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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der revidierten Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh.

(Vom 31. Mai 1956)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

An der Landsgemeinde vom 29. April 1956 haben die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.-Eh. einer Eevision des Artikels 77 der Kantonsverfassung vom 26.April 1908 zugestimmt. Mit Schreiben vom I.Mai 1956 sucht der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Eh. für diese Partialrevision die eidgenössische Gewährleistung im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung nach.

Der bisherige und der neue Text dieser Bestimmung lauten : Bisheriger Text

Neuer Text

Alles, was der Ein wohner-GemeindeVersammlung oder der Bürgergemeinde vorgelegt wird, soll der Gemeinderat mit Ausnahme dringender Fälle drei Wochen vorher öffentlich bekanntmachen. Die Art und Weise dieser Bekanntmachung bezeichnet das Gemeindereglement.

Alles, was der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde vorgelegt werden soll, hat der Gemeinderat mit Ausnahme dringender Fälle mindestens drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekanntzumachen, Die Art und Weise dieser Bekanntmachung bezeichnet das Gemeindereglement.

Es steht den Gemeinden frei, in ihrem Gemeindereglement für Wahlen und Abstimmungen offenes Handmehr oder geheime Urnenabstimmung

Das Recht, Anträge zu stellen, welehe die Abänderung, Zurückweisung oder Begutachtung von Vorlagen bezwecken, ist gewährleistet, desgleichen

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Bisheriger Text

Neuer Text

das Recht der Einbringung neuer Anträge, um dieselben dem Gemeinderat oder einer besondern Kommission zur Prüfung zuzuweisen.

Es steht den Gemeinden frei, in ihrem Gemeindereglement für Wahlen und Abstimmungen offenes Handmehr oder Urnenabstimmung vorzuschreiben.

vorzuschreiben. Die Entscheidung darüber, welche Abstimmungsart gelten soll, hat in geheimer Abstimmung zu erfolgen.

Bei Abstimmungen durch offenes Handmehr ist das Eecht, Anträge zu stellen, welche die Abänderung, Zurückweisung oder Begutachtung von Vorlagen bezwecken, gewährleistet, ebenso das Eecht der Einbringung neuer Anträge, um sie dem Gemeinderat oder einer Kommission zur Prüfung zuzuweisen.

Bei Urnenabstimmung ist das Eecht gewährleistet, auf dem Wege des Volksbegehrens zuhanden der Stimmberechtigten Anträge zu stellen, über die in der Eegel längstens innert Jahresfrist nach Zustandekommen der Begehren abzustimmen ist. Das Begehren kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs besitzen und sich auf alle Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Einwohnergemeinde oder der Bürgergemeinde fallen. Die Zahl der für das Zustandekommen eines Volksbegehrens erforderlichen Unterschriften wird durch das Gemeindereglement festgesetzt. Sie muss wenigstens der Zahl der Gemeinderatsmitglieder entsprechen und darf höchstens das Dreifache dieser Zahl betragen.

Die Entscheidung darüber, welche Abstimmungsart gelten soll, hat in geheimer Abstimmung zu geschehen.

Artikel 77 regelt das Verfahren bei Gemeindeabstimmungen. Sein bisheriger Wortlaut war einseitig auf die Einwohnergemeindeversämmlungen zugeschnitten, die bei Erlass der Kantonsverfassung die Urnenabstimmungen an Bedeutung überragten. Mit der Zeit gingen die Gemeinden in Anlehnung an die im bisherigen Absatz 3 geschaffene Möglichkeit, in ihrem Gemeindereglement für Wahlen und Abstimmungen offenes Handmehr oder Urnenabstimmung vorzuschreiben, mehr und mehr zur Urnenabstimmung über. Der neue

1232 Artikel 77 trägt dieser Entwicklung Kechnung, indem er in Absatz 8 das Eecht, Anträge auf Abänderung, Zurückweisung oder Begutachtung von Vorlagen zu stellen, ebenso das Becht der Einbringung neuer Anträge, um diese dem Gemeindefat oder einer Kommission zur Prüfung zuzuweisen, auf Abstimmungen durch öffentliches Handmehr beschränkt. Völlig neu ist Absatz 4, der den Stimmberechtigten in Gemeinden mit Urnenabstimmungen ein weitgehendes Initiativrecht gewährleistet. Die Absätze l und 2 des neuen Artikels 77 sind fast wörtlich aus dem bisherigen Artikel 77 (Abs. l, 3 und 4) übernommen worden.

Es ist ohne weiteres klar, dass die vorliegende Bevision der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Bh. in keiner Weise gegen Bundesrecht verstösst. Deshalb beantragen wir, ihr durch Annahme des mitfolgenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 81.Mai 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1233 (Entwurf)

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Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der revidierten Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rli.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 81. Mai 1956, in Erwägung, dass die revidierte Verfassungsbestimmung nichts enthält, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst:

Art. l Der an der Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.-Eh. vom 29. April 1956 angenommenen Eevision des Artikels 77 der Kantonsverfassung wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 .

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der revidierten Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh. (Vom 31. Mai 1956)

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1956

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25

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7174

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21.06.1956

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1230-1233

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