23

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 4. März 1956 über die Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle (Vom 30. Dezember 1955)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über die Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle auf Sonntag, den 4. März 1956, und, wo nötig, auf den Vortag, den 8. März 1956, festgesetzt haben.

Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, BS l, 157; vom 30. März 1900, BS l, 163; sowie vom 27. Januar 1892, BS l, 169, und vom 17. Juni 1874, BS l, 173, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3.April 1925, BEI. 1925,1, 809, II, 137, vom 4. Oktober 1937, BEI. 1937, III, 153, und vom 18.November 1938, BB1. 1938, II, 771).

Wie bisher, werden wir Euch von unserem Beschlüsse eine kleinere Anzahl Exemplare zustellen, dagegen haben wir, wie Euch bekannt ist, auf den öffentlichen Anschlag dieses Beschlusses verzichtet.

Insbesondere ermahnen wir Euch, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

24

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde Stimm- - Eingelangte (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel

In Ausser Betracht Betracht fallende Stimmzettel fallende Stimmzettel ungültige leere

Preiskontrolle Ja

Nein

=

Abscjlutes Mehr:

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Staatskanzlei beförderlichst beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 80. Dezember 1955.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

1943

Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 4. März 1956 über die Weiterführung einer beschränkten Preiskontrolle (Vom 30. Dezember 1955)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.01.1956

Date Data Seite

23-24

Page Pagina Ref. No

10 039 281

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.