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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses vom 23. September 1955 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos. 230 und 237 (Vom 27. Juli 1956)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit über die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses vom 28. September 1955 (AS 1955, 819) betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos. 230 und 237 (Bundesratsbeschluss vom 27. Juli 1956) nachfolgenden Bericht zu erstatten: I.

Gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes vorn 10. Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif (BS 6, 706) hat der Bundesrat mit Beschluss vom 28. September 1955 den Einfuhrzoll für Nadelrundholz (Fr. --.50 per q) und Nadelschnittholz (Fr. 2.50 per q) mit Wirkung bis 31. August 1956 wie folgt ermässigt: TarifNr.

-- roh -- in der Längsrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen

Zollansatz per 100 kg brutto Franken

230

--.05

287

-- .50

Die Bundesversammlung nahm von dieser Massnahme, welche ihr mit unserem Bericht vom 8.Februar 1956 (BEI I, 875) unterbreitet wurde, in zustimmendem Sinne Kenntnis (Geschäft Nr. 82/7070).

32 IIIm Einvernehmen mit der Paritätischen Holzfachkommission stellte die Eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei das Begehren um Verlängerung der Grültigkeitsfrist des Bundesratsbeschlusses vom 23. September 1955 bis Ende August 1957.

III.

Die Zollermässigung hat sich auf die Einfuhrmenge von Nadelnutzholz wie folgt ausgewirkt: Kunaholz Pos. 230 in Tonnen

Schnittholz Pos. 237 in Tonnen

September 1954/Mai 1955 . . .

40489,1 27844,1 September 1955/Mai 1956 . . .

29 518,4 54 905,6 Bei der Einfuhr von Nadelrundholz ist somit ein mengenmässiger Rückgang von 80 Prozent eingetreten, während sich die Einfuhr von Nadelschnittholz gegenüber der gleichen Vorjahresperiode nahezu verdoppelte. Die Abnahme der Einfuhrmenge von Nadelrundholz ist darauf zurückzuführen, dass einerseits die Bezugsmöglichkeiten durch handelspolitische Massnahmen des Auslandes (Exportbeschränkungen oder Exportverbote) eingeschränkt wurden und anderseits die Zollermässigung von 45 Eappen per q die stark angestiegenen ausländischen Preise nicht auszugleichen vermochte. Demgegenüber steigerte sich die Einfuhr von Nadelschnittholz, das in der Eegel keinen Exportbeschränkungen unterworfen ist, in erfreulichem Masse. Die Senkung des Zollansatzes um 2 Franken wirkte sich in diesem Falle preisausgleichend aus.

Insgesamt haben die Nadelnutzholzimporte (Tarif-Nrn. 230 und 287) in der Zeit vom I.September 1955 bis 31.Mai 1956 um ca, 24 Prozent zugenommen.

Nach den Feststellungen der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, bewirkte die Zollsenkung eine Stabilisierung der schweizerischen Holzpreise, die im Landesmittel lediglich eine Steigerung von 4 Franken erfuhren gegenüber einer solchen von 10 bis 12 Franken während der Verkaufsperiode 1954/55.

Da nach den übereinstimmenden Feststellungen der zuständigen Fachkreise das Angebot an inländischem Nadelnutzholz in nächster Zeit-weiterhin ungenügend sein wird, war zu befürchten, dass eine Aufhebung der Zollermässigung zu einem Eückgang des Importes und damit zu neuen Preissteigerungen auf dem inländischen Nadelnutzholzmarkt führen würde. Dadurch wären die gemeinsamen Bemühungen der Behörden und Verbände zur Erhaltung eines der Nachfrage genügenden Angebotes an Nadelnutzholz durchkreuzt worden. Obwohl sich die günstigen Auswirkungen der Zollsenkung bisher nur beim Nadelschnittholz der Pos. 287 zeigten, bestanden entscheidende Gründe, die auch für eine Beibehaltung der Zollreduktion auf der Pos.230 sprachen. Einmal sollten allfällige Abschlüsse über Nadelrundholz-Käufe in Finnland und Russland nicht beeinträchtigt werden. Zum andern musste vermieden werden, dass

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durch eine einseitige Verlängerung der Zollermässigung für Nadelschnittholz letzteres dem gleichen Zoll wie Nadelrundholz unterworfen würde (50 Bp.

per q). Es widerspräche den Grundsätzen des Tarif auf bauos, Eohmaterial und Halbfabrikat mit dem gleichen Ansatz zu belegen.

Nachdem allseits bestätigt wurde, dass die ausserordentlichen Verhältnisse auf dem Holzmarkte, die Anlass zur Gewährung einer Zollermässigung gaben, weiterhin bestehen, kam der Bundesrat zum Schluss, die vorläufige Beibehaltung dieser Massnahme sei gerechtfertigt. Mit Beschluss vom 27. Juli 1956 verfügte er daher, gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif, die Verlängerung des Beschlusses vom 28, September 1955 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos.280 und 287 bis zum 81. August 1957. Für den Fall, dass sich die Marktlage für Nadelnutzholz während der Gültigkeit des Beschlusses wesentlich ändern sollte, bleibt die Aufhebung dieses Beschlusses auf einen früheren Zeitpunkt als Ende August 1957 vorbehalten.

IV.

Gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif geben wir Ihnen von unserem Beschluss vom 27. Juli 1956 über die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses vom 28. September 1955 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos.230 und 287 Kenntnis und beantragen Ihnen, Sie möchten beschliessen, dass diese Zollermässigung während der im Bundesratsbeschluss vorgesehenen Zeit weiter in Kraft bleiben solle.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 27. Juli 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Feldmanu 2724

'

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

Der Vizekanzler: F.Weber

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung des Bundesratsbeschlusses vom 23. September 1955 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos. 230 und 237 (Vom 27. Juli 1956)

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1956

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7232

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.08.1956

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31-33

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