,

59

b. für eine Amtsdauer von drei Jahren : Herrn Dr. Hans Biäsch, als a. o. Professor für angewandte Psychologie, insbesondere Arbeitspsychologie; Herrn Dr. Ernst Gerwig, als a.o.Professor für Betriebswirtschaftslehre; Herrn Dr.Max Zeller, als a. o.Professor für Photogramme,trie.

Als Vertreter der Westschweiz in der Kommission der General-HerzogStiftung wurde, an Stelle des verstorbenen Herrn Oberst Jean de Haller, Herr Oberst Frédéric Maurice, in Cologny, gewählt.

2440

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Streichung eines Seeschiffes Das unter Nr. 31 im Eegister der Seeschiffe eingetragene, der Oceana Shipping AG. in Chur gehörende Seeschiff Lucendro wird auf Verfügung des Bundesrates vom 11. Januar 1955, gemäss Artikel 9, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 9.April 1941 über die Seeschiffahrt unter Schweizerflagge, gestrichen.

Basel, den 7. Januar 1956.

2440

Eidgenössisches Schiffsregisteramt

Württembergische und Badische Vereinigte Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaft in Heilbronn

Generalbevollmächtigter Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat der Ernennung des Herrn Dr. Ernst Krön, von und in Basel, Bäumleingasse 22, zum schweizerischen Generalbevollmächtigten der «Württembergische und Badische Vereinigte Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaft» in Heilbronn seine Zustimmung erteilt (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1931 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen).

Bern, den 7. Januar 1956. .

2440

Eidgenössisches Versicherungsamt

60

3i/2 °/o Eidgenössische Anleihe von Fr. 232000000 April 1943 Kapitalrückzahlung auf 15. April 1956 An der heute vorgenommenen Auslosung wurden gemäss Amortisationsplan von der obgenannten Anleihe nachfolgende Nummern gezogen. Die entsprechenden Obligationen, soweit sie nicht in Schuldbuchforderungen der Eidgenossenschaft umgewandelt worden sind, gelangen auf- 15.April 1956 zur Eückzahlung und werden von diesem Zeitpunkt hinweg nicht mehr verzinst.

341-360 921-940 941-960

1661-1680 2341-2360 4941-4960

12601-12650 13501-13550 13901-13950 16151-16200 18501-18550 19201-19250 23451-23500 27501-27550 28301-28350

31501-31550 32551-32600 34301-34350 34501-34550 35151-35200 35201-35250 36051-36100 36738 38551-38600

86051-86100 91851-91900 87151-87200 95151-95160 88821-88830 97201-97250 89401-89450 97601-97650 91501-91550 100151-100200

à Fr. 500 5441-5460 5601-5620

5721-5740 7101-7120

7561-7570 782Ï-7840

à Fr. 1000 42251-42300 43101-43150 43351-43400 51801-51850 52201-52250 52451-5.2500 53201-53250 53301-53350 58301-58350

59101-59150 59551-59600 61351-61400 61551-61600 63101-63150 63801-63850 65701-65750 68391-68400 70851-70900

72301-72350 73401-73450 75851-75900 75901-75950 76451-76500 77311-77320 77601-77650 79101-79150 81151-81160

102801-102850 102902 102919 102931

102950 104701-104750 105111-105120 106461-106470

à Fr. 5000 100601-100650 100780 100795 100799

Die vorerwähnten Obligationen im Gesamtbetrage von 5 181 000 Franken können bei den Niederlassungen der Schweizerischen Nationalbank und bei dem Kartell schweizerischer Banken oder dem Verband schweizerischer Kantonalbanken angehörenden Instituten kostenlos eingelöst werden.

Von den früheren Ziehungen sind folgende Obligationen noch ausstehend: 5262-5263 (55)

à Fr. 500 5266-5267 (55)

17055 (55) 28838-28839 (55) 28843-28849 (55)

à Fr. 1000 31679 (55) 36343-36347 (54) 54031-54032 (54)

6194

(55)

71775-71776 (55) 77470-77472 (55) 77494 (55)

61

à Fr. 5000 90856 (55) Ausgelost zur Bückzahlung auf: (54) = 15. April 1954 (55) = 15. April 1955.

Bern, den 12. Januar 1956.

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i

Eidgenössisches Kassen- und Rechnungswesen

Änderungen im

Bestände der Auswanderungs- und Passageagentüren und ihrer Unteragenten während des IV. Quartals 1955 Erloschene Patente: das des Herrn Francis Fert, Geschäftsführer der Agentur Fert & Cie. in Genf; das des Herrn Alfred Donzé, Geschäftsführer der Agentur Goth & Co. AG. in Basel.

Erteilte Patente: an Herrn Eugène-Jean Fert, Geschäftsführer der Agentur Fert & Cie. in Genf ; an Herrn Peter Goth, Geschäftsführer der Agentur Goth & Co. AG. in Basel.

Als Unteragenten sind ausgeschieden: Von der Agentur Aktiengesellschaft Damas & Cie. in Basel: Leuenberger Frl. Emilie, in Biel, Schenk Hans, in Basel.

Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt worden: Von der Agentur Aktiengesellschaft Damas & Cie. in Basel: Müller Werner, in Basel, Costeggioli Guido, in St. Gallen.

Von der Agentur Reisebüro R.Kündig AG. in Zürich: Schweighauser Eichard, in Kreuzungen.

Bern, den 31. Dezember 1955.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für Arbeitskraft und Auswanderung

62

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Vermessungszeichnerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz (Vom 22. Dezember 1955)

Das B u n d e s a m t für Industrie, Gewerbe und Arbeit, nach Massgabe von Artikel 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und von Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932/25. April 1950, erlässt nachstehendes Eeglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für Vermessungszeichnerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz.

Art. l

Verpflichtung zum Kursbesuch 1

Die Vermessungszeichnerlehrlinge der deutschsprachigen Schweiz haben an Stelle der Berufsschule ihres Lehrortes die interkantonalen Fachkurse zu besuchen.

2 Der Betfiebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Fachkurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben.

3 In den Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten aufzunehmen.

Art. 2 Träger der Kurse und Kursort 1

Träger der Fachkurse sind der Schweizerische Verein für Vermessungswesen und Kulturtechnik und der Verband schweizerischer Vermessungstechniker.

2 Die Kurse finden an der Gewerbeschule der Stadt Zürich statt.

63

Art. 3 Fachkommission Die Fachkurse stehen unter der Leitung einer Fachkommission von 7 Mitgliedern.

2 In die Fachkommission ordnen der Schweizerische Verein für Vermessungswesen und Kulturtechnik und der Verband schweizerischer Vermessungstechniker je 2, die Konferenz der eidgenössischen und kantonalen Vermessungsaufsichtsbeamten, die deutschschweizerische Lehrlingsämterkonferenz und die, Gewerbeschule der Stadt Zürich je einen Vertreter ab. Die Kommission konstituiert sich selbst.

3 Die Fachkommission trägt die Verantwortung für einen geordneten Kursbetrieb. Sie regelt ihre weiteren Obliegenheiten und die schultechnischen Fragen in einer Schulordnung, die der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit bedarf.

4 Der Verkehr zwischen der Fachkommission einerseits, Bund und Kantonen anderseits erfolgt durch die Vermittlung der Gewerbeschule der Stadt Zürich.

1

Art. 4 Anmeldung Die zuständige kantonale Behörde meldet den Lehrling der Gewerbeschule der Stadt Zürich zum Besuch des ersten Kurses an, gestützt auf die Einreichung des Lehrvertrages durch den Betriebsinhaber.

2 Der Beginn der Kurse ist rechtzeitig zweimal in den Fachorganen der Trägerverbände bekanntzugeben.

1

Art. 5

Unterricht Die gesamte Unterrichtszeit beträgt 930-1030 Stunden, verteilt auf je einen Kurs von 7 Wochen Dauer in jedem der vier Lehrjahre. · 2 Die Kurse finden jeweils im Laufe des Wintersemesters statt. Kurs IV ist wenn immer möglich im Dezember zu beendigen, damit die Lehrlinge noch Gelegenheit haben, die in diesem Kurse erworbenen Kenntnisse vor der Lehrabschlussprüfung zu verarbeiten.

3 Die gesamte Unterrichtszeit wird wie folgt auf die einzelnen Fächer verteilt: A. Berufskundliche Fächer Stundenzahl a. Fachzeichnen '. . . · 225-250 b. Vermessungskunde 120-130 c. Angewandte Projektionslehre 50- 60 1

64

d. Berufliches Bechnen (einschliesslich Übungen) Algebra Planimetrie Trigonometrie B. Geschäftskundliche Fächer a. Muttersprache und Korrespondenz b. Geschäftskundliches Bechnen · c. Buchführung d. Staats- und Wirtschaftskunde

Stundenzahl 120-130 90-100 80-90 100-110 25- 30 60- 65 60- 65 Total 930-1030

4

Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Lehrjahre und die Bildung der Klassen werden durch die Schulordnung geregelt. Bei der Bildung der Klassen ist die jeweilige Schülerzahl gemäss Ziffer 5 der Wegleitüng des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 18. August 1941 über die Organisation des beruflichen Unterrichtes an den gewerblichen Schulen zu berücksichtigen.

5 Bei verkürzter Lehrzeit oder verspäteter Anmeldung sind die Lehrlinge verpflichet, innerhalb eines Jahres zwei Kurse zu besuchen.

6 Über das Nachholen von längerem Unterrichtsausfall wegen Krankheit, Unfalls oder Militärdienstes entscheidet die Direktion der Gewerbeschule Zürich, im Bekursfall die Fachkommission.

· Art. 6

Lehrstoff A. Beruf skundliche Fächer a. Fachzeichnen : Erklären und Handhaben der Zeichenwerkzeuge. Elemente des Planzeichnens. Planschriften und Beschriftung der Pläne gemäss den eidgenössischen Zeichnungsvorlagen. Auftragen und Ausziehen von Plänen nach bestimmten Maßstäben. Vergrössern und Verkleinern von Plänen. Zeichnen von Planpausen, Übersichts- und topographischen Plänen. Auftragsinstrumente und ihre Anwendung. Genauigkeitsbegriff.

fe. V e r m e s s u n g s k u n d e : Masseinheiten. Erklären und Handhaben der einfachen Messwerkzeuge, wie Senkel, Jalon, Messlatte, Messband. Abstecken und Messen von Geraden ohne und mit Hindernissen. Messen mit Latte und Band. Vorübergehende und dauernde Versicherung von Fixpunkten aller Art.

Abstecken rechter Winkel und Erklären der Hilfsmittel. Kurze Erklärung der Aufnahmeverfahren: Orthogonal, Polar, Messtisch, Photogrammetrie. Aufnahme von Grundstücken, Gebäuden und Details. Kontrollmasse. Genauigkeitsvorschriften. Vermessungsinstruktion. Flächenberechnungen aus Koordinaten, nach der halbgraphischen Methode und mit dem Planimeter. Graphische Hilfs-

65 mittel für die Flächenberechnung. Register und Tabellen. Die Erhaltung der Vermessungswerke. Höhenaufnahmen und die hierfür nötigen Hilfsmittel, wie Libelle, Setzlatte, Nivellierinstrument.

c. A n g e w a n d t e P r o j e k t i o n s l e h r e : Darstellung von geradflächigen Körpern in Grund-, Auf- und Seitenriss. Kotierte Normalprojektionen, Horizontalkurven. Terrainschnitte. Böschungen. Längen- und Querprofile aus kotierten Aufnahmen und Plänen. Anwendung in der Tachymetrie, Topographie und Kulturtechnik.

d. B e r u f l i c h e s R e c h n e n : Die Übungsbeispiele für die Festigung des Lehrstoffes in nachstehenden Fächern sind der Berufspraxis zu entnehmen.

Algebra. Einführen in das Rechnen mit allgemeinen Zahlen. Die Grundoperationen mit positiven und negativen Zahlen. Einfache Gleichungen.

Brüche. Gleichungen mit einer Unbekannten. Proportionen, Potenzen, Wurzeln, Logarithmen, Rechenschieber.

P l a n i m e t r i e . Répétition der Sätze über die Geraden, die Winkel, die Winkel an Geraden, im Dreieck und Vieleck.. Kongruenzbedingungen für das Dreieck und das Vieleck. Geometrische örter. Flächenberechnungen, Flächenverwandlungen. Proportionalität der Strecken. Proportionallehrsatz. Ähnlichkeitsbedingungen für das Dreieck und das Vieleck. Flächen ähnlicher Figuren.

Satzgruppe des Pythagora's. Der Kreis: Sätze über die Winkel und Geraden im und am Kreis. Bogenmass.

Trigonometrie. Der Begriff der trigonometrischen Funktionen.Gebrauch der Tafeln der natürlichen Funktionen. Berechnungsaufgaben am rechtwinkligen Dreieck. Anwendung der Trigonometrie bei Aufgaben aus dem Berufe: Reduktion geneigter Distanzen, Höhenberechnung der Polygonpunkte. Die trigonometrischen Funktionen der Winkel bis 400°. Erklären des Begriffes der Berechnung von Azimuten und Koordinaten.

, B. Geschäftskundliche Fächer Für die Auswahl des Lehrstoffes in den geschäftskundlichen Fächern sind die Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule vom 18. August 1941 massgebend, a. M u t t e r s p r a c h e und K o r r e s p o n d e n z : Es wird auf den in den Normallehrplänen enthaltenen Lehrstoff (Seiten 27 bis 29) verwiesen. Insbesondere sind einzelne für den Vermessungszeichner wichtige Begriffe aus dem Sachenrecht, vor allem Grundbuch- und Pfandrecht sowie Dienstbarkeiten zu behandeln.

6. G e s c h ä f t s k u n
d l i c h e s R e c h n e n : Der Lehrstoff ist in den Normallehr-plänen (Seiten 29 und 30) umschrieben. Da es mit Rücksicht auf die zur Verfügung stehende beschränkte Stundenzahl nicht möglich sein wird, das ganze Pensum zu behandeln, ist eine dem Vermessungszeichnerberufe angepasste Stoffauswahl zu treffen.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

5

06

c. B u c h f ü h r u n g : Der Lehrstoff ist in den Normallehrplänen (Seite 31) hinreichend umschrieben.

d. Staats- und W i r t s c h a f t s k u n d e : Der Lehrstoff ist in den Normallehrplänen (Seiten 32 bis 35) hinreichend umschrieben.

Art. 7 Kostendeckung 1

Die Kosten der Fachkurse werden durch den Bund, die Kantone und Gemeinden sowie die in Art. 2 erwähnten Trägerverbände wie folgt gedeckt : a. Der Bund leistet Beiträge nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der zur Verfügung stehenden Kredite.

fe. Die Kantone und Gemeinden leisten Beiträge im Verhältnis zur Schülerzahl, wobei die Kosten pro Lehrling den Betrag von Fr. 160 nicht überschreiten dürfen. Die Kantone richten ihre Beiträge vorschussweise aus und ordnen gegebenenfalls die Verteilung zwischen sich und den Gemeinden.

c. Die Trägerverbände decken allfällige Defizite, beteiligen sich an der Beschaffung der Lehrmittel und übernehmen die Kosten für die Bekanntgabe der Kurse in den Fachorganen.

2 Die Gewerbeschule der Stadt Zürich stellt die Schulräume unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Kosten für deren Wartung, Heizung und Beleuchtung.

Art. 8 Inkrafttreten Dieses Eeglement ersetzt dasjenige vom 5. Mai 1948 und tritt am 1. Februar 1956 in Kraft.

Bern, den 22. Dezember 1955.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 2405

Der Direktor : i. V. Holzer

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Jahr

1956

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

03

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.01.1956

Date Data Seite

59-66

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10 039 289

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