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No 50 #ST#

Bundesblatt

108. Jahrgang

Bern, den 18. Dezember 1956

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im -Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft betreffend

Ergänzung des Dienstvertrags- und des Stiftungsrechts (Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal) (Vom 10. Dezember 1956) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Bei der im Jahre 19S6 zum Abschluss gelangten Revision der letzten Teile des Obligationenrechts wurden einige Vorschriften über Wohlfahrtsfonds von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften aufgenommen. So findet sich unter den Bestimmungen über statutarische Eeservefonds von Aktiengesellschaften folgender Artikel :

Art. 673 2

- 2» WohlDie Statuten können insbesondere auch Fonds zur Gründung und für Angestellte Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arund Arbeiter beiter des Unternehmens vorsehen.

Werden Vermögensteile Wohlfahrtszwecken erkennbar gewidmet, so sind sie aus dem Vermögen der Gesellschaft auszuscheiden und in eine Stiftung überzuführen.

In der Stiftungsurkunde kann bestimmt werden, dass das Stiftungsvermögen in einer Forderung an die Gesellschaft besteht.

Werden zur Äufnung von Wohlfahrtsfonds neben Beitragen der Gesellschaft auch solche der Angestellten oder Arbeiter einbezahlt, so ist diesen bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens die Summe der von ihnen geleisteten Zahlungen herauszugeben, sofern sie nicht gemäss den Stiftungsbestimmungen in den Genuss des Wohlfahrtsfonds eintreten.

Artikel 674 (Marginale: «Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen») bestimmt in seinem Absatz 3 : Ebenso kann die Generalversammlung zum Zwecke der Gründung und Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Angestellte und Arbeiter des Unternehmens und zu andern Wohlfahrtszwecken Beiträge aus dem erzielten Beingewinn auch dann ausscheiden, wenn sie in den Statuten nicht vorgesehen sind; solche Beiträge stehen unter den Bestimmungen über die statutarischen Wohlfahrtsfonds.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

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826 Diese Vorschriften finden gemass Artikel 764, Absatz 2, auch auf die Kömmanditaktiengesellschaften und laut Artikel 805 auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. Pur die Genossenschaften enthalten Artikel 862 und 868, Absatz 8, eine im wesentlichen gleiche Eegelung, In Artikel 15, Ziffer 7, der Schiusa- und Übergangsbestimmungen zum Obligationenrecht 1936 ist Artikel 219 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes durch Aufnahme einer Vorschrift ergänzt worden, wonach für Forderungen des mit rechtlicher Selbständigkeit ausgestatteten Wohlfahrtsfonds für das Personal an den Arbeitgeber ein Konkursprivileg in der zweiten Klasse besteht.

Eine Eingabe der Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände vom November 1942 postulierte den Erlass eines Bundesgesetzes über Personalfürsorgestiftungen und -fonds. Sodann wurde eine von Herrn Nationalrat Gitermann eingereichte Motion am 19.Dezember 1945/28.März 1946 von den Eidgenössischen Katen angenommen ; sie lautet : «In anerkennenswerter Weise führen zahlreiche private Unternehmungen einen Teil ihrer Gewinne besonderen Ponds zu, die für Zwecke der sozialen Wohlfahrt, vor allem der betriebseigenen Personalfürsorge, verwendet werden sollen. Der Staat fördert die Bildung und Äufnung solcher Reserven, indem er ihnen, gemass Wehrsteuer- und Kriegsge-winneteuerbeschluss, die Vergünstigung der Steuerbefreiung gewährt. Da nun aber die Gefahr besteht, dass unter dem Vorwand der Personalfürsorge oder anderer sozialer Zwecke Steuerbefreiung auch für solche Beträge erlangt wird, welche nachträglich in irgendeiner Form den Erwerbszielen der Unternehmungen doch wieder dienstbar gemacht werden, wird der Bundesrat eingeladen, über die zur Verhütung solcher Missbräuche bäldmöglichst zu treffenden Massnahmen Bericht und Antrag zu stellen.»

Hierauf wurden Vorentwürfe für ein Bundesgesetz über die Personalfürsorge privater Unternehmen ausgearbeitet, verwaltungsintern unter Beizug von zwei ausserhalb der Verwaltung stehenden Experten durchberaten und mehrmals umgearbeitet. In der Passung vom Januar 1948 und später vom Dezember 1950 wurde der Vorentwurf den Kantonsregierungen und den Verbänden der beteiligten Kreise zur Vernehmlassung zugestellt. Diese Vorentwürfe - deren letzter vorn 20. Juli 1951 datiert - waren als Aufsichtsgesetz (polizeigesetzliche Begelung) konzipiert und stiessen in weiten Kreisen auf grundsätzliche Opposition, so auch am schweizerischen Juristentag vom 80.September/l.Oktober 1951.

Eine Aussprache, die das Justiz- und Polizeidepartement am 28. September 1951 mit Vertretern der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen sowie der Verbände der Personalfürsorgekassen hatte, führte dazu, dass die Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite sich bereit erklärten, in gegenseitiger Fühlungnahme zu versuchen, sich über die Grundsätze für eine gesetzliche Begelung zu verständigen. Dieser Versuch hatte Erfolg. Mit gemeinsamer Eingabe vom 10. Juni 1953 konnten der Zentralverband schweizerischer Arbeitgeberorganisationen, der Vorort des schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins, der Schweizerische Gewerbeverband, der Schweizerische Gewerkschaftsbund,

827 die Vereinigung schweizerischer Angestelltenverbände, der Christlichnationale Gewerkschaftsbund der Schweiz und der Landesverband freier Schweizer Arbeiter dem Justiz- und Polizeidepartement mitteilen, zu einer prinzipiellen Einigung darüber gelangt zu sein, dass sich das Problem im Sinne folgender Grundsätze durch eine Eevision des Obligationen- und des Personenrechts lösen liesse : «A. Revision des Dienstvertragsrechtes 1. Rechtliche Verselbständigung Die vorgeschlagene Regelung beruht auf dem Grundgedanken, dass grundsätzlich die rechtliche Verselbständigung der Personalfürsorgefonds in Form der Stiftung oder der Genossenschaft vorgeschrieben werden soll. Damit wird erreicht, dass sich die weitere Revision im wesentlichen auf das Stiftungsrecht beschränken kann; denn die Genossenschaft mit ihrer demokratischen Organisation bietet ohnehin Gewähr für einen ausreichenden Schutz der Destinatäre.

Wir stellen uns vor, es könnte - z. B. nach Artikel 336 Obligationenrecht - eine Bestimmung eingefügt werden, wonach Vermögensbestandteile, die Personalfürsorgezwecken erkennbar gewidmet werden, aus dem Vermögen der Unternehmung auszuscheiden und an eine Stiftung oder Genossenschaft zu übertragen sind, sofern es sich nicht um verhältnismässig geringe Mittel handelt.

In diesem Zusammenhang bedarf noch die Frage der Prüfung, ob der Begriff «Personalfürsorge» näher zu umschreiben sei, damit Institutionen wie z. B. Krankenund Arbeitslosenkassen sowie eventuell Gruppenversicherungsverträge davon eindeutig ausgenommen sind. Ferner wäre zu untersuchen, ob im Interesse der Errichtung neuer Fürsorgefonds nicht eine Karenzfrist festzulegen sei, während welcher mit der rechtlichen Vereelbständigung eines neu errichteten Fonds zugewartet werden kann.

2. Aufklärungspflicht des Dienstherrn Von Arbeitnehmerseite wird erklärt, es komme vor, dass beim Dienstpflichtigen unzutreffende Vorstellungen über die ihm aus dem Bestehen eines Fürsorgefonds erwachsenden Vorteile erweckt würden. Diesen Klagen könnte, wie uns scheint, durch die Statuierung einer Aufklärungspflicht des Arbeitgebers begegnet werden. Diese wäre wohl am zweckmässigsten ebenfalls im Dienstvertragsreoht zu regeln; ungefähr in dem Sinn, dass der Dienstherr, wo ein Personalfürsorgefonds besteht, den Dienstpflichtigen darüber aufzuklären hätte, ob und in
welchem Umfang ihm Rechtsansprüche gegenüber dem Fonds zustehen.

B. Revision des Stiftungsrechtes Die übrigen Fragen, deren Einbezug in die Neuordnung seitens der Arbeitnehmer gewünscht wird, beziehen sich auf die Organisation, die Tätigkeit und die Leistungen des Fürsorgefonds und lassen sich deshalb, soweit nicht Genossenschaftsrecht gilt, im Stiftungsrecht regeln. Es würde sich dabei um die Einfügung eines Unterabschnittes «F. Personalfürsorgestiftungen» nach dem Unterabschnitt «E. Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen» handeln.

1. Beschränkung der Anlage in der Unternehmung Hier denken wir an einen Grundsatz, wonach die Mittel der Personalfürsorgestiftungen zu einem angemessenen Teil, mindestens aber im Verhältnis der von den Begünstigten geleisteten Beiträge, ausserhalb der Unternehmung anzulegen wären.

828 2. Mitspracherecht der Destinatale Bezüglich des Mitspraoherechtes der Destinatale einigten sich die unterzeichneten Verbände darauf, dass die Vorschrift von Artikel 79, Absatz l, des Fabrikgesetzes zu verallgemeinern sei. Danach sollen künftig nicht nur die Fabrikarbeiter, sondern alle Arbeitnehmer an der Verwaltung von Fürsorgefonds, die für sie bestimmt sind und von ihnen Beiträge erhalten, wenigstens nach Massgabe ihrer Beiträge beteiligt werden.

Die Arbeitnehmerverbände waren der Auffassung, dass das Mitspracherecht der Destinatäre auch bei Fonds zugebilligt werden sollte, die keine Arbeitnehmerbeiträge beziehen. Diesem Postulat konnten die Arbeitgebervertreter nicht zustimmen. Um eine Einigung nicht an diesem einzigen Punkte scheitern zu lassen, haben sich die Arbeitgebervertreter mit der Statuierung einer Orientierungspflicht der Stiftungsorgane gegenüber den Destinatären einverstanden erklärt. Die Orientierung soll sich auf die Organisation, die Tätigkeit und .die Vermögenslage der Stiftung beziehen.

Die Vertreter der Arbeitnehmerverbände haben diesem Vorschlag zugestimmt, ohne indessen ihre grundsätzliche Auffassung aufzugeben, dass die Statuierung eines Mitspracherechtes der Destinatäre auch bei denjenigen Fonds berechtigt wäre, die keine Arbeitnehrnerbeiträge beziehen.

3. Das Klagerecht der Destinatäre Ein letzter Grundsatz, welcher der zwischen den unterzeichneten Verbänden getroffenen Einigung zugrunde liegt, geht dahin, dass die Klagbarkeit der Ansprüche der Destinatäre nicht ausgeschlossen werden darf, wenn es sich um bestimmt umschriebene Leistungen handelt, oder wenn die Destinatäre Beiträge entrichten.»

Auf dieser Grundlage arbeitete die Justizabteilung einen formulierten Textvorschlag aus, der in zwei Konferenzen mit den Vertretern der beteiligten Organisationen durchberaten wurde. Der fertige Text wurde alsdann den Kantonsregierungen sowie den interessierten eidgenössischen Departementen und Aratsstellen zur Vernehmlassung unterbreitet, in deren Folge zahlreiche Bemerkungen eingegangen sind. Wir haben nur einen Teil davon berücksichtigt, um zu vermeiden, dass der auf der Basis des Abkommens zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ausgearbeitete Entwurf verzögert oder gar in Frage gestellt werde. Das war insbesondere auch der Grund, warum wir den Vorschlägen der Kantonsregierungen von Zürich und Basel-Stadt nicht Eechnung tragen zu können glaubten. Der Eegierungsrat des Kantons Zürich ist denn vor allem der Ansicht, dass es zweckmässig wäre, für die Personalwohlfahrtsstiftungen im Hinblick darauf, dass diese mit den stiftungsrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches nicht in Einklang gebracht werden können, eine geeignete Sonderregelung zu schaffen; die vorgesehene Bevision stelle keine, befriedigende Lösung dar. Was die Eegierung von Basel-Stadt anbelangt, so ist diese der Meinung, dass die beabsichtigte Neuordnung noch weitere Fragen regeln und gestatten sollte, dass beispielsweise die Stiftungsurkunde auch in andern als in den nach geltendem Eecht möglichen Fällen abgeändert werden kann, dass die Stellung der Aufsichtsbehörde verstärkt wird, dass die Leistungen der Stiftung gewährleistet werden (Unpfändbarkeit).

Erwähnt sei noch, dass Nationalrat Lejeune am 6. Juni 1956 folgendes Postulat eingereicht hat :

829 «Die Bemühungen, die Ansprüche der Arbeitnehmer an Einrichtungen der PerBonalfürsorge, insbesondere Personalfiirsorgefonds, Pensionsversicherungen und Stiftungen zu sichern, haben sich vor allem darauf konzentriert, diese Einrichtungen einer schärferen Kontrolle zu unterwerfen und eine Verwendung der Mittel im Interesse der die Mittel aufwendenden Unternehmungen zu verhindern.

Nun setzen sich meistens bei Pensionskassen, Gruppenversicherungsverträgen, Stiftungen, welche Altersrenten sichern sollen, usw., die Prämien- und anderen Leistungen aus solchen von Arbeitgeher und Arbeitnehmer zusammen. Die Beitrage des Arbeitgehers werden immer mehr als Lohnbestandteil betrachtet.

Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag über Massnahmen einzubringen, die - sei es auf öffentlich-rechtlichem, sei es auf privatrechtlichem Wege -- geeignet sind, die Beohte der Arbeitnehmer auf Beiträge des Arbeitgebers in Form erworbener Veraicherungsansprüche usw. auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor der Pensionierung zu sichern.

Der Bundesrat wird insbesondere eingeladen, die heutige Verbreitung der Freizügigkeit in bezug auf Fürsorgeeinrichtungen aller Art bei Übertritten in die Dienste eines anderen Arbeitgebers abzuklären.»

Um den Gang der Gesetzesarbeiten nicht zu verzögern, wurde vereinbart, dass Nationalrat Lejeune sein Postulat im Eahmen der Beratung des Gesetzesentwurfes im Nationalrat vertreten wird. Das Postulat könnte auch in Verbindung mit der im Gang befindlichen Revision der Bestimmungen des Obligationenrechts über den Dienstvertrag geprüft werden.

Was den Ihnen unterbreiteten Gesetzesentwurf betrifft, so machen wir zunächst einige kurze Angaben über die bisherige Entwicklung und den heutigen Stand der Personalwohlfahrtseinrichtungen privater Unternehmungen (Ziff. I) und erörtern alsdann die Grund Züge der vorgeschlagenen gesetzlichen Eegelung (Ziff. II). Daran schliessen sich Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen an (Ziff.III-V).

I. Bisherige Entwicklung und jetziger Stand der Personaliürsorge 1. Schon im Laufe des 19. Jahrhunderts haben manche Privatunternehmungen, namentlich industrielle, gewisse Wohlfahrtseinrichtungen für ihr Personal geschaffen. Der Bundesratsheschluss vom 18. September 1916 über die Kriegsgewinnsteuer hat solche Einrichtungen durch Steuererleichterungen gefördert, und die seitherige Steuergesetzgebung des Bundes und der Kantone hat dies ebenfalls getan. Einen grossen Aufschwung hat die Personalfürsorge privater Unternehmen insbesondere in den letzten Jahrzehnten genommen.

Nach der Pensionskassenstatistik 1941/42 bestanden damals 1687 Versicherungseinrichtungen privater Unternehmungen; davon waren 427 autonome Versicherungskassen, während 1260 auf Gruppen- und Rückversicherungen entfielen. Die Zahl der Aktivmitglieder der Versicherungseinrichtungen betrug 162 787. Im Geschäftsjahr 1941 beliefen sich bei den Versicherungseinrichtungen privater Unternehmen die Beiträge und Zuwendungen der Arbeitgeber auf 78,7 Millionen Franken, die Beiträge der Arbeitnehmer auf 18,1 Millionen Franken, die ausgerichteten Kassenleistungen auf 66,7 Millionen Pranken. Die vorhandenen Mittel der autonomen Versicherungskassen privater Unternehmen

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erreichten 735,9 Millionen Franken, im ganzen belief sich das Vermögen der Versicherungseinrichtnngen privater und gemischtwirtschaftlicher Unternehmungen (Ende 1941) auf 1125 Millionen Franken. Ferner stellte die Pensionskassenstatistik 1941/42 1441 nicht versicherungsmässig aufgebaute Fürsorgeeinrichtungen privater Unternehmungen fest, und zwar 299 Spareinlegerkassen, 154 Buhegehaltsordnungen und 988 andere Wohlfahrtsfonds, Einen besonders starken Zuwachs brachten die Jahre 1942/46. Wenn auch nicht im gleichen Masse, so ist auch seit 1947 allj ährlich eine erhebliche Vermögensvermehrung der Personalwohlfahrtseinrichtungen zu verzeichnen. Für die Jahre 1950/52 hat Dr. H. Gr. Wirz a) einen jährlichen Zuwachs von rund 10 Prozent des am Jahresanfang vorhandenen Vermögens errechnet, und es liegen keine Anzeichen dafür vor, dass der jährliche Zuwachs seither abgenommen habe.

Zu Beginn des Jahres 1958 bestanden nach den Feststellungen von Dr. Wirz 6551 Personalwohlfahrtsstiftungen privater Unternehmungen, denen die gemischtwirtschaftlichen Betriebe gleichgestellt sind; ihr Vermögen behef sich auf 2590 Millionen Franken. Ferner wurden - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - 71 Personalwohlfahrtsgenossenschaften mit einem Vermögen von 761 Millionen Franken ermittelt. Sodann fällt auch das Deckungskapital der Gruppenversicherungen in Betracht, das nach Dr. Wirz bei vorsichtiger Schätzung anfangs 1953 700 Millionen Franken betragen hat. Es darf angenommen werden, dass gegenwärtig das Vermögen der Personalwohlfahrtseinrichtungen privater Unternehmen die Summe von 4 Milliarden Franken übersteigt. Die hier angeführten Zahlen lassen die grosse soziale und volkswirtschaftliche Bedeutung dieser Einrichtungen erkennen.

Um einen genauen Überblick über den heutigen Stand zu erhalten} haben wir eine neue statistische Erhebung über die Pensionskassen für die Jahre 1955/56 angeordnet.

2. Auf privater Initiative beruhend haben sich diese Einrichtungen auf dem Boden der Freiwilligkeit in sehr erfreulicher Weise entwickelt. Entsprechend der Mannigfaltigkeit der Lebensverhältnisse weisen sie eine Vielfalt der Erscheinungsformen auf. Die Form und der Umfang der Fürsorge wurden den konkreten Verhältnissen - den Gegebenheiten und Möglichkeiten der einzelnen Unternehmung - angepasst.

Nach der Bechtsform sind die rechtlich
verselbständigten - nämlich als juristische Personen geschaffenen - Kassen von den bloss bilanzmässig ausgeschiedenen, rechtlich unselbständigen Wohlfahrtsreserven (Bückstellungen) zu unterscheiden. Die meisten rechtlich verselbständigten Wohlfahrtseinrichtungen sind als Stiftungen errichtet worden. Aber auch die Bechtsform der Genossenl ) EÌHG eingehende Dokumentation ist im Werk von Dr. iur. Hans Gerold Wirz, «Die Personal-Wohlfahrtseinrichtungen der Schweizerischen Privatwirtschaft - ihre Stellung im Steuerrecht und ihre Beaufsichtigung» enthalten.

Vgl. auch «Die Beaufsichtigung steuerbefreiter oder steuerlich begünstigter Personal-Wohlfahrtseinrichtungen» vom nämlichen Verfasser im «Archiv für Schweia. Abgàberecht», 23.Band, Hefte 4 und 5.

831 schaft spielt eine wichtige Bolle (vgl. die Angaben unter Ziff.l). Von geringer Bedeutung sind die wenigen als Vereine organisierten Personalwohlfahrtseinrichtungen.

Unter den Personalwohlfahrtsoinrichtungen sind zunächst die Versicherungseinrichtungen hervorzuheben; sie richten Leistungen nach versicherungstechnischen Grundsätzen aus. Die grösste Bedeutung kommt denjenigen Einrichtungen zu, die bei Invalidität, Erreichung eines bestimmten Alters oder im Todesfalle Leistungen (einmalige Abfindung oder aber Renten) gewähren.

Die Versicherungseinrichtungen tragen entweder das versicherungstechnische Eisiko selbst (sog. autonome Kassen) oder lassen es durch eine zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigte Versicherungsgesellschaft tragen, mit der sie Einzel- oder Gruppenversicherungen abschliessen.

Sehr mannigfaltig sind die nicht versicherungsmässig a u f g e b a u t e n Wohlfahrtseinrichtungen. Zu diesen gehören die Spareinlegerkassen, sofern auch der Arbeitgeber an ihrer Finanzierung beteiligt ist, ferner Wohlfahrtsfonds, die unter gewissen Voraussetzungen - sei es planmässig (aber nicht nach versicherungstechnischen Grundsätzen), sei es nach Ermessen der Organe des Fonds von Fall zu Fall - Leistungen gewähren. Die Bildung eines solchen Fonds ist namentlich für kleine und mittlere Unternehmungen der Anfang einer Wohlfahrtseinrichtung für das Personal, die später womöglich ausgebaut werden soll.

Im übrigen sind derartige Fonds auch von Bedeutung als zusätzüche Einrichtungen, die neben ausgebaute Pensionskassen treten und diese ergänzen (Fonds für Härtefälle oder als allgemeine Beserven). Unter den sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen sind zu erwähnen Fonds, die bestimmt sind für die Erstellung von Wohnbauten, wo Arbeitnehmer der Unternehmung zu günstigen Bedingungen Unterkunft finden, oder von Kantinen, wo Speisen zu massigen Preisen erhältlich sind, oder für die Schaffung einer Bibliothek, für die Anlage von Sportplätzen usw.

Hinsichtlich ihrer Finanzierung sind die Personalwohlfahrtseinrichtungen einzuteilen in solche, die nur aus Mitteln des Arbeitgebers gespiesen werden, und in solche, an die auch die Arbeitnehmer Beiträge leisten. Letzteres ist namentlich bei Versicherungseinrichtungen und Spareinlegerkassen oft der Fall, Einrichtungen, die von den Arbeitnehmern - ohne finanzielle
Mitwirkung des Arbeitgebers - finanziert werden, fallen ausser Betracht, da sie überhaupt nicht zu den Personalwohlfahrtsfonds im Sinne der Artikel 673 und 862 des Obligationenrechts und unseres Gesetzesentwurfes gehören.

3. Auf der Grundlage des geltenden Privatrechts hat sich die Personalfürsorge privater Unternehmungen in starkem Masse entwickeln können. Auch muss anerkannt werden, dass beim beträchtlichen Umfang der Personalfürsorge in unserem Lande nur selten Missbräuche vorgekommen sind. Gleichwohl lässt sich nicht verkennen, dass der heutige Bechtszustand nicht in allen Teilen befriedigt, sondern gewisse Lücken und Mängel aufweist.

Die Bestimmungen der Artikel 673 und 862 des Obligationenrechts erstrecken sich nur auf Wohlfahrtsfonds von Kapitalgesellschaften und von Ge-

882 nossenschaften, nicht auf diejenigen von Einzelfirmen, Personengesellschaften und sonstigen Arbeitgebern. Es besteht eine Lücke, da die Vorschrift über die rechtliche Verselbständigung der vom Arbeitgeber zu Wohlfahrtszwecken zugunsten seines Personals erkennbar gewidmeten Vermögensteile und die Regelung des Rückforderungsrechts eines vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers, der Beiträge geleistet hat, nicht für alle Arbeitgeber gelten.

Ebenfalls als eine Lücke wird empfunden, dass keine Vorschrift den Arbeitgeber, verpflichtet, seine Arbeitnehmer darüber aufzuklären, ob und in welchem Umfang ihnen Rechtsansprüche gegenüber dem Wohlfahrtsfonds zustehen.

Sodann vermag aber die nicht ganz klare und teilweise schwache Rechtsstellung der Destinatäre von Personalwohlfahrtsstiftungen nicht zu befriedigen.

Zwar präzisieren und verbessern bei vielen Personalwohlfahrtsstiftungen die Statuten und Beglemente die rechtliche Stellung der Destinatäre; jedoch beruht dies nur auf Bestimmungen (Stiftungsurkunde oder Reglement) der einzelnen Stiftung und ist im Gesetz selbst nicht verankert. Einerseits fehlt eine Gesetzesbestimmung, die klarstellen würde, in welchen Fällen einem Destinatär das Recht zusteht, auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung zu klagen; auch wird eine Bestimmung vermisst, welche die Stiftungsorgane verpflichten würde, den begünstigten Arbeitnehmern über Organisation, Tätigkeit und Vermögenslage der Stiftung Aufschluss zu erteilen. Anderseits erscheint es als unbillig, dass bei denjenigen Personalwohlfahrtsstiftungen, an welche die Destinatäre Beiträge entrichten, das Gesetz weder ein gewisses Mitspracherecht der Destinatäre bei der Stiftungsverwaltung (wie es Art.79, Abs.l, des Fabrikgesetzes für Fabrikkassen vorsieht) gewährleistet, noch weitere Schutzbestimmungen (Beschränkung der Anlage von Stiftungsvermögen in der Unternehmung des Arbeitgebers, Verankerung des Klagerechts des Destinatärs auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung) aufstellt.

In Anbetracht der erwähnten Lücken und Mängel ist es notwendig, in das Dienstvertragsrecht und in das Stiftungsrecht einige zusätzliche Bestimmungen aufzunehmen, wodurch die bestehenden Unzulänglichkeiten behoben werden können.

u. Die Grundzüge des Gesetzesentwurfes Unsere Vorlage bringt keine polizeigesetzliche
Regelung, kein Aufsichtsgesetz, sondern eine Lösung rein auf dem Boden der Privatrechtsgesetzgebung.

Daher bildet lediglich Artikel 64 der Bundesverfassung die Verfassungsgrundlage für unsern Gesetzesentwurf.

Der Privatrechtsgesetzgeber kann und soll die Personalfürsorge privater Arbeitgeber dadurch fördern, dass er ein solides rechtliches Fundament zur Verfügung stellt, einen rechtlichen Boden, auf dem sich die Personalwohlfahrtsemrichtungen - bei all ihrer Vielfalt und Verschiedenartigkeit - frei entfalten und in erspriesslicher Weise weiter entwickeln können. Nur auf einer in freiheitlichem Sinne gestalteten Rechtsgrundlage kann die Praxis die Personalfürsorge in Anpassung an die konkreten Verhältnisse - an die Bedürfnisse und Gegeben-

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heiten des einzelnen Betriebes - einrichten und ausbauen. Die gesetzliche Regelung muss sich auf die wesentlichen Grundsätze beschränken, die sich als notwendig erweisen.

Es besteht ein Bedürfnis, das Dienstvertragsrecht und das Stiftungsrecht durch einige zusätzliche Bestimmungen zu ergänzen. Wir schlagen vor, diese in die Privatrechtskodifikation einzubauen, nämlich einen Artikel 843bla in das.

Obligationenrecht und einen Artikel 87bls in das Zivilgesetzbuch aufzunehmen.

An den Gesetzgeber stellt dieses Vorgehen strengere Anforderungen, weil es.

mit sich bringt, dass die einzubauenden Bestimmungen mit dem Geist, der Gesetzestechnik und Gesetzessprache des Zivilgesetzbuches und des Obligationenrechts in harmonischem Einklang stehen müssen; aber gerade dadurch dürfte dann die Bechtsanwendung erleichtert werden.

Unsere Vorlage enthält in Ziffer I, Buchstabe a, die als Artikel 343blB des Obligationenrechts in das Dienstvertragsrecht aufzunehmenden Bestimmungen.

Diese befassen sich 1. mit der rechtlichen Verselbständigung der vom Dienstherrn zu Wohlfahrtszwecken zugunsten seines Personals erkennbar gewidmeten Vermögensteile, 2. mit der Pflicht des Dienstherrn, den Dienstpflichtigen über Bechtsansprüche aufzuklären, die ihm zufolge einer solchen Widmung zustehen, und 3. mit dem Bückforderungsanspruch des vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Dienstpflichtigen, der an die Wohlf ahrtseinrichtung Beiträge entrichtet hatte. Durch Buchstabe b der Ziffer Ï der Vorlage werden die Absätze 2^ der Artikel 678 und 862 des Obligationenrechts aufgehoben, weil sie durch die Absätze l und 8 des neuen Artikels 343bls des Obligationenrechts, bzw. Absatz 4 des neuen Artikels 87bls des Zivilgesetzbuches ersetzt werden. In Buchstabe c des französischen Textes wird darauf hingewiesen, dass die Terminologie gewisser Bestimmungen des Obligationenrechts und von Artikel 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs mit derjenigen der Gesetzesvorlage in Übereinstimmung zu bringen ist.

Ziffer II der Vorlage bringt eine Ergänzung des Stiftungsrechts, indem sie für die Personalwohlfahrtsstiftungen einige Sondervorschriften (Art.87bis ZGB) aufnimmt. Unter «Wohlfahrtsstiftungen für das Personal» sind die auf Grund des Artikels 848l)ls des Obligationenrechts errichteten Stiftungen verstanden. Die
Sondervorschriften werden zum Schutze der Destinatäre dieser Stiftungen aufgestellt. Einerseits wird die Pflicht der Stiftungsorgane festgelegt, den Destinatären über Organisation, Tätigkeit und Vermögenslage der Stiftung Aufschluss zu erteilen, und klargestellt, in welchen Fällen dem Destinatär das Recht zusteht, auf Ausrichtung von Leistungen der Stiftung zu klagen. Anderseits wird die Stellung der Destinatäre bei Wohlfahrtsstiftungen für das Personal, an welche sie Beiträge entrichten, noch besonders verstärkt, indem hier den Destinatären eine Mitbeteiligung an der Verwaltung gewährleistet wird ; auch wird das Recht der Destinatäre, auf Leistungen der Stiftung zu klagen, gesetzlich verankert, ferner wird die Möglichkeit, den aus Arbeitnehmerbeiträgen stammenden Teil des Stiftungsvermögens in Forderungen gegen den Arbeitgeber anzulegen, eingeschränkt.

834 Die vorgesehenen Ergänzungen des Stiftungsrechts verstärken den Schutz der Destinatäre um so mehr, als bekanntlich sämtliche Stiftungen - mit Ausnahme der kirchlichen und der Familienstiftungen - bereits einer öffentlichen Stiftungsaufsicht unterstellt sind, die über die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften wacht und dafür sorgt, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Die Aufsicht wird.im ganzen sehr gewissenhaft ausgeübt.

Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde steht jedermann zu, der ein Interesse hat; sie ist nicht nur bei Verweigerung reglementarischer Leistungen gegeben, sondern auch bei offenbarer Überschreitung, willkürlicher oder rechtsmissbräuchlicher Handhabung des Ermessens der Stiftungsorgane, wo diese über die Gewährung von Stiftungsleistungen frei entscheiden (vgl. Kreisschreiben des Eidgenössischen Departements des Innern vom 17.März 1921 betreffend die Ausführung des Art.84 des ZGB, BEI 1921, II 809 ff.; ferner BGE 61II 292 ff,).

Während bei den als Stiftungen verselbständigten Wohlfahrtsfonds die Stellung der Destinatäre nach geltendem Eecht zu schwach ist und das Stiftungsrecht deshalb einer Ergänzung durch den vorgeschlagenen Artikel 87Ws bedarf, haben bei den in der Eechtsform der Genossenschaft verselbständigten Wohlfahrtsfonds die beteiligten Arbeitnehmer - die ja Genossenschafter und zugleich Destinatäre sind - als Genossenschafter schon nach geltendem Eecht eine starke Eechtsstellung. Deshalb kann sich unsere Gesetzesvorlage auf eine Ergänzung des Dienstvertrags- und des Stiftungsrechts (Ziff. I und II) und auf die hierzu erforderlichen Übergangsbestimmungen (Ziff. III) sowie auf eine Bestimmung über die Inkraftsetzung (Ziff. IV) beschränken.

Durch die von uns vorgeschlagenen Vorschriften wird die rechtliche Grundlage für die - sozial und volkswirtschaftlich so wichtigen - Personalwohlfahrtseinrichtungen privater Betriebe verbessert und so eine gedeihliche Weiterentwicklung der Personalfürsorge erleichtert. Die Vorschläge sind - insbesondere dank der freiheitlichen Lösung und infolge des vermehrten Schutzes der Destinatäre geeignet, eine verständnisvolle Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu fördern und die Bereitschaft zur Schaffung und zum Ausbau von Personalwohlfahrtseinrichtungen zu erhalten und zu festigen.

III. Die Ergänzung des Dienstvertragsrechts

Der Gesetzesentwurf ergänzt das Dienstvertragsrecht durch Aufnahme eines Artikels 843l)ls mit dem Marginale «Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal» in das Obligationenrecht.

Artikel 673, Absatz 2, des Obhgationenrechts hat den Grundsatz aufgestellt, dass Vermögensteile, die eine Aktiengesellschaft Wohlfahrtszwecken zugunsten ihrer Angestellten und Arbeiter erkennbar widmet, aus dem Vermögen der Gesellschaft auszuscheiden und in eine Stiftung überzuführen sind. Dieser Grundsatz findet auch auf die Kommandit-AG und auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung (Art. 764, Abs. 2, und 805 OE) und ist im Artikel 862, Absatz 2, für die Genossenschaft ebenfalls aufgestellt. Die

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Pflicht zur rechtlichen Verselbständigung dient der Sicherung, dass die von den erwähnten juristischen Personen zu Wohlfahrtszwecken für ihr Personal erkennbar gewidmeten Vermögensteile nur für den bestimmten Zweck verwendet werden ; die Verfügungsgewalt über diese Vermögenswerte geht mit deren Übertragung an einen selbständigen Rechtsträger auf diesen über. Der Gesetzesentwurf will mit Absatz l des Artikels 348k18 diesen Grundsatz in das Dienstvertragsrecht aufnehmen und somit auf alle Dienstvertragsverhältnisse ausdehnen, also allgemein die Pflicht aufstellen, die vom Dienstherrn zu Wohlfahrtszwecken zugunsten seines Personals erkennbar gewidmeten Vermögensteile rechtlich verselbständigen.

In Absatz 8 des vorgeschlagenen Artikels 848Ws werden im wesentlichen die bisherigen Absätze 4 der Artikel 678 und 862 übernommen.

Da die Absätze l und 3 des Artikels 848Ms sich an die bisherigen Absätze 2 und 4 der Artikel 673 und 862 des Obligationenrechts anlehnen, werden die Judikatur und Literatur zu diesen bisherigen Bestimmungen weiterhin für die Auslegung von Absatz l und 8 des neuen Artikels beachtlich sein. Dessen Absatz 2 (Orientierungspflicht des Dienstherrn) ist hingegen neu.

Zum Absatz l des Artikels 843bls bemerken wir folgendes : a. Der Begriff der «Wohlfahrtszwecke» im Absatz l (sowie der «Wohllahrtseinrichtungen» im Marginale) bleibt der nämliche wie in den bisherigen Artikeln 673 und 862, übrigens auch in Artikel 624, Absatz 8, 671, Absatz 2, Ziffer l, 674, Absatz 8 und 863, Absatz 3, des Obligationenrechts und in Artikel 3 und 15, Ziffer 7 (Art. 219 SchKG: Konkursprivileg) der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Obligationenrecht 1936. In Übereinstimmung hiemit wird im vorgeschlagenen Artikel 87bls des Zivilgesetzbuches die Bezeichnung «Wohlfahrtsstiftungen für das Personal» verwendet.

Auch der Begriff der «erkennbaren Widmung von Vermögensteilen» ist der gleiche wie im bisherigen Absatz 2 der Artikel 678 und 862 des Obligationenrechts.

Die erkennbare Widmung bleibt das Unterscheidungskriterium gegenüber blossen Bückstellungen (Reserven), über die der Dienstherr das Verfügungsrecht behält. Die vorgeschriebene «Ausscheidung» der erkennbar gewidmeten Mittel aus dem Vermögen des zuwendenden Dienstherrn bedeutet dasselbe wie in den beiden bisherigen Artikeln. Wie bisher kann die
Vermögenswidmung auch in der Begründung einer Geldforderung an den Dienstherrn bestehen (vgl, BGE 751271 ; 51II469) ; die Möglichkeit, Vermögen des verselbständigten Wohlfahrtsfonds in einer Forderung an den Arbeitgeber anzulegen, wird nur durch Absatz 4 des vorgeschlagenen Artikels 87bls des Zivilgesetzbuches etwas eingeschränkt.

Der im I.Absatz sowie in den folgenden Absätzen des Artikels 843bls verwendete Begriff «Dienstpflichtige» muss im weitern Sinne verstanden werden.

Er umfasst selbstverständlich auch die Arbeiter.

b. Der neue Artikel 84Sbls des Obligationenrechts soll allgemein bei Dienstvertragsverhältnissen (Art. 819 ff. OB) gelten, gleichviel ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenverbindung Dienstherr ist. Hingegen ist er

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auf öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse nicht anwendbar. Ferner werden die Hilfskassen der konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen vom Artikel 343^ nicht erfasst, da sie einer umfassenden Sondergesetzgebung unterstehen (B G vom 28: Juni 1889 über die Hilfskassen der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsgesellschaften). Ebensowenig werden die anerkannten Betriebskrankenkassen erfasst, da sie zufolge der Anerkennung durch den Bund zur Sozialversicherung gehören und für sie ausführliche öffenthchrechtliche Vorschriften bestehen (BG vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung nebst Ausführungserlassen).

c. Die bisherigen Artikel 673 und 862 sehen vor, dass die zu Wohlfahrtszwecken erkennbar gewidmeten Vermögensteile «in eine Stiftung überzuführen» sind. Die Praxis hat angenommen, dass ein Personalwohlfahrtsfonds auch als Genossenschaft oder als Verein konstituiert werden kann. In Übereinstimmung mit der gemeinsamen Eingabe der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerverbände vom 10. Juni 1953 will unser Gesetzesentwurf die rechtliche Verselbständigung der Personalwohlfahrtsfonds in Form der Stiftung oder der Genossenschaft vorschreiben, somit den Verein als Eechtsform für solche Fonds nicht mehr zulassen.

Der Verein eignet sich sehr wenig als Eechtsform für diese Fonds, und die Zahl derartiger Vereine ist ganz gering. In den Übergangsbestimmungen (Ziff. III, Abs. l, des Gesetzesentwurfes) wird den bestehenden Wohlfahrtsfonds, die als Vereine organisiert sind, eine angemessene Anpassungsfrist eingeräumt, innert welcher sie sich in eine Stiftung oder Genossenschaft umwandeln können.

d. Gemass Absatz l des neuen Artikels 343bis des Obligationenrechts besteht eine Pflicht zur rechtlichen Verselbständigung der vom Dienstherrn zu Wohlfahrtszwecken zugunsten seines Personals erkennbar gewidmeten Vermögensteile dann nicht, wenn diese von geringer Bedeutung sind. Diese Bestimmung ist wichtig, damit nicht die Neuschaffung von Personalwohlfahrtseinrichtungen namentlich in den zahlreichen mittleren und kleineren Firinen, die durch die Ausdehnung der Verselbständigungspflicht auf Einzelfirmen und Personalgesellschaften neu unter die Eegelung fallen, übermässig erschwert werde. Die Errichtung einer Genossenschaft oder einer Stiftung ist kompliziert. Bei der Stiftung, die als Eechtsform
indenmeistenFällen in Frage kommt, sind es namentlich die Aufstellung einer öffentlichen Urkunde, der Eintrag ins Handelsregister und die Unterstellung unter die öffentliche Stiftungsaufsicht, die erschwerend wirken. Der oder die Inhaber einer kleineren Unternehmung, die nach einem guten Geschäftsjahr bereit und in der Lage wären, eine bescheidene Summe Persönalwohlfahrtszwecken zu widmen, würden zweifellos in vielen Fällen von ihrem Vorhaben abgehalten, wenn sie sofort bei einem Notar, beim Handelsregisteramt und möglicherweise bei einer Aufsichtsbehörde vorzusprechen hätten ; um so mehr als sich in der Eegel nicht voraussehen lässt, in welchem Zeitpunkt weitere Mittel zur Verfügung stehen. Ist dagegen einmal eine grössere Summe beisammen, so wirken die Auslagen und Umtriebe für die Errichtung einer Stiftung weniger störend. Es ist nicht zu befürchten, dass die in diesem Sinne gewährte Ausnahme von der Verselbständigungspflicht missbraucht werde. Bei der Wehrsteuer

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werden steuerliche Vorteile nur an Bückstellungen gewährt, die verselbständigt sind ; bei den kantonalen Steuern ist dies auch der Fall (zum Teil unter Einräumung gewisser Fristen für die Verselbständigung). Die Praxis und die Kontrolle der Anwendung sind streng. Es hegt deshalb im Interesse der Unternehmungen, zur rechtlichen Verselbständigung zu schreiten, sobald die Grosse der Bückstellungen dies gestattet.

e. Zum Fall der Gruppenlebensversicherung ist zu bemerken, dass, wenn eine solche nicht von einem verselbständigten Wohlfahrtsfonds, sondern vom Arbeitgeber mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird, der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist und der Anspruch aus der Versicherung grundsätzlich ihm zusteht. Er kann, auch wenn er einen Begünstigten bezeichnet hat, über den Anspruch aus der Versicherung verfügen und auch eine Begünstigung widerrufen, sofern er nicht gemäss Artikel 77, Absatz 2, des Versicherungsvertragsgesetzes auf das Widerrufsrecht verzichtet hat. Im Konkurse des Arbeitgebers fallen die Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag in die Konkursmasse (hievon ausgenommen sind nur die durch eine unwiderrufliche Begünstigung begründeten Ansprüche). Aus diesen Gründen vermag die Bechtslage, die sich bei einer Gruppenlebensversicherung ergibt, wenn der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist, nicht zu befriedigen. Dem Schutzzweck des vorgeschlagenen Artikels 848Ms des Obligationenrechts entspricht eine Gruppenversicherung, bei der ein verselbständigter Fonds Versicherungsnehmer ist, sei es, dass der Fonds die Gruppenversicherung mit einer Versicherungsgesellschaft abschliesse, sei es, dass der Arbeitgeber die Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Gruppenversicherung in vollem Umfang an den Fonds abtrete. Das Gesetz schliesst aber nicht aus, dass der Arbeitgeber, anstatt eine Vermögenswidmung nach Absatz l vorzunehmen, Einzelversicherungen auf das Leben und zugunsten von Arbeitnehmern abschliessen kann.

Absatz 2 des Artikels 848Ws verpflichtet den Dienstherrn, den Dienstpflichtigen darüber zu orientieren, ob und in welchem Umfang ihm aus einer Personalwohlfahrtseinrichtung Eechtsansprüche zustehen. Der Dienstherr soll von sich aus - nicht etwa bloss auf Verlangen - hierüber Aufschluss erteilen. Diese Aufschlusspflicht besteht bei der Anstellung des Arbeitnehmers, sowie
später dann, wenn während der Dauer des Dienstverhältnisses wesentliche Änderungen der Wohlfahrtseinrichtungen eintreten. Die Vorschrift bezweckt, dass der Dienstpflichtige über Ansprüche, die ihm aus bestehenden Personalwohlfahrtseinrichtungen zukommen, aufgeklärt werde ; so wird auch verhütet, dass bei ihm unzutreffende Vorstellungen über solche Einrichtungen und infolgedessen falsche Hoffnungen erweckt werden.

Absatz 3 betrifft nur diejenigen Wohlfahrtsemrichtungen, an welche auch der Arbeitnehmer Beiträge entrichtet. Er gibt dem Arbeitnehmer, der aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ohne in den Genuss des Wohlfahrtsfonds gelangt zu sein oder zu gelangen, einen gesetzlichen Anspruch auf Kückzahlung seiner eigenen Beiträge. Die Bestimmung lehnt sich an den bisherigen Absatz 4 von Artikel 678 und 862 des Obligationenrechts an, wonach die ausscheidenden

888

Arbeitnehmer diesen Rückforderungsanspruch haben, «sofern sie nicht gemäss den Stiftungsbestimmungen in den Genuss des Wohlfahrtsfonds eintreten». Im vorgeschlagenen Artikel 848Ws, Absatz 3, lautet der Nachsatz: «...sofern er nicht gemäss den Stiftungsbestimmungen oder Genossenschaftsstatuten in den Genuas derWohlfahrtseinrichtung gelangt oder gelangt ist». Diese Fassung bringt einePräzisierung in zweifacher Hinsicht. Einerseits werden neben den Stiftungsbestimmungen auch die Genossenschaftsstatuten erwähnt, da die Wohlfahrtseinrichtung die Rechtsform der Genossenschaft haben kann. Anderseits erscheint der Wortlaut: « . . . in den Genuss des Wohlfahrtsfonds eintreten» als zu eng; denn er erfasst nur den Fall, dass der ausscheidende Arbeitnehmer in den Genuss der Wohlfahrtseinrichfrung eintritt. Es ist noch ein anderer Fall zu berücksichtigen; bei Wohlfahrtseinrichtungen, die ein Eisiko decken, ohne dass ein Sparkapital gebildet wird - also bei reinen Risikoversicherungen -, kommt nämlich eine Rückzahlung der Beiträge, die der Ausscheidende erbracht hat, ebenfalls nicht in Frage. Bei reinen Risikoversicherungen gelangt der Arbeitnehmer schon während der Dauer seines Dienstverhältnisses in den Genuss der Wohlfahrtseinrichtung, da diese bis zu seinem Ausscheiden das versicherte Risiko trägt. Im Fall der reinen Risikoversicherung liegt der Genuss der Wohlfahrtseinrichtung schon darin, dass von dieser das versicherte Risiko zeitweise getragen wird.

Deshalb ist am Ende von Absatz 8 der Text « . . . in den Genuss der Wohlfahrtseinrichtung gelangt oder gelangt ist» gewählt worden.

Abgesehen von der Präzisierung der Fassung des Nachsatzes stimmt Absatz 8 des Artikels 343bls mit den bisherigen Absätzen 4 der Artikel 673 und 862 des Obligationenrechts überein.

Buchstabe 6 von Ziffer I des Gesetzesentwurfs sielit die Aufhebung der Absätze 2-4 der Artikel 673 und 862 des Obligationenrechts vor. Deren Absätze 2 und 4 werden durch Absätze l und 8 des vorgeschlagenen Artikels 343Ws des Obligationenrechts ersetzt. Der Absatz 3 jener beiden Artikel ist deshalb aufzuheben, weil nur der neue Artikel 87bls des Zivilgesetzbuches in seinem Absatz 4 die Möglichkeit, dass Vermögen einer Wohlf ahrtsstiftung für das Personal in einer Forderung an den Dienstherrn bestehe, in einem gewissen Umfang einschränkt ; dies ist
aber die einzige Schranke, die aufgestellt wird. Es ist somit klar, dass es im übrigen einer Wohlfahrtsstiftung für das Personal freisteht, ihr Vermögen in Forderungen an den Dienstherrn anzulegen.

Um im französischen Text den neuen Artikel 848M9 mit den Artikeln 624, Absatz 8, 668, Absatz l, 671, Absatz 2, Ziffer l, 678, Marginale und Absatz l, 674, Absatz 8, 862, Marginale und Absatz l, 868, Absatz 8, des Obligationenrechts und Artikel 15, Ziffer 7, der Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln 24 bis 34 (Art. 219 SchKG: Konkursprivileg) in Einklang zu bringen, sind in diesen Bestimmungen die Ausdrücke «bienfaisance» durch «prévoyance» und «oeuvres» durch «institutions» zu ersetzen. Deshalb wird im französischen Text des Gesetzesentwurfes Ziffer I durch einen entsprechenden Buchstaben c ergänzt. In Artikel 8 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Titeln 24 bis 34 des Obligationenrechts ist zwar auch die Rede von «fonds de bienfaisance»

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und «oeuvres de bienfaisance». Doch dürfte sich eine entsprechende Änderung, dieser Bestimmung erübrigen, da sie ohnehin gegenstandslos ist.

IV. Die Ergänzung des Stiftungsrechts

Die Stiftung (Art. 80-89 ZGB) ist ein Bechtsinstitut, das einen autoritären.

Charakter hat ; sie wird vom Willen des Stifters beherrscht. Von den Destinatären.

·wird im Gesetz überhaupt nicht gesprochen. Die Destinatäre sind bloss Leistungsempfänger und haben keinerlei Einfluss auf Verwaltung und Organisation der Stiftung. Die Interessenlage ist aber bei den vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer errichteten Wohlfahrtsstiftungen eine andere als zumeist bei andern Stiftungen; bei jenen ist das Verhältnis der Destinatäre zur Stiftung enger,, und es besteht für die Destinatäre eine besondere Interessenverbundenheit mit der Stiftung. Im Gegensatz zu vielen andern Stiftungen ist der Kreis der Destinatäre zum vorneherein genau bestimmt (die Arbeitnehmer des Stifters oder einegenau abgegrenzte Gruppe dieser Arbeitnehmer). Sehr oft sind auch die Leistungen, die die Stiftung ausrichten wird, von vomehereini bestimmt oder doch bestimmbar; die Arbeitnehmer zählen auf diese Leistungen, die ihnen dereinst zukommen sollen, und richten sich darauf ein. Dazu kommt, dass bei vielen Personalwohlfahrtsstiftungen auch die Arbeitnehmer (Destinatäre) sich an der Finanzierung der Wohlfahrtseinrichtung beteiligen, indem auch sie daran Beiträge leisten.

Aus diesen Gründen ist es notwendig, für die Wohlfahrtsstiftungen für das Personal einige Sonderbestimmungen im Sinn einer Verbesserung der Rechtsstellung der Destinatäre aufzustellen. Deshalb will Ziffer II unserer Gesetzesvorlage einen Artikel 87^lB in das Zivilgesetzbuch einfügen, der in bezug auf die Wohlfahrtsstiftungen für das Personal die nötigen besondern Vorschriften enthält. Sein Absatz l legt den Begriff dieser Stiftungen fest. Bei allen unter diesen..

Begriff fallenden Stiftungen wird die Eechtsstellung der Destinatäre verbessert durch Absatz 2 (Orientierungspflicht der Stiftungsorgane) und durch Absatz 5, soweit er das Klagerecht im Falle betrifft, dass nach den Stiftungsbestimmungen ein bestimmter Eechtsanspruch eingeräumt ist. Nur auf Wohlfahrtsstiftungen für dasPersonal, an die auch die Arbeitnehmer Beiträge leisten, erstrecken sich Absatz 8 (Beteiligung an der Verwaltung), Absatz 4 (Beschränkung der Anlage von Stiftungsvermögen im Unternehmen des Dienstherrn) und Absatz 5 (Klagerecht,, abgesehen vom oben erwähnten Fall). Weitere ergänzende
Sonderbestimmungen über Wohlfahrtsstiftungen für das Personal erscheinen nicht als nötig.

Wohlfahrtsstiftungen für das Personal im Sinne des vorgeschlagenen Artikels 87bls des Zivilgesetzbuches sind laut dessen Absatz l die gemass Artikel 343bis des Obligationenrechts vom Dienstherrn zu Wohlfahrtszwecken zugunsten seiner Dienstpflichtigen -- dieser Begriff umfasst auch die Arbeiter -- errichteten Stiftungen. Somit fallen nicht unter Artikel 87bls Stiftungen, die zwar zu Zwecken.

der Wohlfahrt für Angestellte und Arbeiter, aber ohne Beteiligung des Dienstherrn vom Personal selbst oder von Dritten geschaffen werden.

·840 Absatz 2 verpflichtet die Stiftungsorgane, den Destinatären über Organisation, Tätigkeit und Vermögenslage der Wohlfahrtsstiftungen für das Personal .Aufschluss zu erteilen. Durch diese Orientierungspflicht der Stiftungsorgane wird die im neuen Artikel 843*)ls des Obligationenrechts vorgesehene Auskunftspflicht des Dienstherrn ergänzt.

Für «Fabrikbetrieben angegliederte Kassen zugunsten der Arbeiter» hat .Artikel 79, Absatz l, des Fabrikgesetzes vorgeschrieben: «Die Arbeiter sind an der Verwaltung von Kassen, die für sie bestimmt sind und von ihnen Beiträge ·erhalten, wenigstens nach Massgabe dieser Beiträge zu beteiligen.» Diese seit Jahrzehnten geltende Vorschrift, aus der keine Schwierigkeiten entstanden sind ·und die der Billigkeit entspricht, wird durch Absatz 3 des vorgeschlagenen Artikels 87bls des Zivilgesetzbuches auf alle diejenigen Personalstiftungen ausgedehnt, an welche die Arbeitnehmer Beiträge leisten. Damit wird ein Mitsprachej-echt der Destinatäre bei der Verwaltung dieser Stiftungen gesetzlich verankert.

Analog zu Artikel 192 der Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken ist ausserdem vorgesehen, dass die Dienstpflichtigen selber ihre Vertreter aus dem Personal wählen. Die neue Bestimmung des Artikels 87bls, Absatz S, steht mit den genannten Vorschriften des Fabrik.gesetzes nicht in Widersprach; diese können daher beibehalten werden.

Der Gesetzesentwurf schränkt die Möglichkeit, dass Stiftungsvermögen in ·einer Forderung an den Dienstherrn (Stifter) bestehe, nur bei denjenigen Wohliahrtsstiftungen für das Personal ein, an welche die Destinatäre Beiträge leisten.

Und zwar wird selbst bei diesen Stiftungen die Möglichkeit, Stiftungsvermögen in einer Forderung gegenüber dem Arbeitgeber anzulegen, durch Absatz 4 des Artikels 87bls nur insofern eingeschränkt, als das Stiftungsvermögen in dem den .Beiträgen des Personals entsprechenden Verhältnis in der Kegel nicht in einer Forderung an den Arbeitgeber bestehen darf, es sei denn, dass die Forderung sichergestellt werde. Auch diese Quote des Stiftungsvermögens kann somit in einer Forderung an den Arbeitgeber bestehen, die z.B. durch Bestellung eines .Pfandes sichergestellt ist. Ebenso ist klar, dass, wenn der Arbeitgeber z.B. eine Kantonalbank mit Staatsgarantie ist, die Forderung als
durch die Staatsgarantie ;schon sichergestellt anzusehen ist.

«In der Eegel» darf das Stiftungsvermögen in dem den Personalbeiträgen entsprechenden Verhältnis nicht in Forderungen an den Arbeitgeber bestehen, die nicht sichergestellt sind. Durch den Ausdruck «in der Begel» wird ein Ventil geschaffen für die Zulassung von Ausnahmen in Fällen, wo die Anwendung der Ëegel 2U schwerwiegenden Unzukömmlichkeiten führen müsste. Ein solches Ventil erscheint namentlich deshalb als notwendig, weil - infolge der Entwicklung der Lage des Anlagemarktes - den Personalfürsorgekassen grosse Schwierigkeiten hinsichtlich der Kapitalanlage erwachsen. Eine Ausnahme von der erwähnten Begel wird allerdings nur da zuzulassen sein, wo sie sich nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles als sachlich geboten erweist ; sie muss eine Ausnahme bleiben.

841 Was das Vermögen der Wohlfahrtsstiftung für das Personal, das in Forderungen an den Arbeitgeber angelegt ist, anbelangt, erinnern wir daran, dass für diese Forderungen der Stiftung im Konkurs des Arbeitgebers ein Konkursprivileg "in der zweiten Klasse besteht (Art. 219, Abs.4, SchKG in der Fassung von Art. 15, Ziff. 7, der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum OB von 1936).

Im Absatz 5 des Artikels 87bls wird das Eecht der Destinatäre, auf Ausrichtung von Leistungen der Wohlfahrtsstiftung für das Personal gerichtlich zu klagen, gesetzlich verankert, einerseits allgemein, falls die begünstigten Arbeitnehmer Beiträge an die Stiftung entrichten (vgl. BGE 61II 296), anderseits, falls ihnen - auch wenn sie keine Beiträge erbringen - durch die Stiftungsbestimmungen (Stiftungsurkunde und Beglemente) ein bestimmter Bechtsanspruch auf Leistungen eingeräumt ist. Dieser Absatz betrifft nicht das ohnehin bestehende Eccht jedes Interessierten, namentlich also des Destinatärs, gegen gesetz- oder statutenwidrige oder willkürliche Entscheidungen der Stiftungsorgane bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.

V. Übergangs- und Schlussbestinimungen

Zum Artikel 348Ws, Absatz l, des Obligationenrechts ist eine Übergangsbestimmungnötig. Bisher waren nur Kapitalgesellschafton und Genossenschaf ten, nicht aber andere Dienstherren zur rechtlichen Verselbständigung der von ihnen zu Wohlfahrtszwecken zugunsten ihres Personals erkennbar gewidmeten Vermögensteile verpflichtet. Überdies lässt der vorgeschlagene Artikel 343bls für solche Fonds die Bechtsform des Vereins nicht zu. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bestehende Personalwohlfahrtseinrichtungen sollen dem Absatz l von Artikel 343Ms des Obligationenrechts, soweit sie ihm noch nicht entsprechen, innert einer angemessenen Übergangsfrist angepasst werden.

Ziffer III, Absatz l, des Gesetzesentwurfes sieht hiefür eine Frist von 5 Jahren vor. Sowohl für die Umwandlung bestehender, als Vereine organisierter Wohlfahrtseinrichtungen in eine Stiftung oder Genossenschaft als auch für die rechthohe Verselbständigung bestehender unselbständiger Wohlfahrtseinrichtungen erscheint-eine fünfjährige Frist als angemessen.

Zum Artikel 87bls des Zivilgesetzbuches sind ebenfalls Übergangsbestimmungen erforderlich, um den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes bestehenden Wohlfahrtsstiftungen für das Personal eine ausreichende Anpassungsfrist einzuräumen für den Fall, dass infolge des Artikels 87Ms eine Änderung ihrer Bestimmungen nötig wird (Abs. 2 der Ziff. III), sowie im Falle, dass der in nicht sichergestellten Forderungen an den Dienstherrn angelegte Teil ihres Vermögens die im Absatz 4 des Artikels. 87bls gesetzte Schranke überschreitet (Abs.3 der Ziff. III). Für den letztgenannten Fall drängt sich infolge der bei der gegenwärtigen Lage des Kapitalmarktes bestehenden Anlageschwierigkeiten die Einräumung einer fünfjährigen Anpassungsfrist auf (Abs. 3). Es empfiehlt sich auch, für die Anpassung der Stiftungsbestimmungen (Abs. 2) die nämliche Frist Bundeablatt. 108. Jahrg. Bd. II.

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842 festzusetzen, da auf diese Weise eine einheitliche Frist von 5 Jahren für alle in Ziffer III vorgesehenen Anpassungsmassnahmen aufgestellt wird.

Ziffer IV betrifft den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Auf Grund dieser Ausführungen beantragen -wir die Annahme des beiliegenden Gesetzesentwurfes.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 10. Dezember 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d o n t : Feldmanu Der Bundeskanzler : Ch. Oser

843 (Entwurf)

Bundesgesetz betreffend

Ergänzung des Dienstvertrags- und des Stiftungsrechte (Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1956, beschliesst: I.

Das Bundesgesetz über das schweizerische Obligationenrecht wird wie folgt geändert : a. Neuer Artikel 343bis: Art. 343bis (neu) 1 Werden vom Dienstherrn zugunsten seiner Dienstpflichtigen Ver- 9. Wohlfahrtsmögensteile zu Wohlfahrtszwecken erkennbar gewidmet, so sind sie aus für das Perseinem Vermögen auszuscheiden und an eine Stiftung oder Genossenschaft sonalai zu übertragen, sofern sie nicht von geringer Bedeutung sind.

2 Der Dienstherr hat dem Dienstpflichtigen über Rechtsansprüche, die ihm zufolge einer solchen Widmung zustehen, Aufschluss zu erteilen.

3 Entrichtet auch der Dienstpflichtige Beiträge an die Stiftung oder Genossenschaft, so ist ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens die Summe der von ihm geleisteten Beiträge herauszugeben, sofern er nicht gemäss den Stiftungsbestimmungen oder Genossenschaftsstatuten in den Genuss der Wohlfahrtseinrichtung gelangt oder gelangt ist.

b. Die Absätze 2, 8 und 4 der Artikel 673 und 862 werden aufgehoben.

n.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch wird durch folgende Bestimmung ergänzt :

844

Art. 87TM E"- Wohlfahrta* Wohlfahrtsstiftungen für das Personal sind die auf Grund des aas Personal Artikels 343bis des Obligationenrechts errichteten Stiftungen.

2 Die Stiftungsorgane haben den begünstigten Dienstpflichtigen über die Organisation, die Tätigkeit und die Vermögenslage der Stiftung Aufschluss zu erteilen.

3 Entrichten die Dienstpflichtigen Beiträge an die Stiftung, so sind sie an. der Verwaltung wenigstens nach Massgabo dieser Beiträge zu beteiligen. Ihre Vertreter sind von ihnen aus dem Personal zu wählen.

* Das Stiftungsvermögen darf in der Eegel in dem den Beiträgen der Dienstpflichtigen entsprechenden Verhältnis nicht in einer Forderung an den Dienstherrn bestehen, es sei denn, diese werdo sichergestellt.

5 Die Dienstpflichtigen können auf Ausrichtung der an die Stiftung entrichteten Beiträge oder der Leistungen klagen, auf die ihnen nach den Stiftungsbestimmungen ein ^Rechtsanspruch ausdrücklich zusteht.

III.

Sind Vermögensteile, die unter Artikel 343bls des Obligationenrechts fallen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht auf eine Stiftung oder Genossenschaft übertragen, so hat dies binnen fünf Jahren zu geschehen.

z Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Wohlfahrtsstiftungen für das Personal haben, wenn nötig, binnen einer Frist von fünf Jahren ihre Bestimmungen an Artikel ST*118 des Zivilgesetzbuches anzupassen, 3 Soweit die Anlage des Stiftungsvermögens dem Absatz 4 des Artikels ST^des Zivilgesetzbuches nicht entspricht, ist sie binnen fünf'Jahren dieser Bestimmung anzupassen.

1

IV.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2884

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend Ergänzung des Dienstvertrags- und des Stiftungsrechts (Wohlfahrtseinrichtungen für das Personal) (Vom 10. Dezember 1956)

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1956

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

50

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7294

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1956

Date Data Seite

825-844

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