Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 22. Mai 2025

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt:

Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid) Gepard (W 6581-5, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Beerenbau Brombeere, Himbeere

Popillia japonica

Dosierung: 250 g/ha Wartefrist: 24 Tage Dosierung: 250 g/ha Wartefrist: 1 Tag

1, 2, 3, 11, 12, 13, 15, 16 1, 2, 3, 11, 12, 13, 15, 16

Dosierung: 250 g/ha Wartefrist: 28 Tage Dosierung: 250 g/ha Wartefrist: 42 Tage Dosierung: 250 g/ha Wartefrist: 21 Tage

1, 2, 3, 11, 12, 13, 15, 16 1, 3, 7, 11, 12, 13, 15, 16 1, 2, 3, 11, 12, 13, 15, 16

Erdbeere, Hagebutten, Popillia japonica Heidelbeere, Schwarze Maulbeere Schwarzer Holunder Popillia japonica Minikiwi

Popillia japonica

Stachelbeere, Jostabeere

Popillia japonica

1

SR 916.161

2025-1896

BBl 2025 1583

BBl 2025 1583

Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Popillia japonica

Konzentration: 0,025 % Aufwandmenge: 250 g/ha

1, 3, 6, 7, 11, 13, 14, 15, 16

Feldbau Mais

Popillia japonica

Aufwandmenge: 300 g/ha Stadium 51-75 (BBCH) Wartefrist: 14 Tage

1, 4, 5, 11, 12, 13, 15, 16

Rebbau Rebe

Popillia japonica

Konzentration: 0,02 % Dosierung: 320 g/ha Wartefrist: 42 Tage ab Stadium 20 (BBCH)

1, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 15, 16

Zierpflanzen Bäume und Sträucher (ausserhalb Forst), Blumenkulturen und Grünpflanzen

Auflagen für den Einsatz 1 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

2 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

3 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.

4 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.

5 Maximal zwei Behandlungen pro Kultur.

6 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.

7 Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.

8 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 71-81 (J-M, Nachblüte) und eine Referenzbrühemenge von 1600 l/ha (Berechnungsgrundlage) oder auf ein Laubwandvolumen von 4500 m3 pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Laubwandvolumen anzupassen.

9 Keine Behandlung von Tafeltrauben.

10 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).

11 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z. B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

12 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.

13 Bei einem Einsatz in durch Dritte genutzten Grünflächen wie Hausgärten müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer wie auch Bewohnerinnen und Bewohner in der Behandlungszone über die Wiederbetretungsfrist
informiert werden. Sie sind darüber in Kenntnis zu setzen, dass am Tag der Behandlung die behandelte Fläche nicht betreten werden sollte und dass Nutzpflanzen aus der behandelten Fläche erst nach der kulturspezifischen Wartefrist konsumiert werden können.

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14 Bei durch Dritte genutzte, öffentliche Grünflächen (inkl. Spielplätze, Parks und Sportanlagen) ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass am Tag der Behandlung die behandelte Fläche nicht betreten werden darf.

15 Die zuständige kantonale Behörde kann bei der Anordnung des Einsatzes die Erfüllung der Informationspflichten nach Ziffer 13 und 14 delegieren.

16 In durch Dritte genutzten Grünflächen wie Hausgärten oder öffentliche Grünflächen (inkl. Spielplätze, Parks und Sportanlagen) müssen berufliche Verwenderinnen und Verwender sicherstellen, dass: a. die Abdrift minimiert wird, indem: i. geeignete Geräte (Hand- und Rückensprühgeräte) verwendet werden, die Tröpfchen, die grösser als 100 µm sind, erzeugen, und, ii. die Anwendung erfolgt, wenn es möglichst windstill ist; b. sich während der Anwendung keine Drittpersonen oder Haustiere im Behandlungsbereich aufhalten; c. Fenster und Türen von Räumen, die sich im oder in der Nähe des Behandlungsbereichs befinden, bis zum Abschluss der Behandlung geschlossen bleiben.

Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannten Anwendungen nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Die Pflanzenschutzmittel Nemagreen (W-5810) Nematop (W-5950) Galanem (W 6336) Meginem Pro (W 6336-1) Meganem (W 6336-2) Bio Garden Älchen gegen Dickmaulrüssler-Larven (W 6336-3) Coop Oecoplan Biocontrol Nützlinge gegen Dickmaulrüsslerlarven (W 6336-4) Dickmaulrüssler-Nematoden (W 6336-5) BIOHOP NemaGAL (W 6336-6) Biorga Contra Nematoden gegen Dickmaulrüssler (W 6336-7) Larvanem (W-7032) sind, befristet bis zum 30. November 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:

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Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Wirkung

Anwendung

Auflagen

Obstbau Allgemein

Popillia japonica

Dosierung: 1 Million Nematoden/m2

1, 2, 3

Beerenbau Allgemein

Popillia japonica

Dosierung: 1 Million Nematoden/m2

1, 2, 3

Zierpflanzen Allgemein

Popillia japonica

Dosierung: 1 Million Nematoden/m2

1, 2, 3

Feldbau Allgemein

Popillia japonica

Dosierung: 1 Million Nematoden/m2

1, 2, 3

Gemüsebau Allgemein

Popillia japonica

Dosierung: 1 Million Nematoden/m2

1, 2, 3

Weinbau Allgemein

Popillia japonica

Dosierung: 1 Million Nematoden/m2

1, 2, 3

Dosierung: 1 Million Nematoden/m2

1, 2, 3

Biodiversitätsförderflächen (BFF) gemäss DZV Allgemein Popillia japonica Forstwirtschaft Allgemein

Popillia japonica

Dosierung: 1 Million Nematoden/m2

1, 2, 3, 4

Nichtkulturland Allgemein

Popillia japonica

Dosierung: 1 Million Nematoden/m2

1, 2, 3, 4

Auflagen für den Einsatz 1 Die Wirksamkeit dieses Präparates ist stark abhängig von den Anwendungsbedingungen (z.B. Temperatur, Feuchtigkeit, Kultur, Substrat etc.).

2 Vor und während der Freilassungen ist eine sorgfältige Befallsüberwachung dringend zu empfehlen. Auch der Nützlingsbestand sollte regelmässig kontrolliert werden. Vor der Freilassung darf während einer angemessenen Frist kein nützlingsgefährdendes Produkt eingesetzt werden.

3 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

4 Anwendung unter Einhaltung der gemäss Anhang 2.5 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81) geltenden Verbote und Einschränkungen.

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Hinweis Die Pflanzenschutzmittel wurden für die genannten Anwendungen nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Das Pflanzenschutzmittel DCT Delta 4 160D (4 g/kg Deltamethrin), mit Insektizid imprägniertes Netz mit verlängerter Wirkungsdauer wird, befristet bis zum 31. Oktober 2025, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Alle Kulturen

Popillia japonica

1.5 Netze/ha Netz von 4 m2

1, 2, 3, 4

Auflagen für den Einsatz 1 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

2 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen ist eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einzuhalten.

3 SPe 8: Gefährlich für Bienen ­ Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung direkt unter den Netzen entfernen (mähen oder mulchen).

4 Bei der Anwendung: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.

Hinweis Das Pflanzenschutzmittel wurde für die genannte Anwendung nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit und Abwesenheit von Phytotoxizität sind daher nicht garantiert.

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

2

SR 172.021

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

22. Mai 2025

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss

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