr Oberst Feiss.)

Es wird beantragt, die Vßrwaltungstruppen der mobilen Armee wie folgt zu orgaiiisiren : I. Im Hauptquartier der Armee.

Der Obcrst-Feld-'Krieg.skommissär 3 Adjutanten, Hauptwann oder Lieutenant . . .

Der Stellvertreter des Feldkriegskommissärs, Oberst oder Obcrstlièlûenant Der Abtheilungsclief"für das Verpflegungswesen, Oberst oder Oberstlieutenant . . . . . .

Der Abtbeiluugschef für Unterkunft und Montirungswesen, Oberst oder Oberstlieutenant . . .

Der Kriegszahlmeister, Oberstlieutenant oder Major Adjutanten mit Hauptmanns- oder Lieutenantsgrad, deren je' 2 für die Abtheilungschefs und l finden Kriegszahlmeister Die nöthigen Stabssekretäre. · ·' ' , , l Kriegskommissär des Hauptquartiers, Major . .

IL BePjéde'r1 Armée-Division.

1 A. S t ä b e .

1 1) Im Stab der Division: Der Divisionskriegskommissär, Oberstlieutenarit .

Adjutanteii desselben, Hauptmann oder Lieutenant Der Stellvtei'tretér des Divisionskriegskommissärs, Major . '·".' . . " · ' ; · · 2) Im Stab jedes Infanterieregiments: Der Regimentsquartiermeister, Hauptin., 4 x 1 = 3) Im Stab der Arfc'illeriebrigade: Der QuartierrneiS'ter der Artilleriebrigade, Hauptmann . 4)'Im^at'ab des Kavallerieregiments: DöB^Quarti.efmeistpr, Hauptmann . . .

.

Mann. Pforde.

l ' 3

3 3

l

2-- 3

l

2--3

l l

2-- 3 --

5

5

13 .17--20 l 2 Mann. Pferde.

l 3

3 3

l

2

4

4

l

l

l ' l "il Ï4

123 B. T r u p p e n .

Eine Verwaltungsdivision mit folgendem Bestände: Mann. Pferde.

Der Chef der Verwaltungsdivision, Major Der Arzt ,, ,, Lieutenant Der Reehnurigsführei', Lieutenant

l . . . l l

2 -- --

1. S e k t i o n .

Verpflegungsabtheilung.

Main. Pferde.

Abtheilungschef, Oberstlieu tenait, ., ,, l, . 1 Offiziere, Lieutenants 2 --

Feldweibel Fouriere Wärter Bäkermeister Baker Schreiner Mezgermeister Mezger Trainsoldaten

., · l

.

. .

. .

.-- ,

2 -«-- . l -- 20 --·· ; 60 -- , . . l -- . . >. ·!·.,.- ,-- . 2 5 ,, r*.. ' ; 2 -*-

,

,,^,_ ; 110 i

2 . Sektion. . ' " ' " ' ' Proviantkolonne.

(Erste Staffel des Lebensniitteltrains.)

Mann. Pferde. ' Der Abtheilungschef, Trainhauptmann ;: l l Trainlieutenants ., . . 4 4 Pferdarzt l l Feldweibel , l - t | l'. . - > , , , ( Fourier l l, Tra in Wachtmeister , . ., , ,.4. - · . 4 ; Train korporale . . . . . . L :. 12- 42 Trainäoldaten incl. 2 Ueberzählige. 109 --. ' Wärter Trompeter Hufschmiede Wagner Sattler

.,, t , .> 4 -2- -· · . ; - j ··. · . 2 2 .

.

~." .. : . .; 4 · / !

--r"-i- ,i * . , ' -- , "

.^~+^~-- 144, ,28 '·'Üebertrag %3 31

124 Uebertrag

Mann. Pferde.

263 31

, 3 . Sektion.

Magazinabtheilung.

Mann. Pferde.

Der Abtheilungsch^f, Kotnmissariatshauptmann . . . ( . . . .

l l Komm'issariatsoffi/iere, Lieutenants . . 3 -- Fourierc 3 -- Magazi'naufsehér.

Magazinarbeiter.

-7-

--

7

l

Wenn eine, zjweite Staffel des Lebensmitteltrains organisirti jvesrden^eoll^-^- wirdi der Train dem Landwehrtrain entnommen, die Magazinaufseher und Arbeiter der erstencund pweitei Staffel den Landwehrtruppen.

, Total i der Verwaltungsdivision ohne den Train der Magazinkelonne und o iue Magazinaufbeher und Magazinarbeìfcer i v 270

32

Fjihrwerke und Zugpferde der Verwaltungsdivision.

, Fuhrwerke.

Zugpferde.

tjh 1) Sektion für Verpflegung: 2 zweispannige Gerathschaftt.wagen 4 2) Sektion1 im- Transport:' l'Fourgon 2 l Feldbch miede 4 52 vierspännige Proviantwagen 208 3) Sektion f, Magazinwcseii : ' Requisitionsfuhfwerke und , , Landwehrbespannung.

5

6

"

2

Ï

8

~

III. Den l'ruppeneinheiten sind zugetheilt: Personal.

ProviantQuartiermeister, wagen, Dem Infanterie- und Schüzenbataillon je eia Quartiermeisler, Haniptmann l 2 Der Dragonerschwadron -- 2 ,, Guidenkompagnie -- -- ,, Feldbatterie -- 2 ,, Trainkompagnie -- 2 ,, Parkkompagnie -- -- ,, Positionskompagnie -- ·-- ,, Pontonnierkpmpagnie -- 2 ,, Pioiüerkompagnie -- l Dem Feldlazareth 5 5

"

'

Zugpferde.

4 4 -- 4 4 -- -- 4 2 10

125 Ferner ist jeder Infanterie- und Schüzenkompagnie und jeder Truppeneioheit der Speziahvaffa je ein Fourier einverleibt als Gehülfe des Kompagniekommandanten für Verpflegung^- und Besolduno-sano-elegenheiten.

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Rekapitulation' '· des Personellen und Materiellen für, die Verwaltuflgstruppeu : der Armee.1 '" ' ' OffiBeMr Zug- t ziere. Truppen.'plWe. pferde. \yagen.

Oberkriegskommissariat im Haupt·" ' ' ' ' quartier 14 -- . 22 2 l Stäbe der 8 Armeedivisionen . ' 88 '"'--'' ' 112 -- ' --8 Vervvaltungsdivisionen . . . 128 ,2032 ' 250 '1744 454 Truppen der 8 Armeedivisionen: 8 X l 2 = 96 Inf.-Bataillone 96 '-'-' 90 192 " :384 8 x 1 = 8 Schüzeu- ,, · 8 -- . «' · Hi ' · 32 8 X 3 = 24 Dragoner-Schwad, -- - ' -- " -- 16'- 32 8 x 6 = 48 Feldbatterien -- -- -- 96 192 64 8 x 2 = 16 Trainkompagnien -- -- ,., 77, ,.-,, ?'^| 8 X l = 8 Pioriierkompagnîeri "-- '-- -- ' * B 16 8 Feldlazarethe . . .

4.Q -- --} , ,40 _JO_; Total ohne die Armee-Reserveanstalten -374 203&- 49-1; .214Q.J, 1,^55 Begründung.

Es bedarf wohl keiner weitem Rechtfertigung, Oaß dio Erimmission den Namen Kommissariat, Kommissariatstruppeu zur Bezeichnung des Verwaltungspersonals, und der Verwaltuugstruppcn beibehalten hat, als der Hinweis darauf, daß diese Bezeichnungen bei uns in der Dieilstspracho eingebürgert, jßjnd ,H*d italien Nationalsprachen in gleicher Weise wiedergegeben werden können.

Den Oberkriegskommissar der Feldarmee nennt die Kommission zur Unterscheidung von dem Obei'kriegäkomtnis'sär, 'dei- "iil:>Kriegszeiten dem Militärdepartement fcugèthein seih' Vird,'" ObWs^FeldKriegskommissär.

·· - > · · ' ** Daß dieser höchste Vcrwaltuugsoffizier einen * ziemlich' zahlreichen Stab zur Verfügung haben muß, ist selbstverständlich.. Er darf ob Dienstdetails den Ueberblik über dus Ganze "und die Initiative nicht verlieren, und es muß daher für 'jeden ' wîchtfeern Dienstzweig, wie Verpflegung, Unterkunft und ^iöntirungswcsün je, ein eigener Abtheilungschef mit eigenen Geliulfeu aufgestellt werden, von welchem alle einschlägigen Befehle ausgearbeitet weriîeu, und

126 bei welchem auch die Berichte der betreffenden Unterabtheilungen eingehen. Daa Bekkiduugswesen, das bei der Armee auf dem Kriegsfusse naturlich nicht mehr von den Kantonen wird besorgt werden können, ist in der Abtheilung für Montirungswesen inbegriffen, und es wird diese Abtheilung also für alle Anschaffungen und Distributionen zu sorgen haben, welche sich auf die Ergänzung der Bekleidung und Ausrüstung der Armee beziehen.

Unter diesen Antheilungschefs im großen Hauptquartier der Armee stehen die Verwaltungsorgane der Armee-Divisionen. Als deren Spizc erscheint der Divisioaskriegskommissar.

· Derselbe steht dam ganzen Haushalte der Armeedivision vor.

Referent und Kozroforeut der Kommission wollten für das Besoldunyswesen < in einem ·· Divisionszahlmeister ein eigenes Organ aufstellen. Da sich aber die Besoldung vom übrigen Haushalte nicht gut trennen laßt, hei die Kommission vorgezogen, dem Kriegskoaiimissar auch die Verantwortlichkeit über diesen üicnstzweig zu übertragen, ihm aber eine genügende Zahl von Adjutanten beizugeben.

Unter dem Divisionskriegskommissar standen bisher die Brigadekriegskommissare, wahrend der Divisionskommissar direkt mit den einzelnen Truppeneinheiten der Spezialwaffen zu verkehren hatte.

Es waren dies der Beziehungen einestheils zu wenig, anderseits zu viel. Für dïc Infante-ie ' durfte es richtiger sein, in Zukunft an die Spize der Verwaltung jedes Regiments einen Kriegskommissar, Regimen! squartiermeister zu stellen, da das Regiment sehr bald auch bei uns ein administrativer Verband werden wird. Ebenso natürlich ist es, daß an die Spize der Artillcriebrigade von 6 Feld batterien und'de,m Divisionspark, und der Divisionskavallerie von 3 Schwadronen, dem Reiterregiment, je' ein Quartiermeister gestellt werde, da die Versorgung s>o vieler Pferde bei diesen Waffengattungen die Verpflegung doppelt schwierig macht. Der Divisionskriegskommissar hätte auf diese Weisa unter seinen unmittelbaren Befehlen, für Alles, .was die Verwaltung betrifft : 4 Regimentsquartiermeister, l Artilleriequartiermeister, l Kavalleriequartiermeister, "l" Kommandant der Pionierkompagnie, l Kommandant des Feldlazaretts, .1 Kornmandant dpr Verwaltungsdivision, also imnierh'in" '9 Beziehungen.

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127 Neu in dem Verwaltungsorganismus eingeführt sind die Verwaltungstruppen. Als solche sind je eine Verwaltungsdivision per Armeedivision vorgesehen, welche direkt unter dem Kommando deDivisionskriegskommissarsrs stehen würde.

Diese Neuerung macht einen bedeutenden Apparat von Personal, Pferden und Fuhrwesen nothwendig, und wird unsere Militärausgaben bedeutend erhöhen, es wird aber dadurch eine so wesentliche Luke in unserem Wehrwesen ausgefüllt, daß noch so hohe Kosten nicht davor zurükschreken dürfen, diese neue Truppengattung zu organisiren.

Unsere bisherigen Verhältnisse -wiesen uns auf das Lieferantensystem an. Dieses System ist aber nur durchführbar bei ziemlich weiten Kantonnirungen und möglichst geringen Bewegungen der Armee oder deren Theile. Bei größern Konzentrirungen der Armee, oder sogar bei größern Bewegungen der Armee finden die Lieferanten ihre Rechnung nicht mehr, und hören daher schon uns diesem Grunde zu liefern auf; sie könnten aber auch beim beuten Willen ihre Verpflichtungen nicht erfüllen, weil sie in Gegenden, deren Hülfsmittel durch eigene oder fremde Truppen erschöpft sind, ihren Bedarf nicht aufzutreiben vermögen, und weil sie nicht über so großartige Transportmittel verfügen, um ihn auf größere; Entfernungen zu beziehen. Die Armee würde daher bei unsern Einrichtungen gerade in dem Momente, wo sie sich zu einer entscheidenden Aktion vorbereitet, oder dann jedenfalls im Momente der Ausführung ohne Verpflegung «ein, und nicht einmal die Plünderung der Einwohner könnte sie vor einer Katastrophe retten. Wir müssen uns daher mit Beschämung sagen, daß wir eine mobile schlagfertige Armee bisher nicht besessen haben, denn Niemand wird behaupten dürfen, daß es im Momente einer Truppenaufstellung noch möglich sei, sich alle diejenigen Hülfsmittel zu verschaffen, welche nothwendig sind, um die Verpflegung einer Armee zu sichern.

Es ist daher nothwendig, bei Zeiten die nöthige Organisai ion an Personellem und Materiellem zu schaffen, vermittelst welcher die Armee sich selbst die Verpflegung sichern kann.

Das Instrument hiezu haben wir in der Verwaltungsdivision, wie sie hievor für jede Armeedivision vorgeschlagen wird.

Die Verwaltungsdivision hat die Aufgabe-: Durch die Abtheilung für Naturalverpflegung der Armeedivision den nöthigen Brod- und Fleischbedarf, sowie die .übrigen Bedürfnisse, an Naturalverpflegung zu sichern und zu den Fassungen an den hiefür bezeichneten Orten bereit zu halten ;

128

durch die'Transportabtheilung der Armeedivision einen Vorrath von Lebensmitteln für einige Tage nachzuführen; durch die Magazinabtheilung weitere Vorrath e zu sammeln, zu verwalten und eventuell in vermittelst Requisitionsfuhrwerken und Landwehrtrain mobil gemachten Magazinen nachzuführen.

Um diese verschiedenartigen Zweke zu erreichen, muß die Verwaltungsdivision iiiren personellen und materiellen Hülfsmitteln vor Allem die Stärke einer Armeedivision anpassen.

Wir gehen dabei von der Voraussezung aus, daß die künftige Armeedivisiorf folgenden Bestand an Menschen und Pferden haben werde: ·· '

Nach Seite 138.

Tabelle I.

Rekrutirung im Jahr 1872.

I.

II.

Anzahl der Rekruten Davon des ärztlich disRekrutirungspensirt.

Jahrgangs.

Kantone.

Zürich . . - .

Bern Luzern Uri Schwyz .

.

Obwalden Glarus . . .

Zue .

Freiburg Solothurn . . .

Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

S t . Gallen . . .

Graubünden Aaraau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg .

.

Genf .

.

.

. . .

1 568 3 333 765 112 393 96 71 180

179 901 228 16 43 13 q 21 OK

. . .

. . .

.

. .

791 452 110 295 168 299 84 1 137 476 1 145 523 630 1 525 581 667 509

16,097 ·

307 88

25 36 44 59 12 253 71 202 154 228 236 59 246 74

3,529

»/o

11 27 30 14 11 14 13 12 13 39 19 23 12 26 20 14 22 15 18 29 36 15 10 37 15 22

III.

IV.

Anzahl Davon der Rekruten ärztlich disfrüherer pensirt.

Jahrgänge.

tjes KQO

430 25 87 27 25 134

75 190

128 7 18 3

%

13 32 30 28 21 11

100

27 48 fri 18

289 228 122 274 39 68fi 156 483 1 54 391 455 76

153 57 61 122 9 313 26 96 36 96 95 11

403

278 74

20 74 41 18 53 25 50 48 23 46 17 20 23 25 21 14 54 18

6,487

2,002

31

fit» 1 50

Total

Total

der Rubriken I. u. HI.

der Rubriken E. u. IV.

2159 3 925 1 195

254 1 091 356 23 61 16 9 48 73 368 106 178 93 105 181 21 566 97 298 190 324 331 70 524 148

30 17 13 13 10 15 29 40 19 45 18 36 30 17 31 15 19 28 32 17 11 44 16

5,531

24

137 480

123 314 OSO

941 552 399 523 290 573 123 1 823 632 1 628 677 1 021 1 980 657 1 178 912

22,584

>

11 28

i Ì

129 N o r m a l e r B e s t a n d einer A r m e e d i v i s i o n .

Mina. Pferde. Minn. Pferde. Hahn. KeltPferde.

Stab der Armeedivision Guidenkompagnie 1. Infanteriebrigade: Brigadestab 10 9 1. Regiment: Stab 7 7 3 Bataillone à 767 Mann und 6 Pferde = 2301 18 ^-- 2308 25 2. Regiment " 2308 25

4626 4626 767

2. Infanteriebrigade Schüzenbataillon Kavallerieregiment : Stab 3 Dragoner-Schwadronen à 124 Artilleriebrigade : Stab 1. Regiment: Stab 2 Feldbatterien à 160 Mann und 21 Pferde 2. Regiment 3. Regiment Park der Armeedivision: Stab des Divisionsparkes 1. Parkkolonne: Stab l 2 Parktrainkompagnie 100 15 Parkkompagnie 60 4 2. Parkkolonne

3 G 372 372

59 59 (5

375 378

6 12 2 5 320 42 322 47 322 47 322 47

3 5

Ißl 21 161 21 325 - -

Pionierkompagnie .Feldlazarett!

Ycnvaltungsdivisiou

21 23 43 43

47 - 1297 200 200 3 207 28 270 31

·J~2,432 830 Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

9

Bestand an F u h r w e r k e n und Z u g p f e r d e n einer A r m e e division.

Pfnrl« lrPferJe ' werke.

Stab der Armeedivison 4 2 Guidenkompagnie -- -- 1. Infanterie-Brigade: Brigadestab 2 l 1. Regiment: Stab 2 l 3 Bataillone à 13 Pferde und 6 Fuhrwerke 39 18 - 41 19 2. Regiment 41 19 -- 84 39 2. Infanterie-Brigade 84 39 Schüzenbataillon 13 6 Kavallerieregiment : Stab -3 Schwadronen à 8 Pferde und 3 Führwerke 24 9 _ 24 9 Artillerie-Brigade : Stab -1. Regiment: Stab -2 Batterien à ,1.02 Pferde und 18 Fuhrwerke 204 36 -204 36 2. Regiment 204 36 3. Regiment ' 204 36 Park der Armeedivision 214 69 826 177 Pionierkompagnie 20 6 Feldlazarett!

90 22 Verwaltungsdivision 218 56 1363 356 Rekapitulation.

Offiziere und Mannschaften.

12,432

EeitZugPferde.

BatterieUebrige ArmeeFuhrwerke.

830

1363 177 2193 Rund: Mann 12,600 Pferde 2,200

179 356

131 In der ersten Sektion, der Verpflegungsabtheilung, ist hauptsächlich die nothwendige Zahl der Baker und Mezger zu ermitteln.

Die Baker betreffend, so schiken wir voraus, daß wir vom Anschaffen und Mitführen von Baköfen absehen und uns auf die Benüzung der im Bereiche der Division befindlichen Civilbaköfen beschränken. Wir nehmen an, daß durchschnittlich in einem Civilbaköfen auf einmal 40 Brode zu 3 Pfund, oder 80 Rationen zu 750 Gr. gebaken werden können. Bei unausgesezter Arbeit durch Ablösung der Mannschaft kann in 24 Stunden 8 Mal gebaken werden. Ein Ofen ergiebt somit innert 24 Stunden 640 Rationen.

Um 12,600 Rationen zu erstellen, sind 19--20 Oefen nothwendig.

Um einen Ofen ununterbrochen zu bedienen, d. h. soviel Brod zu bereiten, als gebaken werden kann, bedarf es 4 Mann oder je 2 während der Hälfte der Arbeitszeit. Für 20 Oefen sind somit 80 Baker nothwendig.

Wir rechnen nun auf jeden Ofen einen Bäkermeister und drei Gehülfen, was die Zahl von 20 Bäkermeistern und 60 Gehülfen ausmacht, wie der obige Vorschlag es vorsieht. Es ,ist dabei nicht zu vergessen, daß dies nur das Minimum an Personal ist, da unsere Berechnung die Armecdivision in stehenden Kantonnementen voraussezt. Wäre sie in der Bewegung, so müßte selbstverständlich auch das Personal dieser Bewegung folgen, und angenommen,., es könnte nach vollendeter Bewegung noch 4 Mal haken, so würde immer noch das doppelte Personal nothwendig sein. Wir nehmen indessen an, daß dasselbe im Kriegsfalle aus den Verwaltungsdivisionen der Landwehr entnommen werden könnte, und begnügen uns daher mit der Zahl von 80 Bäkern per Division.

Bei Berechnung der nöthigen Anzahl von Mezgern wirdangenommen, daß dieselben erst, nachdem sie der Bewegunggefolgt seien und entweder das Vieh nachgetrieben, oder dasselbe an Ort und Stelle gefunden, zur Arbeit kommen. Eine weitere Arbeit von 3 Stunden gerechnet, innert welcher 2 Mann l -Stuk Vieil ausschlachten können, braucht es zum Ausschlachten von 20 Stük Vieh, dem ungefähren Bedarf für die erwähnte Mannschaft, immerhin noch 40 Mezger nebst einigen Gehülfen für das Vertheilen und Auswägen.

Wenn gleichwohl nur 25 Mezger angenommen sind, so geschah es in der Meinung, daß im Felddienste, wo größere Bewegungen in Aussicht stehen als bei einem Truppenzusammenzuge, das nöthige Hülfspersonal der Landwehr
entnommen werden könne.

Die im unmittelbaren Bereiche der Armeedivision befindliche.

Lebensmittelkolonne sollte einen Lebensmittelbedarf von wenigstens 4 Tagen bergen. Auf dieser Grundlage ist die Stärke der 2. Sek-

132 tion berechnet, wobei immerhin angenommen worden ist, daß weder frisches Fleisch noch Heu nachgeführt werde.

Der tägliche Lebensmittelbedarf für Mann und Pferd berechnet sich nach dem Gewichte wie folgt: Für den Mann Brod . . . . . 7 5 0 G r .

Trokenes Gemüse. 160 ,, Spek oder Käse . 130 Salz 25 Kaffee . . . . 3 0 '' ' 1095 Gr.

Täglich rund 1,100 K., für 4 Tage = 4,400 K.

: Für das Pferd ,, täglich 5 K.* für 4 Tage = 20 K.

Für 12,600 Mann = 55,440 K.

' ' ;, . ' ' ,, 2,200 Pferde = 44,000 ,,

· ' Total 99,440 K.

Die -Belastung eines vierspännigen Wagens zu etwas über 2000 Kil. (40 Ztr.) angenommen, sind für den Transport dieser Lebensrnittel 50 vierspännige Wagen nothwendig.

Vjierspäm^igQ Wagen werden deshalb vorgeschlagen, weil bei 4 Pferden ein Wagen noch fortgebracht werden kann, wenn l und im Nothfalle selbst 2 Pferde fallen. Der zweispännige Wagen aber muß, wenn- ein Pferd fällt, ° o^ine Weiteres zurükgelassen werden.

Bei vierspännigen Wagen ist das Taragewicht verhältnißmäßig geringer, als .b.ei; ßweispäimigen _, und endlich wird bei vierspännigen Wagep1 die,Marschkolonne etwas verkürzt, was bei tiefen Kolonnen äußerst wichtig ist.

Das Ladungsgewicht von 2000 Kil. per Wagen ist ohne Zweifel sehr hoch angenommen ; da nksht außer Acht gelassen werden kann, daß im Kriege selbst gut angelegte Straßen sich bald in sehr schlimmen Zustande finden, daß die Lebensmittelkolonnen sehr oft auf Straßen zweiten und dritten Ranges angewiesen sind, und daß deren rechtzeitiges Eintreffen von vitaler Bedeutung ist. Die Referenten der Kommission hatten sogar nur eine Belastung von 1200 Kil.

(25 Ztr.) vorgeschlagen, die Kommission glaubte aber, um den Wagenpark möglichst zu vermindern, auf die äußerste Grenze der zuläßigen Bepakung gehen zu sollen.

Eine Reduktion des Wagenparks ist demnach nur noch gedenkbar, wenn man etwa für weniger als 4 Tage Lebensmittel

133 nachfuhren wollte, wenn mau statt Brod Zwiebak laden würde, oder endlich/ wenn man den Transport des Ilabei H entweder der Truppenoder der Magazinkolonne über weihen wollte.

In der ersten Staffel des Lebensmitteltrains dürfen wir nicht weniger als für 4 Tage Lebensmittel mitfuhren.

Die Armeedivision sollte, um eine Aktion ausführen zu können, wenigstens für 10--12 Tage Lebensmittel 7,ur unmittelbaren Verfugung haben.

Nun haben wir : 1 Portion, die sogenannte eiserne unantastbare, welche der Mann mit sich tragen soll; 2 gleiche Portionen, welche in den Truppeufulmverken mitgefuhrt werden ; 4 Portionen in der ersten Staffel des Lebeiismiitteltraius, zusammen l Portionen, so daß immer noch 3 bis 4 Portionen in der ersi im % ( Kriegsfall zu organisirenden Magazinkolonne (zweiter Staffel des Lebensmitteltrains) nachzufuhren sind.

Es kann somit von den 4 Verpflegungstageri nichts abgemarktet werden.

Von vorneherein die Verpflegung durch Zwiebak auf mehrere Tage vorzusehen hielten wir nicht für rathlieh, schon defihalb, weil unsere Truppen sich nur schwer art den Zwiebak gewöhnen werden.

Wollte man jedoch halbiren und zwei Tage Zwiebak statt Brod mitnehmen, so ergäbe dies, die Portion Zwiebak /u 500 Grammen angenommen, für zwei Tage 1000 Gr. Zwiebak statt 1500 Gr.

Brod; also per Mann einen Gewinn von 500 Gr. und für 12,600 Mann einen solchen von 6300 Kil. oder eine Ersparniß von bloß 3 bis 4 Wagen.

Da wir nun hiervor gesehen haben, daß die für die Pferde einer Armecdivision nachzufuhrende Last fast derjenigen gleichkommt, welche für die Mannschaft zu transpörtireu is>t, so konnten die Wagen mit Weglassung des Hafers au!' zirka 28 ruhuhi n erden.

Der Hafer mußte dann aber entweder von den Truppen heilibt mitgefuhrt werden, oder man mußte von vornherein eine KW eite Staffel des Lebensmitteltrams vermittelst Requi&itionsfuhrw erkeii aufstellen.

Das ersten1 Mittel halten wir fur uiuuì.i/ìig, d.> unsere beiittenen Truppen olmccheh nicht zu mobil t-ind, v.ul das k'^teie Mittel wurde, nicht den Tram selbs', sondein nir- die Zahl der Ordoniian/duhr weike vermindern, uu>i
134 So gerne wir daher den Grundsaz als richtig anerkennen, daß der Troß der Armee ohne dringende Noth nicht vermehrt werden soll, so können wir doch nach dem Angebrachten auf eine Reduktion der von uns verlangten Hilfsmittel nicht eintreten.

Die weitere Organisation des Lebensmitteltrains ergibt sich dadurch, daß man die Kolonne am zwekmäßigsten so in Unterabtheilungen eintheilt, daß jede für einen Tag Lebensmittel mit sich füKrt. Wir erhalten demnach 4 Sektionen zu je 13 Wagen, jede Sektion mit einem Trainoffizier, einem Trainwachtmeister, 3 Trainkorporalen, einem Trompeter u. s. w.

Die dritte Abtheilung der . Verpflegungsdivision, nämlich die Magazinabtheilung, soll dem Kommissariat die nöthigen personellen Mitte} an die Hand geben um. die Vorräthe verwalten zu können.

Bei großer»,Bewegungen.-müssen diese Magazine selbstverständlich mobil gemacht und als- zweite Staffel des Lebensmitteltrains der Armeedivision nachgeführt werden. Dadurch wird nun, wenn man den nachzuführenden Bedarf ebenfalls auf 4 Tage annimmt, ein ganz gleicher Wagenpark. nothwendig, wie für die zweite Abtheilung. Wir glauben jedoch, daß man hiefür keine Ordonnanzfuhrwerke anschaffen, sondern sich auf Requisitionsfuhrwerke beschränken solle. Der Train soll aus den überzähligen Trainkompagnien der Land Wehr" geliefert werden.

Auch für die Magazinaufseher und Magazinarbeiter ist in der vorgeschlagenen Organisation kein Personal vorgesehen, da dasselbe keiner besondern instruktiven Vorbereitung bedarf und daher der Landwehr entnommen werden kann.

Der Mechanismus für die Verpflegung wäre demnach so angelegt, daß durch die Magazinkolonne (zweite Staffel) aus den Magazinen geschöpft und,an die Proviantkolonne (erste Staffel) abgeliefert würde. Leztere hat an die Fassungspläze der Truppen abzuliefern.

Es haben demnach die Truppen noch weitere Hilfsmittel nothwendig, um die Fassungen auf diesen Pläzen zu besorgen, weßhalb den einzelnen Truppeneinheiten notwendigerweise ebenfalls Proviantwagen mitgegeben werden müssen. Wie bereits bemerkt, sollen diese Proviantwagen überdies dazu dienen, eine Reserve für die eiserne Ration nachzufuhren. Die Zahl der diesfalls nothwendigen Wagen und Pferde ist auf pag. 130 aufgeführt.

Es bliebe uns nun noch übrig, von den Verwaltungsoffizieren der Truppen zu sprechen.

Es wird an anderer Stelle weiter ausgeführt werden, in welcher Weise die Offiziere bei der Verwaltung überhaupt betheiligt werden

135 sollen. Hier haben wir es nur mit derjenigen Thätigkeit zu thun, welche speziell das Kommissariatswesen beschlägt.

Der obige Vorschlag enthält, im Bestände dieses Personals keine Neuerungen, indem, nach wie vor, bei den Infanterie- und Schüzenbataillonen Quartiermeister und bei dea Kompagnien Fouriere vorgesehen sind.

Dagegen soll in Zukunft der Verwaltungsoffizier der größern Truppenkörper (Bataillone), nämlich der Quartiermeister, mehr in unmittelbare Beziehung zu den hohem Verwaltungsstellen gebracht und als dem Kommissiariat angehörend, jedoch dem Truppenkörper attachirt, behandelt werden. Obschon die Regelung der Befehlsbeziehungen Sache des Dienstreglements ist, so mag doch hier bemerkt werden, daß dabei die Absicht waltet, es solle der Quartiermeister für Alles, was Verpflegung, Besoldung etc. betrifft, in unmittelbarer Beziehung zum Regimentsquartiermeister {Schüzenquartiermeister zum Divisionskriegskommissär) stehen, disziplinarisch dagegen unter dem Bataillonskommandanten.

Damit wird es der Verwaltung möglich, ihre Aenderungen auf kürzestem Wege bei den Truppen zur Vollziehung gelangen zu lassen und die Quartiermeister werder} damit in,,das,Kommissariat eingereiht, in welchem sie bei tüchtigen Leistungen.weitere Beförderung finden, während jezt die Quartiermeisterstellen eine Menge an Kräften absorbiren, welche in höherer Stellung sehr nüzlich sein könnten. Dem höhern Kommissariat werden "dadurch bei den Truppen praktisch geschulte Offiziere gesichert.

Bei den Spezialwaffen würde der Chef der Truppeneinheil in einem analogen Verhältniß zu den frühen} Verwaltungsorganen stehen. Den Quartiermeistern sind die Fouriere der Kompagnien als Gehilfen untergeordnet, den Chefs der Spezialwaffeneinheiten ebenfalls je ein Fourier.

136

Projet d'Arrêté, présenté par le Ministre des Arts et Sciences de la République helvétique au Directoire exécutif', le 8 janvier 1799.

1. Tous- les citoyens, auxquels la loi du 13 décembre, art. 3e, n'accorde pas expressément l'iimtiunite du service militaire, seront inscrits dans les registres des milices nationales ; d'où il résulte que l'étude de quelle science que ce soit ne dispense point de ce dévoir et que ceux qui s'y appliquent, sont tenus de concourrir avec tous les autres citoyens à la défense de la patrie, à s'acquitter des exercices et des obligations accessoires.

2. Cependant ils ne seront point rangés dans le corps d'élite, hormis .qu'eux-mêmes ne le demandent, autrement leur poste invariable est assigné dans le corps de réserve.

3. Dans les communes où des instituts littéraires existent, des écoles, 4e mathématique et de dessin seront ouvertes où Ton enseignera; à proportion des moyens et avec toute l'étendue que permettront les ,,circonstances, la thèse de tous les principes propres à former d'habiles ingénieurs, artilleurs, tacticiens et en général les sciences fondémentales de l'art de la guerre.

4. Les étudians de .tonte faculté seront tenus de fréquenter assiduement ces leçons, subiront des épreuves relatives aux connoissances qui doivent en être.le fruit et nulle vocation à laquelle ils se destineront quelque disparate qu'elle semble être des fonctions militaires ne les exemptent des travaux qui peuvent constituer dans ce genre quelconque un homme essentiel aux succès guerriers.

5. Les Conseils d'éducation sont chargés de préparer l'institution des écoles militaires; dès qu'elles seront érigées, ils les activeront, et veilleront à combiner les heures de l'enseignement de manière que ces écoles et les autres leçons ne se croisent et ne s'entrenuisent amais.

6. Les chambres administratives de chaque Canton devront concerter avec les Conseils d'éducation les mo'iens les plus efficaces et les moins onéreux de fonder les écoles militaires ; après être convenues d'un résultat, elles en feront leur rapport au Ministre des sciences.

O

137

7. Quiconque voudra jouir de l'immunité fixée par l'article 2, devra prouver que depuis trois ans révolus, c'est-à-dire depuis sa 17e année inclusivement, il s'est voué à l'étude des sciences par des travaux non interrompus dans les Académies et Instituts publics.

8. Ceux qui atteignant l'âge de 17 ans déclarent leur résolution d'embrasser l'état d'hommes de lettres, devront subir un examen qui sera 1° relatif à leurs talens naturels bien plus qu'aux connoissances acquises, 2° dirigés par des hommes éminement éclairés, impartiaux, inflexibles avec douceur; 3° le but majeur de cet examen sévère et scrupuleux sera d'écarter à tems de, la carrière scientifique cette foule de talens vulgaires qui se traînant de loin sur les traces du génie, rétardent son essor, profanent l'ordre auquel ils s'associent, nuls dans la sphère sociale, impatiens, malheureux de leur nullité.

9. Les Conseils d'éducation surveilleront ces examens ou s'en acquitteront eux-mêmes.

10. Les dits examens seront modifiés en raison deh sciences ou des arts auxquels se destinent les jeunes gens; ils seront réglés sur le mode que fera tracer le Ministre des arts et sciences.

11. On fera tous les ans un choix solemnel des jeunes citoyens qui se distinguent dans les diverses branches d'études. Ceux qui auront l'honneur d'être élus seront agrégés au corps d'élue ou aux forces militaires en activité, ils seront employés comme officiers, ingénieurs, secrétaires, médecins etc., .chacun selon ses talens.

12. Aucune place d'entrée de celles qui sont à la nomination du Directoire exécutif, ne sera conférée, si le candidat n'a pas suivi les écoles militaires et subi les examens établis par le présent arrêté; sauf les droits antérieurs de ceux qui seroient déjà inscrits au corps d'élite dans l'état major, t m dont le tour rouleroit par un emploi quelquonque.

13. Etc. etc.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

10

Nach Seite 138.

Tabelle U.

Uebersicht und Vergleichung A. der auf 1. Januar 1873 Eingeteilten, B. der im Jahr 1872 Besteuerten, C. der männlichen Bevölkerung im wehrpflichtigen Alter auf 1. Dezember 1870.

Kantone.

Zürich Bern Luzern Uri Obwalden Nidwaiden Glarus 7ue .

.

Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh St. Gallen Graubünden* Aargau Thurgau Tessin . . .

Waadt Wallis Neuenburg Genf

IV.

I.

II.

III.

Eingetheilt auf 1. Januar 1873.

Besteuert im Jahr 1872.

Total von I. und H.

29,086 30,173 8,007 28 1,126 476

46,830 87,293 24,972 2,755 ! 7,915 2,342 1,954 6,015

290 23,729 1,347 22,000 8082 14442 7362 5021 6643 1 652

49,618 67,535 17,703 1,868 5,934 2,385 1,646 4,598 3,007 11,719 12,656 3,214 7,390 6,938 3,748 1,648 39,362 10,099 36,522 15,314 22,982 31,081 11,205 12,885 7,059

179,110

388,116

432,006

20532 37,362 9,696 1,840 4808 1,909 1,646 3621 1 943 8,995 6242 2139 3,990 2946 3 748 1,358 15 633 8 752 14 522 7 232 8 540 23 719 6 184 6 242 5 407 209,006

977 1,064 2,724 6,414 1,075 3,400 3,992

Differenz Männliche Bevölzwischen IV. u. HI.

kerung im wehrpflic utigen Alter auf in -j- oder -- I.Dezember 1870.

3,851

;

19,414 12,599 6,091 8,622 5,019 8,236 1,870 32,298 13,289 31,483 14,884 13,949 38,714 16,203 14,994 10,414

i" .

i ; !

* In den Kantonen Schwyz und Granbünden werden die im Landwehralter Befindlichen nicht besteuert.

-- 2,788 4- 19,758 -4- 7,269 4- 887 4- 1,981 - 43 4308 + 1,417 4844 4- 7,695 -- 57 4- 2,877 4- 1,232 - 1,919 4- 4,488 4222 -- 7,064 -f 3,190 -- 5,039 - 430 _ 9,033 4- 7,633 4- 4,998 + 2,109 4- 3,355 .'

4- 43,890 -- 26,373

Tabelle m.

Uebersicht der auf 1. Januar 1873 zum Militärdienst in den Kantonen eingeteilten Mannschaft der verschiedenen Jahrgänge.

Nach Seite 138.

Offiziere

. J a li r S àL n g e

T

f\ f Q 1

Jahr1853. 1852. 1851. 1850. 1849. 1818. 1847. 1846. 1815. 1844. 1843. 1842. 1841. 1840. 18 (9. 1838. 1837. 1836. 1835. 1834. 1833- 1832. 1831. 1830. 1829. gänge.

2 17

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz

Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus ZuoFreiburg Solothurn . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A. Rh. .

Appenzell I. Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau Thur^au Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf . . . " . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

4

3 2 1 4 57 24 1

1

.

.

65 8 1 39

Summa . . .

229

28 242 86 1753 375 457 68 93 43 194 77 68 68 71 4 134 78 91 523 471 288 288 18 78 11 196 106 142 1 145 52 53 734 820 362 405 677 15 320 4 8 1449 1013e 5 29 » 306 364 219 267 4952

938 1005 1081 1025 1916 2035 1760 1708 533 493 507 629 89 87 85 103 192 173 175 225 92 77 83 86 74 71 79 58 174 145 144 151 71 97 83 90 522 455 440 399 290 362 365 323 97 80 79 95 248 255 271 215 131 134 141 129 154 125 138 133 54 58 52 61 833 842 739 753 392 382 381 327 760 695 748 741 342 315 328 311 343 440 418 480 1156 1047 1082 1148 300 329 283 277 324 306 335 306 269 276 284 256

i 1076 ; 1102 1083 i 1110 1891 2066 1773 1841 446 473 460 391 88 89 64 73 184 209 220 230 93 90 105 96 95 75 75 76 163 183 168 166 84 91 100 73 382 435 427 465 315 317 282 310 96 117 115 126 234 219 175 199 123 144 155 140 142 172 157 150 59 65 45 62 720 870 756 760 350 341 402 383 723 792 711 646 365 348 328 291 404 442 405 417 1136 1237 1064 1103 305 351 316 332 267 303 261 250 262 264 236 225

8617 10,262 10,379 10,108 9939 10,006 10,831 9805

1117 1054 2051 1832 375 438 80 98 268 246 106 92 78 73 186 163 84 91 497 481 262 259 96 123 181 165 146 126 168 196 50 56 676 746 388 381 668 694 337 324 392 377 1100 1031 361 318 273 263 231 227

1037 1796 396 89 246 85 87 214 84 456 216 82 174 120 165 64 664 310 704 368 367 935 289 243 219

9>6 845 16 fto 1490 433 353 V>,3 89 2Î}6 195 <33 67 <Î7 65 1fM 184 iK 91 31 8 328

9954 10,171 9854

9410

89()3

2,>8 i )3 1(53 1ÏW 2()4 i tö 5'11 31 3 6f>9 35rÌ3 3 [5 95Ì5 ÏAl?, 2()8 21 0

251 97 168 118 155 47 518 350 612 362 395 906 226 226 209 8347

802 826 1464 1452 338 319 59 65 232 191 78 62 72 59 174 184 84 70 410 272 253 239 91 102 134 125 108 126 143 122 56 48 535 513 314 369 538 537 312 274 386 382 878 895 242 200 222 251 211 216

8104

7931

748 744 761 1327 1287 1400 322 321 301 57 62 54 212 182 204 76 68 73 52 77 57 138 148 132 79 73 87 341 305 238 224 234 224 82 81 90 116 132 121 95 112 105 146 215 188 72 48 46 544 490 503 372 316 344 601 587 583 282 286 252 362 366 392 906 802 726 226 223 214 241 229 185 218 221 194

722 738 785 661 996 1285 1121 1038 321 355 329 301 53 55 59 57 197 164 211 173 60 56 67 67 54 55 60 48 119 114 129 112 70 63 54 72 221 138 167 281 191 155 150 151 75 78 63 69 112 111 126 100 97 87 110 115 145 166 209 204 43 52 55 46 443 472 494 501 374 399 375 359 16 540 611 ' 564 266 j 294 286 246 388 359 312 307 828 747 1 753 677 246 223 1 196 Ì 152 224 188 i 219 204 174 155 145 i 141

7785

7298

7595

7542

6969

6941

34 287 30 1 6 18

5 23 32 14 38 1 5 1 106 62 115 56 19 106 21 43 39

20,532 37,362 9,696 1,840 4,808 1,909 1,646 3,621 1,943 8,995 6,242 2,139 3,990 2,946 3,748 1,358 15,633 8,752 14,522 7,232 8,540 23,715 6,184 6,242 !

5,407

6008 1062 209,002 Ì

» !

!

i i

Tabelle IV.

Nach Seite 138.

Wehrpflichtige Bevölkerung der Jahrgänge 1860 und 1870 ini Verhältnis» zu den Eingetheilten.

Wehrpflichtige Bevölkerung am 1. Dezember 1860.

Kantone.

Zürich Bern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zua Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen . .

Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh. .

St. Gallen Graubünden . .

Aarsrau Thureau Tessin Waadt . . . .

Wallis Neuenburg . . .

Genf

·

. .

. .

. .

. .

.

45,608 80,862 24,525 2,611 7,793 2,316 ' 1,996 5,898 3,744 19,382 12,403 6,216 8,770 4,942 8,835 2,078 31,580 1:5,607 33,236 14,652 14,167 37,379 15,759 14,902 10,597 423,855

Wehrpflichtige Bevölkerung am eingetheilt im Jahr 1. Dezember 1870.

1868.

Es waren

Eingetheilt sind

;

am

j

1. Januar 1873.

21,322 37,393 11,227 1,578 5,813 1,837 1,593 3,309 1,849 8,119 5,715 1,970 3,727 2,917 4,295 1,409 13,725 9,494 14,012 8,909 8,368 22,018 6,614 6,505 5,862

«/o 43 45 44 60 72 70 52 56 48 41 44 32 42 56 47 66 44 66 39 55 58 58 40 43 55

46,830 87,293 24,972 2,755 7,915 2,342 1,954 6,015 3,851 19,414 12,599 6,091 8,622 5,019 8,236 1,870 32,298 13,289 31,483 14,884 13,949 38,714 16,203 14,994 10,414

20,532 37,362 9,696 1,840 4,808 1,909 1,646 3,621 1,943 8,995 6,242 2,139 3,990 2,946 3,748 1,358 15,633 8,752 14,522 7,232 8,540 23,719 6,184 6,242 5,407

209,580

49

432,006

209,006

o/ /o 44 43 39 67 61 81 84 60 50 46 50 35 46 59 45 73 48 66 46 49 61 !

61 38 42 52 i 48

j

1

Tabelle V.

Nach Seite 138.

Vertheilung der taktischen Einheiten auf die Kantone.

InfanterieBataillone à 767 Mann.

Kantone.

Bleiben für DragonerGenieKeuerGebirgsPionierFeldParktrainParkPositionsSchwaParkkom- T o t a l - Zuschlag Kontrole- 12 Jahr- eidgen.

werkerBatterieii Batterien Kompagnien Kompagnien Kompagnien Kompagnien pagnien Korps, Verdronen Kompagnien von gänge waltung à 120 Mann. à 160 Mann à 170 Mann. à 100 Mann à 60 Mann. à 120 Mann à 160 Mann. à 200 Mann à 107 Mann RegleBedarf.

15 °/o.

1851--1840 undUeberment.

zählige.

Bestand. .

Bestand.

Bestand.

Bestand.

B( stand.

Bestand.

Bestand.

Bestand.

Bestand.

Bestand.

SchüzenBataillone à 767 Mann

Bestand.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A. Rh. .

Appenzell I. Rh. .

S t . Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau Thurgau . . . .

Tessin Waadt . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . . .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Eidgen. Korps:

9 19 5 1 2 1 1 2 1 5 3 1 2 1 7 4 6 3 4 10 4 3 2

6,903 14,573 3,835 767 1,534 767 767 1,534 767 3,835 2,301 767 1,534 767 1,022 512 5,369 3,068 4,602 2,301 3,068 7,670 3,068 2,301 1,534

98

75,166

!2/6 V'

6 12 8 8 8

1

767 1151 256 128 128 128 128 128 128 128 128

1 1 V«

] v«

128

Ve

128

3

384 128 384 256 256 767 128 256 128

A

VB # 1VS VB 2

A V«

8

6136

3 7 1 --

360 840 120

6 10 3

--

--

960 1600 480

--

--

--

--

-- 2 1 1 2 2 1 4

240 120

1 2 1 1

160 320 160 160

--

240 240 120 480

24 2880

Pontonnierkompagnien à 125 Mann Guidenkompagnien à 43 Manii Verwaltungsdivisionen à 270 Vlan n Eisenbahnkompagnien à 98 il ann Feldlazarette à 205 Marm .

--

1

160

4

640

6 2 1 6

960 320 160 960

2 2

320 320

48

7680

400 100

1

100

1

100

1 170

1

1

--

1 1 --

120 120

--

--

--

16

--

2 3

--

--

--

--

60

1

60

1

60

400 600

--

--

--

--

--

-- 1

120

1

120

1 107 1 107 --

1

120

1

200

--

2

120

1

120

1 160

2

400

2

120

1

120

1 160

2

400

2

120

1 1

120 120

1

200

1 1

60 60

1

120

1

200

16

960

12

2400

100 100 100 200

1 170 -- 340

--

120 120 60

200

1 100 1 100

1 1 2

2

2 2 1

-- 2

--

120

4 1

1600

--

10

1200

--

2 1 320

.

.

2 .

214

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750 516 2,160 784 1.640 104,746

1,445 2,911 728 134 264 134 134 273 134 719 446 166 318 157 215 76 1,115 520 1,048 465 555 1,577 505 441 354

11,075 11,870 22,315 22,422 5,598 5,579 1,029 1,013 2,562 2,026 1,082 1,029 909 1,029 1,991 2,095' 1,029 1,026 5,509 3,422 1,273 ^Cu4 2,532 2,440 1,631 1,204 1,845 1,645 679 588 9,179 8,548 4,442 3,986 8,559 8,034 3,977 3,562 4,833 4,259 12,094 13,052 3,760 3,871 3,495 3,378 3,016 2,716

14,835 113,731 119,676

863 113 593 77 2,484 324 902 ' 118 1.886 246 15.713 120,459

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1

îach Seite 138.

Tabelle VI.

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' ; Tergi«gehende Übersicht ahren.

der männlichen schweizerbürgerlichen Bevölkerung im militärpfLißhtigen Alter vom 1. Dezember 1870 und 10. Dezember 1860 nach Altersj ^

'

Nach der Volkszählung

Kantoue.

von:

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3030 3260

1872 3057

2735

2771

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3796 3990

3647 3643

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4179

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2078 3212 4064

1520 1150

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1264

1065

1140

1098

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2,755 7,793

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93

3307

342 103 101 81 78 178

1870

73

3704

120 351 308

1860

743

ima

1847

2039 3679

1860

-

1855

1881

1702 1371

' -

1807

1710

1414

1847

1671

1196

1889 3175 3635

1845

1870

- .

1273

2147

1965

1860

-

1738 1858

1965

2346 2229 4564 4423

r

578 ; 568 ! 535

.

i 1863 |

1823

580 ·

IU

1739

1802

587

·

1770

1867

607

*

1821

1977

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1771

1990

473

1860-

1892

2011

1860 1870

1870'

1887

1901

543

U A. Rh

1826

2048

1870

nze

1700

2102 2068

fniivn tu u in

ffhausen

1993

30.

649

1-Land

39.

29.

145

1860

38.

28.

110

1870

37.

27.

1860

l-Stadt

36.

26.

1870 ·

35.

25.

1860 ·

34.

24.

°/o der anwesenden Schweizerbürgerlichen Gesammtbevölkerung.

---

M

33.

23.

bürg . . .

·

j

32.

22.

139

1870

.

31.

21.

131

1860

--_-,-

20-

1860

1860

,,

j,

1870

1870

Total.

j^ I t e r s j a h r

187 1136 971

«

r

1195

489 1054 '

917 ; 1192

1350 1290 1312 1271

581

621

477

578

473

689

575

599

612

537

797

437

550

421

607

670

458

528

476

519

558

489

487

466

475

501

469

367

361

402

634

641

644

567

^00

487 ! 538

503

489

454

396

C430

347 i

325

263

314

453

362 (

374

368

390

22.900 j 20.034 19.943 18,568 19,161 i 19.319 ; 18.819 i 17.372 ' 17,144 ' 16,250 19,610 i 16,224 17,326 16,436 | 16,754 16.688 16,359 . 15.373 15.625 · 14,910 · 17.090 15,036 i 12,093 11,507 .' 13.314 423.855 20.395 | 19,325 ,18,667 \ 17,631 18,184 j 20,134 \ 18^64218,408 19,272 j 17,754 19,665 | 17,58816,961 16,244 | 16J3417,372 16,679 15,703 15.164 15.057 lß>18 11 ä<9 h 5 aia 4 ,i vi« ! 1 1 oßi 4-^'öQl

18,03

18,70 17,91 18,22 17,28

17,67

14,76

18,62 17,20 17,49 15,67

18,10 j 17,52

|

15,49 J

j

14,99

i

17,38 16,13

16,61 16,66 12,92 12,57 18,51 18,00 17,03 17,37 j 18.93 Ì H'M · 19,sc 18,05

j !

l

:

j

j '

17,60 t-'..

!

\

!

Nach Seite

Tabelle VII a.

138.

I. Kosten des Infanterie-Unterrichts auf den Mann und Tag berechnet vom Jahr 1872.

Wiederholungskurse.

Rekrutenschulen.

Cadreskurse.

Kantone.

Für anderweitige InFür Für Für Verstruktionspflegung. Besoldung. Munition. bedürfnisse und Kasernement.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz .

Obwalden Nidwaiden Glarus .

Zu°-

.

.

.

.

. .

. . .

.

. .

. . . . .

Freiburg . . . .

Solothurn . . .

Basel-Stadt . . .

Basel-Land . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A. Rh. .

Appenzell I. Rh. .

S t . Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin . . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . . .

Genf «

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Ct.

82 75 1 20 76 94 77 82 87 92 65 85 72 70 74 93 73 72 75 72 1 26 94 60 87 81 75 20

Fr.

Ct.

Fr.

23 45 45 87 30 45 30 25 75 45 45 46 45 45 40 30 45 35 60 54 46 1

59 j --

-- ·'

~

~

Ct.

26 10 10 2 9 10 7 10 19 10 18 13 17 12 19 20 1.4 12 16 6 17 17 8 27 11

3 ' 40 i

Fr.

Ct.

3 20 35 1 23 7 3 30 6 25 8 24 10 16 9 55 23 8 1 15 50 41 4 42 57

5 i 16 >

Fr. 38. 60 = Fr. 1. 54

Kosten der zugezogenen Cadres auf die Rekruten vertb-eilt.

Fr.

Total.

Ct.

Fr.

26 80 | 73 i 3 15 13 43 52 20 65 34 15 24 33 39 40

1

9

i i | ]

; .

;

43 : 31 32 30 80 , 3 41 10 45

Ct.

1 60 2 30 2 83 82 2 13 1 39 1 50 2 1 94 1 95 2 21 1 88 1 58 1 71 1 99 1 87 1 89 1 68 1 65 1 79 3 26 2 58 1 56 2 37 2 53

Für VerFür Besoldung.

pflegung.

Fr.

Ct.

82 75 1 5 77 1 50 61 82

1 1

1

1

92 68 89 96 70 74 1 40 72 62 52 56 94 98 71 86

Fr.

2 1 1 1

1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 2 1 1

Ct.

Für anderweitige InFür struktionsMunition. bedürfnisse und Kasernement.

Fr.

62 30 83 6 37 43 86 30 95 39 40 46 53 46 14 11 27 63 30 32 70 49 25

Eigentliche Wiederholungskurse.

Ct.

|F,

Ct.

47 10 5=2 12

2 20 i 35 2

11 5

17 7

28 25 55

--

Fr.

Total.

25 18 11 8 30 13 21 22 10

Ct.

93 35 75 97 87 32 80

1

3

i '2 2 1 *) 1 3

21 30 81 3 36 25J

1 1

56

;

6 i

Fr.

Ct.

Fr.

88 75 5 81 50 72 82

Ct.

Fr.

60 70 54 94 81 58 55

Ct.

Fr.

Total.

1 Fr. j Ct.

Ct.

8 20 35 2 !

30 10 44 14 17 11 5

16

2

1 1 2 2 4 3 2 2

1

Ì i 1 |

15 77 20 89 76 17 1 90 79 48 84 24 65 93 60

1

1

92 74 86 88 64 74 95 40 72 70 47 34 94

55 1 1 65 62 67 73 69

:

12 '1 3

~

1

55 50 51

~

58 98 32 78

59 ~ j 87 75

2.

i

21;

-i-i 5

4

35 25 55 13 9 50 12 19 14 2 34 17 40 20 13 23 25 37

! 86 ; 75 ! 38 ! 91 , 64 : 53 ; 45

1 1 2 1 2 1 1

15 10 10 27 5 27

1 2 2 1 1

17 i 15 4 17 40 22 7 · 36 15

1 1 1 1 2 2 2 2 2

;

Fr.

Ct.

1 2 2 1 2 1

89 55 57 94 75 92 63

1 2 2 2 1 2 2 1 1 1 1 '2 2 3 2 2 2

76 55 65 33 82 56 30 98 79 64 57 8 58 32 88 59 37

·l

;

:

, ; ' i

97 10 16 90 45

2 : 24

8 : 1 84 21 :| 1 80

_

! Durchschnitt.

**->

6 : 12 32 41 2 4 2 37 11 i 1 2 77 ! 2

15 : ;

Bemerkungen.

Für anderweitige InFür VerFür Für struktionspflegung. Besoldung. Munition. bedürfnisse und Kasernement.

! 58 ! 37· , i 36 1 68 ! 32 : 40 11 24 15

*) G l a r u s . Die Offiziere beziehen den Sold nach dem Grad, die Unteroffiziere ohne Unterschied Fr. 2. 50, woraus sie sich zu logiren und verpflegen haben.

**) Die Offiziere beziehen den Sold ohne Logis- oder Verpflegnngsvergütung. Die Mannschaft wird beim Bürger verpflegt ohne Sold.

St. G a l l e n : Exklusive Reiseentschädigungen, Munition, Waffen- und Scheibenreparatur,Entschädigung i für Schießpläze etc. Dieses mitgerechnet, würden sich die Resultate um ca. 30 Rp.

per Mann und Tag erhöhen, i T h u r g a u . Bei den Re- | krutenschulen (Centralknrs) ; erhalten nur die Unteroffiziere Sold.

Die Kosten für die Wiederholungskurse sind vonden Gemeinden zu tragen; es erhält in diesen Kursen ; Niemand Sold.

i

3 ' 92

r.

Fr. 30. 33 = Fr. 1. 21

i i

Nach Seite 138.

Tabelle Vll b.

U. Unterrichtskosten der Scharfschüzen.

Dienst-Tage, inklusive Total Besammlungs-, sämmtlicher EntlassungsAusgaben.

und Reise-Tage.

Schüzen.

Fr.

Ct.

8,607 5,476 7,775 7,669 14,758 11,061 9,772 13,871

25,629 24,307 26,284 24,652 40,647 41,530 29,499 44,846

59 47 24 15 04 77 54 72

78,989

257,397

52

.

.

.

.

6,907 4,497 5,941 6,131 6,066 2,688 2,076

15,244 10,923 13,861 18,250 15,380 7,265 4,990

42 93 17 31 23 64 98

Total .

34,306

85,916

68

1'

P Man l und T* g-

Fr.

B emerkungen.

Ct.

Schulen.

1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872

Schüzen-Schule ,, ,, n r, « « T, T, ·n v> y, ·,, ·n ,,

Luziensteig Winterthur Luzern Paverne Wallenstadt Luzern Yverdon Liestal Total .

Bei den Schulen sind die Kosten der beigezogenen Cadres auf die Rekruten vertheilt.

Bringt man die Cadres mit in Rechnung, so kommt der Mann per Tag auf Fr. 2. 51 zu stehen.

3

26

Wiederholungsk urse.

1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871

Schüzen-Wiederholungskurs -, ,, T) fl 7> T, · n ,, r> ,, T, T,

Genf Liestal Liestal Luziensteig .

Wallenstadt .

Colombier R.

Luzern R. .

.

.

.

.

Im Jahr 1868 fanden keine Schüzen-Wiederholungs-, sondern nur Cadreskurse statt.

Die Mehrkosten des SchüzenBataillons - S t a b e s sind auf die Jahre, wo noch keiner beifezogen wurde, in Rechnung gerächt.

2

50

e

1 i

Tabelle Vue.

Nach Seite 138.

III. Unterrichtskosten der Kavallerie.

Kavallerie.

Dienst-Tage, Total inklusive Besammlungs-, sämmtlicher EntlassungsAusgaben.

und Reise- Tage.

P ar Mann und !

Ta

Ct.

Fr. jCt.

Fr.

·

Schulen,

1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872

Kavallerie-Schule Bière Winterthur ,, _ Aarau Guiden., St. Gallen .

,, « Basel Kavallerie- _, Aarau Winterthur _ ,, Bière .

Bemerkungen.

r 1

1

. . . .

3,028 2,650 2,319 1,764 1,638 4,863 2,898 3,046

23,506 29,688 28,245 24,384 22,105 60,286 47,510 48,279

31 30 42 08 07 62 44 92

Total .

22,206

284,006

16

2,619 1,179 2,618 1,618 545 3,765 1,988 2,253

16,494 6,840 15,584 9,140 3,751 21,391 12,842 14,245

10 87 05 11 93 38 41 64

16,585

100,290

49

. . . .

Bei den Schulen sind die Kosten der beigezogenen C a d r e s auf die Rekruten vertheilt.

Bringt man die C a d r e s mit in Eecnnung, so kommt der M a n n per Tag auf Fr. 7. 36

i

ZU SI6Ì16I1*

12

79

Wiederholungskurse.

1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872

Kavallerie- Wiederholungskurs Aarau 11 ,, ,, St. Gallen .

v) ,, Winterthur ,, ,, Thun I .

GuidenColombier .

fl KavallerieBière . .

fl ,, ',, Thun . .

-, ,, Winterthur

...

. .

. .

. . .

. .

. .

. .

Total

.

1l , i l

6

05

\ l

Tabelle VIId.

Nach Seite 138.

IV. Unterrichtskosten der Artillerie.

Dienst-Tage, inklusive Total Besammlungs-, sämmtlicher EntlassungsAusgaben.

und Reise-Tage.

Artillerie.

Fr.

Ct.

9,754 10,670 12,866 7,420 6,927 12,517 9,849 9,133

51,810 58,004 66,517 36,156 35,341 66,953 45,268 51,983

20

74 82 58 42 54 83 20

79,136

412,036

33

.

.

.

6,049 15,935 5,520 1.530 1,943 4,317 8,902 3,541

32,680 82,076 32,772 11,000 10,539 21,202 41,645 22,686

96 20 66 34 26 13 80 21

Total .

47,737

254,603

56

Pf i' ·

Manr und

Bemerkungen.

Ta

Fr.

Ct.

Schulen.

1865 1866 1867 1 1868 1869 1870 1871 1872

Artillerie-Schule Bière y, ., Frauenfeld II Thun II « « « ,,

,, _ ., ,,

Aarau Frauenfeld II Aarau Bière .

Total .

Bei den S c h u l e n sind die Kosten der beigezogenen Cadres auf die ßekruten vertheilt.

Bringt man die C a d r e s mit in Rechnung, so kommt der Mann per Tag auf Fr. 3. 92 zu 'stehen.

'

21

5

Wiederholungskurse.

1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872

Artillerie- Wiederholungskurs ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,T ) 71 ·n ,, ,, ,, ,, ,,

Bière Frauenfeld IV .

Thun HI . . .

Aarau II . . .

Sitten . . . .

^inv/u Zürich . . .

Thun H . . .

Zürich . . .

.

.

.

.

(t

5

33

i

Nach Seite 138.

Tabelle Vile.

V. Unterrichtskosten des Genie.

----

Dienst-Tage, inklusive Total Besammlungs-, sämmtlieher Entlassungsund Ausgaben.

Reise-Tage.

Genie.

Fr.

Ct.

. . .

2,116 5,330 2,087 4,938 1,923 5,200 ' 2,470 6,036

10,592 21,355 12,160 20,177 10,382 15,797 11,142 21,892

99 97 90 26 95 12 75 16

Total .

30,100

123,502

10

. . .

. . .

...

. . .

. . .

...

...

. . .

1,888 1,920 1,858 1,936 1,645 1,904 2,928 2,343

Total .

16,422

Per Mann i nd Tag.

Fr.

Bemerkungen.

( :t.

Schulen.

1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872

Pontonnier-Schule Sappeur,, Pontonnier- _ Sappeur_.

PontonnierSappeur,, Pontonnier- ..

Sappeurfl

Bruder Thun .

Bru^sr Thun Brugg Thun Bru^g Thun

. .

. . .

.

. . .

.

Bei den Schulen sind die Kosten der beigezogenen Cadres auf die Rekruten vertheilt.

Bringt man die C a d r e s mit in Bechnung, so kommt der Mann per Tag auf Fr. 3. 01 zu | stehen.

4

10

Wiederholungskur se.

1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872

Pontonnier- Wiederholungskurs Sappeur,, Pontonnier,, Sappeurfl Pontonnierfl ·n" ,,i) f~ Sappeur71 n ,,

Brugg .

Thun .

Brugg II Solothurn Brugg .

Brugs; OO I Thun I I Bellenz

4,449 5,016 5,545 5,154 3,994 4,305 7,834 6,504 j 42,802 "

i

61 04 04 05 05

38 17

2

6i i Ì i

Nach Seite 138.

Tabelle VII f.

TI. Kosten der Spezialkurse.

Dienst-Tage, inklusive Besammlungs-, Entlassungsund Reise-Tage.

Dienst-Abtheilung.

i Total P^r sämmtlicher Mann und Ausgaben.

Tf g-

Bemerkungen.

·

Fr.

Fr.

Ct.

73 . 2 69 12

87 71 ac C?U

Ct.

1873.

Infanterie: Korporalsschule Schießschulen

.

47,a92

137,334

. .

2,338

29,541

16,530

143,970

26

8

78,190

qq ·J >J

28

Offiziers-Aspirantenschulen Centralschulen A. und B .

. . . .

Kavallerie: Unteroffiziersschule Spezieller Reitkurs 0

. . . .

. . .

2 707 742

8,874

192

5,037

68 24

Kosten für einen Aspiranten II. Klasse . .

Artillerie:

64 "Rpi ciucili PinPTO et a* n f\ i (fliPn juci o utmu.1 eu TnQtrnlrxiloli uà. ,

tionspersonal werden die Kosten keinesfalls höher als Fr. 20 per Mann und Tag zu stehen kommen.

11 26

24 &(%

9

76 37

Cadresschule

4,010

57,641

68

Aspirantenschule H. Klasse

2,912

33,586

53

14 11

Genie:

Aspirantenschule H. Klasse

923

7,605

83

8

24

Sanität:

Sanitätskurs für Frater und Krankenwärter Sanitätskurs für Aerzte . .

713

1,558

73

2

19

302

3,915

90

12

97

11,336

11

53

Da ein Kavallerie - Aspirant II. Klasse außer der Besoldung von Fr. 2. 50 die nämlichen Kompetenzen wie ein Kavallerist hat, und es keine speziellen Schulen für Aspiranten II. Klasse bei der Kavallerie gibt, wurde das Ergebniß der T o t a 1 - Ausgaben sämmtlicher Kavallerie - Schulen pro 1873 per Mann und Tag berechnet und dazu die tägliche ,,Solddifferenz" von 80 Ct. auf Fr. 2. 50 mit Fr. 1. 70 gerechnet.

1872.

i )

Genie-Stabsoffizierskurs Bern

638

17

77

Abzüglich, der Guiden circa i Fr. 15.

Ì

Anmerkung.

In sämmtlichen obigen Ansäzen ist die Besoldung für das Instruktionspersonal inbegriffen.

130 (Entwurf)

Militärorganisation ·

der

schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestüzt auf die Artikel 18,19, 20 und 21 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 ; nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 13. Juni 1874, beschließt:

I. Wehrpflicht.

Art. 1.

Jeder Schweizer wird zu Anfang des Jahres wehrpflichtig, in welchem er das zwanzigste Altersjahr zurüklegt. Die Wehrpflicht, dauert bis zum Schlüsse des Jahres, in dem er das vierundvierzigste Altersjahr vollendet.

Art. 2.

Von der Wehrpflicht sind während dor Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung enthoben : a. Die Mitglieder des Bundesrathes und der Kanzler.

b. Die Beamten und Angestellten der Post- und TelegraphenVerwaltung, der Pulververwaltung, der eidg. Militärwerkstätten, sowie der eidgenössischen und kantonalen Zeughäuser.

c. Die Direktoren und Krankenwärter der öffentlichen Spitäler, die Direktoren und Gefangenwärter der Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse, die Offiziere und Soldaten der Polizeikorps, sowie die Zoll- und Grenzwächter.

d. Die Geistlichen, welche nicht zu Feldgeistlichen bestellt sind Bundesblatt.Jahrg.XXVI.Bd.II.

11

140 e. Die Lehrer der öffentlichen Schulen sind nur in soweit befreit, als sie von den Uebungen und Schulen dispensirt werden dürfen, die mit der Erfüllung ihrer Berufspflichten collidiren.

f. Die Angestellten der Eisenbahnunternehmungen, denen der Unterhalt und die Bewachung der Bahn obliegt, die Angestellten des Bahnbetriebs, das Bahnhof- und Stations-Personal, endlich die Angestellten der konzessionirten Dampfschiffunternehmungen, denen der Fahrdienst obliegt. Wenn der Kriegsbetrieb der Eisenbahnen und Dampfschiffe angeordnet wird (Art. 205), so leisten die genannten Eisenbahn- und DampfschiffAngestellten ihren Dienst als solche und sind auch für die betreffende Zeit von jeder Ersazsteuer befreit.

In Bezug auf die Eisenbahnangestellten bleiben die Bestimmungen der Art. 28, 70 und 207 vorbehalten.

Art. 3.

Die diensttauglichen Schweizerbürger, welche zwar der Wehrpflicht enthoben (Art. 2), aber noch nicht eingetheilt sind, haben gleichwohl den Rekrutenkurs in einer Waffengattung mitzumachen und werden einem Truppenkörper zugetheilt.

Art. 4.

Von der Ausübung der Wehrpflicht sind diejenigen ausgeschlossen, welche in Folge strafgerichtlichen Urtheils nicht im Besize der bürgerlichen Rechte und Ehren sind.

Art. 5.

Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sizungen .von den militärischen Uebungen befreit.

H. Abheilungen und Waffengattungen des Bundesheeres.

Art. 6.

Das Bundesheer besteht aus zwei Abtheilungen : A. Dem Auszug; B. Der Landwehr.

141

Art. 7.

Das Bundesheer begreift neben dem Generalstab und den Stäben der einzelnen Heerestheile folgende Truppengattungen in sich : a. Infanterie (Füsiliere und Schüzen); b. Kavallerie (Dragoner und Guiden); c. Artillerie (Kanoniere, Trainsoldaten, Parksoldaten, Parktrainsoldaten und Feuerwerker); d. Genie (Pioniere, Pontonniere und Parksoldaten) ; e. Sanitätstruppen; f. Verwaltungstruppen.

Art. 8.

In den verschiedenen Waffen- und Truppengattungen werden folgende Einheiten gebildet: a. Infanterie : das Bataillon, bestehend aus drei Divisionen zu zwei Kompagnien; b. Kavallerie: die Schwadron und die Guiden-Kompagnie; c. Artillerie: die fahrende Batterie (leichte und schwere), die Gebirgsbatterie, die Positions-, die Parktrain-, die Park- und die Feuerwerkerkompagnie; d. Genie: die Pionier-, die Pontonnier-, die Park- und die Eisenbahnkompagnie ; e. Sanitätstruppen : das Feldlazareth, die Transportkolonne und der Sanitäts-Eisenbahnzug ; f. Verwaltungstruppen: die Verwaltungsdivision.

Der gesezliche Bestand dieser Truppeneinheiten ist in den Tafeln I bis XVII enthalten.

Art. 9.

Die in diesen Beständen aufgeführten Aerzte, Apotheker, Wärter und Träger gehören zu den Sanitätstruppen, und die Quartiermeister der Bataillone (Tafel u) zu den Verwaltungstruppen.

Sie werden von dem Bunde den verschiedenen Einheiten zugetheilt.

Art. 10.

Die Truppenkörper des Auszuges werden aus den zwölf ersten, diejenigen der Landwehr aus den folgenden Jahrgängen der gesammten dienstpflichtigen Mannschaft gebildet.

142

Art. 11.

Im Kriegsfalle können die Truppenkörper des Auszuges aus denen der Landwehr des eigenen oder anderer Kantone ergänzt oder verstärkt werden.

Art. 12.

Von der Bestimmung des Art. 10 sind ausgenommen : 1) Die Hauptleute aller Waffengattungen, deren Gesammtdienstzeit im Auszuge 15 Jahre beträgt.

2) Die Stabsoffiziere (Majore, Oberstlieutenants und Obersten), welche während der ganzen Dauer der Wehrpflicht entweder dem Auszug oder der Landwehr zugetheilt werden können.

3) Die Soldaten und Unteroffiziere der Kavallerie, welche nach zehn Jahren Auszügerdienst in die Landwehr übertreten.

4) Die Soldaten und Unteroffiziere der Eisenbahnkompagnien.

III. Eekrutirung.

Art. 13.

Niemand darf in eine Waffengattung des Bundesheeres aufgenommen werden, der nicht die dazu erforderlichen Eigenschaften besizt.

Art. 14.

Die Untersuchung und Entscheidung über die persönliche Dienstfähigkeit, sowie über die Zutheilung zu einer Waffengattung steht der eidgenössischen Militärverwaltung .unter Mitwirkung der kantonalen Behörden zu. Die Vorschriften über die Bestellung der Untersuchungsbehörde und das von dieser zu beobachtende Verfahren werden von dem Bunde erlassen.

Art. 15.

Die Wehrpflichtigen werden bei ihrem Eintritt in das Bundeslieer einem Truppenkörper desjenigen Kantons zugetheilt, in welchem aie ihren Wohnsiz haben.

143 Eingeteilte Wehrpflichtige, die in einem andern Kanton Aufenthalt nehmen, bleiben in ihrem bisherigen Verbände; lassen sie sich in einem andern Kanton nieder, so werden sie in einen Truppenkörper dos Niederlassungskantons versezt, wenn derselbe die Waffe, welcher sie angehören, besizt; sonst bleiben sie in ihrem bisherigen Verband.

Art. IG.

Der Eintritt in das Bundesheer erfolgt im ersten Jahre der Dienstpflicht sofort nach Vollendung des Rekruten-Unterrichtes.

Art. 17.

Der Uebertritt des ältesten Jahrganges des Auszuges geschieht nicht vor der Zutheiluug eines neuen Jahrganges. Bei Kriegsgefahr kann der Bundesrath den Uebertritt verschieben.

Art. 18.

Der Bundesrath wird das Territorium der Eidgenossenschaft in der Weise in D i v i s i o n ^ k r e i s e cintheileu, daß sämmtliche Infanteriebataillone einer Armeedivision und so weit möglich auch alle übrigen zu diesem Verband gehörenden Truppenkörper aus der Mannschaft eines solchen Kreises gebildet werden können. Die Grenzen dieser Kreise sollen in der Regel mit denen der Kantone zusammenfallen.

Art. 19.

Zum Zweke der Bildung der Infanteriebataillone werden die Kantone in Kreise cingetheilt, deren Umfang so zu bemessen ist, daß ein jeder die Mannschaft von einem oder höchstens zwei Bataillonen in je eine Heeresabtheilung zu stellen hat.

Insofern die Infanteriebataillone eines Kautons verschiedenen Armeedivisionen zugetheilt werden, ist bei der Bildung der Bataillonskreise auf die Armeedivisionskreise Rüksicht zu nehmen.

Art. 20.

Der Bund ist berechtigt in sämmtlichen Kantonen soviel Mannschaft auszuheben, als zur Bildung der eidgenössischen Truppeneinheiten (Art. 27--30) nothwendig ist.

144

Art. 21.

Die Kantone, sowie der Bund, sind verpflichtet, die von ihnen zu stellenden Truppenkörper und deren Cadres stets vollzählig zu erhalten.

Der Bund wird durch eine Verordnung feststellen, in welchem Verhältnis die Ueberzähligen auf die einzelnen Truppenkörper vertheilt werden sollen.

Art. 22.

Wenn in einem oder, mehreren Kantonen die Zahl der Ueberzähligen so groß ist, daß daraus eine neue Truppeneinheit gebildet werden kann, so wird eine solche entweder von dem Bund (Art. 27--30) oder den Kantonen (Art. 31 -- 35) durch besonderen Beschluß der Bundesversammlung errichtet.

Art. 23.

Sind die Kantone nicht im Stande die Ofßzierscadres auf dem gesezlichen Stand ,zu erhalten, so ist der Bundesrath berechtigt, den betreffenden Truppenkörpern überzählige Offiziere anderer Kantone vorübergehend oder bleibend zuzutheilen.

Art. 24.

Ueber die Rekrutirung sowohl, als über den Bestand und die Ergänzung der Truppenkörper . sind von den Kantonen Kontrollen und Verzeichnisse zu führen, für welche von dem Bunde einheitliche Formulare vorgeschrieben werden. Die genaue Vollziehung dieser Vorschrift ist von Seite des Bundes zu überwachen.

Art. 25. · Jährlich nach stattgehabter Kontrollbereinigung haben die Kantone, sowie, der Bund, jedem Bataillons-, Kompagnie-, Schwadrons-, Batterie- etc. Kommandanten ein namentliches Verzeichniß über den Bestand seines Truppenkörpers zu übergeben.

Art. 26.

Die Kommandanten dieser Truppenkörper hab-en ihrerseits über die Erhaltung des gesezlichen Bestandes zu wachen und von allfälligen Luken oder sonstigen Verstössen gegen die gesezlichen Bestimmungen ihren Vorgesezten Kenntniß zu geben. Diese sind verpflichtet die zur Abhülfe nöthigen Reklamationen zu erheben. Die Berichte und Anträge über die im Divisionsverband stehenden Truppenkörper gehen durch den Divisionar, die übrigen durch den Waffenchef an das Militärdepartement.

145

IV. Die Truppeneinheiten des Bundes und der Kantone.

A. T r u p p e n e i n h e i t e n des B u n d e s .

Art. 27.

a. K a v a l l e r i e . Der Bund bildet und unterhält im Auszuge z w ö l f G u i d e n k o m p a g t i i e n (Tafel III). In der Landwehr wird nur der personelle Bestand dieser Kompagnien formirt.

Art. 28.

b. Genie. Folgende Genietruppen werden vom Bunde gebildet und unterhalten : Auszug.

Landwehr.

1. P o n t o n n i e r k o m p a g n i e n .

6 6 2. E i s e n b a h n k o m p a g n i e u .

8 -- Die Eisenbahnkompagnien werden, ohne Unterscheidung der Jahrgänge (Art. 10), aus denjenigen militärpflichtigen Arbeitern gebildet, welche von den Verwaltungen der schweizerischen in Betrieb befindlichen Eisenbahnen zur Unterhaltung und Erneuerung des Oberbaues jeweilen angestellt sind.

Der Personalbestand dieser Kompagnien wird auf die Bahnunternehmungen im Verhältniß ihrer kilometrischeu Länge verlegt.

Die Zutheilung der Betreffenden zu den Eiseribahukompagnien dauert so lange, als ihre Anstellung in der genannten Eigenschaft.

Nachher treten sie in ihre frühere militärische Stellung zurük.

Die Verwaltungen haben vierteljährlich dem Militärdepartement von den eingetretenen Aenderungen im Bestände des Personals Kenntniß zu geben und es werden die Abgänge auf dem Kontingent einer Bahn durch die Neuangestellten ersezt.

·&'Diese Kompagnien werden, abgesehen von den in Art. 157 vorgesehenen Inspektionen nur im Kriegsfalle in den Dienst berufen.

Art. 29.

c. S a n i t ä t s t r u p p e n . Die Sanitätstruppen zerfallen in zwei, in Bezug auf Verwaltung und Unterricht coordinirte Abtheilungen : das M e d i z i u a l p e r s o n a l und die V e t e r i n ä r o f f i z i e r e .

146

I. Das Mediziualpersonal besteht aus A. A u s z u g , a) den Sanitätsoffizieren und Mannschaften der acht Feldlazarethe in dem durch Tafel XV vorgeschriebenen Bestand.

b) Den bei den Stäben und Truppeneinheiten eingetheilten Sanitätsoffizieren und Mannschaften.

B. L a n d w e h r . Die zur Landwehr übertretenden Offiziere und Mannschaften werden verwendet: 1) Zur Zutheilung an die Truppeneinheiten der Landwehr.

2) Zum Dienst in den stehenden Spitälern.

3) Zur Bildung von 5 Reserve-Transportkolonnen (Tafel XVI).

4) Zur Bildung der für die Landwehr nöthigen Ambulancen (Tafel XIV)..

Ueberzählige Sanitätsoffiziere des Auszuges können in der Landwehr verwendet werden.

II. Die Veterinärofflziere sind den Stäben (Stabspferdärzte) (Tafel XXII--XXXI) und den Truppeneinheiten (Korpspferdärzte) (Tafel I--XVII) zugetheilt.

Art. 30.

d. V e r w a l t u n g s t r u p p e n . Zu den Verwaltungstruppen gehören : A. A u s z u g . 1) Acht Verwaltungsdivisionen in dem durch ·Tafel XVII vorgeschriebenen Bestände.

2) Die den Stäben (Tafel XXII--XXXI) und den Truppeneinheiten zugetheilten Quartiermeister.

B. L a n d w e h r . Die gleichen Formationen wie im Auszug.

B. T r u p p e n e i n h e i t e n

der K a n t o n e .

Art. 31.

Die I n f a n t e r i e b a t a i l l o n e werden gestellt :

von den Kantonen

147

Zürich Bern .

.

Luzern .

.

Uri Schwyz .

.

Obwaldcn .

.

Nidwaiden .

Glarus .

.

Zug Frei bürg .

.

Solothurn .

.

Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen .

Appenzell A. R.

i-R

St. Gallen .

Graubünden Aargau .

Thurgau .

Tessin .

Waadt Wallis Neuenburg Genf

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Auszug.

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Bataillone.

Bataillone.

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Landwehr.

5 1 2 1 1 2 1 5 3 1 2 1

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4 6 3 4 10 4 3 2

4 6 3 4 10 4 3 2

98

98

Zwei Kompagnien des Kantons Appenzell A. Rh. werden mit vier Kompagnien des Kantons Appenzell 1. Rh. zu einem Bataillon vereinigt, dessen. Stab von dem Bundesrath ernannt wird. Die Unteroffiziere des Stabes ernennt der Bataillonskommandant. Dio Zutheilung der Trainsoldaten und der Korpsausrüstung erfolgt auf dem Wege der Verordnung.

148

Art. 32.

Die S c h ü z e n b a t a i l l o n e werden aus den von dea Kantonen formirten Kompagnien zusammengesezt : Landwehr.

Auszug.

Kompagnien.

Waadt Neuenburg . CT. .

Freiburg Genf Wallis

Obwalden Nidwaiden

Basel-Landschaft . . .

Zug Zürich Thurgau Appenzell A. R. .

St. Gallen Graubünden Uri

Schwyz

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6 2 1 1 1 1 6 2 2 1 1 3 1 1 1 '6 2 1 3 1

SataiUone.

1 Kompagnien.

Bataillone.

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6 2

1

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1 1 1 6 2 2 1 1 3 1 1 1 6 2 1 3 1

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8

149 Die Divisionschefs und die Offiziere des Bataillonsstabes werden von dem Bundesrath, die Unteroffiziere des Bataillonsstabes von dem Bataillonskommandanten ernannt.

Die Zutheilung der Trainsoldaten und der Korpsausrüstung an die Schüzenbataillone wird auf dem Wege der Verordnung geregelt.

Art. 33.

Die Dragonerschwadronen werden von nachstehenden Kantonen gebildet : ' Auszug.

Landwehr.

DragonerSchwadronen.

DragonerSchwadronen.

Zürich . .

Bern . . .

Luzern . .

Freiburg Solothurn .

Schaffhausen St. Gallen .

Aargau .

Thurgau Waadt . .

3 7 l 2 1 1 2 2 1 4 24

3 7 1 2 1 1 2 2 1 4

24

In der Landwehr wird von den Kantonen nur der personelle Bestand der Dragoner-Schwadronen organisirt. Dieselben werden nur im Kriegsfalle beritten gemacht.

Der Bund ist berechtigt, die zur Landwehr übertretende Mannschaft auch in anderer Weise zu verwenden.

Art. 34.

Nachstehende Kantone stellen die Truppeneinheiten der A r t i l lerie :

Landwehr.

Auszug.

Feld- Parktem^ Park- Positions- Feuer Park- | Positions- FeuerGelirgs- ParktrainFeldBatterien. Batteriun. Kompag. Eompag. Kompag. werkerkp. Batterien. Kompag. | Kompag. Kompag. werkerkp.

150

Zürich . . . . . 6 Bern . . . .

10 3 Luzern . . .

Schwyz -- Glarus . . . .

Freiburg . . · 1 Solothurn . . .

2 Basel-Stadt . .

1 Basel - Landschaft 1 Schaffhausen . .

Appenzell A. R.

1 4 St. Gallen . .

Graubünden . .

6 Aargau . . · O 2 Thurgau . . .

Tessin . . . .

1 6 Waadt . . .

Wallis . . .

-- 2 Neuenburg . .

Genf . . . . - 2

48

Pers.-Etat.

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--2 -- 1 2 -- -- 1

22

10

15

-- --1

-- -- --

1

-- -- -- -- -- --

2

151 In den Feldbatterien der Landwehr haben die Kantone nur den Personalbestand nach Vorschrift der Tafel IV zu bilden, wozu die tüchtigste Mannschaft der Feldbatterien zu verwenden ist. Im Falle des Bedürfnisses wird die Batterie organisirt und ausgerüstet.

Die übrigen Kanoniere und Trainsoldaten der Feldbatterien, sowie diejenigen der G-ebirgsbatterien des Auszugs werden den Park-, Positions- und Parktrain-Kompagnien der Landwehr einverleibt.

In gleicher Weise erfolgt die Zutheilung der Park-, Parktrainund Positions-Kompagnien des Auszugs an die entsprechenden Einheiten der Landwehr.

Die Mannschaft der Park- und Parktrain-Kompagnien und der Gebirgsbatterien, für welche eine entsprechende Einheit in der Landwehr nicht vorhanden ist, wird in den Kontrollen fortgeführt und dient im Kriegsfall zum Ersaz und zur Verstärkung der AuszügerEinheiten.

152 Art. 35.

Folgende Truppeneinheiten des G e n i e werden von den Kantonen gebildet:

Auszug.

Landwehr.

V

PionierKompagnien.

Zürich .

Bern . .

Freiburg Solothurn Baselland St. Gallen Aargau .

Waadt .

Genf. .

2 3 -- --1 2 2 1 1

12

ParkKompagnien.

-- 1 1 -- -- -- --

2

PionierKompagnien.

2 3 -- --1 2 2 1 1

12

Die von dem Auszug übertretende Mannschaft der GenieParkkompagnien bildet in der Landwehr keine Kompagnien, wird dagegen auf den Kontrollen fortgeführt und kann im Kriege zur Verstärkung und Ergänzung der Auszugskompagnien oder zu andern Dienstleistungen verwendet werden.

153 C. Offiziere und Unteroffiziere der Truppeneinheiten.

Art. 36.

Die Ernennung der Offiziere der einzelnen Truppenkörper (Art. 31--35), mit Ausnahme der Offiziere der vom Bund gestellten Truppen (Art. 27--30), derjenigen der Schüzenbataillone (Art. 32) und der kombinirten Infanteriebataillone (Art. 31) steht unter Beachtung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Vorschriften den Kantonsregierungen zu.

Art. 37.

In allen Waffengattungen werden die Unteroffiziere, von den Offizieren der Truppeneinheiten (bei den Infanteriebataillonen durch die Divisionschefs) aus der Mannschaft, welche wenigstens einen Wiederholungskurs gemacht hat, vorgeschlagen und nach gut bestandener Unteroffiziersschule durch die Kommandanten der betreffenden Einheiten, bei der Infanterie durch den Bataillonskommandanten ernannt.

Art. 38.

Aus den Unteroffizieren oder den Soldaten, welche wenigstens einen Wiederholungskurs gemacht haben, werden von den kantonalen Behörden die O f f i z i e r s a s p i r a n t e n ernannt, insofern sie von den Offizieren der betreffenden Einheiten und den Instruktoren als hiezu fähig und tauglich erklärt worden sind.

Die zu Aspiranten ernannten Soldaten und Korporale haben den Grad des Wachtmeisters.

s

Art. 39.

Die Aspiranten, welche sich in den Offiziers-Aspirantenschulen (Art. 107) das Zeugniß der Befähigung erworben, werden von den Regierungen der Kantone zu Lieutenants befördert.

154

Art. 40.

Die Beförderung vom Lieutenant zum Oberlieutenant erfolgt nach Bedarf und nach dem Dienstalter; diejenige vom Oberlicutenant zum Hauptmann und vom Hauptmann zum Major (Bataillonskommandanten), auf ein Zeugniß genügender Fähigkeit ausschließlich nach der Tüchtigkeit ohne Rüksioht auf das Dieustalter.

Diese Zeugnisse werden von den Oberinstruktoren der Waffe ausgestellt, und zwar bei der Infanterie und den Schüzen für die Beförderung zum Hauptmann im Einverständniß mit dem Bataillonskommandanten, für die Beförderung zum Major im Einverständniß mit dem Regimentskommandanten, bei den übrigen Waffen unter Zustimmung des Abtheilungskommandanten, unter welchen die zu ernennenden Hauptleute zu stehen kommen.

Bei der Infanterie und den Schüzeu sind die Zeugnisse mit dem Visum des Divisionärs, bei den andern Waffen mit dem des Waffenchefs zu versehen.

Art. 41.

Abgesehen von den vorgeschriebenen Fähigkeitsausweisen (Art. 39 u. 40), darf Niemand zum Unteroffizier oder zum Offizier ernannt und befördert werden, der nicht im vorhergehenden Grade Dienst geleistet und den dafür vorgeschriebenen Unterricht erhalten hat.

Art. 42.

Der Bundesrath ist berechtigt, die entgegen den Bestimmungen dieses Gresezes von den Kantonen getroffenen Wahlen und Beförderungen ungültig zu erklären.

Art. 43.

Die Chefs (Hauptleute) der Schüzendivisionen, die Offiziere der Stäbe dieser Bataillone, sowie der kombinirten lofanteriebataillone, ferner die sämmtlichen Offiziere und Offiziersaspiranten der durch den Bund gestellten Truppen (Art. 27--30) werden unter Beachtung der in den Art. 40 u. 41 enthaltenen Vorschriften vom Bundesrathe ernannt.

155

Art. 44.

Der Divisionsarzt ernennt und befördert die Unteroffiziere der Sanitätstruppen auf den Vorschlag der Kommandanten der Unterrichtskurse, der Chefs der Feldlazarethe und der Truppenärzte.

Art. 45.

Zu Sanitätsoffizieren (mit Ausnahme der zu den Sanitätstruppen gehörenden Verwaltungsoffiziere) dürfen nur wissenschaftlich gebildete und staatlich anerkannte Aerzte und Apotheker verwendet werden.

Die Ernennung darf durch den Bundesrath erst erfolgen, wenn sie den in Art. 128 vorgeschriebenen Unterrichtskurs mit Erfolg bestanden haben.

Die Aerzte treten mit dem Grade des Oberlieutenants in die Armee.

Art. 46.

Die Beförderung der Sanitätsoffiziere bis und mit dem Grade eines Majors geschieht auf den gemeinsamen doppelten Vorschlag des Divisionsarztes und des Oberinstruktors ; für die Besezung der Stelle eines Feldlazarethchefs ist auch das Gutachten des Divisionärs einzuholen.

Art. 47.

Die Fouriere der Truppeneinheiten, sowie die Unteroffiziere der Verwaltungsdivisionen werden von den Kommandanten dieser Truppenkörper vorgeschlagen und ernannt, sobald sie die in Art. 138 vorgesehene Schule mit Erfolg bestanden haben.

Die Beförderung der Unteroffiziere in den Verwaltungsdivisionen geschieht durch die Kommandanten derselben, wenn die Betreffenden im vorhergehenden Grad wenigstens einen Wiederholungskurs oder eine zweite Fouriersschule (Art. 133) gemacht haben.

Art. 48.

Die Quartiermeister der Bataillone, sowie die Offiziere der Verwaltungsdivisionen werden aus den Fourieren, den Verwaltungsunteroffizieren und tauglichen Truppenoffizieren und Unteroffizieren auf dm Vorschlag- der Kommandanten der betreffenden Truppenkörper ernannt, nachdem sie in der Aspirantenschule (Art. 133) das Zeugniß der Befähigung sich erworben haben.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

12

156

T. Die znsammengesezten Truppenkörper.

A. B i l d u n g d e r z u s a m m e n g e s e z t e n T r u p p e n k ö r p e r , Art. 49.

Aus xden Truppeneinheiten werden folgende zusammengesezte Truppenkörpcr gebildet : a. Infanterie. Aus zwei oder drei Infanteriebataillonen Infanterieregiment.

Aus zwei oder drei Infanterieregimentern die I n f a n t e r i e brigade.

das

b. K a v a l l e r i e . Aus zwei oder drei Dragonerschwadronen das K a v a l l e r i e r e g i m e n t .

Die Dragonerschwadronen, welche direkt dem Oberkommando' unterstellt sind, bilden die K a v a l l e r i e r eserve.

c. A r t i l l e r i e . Aus zwei Feld- oder Gebirgsbatterien das Artillerieregiment.

Aus zwei bis vier Positionskompagnien eine Abtheilung: Positionsartillerie.

Aus einer Parktrainkompagnie und einer Parkkompagnie mit dem in Tafel ~KVÜ verzeichneten Fuhrwerkbestand die Parkkolonne.

Aus zwei Parkkolonnen (Tafel XVni) der Divisionspark.'

Aus zwei oder drei Artillerieregimentern die A r t i l l e r i e b r i gade, der in der Armeedivision der Divisionspark zugetheilt ist.

Die zusammengesezten Truppenkörper der Artillerie, welche dem Oberkommando der Armee direkt unterstellt werden, bilden die Artilleriereserve.

d. Genie. Eine Pontonnierkompagnie nebst dem ihr zugehörigen Brükenmaterial (Tafel XX) und einer Parktrainkompagnie bildet eine B r ü k e n e q u i p a g e . ' Eine Genieparkkompagnie nebst einer Parktrainkompagnie und den zugehörigen Fuhrwerken (Tafel XXI) bildet die Genieparkkolonne.

157

Zwei Genieparkkolonnen bilden den Geniepark.

Die Truppenkörper des Genie, welche direkt dem Oberkommando der Armee unterstellt werden, bilden die Geniereserve.

e. Sanitätstruppen. Die Sanitätstruppe der Armeedivision besteht aus dem Feldlazareth und dem den Corps zugetheilten Sanitätspersonal.

Die Sanitätstransportkolonneu nebst den ihnen zugetheilten Parktrainkompagnien und die Eisenbahnsanitätszüge bilden die Sanitätsreserve.

f. V e r w a l t u n g s t r u p p e n . Die V e r w a l t u n g s t r u p p e der A r m e e d i v i s i o n besteht aus der Verwaltungsdivision und dem bei den Truppeneinheiten und den Stäben der Division eingetheilten Verwaltungspersonal (Quartiermeister).

Art. 50.

Zwei oder drei Infanteriebrigaden, welche mit Truppenkörpern anderer Waffengattungen unter einem Kommando vereinigt werden, bilden die Armeedivision.

Der normale Bestand einer Armeedivision ist in Tafel XXXII verzeichnet. In Friedenszeiten hat der Bundesrath, in Kriegszeiten der Oberkommandant der Armee das Recht, für besondere Bedürfnisse andere als die in Art. 49 vorgesehenen Kombinationen zu treffen.

Art. 51.

Die Infanterie der Landwehr wird in Brigaden eingetheilt.

Ueber die weitere Organisation der Truppenkörper der Landwehr verfügt der Bundesrath nach den Grundsäzen dieses Gesezes (Art. 49).

Art. 52.

Dem Bundesrath liegt die Pflicht ob, die in Art. 49 genannten Truppen verbände zusammenzusezen, aus denselben die Armee nach dem in Art. 18 enthaltenen Grundsaze zu organisiren und die in den Truppen sowohl als den Stäben entstehenden Luken sofort zu ergänzen. Die Armeeeintheilung ist alljährlich zu veröffentlichen.

158 B . K o m m a n d a n t e n u n d Stäbe d e r z u s a m m e n g e s e z t e n Truppenkörper.

Art. 53.

a

Das Kommando der zusammengesezten Truppenkörper (Art. 40) wird folgendermaßen bestellt: Truppenkörper.

Kommando, a:

Infanterie.

Das Regiment.

Die Brigade.

Infanterie-Oberstlieutenant.

Oberst-Brigadier.

b.

Kavallerie.

Da's Kavallerieregiment

Kavallerie-Major oder Oberstlieutenant.

c.

Artillerie.

' Das Artillerieregiment.

JM Oberstlieutenant.

d Die Abtheüung Positionsartillene. } J Die Parkkolonne.

Major.

Der Divisionspark.

Oberstlieutenant.

Die Artilleriebrigade.

Oberst.'1 d.

Die Brükenequipage.

Der Geniepark.

Genie.

Major.

Oberstlieutenant oder Major.

e.

Sanität.

Die Sanitätstruppe der Division. Major oder Oberstlieutenant (Divisionsarzt).

Die Veterinärtruppe der Division. Hauptmann oder Major (Divisionspferdarzt).

f.

Verwaltung.

Verwaltungstruppe der Division. Major oder Oberstlieutenant (Divisionskriegskommissär) .

159 Art. 54.

An der Spize der A r m e e d i v i s i o n steht der OberstDivisionär.

Art. 55.

Außer den in Art. 53 aufgeführten Stellen wird noch die nöthige Anzahl von Offizieren mit entsprechendem Grade ernannt, welche zur Zutheilung an die Kommandanten, zur Bildung der Stäbe (Art. 62), sowie zur Uebernahme von besondern Kommandos (Etappen, feste Pläze, Depots etc.), oder zu andern Dienstleistungen bestimmt sind.

Art. 56.

Sämmtliche in dem Artikel 53 genannten Offiziere werden unter Beobachtung folgender Vorschriften vom Bundesrathe ohne Berüksichtigung des Dienstalters aus denjenigen Offizieren gewählt, welche seit zwei Jahren den nächstvorhergehendeu Grad bekleidet und in demselben Dienst gethan haben.

Art. 57.

Die Wahl der in Art. 53 aufgezählten Offiziere erfolgt aus dem zweifachen Vorschlage einer Kommission, die unter dem Vorsiz des Chefs des Militärdepartements, aus dem Divisionär, dem Waffenchef und dem Oberinstruktor der betreffenden Waffe, sowie aus demjenigen Kommandanten besteht, unter dessen Befehl der zu Ernennende zu stehen kommt.

Art. 58.

Die in dem Art. 53 begriffenen Sanitätsoffiziere werden auf den gemeinsamen Vorschlag des Oberfeldarztes und des Oberinstruktors ernannt. Für die Besezung der Stelle eines Divisionsarztes ist auch das Gutachten des Divisionärs einzuholen.

Art. 59.

Die höhern Verwaltungsoffiziere der Stäbe (Art. 62) werden aus den Quartiermeistern und den Offizieren der Verwaltungsdivisionen auf den doppelten Vorschlag des Kommandanten der Armeedivision und des Oberkriegskommissärs gewählt.

160

Art. 60.

Die Vorschläge für die Wahl der D i v i s i o n ä r s (Art. 54), geschehen durch eine Kommission, welche neben dem Chef des Militärdepartements aus den sämmtlichen Divisionärs besteht.

Art. 61.

Die Organisation des dem General beigegebenen g r o ß e n A r m e e s t a b e s , an dessen Spize der Chef des Generalstabes steht, wird durch eine besondere Verordnung des Bundesrathes festgestellt.

. Art. 62.

.

Die S t ä b e , welche den in Art. 53 aufgeführten Offizieren beigegeben sind, werden nach den Vorschriften der Tafeln XXJI bis XXXI gebildet.

Arf. 63.

Der A d j u t a n t e n d i e n s t bei den Stäben (Art. 62) wird von Subalternoffizieren der Truppen-Einheiten versehen, welche hiezu von dem Militärdepartemente auf unbestimmte Zeit kommandirt werden. Dieselben fahren während dieser Zeit fort ihrem Korps anzugehören und werden in demselben befördert.

Art. 64.

Die Ernennung der Adjutanten geschieht auf den Vorschlag der Offiziere, denen sie zugetheilt v^erden sollen.

-

Art. 65.

Dje Adjutanten werden in der Regel nach vierjährigem Dienst in dieser Eigenschaft wieder zu ihren Korps versezt. Diese Versezung erfolgt unter allen Umständen, wenn die Adjutanten zu einem höhern Grad als dem eines Hauptmannes ernannt werden.

161

Art. 66.

So lange ihr Dienstverhältniss dauert, können die Adjutanten «ohne ihre Zustimmung und diejenige des Offiziers, dem sie zugetheilt find, nicht zum Dienste bei ihren Korps verhalten werden.

Art. 67.

Für den Büreaudienst der Stäbe wird vom Bundesrath die nöthige Anzahl von Stabs S e k r e t ä r e n ernannt. Dieselben werden den Stäben, auf den Vorschlag der betreffenden Kommandanten zugetheilt.

Die Stabssekretäre treten mit dem Grade eines Adjutant-Unteroffiziers ein und können bis zu dem eines Lieutenants vorrüken.

YI. Der Generalstal).

Art. 68.

Für den Dienst des Generalstabes wird ein eigenes Korps gebildet, welches, abgesehen von der Eisenbahnabtheilung (Art. 70), aus folgenden Offizieren besteht : 3 Obersten 16 Oberstlieutenants oder Majore 35 Hauptleute.

-,

Art. 69.

Die Wahl der Offiziere des Generalstabes geschieht durch den Bundesrath, aus denjenigen Offizieren aller Waffengattungen, welche von den Oberinstruktoren, den Waffenchefs oder den Divisionairen dazu vorgeschlagen werden und die erste Generalstabschule (Art. 98) mit Erfolg bestanden haben.

Art. 70.

Eine besondere Abtheilung des Generalstabes wird aus dem Personal der Administration und des Betriebes der Eisenbahnen gewählt.

Diese Offiziere haben in Friedenszeiten die Organisation des Kriegsbetriebes der Eisenbahnen, sowie den Dienst für Unterbrechung und Wiederherstellung der Bahnen vorzubereiten.

162 Bei Eintritt des Kriegsbetriebes werden sie dem Oberbetriebschef beigegeben.

Art. 71.

Die Zutheilung der einzelnen Offiziere des Generalstabes an die verschiedenen Kommandostäbe (Art. 53) geschieht durch das Militärdepartement auf den Vorschlag des Chefs des Stabsbureau (Art. 252).

Art. 72.

' An der Spize des Generalstabes steht im Frieden der C h e f des ' S t a b s b u r e a u (Art. 252), welchem nach den darüber zu erlassenden besonderen Verordnungen alles obliegt, was auf die Organisation und den Dienst der verschiedenen Abtheilungen des Stabes, das Personelle und den Unterricht Bezug hat.

Art. 73.

Unter der Beihülfe der nöthigen Zahl von Generalstabsoffizierenleitet und besorgt das Stabsbüreau alle Vorarbeiten für die Aufstellung und die Bewegungen der Armee, mit Rüksicht auf die verschiedenen Fälle ihrer Verwendung. Es sammelt und verarbeitet die Erhebungen und die wissenschaftlichen Arbeiten über die eigene und die fremden Armeen.

TIT. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Offiziere» Entlassung.

Art. 74.

Jeder Wehrpflichtige kann zur Bekleidung eines Grades, sowie zur Uebernahme jedes ihm übergebenen Kommandos verhalten werden.

'

' ''

Art. 75.

Ein Offizier kann auf Verlangen des Militärdepartements, unbeschadet seines Grades, von einem ihm übertragenen Kommando durch

163 seine Wahlbehörde enthoben werden. Die Enthebung muß erfolgen,, wenn sie von dem Divisionär oder einem andern dem Oberbefehlshaber direkt unterstellten Offizier wegen Unfähigkeit verlangt wird und das Militärdepartement dieses Verlangen unterstüzt.

Kommt die Enthebung eines Obersten in Frage, so muß das Begehren von sämmtlichen Divisionären oder der Mehrzahl derselben unterstüzt werden.

Art. 76.

Wenn in Kriegszeiten Gefahr im Verzüge liegt, so steht dem General das Recht zu, an der Stelle der ordentlichen Wahlbehörden Offiziere zu ernennen oder ihres Kommandos zu entheben, ohne in dem einen oder andern Falle an die durch Art. 40, 41, 57--67 bestimmten Vorschriften gebunden zu sein.

Art. 77.

Die Entlassung der Offiziere vor Ablauf der gesezlichen Dienstzeit und mit der Wirkung, daß sie keinen Dienst mehr zu leisten haben und in die Klasse der Steuerpflichtigen fallen, geschieht durch die Wahlbehörde in folgenden Fällen: a. wenn ein Offizier in fremden Dienst getreten ist; b. wenn er ohne Urlaub für mehr als ein Jahr aus der Schweiz · sich entfernt, oder seine Abwesenheit mehr als ein Jahr über den bewilligten Urlaub hinaus ohne genügende Entschuldigung verlängert ; c. wenn er im Auslande sich befindet und im Falle einer Bewaffnung ohne genügende Entschuldigung nicht in das Vaterland zurükkehrt; d. wenn derselbe nach Verkündung einer Marschbereitschaft ohne Urlaub die Schweiz verläßt, unvorgreiflich der Strafe, welche nach dem Militärstrafgesez über ihn verhängt werden kann.

Art. 78.

Wenn ein Offizier in oder ausser dem Dienste sich schlechter Aufführung oder einer Handlung schuldig macht, welche sich mit seiner militärischen Stellung nicht verträgt, so kann von dem Militärdepartement, dem betreffenden Divisionär oder von seinem sonstigen höchsten Vorgesezten die Entlassung desselben mit dçr in dem vorigen Artikel bezeichneten Wirkung verlangt werden. Ueber ein solches Begehren entscheidet ein Militärgericht nach den durch das Militärstrafgesez hierüber aufzustellenden Formen und Grundsäzen.

164

TIII. Unterricht.

A. V o r u n t e r r i c h t .

Art. 79.

Die Kantone sind verpflichtet, der schulpflichtigen männlichen Jugend denjenigen militärischen Vorunterricht zu ertheilen, welcher mit den. gymnastisch en Uebungen verbunden werden kann. In den höhern Schulen wird diesem Unterricht eine weitere Ausdehnung gegeben. Der Bund hat die Befugniß, hierüber allgemeine Verordnungen zu erlassen und die Ausführung derselben zu überwachen.

Die Heranbildung der Lehrer zu diesem Unterricht geschieht durch den Bund.

Art. 80.

* Die aus der Schule entlassene Jugend ist bis zum Beginn der Wehrpflicht zur Fortsezung dieser Uebungen (Art. 79) verhalten, welche jährlich während wenigstens 15 halben Tagen vorzunehmen sind.

Art.. 81.

Die · zur Vollziehung ,dieser Anordnungen nöthigen Vorschriften werden vom Bunde erlassen.

B. U n t e r r i c h t de s' A u s z u g e s.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 82.

0

Zu den jährlichen Unterrichtskursen sind die Offiziere des Auszuges, ferner die Unteroffiziere und Soldaten der acht ersten Jahrgänge und überdieß diejenigen Unteroffiziere und Soldaten einzuberufen, welche weniger als die für acht Dienstjahre gesezlich vorgeschriebenen Uebungen gemacht haben.

Bei der Kavallerie werden stets alle zehn Jahrgänge zu den Uebungen einberufen.

165

Art. 83.

Die Bundesversammlung bestimmt jährlich bei Festsezung des Voranschlages, ob noch weitere Jahrgänge au Soldaten und Unteroffizieren der einzelnen Waffengattungen an den Unterrichtskursen des betreffenden Jahres Theil zu nehmen haben.

Art. 84.

Die Obliegenheiten der Unteroffiziere, die in Folge der Befreiung einzelner Jahrgänge bei den Unterrichtskursen fehlen, werden durch die anwesenden dem Grade nach nächststehenden Unteroffiziere versehen, und die hiedurch entstehenden weitern Luken in gleicher Weise oder durch taugliche Soldaten ausgefüllt.

Diese Stellvertreter werden von den Kommandanten der Truppeneinheiten ernannt und üben in dieser Eigenschaft die Strafkompetenz derjenigen Grade aus, welche sie vertreten; sie beziehen den Sold ihres eigenen Grades.

Art. 85.

Wehrpflichtige, welche einen Wiederholungskurs versäumen, haben entweder im gleichen oder ini folgenden Jahr denselben mit einem andern Korps nachzuholen oder sonst einen Dienst von gleicher Dauer mitzumachen.

Die Mannschaft, welche vor dem Eintritt in die Landwehr noch keinen Dienst geleistet hat, ist verpflichtet, den Rekrutenunterricht und wenigstens zwei Wiederholungskurse nachzuholen.

Art. 86.

Bei sämmtlichen für die Instruktion in diesem Ges>'ze vorgesehenen Uebungszeiten sind die Einrükungs- und Entlass.ungstage nicht Inbegriffen.

Art. 87.

Die Instruktoren der einzelnen Waffengattungen können ohne besondere Entschädigung auch zur Instruktion bei andern Waffen, sowie in der Militäradministration verwendet werden.

Art. 88.

Die Verwendung der Instruktoren richtet sich nach ihrer Klassifikation im Instruktionskorps und nicht nach ihrem Grade.

166

Art. 89.

Von dem Instruktionskorps darf bei allen Waffen höchstens ein Drittheil in das Heer eingereiht werden; niemals darf ein Stellvertreter zugleich mit demjenigen eingetheilt sein, den er zu ersezen hat. Die dem Instruktionskorps angehörigen Generalstabsoffiziere haben für die Eintheilung in die Armee vor den übrigen Instruktoren den Vorrang.

Art. 90.

Bei allen Truppeninstruktionen und besonders bei den Wiederholungskursen sollen die Offiziere und die tauglichen Unteroffiziere zum Unterricht verwendet werden.

Art. 91.

Die Lehr- und Unterrichtspläne der Militärschulen werden von dem Oberinstruktor der betreffenden Waffe entworfen und dem Waffenchef vorgelegt; der sie mit seinen Vorschlägen dem Militärdepartement Übermacht.

Die Unterrichtspläne für die Uebungen kombinirter Truppenkörper verschiedener Waffen werden zu Händen des Militärdepartementes von dem Divisionär entworfen.

Art. 92.

Am Schlüsse des Unterriehtsjahres findet für jede Waffengattung eine gemeinsame Berathung über die in dem Unterricht vorzunehmenden Verbesserungen statt, an welcher neben den höheren Instruktoren die Waffenchefs theil zu nehmen haben.

Art. 93.

Außer der gesezlichen Dienstzeit sind sämmtliche Truppenoffiziere des Auszuges zu privaten Arbeiten verpflichtet.

Die Oberleitung dieser Arbeiten steht bei der Infanterie den Divisionskommandanten und bei den übrigen Waffengattungen den betreffenden Abtheilungschefs des Militärdepartements (Waffenchefs) (Art. 249) zu.

" ''

167 Art. 94.

An dem eidgenössischen Polytechnikum sind eigene Kurse für allgemein militärwissenschaftliche Fächer (Taktik, Strategie, Kriegsgeschichte etc.) einzurichten und es werden überdiess die nöthigen Anordnungen getroffen, um den Unterricht in den Fächern, die sieh ihrer Natur nach dafür eignen, für die militärische Bildung nuzbar zu machen, insoweit dieß ohne Beeinträchtigung des gesezlichen Lehrganges und Endzwekes der Schule geschehen kann.

O O ö Der Bund wird eine entsprechende Einrichtung des Unterrichtsganges in den höhern kantonalen Lehranstalten veranlassen und unterstüzen.

Art. 95.

Denjenigen Zöglingen des Polytechnikums, welche sich durch eine Prüfung über den guten Erfolg dieses Unterrichts ausweisen, wird derselbe bei der Beförderung zum Offizier für ein Dienstjahr angerechnet, ohne dass jedoch die gesezliche Dauer de)' Militärpflicht dadurch eine Aenderung erleidet. Ueberdieß erfolgt ihre Beförderung zum Oberlieutenant, entgegen, der in Art. 40 aufgestellten Regel, in freier Wahl.

Art. 96.

Den Feldweibeln, Fouriereh und bei der Artillerie auch den Wachtmeistern (Geschüzchefs) kann von dem Oberinstruktor der Waffe ein Theil des Aspirantenunterrichts erlassen werden.

2. Generalstab.

Art. 97.

Der Generalstab wird für seiuen Dienst ausgebildet durch : A. Die Generalstabsschule.

B. Die Abtheilungsarbeiten (Art. 99).

C. Die Theilnahme an Truppenübungen.

Art. 98.

Die G e n e r a l s t : a b s s c h u l e zerfällt in zwei Kurse : den ersten von zehn Wochen, eine Generalstabsreise von zwei Wochen Inbegriffen, für Lieutenants und Hauptleute, welche in den GeneralStab eintreten wollen; den z w e i t e n von sechs Wochen, eine

168 Generalstabsreise von zwei Wochen Inbegriffen, für Hauptleute und Majore des Generalstabs, welche den ersten Kurs mit Erfolg durchgemacht haben.

Zu diesen Schulen können auch Offiziere anderer Waffen einberufen werden.

Art. 99.

Zu den A b t h e i l u n g s a r b e i t e n , in denen die dem Generalstab im Frieden obliegenden Arbeiten (Art. 73) erledigt werden sollen, werden jeweilen mindestens sechs Offiziere auf zwei bis drei Monate einberufen.

Art. 100.

Die den Divisionen und Brigaden zugetheilten Generalstabsoffiziere nehmen an den Zusammenzügen dieser Truppenkörper Theil.

Das Militärdepartement wird zu diesen Hebungen auch solche Generalstabsoffiziere kommandiren, die dem Armeestabe zugetheilt sind. Ferner .werden die Jüngern Generalstabsoffiziere zu Wiederholungskursen und Rekrutenschulen derjenigen Waffen einberufen, aus denen sie nicht hervorgegangen sind.

3.

Infanterie.

Art. 101.

Der Unterricht der Infanterie und der Schüzen wird in acht Kreisen ertheilt, in der Weise, daß die gesammte Infanterie je einer Armeedivision dem gleichen Kreise zugetheilt wird.

Art. 102.

An der Spize des Instruktionskorps steht der O b e r i n s t r u k t o r der I n f a n t e r i e , derselbe führt die Aufsicht über die Instruktoren ; er leitet die Cadresschulen (Art. 105) und die Centralschulen, und es kann ihm auch die Besorgung anderer Unterrichtszweige übertragen werden.

Für jeden Kreis wird ein K r e i s i n s t r u k t o r aufgestellt, welchem die nöthige Zahl von I n s t r u k t o r e n e r s t e r und zweiter Klasse nebst den erforderlichen Hilfsinstruktoren für Spezialfächer beigegeben werden.

169 Für das S c h i e ß w e s e n aufgestellt.

wird ein besonderer I n s t r u k t o r

Die Wahl sämmtlicher Instruktoren geschieht durch den Bundesrath.

Art. 103.

In jedem Kreise findet jährlich die nöthige Zahl von Rekrutenschulen statt, für welche die Dauer auf zwei und fünfzig Tage festgesezt wird.

Zu den Rekrutenschulen sind für die ersten vier Wochen neuernannte Infanterieoffiziere als Instruktionsgehilfen beizuziehen. Nach Entlassung derselben wird für den Rest der Schule ein vollständiges Bataillonscadre einberufen. Mit den Rekrutenschulen wird auch der militärische Unterricht der Lehrer (Art. 79) verbunden.

Art. 104.

Alljährlich werden auf die Dauer von zehn Tagen die Bataillone eines Kreises zum Wiederholungskurse einberufen. Diese Hebungen finden in jedem Kreise in folgendem Turnus statt: Erstes Jahr: Uebung des einzelnen Bataillons.

Zweites Jahr: Regimentsweise Uebungen.

Drittes Jahr: Bataillonsweise Uebungen, wie im ersten Jahr.

Viertes Jahr : Brigadeweise Uebungen.

Fünftes Jahr : Bataillonsweise Uebungen.

Sechtes Jahr: Divisionszusammenzug.

Für die Uebungen mehrerer Bataillone wird die Dauer des Wiederholungskurses angemessen verlängert.

Diese Uebungen werden von den betreffenden Truppenkommandanten unter Zuzug der Stäbe geleitet und es können denselben auch Truppenkörper anderer Waffengattungen beigegeben werden.

Die Unteroffiziere und Soldaten, welche nicht an den Wiederholungskursen Theil nehmen (Art. 82), werden zu einer eintägigen Schießübung einberufen.

Der Bundesrath ist ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen von den obigen Anordnungen zu gestatten.

no Art. 105.

Alljährlich wird unter dem Kommando des Oberinstruktors eine Cadre schule in der Dauer von vier Wochen abgehalten.

An derselben haben Theil zu nehmen : a) die zu Infanterie- und Schüzenunteroffizieren vorgeschlagenen Soldaten, b) ein entsprechendes Cadre von Offizieren, c) die nöthige Zahl von Instruktoren der Infanterie.

Art. 106.

Die allgemeinen S c h i e ß s c h u l e n für Infanterie- und Schüzenoffiziere und Unteroffiziere finden alljährlich statt und haben eine Dauer von vier Wochen. In dieselben sind die angehenden Offiziere in der Regel im zweiten Jahr ihrer Brevetirung einzuberufen. In diese Schulen können auch Offiziere und Unteroffiziere anderer Waffen einberufen werden.

Art. 107.

Für die zu Offiziersaspiranten ernannten Unteroffiziere (Art. 38) wird alle Jahre, und zwar in der Regel ^n jedem Kreise, eine Offiz i e r s a s p i r a n t e n s c h u l e abgehalten, welche eine Dauer von sechs Wochen liât.

4.

Kavallerie.

Art. 108.

Der Unterricht der G-uiden- und Dragonerrekruten dauert zehn Wochen. An diesem Unterricht haben außer den Rekruten die nöthigen Cadres an Unteroffizieren und neuernannten Offizieren theilzunehmen, welche nach der ersten Hälfte der Schule abgelöst werden.

Art. 109.

Die W i e d e r h o l u n g s k u r s e der Kavallerie werden jährlich abgehalten und haben eine Dauer von zwölf Tagen; dieselben finden in bestimmter Reihenfolge entweder mit einzelnen oder mehreren Schwadronen und Kompagnien, oder in Verbindung mit andern Waffengattungen statt.

171 Art.

110.

Für die zu Unteroffizieren vorgeschlagene Mannschaft, sowie für die zu Hauptleuten vorgeschlagenen Oberlieutenarits wird jährlich eine C a d r e s s c h u l e von sechs Wochen abgehalten.

Art.

111.

Die Schulen für O f f i z i e r s a s p i r a n t e n der Dragoner und truiden haben eine Dauer von zehn Wochen; in die zweite Hälfte derselben werden die zu Offizieren vorgeschlagenen Unteroffiziere einberufen. Die Schule wird jährlich abgehalten.

Art. 112.

Die Wiederholungskurse sind für Dragoner und Guiden getrennt. Die übrigen in den Art. 108--112 vorgesehenen Kurse sind für beide Abtheilungen gemeinschaftlich.

Art. 113.

Das Instruktionspersonal ist für die Dragoner und Gruiden gemeinschaftlich und besteht aus einem Oberinstruktor nebst der nöthigen Zahl von Instruktoren erster und zweiter Klasse und den erforderlichen Hilfsinstruktoren.

5. Artillerie.

Art. 114.

Der R e k r u t e n u n t e r r i c h t der Artillerie dauert sechszig, für die Rekruten der Feuerwerkerkompagnien zwei und vierzig Tage.

Außer den Rekruten werden in diese Schulen zur Bildung der Cadres einberufen : 1) die zu Hauptleuten vorgeschlagenen Oberlieutenants, 2) die neuernannten Lieutenants, 3) die neuernannten Korporale und Wachtmeister.

4) die zur allfälligen Ergänzung dieser Cadres nöthigen Offiziere, Unteroffiziere, Arbeiter und Spiel leute.

Art, 115.

Die W i e d e r h o l u n g s k u r s e d e r Artillerie werden alle zwei Jahre in der Dauer von zwanzig Tagen, und zwar in einem bestimmten Turnus mit einzelnen oder mehreren Truppeneinheiten, oder in Verbindung mit Infanteriewiederholungskursen (Art. 104) abgehalten.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

13

172

Art. 116.

Die jährlich abzuhaltenden U n t e r o f f i z i e r s s c h u l e n h a b e n eine Dauer von fünf Wochen. An denselben haben Theil zu nehmen die zu Unteroffizieren vorgeschlagenen Soldaten, sowie die zu Feldweibeln, Pourieren und Wachtmeistern (Geschüzführer) vorgeschlagenen Unteroffiziere.

Für die Wachtmeister der Parkkompagnien, der Parktrainkompagnien und der Positionskompagnien sind besondere Unteroffiziersschulen einzurichten.

Zu diesen Uriteroffiziersschulen wird die nöthige Zahl von Offizieren kommaudirt.

Art. 117.

Der Unterricht der O f f i z i e r s a s p i r a n t e n wird jedes Jahr in einer besonderen Schule ertheilt, welche in zwei Abtheilungen zerfällt, von denen die erste eine Dauer von sechs, die andere eine solche von neun Wochen hat. In- die zweite Abtheilung der Aspirantenschule sind auch die zu Offizieren vorgeschlagenen Unteroffiziere beizuziehen.

Art. 118.

Die O f f i z i e r e erhalten ihren weitern Unterricht in den Schulen, welche in den Art. 114, 135--139 näher bezeichnet sind.

Art. 119.

Außer den regelmäßigen jährlichen Schulen können nach Bedürfniß noch besondere Spezialkurse angeordnet werden.

Art. 120.

Das Instruktionspersonal der Artillerie besteht aus einem Oberinstruktor, der nöthigen Zahl von Instruktoren erster und zweiter Klasse und den erforderlichen Hilfsinstruktoren.

6. Genie.

ArUl21.

Der Unterricht der G e n i e r e k r u t e n dauert für die Pioniere sechszig, für die Pontonniere vierundfünfzig und für die Parksoldaten a chtundzwanzig Tage. Zu diesen Schulen werden die nöthigeu Cadres beigezogen, und zwar in erster Linie: 1) die zu Hauptleuten vorgeschlagenen Oberlieutenants, 2) die neuernannten Lieutenants, 3) die neuernannten Wachtmeister, Feldweibel und Fouriere

173 Art. 122.

Die Wiederholungskurse der Pioniere und Pontonniere finden alle zwei Jahre statt und haben eine Dauer von achtzehn Tagen ; diejenigen der Parkkompagnien werden jährlich in einer Dauer von sieben Tagen abgehalten.

Art. 123.

Die jährlich abzuhaltenden O f f i z i e r s a s p i r a n t e n s c h u l e n dauern neun Wochen ; an denselben nehmen auch die zu Offizieren vorgeschlagenen Unteroffiziere Theil, für welche jedoch die Dauer der Schule verkürzt werden kann.

Art. 124.

Alljährlich wird eine Schule von zehn Wochen für den höhern Unterricht im Genie- und Befestigungswcsen abgehalten, an welcher neben den Genieoffizieren auch Offiziere der Artillerie Theil zu nehmen haben.

Art. 125.

Das Instruktionspersonal des Genie wird wie dasjenige der Artillerie bestellt.

7. Sanitätstruppen.

Art. 126.

Die R e k r u t e n s c h u l e n für die Sanitätsmannschaft (Krankenwärter und Träger) dauern fünf Wochen. Vorher erhalten die Rekruten in einer Infanterierekrutenschule den angemessenen militärischen Vorunterricht.

Art. 127.

Jeder Wärter und Träger -hat während seiner Dienstzeit im Auszuge einen s a n i t a r i s c h e n W i e d e r h o l u n g s k u r s in der Dauer von zehnTagcn zu bestehen und überdieß einen dreiwöchentlichen Kurs in einem Spital behufs praktischer Ausbildung durchzumachen.

Art. 128.

Alljährlich werden Unterrichtskurse von vier Wochen für die zu Sanitätsoffizieren vorgeschlagenen Aerate und Apotheker abgehalten.

174

Art. 129.

Sämmtliche Militärärzte sind während ihrer Dienstzeit zu wenigstens einem sä n i ta rise h en W i e d e r h o l u n g s k u r s von vierzehn Tagen verpflichtet.

Art. 130.

Bei Wiederholungskursen größerer Truppenkörper (Divisions-, Brigadeübungen etc.) sollen die den betreffenden Truppenabtheilungen zugetheilten Sanitätstruppeu einberufen und unter der Leitung eines Sanitätsstabsoffiziers instruirt werden.

Zu den Rekrutenschulen und den Wiederholungskursen ist nur das zur Besorgung des Sanitätsdienstes nöthige Personal einzuberufen.

Art.

131.

Die Fachinstruktion des Sanitätspersonals wird durch einen Oberinstruktor geleitet, dem die nöthigen Instruktoren erster und zweiter Klasse beigegeben sind.

Für die militärische Instruktion werden die -erforderlichen Hilfsinstruktoren zugezogen.

Die Verwaltungsoffiziere der Sanitätstruppen erhalten den für die übrigen Verwaltungsoffiziere vorgeschriebenen Unterricht mit Berüksichtigung ihrer besonderen Verwendung.

8.

Verwaltungstruppen.

Art.

132.

Die M a n n s c h a f t der Verpflegungs- und Magazinabtheilungen einer Verwaltungsdivision erhält den ihrer Verwendung angemessenen Unterricht. Die Offiziere, Unteroffiziere und Trainsoldaten der Verwaltungsdivision sind in Bezug auf die Instruktion der Artillerie zugetheilt. Der denselben zu ertheilende Unterricht ist im Allgemeinen derjenige der Parktrainkompagnien.

Art. 133.

. Für die zu F o u r i e r e n der Truppeneinheiten und zu Unteroffizieren der Verwaltungsdivisionen vorgeschlagenen Unteroffiziere

175

und Soldaten wird alljährlich eine Schule in der Dauer von mindestens ein und zwanzig Tagen, und für die O f f i z i e r s a s p i r a n i e n eine solche von fünf und dreiliig Tagen abgehallen.

Art. 134.

Die h ö h e r e n Offiziere des Verwaltungswesens (vom Hauptmann aufwärts) erhalten ihren Unterricht in Offiziersschulen, deren Dauer auf zwei und vierzig Tage und in Wiederholungskursen, deren Dauer auf acht und zwanzig Tage festgcsezt wird. Die Abhaltung dieser Schulen und Wiederholungskurse richtet sich nach dem Bedürfniß.

9. Centralschulen.

Art. 135.

Jedes Jahr wird (unter der Benennung I. C e n t r a l s c h u l e ] ) ein Unterrichtskurs von sechs Wochen für Subalternoffiziere aller Waffen abgehalten.

Mit dieser Schule wird der spezielle Unterricht für die A dj ut a n t c n verbunden.

Art. 136.

Die neuernannten Divisionschefs der Infanterie und der Schüzen werden in die jedes Jahr abzuhaltende IL Con t r a i s e l i u l e einberufen ; dieselbe dauert sechs Wochen.

Art. 137.

Je das vierte Jahr findet ein Unterrichtskurs von vierzehn Tagen für die Bataillonskommandanten der Infanterie und der Schüzen statt (UT. C e n t r a l s c h u l e ) .

Art, 138.

Die neuernanuten Oberstlieutenants erhalten in der nach Bedürfniß abzuhaltenden IV. C e n t r a l s c h u l e einen Unterricht von sechs Wochen, wovon ein Theil zu Rekognoszirungcn verwendet wird.

176

Art. 139.

In die zweite, dritte und vierte Centralschule können auch Offiziere des entsprechenden Grades von andern Waffen einberufen werden.

C. H e b u n g e n u n d I n s p e k t i o n e n d e r L a n d w e h r .

Art. 140.

Für die Infanterie und die Schüzen werden jährlich eintägige kompagnieweise Schießübungen und alle zwei Jahre überdieß eintägige bataillonsweise Inspektionen abgehalten.

Die sämmtlichen übrigen Truppenkörper haben alljährlich eine eintägige Inspektion zu bestehen.

Insofern ein Aufgebot der Landwehr in Aussicht steht, ist der Bundesrath verpflichtet, die Truppenkörper derselben, zu besondern Hebungen einzuberufen.

'o D. F r e i w i l l i g e Se h i e ß v e r e i n e .

Art. 14O Freiwillige Schieß vereine werden vom Bunde unterstüzt, insofern dieselben folgenden Bestimmungen Genüge leisten: a. die Vereine müssen militärisch organisirt sein und neben dem Schießen auch andere militärische Uebungen betreiben ; b. die Schießübungen müssen mit ordonnanzmäßigen Schießwaffen stattfinden.

Die nähern Bestimmungen hierüber werden von dem Bundesrathe erlassen.

IX. Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Mannschaft und der Truppenkörper.

A. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n .

Art. 141.

Die Geseze über die Bewaffnung und Bekleidung des Bundesheeres werden von der Bundesversammlung und die zur Ausführung nöthigen' Réglemente und Ordonnanzen von dem Bundesrathe erlassen.

177

Art. 142.

Das sämmtliche Kriegsmaterial, zu dessen Besiz die Kantone nach Vorschrift der bisherigen Bundesgeseze verpflichtet sind, ist unter Mitwirkung des Bundes genau zu verzeichnen und es haben die Kantone das Mangelnde in ihren Kosten zu ergänzen. (Bundesverfassung, Uebergangsbestimmungen Art. l, Lemma 3.) In diesem Material ist begriffen : die Bekleidung und Ausrüstung der Mannschaft, die persönliche Bewaffnung für alle Truppengattungen, die Korpsausrüstung, die G-eschüze und Kriegsfuhrwerke der Artillerie, sowie alle übrigen gesezlich vorgeschriebenen militärischen Ausrüstungsgegenstände.

Dieses Material ist unveräußerlich und es steht die Verfügung darüber im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen der Eidgenossenschaft zu.

Art. 143.

Wenn ein Kanton die Pflichten veruachläßigt, welche ihm durch dieses Gesez in Bezug auf die Bekleidung und Ausrüstung seiner Truppen oder das übrige Kriegsmaterial auferlegt sind, so ist der Bundesrath verpflichtet, auf Kosten des säumigen Kantons das Mangelnde zu ersezen oder die sonst erforderlichen Anordnungen zu treffen.

B. B e k l e i d u n g und p e r s ö n l i c h e A u s r ü s t u n g .

Art. 144.

Die Bekleidung und persönliche Ausrüstung der Mannschaft geschieht nach den eidgenössischen Spezialgesezen und Vorschriften durch die Kantone.

Art. 145.

Die Kantone haben die Pflicht, auch die Mannschaft der eidgenössischen Truppeneinheiteu (Art. 27--30) auszurüsten und zu bekleiden.

Art. 146.

Die Rekruten sind mit durchaus neuen Ordonnanz- und mustergemäßen Kleidern und Ausrüstungen in die eidgenössischen Schulen zu schiken. Der Bund vergütet den Kantonen die dahcrigen Kosten, nach der Zahl der in die Schulen eingetretenen Rekruten und zwar nach einem alljährlich von der Bundesversammlung festzLisezenden Tarif. In diesem Betrag ist die Entschädigung für den Unterhalt Inbegriffen (Art. 20 der Bundesverfassung).

178

Art. 147.

Der Bundesrath wird auf dem Wege der Verordnung die Zahl der effektiven Diensttage feststellen, nach welchen ein Wehrpflichtiger den Ersaz der einzelnen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände beanspruchen kann. Die daherigen Auslagen der Kantone' werden ihnen vom Bunde ersezt.

Art,

148.

Der Bund ersezt den Kantonen im Fernern diejenigen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, a. welche dem Inhaber durch unverschuldetes Unglük außerdem Dienst zu Grunde gehen, b. welche im eidgenössischen Militärdienst ohne Verschulden des Inhabers unbrauchbar werden.

Art. 149.

Alle neu ernannten Offiziere, sowie solche, welche sich im Verlaufe ihrer Dienstzeit beritten zu machen haben, werden für die Kosten ihrer reglementarischen Ausrüstung nach einem durch bundesräthliche Verordnung festzustellenden Betrage von dem Bunde entschädigt, Offiziere, welche vor Ablauf der gesezlichen Dienstzeit austreten, haben die erhaltene Entschädigung im Verhältniß der nicht erfüllten Dienstzeit zurükzuerstatten.

Art. 150.

.

Das Tragen von Orden oder andern Auszeichnungen ist sämmtlichen Wehrpflichtigen im Dienste untersagt.

Art. 151.

Das Tragen von Uniformstüken nach bestehender Ordonnanz, sowie von reglementaiisch vorgeschriebenen Gradauszeichnungen in bürgerlichen Verhältnissen ist Jedermann verboten. Die Kantone liaben hierüber die erforderlichen Strafbestimrnungen zu erlassen.

Art. 152.

Die Kantone sind verpflichtet, die Bekleidung und Ausrüstung ihrer Mannschaft stets in gutem Stand zu erhalten und abgehende Stüke zu erseze'n, ohne hiefür eine weitere als die in Art. 146 vorgesehene Entschädigung beanspruchen zu können.

17'J Art. 153.

Der Bund sorgt für die gcsezlich vorgeschriebene persönliche Bewaffnung des Bundesheeres und bestimmt, mit welcher Gattung der vorhandenen Waffen die einzelnen Truppenkörper auszurüsten sind.

Art. 154.

Für die Bewaffnung der Rekruten werden die jährlichen Neuanschaffungen und die vorhandenen überzähligen Waffen verwendet.

Art. 155.

Die persönliche Bewaffnung bleibt in der Regel während der Dienstzeit im Besize des Mannes.

Dagegen sind die Kantone verpflichtet, derjenigen Mannschaft die Waffen abzunehmen, welche 1) wegen längerer Abwesenheit, oder aus irgend welchen andern Gründen nicht im Stande ist, dieselben zu besorgen.

2) welche sich in der Behandlung der Waffen als nachlässig; erweisen.

Art. 156.

Den Kantonen liegt die gehörige Aufbewahrung und Unterhaltung der abgenommenen Waffen ob. Die daherigen Anordnungen und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht und de;: Genehmigung des Bundes, wobei namentlich darauf zu achten ist, daß durch den Ort der Aufbewahrung die rasche Bewaffnung der Mannschaft nicht gehindert wird.

Art. 157.

Alljährlich werden die sämmtlichen Wehrpflichtigen des Auszuges und der Landwehr zu einer Waffeninspektion, unter dem Kommaudo eines von der kantonalen Militärbehörde zu bezeichnenden Offiziers, versammelt.

Die Untersuchung der Waffen wird in der Regel von einem eidgenössischen Wafieukontroleur vorgenommen, und es wird daher

180

der Zeitpunkt der Inspektionen im Einverständniß mit der eidg.

Militärbehörde festgestellt.

.Die · nähern Bestimmungen über diese Inspektionen bleiben einer besonderen Verordnung vorbehalten.

Art. 158.

Zur Aufsicht über die gehörige Unterhaltung der gesammten persönlichen Bewaffnung und in erster Linie der Handfeuerwaffen, wird für jeden Divisionskreis ein ständiger W a f f e n k o n t r o l e u r ernannt. Dieselben stehen unter dem direkten Befehl des Divisionärs, und es liegt ihnen die Untersuchung und die Aufsicht ob : 1) über den Bestand, die Aufbewahrung und Besorgung deiin den kantonalen und eidgenössischen Zeughäusern befindlichen Waffen und Munition; 2) über die Besorgung der vorübergehend der Mannschaft abgenommenen Waffen (Art. 155); 3) die Vornahme der in Art. 157 vorgeschriebenen Waffeninspektionen.

Art. 159.

Sämmtliche von dem Bunde und den Kantonen gelieferten Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände werden unter Vorbehalt der Bestimmung des Art. 155 der Mannschaft auch außer dem Dienste anvertraut, bleiben aber Eigenthum des Staates und können weder veräußert noch verpfändet werden.

Art. 160.

Wer vor Ablauf der gesezlichen Dienstzeit aus irgend einem Grunde aus dem Dienste tritt, hat sämmtliche Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände zurükzuerstatten. Die Kantone haben für die Vollziehung dieser Bestimmung, sowie auch dafür zu sorgen, daß die Wehrpflichtigen, die das Gebiet der Eidgenossenschaft verlassen , ihre Ausrüstung den kantonalen Zeughäusern zur Aufbewahrung übergeben.

181

Art.

161.

Der Wehrmann ist verpflichtet, die Ausrüstungsgegenstände in gutem Stand zu erhalten. Er haftet für jede aus Mutwillen oder Nachlässigkeit entstandene Beschädigung.

Nach vollendeter Dienstzeit behält der Mann die Kleider, den Tornister oder Mantelsak, sowie das Puzzeug als Eigenthum ; alle übrigen Gegenstände hat derselbe abzuliefern.

C. K o r p s a u s r ü s t u n g .

Art. 162.

Zu den Truppeneinheiten der Kantone und des Bundes gehören diejenigen Geschüze und Fuhrwerke, die in den Tafeln I--XVII verzeichnet sind. Sie bilden mit der gesezlich vorgeschriebenen Munition und den reglementarischen Gerätschaften nebst der Pferdeausrüstung, dem Kochgeschirr und dem Sanitätsmaterial deiTruppe die K o r p s a u s r ü s t u n g .

Art.

163.

Soweit das in den Kantonen vorhandene Material (Art. 142) für Ausrüstung der Truppenkörper nicht ausreicht, wird dasselbe vom Bunde neu angeschafft, fier auch den in Folge des eidgenössischen Dienstes entstehenden Abgang zu ergänzen hat.

Art. 164.

Der Bestand der Werkzeuge, mit denen die Eisenbahnkompagnien ausgerüstet werden, wird durch eine Verordnung festgestellt, und ist von den Eisenbahnunternehmungen gegen Gebrauchsentschädigung zu stellen (Art. 28).

Art.

165.

Die Korpsausriistung bleibt in der Verwahrung der Kantone, welche für die gehörige Aufbewahrung und Unterhaltung derselben zu sorgen haben, wobei folgende Vorschriften zu beobachten sind :

182 1) Die Ausrüstung eines jeden Korps ist in dem Divisionskreise (Art. 18) aufzubewahren, zu welchem das Korps gehört.

2) In den Zeughäusern ist, soweit möglich, die Ausrüstung eines jeden Korps räumlich gesondert aufzustellen.

D. K r i e g s m a t e r i a l der höhern

Truppen verbände.

Art. 166.

Alles zur Ausrüstung der Armee nötliige Kriegsmaterial, soweit es nicht zur persönlichen Bewaffnung und Ausrüstung, zur Bekleidung oder zur Korpsausrüstung gehört (Art. 162), steht unter der direkten Verfügung und Verwaltung des Bundes. Dahin gehören: 1) die Gescbüze, Fuhrwerke und die sonstige Ausrüstung der nach Art. 34 zu errichtenden Landwehrfeldbatterien; 2) die Evgänzungsgeschüze, im Verhältniß von je einem für ede Batterie ; 3) das gesammte Material der Positionsartillcrie ; 4) das Material der Brükenequipagcn (Tafel XX) ; 5) die Ausrüstung der Divisionsparks (Tafel XVIII); 6) die Ausrüstung des Genieparkes (Tafel XXI); 7) das gesammte Sanitätsmaterial, mit Ausnahme des Korpssanitätsmaterials (Tafel XIV, XV u. XVI); 8) das gesammte Material der Vervvaltungstruppen (Tafel XVII); 9) alle zum Depotpark gehörenden Fuhrwerke und Geräthsehaften ; 10) die den Stäben zugetheilten Fourgons und Fuhrwerke (Tafel XXII--XXXI).

Zu dem vorstehenden Material gehört auch der dafür vorgeschriebene,, Bestand an Pferden, nebst der Pferdeausrüstung.

Art. 167.

Die in dem vorigen Artikel aufgeführten Bestände werden von dem Bunde aus seinem eigenen Material, sowie aus demjenigen der Kantone (Art. 142) gebildet. Das Mangelnde wird vom Bunde ergänzt.

183

Art. 168.

Dem Bunde liegt die Besorgung und Verwaltung des ihm zugetheilten Materials (.Art. 166) ob. In Bezug auf die Dislokation desselben gelten folgende Vorschriften : 1) Das zur Ausrüstung einer Armeedivision gehörende Material, der Divisionspark, das Sanitäts- und Verwaltungsinaterial, die Fourgons der Stäbe etc., sind in dem Territorium der Division zu verwahren.

2) Die Aufbewahrung des Materials ist in der Art einzurichten, daß jeder einzelnen der in Art. 166 aufgezählten Gruppen ein abgesonderter Raum angewiesen wird.

3) Das nicht in den Divisionsverband gehörende Kriegsmaterial (Brükenequipagen, Spitaleffekten etc.) soll mit Riiksicht auf seine wahrscheinliche Venvenduna; dislochi werden.

E. M u n i t i o n .

Art. 169.

Die Erstellung der Kriegsmunition ist Sache der Eidgenossenschaft.

Art. 170.

Der ordentliche Bestand der Munition für Handfeuerwaffen wird nach der rea;leinentarischen Zahl der Gewehrtraaremleu beo o rechnet und es sollen an fertigen Patronen vorhanden sein : für jeden Gewehrtragenden 1) der Infanterie und der Schüzcu 200 Patronen; 2) für jeden Dragoner und Guiden 60 Patronen ; 3) für jeden Pionier und Pontonnier und Parkartilleristen, sowie für jeden berittenen Artilleristen 40 Patronen.

Art. 171.

An Artillerie-Munition soll stets vorräthig sein: a. für die Feldbatterien (Art. 34) und die Ergänzuugsgeschilze auf jedes Geschiiz 400 Schüsse; b. für die Gebirgsbatterien auf jedes G-eschüz 200 Schüsse ; c. für jedes Positionsgeschüz 200 Schüsse.

184 Art. 172.

Abgesehen von diesen fertigen Beständen (Art. 170 u. 171) hat der Bund dafür zu sorgen, daß an vorgearbeiteter Munition und an Rohmaterial stets so große Vurräthe vorhanden sind, daß im Kriegsfalle die Ergänzung der Munition in vollem Maße gesichert ist.

Art. 173.

Von den in den Art. 170 und 171 genannten Munitionsbeständen wird den Kantonen derjenige Theil abgegeben, welcher von den Truppeneinheiten als Taschen-Munition und als Ausstattung der Korpsfuhrwerke in das Feld geführt wird.

Die für die Parks bestimmte Munition ist in der Verwahrung der Eidgenossenschaft.

Für die Aufbewahrung, Besorgung und Inspektion der Munition gelten die in den Art. 165 und 168 enthaltenen Vorschriften.

X. Inspektion.

A. P e r s o n e l l e s .

Art. 174.

Die Inspektion der Rekrutenschulen, der Offiziersaspirantenschulen, der Offiziers- und Unteroffiziersschulen, sowie der Spezialkurse steht für die Infanterie und die Schüzen den Divisionären und für die übrigen Waffengattungen den Waffenchefs zu. Die Centralschulen werden von den Divisionären abwechselnd inspizirt.

Die Berichte über diese Inspektionen werden an das Militärdepartement erstattet.

Art. 175.

Die Wiederholungskurse inspizirt :

werden von folgenden Offizieren

185 Truppenkörper der Wiederholungskurse.

Inspektoren.

1) Infanterie.

Regimentskommandant.

Di visionär.

Brigadier.

Divisionär.

Infanterie-Bataillon Schttzen-Bataillon Regiment Brigade

2) Kavallerie.

Dragoner-Schwadron Dragoner-Regiment Guiden-Kompagnie

Kommandant des Drag.-Regiments.

Waffenchef.

Waffenchef.

3) Artillerie.

Batterie

Kommandant des Artillerieregiments.

Artillerieregimcnt Kommandant der Artilleriebrigade.

Artillerie-Brigade Waffenchef.

Positions-Kompagnie Kommandant der Positions - Abtheilung.

Positionsartillerieabtheilung Waffenchef.

Train-Kompagnie des Div.-Parks Kommandant des Divisions-Parkes.

Kommandant des Divisions-Parkes.

Park-Kompagnie Brigadekommandant der Artillerie.

Divisionspark 4) Genie.

Pionierkompagnie Pontonnier-Kompagnie Geniepark-Kompagnie Train-Kompagnie des Genieparkes

Waffenchef.

'Kommandant der Brükenequipage.

Kommandant des Genieparkes.

Waffenchef der Artillerie.

5) Sanitätstruppen.

Feld-Lazareth Train-Kompagnie des Lazarethes

Divisionsarzt.

Waffenchef der Artillerie.

6) Verwaltungstruppen.

Verwaltungs-Division Transport-Abtheilung

Divisions-Kriegskommissär.

Waffenchef der Artillerie.

186 Die Inspektionen über die Uebungen kombinirter Truppenkörper von verschiedenen Waffengattungen werden von dem Divisionär ·vorgenommen.

Das Miiitärdepartement ist berechtigt, ausnahmsweise andere Offiziere mit den Inspektionen zu beauftragen.

Die Rapporte der Inspektoren haben den Bestand dès Korps, die militärische Ausbildung desselben, die Bekleidung, Ausrüstung und Bewaffnung der Mannschaft zum Gegenstand und sind, soweit sie Truppen des Divisionsverbandes betreffen, durch die nächsten Vorgesezten an den Divisionär, sonst dem Militärdepartement einzureichen.

Der Divisionär übermittelt seine eigenen, wie die ihm zugehenden Berichte mit den erforderlichen Anträgen ebenfalls an das Militärdepartement.

Die Inspektoren für divisionsweise oder größere Truppenübungen ·werden vom Militärdepartement bestellt.

Art. 176.

Auf dem Wege der Verordnung ist für den einheitlichen Gang des Unterrichtes und der Inspektion zu sorgen, und es hat zu ·diesem Zweke das Militärdepartement durch den Waffenchef der Infanterie namentlich den Unterricht dieser Waffengattung in den verschiedenen Kreisen (Art. 101) zu überwachen.

B.

Materielles.

Art. »177.

Alljährlich findet über das den nachstehenden Truppen zugetheilte, in den Zeughäusern aufbewahrte Kriegsmaterial eine Inspektion durch folgende Offiziere statt.

Truppenkörper.

Inspektor.

1) Infanterie.

Infanterie- und Schüzen-Bataillon

Bataillons-Kommandant.

2) Kavallerie.

Dragoner-Schwadron

Hauptmann.

187 Truppenkörper.

Inspektor.

3) Artillerie.

Fahrende Batterie l Gebirgs-Batterie > Parktrain-Kompaguie J Divisions-Park

Hauptmann.

Kommandant des Divisions-Parks mit den Kommandanten der Parkkolonnen.

4) Genie.

Pionierkompagnie Brükenequipage

Hauptmann.

Kommandant der Brükenequipage mit dem Hauptmann der Pontonnier-Kompagnie.

Kommandant des Genieparks mit dem Hauptmann der GenieparkKompagnie.

Geniepark

Feld- Lazareth

5) Sanitätstruppen.

Chef des Feld-Lazareths.

6) Verwaltungstruppeu.

Verwaltungs-Division Chef der Verwaltungs-Division mit seinem Train-Chef.

Das Militärdepartement ist berechtigt, diese Inspektionen ausnahmsweise durch andere Offiziere vornehmen zu lassen.

Alles übrige Kriegsmaterial wird von dem Waffenchef inspizirt.

Art. 178.

Die Inspektion erstrekt sich über alles den obigen Truppeneinheiten, dem Divisions- und Geniepark zugetheilte magazinirte Kriegsmaterial; sie hat die Aufgabe, die gehörige Aufbewahrung, die Vollständigkeit, sowie den guten Stand des Materials zu ermitteln.

Art. 179.

Die Rapporte der im Di visions verband stehenden Inspektoren gehen durch die vorgesezten Offiziere an den Divisiouär und von diesem an das Militärdepartement, an welches auch die Rapporte der Waffenchefs zu richten sind. Mit den Berichten sind die sachgemäßen Anträge zu verbinden.

Bundesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. IL

14

188 Art. 180.

Alljährlich nach Eingang der Rapporte über die Inspektionen des Personellen und Materiellen (Art. 175 u. 179) wird das Militärdepartement die Divisionäre zur Besprechung der in der Armeeverwaltung nothwendigen Verbesserungen einberufen.

XI. Pferdestellung.

A. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n .

Art.

181.

Der Bund und die Kantone haben zu den Truppeneinheiten) die nach Inhalt dieses Gesezes gehörenden Pferde zu stellen.

Art. 182.

Die Offiziere haben sich gegen eine besondere Entschädigung; selbst beritten zu machen. Der Bundesrath hat das Recht, wenn ein größeres Truppenaufgebot bevorsteht, zu verordnen, daß dieses vor dem Diensteintritt zu geschehen habe, sowie die zur Vollziehung einer solchen Anordnung nöthigen Verfügungen zu erlassen.

C

Art. 183.

Außer den zu den kantonalen Truppeneinheiten gehörenden Pferden und den Offizierspferden werden alle übrigen Pferde vom Bund gestellt.

Art. 184.

Wenn bei einem bevorstehenden größeren Truppenaufgebot die Beschaffung der nöthigen Pferde auf dem Vertragswege für die Kantone und den Bund nicht mehr möglich oder mit außerordentlichen, Opfern verbunden erscheint, so ist der Bundesrath verpflichtet, die Piketstellung der sämmtlichen Pferde, die sich im Gebiete der Eidgenossenschaft befinden, anzuordnen.

Art.

185.

Die Piketstellung dev Pferde hat die Wirkung, daß vom Tage der Verkündung derselben Niemand, der in eigenem oder eines dritten Namen ein Pferd besizt, sich ohne Erlaubniß der eidgenössischen Militärbehörden dieses Besizes entäußern darf. Die Uebertretung dieses Verbotes wird mit einer Strafe bis auf Fr. 500 belegt.

189

Art. 186.

Mit dem Beschlüsse der Piketstellung wird vom Bunde die Untersuchung sämmtlicher Pferde angeordnet, bei der das Veräußerungsverbot für die untauglich befundenen Pferde wieder aufgehoben wird.

Art. 187.

Die tauglich erfundenen Pferde werden, nach Maßgabe des Bedürfnisses, sowohl für die eidgenössischen als die kantonalen Truppen, und zwar nach der Zeitfolge des Aufgebotes der leztern, durch Vermittlung der kantonalen Behörden in den Dienst berufen.

Art.

188.

Die Aufhebung der Piketstellung geschieht durch den Bundesratb. Für die Zeit des Verbotes der Veräußerung wird, abgesehen von der effektiven Dienstzeit, eine besondere durch das Verwaltungsreglement zu bestimmende Entschädigung für die tauglich erfundenen Pferde ausgerichtet.

Art. 189.

Das Verwaltungsreglement bestimmt die Entschädigung, welche für den täglichen Gebrauch, den allfälligen Minderwerth und den Verlust der im Dienst gestandenen Pferde zu leisten ist.

B. K a v a l l e r i e p f e r d e .

Art.

190.

Die jährlich für die Dragoner- und Guidenrekruten, sowie die zum Ersaz des Abganges bei der Truppe notwendigen Pferde werden vom Bunde angekauft und in besondern, unter der Leitung des Oberinstruktors der Kavallerie stehenden Remontenschulen zugeritten.

Es steht jedoch Jedermann frei, ein eigenes Pferd in die Remontenschulen zu stellen, insofern dasselbe die nöthigen Eigenschaften besizt. Diese Pferde werden geschäzt und die Hälfte des Schazungspreises den Eigenthümern ausbezahlt; damit treten diese Pferde in allen Beziehungen in dasselbe Verhältniß, welches durch die nachstehenden Artikel für die vom Bunde abgegebenen Pferde (Art. 192) festgesezt ist.

190

Art. 191.

Am Schlüsse der Remontenschulen werden die von der Eidgenossenschaft gekauften Pferde gegen Bezahlung der Hälfte des reglementarisch festgestellten Sehazungspreises an die Mannschaft zugetheilt, welche zu deren Uebernahme verpflichtet ist.

Art. 192.

Die Pferde bleiben im Besize des Mannes, dürfen aber von demselben weder veräußert, verpfändet, vermiethet, noch sonst zum Gebrauche an Dritte abgegeben werden. Sie sind von dem Kavalleristen auf eigene Kosten außer dem Dienst gehörig zu ernähren und zu besorgen und dürfen von ihm zu jedem Gebrauche verwendet werden, welcher die militärische Diensttauglichkeit des Pferdes nicht beeinträchtigt.

Art. 193.

Ist der Mann aus irgend einem Grunde verhindert, einem Dienstaufgebot zu folgen, so hat er das Pferd gleichwohl auf Verlangen in den Dienst zu stellen.

Der -Bund ist berechtigt, dasselbe auch dann vorübergehend an sich zu ziehen, wenn der Besizer längere Zeit abwesend oder dienstunfähig ist, oder sich nachlässiger Behandlung des Pferdes (Art. 194) schuldig macht. In diesem Falle vergütet der Bund für die Zeit, während der er im Besize des Pferdes bleibt, dem Manne nur die Hälfte des in Art. 194 genannten Betrages.

Art. 194.

Der Bund bezahlt dem Manne, welcher ein Pferd übernommen hat (Art. 191) alljährlich einen Zehntheil des von ihm erlegten Kaufpreises und demjenigen, welcher selbst ein solches gestellt hat (Art. 190) den gleichen Theil von der Hälfte des Sehazungspreises zurük.

Insofern das Pferd durch schlechte Besorgung oder Ernährung, durch übermäßigen Gebrauch oder Nachlässigkeit eine Werthverminderung erlitten hat, ist der Minderwerth zu ermitteln und von der Hälfte des zu amortisirenden Betrages in Abzug zu bringen.

Art. 195.

Wenn der Mann mit demselben Pferde die ganze zehnjährige Dienstzeit (Art. 12) durchgemacht hat, so geht dasselbe in sein Eigenthum über.

191

Art, 196.

Ist der Mann beim Dienstaustritt im Besize eines Pferdes, das nicht die ganze Dienstzeit durchgemacht hat, oder tritt er vor Beendigung der Dienstzeit aus, so hat der Bund das Recht, das Pferd gegen Bezahlung des noch nicht amortisirten Restbetrages an sich zu ziehen.

Art. 197.

Geht ein Pferd im eidgenössischen Dienst zu Grunde, so hat der Bund den noch nicht bezahlten Theil des Amortisationsbetrages zu ersezen. Geht das Pferd außer dein Dienste ab, so bezahlt der Bund keinerlei Entschädigung.

Art. 198.

Wird ein Pferd im Dienste militäruntauglich, so wird es gegen Bezahlung des noch rükständigen Betrages vom Bunde übernommen.

Pferde, welche außer dem Dienste militäruntauglich werden, kann der Bund ebenfalls übernehmen; er hat aber in diesem Falle dem Manne als Entschädigung nur die Hälfte des Uebernahmsoder Schazungspreises (Art. 190 u. 191) zu vergüten, insoweit dieß durch frühere Amortisationszahlungen nicht schon geschehen ist. Hat der Mann auf dem Wege der Amortisation schon die Hälfte oder mehr bezogen, so findet keine weitere Entschädigung statt,

Art. 199.

Abgegangene oder dienstuntauglich gewordene Pferde werden nach der Vorschrift der Art. 190 und 191 ersezt.

Art. 200.

Kavalleristen, welche sich böswilliger Beschädigungen, grober Vernachlässigung oder nachtheiligen Gebrauches ihrer Pferde schuldig machen, verlieren jeden Anspruch auf Amortisation und Entschädigung (Art. 194) und sind dem Bunde für den erlittenen Schaden haftbar.

Art. 201.

Wenn sich über die Anwendung der Art. 192-- 200 Anstände erheben, so entscheidet darüber das Militärdepartement, in lezter Instanz der Bundesrath.

192

Art. 202.

Die sämmtlichen Kavalleriepferde werden außer dem Dienst in Bezug auf ihre Unterbringung, Besorgung, Ernährung und ihren Gebrauch von den Truppenoffizieren überwacht, welche dem Waffenchef der Kavallerie zu Händen des Militärdepartements ihren Bericht abzugeben haben.

XII. Fuhrleistungen und Eisenbahntransport.

' Art. 203.

Die -Gemeinden sind verpflichtet, alle durch die Geseze und Réglemente vorgesehenen Fuhren gegen gesezliche Entschädigung zu leisten.

Art. 204.

In Friedenszeiten geschieht der Bahntransport von Truppen und Kriegsmaterial nach Vorschrift der hierüber bestehenden Geseze und Réglemente.

Art. 205.

In Zeiten von Krieg oder Kriegsgefahr ist der Oberbefehlshaber, und, so lange ein solcher nicht bestellt ist, der Bundesrath berechtigt, den K r i e g s b e t r i e b der E i s e n b a h n e n zu verfügen. In diesem Falle wird gleichzeitig ein O b e r b e t r i e b s c h e f für sämmtliche schweizerische Eisenbahnlinien ernannt und den Verwaltungen von diesen Maßregeln Kenntniß gegeben.

Art. 206.

Mit dem Beginn des Kriegsbetriebes übernimmt der Oberbetriebschef das sämmtliche Personal und Material der Eisenbahngesellschaften und verfügt darüber für die Bedürfniße des Eisenbahndienstes. Das Verfügungsrecht der Gesellschaften wird suspendirt.

193

Art. 207.

Unter dem im vorigen Artikel genannten Eisenbahnpersonal sind die in Art. 2, litt, f genannten Angestellten der Gesellschaften verstanden. Denselben wird der Beschluß des Kriegsbetriebes eröffnet:' sie dürfen von diesem Augenblike an ihren Dienst nicht ~ mehr verlassen und sind, wie die Truppen, den Militärgesezen unterstellt.

Art. 208.

Dem Oberbetriebschef ist die Direktion der sämmtliehen Eisenbahnlinien übertragen; alle Angestellten der Verwaltungen sind ihm untergeordnet ; von ihm geht die Organisation des gesammten Dienstes aus und zwar sowohl mit Bezug auf den Militärtransport, als auf den Civilbetrieb, welcher nach Bedürfniß beschränkt oder auch ganz aufgehoben werden kann.

Art. 209.

Der Oberbetriebschef steht ausschließlich unter dem Befehl des Oberkommandanten und erläßt seine eigenen Befehle an die Betriebsbeamten der Gesellschaften.

Art. 210.

Der Oberkommandant sezt den Zeitpunkt fest, in welchem der Betrieb der Linien wieder an die Gesellschaften übergeben werden soll und sezt die leztern rechtzeitig davon in Kenntniß.

Art. 211.

Für den Transport von Truppen, Kriegsmaterial und Bedürfnißen der Armee, welche während des Kriegsbetriebes stattfinden, wird die Hälfte derjenigen Taxen bezahlt, welche für die gleichen Transporte im gewöhnlichen Betrieb festgesezt sind.

Die Transporte von Kranken und Verwundeten geschehen unentgeldlich.

Art. 212.

Wenn der Bundesrath im Interesse der Landesvertheidigung die Anlage weiterer Geleise oder andere Bauten und Einrichtungen, als dringlich erachtet, so wird er die sofortige Vollziehung anordnen.

194

Art. 213.

Für den Schaden, welcher den Eisenbahnunternehmungen durch die Vollziehung der Art. 205--212 zugeht, leistet der Bund Entschädigung, deren Betrag im Streitfalle durch das Bundesgericht festgestellt wird.

Art. 214.

Alle hievor bezüglich der Eisenbahnen aufgestellten Vorschriften gelten auch für die schweizerischen Dampfschiffe und das zu ihrem Betrieb vorhandene Material und Personal.

XIII. Besoldung und Verpflegung. Leistungen der Gemeinden.

Art. 215.

Jeder im eidgenössischen Dienst stehende Wehrmann erhält vom Bunde den in Tafel XXXIV für seinen Grad ausgesezten Sold.

Für eintägige Schießübungen und Inspektionen wird weder Sold noch Verpflegung verabreicht.

Die für die Einrükungs- und Entlassungstage zu leistende Entschädigung wird durch das Verwaltungsreglement bestimmt.

Art. 216.

Für Unterrichtskurse von Offizieren, welche diese ohne ihre Truppen zu machen haben, wird der Bundesrath einen besondera .ßchulsold feststellen.

Art. 217.

Unteroffiziere, welche zu andern Kursen als denjenigen ihrer Corps einberufen werden, erhalten eine erhöhte Besoldung.

Art. 218. ' Die berittenen Offiziere erhalten außer dem Sold eine durch das Verwaltungsreglement zu bestimmende Entschädigung für die Offiziersbedienten und effektiv gehaltenen Reitpferde.

195

Art. 219.

Der Bund sorgt für die Verpflegung und das Quartier der Truppen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, auf Anordnung der kompetenten Militärstellen die Truppen und Pferde einzuquartieren und zu verpflegen. Die Entschädigung wird durch das Verwaltungsreglement bestimmt, welches überhaupt die weitern Vorschriften über die Verpflegung der Truppen aufstellt.

Art. 220.

Alle für den eidgenössischen Militärdienst erforderlichen Lebensrnittel und Getränke sind von der Bezahlung aller Arten Steuern, Abgaben und Konsumogebühren in den Kantonen und den Gemeinden befreit.

Dasselbe gilt von den Militäranstalten und Militärwerkstätten der Eidgenossenschaft, deren Betriebsfond mit keinerlei kantonalen oder Gemeindesteuern belastet werden darf.

Art. 221.

Die Besoldung und Verpflegung der zum kantonalen Dienst aufgebotenen Truppen (Art. 245--247) geschieht nach den eidgenössischen Vorschriften auf Kosten der Kantone.

Art. 222.

Die Gemeinden, in denen Truppen Quartier beziehen, haben unentgeldlich anzuweisen : die erforderlichen Lokale für die Bureaux der Stäbe, für die Wachtstuben, die Kranken- und Arrestzimmer und die Parkpläze für die Kriegsfuhrwerke.

Art. 223.

Die Gemeinden, in welchen die in Art. 104 und 140 vorgeschriebenen Schießübungen und Inspektionen abgehalten werden, sind von den Kantonen zu bezeichnen und haben die nöthigen Pläze unentgeltlich anzuweisen.

Art. 224.

Die Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten sind im Kriegsfalle verpflichtet, zum Zweke der Ausführung militärischer

Ì96 Anordnungen ihr bewegliches und unbewegliches Eigenthum auf Verfügung der kompetenten Militärkommandanten abzutreten. Die hiefür, wie für den Kriegsschaden überhaupt zu leistende Entschädigung liegt dem Bunde ob.

XIV. Rechtspflege.

Art. 225.

Die Rechtspilege wird bei allen im eidgenössischen oder kantonalen Dienst stehenden Truppen nach den Vorschriften der eidgenössischen Militäratrafgesezgebung verwaltet.

Art. 226.

Der Bundesrath ernennt die O f f i z i e r e d-er M i l i t ä r j u s t i z , welche nach der jeweiligen gesezlichen Organisation der Militärrechtspflege nothwendig sind.

Art. 227.

An der Spize der Offiziere der Militärjustiz steht der O b e r a u d i t o r , welcher, abgesehen von den ihm durch die Gerichtsorganisation übertragenen Funktionen, unter der Aufsieht des Militärdepartements die Verwaltung der Militärrechtspflege leitet und überwacht.

XV.

Art

Aufgebot.

228.

Die Kantone haben von jedem Schweizerbürger, derauf ihrem Gebiete Aufenthalt oder Niederlassung genommen hat, einen Ausweis über Erfüllung seiner Wehrpflicht oder der daherigen Ersazleistung zu verlangen.

Art. 229.

Der Ausweis für diejenigen, welche keinen Militärdienst leisten, hat anzugeben, ob der Betreffende vermöge seines Alters, oder in Folge eines gesezlichen Enthebungsgrundes (Art. 2) oder aber durch die militärärztliche Untersuchung für immer oder vorübergehend vom Dienste befreit sei.

197

Art. 230.

Der Ausweis der Dienstthuenden besteht in einem Dienstbuch, welches nach einem vom Bunde aufzustellenden Formular einzurichten ist. Dieses Dienstbuch wird von der Militärbehörde desjenigen Kantons ausgestellt, in welchem der Betreffende als Rekrut eingetheilt wird und enthält nebst den Personalien und der. fortlaufenden Bescheinigung über den geleisteten Militärdienst die genaue Angabe des Truppenkörpers, dem derselbe angehört.

Art. 231.

Von jeder auf ein Dienstbuch ertheilten Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist der Militärbehörde des Kantons, in welchem der Betreffende eingetheilt ist, Kenntniß zu geben.

Art. 232.

Die von dem Bunde verfügten Aufgebote der eidgenössischen und der kantonalen Truppeneinheiten oder der einzelnen denselben angehörenden Offiziere und Unteroffiziere werden von den Kantonen vollzogen.

Art. 233.

Die vom Bunde verfügten Aufgebote ganzer Truppenkörper zu den gesezlichen Wiederholungskursen werden durch das Bundesblatt und kantonale öffentliche Blätter wenigstens zwei Monate vor dem Einrükungstermin öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung gilt für alle zu diesen Truppenkörpern gehörigen Wehrpflichtigen als persönliches Aufgebot, welchem sie durch rechtzeitiges Erscheinen auf dem zum. Voraus bezeichneten Sammelplaz des Korps Folge zu geben haben.

Art. 234.

Alle übrigen Aufgebote von eidgenössischen oder kantonalen Truppenkörpern oder einzelnen Wehrpflichtigen werden von den Kantonen nach Maßgabe ihrer Gresezgebung durch persönliche Anzeige an die Wehrpflichtigen vollzogen. Die einem Truppenkörper des Kantons Angehörigen, aber in einem andern Kantone wohnenden Wehrpflichtigen sind durch Vermittlung des Leztern ebenfalls aufzubieten.

196 Art

235.

In dem Aufgebot einer Truppeneinheit ist die gesammte anwesende dienstfähige Mannschaft mit Einschluß der Ueberzähligen begriffen. Insofern eine Truppe nur in ihrem reglementarischen Bestände aufgeboten wird, sind von allfälligen Ueberzähligen in erster Linie die altern Jahrgänge und sodann diejenigen Wehrmänner zu entlassen, deren Abwesenheit für ihre Familien besonders nachtheilig ist.

Ait. 236.

Die Kantone sind verpflichtet, Angehörige von Wehrpflichtigen, welche durch den Militärdienst der Leztern in Noth gerathen, ausreichend zu unterstüzen und ihnen Rathgeber und Beistände zu ordnen; dagegen ist es ihnen sowohl als den Gemeinden untersagt, der im eidgenössischen Dienst stehenden Mannschaft Unterstüzungen in baarem Geld zu verabreichen.

Art. 237.

Der Bundesiath wird durch eine Verordnung feststellen, in welcher Weise bei einem Aufgebote die personelle Organisation der Truppenkörper und die Ausrüstung derselben mit dem zugehörigen Kriegsmaterial vor sich zu gehen hat. Nach dieser Verordnung haben sich auch die kantonalen Militärbehörden zu richten.

Art. 238.

Sobald ein grösseres Truppenaufgebot in Aussicht steht, wird der Buudesrath den Armeestab (Art. 61) ganz oder theilweise einberufen und bis zur Ernennung des Generals die dem Stabe obliegenden Arbeiten durch das Militärdepartement leiten.

XYI. Verfügung über das Bundesheer. Oberbefehl.

Art. 239.

Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff des gesezlich dazu gehörenden Kriegsmaterials steht, sowohl zu Unterrichtszweken als zur Handhabung der innern Ordnung und zur Verteidigung gegen Aussen in erster Linie der Eidgenossenschaft zu.

199 Art. 240.

Sobald ein Aufgebot von mehreren Armeedivisionen erfolgt, wählt die Bundesversammlung den G e n e r a l , welcher bis nach beendigter Truppenaufstellung den Oberbefehl führt.

Eine vorherige Entlassung des Generals durch die Bundesversammlung kann nur auf den bestimmten Antrag des Bundesrathes erfolgen.

O

Art. 241.

Ist der General zeitweise verhindert den Befehl zu führen, so wird derselbe von dem Chef des Generalstabes übernommen.

Wird der General aus irgend einem Grunde unfähig, das Kommando weiter zu führen, so hat der Bundesrath die Stelle des Oberbefehlhabers sofort bis zum Zusammentritt der Bundesversammlung zu besezen.

Art. 242.

Der Bundesrath ertheilt gemäß den Beschlüssen der Bundesversammlung (Art. 85, Ziffer 6 und 9 der Bundesverf.), · sowie kraft der ihm selbst obliegenden Verpflichtungen (Art. 102, Ziffer l, 5, 8, 9, 10, 11 und 12 der Bundesverf.) dem Oberbefehlshaber verbindliche Instruktionen über den durch die Truppenaufstellung zu erreichenden Endzwek und stellt ihm die erforderlichen Streitmittcl zur Verfügung.

Art, 243.

Der General ordnet alle militärischen Maßregeln an, welche er zur Erreichung des ihm bezeichneten Endzwekes für nothwendig und dienlich erachtet. Er verwendet die ihm zur Verfügung gestellten personellen und materiellen Streitmittel nach seinem Gutfinden und hat überdieß das Recht, über alles nicht zum Heere gehörige Kriegsmaterial, sowie über alles bewegliche und unbewegliche Eigenthum, das sich im Bereich der Truppenaufstellung befindet, behufs Ausführung seiner militärischen Anordnungen zu verfügen. Wenn der General das Aufgebot weiterer Heerestheile für begründet erachtet, so wird dasselbe durch den Bundesrath beschlossen und vollzogen.

Art. 244.

Dem Bundesrathe liegt dem General gegenüber die Pflicht ob, für die Ergänzung der ihm zur Verfügung gestellten Streitmittel sowohl in personeller als materieller Beziehung zu sorgen.

200 Dasjenige unter die Befehle des G-enerals fallende Personal und Material, welches von ihm militärisch nicht verwendet werden kann, wie Kriegsgefangene, Deserteure, übertretende fremde Korps, die Kranken der stehenden Spitäler etc., wird von ihm der Verfügung und der Administration des Bundesrathes übergeben.

Art. 245.

Die die dazu verfügen, ·(Art. 19

Kantone haben das Recht, über ihre Truppenkörper und gehörende Korpsausrüstung (Art. 162, 163 und 165) zu so lange dieses nicht von Seite des Bundes geschieht der Bundesverfassung).

Art 246.

Im Bereiche einer eidgenössischen Truppenaufstellung darf ohne Bewilligung des eidgenössischen Truppenkommandos keine Besammlung oder Bewegung kantonaler Truppen stattfinden.

Art. 247.

Kantonale Truppenaufgebote zu religiösen Feierlichkeiten sind mit der Erklärung zu verbinden, dass es den Einzelnen freistehe, dem Aufgebot Folge zu geben.

Art. 248.

Der Schaden, welchen die Bekleidung, Bewaffnung und das übrige Kriegsmaterial im kantonalen Dienste erleidet, ist wie der Abgang an Munition von den Kantonen zu ersezen.

XTH, Militärbeamte.

Art. 249.

Dem Militärdepartement sind als Chefs der betreffenden Verwaltungsabtheilungen folgende, von dem Bundesrathe ernannte, höhere Militärbeamte beigegeben: 1) die Abtheilungschefs für die Waffengattungen der Infanterie, Kavallerie, Artillerie und Genie (Waffenchefs), 2) der Chef des Stabsbüreau, 3) die Verwalter des Kriegsmaterials,

201 4} der Oberfeldarzt, 5) der Oberpferdearzt, 6) der Oberkriegskommissär.

Diese Beamten erhalten das nöthige Hilfs- und Büreaupersonal.

Art. 250.

Den Waffenchefs liegt ausser den besondern durch dieses Gesez ihnen auferlegten Verpflichtungen die Vorprüfung, Berichterstattung und Antragstellung in folgenden Geschäften des Departementes ob: a. Dem Chef der Infanterie insbesondere 1) Vorarbeiten für die Kriegsbereitschaft; alle Angelegenheiten, welche die Armee als Ganzes betreffen; 2) Bestand und Ausrüstung der Stäbe der höhern Truppenverbände ; 3) Hebungen kombinirter Truppenkörper.

b. Sämmtlichen Waffenchefs , 4) Rekrutirung und Bestand der Korps. Ernennung und Entlassung der Offiziere und Unteroffiziere; 5} Unterricht im Allgemeinen. Instruktionspersonal. Vorschläge für die jährlichen Truppenübungen und Schulen. Unterrichtspläne. Personelle Organisation der Unterrichtskurse; 6) Bewaffnung und Ausrüstung der Truppen. Korpsausrüstung und übriges Kriegsmaterial; 7) Aufsicht über die Festungswerke. Fragen der Befestigung überhaupt (Geschäftskreis des Waffenchefs des Genie); 8) fllgemeine Verordnungen und Réglemente; 9) eie jährlichen Voranschläge.

Art. 251.

D: e Waffenchefs vermitteln im Namen des Departementes in allen Angelegenheiten, die in ihren Geschäftskreis fallen, den Verkehr mit den eidgenössischen und kantonalen Militärbehörden und Offizieren.

Unter Vorbehalt der endlichen Entscheidung des Militärdepartementüs haben sie folgende Geschäfte von sich aus zu erledigen: 1. Organisation der Schulen und Unterrichtskurse nach den von dem Departement genehmigten Vorschlägen. Einberufung der Offizieie, Unteroffiziere und Truppen in diese Kurse durch Vermittlung der kantonalen Militärbehörden. Dispens- und Entlassungsbegehron.

2. Verkehr mit der Verwaltung des Kriegsmaterials über Ausrüstung der Schulen und Kurse in materieller Beziehung.

202 3. Rekrutirung der Guiden, Aufsicht und Führung der Kontrole über die Kavalleriepferde (durch den Waffenchef der Kavallerie).

Rekrutirung der Pontonnier- und Eisenbahnkompagnien (durch dea Waffenchef des Genie). Verwaltung des personellen Bestandes diese Truppenkörper.

Art. 252.

Der Chef des S t a b s b ü r e a u steht im Frieden an der Spize des Generalstäbskorps und besorgt die ihm in dieser Eigenschaft nach den Art. 72 und 73 obliegenden Geschäfte.

Er verwaltet das Militärarchiv und die wissenschaftlichen Sammlungen.

Unter seiner Leitung und Oberaufsicht steht · die Landestopographie und das topographische Bureau.

Art. 253.

Die Administration des Kriegsmaterials zerfällt in die t e c h n i s c h e und in die V e r w a l t u n g s a b t h e i l u n g , von denen jede ihren eigenen Vorsteher hat.

Art. 254.

Der Chef der t e c h n i s c h e n A b t h e i l u n g ist mit allen Arbeiten, welche auf die Erstellung und die Reparatur des Kriegsmaterials (Waffen, Geschüze, Kriegsfuhrwerke, Munition etc.) Bezug haben, beauftragt. Er entwirft die Vorschläge über die Ausführung der betreffenden Geseze und Verordnungen. / Er legt dem Departement die Ordonnanzen und Réglemente über das Kriegsmaterial vor.

Ihm liegt die Aufsicht ob über sämmtliche dem Militärdepartement unterstellten; Werkstätten.

Art.' 255.

Der V e r w a l t e r des K r i e g s m a t e r i a l s hat die Pflicht, das vorhandene und von dem Chef der technischen Abtheilung zu übernehmende Kriegsmaterial unterzubringen, den gewöhnlichen Unterhalt desselben zu besorgen und darüber das Inventar zu führen. Er besorgt die Mittheilung der Bewaffnung und Korpsausrüstung aa die Kantone und die eidgenössischen Zeughäuser, deren Vorsteher er

203

unter ! seiner Aufsicht hat und versieht nach den Weisungen der Waffen chefs die Kurse und Schulen mit der nöthigcu Ausrüstung und M mition. Unter seiner Aufsicht stehen die kantonalen Zeughäuser.

Art. 256.

Der O b e r f e l d a r z t hat die Leitung des gesammten Militärsanitätswesens irn Frieden nach den besondern hierüber bestehenden Geseze:i und Verordnungen. Er besorgt und verwaltet die Rekrutini ig und den Personalbestand des Sanitätskorps, und überwacht das Materielle, sowie den Unterricht dieser Abtheilung.

Dom O b e r p f e r d e a r z t e liegen in Bezug auf das Verterinärwesen die gleichen Pflichten ob.

Art. 257.

Der O b e r k r i e g s k o m m i s s ä r steht an der Spitze der Militärvervval'.uug, die er nach den über das Verwaltuugsvvesen bestehendeii Gesezen und Verordnungen leitet. Er hat die Aufsicht über den Unterricht des Armeevenvaltuugspersonals.

Buniesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

15

205

Tafel I.

Bestand einer Infanterie- oder Schüzenkompagnie.

Oberlieutenant Lieutenants

1

Feldweibel Fourier Wachtmeister

1 1 4

2 3

8 2 1 1 100

Korporale Pioniere Trompeter Tambour Soldaten Total

6

112 121

Die Schüzenkompagnien erhalten statt des Tambours einen zweit en Trompeter.

206 Tafel II.

Bestand a. des Infanterie- und Schiizenbataülonsstabes, b. der Infanterie- und Schüzendivision.

Stato.

Bataillonskommaudant mit Majorsgrad Bataillonsadjutant mit Lieutenants- oder Hauptmannsgrad Quartiermeister Aerztc (davon einer beritten)

Reitpferde.

l

2

l l 2

2 l l

- -·

Fähnrich (Adjutant-Unteroffizier) Wafi'enunteroffmer Pionierunteroffizier Trainunteroffizier ' Trainsoldaten Trompeterkorpora] \Varterunteroffizier Wärter " TrägxTiinterofflzier Träger Büchsenmacher

0

--

O

l ; 1 l l C l l 6' l 12 2 33

Drei Divisionen, jede mit einem Bestände von : Hauptrnann Oberlieutenants Lieutenants Feldweibel .

Fourier Wachtmeister Korporale Pioniere Trompeter Tambouren Soldaten

l 2 4 2 2 B 16 4 2 2 200

.

3 X 243 == 729

Total

767

6

2U7

Das Bataillon besteht somit : Mann.

38 729

Stab Drei Divisionen Total Reitpferde Zugpferde : 2 Halbcaissons 1 Fourgon 1 Bagagewagen 2 Proviantwagen

767

Reitpferde.

6 G G

4 3 2 4

13 19

20$

Tafel -HI.

Bestand de* Truppeneinheiten der Karallerie.

Dragoner-Schwadron.

l l 2 l

Hauptmann Oberlieutenant Lieutenant^ Pferdarzt

Guiden-Kompagnie.

Ì

2

5

Feldweibel Fourier h Wachtmeister Korporale ,c Wiärter ^ Hufschmied Sattler Trompeter Dragoner oder Guiden Trainsoldaten

l l 3 ~^~^-- 12 l 2 l 4 90 4

l -- 6 ~~~^~~ -- -- l -- 3 30 --

o

Total

7

114

34

124

43

Auf jede Schwadron : Zugpferde

2 Proviantwagen l Feldschmiede

4 4 Total

8

Die Truppenoffiziere der Kavallerie sind zu je zwei Reitpferden berechtigt.

209 Tefel IT.

Bestand eider Feldbatteri«.

Reitpferde.

2

Haupi mann Oberi eu tenants Lieutenants Arzt Pferdi/rzt

1 2 2 1 1~>

^ 2 1 1

Feldvi eibel Fouricr Wachtmeister (Geschützführer) Kanoi lierkorporale Train] corporale

1 1 6 7 3

1 1 6 -- 3

8

Ï1

·1 Q IO

Kanoi liergefreite Train; ;efreite Battei ieschreiber Wärter ' Träger Hufsc imied Schlosiser Wagr er Sattler Trom jeter

7 14 1 1 2 2 1 1 2 2

Kanoniere Train ioldaten

45 51

2 2 135

Total 160 Zugpferde Vorrathspferde

21 92 10 123

210 HTxihr-^vci-lte.

6 6 l l l 1 2

Geschütze.

Caissons.

Vorrathslaffete.

Rüstwagen.

Feldschmiede.

Fourgon.

Proviantwagen.

18 Fuhrwerke.

211

Tafel V.

Bestand einer GeWrgsbatterie.

Reitpferde.

Haupmann Oberlieutenants Lieutenants Arzt Pferd, irzt Feldveibel Fornì ir Wacl tmeister Korporale

l 2 2 l l .

2 2 2 l l

1 l 4 9 ~~~^~~~

Gefre.te Battei ieschreiber War t ir Träger Hufschmied Schlosser Wagr er Sattle: Trompeter Soldaten

1 l 4 -- -l K

i O

C

\r

15 l l 2 2 l l 2 2 121 148

Total

170

Pfevcle.

14 Reitpferde.

71 Saumthiere.

85 Thiere.

6 Geschütze.

2 Vorrathslaffeten.

60 Munitionskisten.

8 Werkzeug- und Vorratliskisten.

2 Arztkisten.

2 Pferdarztkisteu.

14

212: Tafèl VI, Bestand einer Positionskompagnie.

Hauptmann Oberlieutenanfcs Lieutenants Arzt

l 2 2 l

Feldweibel Fourier Wachtmeister Ì

l l 15

Gefreite Wärter Träger Seh reiber Schi osser Wag nér Trompeter Kanoniere

15 l 2 l 2 l 2 73

17

97 120

213 Tafel VIL Bestand einer Parktraiiikornpagnie.

Hauptniann Oberlieutenant Lieutenants Pferdaizt

Keitpferde.

l l 2 l

i l 2 l

.5 Feldweibel Fourier Wachtmeister Gefreite Wärter Schreibär Hufschmied Sattler Trompeter

l l 6 ------12 l l 2 l 2

Soldatei

-fi

5 l l 6 --"·-----

..

2

fi

o

68 87

Total 100 Zugpferde Reservepferde

107 7

Reitpferde

114

15 Total

129 Pferde.

15

214 Tafel VIII.

Bestand einer Parkkoinpagnie.

Hauptmann Lieutenants Arzt

l

Feldweibel Fourier Wachtmeister

l 1 4

Gefreite Schreiber Wärter Träger Trompeter Soldaten Trainsoldaten

8 l l 2 2 34 2

Reitpferde.

l 2 l

2 l 4

4

6

50

Total

4

60

Tafel IX.

Bestand einer Feuenverkerkompagnie.

Hauptmann Lieutenant

l l 2

Feldweibel Fourier Wachtmeister

l l 10

Wärter Tambouren Feuerwerker

l 2 143

12

146

Total

160

215 Tafel X.

Bestand einer Pionierkompagnie.

Eeitpferde.

1

1 2 4 1

Haupt mann Obcrlie.itenants Lieutenants Arzt

2 8

2 2 24

Feldweibel Fourier Wachtmeister

28 1 2 2 4 145 1 9

Wärter Träger Trompe ter Tambouren Pioniere Trainili: teroffizier Trainso .daten

164 Total

200

Pferde.

Fuhrwerke.

Rüstwagen Bagagewagen Proviantwagen

16 2 2

4 1 1 6 Reitpferde

Total

3

6

20 3 23

i?216 Tafel XI.

fiestnnâ einer Pontonnierkompagnie.

Reitpferde.

Hauptmann Oberlieutenant Lieutenants Arzt Feldweibel Fourier Wachtmeister Wärter Träger Tambouren Pontonniere

l l 2 l ----^ l l ,12

l

5

14 l 2 2 101 -r-- 106

Tatal 125

l

217

Tafel Xn.

Bestand einer Genie-Parkkompagnie.

Haupt mann Oberlieutenant Lieutenants Arzt

l l 2 l

Feldweibel Fourier Wach'meister

l l 15

Reitpferde.

l l 2

17

Wärter l Trägei 2 Tambouren 2 Parkscldaten (inclusive IO Telegraphisten) 80 --

85

Total 107

4

D e Kompagnie zerfällt mit Ruksicht auf die Dienstverrichtungen und die Zutheilung zum Geniepark (Tafel XXI) in folgende Abtheilun jen : A. Telegraphenabtheilung.

2 Lieutenants.

2 Wachtmeister.

40 Parksoldaten.

10 Telegraphisten.

B. Schanzzeugabtheilung.

l Oberlieutenant, o Wachtmeister.

15 Soldaten.

C. Materialreserve.

3 Wachtmeister.

15 Soldaten.

U u e i n g e t h e i l t : Hauptmann, Arzt, Feldweibel, Fourier, Wärter und Träger, Tambouren.

218

Tafel XIII.

Bestand einer Êisenbalmkompagnie.

l l 4

Oberbahnaufseher Bahnaufseher Vorarbeiter

6

20 72

Eisenarbeiter Oberbauarbeiter

92

Total, 98

Tafel XIV.

Bestand einer Ambulance.

Ambulanoechef, Hauptmann Aerate, Hauptleute od. Lieutenants Quartiermeister Apotheker, Lieutenant

.Reitpferde.

l 3 l

l 3 l l

5

6

Wärterunteroffizier Wärter Trägerunteroffiziere Träger

2 10 2 20 34

Total

40

5

JToïwwei'lce IÏBI«! 25u£rpf*es.*de.

l l l l

Fourgon Blessirtenwagen Proviantwagen Gepäkwagen

4 Fuhrwerke

4 2 2 2

10 Zugpferde.

219

Tafel XV.

Bestand eines Feldlazaretts.

Reitpferde.

2

hef ces Feldlazareths, Major l Verwaltungsoffizier, Hauptmann odor Lieutenant l Apotheker, Hauptmnnn oder Lieutenant l Feldpridiger 1--2 Schreiber l Kranken Wärterunteroffizier l

l

7

a. Wenigstens 5 Ambul., jede mit einem Bestände von 40 Ma m und 5 Reitpferden = b. Fu irwerk-Kolonne.

e. Ma ;erialreserve-Kolonne : Total des Feldlazareths

-- -- -- --

3

200

25

207

28

ITixlir-werlze uiicl Zugpferde eines DETelcUazare-fchs.

Fuhrwerke.

5 Ar.ibulancen, jede mit 4 Fuhrwerken und 10 Zugpftrden =

Zugpferde.

20

50

--

32

Materialreserve-Kolonne : Materialfourgons

2

8

Total

22

90

! Fuhrwerk-Kolonne : 16 Re pisitionsfuhrwerke

Jedem Feldlazareth wird eine Parktrainkompagnie zugetheilt.

Bundtsblatt. Jahrg. XXYI. Bd. II.

16

220 Tafel XVI.

Bestand einer Transportkolonne der Sanitätsreserve der Armee.

Chef: Arzt, Hauptmann Arzt, Lieutenant Wärterunteroffiziere Wärter

l l 2 10

^ -^4.

ITwhirwerice und Zugpferde.

32 Requisitionsfuhrwerke mit 64 Pferden.

Diesen Transportkolonnen werden die nöthigen Parktrainkompagnien zugetheilt.

221

Tafel XVE.

Bestand einer Yerwaltungsdmsion.

Chef der Verwaltungsdivision, Major Arzt, Lieutenant Quarliermeister

Reitpferde.

l -- --

l l l

3

I. Sektion: Verpflegungsabtheilung : Abth 2Üungschef, Oberlieutenant Offizisre, Lieutenants

l 2

Feldv Deibel Fouri ire

l 2

l l --

3

l

3 Wartîr Bäkermeister Baker Schreiner Mezgormeister Mezgcr Train soldaten

l 20 60 l l 25 2 110 116

II Sektion: Transportabtheilung: Abthulungschef, Trainhauptmann Train ieutenants Pferdcarzt

l 4 l

Feldweibel Fouriisr Train ,vachtmeister

l l 4

l 4 l 6

6

l l 4 6

Train] corporale Traini ìoldaten (2 üeberzählige) Wärter Trom jeter Hufschmiede Wagr er Sattle:-

6

12 109 l 4 2 2 2

12 -- -- 4 -- -- -- 132

16

-^4.4.

263

30

222 Uebertrag

Reitpferde.

263.

30

m. Sektion: Magazinverwaltung: Abtheilungschef, Hauptmann Kommissariatsoffiziere. Lieutenants

l 3

Fouriere

3

l -- 4

·

3 ----

l

7

Total der Verwaltungsdivision 270

31

Die Magazinarbeiter und der Train für die III. Sektion werden den Verwaltungstruppen der Landwehr entnommen.

JTuliirvverlx© und Zugrpfex'de der Ver'waltiHig's-

division.

Fuhrwerke.

I. Sektion : Verpflegungsabtheilung : 2 zweispännige Geräthschaftswagen.

II. Sektion: Transportabtheilung: l Fourgon.

l Feldschmiede.

52 vierspännige Proviantwagen.

Zugpferde.

·

4 2 4 208

DI. Sektion : Magazinabtheilung : Requisitionsfuhrwerke und Landwehrtrain.

56

218

Das Personal der Verwaltung der Armee-Reservemagazine, bestehend aus je l Hauptmann als Verwalter, l Lieutenant als Rechnungsführer und dem nöthigen Magazinpersonal, wirdf den Verwaltungstruppen der Landwehr entnommen.

223 Tafel XVIII.

Bestand an Fuhrwerken und Pferden des in zwei Kolonnen . (A & B) getheilten Divisionsparkes.

Fuhrwerke.

A.

B.

i.

Pferde.

i.

B.

i.

i.

Sektio i.

Sektion.

26 2

26 2

Sektion.

13 l

Halbcaissons Proviantwagen

28

28

14 n.

n.

U.

Sektio i.

48

12 4 4 4 2 4 4

n.

Sektion.

Sektion.

48

Artillerie-Caissons Ergänzungsgeschüze Parkfeldschmiede Parkrüstwagen Fourgon Proviantwagen Schanzzeugwagen Feuerwerkerwagen Kavallerie-Halbcaissons

12 4 4 4 2

14 Sektion.

12 3 l l l l l l

12 3 l l l l

82

76

21

20

Total 110

104

35

34

Tafel XIX.

Bestand an Fuhrwerken eines Depotparks.

13 Infanterie-Halbcaissons (l per Bataillon).

12 Artillerie-Caissons (2 per Batterie).

6 Vorrathslaffeten (l per Batterie).

Diese Parks haben keine zugetheilte Bespannung und dienen zum Munitionsnachschub aus den Depots, sei es vermittelst der Eisenbahn oder durch Requisitionspferde.

224

JMél'XX.

Bestand an Fuhrwerken und Pferden einer Brükeneqnipage.

Pferde.

64 32 4 4 2 4

110

Balkenwagen Bokwagen Rüstwagen Feldsehmiede Bagagewagen Proviantwagen

Fuhrwerke.

16 8 l l l 2

29

Zur Bespannung wird jeder Brükenequipage eine Parktrainkompagnie zugetheilt.

225 Tafel XXI.

Bestï nd an Fuhrwerken und Pferden des in zwei Kolomren (A & B) getheilten Genieparkes.

Fuhrwerke.

A.

B.

I.

I.

Sektion. Sektion.

Pferde.

A.

B.

].

L Sek' ion. Sektion.

I. Telegraphenmaterial.

4 2 3

4 2 8

r:.

n.

l

Kabelwagen Stationswagen Drathwageu

Sektion.

1 2 3

Sektion.

4 2 8



48

-i

2

n.

Sektion.

1 1

Kabelwagen Stationswagen Drathwagen

M. Schanzzeugwagen

1 1 2 . II, Sektion 1 1

2

2

12

12

l 2 3 l l

l 2 3 l l

28

28-

Die zwölf Fuhrwerke einer jeden Kolonne zerfallen wieder in drei gleiche Abtheilungen zu je vier Fuhrwerken.

III. Materialreserve.

lì i> 1Ï1 ^: '.-.

2 8 12 4 4

lot;

106

Pulverwagen Eisenbahnwagen Pionierrüstwagen Pontonnierrüstwagen Pontonnierfeldschmiede Total

226

Tafel XXII.

Stab des Infanterieregiments.

Offiziere und EeitMannschaft, pferde.

Regimentskommandant, Oberstlieutenant Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant Quartiermeister, Hauptmann Train-Adj utant-Unteroffizier Adjutant-Unteroffizier, Caissonchef Regirnentstrompeter Trainsoldat

1

1 1 1 1 .1

1

2 2 1 1 -- 1 --

7

7

Fourgon.

l

Für den Regimentsstab

Zugpferde.

2 0

Zugpferde.

2

Tafel XXIII.

Stab der Infanteriebrigade.

Kommandant, Oberst-Brigadier Generalstabsoffizier, Hauptmann Brigade-Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant Auditor Feldprediger Trainlieutenant Brigadetrompeter Stabssekretär Trainsoldat

1 1 1 1

1-2 1 1 1 1

9-10

Für den Brisradesiab

Fourgon.

1

Eeitpferde, 3 2

Zugpferde

2 -- -- 1 1 -- --

2

9

2 Zugpferde.

2

227

Tafel XXIV.

Stab des Kavallerieregiments.

Komnandant, Oberstlieutenant oder Major Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant Quartiermeister, Hauptmann

L 1 1

Reitpferde.

3 2 1

3

6

Tafel XXV.

Stab einer Positionsartillerie-Abtheilung.

Kommandant, Oberstlieutenant oder Major Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant

l l 2

Eeitpferde.

3--2

* 2 4--5

Tafel XXVI.

Stab eines Artillerieregiments.

Reitpferde.

Komnandant. Oberstlieutenant oder Major Desse a Adjutant, Lieutenant

l l

3-2 . 2

2

5--4

228

Tafel' XXVH.

Stab einer Artilleriebrigade.

Kommandant, Oberst Stabschef, Oberstlieutenant Adjutanten, Hauptmann oder Lieutenant Quartiermeister, Hauptmann Stabssekretär ,

l l 2 l l

Reitpferde.

4 3 4 l 12

Tafel XXVm.

Stab des Parkes einer Armeedivision.

I. Divisionspark.

Kommandant, Oberstlieutenant Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant Stabssekretär

l l l

Reitpferde.

3 2

II. Parkkolonne.

Kommandant, Major

Tafel XXIX.

Stab einer Brükeneqnipage.

Kommandant, Major Adjutant, Hauptmann oder Lieutenant

l l

Reitpferde.

2 2

229

Tafel XXX.

Stab des Genie-Parkkommandos.

I. Geniepark.

Parkdiiektor, Oberst Stellvertreter, Oberstlieutenant Zugethcilt, Major oder Hauptmann Adjutanten, Hauptmann oder Lieutenant Stabsse tretär

l l 2 2 2

Eeitpferde.

4 3 4 4 --

8

15

l

2

^

II. Genieparkkolonne.

Kommandant, Major

230

Tafel XXXI.

Stab der Armeediyision.

Kommandant, Oberst-Di visionär Erster Generalstabsoffizier, zugleich Stabschef, Oberstlieutenant oder Major Zweiter Generalstabsoffizier, Hauptmann Erster Divisionsadjutant, Hauptmann Zweiter Divisionsadjutant, Hauptmann oder Lieutenant Stabssekretäre Divisionskriegskornmissär, Oberstlieutenant Dessen Stellvertreter, Major Dessen Adjutanten, Hauptmann oder Lieutenant " Divisionsarzt, Major oder Oberstlieutenant Dessen Adjutant .

Stabssekretär Großrichter Stabspferdarzt Dessen Adjutant Trainsoldaten

i l l l

Keitpferde, 4 3--2 2 2

l 3 l l

2 -- l l

3 l l l l l l 2

3 2 l -- -- l l --

21

l Fourgon für den Kommandostab der Division l ,, 11 r Divisionskriegskommissär

Zugpferde.

4

23--22 4

231

Tafel XXXÏÏ.

Normaler Bestand einer Armeedivision.

Mann. Pferde. Mana. Pferde. Mann. Reitpferde.

Stab d<;r Armeedivision Guiden compagnie 1. Infa iteriebrigade : Brigf,destab 1. Regiment: Stab 7 7 3 Bataillone à 767 Mann und 6 Pferde = 2301 18 2. Regiment 2. lufanteriebrigade Schüzeibataillon Kavallerieregiment : Stab 3 D:-agoner-Schwadronen à 124 Artilleriebrigade : Stab 1. Eegiment: Siab 2 Feldbatterien à 160 Mann und 21 Pferde

10

9

2308 2308

25 25

21 43

23 43

4626 4626 767

59 59 6

3 6 372 372 - 375 378 6 2

12

5

320 42

322 47 2. Regiment 322 47 3. Eegimeut 322 47 Pari: der Armeedivision: S'ab des Divisionsparkes 3 5 1 Parkkolonne : Stab l 2 Parktrainkompagnie 100 15 Parkkompagnie 60 4 -- 161 21 2 Parkkolonne 161 21 325 47

Pionie rkompagnie Feldlazareth Ver wE.ltungsdi vision

1297 200 200 3 207 28 270 31 12,432 830

232 Tafel XXXIU.

Bestand an Fuhrwerken und Zugpferden einer Arméedivision.

Stab der Armeedivison Guidenkompagnie 1. Infanterie-Brigade: Brigadestab 1. Regiment: Stab 2 l 3 Bataillone à 13 Pferde und 6 Fuhrwerke 39 18 2. Regiment

««·· ££ 4 --

2 l

4.-^ 19 41 19 84 39 84 39 13 6

:

2. Infanterie-Brigade Schüzenbataillon Kavallerieregiment: Stab 3 Schwadronen à 8 Pferde und 3 Fuhrwerke

2 --

24 9

24

9

826 20 90 218 1363

177 6 22 56 356

Artillerie-Brigade : Stab 1. Regiment: Stab 2 Batterien à 102 Pferde und 18 Fuhrwerke 204 36 204 204 204 214

2. Regiment 3. Regiment Park der Armeedivision

36 36 36 69

Pionierkompagnie Feldlazarett!

Verwaltungsdivision Ttelca/pìtrilìxtìon.

Offiziere und Mannschaften.

12,432

ReitZugPferde.

830

1363 2193

Batterie- " Uebrige ArmeeFuhrwerke.

177 .

179 356

233 Tafel XXX;iV.

Besoldung der Truppen.

.'·'·'.

Oberbefehlshaber Chef des Generalstabes Feldkriegskommissär Greneraladjutajit und Divisionär Oberst-Brigadier Oberst , ; Oberstlieutenant Major Hauptmann .

Oberlieutenant Lieutenant Stabssekretär Adjutant-Unteroffizier Feidweibel Fourier Berittene Wachtmeister Oberfeuerwerker Unberittene Wachtmeister Berittene Korporale Uebrige Korporale Krankenwärter Träger Trainsoldat Guide und Dragoner Uebrige Soldaten .Rekruten aller Waffengattungen

Besoldungen.

Fr. Ep.

5Û. -- 40. -- 25. -- ,30. -- 25. -- 20. -- 15. -- 12. -10. -- 8. -- 7. -- 6. -- 3. -- 2. 50 2. -- 2. -- 2. -- 1. 50 1. 50 1. -- 1. -- --. 80 1. -- 1. -- --. 80 --.50

Fonrragerationen für wirltlich gehaltene Pferde.

·

6 4 3 4 4 4 3 2 11 l [*) l)

1. Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten erhalten ohne Unterschied je eine Mundportion.

2. Einzelne Guiden, welche den Stäben zugetheilt werden, erhalten eine tägliche Zulage von Fr. 1. 50.

*) Die Adjutanten aller Stabsabtheilungen, die Hauptleute und Oberlieutenants der Artillerie und die Offiziere der Kavallerie erhalten je zwei Fourragerationen. Die Offiziere der Adjutantur erhalten überdies eine täglicbe Zulage von Fr. 2.

234

Uebersicht.

Seite I. Wehrpflicht (Art. 1-5) 139 H. Abtheilungen und Waffengattungen des Bundesheeres (Art. 6--12) .

.140 IH. Rekrutirung (Art. 13--26) .

.

. . .

.142 IV. Truppeneinheiten des Bundes und der Kantone (Art. 27--48) 145 A . Truppeneinheiten d e s Bundes .

.

.

. 145 B . Truppeneinheiten d e r Kantone .

.

.

. 146 C. Offiziere der Truppeneinheiten .

. - .

.153 V. Zusammengesezte Truppenkörper (Art. 49--67) . 156 A. Bildung der zusammengesezten Truppenkörper . 156 B. Kommando und Stäbe der zusammengesezten Truppenkörper 158 VI. Generalstab (Art. 68--73) 161 VII. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Offiziere (Art. 74--78) 162 VIII. Unterricht (Art. 79--140a) 164 IX. Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Mannschaft und der Truppenkörper (Art. 141-173) .

.

.176 A . Allgemeine Bestimmungen .

.

.

.

. 176 B. Bekleidung und persönliche Ausrüstung .

.

. 177 C . Korpsausrüstung .

.

.

.

.

.

. 181 D. Kriegsmaterial der höhern Truppenverbände .

. 182 E. Munition .

.183 X. Inspektionen (Art. 174--180) .

.

.

.

.184 A. Personelles 184 B. Materielles" 186 XI. Pferdestellung (Art. 181--202) 188 A. Allgemeine Bestimmungen 188 B. Kavalleriepferde 189 XII. Fuhrleistungen und Eisenbahntransporte (Art. 203--214) 192 .XIII. Besoldung und Verpflegung (Art. 215--224) .

. 194 XIV. Rechtspflege (Art. 225-227) 196 XV- Aufgebot (Art. 228--238) .

.

.

: .

. 196 XVI. Verfügung über das Bundesheer. Oberbefehl (Art. 239--248) 198 XVH. Militärbeamte (Art. 249--257) 200

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über den Entwurf einer Militärorganisation. (Vom 13. Juni 1874.)

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1874

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