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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 2. Mai 1956

Band I

Erscheint wöchentlich Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beteiligung des Bundes an der Erhöhung des Aktienkapitals der «Swissair», Schweizerische Luftverkehr AG., Zürich (Vom 27. April 1956) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

An der Generalversammlung vom 26. März 1956 beschlossen die Aktionäre der Swissair, das Grundkapital der Gesellschaft von gegenwärtig 14 Millionen Pranken durch die Ausgabe von 80 000 neuen Namenaktien zu nominal 350 Franken auf 42 Millionen zu erhöhen. Da ein Bankenkonsortium sämtliche neuen Aktien auf den Tag der vorerwähnten Generalversammlung gezeichnet und voll einbezahlt hatte, konnte die gleiche Versammlung sowohl über die Erhöhung Beschluss fassen als auch die Zeichnung und Einzahlung des neuen Kapitals feststellen. Die neuen Aktien wurden den Aktionären in der Folge im Verhältnis von einer alten zu zwei neuen Aktien zum Bezüge angeboten, wobei der Bezugspreis auf 350 Franken netto pro neue Aktie festgesetzt und der eidgenössische Emissionsstempel von 2 Prozent von der Gesellschaft getragen wurde.

Nach den Statuten der Swissair müssen vom Grundkapital von 14 Millionen mindestens 4,2 Millionen, das sind 30 Prozent, im Besitze von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sein. Das bisherige Beteiligungsverhältnis von öffentlicher Hand und privater Wirtschaft wurde durch eine Anpassung der Statuten auch für das erhöhte Aktienkapital als verbindlich erklärt. Es stellte sich demnach für den Bund und seine Betriebe, die Aktionäre der Swissair sind, die Frage der Beteiligung an der Kapitalerhöhung im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes. Wir halten diese Beteiligung für gegeben, wäre es doch nicht denkbar, dass sich der Bund am weitern Schicksal der Swissair, die die schweizerischen Hoheitszeichen in alle Welt trägt und eine wichtige Funktion im Rahmen unserer Volkswirtschaft zu erfüllen hat, desinteressieren könnte. Die Beteiligung Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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des Bundes an der gemischtwirtschaftlichen schweizerischen Luftverkehrsgesellschaft ist nicht ohne Grund ausdrücklich im Luftfahrtsgesetz festgelegt worden.

Für die Bundesbahnen ist der Verwaltungsrat zur Zeichnung der neuen Aktien zuständig. Für die Zentralverwaltung und die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung dagegen ist ein Beschluss der eidgenössischen Bäte erforderlich. Wir beehren uns deshalb, Ihnen mit dieser Botschaft über das Geschäft zu berichten und Ihnen den Entwurf zu einem entsprechenden Bundesbeschluss zur Annahme zu unterbreiten.

I.

Die eidgenössischen Bäte hatten sich in der Frühjahrssession 1951 eingehend mit der Swissair zu befassen. Verschiedene Gründe, namentlich aber die Abwertungen in einer Beihe für die Tätigkeit der Gesellschaft wichtigen Ländern, hatten die Unternehmung im Verlaufe des Jahres 1949 in finanzielle Schwierigkeiten gebracht, die sie zwangen, die Hilfe des Bundes anzurufen. Diese Hilfe wurde in der Weise gewährt, dass vorweg gemäss Bundesbeschluss vom 28. September 1950 der Bund zwei Langstreckenflugzeuge vom Typ DC-6B mit dem zugehörigen Material im Werte von zusammen rund 15 Millionen Franken erwarb und sie der Swissair zum Gebrauch überliess. Die Gesellschaft hatte hiefür eine vom Betriebsergebnis abhängige Entschädigung zu entrichten, die durch einen Vertrag zwischen Bund und Swissair so angesetzt wurde, dass die aufgewendeten Bundesmittel durch die Gesellschaft im günstigsten Falle in sieben gleichen Jahresraten zurückzuzahlen waren. Daneben wurde der Swissair durch den gleichen Bundesbeschluss ein jährlicher Beitrag von höchstens 500 000 Franken an die Kosten der Ausbildung ihres Luftfahrtpersonals gewährt.

Die eidgenössischen Räte erklärten gleichzeitig mit der Verabschiedung des Bundesbeschlusses vom 28. September 1950 eine Motion erheblich, in der von der Swissair eine Herabsetzung des Aktienkapitals gewünscht und der Bundesrat eingeladen wurde, eine Vorlage über die weitere Unterstützung der Gesellschaft auszuarbeiten. Im weitern wurde verlangt, die Fragen, welche das schweizerische Luftfahrtunternehmen und die schweizerische Luftverkehrspolitik sowie die zukünftige Zusammenarbeit zwischen dem Bunde und der Swissair betreffen, zu überprüfen und hierüber einen besonderen Bericht vorzulegen.

Am 10. November 1950 beschloss die Generalversammlung der Unternehmung, ihr Aktienkapital, das 1946 von l Million auf 20 Millionen Franken erhöht worden war, um 30 Prozent auf 14 Millionen Franken zu reduzieren. Dem zweiten Punkt der Motion wurde durch den Bundesbeschluss vom 10. April 1951 Rechnung getragen. Endlich wurde der gewünschte Bericht am 10. April 1953 *) erstattet, wobei wir ausführlich über die Auswirkungen der Hilfsaktion und allgemein über den schweizerischen Luftverkehr und die schweizerische Luftverkehrspolitik Rechenschaft ablegten. Wir können uns deshalb hier kurz fassen und lediglich ') BEI 1953, I, 757.

923 daran erinnern, dass durch den Bundesbeschluss vom 10. April 1951 beim Bund ein Amortisationsfonds geschaffen und die Swissair damit in die Lage versetzt wurde, die notwendigen Abschreibungen auf ihren Flugzeugen und dem zugehörigen Material vorzunehmen und Verluste infolge Zerstörung oder Beschädigung von Flugzeugen zu decken. Während die Swissair an den Fonds jährliche Leistungen nach Massgabe ihrer Betriebsüberschüsse zu erbringen hatte, verpflichtete sich der Bund zu jährlichen Beiträgen von 1,5 Millionen Franken bis zur Gesamtsumme von 15 Millionen Franken. Überdies wurde der Bundesrat ermächtigt, der Swissair im Sinne von Artikel 101 des Luftfahrtgesetzes kurzfristige verzinsliche Darlehen bis zur Höhe von 3 Millionen Franken zu gewähren, wenn die zur Verfügung stehenden eigenen Mittel zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit nicht ausreichen sollten. Auch für diese zweite Art der Hilfe wurden die Einzelheiten in einem Vertrag zwischen dem Bund und der Gesellschaft geregelt.

Rückblickend dürfen wir nochmals feststellen, dass sich die Form, in die die Hilfe gekleidet wurde, bewährt hat. Der im scharfen internationalen Konkurrenzkampf stehenden Gesellschaft wurde die grösstmögliche Bewegungsfreiheit gelassen und in den Verträgen nur Sicherungen eingebaut, die Leistungen'an die Aktionäre oder die anderweitige Verwendung der Betriebsüberschüsse für solange ausschlössen, als nicht die vollen Entschädigungen an den Bund geleistet waren.

Der Bund behielt sich überdies ein Einspracherecht in einzelnen wichtigen Fragen, wie Verkauf von Flugzeugen oder grösseren Investitionen, vor.

Der Gesellschaft wurde durch die Überlassung der zwei Langstreckenflugzeuge ermöglicht, den Überseedienst rationell auszubauen, was sich in einer erfreulichen Ertragssteigerung auswirkte. Daneben erlaubte der Amortisationsfonds, der auch die Funktionen einer Kasko-Versicherung erfüllte, namhafte Versicherungsprämien einzusparen. Sobald sich jedoch die Lage der Swissair einigermassen konsolidiert hatte, wurde in gemeinsamen Besprechungen an die Schaffung einer teilweisen Eigenversicherung auf kommerzieller Basis herangetreten: Während der Amortisationsfonds nur Schäden bis zur Höhe der Buchwerte der Flugzeuge decken konnte und für die Bundesmaschinen überhaupt keine Deckung bestand, wurde nun ein Teil des Kasko-Bisikos
bei den privaten Versicherungsgesellschaften, ein anderer Teil dagegen durch zusätzliche Prämienzahlungen in ein Eigenversicherungskonto versichert.

Die Krise des Jahres 1949 konnte dank der günstigen wirtschaftlichen Entwicklung rasch überwunden werden. Die Swissair war seit Beginn der Bundeshilfe jedes Jahr in der Lage, dem Bund die in den beiden Hilfsverträgen vorgesehenen Maximalentschädigungen zu entrichten und darüber hinaus ihren Flugzeugpark zusätzlich abzuschreiben, Reserven anzulegen und die Grundlagen zu einer Eigenversicherung zu schaffen. Überdies war es ihr möglich, für die Jahre 1951 bis 1954 eine Dividende von 4 Prozent und für 1955 eine solche von 6 Prozent auszurichten. Die Hilfe des Bundes beschränkte sich demnach ausser dem Beitrag an die Kosten der Ausbildung des Luftfahrtpersonals von jährlich höchstens 500 000 Franken im Effekt auf ein zinsloses Darlehen für die in den zwei Lang-

924 Streckenflugzeugen investierten 15 Millionen, wozu Aufwendungen für Versicherungsprämien von insgesamt rund 400 000 Franken kamen.

Im Sommer 1955 hatte sich die Lage der Gesellschaft, die ihren Flugzeugpark aus eigenen Mitteln und mit Hilfe von Bankdarlehen den Bedürfnissen entsprechend erweitern und modernisieren konnte, derart gefestigt, dass an die Auflösung der Hilfsverträge herangetreten werden konnte. Im beidseitigen Einvernehmen wurden beide Verträge auf den 81. Dezember 1955 aufgehoben und durch neue Abmachungen ersetzt. Die Swissair erwarb einmal die zwei Bundesflugzeuge zu einem Preise von rund 7,9 Millionen Franken, d.h. dem ursprünglich vom Bund ausgelegten Betrag abzüglich die bisher bezahlten Chartergebühren. Damit fielen für den Bund vom 1. Januar 1956 an die Zahlungen für Kasko und Feuerversicherungsprämien dahin. Die Gesellschaft verzichtete darüber hinaus aber auch auf die bisherige Bundesgarantie für die jährlichen Abschreibungen auf dem Flugzeugpark und dem zugehörigen Material. Anderseits erklärte sich der Bund bereit, die von den eidgenössischen Eäten seinerzeit für die Speisung des Amortisationsf onds und damit für die Deckung von Kaskoschäden bewilligten 15 Millionen auch weiterhin als Kückendeckung für die von der Swissair allein zu finanzierende teilweise Eigenversicherung zur Verfügung zu stellen. Dabei behielt sich der Bund für die Festlegung des Verhältnisses von Eigen- und Fremdversicherung sowie für die Aufnahme von Flugzeugen in die Versicherung ein Mitspracherecht vor. Auf diese Weise hatte die Swissair praktisch ihre frühere Unabhängigkeit zurückgewonnen. Damit waren aber auch die Voraussetzungen geschaffen, um für die Aufnahme der für den weitern Ausbau der nationalen Luftverkehrsgesellschaft erforderlichen Mittel mit Aussicht auf Erfolg an den Kapitalmarkt gelangen zu können.

Am 81.Dezember 1955 verfügte die Swissair über 25 Flugzeuge mit einem Buchwert von rund 31 Millionen Franken. In den nächsten zwei Jahren werden 8 Convair-«Metropolitan» als Ersatz für ältere Convair-Typen und 4 DC-7C modernster Bauart zum Preise von zusammen etwas über 100 Millionen Franken zur Ablieferung gelangen. Auf Ende des Jahres 1960 sollen dann noch 2 Flugzeuge vom Typ DC-8 mit Strahlantrieb in Dienst gestellt werden. Diese beiden Maschinen werden mit dem zugehörigen Material
weitere 70 Millionen Franken erfordern. Die Notwendigkeit, vermehrte eigene Mittel zu beschaffen, war demnach ohne weiteres gegeben, stand doch bei einem Jahresumsatz von 130 Millionen das bisherige Grundkapital von 14 Millionen in keinem normalen Verhältnis mehr zum Fremdkapital von über 60 Millionen Franken. Zudem darf angenommen werden, dass in wenigen Jahren der Umsatz auf über 200 Millionen Franken steigen wird.

II.

Wie bereits erwähnt, wurde durch die Generalversammlung vom'26.März 1956 die Erhöhung des Grundkapitals von 14 auf 42 Millionen beschlossen. Das gesamte neue Kapital von 28 Millionen war durch ein Bankenkonsortium fest übernommen worden. Eine Schwierigkeit ergab'sich nun aus dem Umstand, dass

925 nach den Statuten der Swissair mindestens 30 Prozent des Kapitals im Besitz öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten sein müssen. Wie die Zentralverwaltung und die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung, sind eine ganze Eeihe anderer öffentlich-rechtlicher Aktionäre gehalten, Beteiligungen an Erwerbsgesellschaften durch übergeordnete Organe sanktionieren zu lassen.

Da die Zeichnungsfrist auf die Zeit vom 4. bis 16. April 1956 beschränkt war, mussten deshalb verschiedene Aktionäre ihre Zeichnungen mit einem Vorbehalt versehen.

Wir haben die durch diese Statutenbestimmung geschaffene Situation geprüft und sind zur Überzeugung gekommen, dass der Swissair in unserem Wirtschaftsleben eine derartige Bedeutung zukommt, dass die öffentliche Hand auch in Zukunft mit 30 Prozent am Grundkapital teilhaben sollte. Die meisten öffentlich-rechtlichen Aktionäre haben denn auch von ihrem Bezugsrecht Gebrauch gemacht. Da einzelne Aktionäre wie gesagt ihre Zeichnungen nur mit Vorbehalten abgeben konnten, indem die entsprechenden Beschlüsse der Exekutive noch der Genehmigung des kantonalen oder städtischen Parlaments bedürfen, schlagen wir Ihnen vor, gegebenenfalls nicht beanspruchte Bezugsrechte durch den Bund auszuüben, um die SOprozentige Beteiligung der öffentlichen Hand am Grundkapital der Swissair sicherzustellen. Die damit verbundene Mehrbelastung des Bundes dürfte sich in engen Grenzen halten. Mit Vorbehalten sind 8838 gezeichnete neue Aktien mit einem Nominalwert von 3 093 000 Franken versehen worden. Nur im Falle der Beteiligung der Stadt Zürich ist ein obligatorisches Eeferendum durchzuführen. In zwei andern Fällen unterliegt der Beschluss dem fakultativen Eeferendum. Bis zur Beschlussfassung durch die eidgenössischen Bäte wird mit Ausnahme des Falles der Stadt Zürich, die die obligatorische Volksabstimmung erst im Monat Juli durchführen kann, bekannt sein, wieviele Aktien dem Bund unter diesem Titel neu zufallen würden. Unter keinen Umständen kann die finanzielle Auswirkung 3 093 000 Franken übersteigen. Es darf aber mit guten Gründen angenommen werden, dass in allen fünf Fällen, in denen die Zeichnungen mit Vorbehalten abgegeben wurden, die bisherigen Aktionäre die ihnen zustehenden neuen Aktien werden übernehmen können.

III.

Auf Grund unserer bisherigen Ausführungen ergibt sich für den Bund die folgende Situation, die wir unsern Anträgen zu Grunde legen.

Am bisherigen Grundkapital sind die Bundesbahnen mit 1460, die Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung mit 1470 und die Zentralverwaltung mit 1420 Aktien beteiligt. Für die Bundesbahnen hat der Verwaltungsrat bereits die Beteiligung am neuen Kapital im Verhältnis von 1:2 beschlossen.-Die Bundesbahnen erklärten sich darüber hinaus bereit, auch die Bezugsrechte der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung und der Zentralverwaltung geltend zu machen und die neuen Aktien nach der Zustimmung durch die eidgenössischen Eäte den beiden andern Bundesstellen abzutreten. Wir möchten Ihnen deshalb

926 beantragen, der Zeichnung von 2940 neuen Aktien für Kechnung der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung und von 2840 neuen Aktien für Kechnung der Zentralverwaltung zuzustimmen und den hiefür erforderlichen Betrag von zusammen 2 023 000 Franken zu bewilligen. Im Interesse der Beibehaltung der bisherigen Beteiligung der öffentlichen Hand am Grundkapital der nationalen Luftverkehrsgesellschaft geht unser Antrag im weitern dahin, uns zu ermächtigen, allenfalls von kantonalen oder städtischen Parlamenten oder in Volksabstimmungen nicht gutgeheissene Erhöhungen bisheriger Aktienbeteiligungen auf Eechnung der Zentralverwaltung zu übernehmen.

Mit diesen Ausführungen beehren wir uns, Ihnen den heiligenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Beteiligung des Bundes an der Erhöhung des Aktienkapitals der Swissair zur Annahme zu empfehlen.

Wir benützen auch diese Gelegenheit, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 27. April 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Strettii Der Bundeskanzler : Ch. Oser

927 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Beteiligung des Bundes an der Erhöhung des Aktienkapitals «Swissair», Schweizerische Luftverkehr AG., Zürich

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1956, beschliesst: Art. l

Die Beteiligung des Bundes am Grundkapital der Swissair wird, im Zusammenhang mit der Erhöhung des Gesellschaftskapitals, von 2890 auf 8670 Namenaktien mit einem Nominalwert von je 350 Franken erhöht. Dafür wird ein Betrag von 2 023 000 Pranken bewilligt.

Die neuen Aktien sind im Verhältnis des bisherigen Aktienbesitzes zwischen der Zentralverwaltung und der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung aufzuteilen.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, allenfalls von andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten nicht übernommene Aktien zum Nominalwert auf Eechnung des Bundes zu erwerben.

Art. 3 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beteiligung des Bundes an der Erhöhung des Aktienkapitals der «Swissair», Schweizerische Luftverkehr AG., Zürich (Vom 27. April 1956)

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1956

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