Allgemeinverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) betreffend die Einschränkung des Zugangs zu in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten vom 27. Mai 2025

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) gestützt auf Artikel 86 ff. des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS)1, verfügt: Der Zugang zu online durchgeführten Geldspielen, die in der Schweiz nicht bewilligt sind, ist entsprechend Artikel 86 Absätze 1­4 BGS durch die schweizerischen Fernmeldedienstanbieterinnen zu sperren.

Die Liste der zu sperrenden Domains im Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) wurde angepasst. Die aktualisierte Liste ist online einsehbar (www.esbk.admin.ch/de/nicht-bewilligte-online-spiele).

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK), Eigerplatz 1, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden (Art. 87 Abs. 2 und Art. 88 Abs. 3 BGS). Die Einsprache hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Einsprache erhebenden Person oder die ihrer Vertretung zu enthalten.

27. Mai 2025

Eidgenössische Spielbankenkommission: Leiter Sekretariat, Thomas Fritschi Bersier

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SR 935.51

2025-1918

BBl 2025 1609

BBl 2025 1609

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