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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1957 (Vom 16. November 1956)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Teuerungszulagen an das Bundespersonal sind mit Beschluss der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1955 nur für die Dauer des Jahres 1956 geregelt worden. Wir sehen uns deshalb genötigt, Ihnen Bericht und Antrag über den Teuerungsausgleich, der dem Personal nächstes Jahr gewährt werden soll, zugehen zu lassen, I. Aktives Personal 1. Bisherige Regelung und Kcsten der Lebenshaltung Die Zulage für 1956- beträgt 7 "Prozent. Verheirateten Beamten ist eine Mindestzulage von 560 Franken und ledigen eine solche von 490 Franken garantiert. Sie darf immerhin nicht niehr als 11 Prozent für Verheiratete und 10 Prozent für Ledige betragen. Dieser Vorbehalt spielt lediglich gegenüber Arbeitskräften mit einfachster Beschäftigung, deren jährlicher Grundgehalt oder Grundlohn unter der Grenze von rund 5000 Franken liegt (z.B. Jugendliche, Arbeiterinnen, Barrierenwärterinnen, Hausdienst- und Beinigungspersonal usw.) und deren Dienstverhältnis gemäss Artikel 62 des Beamtengesetzes vom Bundesrat oder von den Verwaltungen selber geregelt wird.

Zur gesetzlichen Kinderzulage von 240 Franken im Jahr wird ein Zuschuss von 30 Franken ausgerichtet.

Die Besoldungen, Gehälter und Löhne sind durch Bundesgesetz vom 24. Juni 1949 betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten bei einem Index der Konsumentenpreise von

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162,5 (1939 = 100) stabilisiert worden. Mit der Zulage von 7 Prozent wird die Teuerung bis zum Index von 173,9 ausgeglichen. Im Durchschnitt des laufenden Kalenderjahres dürfte der Index der Konsumentenpreise auf etwa 175 zu stehen kommen und damit, wie schon in den vorangehenden Jahren, etwas über der Zahl liegen, bis zu welcher die Saläre angepasst wurden. Beim neuesten Indexstand von 176,5 Ende September 1956 fehlt - angenommen die Lebenskosten verharren auf dieser Höhe - nach der hievor angegebenen Berechnungsgrandlage der Teuerungsausgleich für 2,6 Punkte oder 1,6 Prozent.

2. Die Lohnentwicklung in Handel, Industrie und Gewerbe sowie in den Verwaltungen der Kantone und Gemeinden In unserer Botschaft vom 25.Oktober 1955 betreffend die gegenwärtige Zulagenregelung machten wir Ihnen auf Grund der Statistiken des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vergleichende Angaben über die Lohnentwicklung in der Wirtschaft (vgl. Bundesblatt, Band II, Seite 911). Dieses Amt hat seither die Ergebnisse der allgemeinen Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1955 veröffentlicht. Seinen Feststellungen gemäss haben sich Lebenskosten und Löhne durchschnittlich wie folgt weiterentwickelt: Steigerung der Löhne und Gehälter der P r i v a t a r b e i t e r und -angestellten seit O k t o b e r 1950 Erhebung Erhebung

Lebenskosten

Arbeiterlöhne nominal real

Angestelltengehälter nominal real

Oktober 1951 105,7 104,2 98,6 103,6 98,0 » 1952 106,4 107,5 101,0 106,6 100,2 » 1953 106,0 108,8 102,6 108,7 102,5 » 1954 107,3 110,5 108,0 110,7 103,2 » 1955 107,8 113,4 105,2 113,8 105,6 Diese Aufwärtsentwicklung der Gehälter und Löhne dürfte sich auch im Laufe des Jahres 1956 fortgesetzt haben. Im Vergleich dazu hat sich der Durchschnittsbezug je Arbeitskraft in der gesamten Bundesverwaltung nach den Rechnungsergebnissen seit 1950, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamtengesetzes, im folgenden Ausmass erhöht: E r h ö h u n g seit 1950 Jahr

Lebenskosten

1950 100 1951 104,6 1952 107,3 1953 106,6 1954 107,3 195% 108,3 Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

Durchschnittsbezug nominal real

100 105,2 106,9 109,6 112,0 114,4

100 100,6 99,6 102,8 104,4 105,6 51

788 Seither ist für das Jahr 1956 die Erhöhung der Teuerungszulage um 1,5 Prozent und die Beallohnverbesserung um 5 Prozent hinzugetreten. Im ganzen haben sich also die Bezüge des Bundespersonals gegenüber 1955 wenigstens um 6,5 Prozent verbessert.

Die während des laufenden Jahres in der Wirtschaft unseres Landes eingetretenen Lohnerhöhungen gehen vermutlich etwas weiter als in den letzten Jahren. Hierüber sind noch keine statistischen Zahlen bekannt. Immerhin darf mit Sicherheit angenommen werden, die Bezüge des Bundespersonals seien 1956 relativ wesentlich mehr angestiegen als die Löhne der Privatarbeiter und die Gehälter der Privatangestellten.

Die durch Bundesbeschluss vom 21. März 1956 zugunsten dea Bundespersonals herbeigeführte Eeallohnerhöhung hat verschiedene Kantone und grössere Gemeinden veranlagst, für ihr Personal ein Gleiches zu tun. Teilweise gingen sie dabei verhältriismässig weiter als der Bund, allerdings etwa auch im Bestreben, einen gerade gegenüber der Bundesverwaltung bestehenden grösseren Salärrückstand aufzuholen. An verschiedenen Orten sind diese Gehaltsrevisionen zugunsten des Kantons- und Gcmeindepersonals noch in der Schwebe.

3. Die Begehren der Personalorganisationen In den Gesuchen der Personalverbände wird ausnahmslos darauf hin-gewiesen, der Grosszahl des Personals, das nicht im Genüsse der Mindestteuerungszulage sei, sei die seit 1952 eingetretene Steigerung der Lebenskosten mit den Teuerungszulagen nicht voll ausgeglichen worden. Auch im laufenden Jahre bleibe der Teuerungsausgleich hinter der Preisentwicklung zurück, obwohl die Bundesversammlung bei der Festsetzung der diesjährigen Zulage erstmalig etwas weiter gegangen sei, als es sich nach dem. bei der Beschlussfassung massgebend gewesenen Index der Konsumentenpreise gerechtfertigt hätte. Der Föderativverband des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe und der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals beantragen für das kommende Jahr eine Zulage von 9 Prozent, die Verbände der höhern Beamten eine solche von 9,5 Prozent und der Militärpersonalverband eine solche von 10 Prozent. Die Mindestzulage soll nach Ansicht des .Föderativverbandes und des Militärpersonalverbandes Verhältnismassig erhöht werden. Von Seiten des Verbandes der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs-
und Staatspersonals wird in dieser Beziehung ein verstärktes Entgegenkommen gewünscht, was zur Folge hätte, dass sich die Minimalgarantie auf Besoldungen bis zu 8888 Franken statt bisher 8000 Franken auswirken würde. Die Verbände der höhern Beamten stehen demgegenüber für einen gleichmässigen prozentualen Teuerungsausgleich zugunsten aller Klassen ein und verlangen einen verhältnismässigen Abbau der Minimalgarantie, die das im Beamtengesetz von 1949 geschaffene Lohngefüge verändere.

. Die Mehrzahl der Verbände verlangt, dass die Teuerungszulage im Gegensatz zu den bisherigen Eegelungen inskünftig auch zum Ortszuschlag gewährt

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werde. Ferner wird fast von allen Verbänden das Ersuchen gestellt, den Zuschuss zur Kinderzulage von bisher 80 auf 60 Franken zu erhöhen.

4. Die Regelung für 1957

Das Bundesgesetz vom 21. Juni 1955 über die Zuständigkeit zur Eegelung der Teuerungszulagen an das Bundespersonal für die Jahre 1956 bis 1959 bestimmt : «Die Bundesversammlung ist befugt, zugunsten des Bundespersonals und der Eentner der beiden Personalversicherungskassen des Bundes für die Jahre 1956' bis 1959 angemessene Teuerungszulagen zu beschliessen.» Wenn schon über die Zulagenregelung für 1957 auf alle Fälle Beschluss gefasst werden muss, erscheint es gegeben, zu prüfen, ob die bisherige Ordnung noch angemessen ist und beibehalten werden kann oder ob die Zulagen erneut anzupassen sind. Das Ansteigen der Kosten der Lebenshaltung spricht in diesem Zusammenhang für eine Erhöhung der Zulagen. Anderseits stellt sich aber die Frage, ob eine solche Massnahme von allgemein wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus gesehen vertretbar ist.

Mit den seit dem Jahre 1951 beschlossenen Zulagenregelungen verfolgten der Bundesrat und die eidgenössischen Bäte den Zweck, den Realwert der Bezüge des Bundespersonals ungefähr so zu erhalten oder wiederherzustellen, wie er mit den besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamtengesetzes vom 24. Juni 1949 gewollt war. Durch Bundesbeschluss vom 21. März 1956 ist dieser Eealwert inzwischen noch um 5 Prozent erhöht worden. Die Verbände des Bundespersonals betrachten es nun als Aufgabe des Teuerungsausgleichs, die Kaufkraft der Bundeslöhne auch bei diesem neuen Stande zu erhalten.

Nachdem die kaum beschlossene Beseldungserhöhung infolge der allgemeinen Preisentwicklung unwirksam zu werden droht, ist dieses Begehren verständlich.

Der gegenwärtig in der Wirtschaft wahrnehmbare Lohnauftrieb kann dem Lande auf die Dauer nicht zum Nutzen gereichen. Der Bundesrat hat seinen Befürchtungen hinsichtlich der Gefahren, die dieser Entwicklung innewohnen, bei der Beratung der Eeallohnerhöhung in der Frühjahrssession der eidgenössischen Bäte mit einer ausführlichen Erklärung Ausdruck gegeben. Nicht alle Bevölkerungskreise sind in der Lage, sich die Folgen der Teuerung in der Art und Weise wiedergutmachen zu lassen, wie im allgemeinen die öffentlichen und ein grosser Teil der privaten Arbeitnehmer. Solche Verhältnisse rufen erfahrungsgemäss init der Zeit einem wirtschaftlichen Ausgleich, damit soziale Spannungen verhütet werden. Die Anpassung setzt aber gewisse Opfer oder wenigstens
Verzichte der Angehörigen von tragfähigeren Wirtschaftsgrupperi zugunsten der von der Konjunktur weniger begünstigten Teile der Wirtschaft voraus. Der volle Teuerungsausgleich lässt sich deshalb nicht unter allen Umständen sicherstellen.

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Für heute erachtet es der Bundesrat, jedoch noch als tragbar, dem Begehren um eine Erhöhung der Teuerungszulagen zu entsprechen. Dieser Beschluss dürfte sich vor allem im Hinblick auf die aktuellen Tendenzen der Lohnentwicklung rechtfertigen, denen sich die Bundesverwaltung unter den gegebenen Verhältnissen nicht entziehen kann.

Eine Erhöhung der Teuerungszulage auf 8,5 Prozent dürfte sich als zn knapp erweisen, um der tatsächlichen Erhöhung der Lebenskosten Rechnung ·zu tragen. Deshalb schlagen wir Ihnen vor, auf 9 Prozent zu gehen. Die Minimalgarantie für die untern Einkommensstufen ist verhältnismässig zu erhöhen.

Die Bezüge der in diesen Stufen eingereihten Arbeitskräfte mit einfacheren Beschäftigungen sind heute so, dass sich eine weitergehende Begünstigung nicht rechtfertigt. Die Ausdehnung der Minimalgarantie auf höhere. Verdienste als bisher, also über die Besoldungsgrenze von 8000 Franken hinaus, würde das Besoldungsgef age in sehr unerwünschter Weise verändern und wäre gleichbedeutend mit einer ungerechten Bevorzugung weniger qualifizierter Arbeitskräfte gegenüber den qualifizierteren.

Das Begehren nach Ausdehnung des Teuerungsausgleichs auf die Ortszuschläge beantragen wir ebenfalls abzulehnen. Es ist schon in früheren Jahren gestellt und als systemwidrig von den eidgenössischen Bäten abgelehnt worden.

Ein Grund, auf diesen Entscheid zurückzukommen, ist nicht ersichtlich. Im übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass die Einreihung der Orte in die Ortsstufen für die nächste dreijährige Amtsdauer der Beamten, die am 1. Januar 1957 beginnt, anhand einlässlicher statistischer Erhebungen überprüft wird.

Wo diese Einreihung nicht mehr mit den Verhältnissen übereinstimmt, wird sie von Gesetzes wegen berichtigt.

Der Zuschuss zur Kinderzulage wurde für 1956 auf 30 Franken festgesetzt.

Dieser Betrag entspricht 12,5 Prozent der gesetzlichen Zulage von 240 Franken, geht also über das tatsächliche Ausmass der Teuerung bereits hinaus. Wir haben schon in unsern Botschaften zu den Zulagenregelungen der vorangehenden Jahre geltend gemacht, die Massnahmen des Teuerungsausgleichs dürften grundsätzlich keine Änderung des vom Gesetzgeber erst im Jahre 1949 festgelegten Verhältnisses zwischen Leistungslohn und Sozialzulagen herbeiführen.

Was der Gesetzgeber nicht wollte, geschieht aber dennoch,
wenn der Zuschuss nach Antrag der Mehrheit der Personalverbände auf 60 Franken erhöht und damit von 12,5 Prozent auf 25 Prozent der gesetzlichen Kinderzulage erhöht wird. Um den Teucrungsausgleich für Beamte mit Kindern ausgehend vom jetzigen Stand etwa im gleichen Ausmass zu verbessern wie für andere Bedienstete, beantragen wir, den Kinderzuschuss um einen aufgerundeten Betrag von 10 auf 40 Franken im Jahr zu erhöhen. Der Zuschuss macht dann 162/3 Prozent der gesetzlichen Kinderzulage aus.

Die Beiträge des aktiven Personals an den Stabilisierungsfonds, die bei der gegenwärtigen Regelung auf 0,5 Prozent des versicherten Verdienstes festgesetzt sind, müssten in Anbetracht der Erhöhung der Teuerungszulage von 7 auf 9 Prozent konscquenterweise verhältnismässig auf 0,65 Prozent erhöht

741 werden. Mit Bücksicht auf die Geringfügigkeit dieser Beitragsänderung und den damit verbundenen administrativen Aufwand bei der Beitragserhöhung kann unseres Erachtens auf diese Erhöhung verzichtet werden.

ü. Rentenbezüger 1. Altrentner Als Altrentner der beiden Pensionskassen des Bundes bezeichnet man die Rentenbezüger, deren Rentenfall vor dem Jahre 1949 entstanden ist, sowie ihre Hinterbliebenen. Sie erhalten eine ordentliche und eine zusätzliche Teuerungszulage.

Die ordentliche Teuerungszulage wird ausgerichtet, weil die statutarischen Pensionen der Altrentner noch auf den Vorkriegsbesoldungen beruhen.

In den Jahren 1954 bis 1956 setzte sie sich aus einem Zuschlag von 20 Prozent der Rente und einer Kopfquote (750 Franken für verheiratete Invalide, 470 Franken für unverheiratete Invalide und für Witwen) zusammen; für Waisen betrug sie einheitlich 320 Franken im Jahr. Diese Zulage trug ausserdem dem Umstand Rechnung, dass die Altrentner keine ordentliche Eente der Alters- und Hinterlassenenversicherung bezogen, sondern bloss im Bedarfsfall eine "Übergangsrente beanspruchen konnten. Sie diente somit nicht allein dem Teuerungsausgleich, sondern ersetzte teilweise auch die fehlende AHV-Eonte. Verglichen mit andern Angehörigen der Übergangsgeneration der Alters- und Hinterlassenenversicherung erfreuten eich die Altrentner der Personalversicherungskassen des Bundes einer Begünstigung, indem der Arbeitgeber auf das Fehlen der Bezugsberechtigung bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung Rücksicht genommen hatte. Dadurch kamen aber die Altrentner auf ein höheres Total an Pension und Zulage als die seit 1949 Pensionierten. Für die Ausnahmefälle, in denen die Altrentner einen Anspruch auf AHV-Rente hatten, galt die Bestimmung, die Teuerungszulage sei so weit herabzusetzen, dass ein Altrentner insgesamt nicht mehr erhalte als ein Neurentner.

Als infolge der dritten Revision des Alters- und Hinterlassenenversicherungs- Gesetzes die Altrentner eine von Einkommen und Vermögen unabhängige Übergangsrente erhielten, wurde der Ausnahmefall zur Regel. Die ordentlichen Teuerungszulagen -wurden soweit gekürzt, als sie zusammen mit der Pension den entsprechenden Anspruch des Neurentners überstiegen. Diese vielfach falsch verstandene Massnahme stützte sich auf Artikel 5, Absatz 5, des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20. Dezember 1955 und auf Artikel 8 des Bundesratsbeschlusses vom 80. Dezember 1955 über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1956; sie wurde nachträglich
zur Vermeidung gewisser Härten durch den Bundesratsbeschluss vom 22. Juni 1956 gemildert, indem die Kopfquoten und die Zulagen zur Waisenrente von der Herabsetzung ausgenommen wurden.

Im Jahre 1956 bestand somit die ordentliche Teuerungszulage nicht mehr einfach aus einem Zuschlag von 20 Prozent zur Rente und einer Kopfquote

.742 (Artikel 5, Absatz l, des Beschlusses der Bundesversammlung vom 20.Dezember 1955). Sie entsprach vielmehr dem Unterschied zwischen der statutarischen Pension des Altrentners und derjenigen des Neurentners (Artikel 5, Absatz 5, des gleichen Beschlusses). Deshalb halten wir es für zweckmässig, die ordentliche Teuerungszulage direkt als diesen Pensionsunterschied zu umschreiben. Diese Formulierung trägt den tatsächlichen Verhältnissen am besten Bechnung und legt Zweck und Ausmass der ordentlichen Teuerungszulage in klarer Weise dar: Sie soll die auf den Vorkriegsbesoldungen beruhenden Pensionen der Altrentner auf die Höhe der auf den Nachkriegsbesoldungen aufgebauten Pensionen aufwerten. Im Jahre 1957 erhalten also die meisten Altrentner die gleiche ordentliche Teuerungszulage wie im Jahre 1956. Zusammen mit dieser Zulage ist ihre Pension gleich gross wie die Pension des im Jahre 1949 zurückgetretenen Neurentners. Verbesserungen gegenüber 1956 ergeben sich dort, wo der Bentenfall nach verhältnismässig kurzer Versicherungszeit entstanden ist. Zudem wird eine Garantiebestimmung vorgesehen, die nicht nur den bereits vorhandenen Bentenbezügern den Besitzstand wahren, sondern auch künftigen Hinterbliebenen die im Jahre 1956 zugebilligten. Leistungen sichern soll.

An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass der Bundesrat den eidgenössischen Bäten noch in diesem Jahr einen Nachtrag zu den Pensionskassenstatuten zur Genehmigung unterbreiten wird. Dadurch sollen unter anderm die Ansprüche der verschiedenen Bentnerkategorien vereinheitlicht und übersichtlicher gestaltet werden, was von parlamentarischer Seite schon mehrfach postuliert wurde. Dies kann am einfachsten dadurch geschehen, dass man den Altrentnorn zur bisherigen Pension an Stelle der ordentlichen Teuerungszulage eine statutarische Zulage ausrichtet, durch welche ihre Bezüge den Ansprüchen der Neurentner gleichgesetzt werden. Diese Zulage wird dem Betrage nach gleich gross sein wie die im mitfolgenden Beschlussesentwurf für 1957 vorgeschlagene ordentliche Teuerungszulage. Wenn der Statutennachtrag im Laufe des Jahres 1957 in Kraft gesetzt werden kann, wird die ordentliche Teuerungszulage durch die erwähnte statutarische Zulage abgelöst, ohne dass die Bezüge der Pensionierten verändert werden. Die «ordentlichen» Teuerungszulagen an Altrentner
werden auf diese Weise als gegenstandslos dahinfallen. Damit wird überdies erreicht werden, dass alle vor 1949 Pensionierten und ihre Hinterbliebenen grundsätzlich die gleichen Ansprüche an die Pensionskasse haben wie ihre nach dem Jahre 1948 in der gleichen Besoldungsklasse und mit der gleichen Dienstzeit pensionierten Kollegen.

Der Föderativverband verlangt für die Altrentner die Ausrichtung der gleichen Teuerungszulage wie in den Jahren 1954 und 1955, also eines prozentualen Zuschlages von 20 Prozent der Eente und einer Kopfquote. Dabei soll auf die AHV-Bezüge nicht mehr Eücksicht genommen werden. Für den verheirateten Invalidenrentner, der auf dem Maximum seiner Besoldungsklasse nach über 35 VersicherungsJahren pensioniert wurde, und seine Hinterbliebenen hätte dies die folgende Auswirkung:

743 P ensi · ter Pensionierter

5.Klasse Eente Teuerungszulage . .

Total 15.Klasse Eente Teuerungszulage . .

Total 25.Klasse Eente Teuerungszulage . .

Total

A ltrentner (Statuten 1920) Antrag Bundesrat Antrag Föderativverb.

Fr.

Fr.

Neurentner (1949) Fr.

7308 1635

7808 2212

8948 --

8948

9520

8943

4763 930

4768 1703

5693 --

5693

6466

5698

2859 2859 750 (Garantie) 1821

8338 --

3609

4180

8388

3676 796

3676 1205

4472 --

4472

4881

4472

2427 420

2427 955

2847 --

2847

3382

2847

Witwe 5. Klasse Eente Teuerungszulage . .

Total 15.Klasse Eente Teuerungszulage . .

Total 25.Klasse Eente Teuerungszulage . .

Total

1470 1470 470 (Garantie) 763

1669 --

1940

1669

2238

Zu diesen Pensionen kommen in allen Fällen die zusätzlichen Teuerungszulagen sowie die gesetzlichen Leistungen der Alters- und Hinterlassenenvorsicherung. Die Gegenüberstellung zeigt, dass der Vorschlag des Föderativverbandes die Altrentner offensichtlich bevorzugen würde. Trotz der geringeren Beitragsleistungen erhielten sie höhere Leistungen an Pension und Teuerungszulage als die Neurentner. Die Erhöhung der Bezüge der Neurentner und damit eine generelle Aufwertung der Leistungen unserer Pensionskassen wären nicht zu vermeiden.

Die z u s ä t z l i c h e Teuerungszulage der Altrentner dient dem Ausgleich der seit 1950 eingetretenen Teuerung und ist gleichbedeutend mit der Teuerungszulage der Neurentner und des aktiven Personals. Im Jahre 1956 betrug diese Zulage für Altrentner 8,4 Prozent der Eente und war also um ein Fünftel höher als die Teuerungszulage der Neurentner, weil die ordentliche Teuerungs-

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Zulage nicht mitberücksichtigt wurde. Für das Jahr 1957 beantragen wir nun für die beiden Rentnerkategorien den gleichen Prozentsatz und auch die gleichen Mindestbeträge. Da wir bei den Altrentnern jedoch auch die ordentliche Tèue-.

rungszulage mitberücksichtigen, wird erreicht, dass die zusätzliche Teuerungszulage der Altrentner gleich gross ist wie die Teuerungszulage der Neurentner.

2. Neurentner Die Teuerungszulage der Neurentner soll auch 1957 wie in den vorangehenden Jahren gleich gross sein wie diejenige für das aktive Personal. Die Mindestbeträge entsprechen einer bei der Pensionierung erreichten Grundbesoldung von 8000 Franken.

3. Kinderzulage zur Invalidenrente Die Kinderzulage zur Invalidenrente betragt gegenwärtig 160 Franken im Jahr. Mit Bücksicht auf den Zulagenanspruch des aktiven Personals beantragen wir für 1957 eine Zulage von 170 Franken pro Kind.

4. Zulagen an ehemalige Mitglieder der Einleger- und der Hilfskasse Die Zulage zu den sogenannten Einlegerrenten beträgt gegenwärtig 7 Prozent der Eente. Entsprechend den neuen Ansätzen für die Teuerungszulage der Neurentner ist auch diese Zulage auf 9 Prozent zu erhöhen.

III. Finanzielle Auswirkungen Die jährlichen Mehraufwendungen der Verwaltungen und Betriebe des Bundes für die erhöhten Teuerungszulagen werden sich schätzungsweise auf folgende Beträge belaufen: 1. Aktives Personal

Millionen .p r.

Erhöhung der prozentualen Zulage von 7 auf 9 Erhöhung der Mindestzulage im gleichen Verhältnis Erhöhung des Zuschusses zur Kinderzulage von 80 auf 40 Franken

17,2 2,2 0,9

Zusammen

20,3

2. Eentenbezüger Erhöhung der prozentualen Zulage Erhöhung der Mindestgarantie

2,2 l ,8 Zusammen

8,5

Das Gesamttotal der jährlichen Mehraufwendungen beträgt somit .

23,8

745 Millionen Fr,

Von diesem Betrag gehen unmittelbar zu Lasten der Staatsrechnung : für dag aktive Personal für die Eentenbezüger der Personalversicherungskasso . . . . . .

4,5 0,8

Zusammen

5,3

Der Best der gesamten Mehraufwendungen im Betrage von . . . .

verteilt sich auf die Betriebe mit eigener Rechnung, und zwar entfallen davon auf die Alkoholverwaltung und die Militärwerkstätten auf die PTT-Verwaltung auf die Bundesbahnen

18,5 1,0 7,4 10,1

Da der Beschlussesentwurf Aufwendungen zur Folge hat, welche die vorgesehene Kreditgrenze von 5 Millionen Franken übersteigen, ist gemäss Bundesbeschluss über die Finanzordnung zu seiner Genehmigung das absolute Mehr der beiden Bäte erforderlich (Ausgabenbremse).

Die Neuregelung soll wiederum für die Dauer eines Jahres Gültigkeit haben. Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs, die abgesehen vom Ausmass der Zulagen sowie der Formulierung der Anspruchsberechtigung auf ordentliche Zulagen der Altrentner ganz der bisherigen Ordnung entsprechen, bedürfen keiner nähern Erläuterung.

Mit der Festsetzung der Zulage auf 9 Prozent wird das Hauptanliegen der Verbände erfüllt. Diese haben jedoch in einzelnen Punkten auf ihre weitergehenden Forderungen nicht verzichtet, so namentlich bezüglich des Zuschusses zur Kinderzulage und der teilweisen Anrechnung von Leistungen der Altersund Hinterlassenenversicherung an die Zulagen der Altrentner. In diesen Fragen konnte bedauerlicherweise keine Verständigung erzielt werden. Wir halten aber auch die umstrittenen Bestimmungen für gerecht und möchten den mitfolgenden Beschlussesentwurf angelegentlich zur Genehmigung empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 16. November 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Feldmaim Der Bundeskanzler: Ch. Oser

746 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Augrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1957

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1955 über die Zuständigkeit zur Kegelung der Teuerungszulagen des Bundespersonals für die Jahre 1956 bis 1959, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1956, beschliesst: I. Aktives Personal A. Teuerungszulage Art. l 1 Die Beamten des Bundes und der Bundesbahnen, die in der Schweiz wohnen, erhalten für das Jahr 1957 eine Teuerungszulage. Sie beträgt 9 Prozent der Besoldung nach Artikel 87, Absatz l, des Beamtengesetzes, mindestens jedoch 720 Franken für Verheiratete und 630 Franken für Ledige. Ausserdem wird ein Zuschuss von 40 Franken zur Kinderzulage ausgerichtet.

2 Verwitwete mit eigenem Haushalt und Geschiedene mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

3 Den in der ausländischen Grenzzone wohnenden Beamten kann der Bandesrat eine Zulage im Bäumen von Absatz l ausrichten lassen.

4 Der Bundesrat regelt die Teuerungszulage im Sinne der vorangehenden Absätze für Arbeitskräfte des Bundes, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben. Sie soll bei ununterbrochener Beschäftigung mit vollem Tagewerk nicht mehr betragen als 14 Prozent für Verheiratete und 18 Prozent für Ledige.

747

B. Vorsorgliche Bücklagen in einen Stabilisierungsfonds Art. 2 1 Jedes Mitglied einer der beiden Personalversicherungskassen des Bundes leistet 0,5 Prozent seines versicherten Verdienstes an einen Stabilisierungsfonds.

2 Die Verwaltungen des Bundes entrichten an den Stabilisierungsfonds gleiche Beiträge wie das Personal; die Bundesbahnen entrichten um ein Sechstel höhere Beiträge als ihr Personal.

3 Bis über die endgültige Verwendung des Stabilisierungsfonds entschieden ist, werden bei der Auflösung des Dienstverhältnisses die vom Bediensteten an den Stabilisierungsfonds geleisteten Beiträge zurückerstattet. Wenn der Ausscheidende oder seine Hinterlassenen Anspruch auf eine Kassenleistung haben, so werden auch die Bundesbeiträge zurückerstattet.

II. Teuerungszulagen an Rentenbezüger Art. 3 Wer Anspruch auf wiederkehrende Leistungen der Eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen oder auf eine Haftpflichtrente der Bundesbahnen hat, erhält für das Jahr 1957 Teuerungszulagen.

A. Altrentner Art. 4 Die Eentenbezüger, deren Anspruch nach den Kassenstatuten vom Mai 1942 oder früheren Erlassen festgesetzt ist, erhalten eine ordentliche und eine zusätzliche Teuerungszulage.

Art. 5 Die ordentliche Teuerungszulage ist gleich dem Unterschied zwischen der statutarischen Bente und der nach den neuen Kassenstatuten berechneten Rente für einen unter gleichen Umständen im Jahre 1949 eingetretenen Bentenfall. Sie beträgt in keinem Falle weniger als die für 1956 massgebende ordentliche Zulage.

Art. 6 Die zusätzliche Teuerungszulage richtet sich nach Artikel 7, wobei die ordentliche Teuerungszulage zur Eonte hinzugezählt wird.

B. Neurentner Art. 7 Die Eentenbezüger, deren Anspruch nach den gegenwärtigen Kassenstatuten festgesetzt ist, erhalten eine Zulage von 9 Prozent der Eente. Sie beträgt mindestens 1

748

360 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 228 Franken für die Bezüger von Witwenrenten, 76 Franken für die Bezüger von Waisenrenten.

a Die in Absatz l enthaltenen Bestimmungen sind auch auf Fürsorgeleistungen des Bundes an ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule anzuwenden.

C. Kürzung und Wegfall der Zulage

Art. 8 Bezügern, deren Rente auf einem Verdienst berechnet ist, der nicht einem vollen Tagewerk entspricht, oder die nicht ständig beschäftigt waren, sowie Bezügern, deren B-ente nach Vereinbarung gekürzt ist, werden die Zulagen entsprechend herabgesetzt.

2 Bezieht eine Person von einer oder beiden Personalversicherungskassen verschiedene Benten, so werden Zulagen nur auf der Bente mit dem höhern Anspruch ausgerichtet.

3 Im Auslande wohnenden Bentenbezügern können die Teuerungszulagen herabgesetzt oder überhaupt nicht ausgerichtet werden, wenn die Lebenskosten am Wohnort es rechtfertigen.

1

D. Besondere Verhältnisse Art. 9 1

Erwerbsunfähige Waisen im Alter von mehr als 18 Jahren, die Ermessensleistungen einer der beiden Kassen beziehen, sind den anspruchsberechtigten Waisen gleichgestellt.

a Wird die Invalidenrente zum Teil an Drittpersonen ausbezahlt, so werden die Teuerungszulagen im gleichen Verhältnis verteilt, sofern beim Zuspruch des Bententeils an den Dritten der Teuerung nicht bereits Bechnung getragen wurde.

3 Auf Bezüger von Ermeasensleistungen der beiden Kassen sowie von wiederkehrenden Leistungen nach Artikel 56 des Beamtengesetzes sind die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7, Absatz l, erster Satz, sinngemäss anzuwenden.

E. Kinder von Ihvalidenrentnern Art. 10 Dem Invalidenrentenbezüger wird für jedes Kind, das im Falle der Verwaisung Anspruch auf eine Waisenrente einer PersonalversicherungskaBBe des Bundes hätte, eine Zulage von 170 Franken jährlich ausgerichtet. Leistungen nach Artikel 24, Absatz 6, der Kassenstatuten sind auf diese Zulagen anzurechnen.

749 F. Zulagen an ehemalige Mitglieder der Einleger- und der Hilfskasse

Art. 11 Bezüger von Leibrenten gemäss Artikel 41, Absatz 8, der Statuten einer Personalversicherungskasse des Bundes erhalten eine Zulage von 9 Prozent der Eente.

G. Berichtigung des Anspruches Art. 12 Wurde eine Teuerungszulage ganz oder teilweise zu Unrecht ausbezahlt, so ist sie nach den Grundsätzen von Artikel 7 der Kassenstatuten zu berichtigen.

III. Schlussbestimmungen Art. 13 1 Entscheidend für die Bemessung und Auszahlung der Zulagen sind die Verhältnisse am ersten Tag des Monats, in dem diese ausbezahlt werden.

2 Die Zulagen nach den Artikeln l und 5 werden monatlich, die übrigen vierteljährlich ausgerichtet, Art. 14 1 2

Dieser Beschluss tritt auf den 1.Januar 1957 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1957 (Vom 16. November 1956)

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Cahier Numero Geschäftsnummer

7250

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1956

Date Data Seite

736-749

Page Pagina Ref. No

10 039 610

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