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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos. 230 und 237 (Vom 3.Februar 1956)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen über die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos. 230 und 237 (Bundesratsbeschluss vom 23. September 1955) nachfolgenden Bericht zu erstatten: I.

Gestützt auf Artikel 4, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 (BS 6, 706) kann der Bundesrat unter ausserordentlichen Umständen,namentlich im Falle von Teuerung der Lebensmittel, vorübergehend die ihm zweckmässig erscheinenden Tarif ermässigungen vornehmen oder sonstige Erleichterungen gewähren.

II.

Ausserordentliche Verhältnisse im Sinne dieses Gesetzesartikels bestanden seit einiger Zeit auf dem Nadel nutzholzmarkt, wo das Angebot der Nachfrage immer weniger zu genügen vermochte. Dies führte zu andauernden Steigerungen der Preise für Nadelnutzholz, was mit zur fortschreitenden Verteuerung der Baukosten beitrug. Da angesichts der anhaltenden intensiven Bautätigkeit und der günstigen Geschäftslage vorläufig mit einem Eückgang der Nachfrage nicht gerechnet werden konnte, Mehrnutzungen in den einheimischen Waldungen gemäss Bericht der kantonalen Forstdirektorenkonferenz jedoch aus forstgesetzlichen und waldbaulichen Gründen nicht in Frage kommen, musste eine Erhöhung des Angebotes an Nadelnutzholz durch eine Ausweitung des Importes gesucht werden. Um die Voraussetzungen für die Steigerung des Importes zu schaffen, wurde von den interessierten Wirtschaftskreisen das Begehren um Herabsetzung des Einfuhrzolles auf Nadelnutzholz gestellt.

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III.

Nadelholz zu Bau- und Nutzzwecken ist im Zolltarif wie folgt eingereiht: TarifNr.

- roh (Eundholz) - in der Längsrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig hehauen (Schnittholz)

Zollansatz per 100 kgbratto Fr.

280

-.50

237

2.50

Um einer weiteren Verteuerung der Nadelnutzholzpreise nach Möglichkeit entgegenzuwirken und in Berücksichtigung eines von allen interessierten Wirtschaftskreisen gemeinsam gestellten Begehrens beschloss der Bundesrat am 23. September 1955 (AS 1955, 819) den Einfuhrzoll für Nadel-Eundholz und Nadel-Schnittholz vorübergehend wie folgt zu ermässigen:

- roh - in der Längsrichtung gesägt oder gespalten, auch fertig bebauen

TarifNr.

Zollansatz per 100 kg brutto Fr.

230

-.05

237

-.50

Die Gültigkeit des Beschlusses erstreckt sich auf die Zeit vom I.September 1955 bis 31. August 1956. Für den Fall, dass sich die Marktlage für Nadelnutzholz während der Gültigkeit des Beschlusses wesentlich ändern sollte, bleibt die Aufhebung desselben auf einen früheren Zeitpunkt als Ende August 1956 vorbehalten. Sollten anderseits die Verhältnisse es erfordern, diesen Beschluss zu erneuern, werden wir Ihnen erneut Bericht erstatten.

IV.

Gemäss Artikel 5 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif geben wir Ihnen von unserm Beschluss vom 23. September 1955 betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos. 230 und 237 Kenntnis und beantragen Ihnen, Sie möchten beschliessen, dass diese Zollermässigung während der im Bundesratsbeschluss vorgesehenen Zeit weiter in Kraft bleiben solle.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 3. Februar 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Feldmann 2453

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die vorübergehende Zollermässigung für Nadelnutzholz der Pos. 230 und 237 (Vom 3.Februar 1956)

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Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

06

Cahier Numero Geschäftsnummer

7070

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1956

Date Data Seite

375-376

Page Pagina Ref. No

10 039 306

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