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französischen Gesandtschaft und des Schweiz. Bundesrathes, betreffend die Ligne d'Italie.

a. Note der französischen Gesandtschaft.

(Vom 2. Juni 1874.)

Der Bundesrath hat auf den 1. dies die Besizergreifung der Simplonbahn durch das Waadtländerconsortium angesezt. Nach den Vorbehalten, welche Herr Lanfrey im Auftrage, seiner Regierung unterm 16. Januar 1873 und im Monat Mura gl. Jahres für den Fall machte, ,,daß das Endergebniß der Maßnahmen, deren Gegenstand die Simplongesellschaft war, zum Ruin der in das Schiksal dieser Gesellschaft verflochtenen französischen Interessen führen würde," wird es Ew. Excellenz nicht überraschen, dieselben sich gerade im Augen blik erneuern zu sehen, wo die Depossession eine vollendete Thatsache wird.

Unter Bezugnahme auf die seinerzeit gewechselten Noten will die französische Regierung ausdrüklich an den versöhnlichen Geist erinnern, welcher sie bei ihren damaligen Mittheilungen leitete; und welcher sie veranlaßte, ohne irgendwie sich in die innern Angelegenheiton der Schweiz einmischen zu wollen, einen billigen Vergleich zu suchen.

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Wenn nun auch der Erfolg ihren Hoffnungen nicht entsprochen hat, so verharrt sie nichts desto weniger bei den nämlichen Gesinnungen, immerhin, wie es ihre Pflicht ist, ohne etwas zu vernachläßigen, was geeignet ist, die zahlreichen und achtungswerthen Interessen zu wahren, welche ihre berechtigte Fürsorge in Anspruch nahmen.

Ohne auf eine Ideenreihe, deren Erörterung erschöpft scheinen könnte, zurükzukommen, wollen mir Ew. Excellenz doch gestatten, in Erinnerung zu rufen, daß das Eisenbahngesez vom 23. Dezember 1872, dessen Strafbestimmungcn gegenüber der Simplongesellschaft zur Anwendung gebracht worden sind, spätem Datums ist als der mit dieser Gesellschaft abgeschlossene Vertrag, und daß daher die Anwendung, die ihr gegenüber von demselben gemacht worden ist, mit Recht bestritlen werden kann.

Ich möchte aber Ihre Aufmerksamkeit namentlich auf die jüngsten Vorkommenheiten lenken, welche im Geschäfts!lerichte des Bundesrathes für das Jahr 1873 nicht mehr behandelt werden konnten.

Wenn Ew. Excellenz einen Blik auf die schüzenden gesezlichen Bestimmungen werfen wollen, welche in Frankreich den Zuschlag bei Versteigerungen regeln, so werden Sie die Ueberraschung natürlich finden, welche eine öffentliche Steigerung veranlassen mußte, die plözlich abgebrochen, dann einige Tage später ohne andere Förmlichkeit und unter Bedingungen wieder aufgenommen wurde, welche im voraus mit dem einzigen zur Versteigerung zugelassenen Kaufliebhaber vereinbart worden waren. Selbst beim Abgang eines bezüglichen speziellen Gesezes bietet, wie uns wenigstens scheint, ein derartiges Vorgehen nicht alle Garantien, mit denen ein Akt versehen sein sollte, dessen Folgen so schwer sein können. Dieser Umstand, zusammengehalten mit dem mäßigen, ja nichtssagenden vom Ersteigerer gebotenen Preis mußte die französische Regierung um so mehr überraschen als der Bundesrath bei seinen bezüglichen Verhandlungen mit Herrn Lanfrey seine Absicht kundgegeben hatte, keinen Akt zu dulden, der den Charakter einer Spoliation haben könnte und im Interesse der Obligationeuinhaber schüzende Maßregeln (des mesures conservatrices) zu .treffen. Ew. Excellenz werden gewiß selbst anerkennen, daß es schwierig ist, eine Spur von Bemühungen oder auch selbst nur von Fürsorge in diesem Sinne bei einer Versteigerung ohne Conkurrenz wahrzunehmen, welche
für zehntausend und einhundert Franken eine Bahn von 80 Kilometern Länge hingibt, deren erste Anschlagssumme von den Experten auf fast 4 Millionen fixirt worden war. Der Eindruk, den dieses Vorgehen auf die französische

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Regierung machte, mußte noch erhöht werden durch die besondere Stellung, welche der Bundesrath der hypothekarischen Forderung des Herrn Baur anweisen zu sollen geglaubt hat. Von zweien gewiß das Eine: Entweder hatte diese Hypothek einen gesezlichen Werth, und dann war die vom Bundesrath ausgesprochene Garantie nuzlos, oder sie war streitig, und ist dann in lezterem Falle diese Vergünstigung billig, während im Interesse der französischen Titelinhaber nichts gethan worden ist?

Ich beschränke mich, Herr Präsident, auf diese kurzen Erwägungen, welche die französische Regierung unter Erneuerung ihrer Vorbehalte geltend machen mußte, und bitte Ew. Excellent, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung entgegennehmen zu wollen.

B e r n , den 2. Juni 1874.

Labonlaye.

b. Antwort des Schweiz. Bundesrathes auf die vorstellende Note.

(Vom 13. Juni 1874.)

Tit.!

In Angelegenheiten der Ligne d'Italie hat Herr Laboulaye, Chargé d'affaires ad intérim der französischen Republik, Anlaß nehmend von der am 1. d. Mts. stattgehabten Besiznahme der genannten Eisenbahn durch den neuen Konzessionär, und anschliessend an die im Januar und Februar v. J. von Herrn Minister Lanfrey überreichten Noten, unterm 2. d. Mts. die Vorbehalte erneuert, welche seine Regierung zu Gunsten der französischen Interessen machen zu sollen glaubte. Herr Laboulaye findet, der

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Verlauf und das Resultat des gegen die Ligne d'Italie gerichteten Verfahrens habe die Hoffnungen nicht erfüllt, welche die von jedem Versuch der Einmischung in die innern Angelegenheiten der Schweiz sich fern haltenden Vergleichsvorschläge der franö O zösischen Regierung und die Versicherung des Bundesrathes, daß er keinen Akt zugeben werde, welcher den Charakter einer Beraubung tragen würde, zu erweken geeignet gewesen seien. Ohne auf andere Punkte, über welche die Diskussion erschöpft zu sein scheine, zurükzukommen, erinnert der Herr Geschäftsträger daran, daß das Gesez vom 23. Dezember 1872, dessen Strafbestimmungen auf die Gesellschaft der Ligue d'Italie angewendet worden seien, dem mit dieser Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag nachgehe und daher wohl kaum Anwendung finden könne. Namentlich aber wird der Ueberraschung Ausdruk verliehen, welche der Umstand hervorgerufen habe, daß bloß ein einziger Bewerber zur Steigerung zugelassen, daß die Steigerung unterbrochen und dann nach einigen Tagen ohne weitere Formalität und unter zum voraus festgestellten Bedingungen wieder aufgenommen, und daß eine Eisenbahn von 80 Kilometern, deren erster Ausrufspreis durch Experte auf fast 4 Millionen Franken fixirt wurde, um 10,000 Franken zugeschlagen worden sei. Auch die Behandlung, welche die Hypothekarforderung des Herrn Bauer gefunden hat, fällt Herrn Laboulaye auf; denn entweder -- so lautet die Argumentation -- war sie gesezlich begründet, dann war die Garantie des Bundesrathes unnöthig ; -- oder sie war streitig, dann ist diese Begünstigung unbillig, nachdem im Interesse der französischen Titelinhaber nichts geschehen ist.

Nach den Aufschlüssen, welche der Bundesrath durch die Noten vom 24. Januar und 14. März v. J. dem Hrn. Minister Laufrey zu geben die Ehre hatte und welche in eingehender Weise die Schweiz. Gesandtschaft in Paris am 6. Februar gl. J. Seiner Excellenz dem Herrn Grafen de Remusat, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, zu ertheilen sich beeilte, hielt sich der Bundesrath zu der Hoffnung für berechtigt, die Regierung von Frankreich überzeugt zu haben, nicht nur, daß es sich um eine innere Angelegenheit handle, über welche er einzig der gesezgebenden Behörde der Schweiz. Eidgenossenschaft Rechenschaft schulde, sondern auch, daß er sich in dieser Angelegenheit allezeit streng auf dem
Boden der Gesezlichkeit bewegt habe. Wenn nun trozdem die frühem Vorbehalte wiederholt werden, so muß auch der Bundesrath vor Allem seinen schon früher eingenommenen Standpunkt neuerdings nachdruksam wahren: daß, nachdem gegen eine unter den schweizerischen Behörden stehende Eisenbahngesellschaft gemäß schweizerischem Recht und Gesez verfahren

465 worden ist, seines Erachtens ein Grund zu diplomatischer Intervention nicht vorliegt.

Getreu dem versöhnlichen Geiste, welcher den bisherigen Meinungsaustausch zwischen den beiden Regierungen beherrscht hat, steht der Buudesrath jedoch -- nach Wahrung seines Standpunktes -- nicht an, betreffend die oben kurz skizzirten Ausstellungen aktengemäßen Aufschluß zu ertheilen.

I. Der Bundcsrath ist sich nicht bewußt, bei dem gegen die Ligne d'Italie durchgeführten Verfahren materielle Strafbestimmungen zur Anwendung gebracht zu haben, mit welchen die Gesellschaft nicht schon durch die Konzession vom 6/17. Februar 1866 (Art. 7) bedroht gewesen wäre. Daß zwischen der Zurükziehung der Bundesgenehmigung und dem wirklichen Verkaufe das neue Eisenbahngesez in Kraft trat, hatte im vorliegenden Falle nur die rein formelle Folge, daß die Versteigerung durch die Eidgenossenschaft und nicht mehr durch den Kanton Wallis durchgeführt wurde. Das Recht und die Pflicht der Exekution gegen eine ihrer Konzession verlustige Gesellschaft gehört aber gewiß unbestreitbar zu den Hoheitsrechten, welche gemäß Art. (i des Eisenbahngesezes von den Kantonen auf den Bund übergegangen sind.

II. Wie bei der ersten, 1866 und 1867 in Folge Falliments vollzogenen Steigerung über die Ligne d'Italie der Staatsrath von Wallis sich vorbehalten hatte, über die Zulassung der sich präseutirenden Bewerber zu entscheiden, so hat auch für die in Rede stehende Steigerung (sowohl für die auf den 26. November 18715 als für die auf den 4. März 1874 angesezte) der Bundesrath eine, entsprechende Bestimmung in die Gantbediogungen aufgenommen.

Die Termine der zwei Steigerungen wurden gehörig publizirt, in einer Mehrzahl französischer, englischer, italienischer und schweizerischer Blätter, und die Gantbedingungen Jedermann zugänglich zur Verfügung gestellt.

Während für die erste Steigerung sich 4 Bewerber meldeten, drei davon jedoch ihre Gesuche wieder zurükzogen, kamen um Zulassung zur zweiten Steigerung rechtzeitig (d. h. vor dem 19. Februar) nur die Regierung des Kantons Wallis, das Comité Suisse et International du Simplon in Lausanne und die Vereinigung der Société financière vaudoise und der Compagnie des chemins de fer de la Suisse Occidentale ein. Der erste Bewerber war jedoch nicht im Falle, die von ihm wie bei der ersten Gant geforderte
Ermächtigung des Großen Ratlies beizubringeu, und der zweite y.og seine Anmeldung wieder zurük. Zwei Anmeldungen, 'der Herren Watel et Ferry in Paris (Telegramm vom 25. Februar) Bandesblatt. Jahrg. XXVI. Bd. II.

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466 und des Herrn A. Lion in Paris (Telegramm vom 26. Februar) konnten wegen Verspätung nicht berüksichtigt werden. So blieb nur ein einziger Steigerer übrig, ein Umstand, der allerdings zu bedauern war, der jedoch wie bei jeder Steigerung von vornherein in der Möglichkeit lag.

Wenn der Preis, um welchen die der Eisenbahnunternehmung dienenden Immobilien und Mobilien der Ligne d'Italie losgeschlagen wurden, zu den darauf verwendeten Kapitalien in grellem Mißverhältniß steht, so wird eine vorurtheillose Erwägung nicht vorkennen, erstens, daß solche Eventualitäten bei jedem Zwangsverkaufe unvermeidlich sind, und zweitens, daß auf den ersteigerten Aktiven Pflichten von großer finanzieller Tragweite lasten, Pflichten, denen die alte Gesellschaft nicht gewachsen war, wegen deren Nichterfüllung sie den gebauten Theil der Linie einbüßte.

Gegenüber der ersten Gesellschaft, welche die Walliser-Bahnen baute und betrieb, war übrigens ein Mißverhältniß schon vorhanden, als die neue, die internationale Gesellschaft der Ligne d'Italie am 15. Juli 1867 die Eisenbahn- und die Dampfschiffunternehmung für 2,525,000 Franken erstand.

III. Die Steigerung vom 4. März wurde lediglich wegen Meinungsverschiedenheiten abgebrochen, welche zwischen dem Bundesrathe und der Vereinigung der Société financière vaudoise und der Suisse Occidentale über die Auslegung einer Klausel der Gantbedingungen und einer diesfalls abgegebenen Erklärung des Bundesrathes zu Tage traten. Mit Eingabe vom 16. Februar hatte nämlich die genannte, als Steigerer anerkannte Vereinigung die Frage aufgeworfen, ob nicht die von der Regierung des Kantons Wallis angemeldete Pfandrechtsansprache im Betrage von circa 400,000 Franken ungültig sei, und ob der Ersteigerer eine in den Hypothekenbüchern enthaltene Forderung des Herrn J. C. Bauer, im Betrage von circa 184,000 Franken, zu übernehmen -habe.

Gemäß Beschluß vom 26. Februar antwortete der Bundesrath: er halte die Pfandrechtsansprache der Regierung von Wallis auch für ungültig und erachte ebenfalls, daß durch den Verkauf der Erlös an die Stelle des Pfandobjektes trete und gegen Bezahlung des Kaufpreises das Gantobjekt in das unbeschwerte Eigenthum des Ersteigerers übergehe. Immerhin müsse der Bundesrath jede Verantwortlichkeit bezüglich der Erledigung dieser Fragen ablehnen.

Dem entsprechend wurden
die Gantbedingungen durch folgende Bestimmung ergänzt: ,,Die auf öffentliche Steigerung gebrachte Eisenbahn ist nach den Pfandbüchern der Bezirke Sitten und Leuk, laut den diesem

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Protokoll beigefügten Auszügen, d. d. 1. und 2. Juni 1873, mit 52 inscriptions hypothécaires zu Gunsten des Unternehmers J. C.

Bauer für die Gesammtsumme von Fr. 1,560,643 Rp. 40 belastet, welche Summe jedoch nach der in Abschrift beiliegenden Schlußrechnung des Herrn Bauer nur noch Fr. 184,884 Rp. 15, Kapitalwerth 1. Januar 1873, betragen soll.

,,Ueberdies hat der Stand Wallis seit der über die Ligne d'Italie unterm 26. November v. J. abgehaltenen ersten Steigerung ein Pfandrecht für eine angebliche Forderung von approximativ 400,000 Franken eintragen lassen. Der Bundesrath hat leztere Ansprache, soweit an ihm, nicht anerkannt, muß indessen dem Gantkäufer überlassen, ins Recht zu antworten, wenn die Pfandforderung gegen ihn geltend gemacht werden sollte; ebenso muß dem Ersteigerer die Vertheidigung gegen Pfandforderungen überlassen werden, durch welche er allfallig für einen den Gantpreis übersteigenden Betrag in Anspruch genommen werden wollte; der Bund übernimmt bezüglich der auf dem Gantobjekte haftenden Lasten keine Garantie."1 Durch eine vom 3. März datirte, am 4. eingegangene Zuschrift erklärte die mehrerwähnte Vereinigung u. a.: ,,Nous constatons avec plaisir 1) que vous considérez l'inscription hypothécaire de l'Etat du Valais comme illégale et de nul effet à tous égards; qu'en outre vous admettez que, par suite de la vente, le produit des enchères est substitué à l'objet, de l'hypothèque et que, moyennant paiement du prix d'adjudication, l'objet mis aux enchères doit passer franc de toute charge en mains de l'adjudicataire; 2) ,,Ces décisions de votre part nous suffisent et, sans nous arrêter aux réserves dont vous avez cru devoir les accompagner, c'est sous l'empire et sur la foi de cette double assurance que nous nous rendrons aux enchères de la Ligne d'Italie."

Der in dieser Zuschrift liegende Versuch, dem Bundesrath, entgegen seinen Intentionen und Erklärungen, eine Garantie zu überbinden, bestimmte ihn, die Steigerung abzubrechen.

Nachdem dann aber der Ersteigerer vermöge eigenen Impulses die durch ihn provozirten Zweifel gehoben, nämlich erklärt hatte, er übernehme im Falle des Zuschlags die grundversieherte Forderung des Herrn Bauer und er anerkenne, daß hinsichtlich der Ansprache des Kantons Wallis der Bund jede Garantie von

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sich ablehne, war das Hinderniß beseitigt, welches sich der Durchführung der Steigerung entgegengestellt hatte, und es wurde daher derselben der Fortgang gelassen. Eine neue Steigerung war das nicht, wie der Bundesrath sofort nach dem diesfälligen Beschluß vom 11. März nach verschiedenen Seiten hin zu erklären veranlaßt war, sondern lediglich die Fortsezung und Beendigung der durch den dargestellten Zwischenfall unterbrochenen zweiten und lezten Steigerung. Ob der Unterbruch 12 Tage oder 12 Minuten dauerte, bleibt sich vollständig gleich. Eine neue Ausschreibung und neue Bedingungen waren daher ausgeschlossen. Irgend welche berechtigte Interessen und erworbene Rechte wurden durch den Unterbruch nicht verlest.

IV. Nicht ob die von Herrn Bauer geltend gemachte Forderung zu Recht bestehe oder nicht, war fraglich oder streitig, sondern ob sie wegen des zu ihrer Sicherheit bestellten dinglichen Rechtes (Pfandrechtes) in der Weise auf die Käufer übergehe, daß diese sie zu übernehmen haben, auch wenn der Kaufpreis jenen Betrag nicht erreichte, -- oder aber ob das Pfandrecht an den Immobilien durch den Zwangsverkauf untergehe und lediglich den Erlös ergreife. Der Buniesrath sprach sich, immerhin nicht rechtsverbindlich, für die leztere Ansicht aus. Wenn diese richtig war und wenn für die Bahn nicht mindestens 184,884 Franken erlöst wurden, so blieb dem Herrn Bauer eine Currentforderung gegen die Gesellschaft der Ligne d'Italie. Indem der Ersteigerer die in Rede stehende Forderung ohne Abrechnung an der Kaufsumme zu bezahlen übernahm, so kann das unter allen Umständen für die Gesellschaft der Ligne d'Italie nur vortheilhaft sein; denn wenn der Käufer es nicht gethan hätte, so wäre Angesichts der Möglichkeit, daß er doch zur Bezahlung der Forderung verurtheilt würde und Angesichts der von Seite des Kantons Wallis drohenden Pfandforderung wohl kein höheres Angebot gemacht worden.

Am Schlüsse seiner Darstellung über einige Thatsachen aus dem lezten Akte des gegen die Ligne d'Italie gerichteten Verfahrens angelangt, glaubt der Bundesrath darauf hinweisen zu dürfen, daß die schweizerischen Behörden in der Bcurtheilung der Verwaltung der Ligne d'Italie und in dem Vorgehen gegen eine durch Vernachläßigung konzessionsmäßiger Pflichten die allgemeinen Interessen schädigende Gesellschaft nicht allein stehen. Eine
unbefangene Prüfung der Verhältnisse und. Vorgänge wird, hofft er zuversichtlich, leicht die Quelle finden, aus welcher die bedauerlichen Verluste französischer Angehöriger abzuleiten sind, und erkennen, daß sie nicht zu suchen sei bei Behörden, welche in die Nothwendigkeit versezt wurden, von dem Rechte Gebrauch zu machen.

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Der Bundesrath benuzt mit Vergnügen den Anlaß, um Herrn Laboulaye die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

B e r n , den 13. Juni 1874.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schiess.

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Bericht der

Mehrheit der Kommission des Ständeraths über den Rekurs des Verwaltungsraths der Gemeinde Neuenburg gegen die Beschlüsse des Staatsraths vom 8. und 23. November 1872.

(Vom 20. Dezember 1873.)

Tit.!

Bei Anlaß des Rekurses des Administrativrathes der Burgergemeinde Neuenburg haben Sie am 21. Juli abhin, auf das einstimmige Gutachten Ihrer Kommission hin, erkannt, daß derjenige Theil dieses Rekurses, der die Verfassungswidrigkeit des Dekrets des Großen Raths des Kantons Neuenburg vom 11. September 1872 behauptet, durch welches Dekret die Art. 2 und 3 des Municipalgesezes modifizirt wurden, unbegründet erscheine, und daß ihm daher nicht Folge zu geben sei.

Nun erübrigt Ihnen noch, sich über den zweiten Theil des nemlichen Rekurses auszusprechen, welcher sich speziell mit den Vollziehungsbeschlüssen des Staatsraths von Neuenburg vom 8. und 23. November 1872 und mit dem Dekrete des Großen Raths vom 20. Juni 1873 befaßt.

Der Administrativrath faßt das, was er an diesen Beschlüssen und diesem Dekrete auszusezen findet, unter vier Punkte :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Noten der französischen Gesandtschaft und des Schweiz. Bundesrathes betreffend die Ligne d'Italie.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1874

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1874

Date Data Seite

461-470

Page Pagina Ref. No

10 008 246

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