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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 9. Mai 1956

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 27.April 1956) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland mit folgender Botschaft zu unterbreiten. Bei dem Ihnen heute vorliegenden Entwurf handelt es sich nicht etwa um die Schaffung völlig neuen, sondern um die Eevision bestehenden Eechts, nämlich um die Eevision des an die Stelle des Bundesbeschlusses vom 23.Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr (AS 47, 785) getretenen Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939 (BS 10, 539).

L Historischer Rückblick Durch die sich seit 1929 abzeichnende und im Jahr 1931 endgültig ausgebrochene allgemeine Wirtschaftskrise wurde der internationale Waren- und Zahlungsverkehr aufs schwerste erschüttert. Zur Behebung dieser Schwierigkeiten sahen sich fast alle wichtigeren Handelsstaaten gezwungen, massive Zollerhöhungen vorzunehmen und Einfuhrbeschränkungen, ja sogar Einfuhrverbote zu erlassen. Um den Zerfall der Währungen aufzuhalten, wurde in zahlreichen Ländern die Devisenbewirtschaftung eingeführt. Diese Störungen mussten sich auch auf die wie kaum ein anderes Land mit der Weltwirtschaft verbundene Schweiz nachteilig auswirken. In den Jahren 1929 bis 1930 erfuhr unsere Handelsbilanz infolge stark rückläufiger Exporte eine zunehmende Verschlechterung, was um so bedenklicher war, als sich gleichzeitig auch die Einnahmen aus dem Fremdenverkehr und der Ertrag der schweizerischen Kapitalanlagen im Ausland erheblich verminderten. Diese Entwicklung und die zunehmende Arbeitslosigkeit mussten die wirtschaftliche Lage unseres Landes als äusserst ernst erscheinen lassen.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I. .

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942 Als Abwehrwaffe gegen all diese ausländischen Massnahmen stand der Schweiz in jenem Zeitpunkt, da die dem Bundesrat im ersten Weltkrieg erteilten Vollmachten längst aufgehoben waren, allein der Zolltarif, d.h. das Mittel der Zollerhöhungen zur Verfügung, das jedoch zur Eindämmung der Krise in keiner Weise ausreichen konnte und durch weitere geeignete Massnahmen ergänzt werden musste. Im Lichte dieser Sachlage wurde der Bundesrat durch den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr ermächtigt, zum Schütze der nationalen Produktion und insbesondere zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse des Landes, ausnahmsweise und vorübergehend die Einfuhr bestimmter Waren zu beschränken oder von Bewilligungen abhängig zu erklären (Art.l). Ferner wurde der Bundesrat ermächtigt, gegenüber Staaten, die den freien Zahlungsverkehr einschränken, die Interessen unseres Landes auch durch den Abschluss kurzfristiger Abkommen zu wahren (Art. 4).

Auf Grund dieses Bundesbeschlusses wurden in der Folge für eine Eeihe besonders exponierter Waren Einfuhrbeschränkungen angeordnet, die sich sowohl auf die Preisgestaltung als auch auf den Beschäftigungsgrad in den betreffenden Industrien im Sinne einer Stabilisierung auswirkten. Ferner wurden Clearingverträge mit verschiedenen Ländern abgeschlossen, da offensichtlich mit einer baldigen Aufhebung der von ihnen verfügten Devisenrestriktionen nicht zu rechnen war.

Trotzdem der zitierte Bundesbeschluss den vorübergehenden Charakter der gestützt auf ihn erlassenen Anordnungen betonte, war auch in den darauffolgenden Jahren an einen Verzicht auf die ausserordentlichen Massnahmen nicht zu denken. Die damalige Entwicklung der internationalen Wirtschaftslage liess es, insbesondere nach dem Scheitern der Londoner Weltwirtschaftskonferenz von 1983, vielmehr als dringend notwendig erscheinen, die verhältnismässig grosse Kaufkraft der Schweiz durch Ausdehnung des Kompensationsverkehrs noch in vermehrtem Masse in den Dienst unseres Exportes zu stellen und, angesichts der Verschlechterung der schweizerischen Zahlungsbilanz, in den Clearingverträgen neben dem Warenverkehr auch die Kapitalinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. In dieser Hinsicht wies aber der Bundesbeschluss von 1931 insofern eine Lücke auf, als er
in Artikel 4 den Bundesrat nur ermächtigte, gegenüber Staaten, die den freien Zahlungsverkehr einschränken, die schweizerischen Interessen auch durch den Abschluss kurzfristiger Abkommen zu wahren. Für den Fall, dass ein Land den Abschluss eines solchen Abkommens verweigerte oder die Verhandlungen nicht zu einem befriedigenden Ergebnis führten, musste daher die Möglichkeit geschaffen werden, unsere Interessen durch einseitige Massnahmen, insbesondere durch Beschränkung des Zahlungsverkehrs zu schützen.

Diese Überlegungen führten zum Erlass des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, der den Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1931 ersetzte. Durch Artikel l wurde der Bundesrat ermächtigt, auch zur Förderung des Exportes sowie im Interesse der schweizerischen Zahlungsbilanz Massnahmen zu treffen. Artikel 3 sah für den

943 Pali eines Scheiterns von Verhandlungen über den Zahlungsverkehr die Möglichkeit vor, die schweizerischen Belange durch einseitige wirtschaftliche oder finanzpolitische Massnahmen, speziell durch Beschränkung des Zahlungsverkehrs mit solchen Ländern zu schützen. Damit war das Arsenal zur Krisenbekämpfung in einer Weise ergänzt worden, welche es erlaubte, den vom Ausland getroffenen handels- und zahlungspolitischen Massnahmen durch entsprechende schweizerische Abwehrmassnabmen wirksam zu begegnen. In dieser Form ist der Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 auf Grund periodischer Verlängerungen bis heute in Kraft geblieben. Unter dem Bindruck des damals unmittelbar bevorstehenden zweiten Weltkrieges wurde indessen am 22. Juni 1939 als neues Element die Ermächtigung zur Vermehrung der Vorratshaltung für die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern aufgenommen.

Es würde zu weit führen, hier im einzelnen oder auch nur in grossen Zügen auf die zahlreichen und vielgestaltigen Massnahmen einzutreten, welche gestützt auf den Beschluss getroffen wurden. Die eidgenössischen Eäte sind darüber periodisch durch die Berichte (Nr. I-LII) des Bundesrates orientiert worden. In .

grundsätzlicher Beziehung sei immerhin festgehalten, dass die Massnahmen im allgemeinen Defensivcharakter hatten und ausschliesslich dem Schütze unserer wirtschaftlichen Interessen gegenüber den vom Ausland angeordneten Beschränkungen dienten. Sie wurden in der Kegel auch nie länger aufrechterhalten, als dies die Einflüsse des Auslandes auf die schweizerische Wirtschaft erforderten.

Ausnahmsweise wurden allerdings zu gewissen Zeiten auf Grund des Bundesbeschlusses 1933 auch Massnahmen getroffen, die nicht der handelspolitischen Abwehr, sondern der Ordnung binnenwirtschaftlicher 'Verhältnisse dienten und daher mit ihm nur schwer vereinbar waren. In dieser Hinsicht hat jedoch eine weitgehende Säuberung-stattgefunden, sei es,' dass auf einzelne Massnahmen verzichtet werden konnte, sei es durch den Erlass von Spezialgesetzen, die sich auf die neuen Wirtschaftsartikel stützen (Uhrenstatut, Landwirtschaftsgesetz, Gesetz über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge). Durch die Wirtschaftsartikel insbesondere wurde die Möglichkeit geschaffen, den Bundesbeschluss von allem zu befreien, was innere Wirtschaftspolitik darstellt. Dank
dieser neuen gesetzlichen Grundlage hätten also die Möglichkeiten, geeignete Abwehrmassnahmen für die Bekämpfung allfälliger Krisen zu treffen, nicht mehr in ihrer ganzen Breite im Bundesbeschluss 1933 verankert bleiben müssen.

Diese Feststellung führt direkt zu der Frage, ob das weitere Inkraftbleiben des Bundesbeschlusses überhaupt noch einer Notwendigkeit entspreche und ob der Beschluss,.in Anpassung an die geschilderte Entwicklung, nicht längst hätte grundlegend revidiert werden sollen. In bezug auf den ersten Punkt ist zuzugeben, dass der Bundesbeschluss als Bechtsbasis für Massnahmen binnenwirtschaftlicher Natur durch die Wirtschaftsartikel und zahlreiche Spezialgesetze abgelöst wurde.

Auf dem Gebiete des Aussenhandels und Zahlungsverkehrs würde dagegen seine Aufhebung den Bundesrat des auch heute noch dringend erforderlichen Rüstzeugs für die Erhaltung einer dauernden. Verteidigungsbereitschaft berauben.

Man könnte sich natürlich fragen, ob solche Vorschriften im Zeitalter der Organi-

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sation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECE), der Europäischen Zahlungsunion (EZU) und im Vorfeld der Konvertibilität der Währungen sich noch rechtfertigen. Darauf ist zu erwidern, dass weder alle europäischen Länder noch die überseeischen Staaten der OECE angeschlossen sind. Die Schweiz steht also nach wie vor zahlreichen Gebieten gegenüber, die ihren Verkehr bilateral regeln; sie muss daher jederzeit in der Lage sein, die sich aus dieser Situation ergebenden Massnahmen zu treffen. Aber selbst gegenüber den der OECE angehörenden Ländern liegt die Notwendigkeit von Verteidigungsmassnahmen keineswegs ausserhalb des Bereiches der Wahrscheinlichkeit, da es sich hier nicht um eine Organisation mit absoluten Verpflichtungen handelt. Der Liberalisierungskodex sieht ja bekanntlich unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einseitiger Abwehrmassnahmen ausdrücklich vor, von welcher auch die Schweiz vor nicht allzulanger Zeit Gebrauch machen musste. Was die Europäische Zahlungsunion anbelangt, so ist einmal mehr festzustellen, dass dieses System noch keineswegs die freie Konvertibilität der Währungen bedeutet, sondern lediglich die Möglichkeit des monatlichen Saldoausgleichs unter den Mitgliedstaaten und den der Union währungsmässig angeschlossenen Territorien bietet. Solange eine solche Eegelung aber mit der Gewährung von Bundeskrediten verknüpft ist, müssen auch die Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr (Einzahlungspflicht und Auszahlungskontrolle) und die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen aufrecht bleiben. Diese Überlegungen zeigen deutlich, dass der Bundesbeschluss'vom 14. Oktober 1983 jedenfalls soweit beibehalten werden muss, als es die schweizerischen Interessen auf dem Gebiete des Aussenhandels und des Zahlungsverkehrs erfordern. Zu dieser Auffassung haben sich auch die eidgenössischen Bäte bekannt, als sie durch Bundesbeschluss vom 30. September 1954 (AS 1954, 1313) den Bundesbeschluss 1933 nochmals um 2 Jahre bis Ende 1956 verlängerten, damit aber die Auflage verknüpften, dass bis zu diesem Zeitpunkt ein revidierter Erlass vorliegen müsse.

Die Notwendigkeit, den Bundesbeschluss 1933 einer grundlegenden Eevision zu unterziehen und den veränderten Verhältnissen anzupassen, ist von keiner Seite bestritten. Es kann auch kein Zweifel mehr darüber bestehen,
in welcher Bichtung die Bevision vorzunehmen ist. Dafür, dass eine Bevision nicht schon früher in die Wege geleitet wurde, waren folgende Gründe massgebend. Im ersten Jahrzehnt des Bestehens des Beschlusses, d.h. ungefähr bis Kriegsausbruch und nachdem die Abwertung bereits einen Abbau der ausserordentlichen Massnahmen zur Folge gehabt hatte, gab man sich immer noch der Hoffnung hin, dass sich die Verhältnisse allgemein zum Bessern wenden würden und mit der Zeit auf den Beschluss verzichtet werden könnte. Die Kriegsjahre wiederum waren nicht dazu angetan, eine Neugestaltung vorzunehmen, da sich die staatliche Intervention vorwiegend auf dem Boden der ausserordentlichen Vollmachten abspielte und auch nicht vorauszusehen war, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse entwickeln würden. In der dritten Phase, der Nachkriegszeit, war die Lage noch verworrener, da sich in dem von den Kriegswirren heimgesuchten Ausland alles im Umbruch befand und zu jener Zeit erst recht nicht abgeschätzt werden konnte,

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welchen Gang die wirtschaftlichen - und politischen - Geschehnisse nehmen würden. Es kam denn auch nicht von ungefähr, dass der Bundesrat in seinen Botschaften vom 9.Februar 1951 (BEI 1951, l, 415 ff.) und IS.August 1954 (BEI 1954, II, 285 ff.) betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland Bedenken äusserte, die Revisionsarbeiten zu einem Zeitpunkte an die Hand zu nehmen, da die Dinge noch ständig im Fluss waren.

Der Bundesbeschluss 1988 ist ein typisches Spiegelbild der zur Zeit seines Entstehens herrschenden Umstände. Mit einem Minimum von Bestimmungen ausgestattet, gibt er dem Bundesrat in innen- und aussenwirtschaftlicher Beziehung weitgehende Vollmachten. Für die innenwirtschaftliehe Ordnung besitzt der Bund aber heute in den revidierten Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung die nötige Rechtsgrundlage. Die in den Krisenjahren auf den alten Bundesbeschluss betreffend wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland abgestützten und oft als verfassungswidrig bezeichneten Ausführungserlasse sind - soweit sie weiterhin notwendig waren - durch die neue, auf die Wirtschaftsartikel gestützte Gesetzgebung abgelöst worden (Arbeitsbeschaffungsgesetz, Kriegsvorsorgegesetz, Landwirtschaftsgesetz, Uhrenstatut). Der neue Erlass kann deshalb stark entlastet und, unter wesentlicher Einschränkung der verschiedentlich kritisierten weitgehenden Ermächtigungen, zu einem handelspolitischen Defensivinstrument gegen allfällige, aus dem Ausland stammende Störungen gestaltet werden. Bei dieser nunmehr notwendig gewordenen gesetzgeberischen Bereinigungsarbeit sind die dem Bundesrat in bezug auf den Aussenhandel und insbesondere den Zahlungsverkehr zu erteilenden Kompetenzen den gegenwärtig und künftig zu erwartenden Verhältnissen anzupassen.

Ferner sind gewisse Ergänzungen nötig, vor allem hinsichtlich der rechtlich einwandfreien Verankerung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Vorschriften über den Rechtsschutz. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Darlegungen in der Botschaft vom IS.August 1954 sowie auf die Erläuterungen zu Artikel 4 und 8/9 unter Ziffer III hiernach.

Unter Zugrundelegung der oben umrissenen Gesichtspunkte hat die Handelsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements einen Vorentwurf ausgearbeitet,
den sie im Juni 1955 verschiedenen Bundesstellen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft, dem Schweizerischen Bundesgericht sowie andern Organisationen und Behörden zur Stellungnahme unterbreitete. Zudem befasste sich am 16. Dezember 1955 die Konsultative Kommission für Handelspolitik mit dem Vorentwurf. Die bei diesem Anlass noch vorgebrachten Anregungen und Wünsche wurden sorgfältig geprüft und, sofern sie sich als brauchbar erwiesen, auch verwertet.

u. Die Veriassungsmässigkeit des Beschlusses In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 9.Februar 1951' (BB1 1951, I, 415 ff.) setzten wir uns mit der Verfassungsmässigkeit des geltenden Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 im Rahmen der Zollartikel

946 28/29 der Bundesverfassung auseinander! Die dort aufgestellte These, deren Kichtigkeit übrigens in der Folge von den Eäten nicht in Zweifel gezogen wurde, kann wie folgt zusammengefasst werden. Ausgegangen wurde von Verlautbarungen der Professoren W.Burckhardt (Kommentar der Schweizerischen Bundesverfassung, III. Aufl., 1931, zu Art. 28, II/2) und Z. Giacometti (in der Festgabe 1950 «Staat und Wirtschaft» für Prof.H.Nawiasky, St. Gallen). Dem Sinne nach und um hier nur diesen einen Satz zu zitieren, geht deren übereinstimmende Auffassung dahin, der Bund könne - da er neben seinen ausdrücklichen auch stillschweigende Kompetenzen besitze, die auf dem Interpretationswege aus ausdrücklichen Kompetenzen abgeleitet würden - nicht nur Ein- und Ausfuhrzölle, sondern auch handelspolitische Massnahmen, wieVerbote und Kontingentierungen der Bin- und Ausfuhr sowie Zahlungsbeschränkungen, die alle zum Eüstzeug der Zollpolitik gehören, anordnen. Die beiden Autoren unterscheiden dabei, was die Einfuhrseite im Warenverkehr anbelangt, nicht ausdrücklich zwischen handelspolitisch-kompensatorischen Importrestriktionen einerseits und solchen protektionistischer Natur anderseits. Professor Hans Huber, Ordinarius für Staatsrecht in Bern, differenzierte in dem Sinne, dass er Einfuhrbeschränkungen mit Schutzwirkung nur gestützt auf die neuen Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung als zulässig erklärte und für die handelspolitischen eine Abstützung auf die Zollartikel immerhin als möglich, wenn auch nicht als Ideallösung bezeichnete (vgl. «Wirtschaft und Kecht», I.Jahrgang, 1949, S.191 ff. sowie 2.Jahrgang, 1950, S. 42 ff.).

Diese Auffassung namhafter Vertreter der Staatsrechtslehre glaubten wir uns zu eigen machen und auch den neuen Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland verfassungsmässig auf die Zollartikel 28/29 abstützen zu dürfen, dies umsomehr, als der Erlass als handelspolitisches Defensivinstrument konzipiert ist.

In dem von der Handelsabteilung durchgeführten Vernehmlassungsverfahren wurden die Zollartikel mehrheitlich als geeignete und hinreichende Verfassungsgrundlage für den geplanten Erlass anerkannt. Etwa geäusserte Befürchtungen, weil nach Burckhardt/Giacometti nicht zwischen handelspolitischen und protektionistischen Einfuhrbeschränkungen unterschieden werde, könne der
Beschluss auch zum Erlass der letztern dienen, ist entgegenzuhalten, dass es letzten Endes darauf ankommt, wie weit der Geltungsbereich des Beschlusses gefasst ist. Einzig dessen Inhalt und Formulierung sind dafür bestimmend, inwieweit die verfassungsmässigen Möglichkeiten ausgeschöpft werden sollen. Da der Artikel l des Beschlussentwurfes Massnahmen mit Schutzcharakter im eigentlichen und unmittelbaren Sinne nicht vorsieht, ist es unerheblich, ob die Zollartikel eine Ausdehnung auch auf solche Schutzmassnahmen zulassen oder nicht.

Umgekehrt wurde von anderer Seite, in der Meinung, dass es fraglich sei, ob gestützt auf die Zollartikel ebenfalls rein protektionistische Massnahmen ergriffen werden könnten, postuliert, nebst diesen in der Präambel auch die Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung zu erwähnen. Es geschah dies vorsorglich und in der Meinung, dass auf Grund des neuen Bundesbeschlusses z.B. dort Schutzmass-

947 nahmen sollten getroffen werden können, wo bereits bestehende Spezialgesetzgebungen lückenhaft sind. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass mit der blossen Erwähnung der Wirtschaftsartikel im Ingress des Beschlusses noch nichts gewonnen wäre, so lange nämlich nicht auch der Inhalt des Beschlusses selbst den Erlass solcher Massnahmen vorsehen würde. Nach den Darlegungen im historischen Teil bedarf es keiner Erläuterung mehr, weshalb wir glauben, einer solchen Erweiterung nicht entsprechen zu können. Dies hätte ganz einfach zur Folge, dass der dem Erlass zugedachte Charakter eines rein handelspolitischen Abwehrinstrumentes verloren ginge. Schliesslich ist festzuhalten, dass der im Entwurf vorliegende Beschluss dem Bundesrat generelle Ermächtigungen geben soll, wogegen solche generellen Ermächtigungen gestützt auf die Wirtschaftsartikel nicht zulässig sind; Artikel 32, Absatz l, der Bundesverfassung schreibt für die gestützt auf die Wirtschaftsartikel zu erlassenden Bestimmungen die Rechtsform des Bundesgesetzes oder Bundesbeschlusses vor, welche dem Referendum unterstehen. Es fehlte übrigens auch nicht an Stimmen, welche die Aufnahme der Wirtschaftsartikel in den Ingress des geplanten Erlasses ausdrücklich ablehnten, indem unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass damit die notwendige Trennung zwischen äussenhandelspolitischen und innenwirtschaftlichen Massnahmen wiederum verwischt würde. Bei der Beurteilung dieses Problems wird man sich einmal mehr vor Augen halten müssen, dass den Wirtschaftsartikeln einerseits und den Zollartikeln anderseits ein ganz verschiedener Gedanke zugrunde liegt : betreffen jene und die gestützt darauf getroffenen Massnahmen das Verhältnis zwischen der privaten Wirtschaft und dem Staat, so bilden die Zollartikel die Grundlage für die Regelung des Verhältnisses zwischen der schweizerischen Wirtschaft und dem Ausland. Durch diesen Unterschied wird offensichtlich, dass die Erwähnung beider Verfassungsbestimmungen nebeneinander im Ingress des Bundesbeschlusses den diesem zugedachten Charakter verwischen würde.

Der in Aussicht genommene Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland ist daher als handelspolitisches Defensivinstrument, so wie er Ihnen vorliegt, auf die Zollartikel abzustützen.

m. Die einzelnen Bestimmungen des Beschlusses
Artikel l, Absatz l bestimmt den Geltungsbereich. Die Ermächtigung wird dem Bundesrat unter der Voraussetzung erteilt, dass einerseits ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden und dass anderseits die notwendigen Massnahmen nur für solange getroffen werden, als es die Umstände erfordern.

Diese Beschränkung ergibt sich zwangsläufig daraus, dass die Massnahmen, für welche der Bundesbeschluss die Grundlage abgeben soll, als reine Verteidigungswaffe gedacht sind. Sie sollen ausschliesslich dem Schütze unserer wirtschaftlichen Interessen gegenüber vom Ausland angeordneten Massnahmen oder

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im Ausland bestehenden ausserordentlichen Verhältnissen dienen und nur für solange, als diese Abwehr notwendig ist.

Im weitern wird der Geltungsbereich der bundesrätlichen Ermächtigung in lit.a bis c gegenüber der bisherigen Eegelung wesentlich eingeengt. Er wird beschränkt auf Massnahmen, die zu unserer handelspolitischen Verteidigung gegenüber dem Ausland unerlässlich sind. Mit dieser Beschränkung auf die handelspolitische Abwehr wird der hauptsächlichste Zweck der Eevision erfüllt.

Darüber ist das Wesentlichste bereits gesagt worden.

In Abweichung von der bisherigen Eegelung, welche die Massnahmen, die der Bundesrat zu treffen ermächtigt ist, nicht abschliessend festsetzte [(Art.-l des Bundesbeschlusses von 1933 in der Fassung von 1939 enthält bloss die Ermächtigung, zu bestimmten Zwecken die nötigen Massnahmen zu treffen, immerhin unter spezieller Hervorhebung von zwei Anwendungsfällen in Art. 2 (Einfuhrbeschränkungen) und Art. 3 (kurzfristige Zahlungsabkommen und einseitige Zahlungsbeschränkungen)] sind nach dem Entwurf ausschliesslich die in lit. a bis c aufgezählten Massnahmen und die in Artikel 2 erwähnten Überbrückungsbeiträge zugelassen.

Diese Massnahmen sind die gleichen, deren wir uns schon bisher zur handelspolitischen Abwehr bedienten, nämlich: a. die Überwachung und Beschränkung der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Waren, b. die Eegelung des Zahlungsverkehrs mit bestimmten Ländern auf autonomer Basis, c. der Abschluss von Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr, sei es bilateral mit einzelnen Ländern oder multilateral mit Gruppen mehrerer Länder.

In lit.c wird nicht mehr wie in Artikel 3 des Bundesbeschlusses von 1983 hervorgehoben, dass sich die Ermächtigung nur auf «kurzfristige» Abkommen beziehen soll. Der Ausdruck «kurzfristig» ist zu wenig präzis. Er kann zu eng und zu weit ausgelegt werden. Eine Legaldefinition dafür gibt es nicht. Es handelt sich bei der Weglassung des Wortes «kurzfristig» also lediglich um eine textliche Bereinigung; eine Änderung der bisherigen Praxis, die in der Eegel Vertragsdauern von l bis 2 Jahren oder bei unbegrenzter Gültigkeitsdauer die jederzeitige Kündigungsmöghchkeit auf 3 Monate vorsah, ist nicht beabsichtigt.

Die oben erwähnten Verteidigungsmittel sollen nur dann ergriffen werden, wenn ausländische Massnahmen oder
ausserordentliche Verhältnisse im Ausland wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen derart beeinträchtigen, dass die Abwehr sich rechtfertigt. Gestützt auf bisherige Erfahrungen handelt es sich dabei vor allem um Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Devisenbewirtschaftungsmassnahmen unserer Aussenhandelspartner, um offene Währungszerrüttungen in diesen Ländern oder um von ihnen ergriffene künstliche Exportförderungsmassnahmen mit Dumpingcharakter. Die Eückwirkungen solcher Massnahmen und Zustände können natürlich nicht nur schweizerische Export-

949 zweige betreffen, sondern ebensogut reine Inlandbranchen; insoweit dient der neue Bundesbeschluss keineswegs nur der Exportwirtschaft, sondern der gesamten schweizerischen Volkswirtschaft. Dabei muss natürlich immer vorausgesetzt werden, dass die Störung, die durch das Ausland in unserem Lande verursacht wird, eine ernstliche und tiefgreifende sei und nicht durch zumutbare Selbsthilfemassnahmen der Privatwirtschaft allein behoben werden kann.

Artikel l, Absatz 2, entspricht der bisherigen Bestimmung von Artikel 4 des Bundesbeschlusses von 1933 mit dem einzigen Unterschied, dass die Kommission, die der Bundesrat anzuhören hat, bevor er Massnahmen auf Grund des Bundesbeschlusses trifft, nunmehr im Bundesbeschluss selbst bezeichnet wird. Es ist die «Konsultative Kommission für Handelspolitik», die im November 1949 vom Bundesrat als beratendes Organ in Fragen der innern und äussern Handelspolitik eingesetzt wurde. Unter der Herrschaft des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr (AS 47, 785), der eine gleiche Bestimmung enthielt, wurde die damals schon seit Jahren bestehende Zolltarifexpertenkommission als anzuhörende Kommission bezeichnet. Diese später in «Expertenkommission für den Zolltarif und die Einfuhrbeschränkungen» umbenannte Kommission hatte sich in den Dreissigerjahren namentlich mit der Begutachtung von protektionistischen Begehren für die Inlandindustrie zu befassen. Infolge der veränderten Verhältnisse hatte sie dann während einer Eeihe von Jahren nicht mehr in Funktion zu treten. Vom Jahre 1952 an wurde sie, entsprechend ihrer ursprünglichen Aufgabe, durch die Eevision des Zolltarifs wieder in Anspruch genommen. Nachdem nunmehr die Konsultative Kommission für Handelspolitik zur Verfügung steht und die zu begutachtenden Fragen unter dem neuen Bundesbeschluss ausgesprochen handelspolitischer Natur sein werden, erscheint es gegeben, ihr im vorliegenden Falle die Begutachtung zu übertragen. In ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung sind in dieser Kommission die grossen Wirtischaftsgruppen, d.h. Handel, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft wie auch die Arbeitnehmer und die Konsumenten vertreten nebst den zuständigen Departementen und der Schweizerischen Nationalbank.

Artikel 2 ermächtigt den Bundesrat, die erforderlichen Ausführungsvoriïchriften zu
erlassen. Von einer Aufzählung der in Frage stehenden Massnahmen wird abgesehen. Eine solche könnte ohnehin nicht abschliessend sein, sondern, wie im Vorentwurf der Handelsabteilung vorgesehen war, nur beispielsweise die nach den bisherigen Erfahrungen voraussichtlich in Frage kommenden Massnahmen anführen. Unsere Verteidigungsmassnahmen müssen sich nach der Art der abzuwehrenden Angriffe und Einflüsse richten und deshalb den sich ständig ändernden und in ihrer Entwicklung nicht voraussehbaren Verhältnissen angepasst werden können. Könnte somit einem Katalog der in Frage kommenden Massnahmen nur die Bedeutung einer beispielsweisen Zusammenstellung zuerkannt werden unter Voranstellüng einer nötigenfalls zu Massnahmen anderer Art ermächtigenden Generalklausel, so erscheint es zweckmässiger, überhaupt keinen Katalog aufzustellen. Immerhin sei hier erläuterndjestgehalten, welcher

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Art die bisher getroffenen Massnahmen waren. Ohne zwingende Gründe werden andere Massnahmen, die sich selbstverständlich immer im Bahmen der Zweckbestimmung des Artikels l, Absatz l, des Bundesbeschlusses halten müssten, nicht getroffen werden. Bis anhin bildeten den Gegenstand von auf Grund des Bundesbeschlusses von 1938 auf dem Gebiete des Aussenhandels getroffenen Massnahmen : a. die Kontingentierung im Warenverkehr; b. die Voraussetzungen für die Erteilung von Bewilligungen im Warenverkehr; c. die Pflicht zur Einzahlung in den gebundenen Zahlungsverkehr; d. die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr; e. die Kontingentierung im gebundenen Zahlungsverkehr; /. die Erteilung von Bescheinigungen über den schweizerischen Ursprung von Waren (Ursprungsbescheinigungen), den schweizerischen Charakter von Leistungen (Visa) und den schweizerischen Charakter von Finanzforderungen (Affidavits und Bescheinigungen für Einzelforderungen) ; g. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Verstössen gegen Vorschriften des gebundenen Zahlungsverkehrs, insbesondere gegen solche über die Wiedereinzahlungspflicht, über die Haftung Dritter im Falle vorschriftswidrig verursachter Auszahlungen und über die Haftung der zur Ausstellung von Affidavits zugelassenen Stellen im Falle vorschriftswidrig ausgestellter oder verwendeter Affidavits ; .

ìi. die Auskunftspflicht und die Vornahme von Kontrollen; i. die Verweigerung und der Entzug von Bewilligungen und Bescheinigungen; k. die Erhebung von Gebühren; l. die Erhebung von Beiträgen zur Überbrückung preis- oder währungsbedingter Störungen im Waren- und Zahlungsverkehr.

Des weitern ist in Artikel 2 die Befugnis des Bundesrates festgelegt, für die Kostendeckung Gebühren festzusetzen oder ausserhalb der Verwaltung stehende, zur Mitwirkung herangezogene Stellen zu ermächtigen, Gebühren zu erheben.

Mit einer solchen Ermächtigung werden wir regelmässig die Verpflichtung verbinden, uns die Gebührentarife, soweit sie die Deckung von Kosten betreffen, die aus der Tätigkeit im Bahmen der übertragenen Aufgaben erwachsen, zur Genehmigung vorzulegen.

Durch die in Artikel 2 ferner ausdrücklich erwähnte Kompetenz des Bundesrates, Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen zur Uberbrückung preisoder währungsbedingter Störungen im Waren- und Zahlungsverkehr
zu erlassen, soll die Erhebung von Preisüberbrückungsbeiträgen vom Exporteur und deren Weitergabe an den Importeur ermöglicht werden. Auf diese Weise wird die Möglichkeit geschaffen, nötigenfalls aus gewissen Ländern Waren zu beziehen, trotzdem deren Preisniveau über den Weltmarktpreisen steht und mit dem den gebundenen Zahlungsverkehr alimentierenden Gegenwert dieser Waren den Export nach den betreffenden Ländern zu finanzieren. Durch seinen Preisüberbrückungsbeitrag schafft der Exporteur die Voraussetzung für den Import, dessen

951 es bedarf, damit seine Exportforderung im gebundenen Zahlungsverkehr bezahlt werden kann. Dieses System der Preisüberbrückung wird' seit längerer Zeit im Verkehr mit einzelnen Ländern gehandhabt. Durch seine Erwähnung im neuen Bundesbeschluss soll seine Eechtsgrundlage und zugleich die Bekursmöglichkeit in dieser Materie klargestellt werden.

Artikel 3, Absatz l ermächtigt den Bundesrat, für die Durchführung der von ihm getroffenen Massnahmen an die Mitwirkung von Organisationen, die hiefür geeignet erscheinen, insbesondere an solche der Wirtschaft zu appellieren. Es handelt sich hier z.B. um die Mitwirkung vori Organisationen der Wirtschaft bei der Kontingentsverwaltung, der Handelskammern bei der Ursprungskontrolle, der Banken bei der Kontrolle im Finanzzahlungsverkehr und bei der Durchführung des dezentralisierten gebundenen Zahlungsverkehrs usw. Was die Schweizerische Verrechnungsstelle anbetrifft, so wird ihr die Durchführung und Überwachung des gebundenen Zahlungsverkehrs durch Artikel 4 des Bundesbeschlusses übertragen.

Artikel 3, Absatz 2, unterstellt die Organe und Angestellten, der zur Mitwirkung herangezogenen Organisationen und Institutionen der straf- und vermögensrechtlichen Verantwortung wie auch der Schweigepflicht der Bundesbeamten. Es ist dies die logische Konsequenz daraus, dass sie im Bahmen ihrer Mitwirkung öffentlich-rechtliche Funktionen ausüben.

Artikel 4 befasst sich mit der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

Diese ist durch Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober 1934 über die Durchführung des schweizerischen Verrechnungsverkehrs mit dem Ausland (BS10, 635) gegründet worden. Sie wurde als öffentlich-rechtliche Körperschaft bezeichnet (Art. 1) mit der Zweckbestimmung, sämtliche Aufgaben, die mit dem Verrechnungsverkehr zusammenhängen, durchzuführen (Art. 2). Ihre Organisation und Tätigkeit sind durch Statuten geregelt, die der Genehmigung des Bundesrates bedürfen (Art. 3). Im übrigen wurden für ihre Geschäftsführung subsidär die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Genossenschaften als massgebend erklärt (Art. 4).

Nach der herrschenden Meinung in der Wissenschaft, die auch vom Bundesgericht übernommen wurde, können öffentlich-rechtliche Organe des Bundes nur durch ein Gesetz oder durch einen allgemein verbindlichen Bundesbeschluss, nicht aber bloss durch einen
Bundesratsbeschluss, geschaffen werden. In formalrechtlicher Beziehung ist daher die Eechtsgrundlage der Verrechnungsstelle verschiedentlich angezweifelt worden. Der Ständerat verlangte in seiner Debatte vom April 1951 (vgl. Stenographisches Bulletin, S. 79 ff.) über die damals zur Diskussion stehende Verlängerung des Bundesbeschlusses von 1933, dass die Verrechnungsstelle in rechtlich einwandfreier Weise verankert werde.

In Ausführung dieses Auftrages hat bereits der Vorentwurf der Handelsabteilung vom Juni 1955 die nötigen Bestimmungen über die Verrechnungsstelle enthalten, im wesentlichen übereinstimmend mit denjenigen, die nun in Artikel 4 des vorliegenden Entwurfes aufgeführt sind. In den Vernehmlassungen zum Voren'twurf ist die Notwendigkeit, die Verrechnungsstelle noch weiter bestehen zu

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lassen, von keiner Seite in Zweifel gezogen worden. Dagegen wurde von verschiedener Seite geltend gemacht, wenn der Bundesrat in Artikel l ermächtigt werde, besondere Massnahmen im Waren- und Zahlungsverkehr mit, dem Ausland zu erlassen, und wenn dann noch darauf hingewiesen werde, dass er für die Durchführung und Überwachung des gebundenen Zahlungsverkehrs Bestimmungen erlassen dürfe, wozu notwendigerweise auch Bestimmungen über das Durchführungsorgan gehörten, so sei es nicht notwendig, eingehende Vorschriften über die Verrechnungsstelle in den Bundesbeschluss aufzunehmen. Wäre dem so, dann wäre allerdings nicht einzusehen, weshalb überhaupt der Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober 1934 als hinreichende Rechtsgrundlage für die Schaffung der Verrechnungsstelle in Zweifel gezogen wurde, denn aus Artikel 3 des Bundesbeschlusses von 1933 könnte diese Kompetenz des Bundesrates ebenfalls abgeleitet werden. Die gestützt darauf vom Bundesrat erlassene Ordnung ist jedoch, wie erwähnt, von den eidgenössischen Bäten als einer genügenden Rechtsgrundlage ermangelnd beanstandet worden. Diese Beanstandung steht, wie bereits gesagt, im Einklang mit der in der Doktrin vertretenen Auffassung. So kann nach v.Salis (Schweiz.Bundesrecht, zweite Auflage, Nr. 1380) die öffentlich-rechtliche Persönlichkeit gemäss Bundesrecht nur auf dem Wege erworben werden, dass der Bund in einem besondern Bundesgesetz festsetzt, dass eine bestimmt zu errichtende oder bereits bestehende Bundesinstitution das Recht der Persönlichkeit besitzen soll oder in einem Bundesgesetz des näheren die Voraussetzungen aufzählt, unter denen ein Bundesorgan einer Bundesinstitution oder einem Vermögenskomplex das Recht eigener Persönlichkeit verleihen kann.

Des weitern wurde die Meinung vertreten, dass die Verrechnungsstelle ihre Rechtsgrundlage nicht im geplanten Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, sondern in einem besonderen, ausschliesslich diese Materie regelnden Bundesbesehluss erhalten sollte. Dabei wurde die Befürchtung geäussert, wenn die Verrechnungsstelle im Bundesbeschluss über den Aussenhandel verankert werde, könnte sie leicht entsprechend der Gültigkeitsdauer dieses Erlasses länger als notwendig aufrechterhalten bleiben. Es darf jedoch als selbstverständlich angesehen werden, dass die Gültigkeitsdauer
des Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, auch wenn die Verrechnungsstelle in diesem Beschluss verankert wird, niemals der Aufhebung dieser Institution im Zeitpunkt, wo dies möglich erscheint, wird im Wege stehen können. Durch die Bestimmung in Artikel 4, Absatz 4, dass der Bundesrat die Auflösung derVerrechnungsstelle und ihre Liquidation beschliesst, wenn sie für die Durchführung und Überwachung des gebundenen Zahlungsverkehrs nicht mehr notwendig ist, wird dies übrigens einwandfrei klargestellt.

Materiell erscheint es durchaus gegeben, der Verrechnungsstelle als Durchführungsorgan für einen wesentlichen Teil der im Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland vorgesehenen Massnahmen in diesem Beschluss ihre Rechtsgrundlage zu geben. Gerade ihre Bestimmung zur Erfüllung einer Aufgabe von vorübergehender, wenn auch heute zeitlich noch nicht abgrenzbarer Dauer, spricht für diese Lösung.

953 Die Bestimmungen des Entwurfes über die Verrechnungsstelle beschränken sich auf die wichtigsten Grundsätze, deren Festlegung auf der Stufe des Bundesbeschlusses angezeigt erscheint. Der Erlass der übrigen, für ihre Organisation und Tätigkeit notwendigen Vorschriften bleibt dem Bundesrat auf dem Wege der Verordnung überlassen. Soweit er sie nicht selbst trifft, soll darüber ein Keglement der Verrechnungsstelle, das der Genehmigung des Bundesrates bedarf, bestimmen. Absatz l 'des Artikels 4 beschränkt sich darauf, den Anstaltscharakter der Verrechnungsstelle, ihre Eechtspersönlichkeit, ihre Unterstellung unter die Aufsicht des Bundesrates und die Wahl ihres Vorstandes durch den Bundesrat (der Vorstand ist als Schweizerische Clearingkommission im Eechtsmittelverfahren (Art. 5 und 6) als Eekursinstanz eingesetzt) festzulegen.

Im Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober 1934 wurde die Verrechnungsstelle als öffentlich-rechtliche Körperschaft bezeichnet; materiell hatte sie jedoch infolge ihrer weitgehenden Abhängigkeit von den Bundesbehörden schon bisher eher den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Ihre Zwecke sind ihr von aussen, nämlich von den Bundesbehörden, auferlegt, was auf den Anstaltscharakter hinweist. Die Verrechnungsstelle kann auch nicht ihren Zweck öder ihre Statuten ändern oder ihre Auflösung beschliessen. Hiezu bedarf es der Genehmigung oder eines Beschlusses des Bundesrates. Es fehlt damit der Verrechnungsstelle die für eine Körperschaft erforderliche Mitbestimmung. Als Gebilde öffentlichen Eechts kann sie daher nur eine öffentlich-rechtliche Anstalt sein.

Ein Postulat Duttweiler vom 25. April 1951 warf die Frage auf, ob die Verrechnungsstelle nicht in eine Verwaltungsabteilung des Bundes überzuführen sei.

Wir sind der Auffassung, dass diesem Begehren nicht Folge zu geben ist. Die Ausgestaltung der- Verrechnungsstelle als von der Bundesverwaltung getrenntes Gebilde hat sich bewährt. Die Gründe, die seinerzeit dazu veranlassten, haben ihre Geltung, nicht verloren. Die gewählte Form ermöglicht es, die Wirtschaft zur Mitverantwortung heranzuziehen und ihr ein Mitspracherecht in den Angelegenheiten des gebundenen Zahlungsverkehrs einzuräumen. Das Korrelat dazu bildet die Finanzierung der Verrechnungsstelle durch Gebühren, welche die Wirtschaft aufzubringen hat.

Bei der Errichtung
der Verrechnungsstelle 'wurde es ferner als wichtig betrachtet, diese, so zu konstituieren, dass der Wirtschaft unbedenklich zugemutet werden darf, ihr Einblick in die privaten Verhältnisse und Geschäftsabwicklungen zu gewähren, soweit dies für ihre Geschäftsführung unerlässlich ist. Die Notwendigkeit, von den am gebundenen Zahlungsverkehr teilnehmenden Personen und Firmen vertrauensvoll und rückhaltlos die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, besteht für die Verrechnungsstelle nach wie vor. Der Distanzierung von der Bundesverwaltung dürfte es zu verdanken sein, dass bis anhin die Verrechnungsstelle die von ihr benötigten, zum Teil sehr weit in die private Geheimsphäre eingreifenden Informationen ohne Schwierigkeiten erhalten hat. Schliesslich ist auch zu bedenken, dass die Eingliederung der Verrechnungsstelle in die Bundesverwaltung für den Bund keineswegs erwünschte Auswirkungen zur Folge hätte.

954

Mit der heutigen Maxime, den Bund möglichst von Aufgaben zu entlasten, die Von andern Stellen erledigt werden können, wäre es kaum vereinbar, eine bisher weitgehend selbständige Organisation mit ganz spezieller Aufgabe, die übrigens als solche viel leichter den jeweiligen Verhältnissen angepasst werden kann, als wenn sie ein Teil der Verwaltung wäre, in die Bundesverwaltung einzugliedern.

Den Bestrebungen gegen eine Aufblähung des Verwaltungsapparates des Bundes würde dies direkt zuwiderlaufen.

Absatz 2 des Artikels 4 enthält die bereits e.rwähnte Bestimmung, durch wen und in welcher Kechtsform die Organisation und die Tätigkeit der Verrechnungsstelle im einzelnen zu regeln ist.

Absatz 3 beschränkt sich auf die grundsätzlichen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Verrechnungsstelle. Vorerst wird festgestellt, dass die Verrechnungsstelle keinen Gewinn erstrebt. Zur Deckung ihrer Unkosten soll sie jedoch eine Gebühr erheben können, die vom Bundesrat festgesetzt wird. Ergeben sich Betriebsüberschüsse, so fallen sie an den Bund, der umgekehrt für allfällige Betriebsverluste aufzukommen hat.

Die Statuten der Verrechnungsstelle (AS 1951, 722) enthalten in Artikel 10 Bestimmungen über das Betriebskapital der Verrechnungsstelle und die Anpassung ihrer Gebühr im Falle von Betriebsüberschüssen oder Betriebsverlusten. Die Eegelung ist die folgende: Ein allfälliger Überschuss der Jahresrechnung fällt zunächst in den Betriebsfonds, bis dieser den Betrag von 6 Millionen Franken erreicht hat. Weitere Einnahmenüberschüsse sind an die Bundeskasse abzuliefern; in diesem Falle hat jedoch die Verrechnungsstelle die Möglichkeit einer Herabsetzung der Gebühr oder ihrer Beschränkung auf bestimmte Arten von Zahlungen zu prüfen und gegebenenfalls dem Bundesrat entsprechend Antrag zu stellen.

Die Mittel des -Betriebsfonds dienen ausschliesslich der Deckung eines Ausgabenüberschusses der Jahresrechnung. Reichen diese Mittel nicht aus, so ist der Ausgabenüberschuss durch eine angemessene Anpassung der Gebühren wieder auszugleichen. Falls sich dies aus zwingenden Gründen als unmöglich erweisen sollte, so ist der Ausgabenüberschuss durch den Bund zu decken.

Diese Vorschriften wurden im Jahre 1951 in die Statuten aufgenommen als Ergebnis eingehender Prüfungen im Schosse der Schweizerischen Clearingkommission, in welcher
der Bund und die Wirtschaft vertreten sind und in Fühlungnahme mit der Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte, welche dieser Statutenänderung zustimmte.

Sie sollen weiterbin Geltung haben und werden in der Verordnung des Bundesrates über die Organisation und Tätigkeit der Verrechnungsstelle und im Reglement der Verrechnungsstelle Aufnahme finden.

Absatz 4 bestimmt, dass der Bundesrat die Verrechnungsstelle auflösen und ihre Liquidation veranlassen wird, sobald sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe, nämlich die Durchführung und Überwachung des gebundenen Zahlungsverkehrs, nicht mehr benötigt wird. Durch diese Bestimmung wird der vorübergehende

955 Charakter der Verrechnungsstelle unterstrichen, wie auch ihre Bindung an den ihr zugedachten Zweck.

Für den Liquidationsfall werden Bestimmungen finanzieller Natur in die Verordnung des Bundesrates aufzunehmen sein. Wie bisher im letzten Absatz von Artikel 10 der Statuten der Verrechnungsstelle festgelegt, wird vorgesehen werden, dass ein allfälliger Überschuss dem Bund zukommen soll. Ein allfälliger Fehlbetrag wird durch den Bund zu decken sein.

In den Statuten der Verrechnungsstelle ist ferner in Artikel 6, Absatz 3, (AS 1953,963) die Kontrolle der Verrechnungsstelle durch den Bundesrat und die eidgenössischen Bäte geregelt. Der Vorstand der Verrechnungsstelle hat dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung alljährlich Bericht über die Tätigkeit der Verrechnungsstelle zu erstatten und die Jahresrechnung zur Genehmigung vorzulegen. Bericht und Jahresrechnung bedürfen der Genehmigung der Bundesversammlung. Diese Ordnung wurde im Jahre 1953 auf Verlangen der zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Bäte getroffen. Sie soll weiterhin gelten und wird in die Verordnung des Bundesrates über die Organisation und Tätigkeit der Verrechnungsstelle aufgenommen werden.

Ein wichtiges Postulat, das im Zusammenhang mit der Bevision des Bundesbeschlusses von 1933 zu verwirklichen ist, betrifft den Ausbau des B e c h t s s c h u t z es. Er ist in den Artikeln 5 und 6 des Beschlussentwurfes geordnet. Dabei handelt es sich, kurz zusammengefasst, um die Eröffnung der Möglichkeit, letztinstanzlich bei einer unabhängigen gerichtlichen Behörde gegen Verwaltungsentscheide Beschwerde führen zu können, d.h. sie mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten. Gemäss Artikel 104, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, in BS 3, 531) kann der Beschwerdeführer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur geltend machen, der Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht. Eine solche liegt dann vor, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Bechtssatz nicht oder nicht richtig angevrendet worden ist. Jede unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist als Bechtsverletzung anzusehen. Wo anderseits diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, es sich mit andern Worten um die Beurteilung nicht
von Bechts-, sondern von Ermessensfragen handelt, sollen diese der Kognition der Verwaltungsbehörden unterstellt bleiben, wobei der letztinstanzliche Entscheid durch den Bundesrat zu fällen ist.

Eine Analyse der auf dem Gebiete des Waren- und Zahlungsverkehrs vorkommenden Tatbestände hatte ergeben, dass im Warenverkehr zur Hauptsache Ermessensfragen zur Beurteilung stehen, weshalb ursprünglich vorgesehen war, a.lle sich auf diesen. Sektor beziehenden Entscheide ausschliesslich durch die Verwaltungsbeschwerden anfechten zu lassen. Anderseits sollten im Zahlungsverkehr Entscheide der Schweizerischen Clearingkommission, die gernäss Artikel 6, Absatz 2, der Statuten der Verrechnungsstelle (BS 10, 637) erste Kekursinstanz gegenüber Verfügungen der Direktion der Verrechnungsstelle ist, a,n eine richterliche Instanz weitergezogen werden können, wenn der Beschwerde-

956 f ührer geltend macht, der Entscheid beruhe auf einerVerletzung von Bundesrecht.

Auf dieser Konzeption fussten die Eechtsschutzbestimmungen des Vorentwurfes der Handelsabteilung vom Juûi 1955. Im Vernehmlassungsverfahren wurde sie in doppelter Beziehung bemängelt. Einmal wurde gewünscht, dass auch Entscheide von Departementen bei einer gerichtlichen Instanz sollen angefochten werden können, soweit sie sich auf Gebühren und den Entzug von Bewilligungen beziehen. Sodann wurde geltend gemacht, die durch das Gericht zu beurteilenden Beschwerden sollten nicht nach Beschwerdegründen (Bechtsverletzung, Ermessen), sondern, wie das herkömmlich sei, nach Materien ausgeschieden und die Beschwerdefälle deshalb enumerativ aufgezählt werden. Diese Einwendungen wurden in der bereinigten Vorlage berücksichtigt.

Die weitere grundlegende Frage, ob wegen Bechtsverletzung in letzter Instanz beim Bundesgericht oder bei einer besonderen, speziell dafür zu schaffenden Eekurskommission mit richterlichen Punktionen soll Beschwerde geführt werden können, wurde im Vorentwurf der Handelsabteilung offen gelassen; es wurden beide Varianten zur Diskussion gestellt. Eine nur sehr kleine Minderheit sprach sich für die Einsetzung eines speziellen Organs aus. Dabei wurde hervorgehoben, dass diese Lösung die Möglichkeit biete, Persönlichkeiten in die Bekurskommisssion zu wählen, die mit der Organisation und der besondern Technik des Verrechnungsverkehrs vertraut sind und deshalb den Vorteil fachlichen Beurteilungsvermögens besitzen. Ferner wurde auf die Überbelastung des Bundesgerichts hingewiesen. Umgekehrt wurde von einer überwiegenden Mehrheit die Betrauung des Bundesgerichts mit dieser Aufgabe empfohlen. Es geschah dies namentlich unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Bechtszersplitterung und Gefährdung der Bechtssicherheit wie auch der Gefahr, dass die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze zugunsten einer rein technischen Betrachtungsweise vernachlässigt werden könnten, und nicht zuletzt auch aus dem Bedürfnis heraus, die richterliche Unabhängigkeit gegenüber dem Bechtssuchenden unbedingt gewährleistet zu wissen. Die Abwägung der für die Einsetzung einer besondern Bekurskommission, und der für die Einsetzung des Bundesgerichts als oberste Beschwerdeinstanz sprechenden Gründe führte dazu, uns für das
Bundesgericht zu entscheiden, weshalb in Artikel 6 des Beschluss-Entwurfes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Dieses hat sich bereit erklärt, die Aufgabe zu übernehmen.

Artikel 5 ordnet die Verwaltungsbeschwerde, und zwar nach Massgabe von Artikel 23bls des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung (Bundesverwaltungs-OG in BS l, 266).

Absatz l regelt die Beschwerde gegen Entscheide von Departementen nachgeordneten eidgenössischen Amtsstellen sowie gegen Entscheide von Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung. Der bisherigen Ordnung entsprechend, die sich bewährt hat, wird die aus Vertretern des Bundes, der Schweizerischen Nationalbank und der Wirtschaft zusammengesetzte Schweizerische Clearingkommission als erste Bekursinstanz der Verrechnungsstelle übergeordnet.

957 Absatz 2 sieht sodann gegen Entscheide der Departemente (im Sinne von Art. 124, lit. a 0 G) oder gegen Entscheide von ausserhalb der Bundes Verwaltung stehenden Instanzen - in concreto der Clearingkommission - (im Sinne von Art.124, lit.e OG) die Beschwerde an den Bundesrat vor, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 6).

Welche Entscheide von Departementen oder der Clearingkommission mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, angefochten werden können, ist in lit. a bis e von Artikel 6 im einzelnen und abschliessend aufgeführt. Die Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesen Beschwerdefällen stützt sich auf die Artikel 97 und 100 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Normalerweise hat weder die Verwaltungsbeschwerde, noch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung (Art^S1*18, Abs.l, lit.c, Bundesverwaltungs OGund Art. 106 OG). Sie kann beidenBeschwerden aber durch besondere bundesrechtliche Vorschrift verliehen werden. In einzelnen Vernehmlassungenl zum Vorentwurf der Handelsabteilung wurde postuliert, allen Beschwerden gegen Entscheide im Sinne des neuen Bundesbeschlusses von Gesetzes wegen Suspensivwirkung zu verleihen. Die Prüfung dieses Postulates hat jedoch ergeben, dass es nicht angängig ist, auf dem Gebiet des Aussenhandels, dessen Lenkung weitgehend auf zwischenstaatlichen Vereinbarungen basiert, allgemein die aufschiebende Wirkung von Beschwerden zu verfügen. Es muss daher bei der normalen Eegelung bleiben. Dies schliesst aber nicht aus, dass die Suspensivwirkung, wenn die Verhältnisse es erlauben, in Einzelfällen durch die Beschwerdeinstanz eingeräumt werden soll, wie dies schon bisher gehandhabt wurde und speziell auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs die Regel war.

Artikel 7 bedarf keiner Erläuterung.

Artikel 8 enthält die S t r a f b e s t i m m u n g e n .

Absatz l sieht für Widerhandlungen gegen den Beschluss und seine Ausführungsbestimmungen die Bestrafung mit Gefängnis bis zu 12 Monaten oder mit Busse bis zu 50 000 Franken vor. Das bisherige Bussenmaximum von 10 000 Franken hat sich als zu niedrig erwiesen. Seine Erhöhung rechtfertigt sich unter anderem auch mit Rücksicht auf die eingetretene Geldentwertung.

Absatz 2 stellt, entsprechend der bisherigen Regelung,
auch die fahrlässig begangenen Widerhandlungen unter Strafe.

Absatz 3 betrifft eine Sonderregelung für die Fälle des Bannbruches gemäss Artikel 76 des Bundesgesetzes vom I.Oktober 1925 über das Zollwesen (BS 6, 465). Ist auch der Bannbruch kein Zollvergehen im engern Sinne, so hat er doch unter den Bestimmungen über die Zollvergehen Aufnahme gefunden, weil der Zollverwaltung auch die Überwachung des verbotenen Warenverkehrs obliegt. Aus Gründen der Strafverfolgung ist es zweckmässig, bei der Verletzung von Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen die auf solche Widerhandlungen zugeschnittenen Vorschriften über den Bannbruch zur Anwendung gelangen zu lassen. Schon Artikel 6, Absatz l, der in Ausführung des Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

69

958 Bundesbeschlusses vom 28. Dezember 1931 über die Beschränkung der Einfuhr (AS 47, 785) erlassenen Verordnung des Bundesrates vom I.Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr (AS 48, 67) erklärte den dritten Abschnitt des Zollgesetzes (Verletzung von Zollvorschriften) anwendbar. In Artikel 6, Absatz 2,, des Bundesbeschlusses von 1933 sodann wurde der Bundesrat ermächtigt, zu bestimmen, dass auf Widerhandlungen gegen die Einfuhrbeschränkungen dieStraf- und Strafverfahrensbestimmungen der Zollgesetzgebung sinngemäss Anwendung finden. Eine entsprechende Eegelung hat der Bundesrat in Artikel 10,.

lit.a und Artikel 11 der Verordnung vom 12.Mai 1950 über die Warenein- und ausfuhr (AS 1950, 403) getroffen. Sie soll nun auch im neuen Bundesbeschluss verankert werden. Sah der Vorentwurf der Handelsabteilung noch vor, dass, wenn eine Widerhandlung gleichzeitig den Tatbestand eines Zollvergehens im Sinne des Zollgesetzes und denjenigen einer durch den Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt, dessen Strafbestimmungen neben denjenigen des Zollgesetzes Anwendung zu finden hätten, so soll nach dem Beschlussentwurf die Tat als Zollvergehen geahndet werden. Dieses Vorgehen vermeidet die Durchführung von zwei verschiedenen Verfahren in ein und derselben Sache.

Absatz 4 behält die Strafverfolgung auf Grund der besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches vor, für den Fall, dass gleichzeitig eine Widerhandlung gegen diese vorliegt.

Absatz 5 behält für Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ursprungsbescheinigungen die in der Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 1929 (BS10,525) vorgesehene Eegelung vor.

Nach Artikel 14 des Bundesratsbeschlusses vom 12. Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs (AS 1950, 413) ist den Ursprungs'bescheinigungen als Instrument im Dienste des gebundenen Zahlungsverkehrs der rechtliche Charakter von Ursprungszeugnissen im Sinne der Ursprungszeugnisverordnung vom 9.Dezember 1929 (BS10, 525) verliehen und es werden die Bestimmungen dieser Verordnung auf sie anwendbar erklärt. In strafrechtlicher Hinsicht werden Widerhandlungen mit Gefängnis und Busse geahndet (Art. 14/15) ; sie werden auf dem Wege der .administrativen
Strafverfügung durch das Volkswirtschaftsdepartement beurteilt, wenn die Voraussetzung zur Verhängung einer Gefängnisstrafe nicht als erfüllt erachtet wird (Art.15, Abs.2).

Da sich dieses Verfahren bewährt hat, soll es auch unter der Herrschaft des neuen Beschlusses Anwendung finden.

Absatz 6 bedarf keiner Erläuterung. Er entspricht im Inhalt und in der Formulierung der Eegelung, wie sie in mehreren andern Spezialgesetzen für Widerhandlungen in Betrieben getroffen wurde, so z.B. im Bundesgesetz vom 30. September 1955 über die wirtschaftliche Kriegsvorsorge (Art.39), (AS 1956, 85).

Artikel 9 enthält die Bestimmungen über das S t r a f v e r f a h r e n . Wie bisher wird die Strafverfolgung grundsätzlich den Kantonen überlassen. Vorbehalten

959

bleibt die Überweisung einzelner Fälle durch den Bundesrat an das Bundesstrafgericht.

Artikel 10 betrifft die Berichterstattung des Bundesrates an die Bundesversammlung über die auf Grund des Beschlusses getroffenen Massnahmen. Sie wird wie bis anhin zweimal im Jahr erfolgen.

Artikel 11 enthält die notwendigen Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Absatz l bestimmt das Inkrafttreten des Beschlusses auf den 1. Januar 1957, in welchem Zeitpunkt der Bundesbeschluss von 1933 seine Geltung verliert.

Für den neuen Beschluss ist eine Dauer von 10 Jahren vorgesehen. Die Befristung entspricht dem Charakter des Beschlusses. Wir halten es für angemessen, sie auf 10 Jahre festzusetzen.

Gemäss A bsatz 2 sollen die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 angeordneten Einfuhrbeschränkungen für schwere und mittelschwere Lastwagen, für Landwirtschaftstraktoren und für kinematographische Filme bis auf weiteres in Kraft bleiben.

Die geltende Einfuhrregelung für Lastwagen geht zurück auf den Bundesratsbeschluss vom 15. September 1933 über die Beschränkung der Einfuhr (B S 10, 569). Für die sogenannten schweren Lastwagentypen (inkl. Trolley busse, Omnibusse und Gesellschaftswagen mit mehr als 30 Sitzplätzen) besteht, mit Ausnahme kleiner zwischenstaatlicher Importkontingente, schon seit Jahren praktisch ein Einfuhrverbot. Für Fahrzeuge der mittelschweren Kategorie wurde die Einfuhrbeschränkung Ende 1951 sistiert. Das Eidgenössische Militärdepartement hat die Aufnahme einer Bestimmung in den neuen Bundesbeschluss zur Diskussion gestellt zum Zwecke der Weiterführung der im engsten Zusammenhang mit den Mobilmachungsplänen (Vereinheitlichung der Typen) stehenden Kontingentierung für schwere Fahrzeuge. Dieser Zweck kann indessen auch durch die Fortdauer der heutigen Massnahmen verwirklicht werden. Die Schutzwürdigkeit der schweizerischen Lastwagenindustrie wird von keiner Seite bestritten ; in diesem Sinne hat sich auch die Schweizerische Handelskammer ausgesprochen. Auch wir halten dafür, dass sie als bedeutsamer wehrwirtschaftlicher Faktor des bisherigen Schutzes nicht entbehren kann. Wir sehen die zweckmässige Lösung darin, die weitere Wirksamkeit der gestützt auf den Bundesbeschluss von 1933 erlassenen Einfuhrbeschränkung für schwere und mittelschwere Motorfahrzeuge in Artikel 11 des
neuen Bundesbeschlusses zu statuieren.

Die Importrestriktionen für Landwirtschaftstraktoren basieren auf den Bundesratsbeschlüssen Nrn.2 und 16 vom 26.Februar 1932 (BS 10, 542) bzw.

23.Februar 1933 (BS 10, 564) über die Beschränkung der Einfuhr. Sie wurden bis April 1954 unter dem Titel des militärischen Bedürfnisses an der Erhaltung der Produktion gehandhabt, nach diesem Zeitpunkt aber nur noch in den Dienst der handelspolitischen Auswertung gegenüber dem Ausland gestellt und sukzessive gelockert. Bei der stark zollbegünstigten Einfuhr von landwirtschaftlichen Traktoren bietet die daraus resultierende unterdurchschnittliche Zollbelastung der Traktorenindustrie Unbestrittenermassen keinen genügenden Schutz. Das

960 Aequivalent für die als Endziel vorgesehene gänzliche Aufhebung der Beschränkungen wird in einer Erhöhung des Zollansatzes im Bahrnen der allgemeinen Zolltarifrevision gesucht werden müssen. Bis zur Erreichung dieser Korrektur ist jedoch der Traktorenindustrie vorläufig ein angemessener Schutz im Sinne einer vorübergehenden Sonderregelung weiter zu gewähren.

Die Einfuhr kinematographischer Filme schliesslich ist geregelt durch den Bundesratsbeschluss Nr. 54 vom 26. September 1938 (BS 4,239) und die Verfügung vom 18. April 1940 des Eidgenössischen Departements des Innern (BS 4, 242).

Für die Ordnung des Filmwesens im allgemeinen und die Einfuhr kinematographischer Filme im besondern ist ein spezieller Verfassungsartikel (27ter) in Vorbereitung (vgl.Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. Februar 1956 [BB1 1956, l, 457]). Um zu vermeiden, dass zwischen dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des Bundesbeschlusses von 1933 und dem Inkrafttreten des neuen Verfassungsartikels eine Phase unkontrollierter Filmimporte eintritt, erweist sich auch hier eine Übergangsregelung als angezeigt.

AbsatzS sieht vor, dass, von der in Absatz 2 getroffenen Sonderregelung abgesehen, die unter der Geltung des Bundesbeschlusses von 1933 erlassenen Ausführungsvorschriften und angeordneten Massnahmen über den 31. Dezember 1956 hinaus in Kraft bleiben, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgehoben oder abgeändert worden sind. Sie werden bis dahin aufzuheben oder abzuändern sein, soweit sie zum neuen Bundesbeschluss in Widerspruch stehen. Durch diese Eegelung wird erreicht, dass neue Erlasse auf ein Minimum beschränkt werden.

Die Absätze 4 und 5 bedürfen keiner Erläuterung. Desgleichen nicht Artikel 12 über den Vollzug und Artikel 13 über die Beferendumsklausel.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beehren wir uns, Ihnen die Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. April 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Streuli Der Bundeskanzler : Ch. Oser

961 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28, 29 und 64Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1956, beschliesst:

Art. l 1

Sofern ausländischeMassnahmen oder ausserordentlicheVerhältnisse im Ausland den Waren- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen,, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern, a. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten ; b. den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern regeln; c. Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr mit einzelnen Ländern und Ländergruppen abschliessen.

2 Bevor der Bundesrat solche Massnahmen trifft, hört er die von ihm bestellte Konsultative Kommission für Handelspolitik an, sofern die schweizerischen Wirtschaftsinteressen nicht die sofortige Anordnung der Massnahmen erfordern. In diesem Falle ist die Kommission nachträglich zu begrüssen.

.-, . . ' · · · · . · . ' · · . . · 1

·

·

·

Art. 2

Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschrifteh.

Er kann auch Vorschriften erlassen über die Erhebung von Beiträgen zur Überbrückung preis- oder währungsbedingter Störungen im Waren- und Zahlungsverkehr.

2

Geltungsbereich

Ausführungsvorschriften, ÜberbrückuBgsbeiträge · und Gebühren

962 3

Mitarbeit von Organisationen und Institutionen

Schweizerische Verrechnungsstelle

Verwaltungsbeschwerde

Er kann zur Deckung der Kosten, die dem Bund und den mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragten Stellen erwachsen, Gebühren festsetzen und Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung, die für die Durchführung dieses Beschlusses herangezogen werden, ermächtigen, Gebühren zu erheben.

Art. 8 1 Mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne dieses Beschlusses können neben den in diesem Beschluss vorgesehenen auch andere Organisationen oder Institutionen beauftragt werden, insbesondere solche der Wirtschaft. Soweit der Bundesrat die Aufsicht über sie im Rahmen der ihnen durch diesen Beschluss zugewiesenen Tätigkeit nicht selbst ausübt und ihnen die erforderlichen Weisungen erteilt, bezeichnet er in den Ausführungserlassen die dafür zuständigen Stellen.

2 Die Organe und Angestellten sämtlicher Organisationen und Institutionen, die mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne dieses Beschlusses und seiner Ausführungsvorschriften beauftragt werden, unterstehen dabei hinsichtlich ihrer straf- und vermögensrechtlichen Verantwortung und ihrer Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

Art. 4 1 Mit der Durchführung und Überwachung des gebundenen Zahlungsverkehrs wird die vom Bundesrat unter dem Namen « Schweizerische Verrechnungsstelle» - «Office suisse de compensation» - «Ufficio svizzero di compensazione» errichtete öffentliche Anstalt beauftragt. Sie ist mit dem Recht der Persönlichkeit ausgestattet und untersteht der Aufsicht des Bundesrates. Der Vorstand der Schweizerischen Verrechnungsstelle, bezeichnet als Schweizerische Clearingkommission, wird vom Bundesrat gewählt.

2 Organisation und Tätigkeit der Schweizerischen Verrechnungsstelle werden durch Verordnung des Bundesrates und ein von ihr aufgestelltes Reglement geregelt. Erlass und Änderung des Réglementes bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3 Die Schweizerische Verrechnungsstelle erstrebt keinen Gewinn. Zur Deckung ihrer Unkosten ist sie ermächtigt, eine Gebühr zu erheben, die vom Bundesrat festgesetzt wird. Allfällige Betriebsüberschüsse fallen in die Bundeskasse; allfällige Betriebsverluste werden vorn Bund gedeckt.

4 Der Bundesrat beschliesst die Auflösung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und ihre Liquidation, wenn sie für die Durchführung und Überwachung des gebundenen Zahlungsverkehrs nicht mehr notwendig ist.

' Art. 5 1 Gegen Entscheide untergeordneter eidgenössischer Amtsstellen sowie gegen Entscheide von Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung,

963 die mit der Durchführung von auf Grund dieses Beschlusses erlassenen Massnahmen beauftragt sind, kann gemäss Artikel 23Ms des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung bei der vorgesetzten Instanz Beschwerde geführt werden. Gegen Entscheide der Schweizerischen Verrechnungsstelle kann bei der Schweizerischen Clearingkommission Beschwerde geführt werden.

2 Gegen Entscheide eines Departementes oder der Schweizerischen Clearingkommission kann gemäss Artikel 124, lit.-« oder c, des Bundes.gesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesrat Beschwerde geführt werden, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

Art. 6 . Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Artikel 97 und 100 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgericht Entscheide einesDepartements oder der Schweizerischen Clearingkommission angefochten werden über : a. Gebühren; Abgaben im Sinne von Artikel 2, Absatz 2; b. die Verweigerung und den Entzug von Bewilligungen, Ursprungsbescheinigungen, Kontingentsbescheinigungen, Visa, Affidavits und Bescheinigungen für Einzelforderungen, Einfuhrzertifikate und anderen Bescheinigungen ähnlichen Charakters; c. die Pflicht zur Einzahlung in den gebundenen Zahlungsverkehr; d. die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr; e. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Verstössen gegen Vorschriften des gebundenen Zahlungsverkehrs.

Art. 7 Jeder weiterziehbare Entscheid ist mit einer Bechtsmittelbelehrung zu versehen, in welcher auch die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist anzugeben sind.

Art. 8 Widerhandlungen gegen diesen Beschluss und seine Ausführungsvorschriften werden mit Gefängnis bis zu 12 Monaten oder mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

2 Strafbar sind auch die fahrlässig begangenen Widerhandlungen.

3 Stellt sich die Tat als ein Zollvergehen im Sinne des Bundesgesetzes vom I.Oktober 1925 über das Zollwesen dar, so sind sie und allfällige , Teilnahmehandlungen ausschliesslich nach dessen Strafvorschriften und Verfahrensbestimmungen zu ahnden, auch wenn gleichzeitig der Tatbestand einer durch diesen Beschluss mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt ist.

1

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Bechtsmittelbelehrung

Strafbestimmungen

964 4

Die Strafverfolgung auf Grund der besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleibt in allen Fällen vorbehalten.

5 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ursprungsbescheinigungen werden gemäss der Ursprungszeugnisverordnung vorn 9. Dezember 1929 verfolgt und beurteilt.

6 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

Art. 9 Strafverfahren

Berichterstattung

Schiusa- und Übergangsbestimmungen

1

Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen liegen, unter Vorbehalt von Artikel 8, Absatz 4, und, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht überweist, den kantonalen Behörden ob. Die gemäss Artikel 8, Absatz 6, Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

2 Der Bundesanwaltschaft und, soweit es sich um Angelegenheiten des gebundenen Zahlungsverkehrs handelt, der Schweizerischen Verrechnungsstelle sind sämtliche kantonalen Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse ohne Verzug nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen.

Art. 10 Der Bundesrat hat über die auf Grund dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung zweimal im Jahr Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen.

Art. 11 .

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1957 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1966.

. 2 Die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland angeordneten Einfuhrbeschränkungen für Lastwagen,Trolleybusse,0mnibusse und Gesellschaftswagen der schweren und mittelschweren Kategorie (ex Zoll1

965 tarif-Nr. 914c/d), für Landwirtschaftstraktoren (ex Zolltarif-Nrn.M.5, 914g1) un
3 Die übrigen gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933/ 22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland erlassenenAusf ührungsvorschrif ten und angeordneten Massnahmen bleiben über den 31. Dezember 1956 hinaus in Kraft, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkte nicht aufgehoben oder abgeändert worden sind.

4 Auf Tatsachen, die sich während der Geltungsdauer des Bundesibeschlusses vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland und. seiner Ausführungsvorschriften ereignet haben, bleiben diese Vorschriften unter Vorbehalt von Absatz 5, Satz l, anwendbar.

5 Am 1. Januar 1957 bei den zuständigen Stellen und Behörden hängige Gesuche und Beschwerden sind nach den Verfahrensvorschriften dieses Beschlusses und seiner Ausführungsvorschriften weiter zu behandeln. Beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement hängige Beschwerden gegen Entscheide der Schweizerischen Clearingkommission sind noch von diesem zu entscheiden unter Vorbehalt des Weiterzuges an das Bundesgericht in den in Artikel 6 aufgezählten Streitsachen und an den Bundesrat in allen anderen Fällen. Auch der Bundesrat erledigt noch die bereits eingereichten Beschwerden, die nach diesem Beschluss in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes fallen würden.

Art. 12 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Vollzug

Art. 13 Der Bundesrat ist beauftragt, diesen Beschluss gemäss den- Bestini- Beferendumskause mungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 27.April 1956)

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Bundesblatt

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Jahr

1956

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

7085

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.05.1956

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941-965

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