804

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 14. bis 20. November 1956 Dänemark, Frl. Inge A m m e n t o r p , gehört: dieser Gesandtschaft als Sekretärin an.

Griechenland. Frl. Jeanne L é o n t i d o u , wurde dieser Botschaft als Gehilfin des Presseattaches zugeteilt.

Indonesien. Frl. Lamtiur Andaliah P anggab e an, Attaché, wurde zur Dritten Sekretärin ernannt.

Polen. Herr Tadeusz Kowalkowski, Handelsrat, hat sein Amt übernommen.

Saudi-Arabien. Herr Samir S. Shihabi, Zweiter Sekretär, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

Herr Abdurrahman Albaiz, Dritter Sekretär, wurde dieser Mission augeteilt.

.

.

' Ungarn. Die Herren SândorHegyi, Handelssekretär, und Maté Végh, Zweiter Sekretär, haben die Schweiz verlassen.

Nachtrag zum Verzeichnis 1) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Neue Ermächtigung:

Kanton Graubünden 47. Darlehenskasse Davos-Glaris.

Bern, den 26. November 1956.

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement !) BEI 1946, II, 287.

805

Auslosung von Obligationen der 3 1/2% Eidgenössischen Anleihe von 1932/33, Serien I/III Die Auslosung der am 1. April 1957 zur Rückzahlung gelangenden Obligationen der 8% % Eidgenössischen Anleihe von 1982/88, Serien I/III, wird Freitag, den 28. Dezember 1956, 0800 Uhr, Bureau Nr. 65, Verwaltungsgebäude des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern, stattfinden.

B e r n , den 29. November 1956.

Eidgenössische Finanzverwaltung Kassen- und Rechnungswesen

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung Auf Grund des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Artikel 16 der Vollziehungsverordnung vom 28. Juni 1988 betreffend die amtliche Prüfung von Elektrizitätsvorbrauchsmessern hat die Eidgenössische Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt.

- Fabrikant: AG Emu Pfiffner & de., Hirschthal Summenstromwandler Type SW Primärnennstromstärken l und 5 A Primärwicklung aus 2 ... 6 Teilwicklungen bestehend Sekundärnennstrom 5 oder l A Nennisolationsspannung 0,5 kV Prüfspannung 4kV Nennfrequenz 16% oder 50 Hz Fabrikant:

AG Emil Pfiffner & de., Hirschthal Teilbarer Kabelstromwandler Type JKS Primärnennstromstärken 500 ... 2000 A Sekundärnennstrom 5 oder l A Nennisolationsspannung 0,5 kV Prüfspannung 4 kV Nennfrequenz 16 2/3 oder 50 Hz Die amtliche Prüfung dieser Kabelwandler darf erst nach der Montage in betriebsbereitem Einbauzustand vorgenommen werden.

806 Fabrikant: Lundis & Gyr AG, Zug Zusatz zu Stabstromwandler Type IE 82 «X» Primärnennstromstärken 750 ... 1200 A Die Konstruktion der Type IE 32 entspricht derjenigen der Type IE 31 für primäre Nennströme bis 750 A (Publikation vom 10. Oktober 1949).

Der Index «X» dient zur Angabe der Zahl der verwendeten Kerne.

S

Bern, den 25. Oktober 1956.

2878

Der Präsident der Eidgenössischen Mass- und Gewichtskommission: K. Bretscher

# S T #

Wettbewerb- und Stellenansschreibimgen, sowie Anzeigen Einladung zur Subskription

Im Dezember erscheint als Sonderheft Nr,63 der «Volkswirtschaft» ein Bericht der Eidgenössischen Preiskontrollkommission über

Die Förderung des sozialen Wohnungsbaues Der Bericht stellt zunächst fest, welche Massnahmen zur Förderung dea sozialen Wohnungsbaues in den einzelnen Kantonen und Gemeinden ergriffen worden sind. Nachdem durch Besichtigung einer grösseren Anzahl neuerer Komplexe billiger Wohnungen in verschiedenen Landesgegenden der Charakter der bisherigen Lösungsversuche ermittelt worden war, hat die Kommission sodann einen sogenannten Minirnalrahmen für die zu erstellenden billigen Wohnungen in bezug auf Grosse und Ausstattung ausgearbeitet und auf Grund einer sorgfältigen Analyse der besichtigten Bauten und anderer Unterlagen die gegenwärtigen Baukosten und Mieten für Wohnungen geschätzt, die dem Minimalrahmen entsprechen. Daran schliesst sich eine Untersuchung über das Verhältnis zwischen Mieten und Einkommen, um zu einer vertretbaren Norm für den tragbaren Anteil der Mietkosten am Einkommen der Schichten mit bescheidenem Auskommen zu gelangen und um Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, bis zu welchem Einkommen ein berechtigtes Bedürfnis nach Verbilligung der Mietkosten besteht. Den Schluss bilden die zeitlich abgestuften Vorschläge über die staatlichen und privaten Massnahmen, die nach der Meinung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1956

Date Data Seite

804-806

Page Pagina Ref. No

10 039 621

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.