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Bericht der

ständeräthlichen Kommission über Gewährleistung der neuen Verfassung des Kantons Zug.

(Vom 15. Juni 1874.)

Tit.!

Die zur eidgenössischen Sanktion vorliegende Verfassung des Kantons Zug vom 14./22. Dezember 1873 ist unter der Herrschaft der nunmehr außer Kraft erklärten Bundesverfassung vom Jahr 1848 entstanden; sie ist auch noch unter der Herrschaft jener Verfassung zur Sanktion vorgelegt worden. Die Aufklärung und Beantwortungo eingegangener Beschwerden hat die Schlußnahme der Räthc o o o verzögert und es ist demnach jezt die Sanktionsfrage unter der Herrschaft und nach den Vorschriften der revidirten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 zu prüfen.

Gewiß wäre es nuzlose Arbeit, die Sanktion erst an Hand der alten Bundesverfassung zu prüfen und ein zweites Mal nach der revidirten. Der Leztern muß sie ja nunmehr unter allen Umständen entsprechen und somit ist, gleich wie bei der Verfassung von Glarus geschah, der lezte und nunmehr einzig gültige Maßstab von vornherein an die Prüfung zu legen. Das Meiste, was wir auszusezen haben, verstößt in der That auch nur gegen die revidirte Bundesverfassung, nicht gegen die frühere, und wird deßhalb schlechterdings nicht vorwurfsweise gegen den Kantonsrath von Zug vorgebracht. Die Zuger Verfassung theilt sachlich hierin das Schiksal der meisten oder gar aller unter der Bundesverfassung von 184, sanktionirter Kantonsverfassungen, von denen kaum E i n e sein wird

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die nicht durch die Bundesrevision etwelche Modifikation erleiden muß. Da diese Verfassung aber in der Zwischenzeit, in der Revisionszeit der Bundesverfassung, gemacht worden ist und gleich anfangs vor die revidirte Bundesverfassung zur Sanktion tritt, so ist, wie bemerkt, an die Sanktionsfrage gleich von Anfang an die Kritik zu legen, die sich aus der neuen Bundesverfassung ergibt.

Als erster, durch die Revisionsbeschwerde der Volksvereine vom Januar 1874, angefochtener Punkt dieser Verfassung ergibt sich die Frage der Revision dieser Verfassung (§§ 31 bis 35). Die aufgestellten Grundsäze sind nachfolgende: Durch 1000 beglaubigte Unterschriften Stimmberechtigter muß beim Kantonsrath das Begehren gestellt werden. Hierauf ist eine Volksabstimmung in geheimem Stimmenmehr vorzunehmen. D i e absolute M e h r h e i t der stimmberechtigten Bürger des K a n t o n s muß sich für Revision aussprechen, soll dieselbe an Hand genommen werden. Dann hat der Kantonsrath die Revision vorzunehmen ,, die dem Volke zur Annahme vorgelegt werden muß.

O O Wiederum die a b s o l u t e M e h r h e i t der Stimmberechtigten ist zur Annahme erforderlich. (Art. 35 handelt nicht vom Revisionsrecht des Volks, sondern von einem zweiten Revisionsrecht des Kantonsrathes und gehört also nicht hieher.)

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Die alte wie die revidirte Bundesverfassung (§ 6, Ziff. b und c) fordern in dieser Richtung, daß jede Verfassung einmal die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen sichere, was hier außer Frage ist, und sodann . b. daß die Verfassung vom Volke angenommen sei und revidirt werden könne ,,wenn die a b s o l u t e M e h r h e i t der Bürger es verlange". Der lezte Saz, die Revisionsmöglichkeit betreffend, ist hier allein in Frage gesezt, und zwar wird behauptet, daß nach richtiger Interpretation die Mehrheit der S t i m m e n d e n genügen müsse. Ihre Kommission kann der Bundesverfassung diesen Sinn nicht unterlegen. Der Ausdruk ,,absolute Mehrheit der Bürger" muß, wie uns scheint, doch auf das gesammte Volk bezogen werden , auf eine Mehrheit aller Stimmberechtigten. Die viel engere Bedeutung, wie die Beschwerdeschrift sie verlangt, liegt nicht in den Worten ; es müßte, wie uns scheint, nothwendig beigefügt sein, wenn darunter nur Mehrheit der in einem speziellen Fall das Stimmrecht Ausübenden gemeint sein sollte. Im leztern Fall könnte dann unter Umständen nur ein Drittel oder ein Viertheil des Volkes gesprochen haben. Es ist anzunehmen daß in der That, um das bestehende Grundgesez zu ändern, den Kantonen gestattet werden wollte, als (dann allerdings höchste Zahl) die Mehrheit aller Stimm-

491 berechtigten, resp. die Hälfte mehr eine Summe zu verlangen. Insoweit ist der Revisionslust doch nicht eine unnatürliche Grenze gestekt. Es ist uns auch nicht bekannt, daß von den Räthen der Eidgenossenschaft der Art. 6 jemals anders ausgelegt worden sei.

Die garantirte Verfassung des Kantons Luxera vom Jahr 18(53 (§ 32) enthält z. 13. mit einer unbedeutenden Modifikation die gleiche Bestimmung. Die Verfassung von Schaffhausen, die etwa als Gegenbeweis angeführt wird, forderte zwei Drittel und wurde d e ß h a l b beanstandet, wenn wir uns nicht sehr irren. Wohl können die Kantone, resp. das Volk in denselben, wenn es ihm gefällt, das Revisionsrecht erleichtern, namentlich wie es in den meisten Verfassungen enthalten ist, nur die Mehrheit der in casu Stimmenden verlangen, aber wir glauben nicht, daß dies verfassungsmäßige Garantieforderung sei. Daß nach der Zuger Verfassung der bes t e h e n d e G r o ß e R a t h dannzumal revidiren muß, ist eine Bestimmung, der wir sachlich das Wort nicht reden möchten und die allerdings mehr Bedenken erregt und in höherm Maße erregen müßte, wenn etwa dem Kantonsrath gleichzeitig eine ungewöhnlich lauge Amtsdauer beigelegt worden wäre. Indessen bei der kurzen Amtsdauer von drei Jahren wäre eine Resistenz dieser Behörde doch nicht ein sehr erhebliches Hinderniß. Noch viel weniger können die verlangten 1000 Unterschriften der Initianten unter dem Ge sichtspunkt einer Verlegung der Bundesverfassung aufgefaßt werden.

Es ist, allerdings aus manchen Merkmalen dieser Verfassung nicht zu verkennen, daß die Mehrheit des Kantonsraths, der diese Verfassung Beschaffen hat,> mit größerer Zärtlichkeit ihrer Annahme o als ihrer spätem Aenderung zugethan war, was namentlich daraus erhellt, daß zur Annahme dieser Verfassung nur die Mehrheit der Stimmenden, zu einer spätem Revision dagegen die Mehrheit der Stimmberechtigten gefordert ist. Allein ihre Kommissiin glaubt daraus nicht rechtlieh schließen zu dürfen, daß hiermit das k a n t o n a l e R e c h t , entgegen dem $ (i der Bundesverfassung, überschritten worden sei. Wir möchten namentlich nicht gegen einen kleinem Kanton und am wenigsten gegen einen solchen, der nicht zu den annehmenden der neuen Bundesverfassung gehörte, einen allzu harten oder künstlichen Maßstab zu Gunsten des Einschreitens des Bundes anlegen. Die
Kommission findet sich demnach in diesem Punkte mit dem Bundesrath einig.

Dagegen ist die Kommission bezüglich mehrerer anderer Artikel dieser Verfassung zu der Ueberzeugung gekommen, daß dieselben vor der revidirten Bundesverfassung nicht bestehen können, daß dieselben vielmehr den Vorschriften dieser Verfassung Zuwiderlaufendes enthalten (vide S '» a der revidirten Bundesverfassung) und deßhalb nicht in die Garantie aufgenommen werden können.

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Wir finden auch, daß es nicht genügen würde, die Verfassungsummarisch zu garantirei!, um in einer allgemeinen Klausel beizufügen, daß nachgehends Uebereinstimmung mit der revidirten Bundesverfassung zu erzielen sei. Es scheint uns nothwendig, daß zumal bei einigen dieser Artikel die Räthe ihre Auffassung und Interpretation der Bundesverfassung bestimmt aussprechen und die vorzunehmenden Aenderungen deutlich bezeichnen. In diese Kategorie gehören vor Allem aus die Art. 3, 4, 81 und 82 der vorgelegten Verfassung. (Verlesung.) Der Art. 3 ist gefaßt im alten Style, wornach eine vorzugsweise Staatsreligion gegründet wird (die christliche Religion nach dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnisse ist die vorn Staate gewährleistete Religion). Sind die andern nicht gewährleistet? Dieser Wortlaut hat entweder nichts oder etwas zu sagen, was der neuen Verfassung nicht konform ist. Soll etwa die alte B e e r d i g u n g s v e r o r d n u n g unter diesem Titel fortbestehen?

(Art. 53 der Bundesverfassung läßt es nicht zu) oder dergleichen?

Die revidirte Bundesverfassung steht in dieser Frage auf einem ganz; andern und allgemeinen Boden: ,,Die G l a u b e n s - und Gew i s s e n s f r e i h e i t ist un verlezlich. Die freie A u s ü b u n g gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der S c h r a n k e n d e r S i t t l i c h k e i t u n d d e r ö f f e n t l i c h e n Ordn u n g g e w ä h r l e i s t e t ' 1 u. s. w. Dies ist die allen Meinungen gegenüber gleiche Sprache der neuen Bundesverfassung. Es wäre also wünschbar, daß der Wortlaut dieses § 3 der Zuger Verfassung geändert würde, allermindestens sind die konfessionellen Artikel der revidirten Bundesverfassung vorzubehalten und jede Auslegung von vornherein abzulehnen, die denselben widersprechen würde; damit aber hat dann die Redaktion des § 3 auch, wie uns scheint, jeden spezifischen Sinn verloren.

Noch auffälliger im Widerspruch mit der revidirten Bundesverfassung steht § 4, welcher den k i r c h l i c h e n Behörden ein verfassungsgemäßes Recht der Mitsorge für den öffentlichen Unterricht einräumt. Art. 27 der Bundesverfassung bestimmt ausdrücklieh, daß die Volksschule ,, a u s s c h l i e ß l i c h u n t e r s t a a t l i c h e r L e i t u n g s t e h e n soll a und im lezten Lemma heißt es weiter, ,,daß der Bund gegen Kantone, die diesen
Verpflichtungen nicht nachkommen, die nöthigen Verfügungen treffen soll".

Es geht aus der Gegenüberstellung dieser Artikel der Zuger Verfassung und des § 27 der Bundesverfassung zur Evidenz hervor, daß der Art. 4 der Zuger Verfassung nicht bestehen kann.

Den bürgerlichen Behörden allein muß die Unterrichtsfrage in die Hand gegeben werden.

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In dem gleichen Geiste konfessionell-kirchlicher Richtung wird in dieser Verfassung die Unterrichtsfrage durch eine veränderte Gemeindeordnung behandelt. Die frühere Zuger Verfassung kannte keine konfessionelle Schulgemeinden und Schulgüter, Zum mindesten konnten wir derselben nichts dergleichen entnehmen. Die politischen Gemeinden des Kantons Zug besorgten als politische Gemeinden das Schulwesen. Die Ausführungsgeseze lassen darüber keinen Zweifel. Das Gesez über Organisation des Gemeindewesens vom Jahr 1851 legt (§ 24, Ziff. f) die Ausschreibimg auch der ,,Schulst eue rn a in die Kompetenz der politischen G e m e i n d e v e r s a m m l u n g . In § 46 des gleichen Gesezes comparirt der Gemeinderath oder Korporationsrath der Burgergemeinde als Verwalter des Schulguts. Beim Einkauf in das Ortsbürgerrecht war der Einkauf in das Schulgut inbegriffen (nicht nothwendig dagegen der Einkauf in spezielles Genossengut).

Im Schulgesez Arom 28. Oktober 1850 haben die Gemeindeschulkommissionen die Leitung. Der Kantonalschulfond zur Unterstüzung und Hebung des Schulwesens in den Gemeinden ist gleichfalls durchaus nicht aus konfessionellen Vermögenselementen zusammengetragen. Neben Vermächtnissen sind es "erblose Verl a s s e n S c h ä f t e n , E r b s c h a f t s s t e u e r n v o n d e r Seitenl i n i e , Z u s c h ü s s e der S t a a t s k a s s e " , wodurch das Schulgut geäuffnet wird (§ 76 d e s cit. Gesezes). Nirgends finden wir Spuren konfessioneller Natur des Schulguts. Ob auch die Gemeindebürger vorherrschend oder fast ausschließlich Katholiken waren, thut natürlich nichts zur Sache, nicht qua konfessionell ausgeschiedene katholische Korporationen besaßen sie Schulgut.

Anders in der neuen Zuger Verfassung §§ 81 und 82. (Verlesung.) Es ist evident klar, daß der ganze bisherige bürgerlichstaatliche Charakter der Sache konfessionell gemacht werden soll.

Diese Konfessionalisirung der Schule ist nun dem Geiste und Wortlaut des § 27 der revidirten Bundesverfassung gänzlich zuwider.

Dieser Artikel fordert nicht nur ausschließlich staatliche Leitung, sondern er will auch, ,,daß die öffentlichen Schulen so eingerichtet seien, daß sie von den Angehörigen aller Bekenntnisse olme Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können". Hier liegt in der That ein großes sachliches
Interesse vor, daß gegen diesen Geist nicht diametral in den Kantonen vor gegangen werden könne. Es wird und muß unter der neuen Bundesverfassung die Frage entstehen, ob selbst da, wo die Sachen bisher unzweifelhaft konfessionell waren, es so bleiben könne: aber über jedem Zweifel steht, daß wo die Sache bis jezt nicht so war, es unter der revidirten Bundesverfassung nicht mehr so gemacht werden kann und darf.

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In so organisirten katholisch-konfessionellen Gemeinden kann es ja auch protestantische Schulansaßen geben, oder selbst Israeliten u. s. w., in protestantischen umgekehrt katholische u. s. w., denen nach dem Wortlaut also jedes Stirn m r e e h t versagt bliebe, obgleich sie mitsteuern und für ihre in diese Schulen gebrachten Kinder mitzahlen müßten, und ich seze hinzu mitzusorgen und mitzusehen gerade in solcher Sache sehr interessili sind. Hiegegen könnte auch der Art. 43 der revidirten Bundesverfassung als mitverlezt aufgeführt werden. Eine solche Stimmcntziehung der Niedergelassenen in Schulangelegenheiten könnte kaum die Sanktion des ßundesraths erhalten. (Vide den citirten § 43. der revidirten Bundesverfassung in fine.)

Mündlich fügte hier Referent bei und wies nach, daß die weitem Beschwerden wegen Beeinträchtigung des G-enossenguts weder sachlich begründet seien, noch überhaupt vom Standpunkt der eidgenössischen Garantie aus corrigirt werden könnten.

Daß die Art. 66 und 70 der vorgelebten Verfassung, welche O O O i die Todesstrafe aufrecht erhalten, vor Art. 65 der Bundcsverfassung nicht bestehen können, ist einleuchtend. Endlich gestalten die Art. 21 und 77 die kantonalen Leistungen an die Wehrpflichtigen nicht völlig der revidirten Bundesverfassung konform und sprechen auch dem Kanton in dieser Materie noch größere gesezgeberischo Rechte zu, als demselben nach den §§ 18 und 20 der revidirten Bundesverfassung belassen sind. Diese Artikel zu streichen, resp. für die Ausrüstung der Milizpflichtigen zu erweitern, wird den Zugern indessen nur Vei'gnügen verursachen, da ja nunmehr der Bund an die Kantone diese Auslagen rükvergütet. Diese zwei Artikel allerdings würden sich ohne Eingreifen des Bundes praktisch lösen, und ihre Aufnahme in den Beschluß hat nur formellen Werth.

Es erübrigt uns ein Wort darüber zu sagen, daß wir beantragen, einzelne Artikel nicht zu garantiren und Wiedervorlage zu verlangen, im Uebrigen die Verfassung zu garantiren.

Die alte Verfassung des Kantons Zug ist nämlich abolirt. Es sind nur Behörden da, wenigstens kantonale, die kraft der neuen Verfassung existiren und amten. Würde man die Verfassung nicht in Allern in Kraft lassen, was man nicht beanstandet hat, so ergäbe sich für die Zwischenzeit ein ganz anormaler verfassungsloser Zustand. Dagegen scheint uns die gewählte Form alle Inkonvenienzen zu beseitigen. Im Rükblik auf vorstehende Darstellung wird nachfolgender Beschlußantrag gestellt : (Da der Kommissionalan trag von den Räthen angenommen wurde, so wird auf den bezüglichen Bundesbeschluß verwiesen.)

B e r n , den 15. Juni 1874.

Der Berichterstatter der Kommission : C. Kappeier.

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Bericht der

ständeräthlichen Commission über den Rekurs von A. Millot in Zürich gegen den Bundesrathsbeschluss vom 31.Dezember 1873, betreffend Vollziehung eines französischen Civilurtheiles.

(Vom 15. Juni 1874.)

Tit.!

Seit Jahren hatten die Herren Gaillard aine, Petit et Halbon in La Ferté sous Jouarre bei A. M i l l o t in Zürich eine Niederlage, von Mühlsteinen gehalten, welcher die Agentur des genannten Hauses in Zürich führte.

Herr A. Millot ist französischer Bürger, hinwieder seit circa 20 Jahren als N i e d e r g e l a s s e n e r in Zürich wohnhaft.

In Folge eingetretener Differenzen erhoben die Herren Gaillard aine, Petit et Haibon gegen denselben eine Forderungsklage vor dem Handelsgerichte in Meaux.

Der Art. 15 des französischen Code civil gestattet nämlich, daß ein Franzose wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche dieser im Auslande eingegangen hat, vor dem französischen Richter belangt werden könne.

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Bericht der ständeräthlichen Kommission über Gewährleistung der neuen Verfassung des Kantons Zug. (Vom 15. Juni 1874.)

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11.07.1874

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