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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 29. November 1956

Band II

Erscheint wöchentlich

Preis SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cit. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bestimmungen über, die Käsemarktordnung (Vom 16. November 1956) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Beschluss der Bundesver-sammlung zu unterbreiten, durch den die Gültigkeitsdauer der provisorisch in Kraft gesetzten Bestimmungen des Abschnittes «IV: Käsemarktordnung» des Beschlusses der Bundesversammlung vom 29. September 1958 über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 1957, verlängert werden soll.

I.

Im Jahre 1958 nahm der Nationalrat anlässlich der Beratung des Milchbeschlusses zum Abschnitt «IV. Käsemarktordnung» folgendes Postulat der Kommission des Nationalrates an: «Der Bundesrat wird eingeladen, ein Gutachten einzuholen und der Bundesver-sammlung Bericht zu erstatten, 1. über die Tätigkeit der Schweizerischen Käseunion AG; 2. über die Möglichkeiten, die bisherige Quotenordnung der Schweizerischen Käseunion AG periodisch an die wechselnden Verhältnisse anzupassen und den Eintritt neuer Käsehandelsfirmen zu erleichtern, ohne dadurch die Milchverwertung zu den vom Bundesrat festgesetzten Preisen irgendwie zu stören, 3. über die Zweckmässigkeit der Schaffung einer öffentlich-rechtlichen Organisation, die die bisherigen Punktionen der Schweizerischen Käseunion AG zu übernehmen hätte.» Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

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Aus diesem Grunde wurden die Bestimmungen über die Käsemarktordnung damals nur provisorisch bis 81. Dezember 1955 in Kraft gesetzt.

Im Siime des Postulats hat der Bundesrat seinerzeit unverzüglich eine Expertenkommission eingesetzt. Bei deren Bestellung ist- darauf geachtet worden, Persönlichkeiten zur Mitarbeit zu gewinnen, die mit den Wirtschaftsverhältnissen unseres Landes vertraut sind und auch in der Lage wären, die Bechtsfragen im Zusammenhang mit dem umfassenden, weitschichtigen Vertragswerk zu beurteilen. Um die volle Unabhängigkeit zu wahren, ist auf die Ernennung von Vertretern der direkt beteiligten Kreise und auf die Abordnung von Bundesbeamten verzichtet worden.

In der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 15. November 1955 betreffend Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bestimmungen über die Käseinarktordnung bis 31. Dezember 1956 (BEI 1955, II, 1257) ist über die Zusammensetzung der Expertenkommission und deren Tätigkeit näher berichtet worden.

Bereits bei der Behandlung der Botschaft vom 15.November 1955 (I.Verlängerung) musste man sich über die Wichtigkeit und Komplexität des ganzen Problems Bechenschaft geben. Es wurde-deshalb schon damals die Frage aufgeworfen, ob die beantragte Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bestimmungen über die Käsemarktordnung bis 31. Dezember 1956 ausreichend sei und ob nicht eine Verlängerung um zwei Jahre vorgesehen werden sollte, um Bundesrat und Parlament die nötige Zeit für eine sorgfältige Prüfung der Materie einzuräumen. Indessen drang die auch vom Bundesrat vertretene Auffassung durch, die geltende Ordnung zunächst nur um ein Jahr zu verlängern.

II.

1. Auf Grund des Gutachtens der Expertenkommission von anfangs Dezember 1954, der Stellungnahme der an der Schweizerischen Käseunion AG- beteiligten Gruppen vom April 1955, des Ergänzungsgutachtens der Kommission vom Juli 1955 und schliesslich der Vernehmlassung der erwähnten Kreise vom 15. September 1955 wurde in Fühlungnahme mit den direkt interessierten Kreisen verwaltungsintern ein Vorentwurf zu einem Revisionsprojekt ausgearbeitet.

Das Volkswirtschaftsdcpartement legte indessen Wert darauf, diesen Vorentwurf noch einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Expertenkommission, der interessierten Departemente sowie aus Persönlichkeiten der Privatwirtschaft, zu unterbreiten.. Diese Arbeitsgruppe hat sich in mehreren, teils ganztägigen Sitzungen mit dem erwähnten Eevisionsprojekt befasst und auch zu einem Berichtsentwurf an die Bundesversammlung Stellung genommen.

Daneben prüfte ein Ausschuss der Arbeitsgruppe im besonderen eine Beihe grundsätzlicher Bechtsfragen. Der Bundesrat wurde hierüber sowie über die Grundsätze des von der Arbeitsgruppe bereinigten Bevisionsprojektes vom Volkswirtschaftsdepartement in einem besonderen Antrag orientiert, dem er dieser Tage seine Zustimmung gegeben hat.

771 2. Über die wichtigsten Fragen, die sich ITO Rahmen einer Revision der Käsemarktordnung stellen, können -wir Sie kurz wie folgt orientieren : Im Vordergrund steht die Frage, ob eine grundlegende Neuordnung oder eine Verbesserung der geltenden Ordnung Platz greifen soll. Wir erinnern daran, dass die Expertenkommission selbst sich nur zu den Verbesserungsvorschlägen näher geäussert hat ; was eine grundlegende Neuordnung betrifft,, so erklärte sie, dass vorgängig einer solchen noch eingehende Studien durchgeführt werden müssten.

Im Bahmen der Verbesserungsvorschläge stellten sich eine ganze Anzahl teils komplexer Fragen, die einer einlässhchen Prüfung bedurften.

Bekanntlich besteht sowohl vom Standpunkt der Milchproduzenten aus als auch im Blick auf die möglichste Vermeidung von Verlusten bei der Schweizerischen Käseunion AG ein grosses Interesse daran, dass jeder Laib Käse zum bestmöglichen Preise verwertet werden kann. Aus diesen Erwägungen gilt es, im Bahmen der Neugestaltung der Käsernarktordnung vor allem für einen bessern mengen- und qualitätsmässigen Warenausgleich unter den einzelnen Mitgliedfirmen der Schweizerischen Käseunion AG zu sorgen. Es handelt sich hier um die Probleme, die mit den Begriffen freiwillige und obligatorische Lagerverschiebungen in Zusammenhang stehen.

Wichtig ist insbesondere die Frage einer periodischen Quotenrevision, ist doch in der öffentlichen Kritik je und je das wenig bewegliche System der Quoten bzw. der jeder Handelsfirma zustehenden Warenanrechte bemängelt worden.

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Von Bedeutung ist ferner die Neuregelung der Aufnahme von Mitgliedern in die Schweizerische Käseunion AG.

Ein weiteres Problem bildet der Erwerb von Mulchen (Jahresproduktion einer Käserei) durch Handelsfirmen, die sich nicht über entsprechende Verkaufsleistungen ausweisen können. Es handelt sich hier um die Frage der Anpassung des Mulcheneinkaufs an die Warenanrechte der einzelnen Mitglieder der Schweizerischen Käseunion AG.

Heikle Fragen stellen sich sodann besonders bezüglich der Verlustbeteiligung der verschiedenen an der Käseverwertung interessierten. Kreise (Milchproduzenten, Käser, Käsehandel).

Von besonderer Tragweite sind auch die Fragen betreffend das Aufsichts-, Kontroll- und Weisungsrecht des Bundes sowie die Regelung des Rekursrechtes von Mitgliedern und Anwärtern auf die
Mitgliedschaft.

Ferner ist von der erwähnten Arbeitsgruppe sehr einlässlich die Frage geprüft worden, ob die Schweizerische Käseunion AG in eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft umgewandelt werden soll.

Wir werden uns in unserer Botschaft über die Neugestaltung der Käsemarktordnung bei der Begründung unseres Revisionsprojektes zu diesen Fragen näher äussern, 3, Wie bereits in der Botschaft vom 15. November 1955 dargelegt wurde, muss vorgängig der Berichterstattung an die eidgenössischen Räte das Revisions-

772 projekt noch dem Fachausschuss Milch und der beratenden Kommission gemäss Artikel 8 Landwirtschaftsgesetz zur konsultativen Stellungnahme unterbreitet werden. Diese beiden Gremien dürften sich im Laufe der Monate. Dezember 1956 und Januar 1957 mit der Sache befassen. Im Anschluss daran wird der Bundesrat über die Botschaft definitiv Beschluss zu fassen haben.

Es war unter diesen Umständen leider nicht möglich, die Vorlage über die Neugestaltung der Käsemarktordnung schon auf die nächste Dezembersession der Bundesversammlung zukommen zu lassen. Eine nochmalige Verlängerung der Gültigkeitsdauer der nur bis 81. Dezember 1956 in Kraft gesetzten Bestimmungen über die Käsemarktordnung ist deshalb unerlässlich, stellen doch die Bestimmungen des Abschnittes «IV. Käsemarktordnung » einen wichtigen Bestandteil der heutigen Ordnung auf dem Gebiete der Verwertung von Milch und Milchprodukten dar. Wir beantragen Ihnen, die geltende Ordnung bis zum 81. Dezember 1957 zu verlängern. Es sollte möglich sein, in der Märzsession 1957 die Vorlage über die Neugestaltung der Käsemarktordnung durch den einen und in der Junisession durch den andern Eat zu verabschieden, wobei allfällige Differenzen vielleicht auch noch in der Junisession bereinigt werden könnten. In diesem letztern Fall könnte die neue Käsemarktordnung auf den Beginn des neuen Geschäftsjahres der Schweizerischen Käseunion AG, nämlich auf den I.August 1957, in Kraft gesetzt werden. Sollten sich die Beratungen in der Bundesversammlung aber noch in die Herbstsession 1957 hineinziehen, so müsste für die Inkraftsetzung ein etwas späteres Datum in Aussicht genommen werden, so dass es zweckmässig ist, die Verlängerung der provisorischen Ordnung um ein Jahr vorzusehen.

Der Beschlussesentwurf selbst gibt uns zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

Wir beantragen Ihnen die Annahme des Beschlussesentwurfes und versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16.November 1956, Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Feldmann Der Bundeskanzler: " Ch. Oser

773 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bestimmungen über die Käsemarktordnung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1956, beschliesst :

Art. l Die Gültigkeitsdauer der provisorisch in Kraft gesetzten Bestimmungen des Abschnittes «IV. Käsemarktordnung» des Beschlusses der Bundesversammlung vorn 29. September 1953 ^ über Milch, Milchprodukte und Speisefette (Milchbeschluss) wird bis zum 31. Dezember 1957 verlängert.

Art. 2 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1957 in Kraft, !) AS 1953, 1109.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend weitere Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Bestimmungen über die Käsemarktordnung (Vom 16. November 1956)

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