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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der teilweisen Änderung der Verfassung des Kantons Schaffhausen (Vom S.November 1956)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen haben in der Volksabstimmung vom 30. September 1956 der vom Grossen Eat beschlossenen Änderung der Artikel 29, 81,47 und 48 der Kantonsverfassung mit 7246 Ja gegen 4363 Nein zugestimmt.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1956 ersucht der Kegierungsrat des Kantons Schaffhausen um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten : Bisheriger Text Art. 29 Die Amtsdauer für sämtliche Behörden und Beamte beträgt vier, für Geistliche und Lehrer dagegen acht Jahre.

Das Gesetz bestimmt die Entschädigung für diejenigen Beamten und Angestellten, welche ohne ihr Verschulden vor Ablauf der Amtsdauer ihrer Stellen enthoben werden.

Die Wahlen finden auf dem Wege der Gesamterneuerung statt.

Der abtretende Beamte kann angehalten werden, seine Verrichtungen bis zur Übernahme des Amtes durch den Nachfolger fortzusetzen.

Neuer Text Art. 29

Absatz 2 gestrichen,

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Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 31 Die Besoldungen für die Mitglieder des Regierungsrates und die Besoldungsklasaen für die Beamten, Angestellten und Arbeiter werden durch das Gesetz festgelegt. Die Einreihung in die einzelnen Besoldungsklassen geschieht durch Dekret des Grossen Eates. Der Grosse Bat kann den Begierungsrat ermächtigen, für einzelne Funktionäre die Besoldungen durch Verordnung oder Vertrag festzulegen.

Bei wesentlichen Veränderungen der Lebenshaltungskosten ist der Grosse Bat ermächtigt, sowohl Teuerungszulagen als auch einen Gehaltsabbau zu beschliessen.

Art. 31 Die Grundsätze für die Besoldung der Mitglieder von Behörden und der Beamten, Angestellten und Arbeiter, einschliesslich der Lehrer, werden durch das Gesetz geregelt. Die Höhe der Besoldung wird durch Dekret des Grossen Bates festgelegt.

Art. 47 Der Primarschulunterricht ist obligatorisch.

An sämtlichen Öffentlichen Schulen ist der Unterricht für die. Kantonsbeziehungsweise Gemeindeeinwohner unentgeltlich.

Art. 47 Der Elementarschulunterricht ist obligatorisch.

Art. 48 Die Besoldung der Lehrer an den öffentlichen Primarschulen wird durch das Gesetz festgestellt und ist zur einen Hälfte vom Staate, zur andern von den Gemeinden zu entrichten. Die übrigen Kosten des Primarunterrichtes sind von den letzteren allein zu tragen.

Nach Massgabe der besondern Verhältnisse im einzelnen Falle liegt dem Staate ausnahmsweise eine erhöhte Beitragspflicht ob.

Die Dienstzulagen an die Lehrer aller Schulstufen werden vom Staate bestritten.

Art. 48 Die Besoldung der Lehrer an den öffentlichen Elementarschulen ist zu 60 Prozent vom Staat und zu 40 Prozent von den Gemeinden zu entrichten.

Die übrigen Kosten des Elementarschulunterrichtes sind von den Gemeinden allein zu tragen.

Nach Massgabe der besondern Verhältnisse im einzelnen Falle liegt dem Staate eine erhöhte Beitragspflicht ob.

Absatz 2 gestrichen.

Absatz 8 gestrichen.

624 Während A r t i k e l 2 9 mit Ausnahme von Âhsatz 2, welcher gestrichen wurde, ·weil er seit der Schaffung der Pensionsversicherung überholt ist, in seinem Wortlaut dem bisherigen entspricht, wurde der Artikel 81 im Hinblick auf die änlässlich der Totalrevision der staatlichen Besoldungsverhältnisse vorgenommene Ausscheidung der Kompetenzen für die Festsetzung der Besoldungen der staatlichen Funktionäre vollständig neu gefasst. Die allgemeinen Bestimmungen über Anstellung, Bechte und Pflichten, Versicherung usw. der staatlichen Funktionäre sowie die Grundsätze über die Besoldungen sind nunmehr in einem neuen Personalgesetz niedergelegt, die Festsetzung der Besoldungen ist hingegen dem Grossen Eat zugewiesen. In Artikel 47 wurde lediglich das Wort «Primarschulunterricht» durch das im Kanton Schaffhauscn nun allgemein gebräuchliche Wort «Elementarschulunterricht» ersetzt und Artikel 48 setzt den Kostenverteiler für die Elementarlehrerbesoldungen zwischen Staat und Gemeinden neu fest.

Es handelt sich hier ganz offensichtlich um Fragen der kantonalen Verwaltungsorganisation, die in die Zuständigkeit der Kantone fallen und das Bundesrecht nicht berühren. Die neuen Verfassungsbestimmungen enthalten nichts, das diesem zuwiderlaufen würde. Wir beantragen Ihnen daher, durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewahrleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den S.November 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Streuli Der Bundeskanzler ; Ch. Oser

625 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der teilweisen Änderung der Verfassung des Kantons Schaffhausen

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. November 1956, in Erwägung, dass die geänderten Verfassungsbestimmungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 30. September 1956 angenommenen Abänderung der Artikel 29, 31, 47 und 48 der Verfassung des Kantons Schaff hausen wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

M

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der teilweisen Änderung der Verfassung des Kantons Schaffhausen (Vom 5. November 1956)

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Jahr

1956

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

7284

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.11.1956

Date Data Seite

622-625

Page Pagina Ref. No

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