267 Ablauf der Referendumsfrist 28, Dezember 1956

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Bundesbeschluss über

wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Augland (Vom 28. September 1956) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 28,29 und 64bis der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 19561}, beschliesst: ·

Art. l Sofern ausländische Massnahmen oder ausserordentliche Verhältnisse im Ausland den Waren- oder Zahlungsverkehr der Schweiz derart beeinflussen, dass wesentliche schweizerische Wirtschaftsinteressen beeinträchtigt werden, kann der Bundesrat für so lange, als es die Umstände erfordern, a. die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren überwachen, bewilligungspflichtig erklären, beschränken oder verbieten; 6. den Zahlungsverkehr mit bestimmten Ländern regeln; c. Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr mit einzelnen Ländern und Ländergruppen abschliessen.

2 Bevor der Bundesrat solche Massnahmen trifft, hört er die von ihm bestellte Konsultative Kommission für Handelspolitik an, sofern die schweizerischen Wirtschaftsinteressen nicht die sofortige Anordnung der Massnahmen erfordern. In diesem Falle ist die Kommission nachträglich zu begrüssen.

: Art. 2 1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

2 Er kann auch Vorschriften erlassen über die Erhebung von Beiträgen zur Überbrückung preis- oder währungsbedingter Störungen im Waren- und Zahlungsverkehr.

3 Er kann zur Deckung der Kosten, die dem Bund und den mit der Durchführung dieses Beschlusses beauftragten Stellen erwachsen, Ge!) BBl 14561,941.

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Geltungsbereich

Ausführungsvorschriften, Überbrückungsbeiträge und Gebühren

268 bühren festsetzen und Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung, die für die Durchführung dieses Beschlusses herangezogen werden, ermächtigen, Gebühren zu erheben.

Art. 3 1 Mitarbeit von Mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne dieses Beschlusses Organisationen und können neben den in diesem Beschluss vorgesehenen auch andere OrganiInstitutionen sationen oder Institutionen beauftragt werden, insbesondere solche der "Wirtschaft. Soweit der Bundesrat die Aufsicht über sie im Rahmen der ihnen durch diesen Beschlusa zugewiesenen Tätigkeit nicht selbst ausübt und ihnen die erforderlichen Weisungen erteilt, bezeichnet er in den Ausführungserlassen die dafür zuständigen Amtsstellen. Als solche gilt in diesem Zusammenhang auch die Schweizerische Verrechnungsstelle.

2 Die Organe und Angestellten sämtlicher Organisationen und Institutionen, die mit der Durchführung von Massnahmen im Sinne dieses Beschlusses und seiner Ausführungsvorschriften beauftragt werden, unterstehen dabei hinsichtlich ihrer straf- und vermögensrechtlichen Verantwortung und ihrer Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, , Art. 4 1 Schweizerische Mit der Durchführung und Überwachung des gebundenen ZahlungsVerrechnungsverkehrs wird die vom Bundesrat unter dem Namen « Schweizerische Verstelle.

rechnungsstelle» - «Office suisse de compensation» - «Ufficio .svizzero di compensazione» errichtete öffentliche Anstalt beauftragt. Sie ist mit dem Eecht der Persönlichkeit ausgestattet und untersteht der Aufsicht des Bundesrates. Der Vorstand der Schweizerischen Verrechnungsstelle, bezeichnet als Schweizerische Cloaringkommission, wird vom Bundesrat gewählt.

a Organisation und Tätigkeit der Schweizerischen Verrechnungsstelle werden durch Verordnung des Bundesrates und ein von ihr aufgestelltes Reglement geregelt. Erlass und Änderung des Eeglementes bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

3 Die Schweizerische Verrechnungsstelle erstrebt keinen Gewinn, Zur Deckung ihrer Unkosten ist sie ermächtigt, eine Gebühr zu erheben, die vom Bundesrat festgesetzt wird. Allfällige Betriebsüberschüsse fallen in die Bundeskasse; allfällige Betriebsverluste werden vom Bund gedeckt.

4 Die Schweizerische Verrechnungsstelle erstattet dem Bundesrat alljährlich Bericht über ihre Tätigkeit und legt ihm ihre Jahresrechnung vor. Der
Bundesrat leitet Bericht und Jahresrechnung zur Genehmigung an die eidgenössischen Eäte weiter.

5 Der Bundesrat beschliesst die Auflösung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und ihre Liquidation, wenn sie für die Durchführung und Überwachung des gebundenen Zahlungsverkehrs nicht mehr notwendig ist.

269 Art, 5 Gegen Entscheide untergeordneter eidgenössischer Amtsstellen sowie gegen Entscheide von Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung, die mit der Durchführung von auf Grund dieses Beschlusses erlassenen Massnahmen -beauftragt sind, kann gemäss Artikel 23bis des Bundesgesetzes vom 26.März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung bei der vorgesetzten Instanz Beschwerde geführt werden. Gegen Entscheide der Schweizerischen Verrechnungsstelle kann bei der Schweizerischen Clearingkommission Beschwerde geführt werden.

2 Gegen Entscheide eines Departementes oder der Schweizerischen Clearingkommission kann gemäss Artikel 124, lit. a oder c, des Bundesgesetzes vom 16, Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesrat Beschwerde geführt werden, sofern nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

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Art. 6 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können gemäss Artikel 97 und 100 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege beim Bundesgericht Entscheide einesDepartements oder der Schweizerischen Clearingkonimission angefochten worden über: a. Gebuhren; Abgaben im Sinne von Artikel 2, Absatz 2; b. die Verweigerung und den Entzug von Bewilligungen, Ursprungsbescheinigungen, Kontingentsbescheinigungen, Visa, Affidavits und Bescheinigungen für Einzelforderungen, Einfuhrzertifikate und anderen Bescheinigungen ähnlichen Charakters; c. die Pflicht zur Einzahlung in den gebundenen Zahlungsverkehr; d. die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr; e. die Wiederherstellung des rechtmässigen Zuatandes bei Verstössen gegen Vorschriften des gebundenen Zahlungsverkehrs.

Art. 7 Jeder weiterziehbare Entscheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, in welcher auch die Beschwerdeinstanz und die Beschwerdefrist anzugeben sind.

Art. 8 Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Ausführungsvorschriften dieses Beschlusses zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft. Bei vorsätzlicher Widerhandlung kann in schweren Fällen überdies auf Gefängnis bis zu 12 Monaten erkannt werden.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Die Strafverfolgung verjährt in allen Fällen in 5 Jahren.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd.II.

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Verwaallunga beschwerde-

Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Rechtsmittelbelehrung

Strafbestimmungen

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Stellt sich die Tat als ein Zollvergehen im Sinne des Bundesgesetzes vom I.Oktober 1925 über das Zollwesen dar, so sind sie und allfällige Teihiahmehandlungen ausschliesslich nach dessen Strafvorschriften und Verfahrensbestimmungen zu ahnden, auch wenn gleichzeitig der Tatbestand einer durch diesen Beschluss mit Strafe bedrohten Handlung erfüllt ist.

4 Dio Strafverfolgung auf Grund der besondern Bestimmungen des Strafgesetzbuches bleibt in allen Fällen vorbehalten.

6 Widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Ursprungsbescheinigungen werden gemäss der Ursprungszeugnisverordnung vom 9. Dezember 1929 verfolgt und beurteilt.

6 Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetriebe einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer. Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten, sofern die verantwortliche Geschäftsleitung nicht nachweist, dass sie alle erforderliche Sorgfalt angewendet hat, um die Einhaltung der Vorschriften durch die genannten Personen zu bewirken.

Strafverfahren

Berichterstattung

Schiusa, und Übergangsbestimmungen

Art. 9 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen unterstehen, unter Vorbehalt von Artikel 8, Absatz 3, und, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht überweist, der kantonalen Gerichtsbarkeit. Die gemäss Artikel 8, Absatz 6, Mitverantwortlichen haben die gleichen Parteirechte wie die Angeschuldigten.

2 Der Bundesanwaltschaft und, soweit es sich um Angelegenheiten des gebundenen Zahlungsverkehrs handelt, der Schweizerischen Verrechnungsstelle sind sämtliche kantonalen Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse ohne Verzug nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich mitzuteilen.

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Art. 10 Der Bundesrat hat über die auf Grund dieses Beschlusses getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung zweimal im Jahr Bericht zu erstatten. Die Bundesversammlung entscheidet auf Grund des Berichtes der Zolltarifkommissionen, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder abgeändert werden sollen.

Art. 11 Dieser Beschluss tritt am I.Januar 1957 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1962.

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Die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14, Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland angeordneten Einfuhrbeschränkungen für Lastwagen,Trolleybusse,Omnibusse und Gesellachaftswagen der schweren und mittelschweren Kategorie (ex Zolltarif Nr.914e/d) bleiben .bis auf weiteres in Kraft und diejenigen für Landwirtschaftstraktoren (ex Zolltarif-Nrn. 896b/898b M. 5, 9140) und kinematographische Filme (Zolltarif-Nr. 902 a) bis längstens Ende 1960.

3 Die übrigen gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983/ 22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland erlassenen Ausführungsvorschriften und angeordneten Massnahmen bleiben über den 31. Dezember 1956 hinaus in Kraft, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkte nicht aufgehoben oder abgeändert worden sind.

4 Auf Tatsachen, die sich während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland und seiner Ausführungsvorschriften ereignet haben, bleiben diese Vorschriften unter Torbehalt von Absatz 5, Satz l, anwendbar.

5 Am 1. Januar 1957 bei den zuständigen Stellen und Behörden hängige Gesuche und Beschwerden sind nach den Verfahrensvorschriften dieses Beschlusses und seiner Ausführungsvorschriften weiter zu behandeln. Beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement hängige Beschwerden gegen Entscheide der Schweizerischen Clearingkommission sind noch von diesem zu entscheiden unter Vorbehalt des Weiterzuges an das Bundesgericht in den in Artikel 6 aufgezählten Streitsachen und an den Bundesrat in allen anderen Pallen. Auch der Bundesrat erledigt noch die bereits eingereichten Beschwerden, die nach diesem Beschluss in die Zuständigkeit des Bundesgerichtes fallen würden,

Art. 12 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Vollzug

Art. 13 Der Bundesrat ist beauftragt, diesen Beschluss gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse bekanntzumachen.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 28. September 1956.

Der Präsident: Rud.Weber Der Protokollführer: F.Weber

Referendumaklausel

272 Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 28. September 1956.

Der Präsident : Burgdorfer Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 28. September 1956.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler:

Ch. Oser Datum der Veröffentlichung: 29. September 1956 Ablauf der Referendumsfriat : 28. Dezember 1956 2563

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 28.

September 1956)

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1956

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39

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29.09.1956

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