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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 9. bis 21. Februar 1956 China. Herr Wu Chin-shih wurde dieser Botschaft als Erster Sekretär zugeteilt.

Herr Lao Hsin, Kulturattache, ist in Bern angekommen und hat seinen Posten angetreten.

Schweden. Fräulein Britta Norell, Kanzleichef, die auf einen andern Posten versetzt wurde, hat Bern verlassen.

In der gleichen Eigenschaft trittan ihre Stelle Frau Vera Asker.

Sowjetunion. Herr Nicolas M.Gorchkov, Erster Botschaftssekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Herr Fédor V.Petrov, Chef der Handelsvertretung, ist in Bern angekommen und hat seinen Posten angetreten.

Tschechoslowakei. Herr Jaroslav An t o s gehört dieser Mission als Dritter Sekretär an.

Vereinigte Staaten von Nordamerika. Herr William L. B lu e wurde dieser Mission als Botschaftsrat zugeteilt.

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Erläuterungen zur

Verordnung über die Prüfung von Druckgefässen für die Beförderung von Gasen (Prüfungsverordnung) (Vom

1. März 1956)

Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase sind sowohl im schweizerischen als auch im internationalen Eisenbahnverkehr nur unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen.

Die Bedingungen für die Beförderung der oben erwähnten Gase sind enthalten a. für den schweizerischen Verkehr in der Anlage I (RSD) zum Eeglement über den Transport auf Eisenbahnen und Schiffen vom 24. Juni 1949 (Transportreglement), enthaltend

517 die Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände, gültig ab I.März 1956; b. für den internationalen Verkehr in der Anlage I (EID) zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 25. Oktober 1952/11. April 1953, enthaltend die Vorschriften über die von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände, gültig ab I.März 1956.

Diese Drucksachen können beim Druckschriftenbureau der Bundeskanzlei in Bern bezogen werden.

Der Prüfungsverordnung unterstehen die Gefässe, welche zur Beförderung der in den beiden genannten Vorschriften in der Klasse Id aufgeführten verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gase und von Zyanwasserstoff (Klasse IVa) verwendet werden.

In diesen Erläuterungen zur Prüfungsverordnung wird auf einige wesentliche Änderungen gegenüber der bisher geltenden Verordnung vom 80. September 1949/28. Juli 1953 hingewiesen.

Die Prüfungsverordnung ist vom Eidgenössischen Amt für Verkehr in Bern, der SVMT-Fachkommission 8 (Druckbehälter) und der EMPA in Zürich gemeinsam ausgearbeitet worden.

Abschnitt m, Stoffaufzählung Artikel 5. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase Von den unter den Begriff der Klasse I d im EID und ESD fallenden Stoffen sind nur die in Artikel 5, Ziffern l bis 12, namentlich aufgezählten verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gase zur Beförderung zugelassen.

In die Stoff aufzählung wurden neu aufgenommen : als verdichtete Gase : Faulgas, Formiergas und Gemische von Edelgasen mit Sauerstoff; als verflüssigte Gase : Gemisch AO, Monochlortrifluofäthan, die Gemische F l, F 2 und F 3 sowie Gemische von Kohlendioxyd mit höchstens 17 Gewichtsprozenten Äthylenoxyd.

In der Stoff aufzählung sind im Gegensatz zur Verordnung vom 30. September 1949/28. Juli 1953 folgende Stoffe.nicht mehr aufgeführt: Trichlormonofluormethan (Freon 11) und Schwefelkohlenstoff.

Einige wichtige chemisch-physikalische Daten für verflüssigte Gase (ausgenommen Gemische) und für unter Druck gelöste Gase sind im Anhang l der Prüfungsverordnung zusammengestellt.

518 Für Gemische von verflüssigten Gasen sind die in Artikel 5 angeführten physikalischen Daten einzuhalten.

Zu Ziffern 6 und 7. Bei den in Ziffer 6 aufgezählten Stoffen handelt es sich um reine Kohlenwasserstoffe. Handels-Butan und Handels-Propan fallen unter die in Ziffer 7 aufgeführten Gemische von Kohlenwasserstoffen.

Zu Ziffer 11. Ammoniak, in Wasser gelöst, mit nicht mehr als 85 Prozent Ammoniak, ist den Vorschriften des EID bzw. ESD nicht unterstellt.

Abschnitt IV, Gefässe Artikel 8. Dimensionierung Zu Absatz 2. Der Sprengdruck, der bei einem Innendruckversuch bis zum Bruch an nahtlosen Gefässen aus Stahl oder Aluminiumlegierungen mindestens erreicht werden muss, ist von bisher 1.8X Prüf druck auf den Wert 5/3 X Prüf druck herabgesetzt worden. Zahlenmässig ergeben sich folgende Änderungen: ·

Priifdrnrk in kB/pitirruiorucK m Kg;cm

naßh

190 225 250 300

Sprengdrack in kg/cm' (Mindestwert) Verordnung 1949 nach Verordnung 1956

342 405 450 540

317 375 417 500

Bei Gefässen für Kohlendioxyd oder Stickoxydul mit 190 kg/cm2 Prüfdruck und einer Füllung von mehr als 0,67kg je Liter Fassungsraum muss der Sprengdruck auch weiterhin mindestens l .8 X Prüf druck betragen (siehe die Bemerkungen zu Art. 15, Abs. 2).

Artikel 9.

Werkstoffeigenschaften

Von den Zahlenwerten für die Eigenschaften der verschiedenen Werkstoffe dürfen keine Toleranzen mehr in Abzug gebracht werden. Die Zahlenwerte sind entsprechend angepasst worden. Das gleiche gilt auch für die Diagramme in den Anhängen 2a bis 2c. Eine Ausnahme macht die. Tabelle für Aluminiumlegierungen im Absatz 3. Für die praktische Anwendung kommt indessen nur die ohne Toleranzen geltende Tabelle unter Absatz 5 in Frage.

Zu Absatz Ib. Die höchstzulässige Zugfestigkeit vergüteter Werkstoffe ist von 100 auf 110kg/mm2 erhöht worden.

· .

Artikel 10. Bezeichnung Zu Absatz la. Als Bezeichnung der1 Gase sind nur solche chemische oder handelsübliche Gasbezeichnungen zugelassen, die in der Stoffaufzählung Abschnitt III, Artikel 5, in Kursivschrift gedruckt sind.

519 Abschnitt V, Prüfdrucke und Füllungen Artikel 14. Verdichtete Gase Zu Absatz 2. Für eine Eeihe von Gasen, wie Sauerstoff, Stickstoff, Pressluft usw., ist der höchstzulässige Füllungsdruck, bezogen auf 15°C, von 200 kg/cm2 auf 250 kg/cm2 erhöht worden.

Artikel 15. Verflüssigte Gase Zu Absatz 1. Die in der Tabelle zu Absatz l für die Gase nach Artikel 5, Ziffern 4 bis 8, angegebenen Werte über den Mindestprüf druck und die höchstzulässige Füllung sind nach folgenden Grundsätzen berechnet worden : Der Mindestprüf druck ist gleich dem Dampfdruck des Stoffes bei 70° C vermindert um l kg/cm2 (Prüfdruck in atü, Dampfdruck in ata). Er hat im Minimum 10 kg/cm2 zu betragen. Für Zyanwasserstoff und Chlorkohlenoxyd ist wegen ihrer hohen Giftigkeit, für Dichlormonofluormethan im Hinblick auf die Verwendung der Gefässe für das Gemisch F l der Mindestprüf druck höher angesetzt als der sich aus dieser Festlegung ergebende Wert.

Die höchstzulässige Füllung je Liter Fassungsraum ist gleich 0.95 X Dichte der flüssigen Phase des betreffenden Stoffes bei 50°C, wobei jedoch die Dampf phase nicht unterhalb 60° C verschwinden darf.

Zu Absatz 2. Bei verflüssigten Gasen nach Artikel 5, Ziffern 9 und 10, ist gemäss den Bestimmungen im EID der Prüfdruck bzw. die Füllung so definiert, dass der innere Druck bei 65° C den Prüf druck für das Gefäss nicht überschreitet.

Für Gefässe zum Transport von Kohlendioxyd und Stickoxydul mit 0,75 kg Füllung je Liter Fassungsraum ergibt sich aus. dieser Definition ein Prüf druck von 250 kg/cm2.

Für den schweizerischen Verkehr ist der bereits seit einigen Jahrzehnten geltende Mindestprüfdruck von 190kg/cm2 auf Grund der bisherigen Erfahrungen beibehalten worden. Bei Gefässen mit 0,75 kg Füllung je Liter Fassungsraum erreicht dann der innere Druck den Prüf druck von 190 kg/cm2 schon bei zirka 50°C (Kohlendioxyd) bzw. bei zirka 55°C (Stickoxydul). Daher sind die im ESD bzw. EID [En. 150 (3) und 155 (1)] enthaltenen. Vorschriften über den Schutz vor Wärmequellen und Sonnenstrahlen genau zu beachten.

Im Interesse der Vereinheitlichung mit den internationalen Vorschriften und mit Eücksicht auf die in Artikel 8, Absatz 26, gewährten Erleichterungen empfiehlt die EMPA, die im internationalen Transport verlangte Dimensionierung für einen Prüf druck von'250 kg/cm2 bei neu zu beschaffenden
Gefässen in Zukunft auch anzuwenden, wenn die Gefässe nur für den. schweizerischen Transport von Kohlendioxyd oder Stickoxydul bestimmt sind.

Zu Absatz l und:2. Die in den Tabellen aufgeführten höchstzulässigen Füllungen je Liter .Fassungsraum, .dürfen nicht überschritten werden, da sonst

520 sehr gefährliche Druckanstiege in den Gefässen entstehen können. Siehe die Publikation von Dr.A.Bukowiecki, EMPA Zürich: «Kritische Überprüfung der physikalischen paten, wie sie für die Volum- und Druckverhältnisse in Gefässen für verflüssigte und unter Druck gelöste Gase sowie für einige leichtflüchtige Flüssigkeiten massgebend sind» (Monatsbulletin des S V GW, 1955, Nrn. l und 2).

Zürich, 11. Februar 1956.

Eidgenössische 2480

# S T #

Materialprüfungsanstalt,

Der Direktionspräsident : Amstutz

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen

Beim Bundesamt für Sozialversicherung ist erschienen :

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Textausgabe der geltenden Erlasse, Tabellen und Erläuterungen nach dem Stand vom 1. Januar 1955 Die Broschüre enthält die Erlasse über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, die Tabellen zur Festsetzung der Familienzulagen sowie Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Die Benützung der Textausgabe wird durch ein ausführliches Sachregister sowie durch zahlreiche Artikelhinweise erleichtert.

Inhalt: Die Familienzulagen Organisation Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber Verhältnis zu den kantonalen Familienausgleichskassen Eechtspflege Widerhandlungen Preis pro Exemplar Fr. l .80 Bestellungen sind zu richten an 2037

Drucksachen- und Materialzentrale Bern 3

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01.03.1956

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