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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Löhnen, Lohnzulagen und Absenzentschädigungen im schweizerischen Dachdeckergewerbe (Vom 16. April 1956)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l Die im Anhang wiedergegebene Vereinbarung vom 30.Oktober 1945/ 1. Dezember 1949/20. November 1953/15.Februar 1956 über die Löhne, Lohnzulagen und Absenzentschädigungen im schweizerischen Dachdeckergewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt.

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

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Art. 2 Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Kantone Basel-Stadt und Genf sowie der Stadt Bern.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Betrieben des Dachdeckergewerbes und ihren gelernten und ungelernten Arbeitnehmern, mit Ausnahme der Angestellten und Lehrlinge.

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Art. 3 .Die Ausgleichskasse und ihre Zweigstellen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Rechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch zu führen.

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.

2

Dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist alljährlich ein Eevisionsbericht einer Treuhahdstelle über die Eechnungsführung der zentralen Ausgleichskasse sowie ihre Zweigstellen vorzulegen. Das Bundesamt hat überdies das Eecht, periodisch von den Eechnungsbüchern der Ausgleichskasse und deren Zweigstellen an Ort und Stelle Einsicht nehmen zu lassen.

Art. 4 Dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit steht das Eecht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser oder deren Zweigstellen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

2 Allfällige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren Zeitpunkt diesen zugute kommen.

Art. 5 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vertragschliessenden Verbänden nicht angehören, können gegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der in der Vereinbarung vorgesehenen Organe beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen.

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Art. 6 Dieser Beschluss tritt am 27. April 1956 in Kraft und gilt bis zum 31.Dezember 1956.

Bern, den 16. April 1956.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Vereinbarung über

die Löhne, Lohnzulagen und Absenzentschädigungen im schweizerischen Dachdeckergewerbe abgeschlossen am 30. Oktober 1945/1. Dezember 1949/20. November 1953/ 15. Februar 1956 zwischen

dem Schweizerischen Dachdeckermeister-Verband, einerseits, und dem Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverband, dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter anderseits.

Ziff. l Als Mindeststundenlöhne gelten (mit Ausnahme für das Schindelmachen) folgende Ansätze: a. ländliche Verhältnisse b. halbstädtische Verhältnisse . . . .

c. städtische Verhältnisse

Dachdecker Fr.

Hilfsarbeiter Fr.

2.20 2.40 2.60

l. 90 2.10 2.30

Mindestlöhne

Ziff. 2 Die Arbeitnehmer mit unterstützungsberechtigten Kindern haben Kinderzulagen Anspruch auf eine Kinderzulage. Diese beträgt 5 Eappen je Arbeitsstunde und je Kind unter 18 Jahren beziehungsweise unter 20 Jahren, wenn das betreffende Kind eine Lehre absolviert und dabei ungenügend verdient oder wenn es Studien obliegt oder wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit arbeitsunfähig ist.

2 Der Anspruch auf Kinderzulagen steht, gleichgültig ob die Kinder im eigenen Haushalt leben oder nicht, folgenden Personen zu: a. dem Vater für eheliche Kinder und Adoptivkinder sowie für uneheliche Kinder, die ihm mit Standesfolge zugesprochen wurden, ferner für Stief- und Pflegekinder; b. bei geschiedener Ehe jenem Elternteil, dem das Kind zugesprochen wurde; c. der Mutter für uneheliche Kinder, die dem Vater nicht mit Standesfolge zugesprochen wurden.

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912 Ziff. 8 Haushaltungszulagen

Die verheirateten, verwitweten, geschiedenen und getrennt lebenden Arbeitnehmer haben, sofern die Ehefrau oder unterstützungsberechtigte Kinder im Haushalt leben, Anspruch auf eine Haushaltungszulage von 2 Eappen je Arbeitsstunde.

Ziff. 4

Absenzentschädigungen

1

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf a. 2 Tagesentschädigungen bei Verheiratung; fe. l Tagesentschädigung bei Geburt ehelicher Kinder; c. 3 Tagesentschädigungen bei Todesfall der Ehefrau, von Kindern sowie im gemeinsamen Haushalt lebenden Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern ; d. l Tagesentschädigung bei Todesfall von nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern, Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern; e. l/2 Tagesentschädigung bei den durch das Eidgenössische Militärdepartement angeordneten Inspektionen.

2

Die Tagesentschädigung beträgt 20 Franken. Die Auszahlung erfolgt in der Zahltagsperiode, in die die ausgewiesenen Absenzen fallen.

Ziff. 5 Auszahlung der Die Löhne, Lohnzulagen und Absenzentschädigungen gemäss Zifund Entschädi- fern l bis 4 sind vom Arbeitgeber direkt dem bezugsberechtigten Arbeitgungen nehmer auszuzahlen. Dem Arbeitnehmer obliegt es, gegebenenfalls die Kinderzulagen an die anspruchsberechtigte Person gemäss Ziffer 2, Absatz 2, weiterzuleiten. Vorbehalten bleiben abweichende gesetzliche Bestimmungen.

Ziff. 6 Arbeitgeber* Zwecks Ausgleich der durch die Ausrichtung von Lohnzulagen und AÙïïeichskasle Absenzentschädigungen gemäss Ziffern 2 bis 4 entstehenden ungleichen Belastung für die einzelnen Betriebe haben die Arbeitgeber einen Beitrag von 7 Eappen je Arbeitsstunde und je Arbeitnehmer zu leisten. Diesen Beitrag schulden sie der mit der Durchführung des Ausgleichs beauftragten Familienausgleichskasse für das Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe.

2 Die Arbeitgeber haben je auf Ende eines Kalenderquartals mit der Ausgleichskasse über die Beiträge und ausbezahlten Lohnzulagen sowie Absenzentschädigungen abzurechnen. Übersteigen die geschuldeten Beiträge des Arbeitgebers die ausbezahlten Lohnzulagen und Absenzentschädigungen, so ist der Überschuss der Ausgleichskasse zu überweisen.

Im umgekehrten Falle vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die Differenz.

913 3 Die Organe der Ausgleichskasse haben für ein richtiges Funktionieren derselben zu sorgen. Sie haben über die Führung der Kasse den vertragschliessenden Verbänden periodisch Eechenschaft abzulegen.

4 Gegen Verfügunqen der Ausgleichskasse können die Kassenmitglieder bei der Aufsichtskommission der Kasse Einsprache erheben. Diese entscheidet über die Einsprachen.

Ziff. 7 1

Über die Gewährung der Löhne, Lohnzulagen und Absenzentschä- Kontrolle una digungen kann die von den vertragschliessenden Verbänden eingesetzte Sanktionen paritätische Landeskommission Kontrollen durchführen.

2 Bei Widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Bezahlung der Löhne, Lohnzulagen und Absenzentschädigungen an die Arbeitnehmer (Ziff. l bis 4) und von Überschüssen an die Ausgleichskasse (Ziff. 6, Abs. 2) hat der Arbeitgeber die geschuldeten Beträge sofort und in vollem Umfange nachzuzahlen. Ferner hat er 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlung als Busse an die Ausgleichskasse zu bezahlen. Überdies kann die Ausgleichskasse gegen Arbeitgeber, die nicht fristgemäss mit ihr abrechnen, nach erfolgter schriftlicher Mahnung Bussen bis zu 50 Franken ausfällen.

3 Die Bussengelder dienen zur Deckung der Verwaltungs- und Kontrollkosten der Ausgleichskasse. Allfällige Überschüsse werden dem Sozialfonds des Dachdeckergewerbes zugewiesen.

4 Zum Inkasso und, wenn 'nötig, zur rechtlichen Geltendmachung der vorerwähnten Beträge sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt.

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