889 von der Agentur Genossenschaft Hotel-Plan in Zürich: Winter Johann in Zürich ; von der Agentur Gondrand Maritime S. A. in Zürich: Capaccini Bruno in Zürich; von der Agentur Schweiz-Italien, Reise- und Transportgesellschaft Zürich : Wismer Hans in Zürich;

(AG) in

von der Agentur Reisebureau A.Kuoni, Aktiengesellschaft in Zürich: Robbiani Guiseppe in Bern ; von der Agentur H.Ritschard & Cie S.A. in Genf: Matthey Serge in Lausanne.

Bern, den 31.März 1956.

2567

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

# S T #

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Sägerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz (Vom 22. Februar 1956)

Das B u n d e s a m t für I n d u s t r i e , Gewerbe und A r b e i t , nach Massgabe von Artikel 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und von Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932/25. April 1950, erlässt nachstehendes Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Sägerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz.

Art. l Verpflichtung zum Kursbesuch 1

Die Sägerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz, vorbehalten die unter Absatz 3 und 4 erwähnten Ausnahmen, besuchen während ihrer zweijährigen Lehrzeit in jedem Lehrjahr einen interkantonalen Kurs im Fache Berufskunde.

890 2

Die Teilnahme an diesen Kursen befreit die Lehrlinge nicht von der Pflicht, während der ganzen Lehrzeit den Unterricht in den geschäftskundlichen Fächern an der örtlich zuständigen Berufsschule zu besuchen.

3 Die Sägerlehrlinge der Kantone Luzern, Ob- und Nidwaiden besuchen während der ganzen Lehrzeit den berufs- und geschäftskundlichen Unterricht an der Gewerbeschule Wolhusen gemäss den Stundenplänen für die Sägerfach. klassen dieser Schule. Für den Unterricht im Fache Berufskunde ist der Lehrstoff unter Artikel 7 des vorhegenden Eeglementes massgebend.

4 Das Amt für berufliche Ausbildung des Kantons Bern kann im Einvernehmen mit den interessierten Lehrbetrieben Sägerlehrlingen aus bernischen Gebieten, die an den Kanton Luzern grenzen, den Schulbesuch in Wolhusen gestatten.

Art. 2 Träger der Kurse und Kursort 1 2

Der Schweizerische Holzindustrie-Verband ist Träger der Fachkurse.

Die Kurse finden an der Schweizerischen Holzfachschule Biel statt.

Art. 3 Fachkommission 1 Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 9 Mitgliedern.

2 Sie wird gebildet durch die Fachkommission der Sägerei-Abteilung der Schweizerischen Holzfachschule Biel und je einem Vertreter der deutschschweizerischen Lehrlingsämterkonferenz und der Schweizerischen Holzfachschule Biel. Die Kommission konstituiert sich selbst.

3 Die Fachkommission trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regelt ihre weitern Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

4 Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, Bund und Kantonen anderseits erfolgt durch die Vermittlung der Schweizerischen Holzfachschule Biel.

Art. 4 Anmeldung Die zuständigen kantonalen Behörden melden der Schweizerischen Holzfachschule Biel jeweilen bis 15. Juni die Sägerlehrlinge, die zur Teilnahme an den Fachkursen verpflichtet sind.

Art. 5 Pflichten des Lehrmeisters Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug frei zu geben.

1

891 2 In den Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten aufzunehmen.

Art. 6 Unterricht 1 Die Unterrichtszeit beträgt pro Lehrjahr 70 bis 80 Stunden, verteilt auf 2 aufeinanderfolgende Wochenkurse.

2 Die Kurse finden in der Eegel im Spätherbst für das erste Lehrjahr und im Januar/Februar für das zweite Lehrjahr statt.

3 Die Kursleitung ist für Unterkunft und Verpflegung besorgt.

4 Für jedes Lehrjahr wird eine Unterrichtsklasse gebildet.

5 Die Mindestschülerzahl je Klasse beträgt 8, die Höchstschülerzahl 24.

Art. 7 Lehrstoff 1 Der Unterricht erstreckt sich auf die systematische Einführung des Lehrlings in die grundlegenden Kenntnisse der Sägerei. Dabei ist der Vermittlung der wichtigsten beruflich-theoretischen Grundlagen als Ergänzung der Ausbildung im Lehrbetrieb besondere Beachtung zu schenken.

2 Die Berufskunde umfasst die folgenden Fächer: Materialkunde, Werkzeug- und Maschinenkunde, Allgemeine Sägereikunde.

3 Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Fächer in den verschiedenen Kursen erfolgt gemäss nachstehender Aufstellung: Fach

Kurs I

II

Zusammen

Materialkunde · 15 15 80 Werkzeug- und Maschinenkunde 40 30 70 Allgemeine Sägereikunde 25 35 60 Zusammen . . .

80 80 160 4 Der Unterricht ist anhand von Anschauungsmaterial und Vorführungen berufsnahe zu gestalten. Die Erziehung des Lehrlings zum genauen Beobachten und praktischen Denken ist vornehmste Aufgabe des Unterrichts.

s Die Fachkommission ist befugt, Lehrmittel obligatorisch zu erklären.

Lehrstoff in einzelnen Fächern 1. Materialkunde.

Das Holz: Aufbau und Wachstum. Die wichtigsten einheimischen Holzarten (stehend, rund, geschnitten), ihre Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten.

Holzgewinnung: Fällzeit, Fällen, Eücken, Eeisten. Die Waldlagerung.

Der Transport bis zur Säge.

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2.

3.

a.

b.

c.

Holzfehler und Holzkrankheiten: Die wichtigsten Holzschäden, gegliedert nach ihrer Entstehung.

Werkzeug- und Maschinenkunde.

Sägerei: Handhabung und Unterhalt der Sägereimaschinen. Binfachgang, Einsatzgatter, Vollgatter, Blockbandsägen, Kreissägen, Kettensägen.

Schärferei: Schärfen von Waldsägen, Gatterblättern, Kreissägen und Blockbandsägeblättern.

Allgemeines: Unfallverhütung, Hygiene, Brandverhütung.

Allgemeine Sägereikunde.

Der Sägerberuf: Berufsbildung, Berufsstolz, Berufsehre.

B u n d h o l z p l a t z : Rundholzsortierung, Einmessen von Eundholz, der Rundholztransport, Transporteinrichtungen, sachgerechte Lagerung, zweckmässiges Einteilen von Rundholz nach Qualität und Verwendung.

Sägerei: Ausbeuteermittlungen, einfache Kalkulationsbeispiele.

S c h n i t t w a r e n p l a t z : Schnittwarensortierung, Einmessen von Brettern, Lagerung von Schnittwaren, natürliche und künstliche Holztrocknung.

Imprägnieren und D ä m p f e n des Holzes.

N e b e n p r o d u k t e und Holzabfälle: Zweckmässige und rationelle Verwertung.

Verlad: Bahn und Camion.

Art. 8 Kostendeckung Die Kosten der Fachkurse werden gedeckt durch : Beiträge des Bundes, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den zur Verfügung stehenden Krediten richten ; Beiträge der Kantone und Gemeinden im Verhältnis zur Schülerzabl. Die Kosten pro Lehrling und Jahreskurs dürfen den Betrag von 65 Franken nicht überschreiten. Die Kantone richten ihre Beiträge vorschussweise aus und ordnen gegebenenfalls die Verteilung zwischen sich und den Gemeinden ; den Schweizerischen Holzindustrie-Verband, der allfällige Defizite trägt und sich an der Beschaffung der Lehrmittel beteiligt. Die Schweizerische Holzfachschule Biel stellt die Schulräume unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Kosten für deren Wartung, Heizung und Beleuchtung.

Art. 9 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am I.April 1956 in Kraft.

Bern, den 22.Februar 1956.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Der Direktor: Kaufmann

893

Verzeichnis schweizerischer Berufs- und Wirtschaftsverbände Eine neue Ausgabe dieser über 1000 Verbände umfassenden Zusammenstellung wird im Laufe des Frühlings erscheinen und wie bisher Namen, Adresse, Gründungsjahr und Mitgliederzahl der Verbände sowie die Titel der Verbandszeitschriften enthalten. Die Angaben sind, soweit sie von den Verbänden selbst geliefert worden sind, in deutscher, französischer und italienischer Sprache aufgeführt.'

Das Verzeichnis wird zum Preise von ungefähr 4 Franken abgegeben werden können. Interessenten sind gebeten, die gewünschte Anzahl von Exemplaren bis Ende April dem Schweizerischen Handelsamtsblatt, Effingerstrasse 8, Bern, bekanntzugeben. Die von den Verbänden bereits anlässlich der im Dezember 1955 durchgeführten Erhebung eingereichten Bestellungen sind vorgemerkt.

Bern, den 14.April 1956.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist in deutscher und französischer Sprache erschienen:

Bericht über die Eidgenössische Altersund Hinterlassenenversicherung im Jahre 1954 Inhalt: Vorwort - Stand der Gesetzgebung und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen - Die Organe der AHV - Der Vollzug der AHV - Die Durchführung der freiwilligen AHV für Auslandschweizer und der zwischenstaatlichen Vereinbarungen - Eechnungsergebnisse - Die finanzielle Lage - Die zusätzliche Altersund Hinterlassenenfürsorge.

Der Bericht kann bei der Drucksachen- und Materialzentrale, Bern, zum Preise von Fr. 2.- bezogen werden.

2450

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Reglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Sägerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz (Vom 22. Februar 1956)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

16

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.04.1956

Date Data Seite

889-893

Page Pagina Ref. No

10 039 381

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Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

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