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Bundesratsbeschluss betreffend

die Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie (Vom 12. Januar 1956)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Ziffer 4, Absatz 4, und Ziffer 13, Absatz 4, sowie Ziffer 15, Absatz l, des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 12. Januar 1955 1) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Ziff. 4, Abs. 4 Zu den Mindestlöhnen kommen die Teuerungszulagen. Diese betragen: 95 Kappen pro Stunde für verheiratete Arbeiter; 89 Eappen pro Stunde für ledige Arbeiter und alle Arbeiterinnen, die das 20.Altersjahr erreicht haben; 85 Eappen pro Stunde für ledige Arbeiter und Arbeiterinnen im Alter von 18 bis 20 Jahren.

Ziff. 13, Abs. 4 Bei Militärdienst erfahren die Kinderzulagen eine Kürzung im Verhältnis des eingetretenen Arbeitsausfalles, mit Ausnahme der obligatorischen Wiederholungs-, Ergänzungs-, Einführungs- und Umschulungskurse, durch welche die Bezugsberechtigung nicht unterbrochen wird.

!) BEI 1955, I, 64.

56 Ziff. 15, Abs. l Zwecks Ausgleich der durch die Entrichtung von Kinderzulagen entstehenden unterschiedlichen Belastungen für die einzelnen Unternehmungen haben die Arbeitgeber einen Beitrag von 2 Prozent der Bruttolohn- und Gehaltssumme gemäss AHV-Abrechnung zu leisten. Diesen Beitrag schulden sie der mit der Durchführung des Ausgleichs beauftragten Familienausgleichskasse des Schweizerischen Engros-Möbelfabrikantenverbandes.

II Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1956.

Bern den 12. Januar 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Feldmann 2430 8

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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1956

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19.01.1956

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55-56

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