257 Ablauf der Referendumsfrist

# S T #

28. Dezember 1956

Bundesgesetz über

die Allgeminverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Vom 28. September 1956)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 19541), · ' beschliesst: I. Begriff, Voraussetzungen und Wirkungen Art. l Der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages kann auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werdeb die am Vertrag nicht beteiligt sind.

2 Gegenstand der Allgemeinverbindlicherklärung können nur Bestimmungen sein, die gemäss Artikel 823 des Obligationenrechts unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten oder in bezug auf welche eine Vereinbarung gemäss Artikel 323ter des Obligationenrechts getroffen worden ist.

3 Bestimmungen über die Beurteilung von Streitigkeiten durch Schiedsgerichte können nicht allgemeinverbindlich erklärt werden.

1

Art. 2 Die Allgemeinverbindlichkeit darf nur unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden.

1. Die Allgemeinverbindlichkeit muss sich wegen der für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer andernfalls zu erwartenden erheblichen Nachteile als notwendig erweisen.

1) BEI 1954, I, 125.

Begriff und Gegenstand

Allgemeine Voraussetzungen

258

Besondere Voraussetzungen

2. Die Allgemeinverbindlichkeit darf dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen. Sie muss ferner den auf regionalen oder betrieblichen Verschiedenheiten beruhenden Minderheitsinteressen innerhalb des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes angemessen Bechnung tragen.

3. Am Gesamtarbeitsvertrag müssen mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber und mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt werden soll, beteiligt sein.

Die beteiligten Arbeitgeber müssen überdies mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahmsweise kann bei besondern Verhältnissen vom Erfordernis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer abgesehen werden.

4. Der Gesamtarbeitsvertrag darf die Bechtsgleichheit nicht verletzen und, unter Vorbehalt von Artikel 328iuater des Obligationenrechts, dem zwingenden Becht des Bundes und der Kantone nicht widersprechen.

.5, Der Gesamtarbeitsvertrag darf die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht die Freiheit, sich einem Verband anzuschliessen oder ihm fernzubleiben.

6. Nicht beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden muss der Beitritt zum Gesamtarbeitsvertrag zu gleichen Hechten und Pflichten offen stehen, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und ausreichende Gewähr für .die Einhaltung des Vertrages bieten.

7, Einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die am Gesamtarbeitsvertrag nicht beteiligt sind, muss der Beitritt zum vertragschliessenden Verband oder der Anschluss an den Gesamtarbeitsvertrag offen stehen.

Art. 3 1 Bestimmungen über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 323ter, Absatz l, lit. 1), des Obligationenrechts dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn die Organisation der Kasse oder Einrichtung ausreichend geregelt ist und Gewähr für eine ordnungsgemasse Führung besteht.

2 Bestimmungen über Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden; a. wenn die Kontrolle und Durchsetzung ausreichend geregelt sind und Gewähr für eine geordnete Anwendung besteht; 1}. wenn die Kontrollkostenbeiträge der am Gesamtarbeitsvertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anteile nicht übersteigen, die sich bei einer gleichmässigen Verteilung der tatsächlichen Kosten auf alle Arbeitgeber einerseits und auf alle Arbeitnehmer anderseits ergeben;

259

c. wenn die Konventionalstrafen zur Deckung der Kontrollkosten bestimmt sind und allfällige Überschüsse in angemessener Weise, vor allem zugunsten allgemeiner Zwecke des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes, verwendet werden.

Art. 4 1

Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages im Sinne von Artikel 828 des Obligationenrechts sowie die Verpflichtungen der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber den Vertragsparteien im Sinne von Artikel 323ter, Absatz l, des Obligationenrechts gelten auch für die am Vertrag nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich ausgedehnt wird.

2 Die Bestimmungen eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages gehen den Bestimmungen eines nicht allgemeinverbindlichen Vertrages vor, jedoch mit Ausnahme der abweichenden Bestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer.

Wirkung auf die nicht beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Art. 5 1

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt wird, bei der Durchführung des Vertrages gleich wie die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu behandeln.

2 Werden Bestimmungen über Ausgleichskassen oder andere Einrichtungen im Sinne von Artikel 323ter, Absatz l, lit. &, des Obligationenrechts allgemeinverbindlich erklärt, so untersteht die Kasse oder Einrichtung der Aufsicht der zuständigen Behörde. Diese hat dafür zu sorgen, dass die Kasse oder Einrichtung ordnungsgemäss geführt wird, und kann zu diesem Zweck von deren Träger die notwendigen Auskünfte verlangen.

Art. 6 1 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, auf die der Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages ausgedehnt wird, können jederzeit bei der zuständigen kantonalen Behörde die Einsetzung eines besondern, von den Vertragsparteien unabhängigen Kontrollorgans an Stelle der im Vertrag vorgesehenen Kontrollorgane verlangen.

2 Die zuständige kantonale Behörde bestimmt Gegenstand und Umfang der Kontrolle nach Anhörung der Vertragsparteien und des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, der die Einsetzung eines besondern Kontrollorgans verlangt.

3 Die Kontrollkosten gehen zu Lasten des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, der eine besondere Kontrolle verlangt; doch können sie von der zuständigen kantonalen Behörde, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, ganz oder teilweise den Vertragsparteien auferlegt werden.

Wirkung auf die Vertragsparteien

Besonderes Kontrollorgan

260

U. Zuständigkeit und Verfahren

Art. 7 Zuständige Behörde

1

Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet mehrerer Kantone, so wird sie vom Bundesrat angeordnet.

2 Beschränkt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet eines Kantons oder auf einen Teil desselben, so wird sie von der vom Kanton bezeichneten Behörde angeordnet.

Art. 8 Antrag

1

Der Antrag auf AUgemeinverbindlicherklärung ist von allen Vertragsparteien der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. Die allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen sind dem Antrag in den für den Geltungsbereich massgebenden Amtssprachen beizulegen.

2 Der Antrag hat den Gegenstand, den räumlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich sowie Beginn und Dauer der Allgemeinverbindlichkeit anzuführen und die erforderlichen Angaben über die Voraussetzungen gemäss Artikel 2 und 8 zu enthalten.

3 Wird der Antrag nicht ordnungsgemäss oder nicht mit den erforderlichen Angaben eingereicht, so ruht das Verfahren und wird nach erfolgloser Fristansetzung eingestellt.

Art. 9 Veröffentlichung des Antrages

1

Der Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ist mit den allgemeinverbindlich zu erklärenden Bestimmungen unter Ansetzung einer angemessenen Einsprachefrist von 14 bis 80 Tagen in den massgebenden Amtssprachen zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichung kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit offensichtlich nicht erfüllt sind.

2 Anträge, über die der Bundesrat zu entscheiden hat, sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu. veröffentlichen und den beteiligten Kantonen zur Vernehmlassung zuzustellen.

3 Anträge, über die der Kanton entscheidet, sind im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen und unter Angabe der Einsprachefrist im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen.

Art. 10 Einsprache

1

Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann gegen den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung schriftlich und begründet bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben.

261 2

Den Vertragsparteien ist Gelegenheit zu geben, zu den Einsprachen sowie zu den Vernehmlassungen der Kantone schriftlich Stellung zu nehmen.

' s Den Einsprechen! dürfen keine Kosten auferlegt werden.

Art. 11 Die zuständige Behörde holt vor dem Entscheid das Gutachten unabhängiger Sachverständiger ein, wenn sich dies nicht von vornherein als überflüssig erweist. Sie kann einen ständigen Ausschuss von Sachverständigen bestellen, insbesondere zur Prüfung der Voraussetzungen gemäss Artikel 2, Ziffern l und 2.

Art, 12 Die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Allgemein verbindhchkei t erfüllt sind, und entscheidet über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung.

2 Wird die Allgemeinverbindlichkeit angeordnet, so setzt die zuständige Behörde den räumlichen, beruflichen und betrieblichen Geltungsbereich fest und bestimmt Beginn und Dauer der Allgemeinverbindlichkeit.

3 Der Entscheid über den Antrag ist den Vertragsparteien und den Einsprechern, soweit diese betroffen sind, schriftlich und begründet zu eröffnen.

4 Ergeben sich nachträglich Zweifel über den Geltungsbereich, so wird dieser nach Anhörung der Vertragsparteien vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder von der für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen kantonalen Behörde näher bestimmt.

1

Art. 13 Die kantonale Allgemeinverbindlicherklärung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit erfüllt sind und das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist.

3 Der Entscheid über die Genehmigung ist dem Kanton und den Vertragsparteien schriftlich und begründet zu eröffnen.

4 Erweist sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so hat der Bundesrat die Genehmigung zu widerrufen. Im übrigen ist Artikel 18, Absatz 2, anwendbar.

1

Begutachtung

Entscheid

Genehmigung der kantonalen AUgemeinverbindlicliertlärung

262

" Veröffentlichung der Allgemeinverbindlicherkläruiig

Art. 14 Die Allgememverbiiidlicherklärung ist mit den allgemein verbindliehen Bestimmungen in den massgebenden Amtssprachen zu veröffentlichen. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Bundesrates werden im Bundesblatt und diejenigen der Kantone im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht; diese Veröffentlichungen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt anzuzeigen.

2 Die Ausserkraftsetzung der Allgemeinverbindlichkeit gemäss Artikel 17 und 18 ist in gleicher Weise zu veröffentlichen.

1

Art. 15 Kosten

1

Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie in der Eegel auch die Kosten der Begutachtung und allfällige weitere Kosten gehen zu Lasten der Vertragsparteien, die solidarisch dafür haften.

2 Die zuständige Behörde erlässt nach Abschluss des Verfahrens eine Kostenverfügung und verteilt die Kosten auf die Vertragsparteien. Die rechtskräftigen Kostenverfügungen sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Art. 16

Änderung der Allffemeinverbindlichkeit

Außerkraftsetzung der Allgemeinverbindlichlteit bei vorzeitiger Beendigung dee Gesaiiitarbeitsvcrträges

1

Werden allgemeinverbindliche Bestimmungen geändert oder neue Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt, wird die Dauer der Allgemeinverbindlichkeit verlängert oder wird die Allgemeinverbindlichkeit teilweise ausser Kraft gesetzt, so sind die Vorschriften, dieses Abschnittes anwendbar.

2 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die zuständige Behörde von jeder Änderung eines allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrages sofort schriftlich zu benachrichtigen.

Art. 17 Endigt der Gesamtarbeitsvertrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit, so ist diese auf den gleichen Zeitpunkt ausser Kraft zu setzen.

2 Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die zuständige Behörde von der Kündigung und Aufhebung des Gesamtarbeitsvertrages sofort schriftlich zu benachrichtigen. Wird diese Benachrichtigung versäumt, so gelten die allgemeinverbindlichen Bestimmungen für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt, auf den die Allgemeinverbindlichkeit ausser Kraft gesetzt wird.

1

263 Art. 18" Die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständige Behörde hat auf Antrag aller Vertragsparteien die Allgemeinverbindlichkeit ausser Kraft zu setzen.

2 Stellt die für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Anzeige hin fest, dass die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlichkeit nicht oder nicht mehr erfüllt sind, so hat sie die Allgemeinverbindlichkeit ausser Kraft zu setzen. Ebenso kann sie dies anordnen, wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 5, Absatz l, verletzt, oder wenn entgegen Artikel 5, Absatz 2, eine Kasse oder Einrichtung nicht ordnungsgemäss geführt wird.

1

Ausserkraft setzung der AUgemeinverbindlichkei auf Antrag und von Amtes wogen

DI. Schlussbestimmungen

Art. 19 Die Artikel 322 und 828 des Obligationenrechts werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Änderungen des Obligationenrechts

Art. 822.1 Durch den Gesamtarbeitsvertrag können Arbeitgeber oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände geineinsam Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Dienstverhältnisse , der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufstellen.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann auch andere Bestimmungen enthalten, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern betreffen, oder sich auf die Aufstellung solcher Bestimmungen beschränken.

3 Der Gesamtarbeitsvertrag kann ferner die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter sich sowie die Kontrolle und Durchsetzung der in den Absätzen l und 2 genannten Bestimmungen regeln.

4 Sind an einem Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite, von Anfang an oder auf Grund des nachträglichen Beitritts eines Verbandes mit Zustimmung der Vertragsparteien, mehrere Verbände beteiligt, so stehen diese im Verhältnis gleicher Eechte und Pflichten zueinander. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.

Art. 332bis1 Einzelne Arbeitgeber und einzelne im Dienst beteiligter Arbeitgeber stehende Arbeitnehmer können sich mit Zustimmung der Vertragsparteien dem Gesamtarbeitsvertrag anschliessen und gelten als beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2 Der Gesamtarbeitsvertrag kann den Anschluss näher regeln. Unangemessene Bedingungen des Anschlusses, insbesondere Bestimmungen über unangemessene Beiträge, können vom Richter nichtig erklärt oder

III. Gesamtarbeits vertrug 1. Begriff und Gegenstand

2. Anschluss

264

3. Dauer und Form

4. Wirkung auf die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer

5, Wirkung unter den Vertragsparteien

auf das zulässige Mass beschränkt werden. Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages oder Abreden über Beiträge zugunsten einer einzelnen Vertragspartei sind nichtig.

3 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Mitglieder von Verbänden zum Anschluss gezwungen werden sollen, sind widerrechtlich, wenn diesen Verbänden die Beteiligung am Gesamtarbeitsvertrag oder der Abschluss eines sinngemäss gleichen Vertrages nicht offen steht.

4 Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages und Abreden zwischen den Vertragsparteien, durch die Arbeitgeber oder Arbeitnehmer zum Eintritt in einen vertragschliesaenden Verband gezwungen werden sollen, sind. nichtig..

Art. 822ter.1 Ist der Gesamtarbeitsvertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen und sieht er nicht etwas anderes vor, so kann er von jeder Vertragspartei mit Wirkung für alle andern Parteien nach Ablauf eines Jahres jederzeit auf sechs Monate gekündigt werden. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für den Anschluss.

2 Der Abschluss des Gesamtarbeitsvertrages, dessen Änderung und Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft, der Beitritt einer neuen Vertragspartei sowie die Kündigung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form; ebenso die Anschlusserklärung einzelner Arbeitgeber und Arbeitnehmer und die Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Artikel 822Ms, Absatz l, sowie die Kündigung des Anschlusses.

Art. 323. * Die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Dienstverhältnisse gelten während der Dauer des Vertrages unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und können nicht wegbedungen werden, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.

2 Abreden zwischen beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die gegen die unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ersetzt; doch können abweichende Abreden zugunsten der Arbeitnehmer getroffen werden.

3 Die beteiligten Arbeitnehmer können auf ihre Ansprüche aus unabdingbaren Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages während der Dauer des Dienstverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht verzichten.

Art. 323bls. * Die Vertragsparteien sind verpflichtet, für die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages zu sorgen; Verbände haben zu diesem Zweck auf ihre Mitglieder einzuwirken und nötigenfalls die statutarischen und gesetzlichen Mittel einzusetzen.

265 2

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich insbesondere jeder Kampfmassnahme zu enthalten, soweit es sich um Gegenstände handelt, die im Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind.

Die Friedenspflicht gilt nur unbeschränkt, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.

Art. 828ter.1 In einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag können die Vertragsparteien vereinbaren, dass ihnen gemeinsam ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrages gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern zusteht, soweit es sich um folgende Gegenstände handelt: a. Abschluss, Inhalt und Beendigung des Dienstverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung geht; b. Beiträge an Ausgleichskassen und andere das Arbeitsverhältnis betreffende Einrichtungen, Vertretung der Arbeitnehmer in den Betrieben und Wahrung des Arbeitsfriedens; c. Kontrollen, Kautionen und Konventionalstrafen in bezug auf Bestimmungen gemäss lit. a und fc.

2 Vereinbarungen gemäss Absatz l können nur getroffen werden, wenn die Vertragsparteien durch die Statuten oder einen Beschluss des obersten Verbandsorgans ausdrücklich hiezu ermächtigt sind.

3 Auf das Verhältnis der Vertragsparteien unter sich sind die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft sinngemäss anwendbar, wenn der Gesamtarbeitsvertrag nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 828
Art. 20 Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Allgemeinverbindhcherklärung und deren Aufhebung, für die Durchführung des Verfahrens gemäsa Artikel 8 bis 11 und Artikel 14 bis 18 sowie für die Massnahmen gemäss Artikel 5, Absatz 2, und Artikel 6.

2 Bei Anträgen, über die der Bundesrat entscheidet, ist das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit für die Durchführung des Verfahrens und für die Massnahmen gemäss Artikel 5, Absatz 2, zuständig.

1

6. Gemeinsame Durchführung

7. Verhältnis zum zwingenden Hecht

Bezeichnung der zuständigen Behörden

Art. 21 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Inkrafttreten Gesetzes.

1573

266 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. September 1956.

Der Präsident : Burgdorfer Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. September 1956.

Der Präsident: Rud.Weber Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend "Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. September 1956.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung: 29. September 1956 Ablauf der Referendumsfrist: 28. Dezember 1956

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Vom 28. September 1956)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.09.1956

Date Data Seite

257-266

Page Pagina Ref. No

10 039 547

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.