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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 31. Mai 1956

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungegebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung

betreffend die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung und die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin (Vom 25. Mai 1956) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Seit vielen Jahren schon haben die durch das Problem einer Regulierung des Luganersees aufgeworfenen Fragen Gegenstand mannigfacher Verhandlungen zwischen der Schweiz und Italien gebildet. Insbesondere war man bemüht, Mittel und Wege zu finden, dass die Uferanwohner nicht immer wieder durch die Hochwasser des Sees beunruhigt oder gar ernsthaft gefährdet würden.

Nach den verheerenden Überschwemmungen im Jahr 1951 verstärkten die beiden Länder ihre Anstrengungen, um eine gangbare Lösung zu finden.

Die Verhandlungen führten schliesslich zu der am 17. September 1955 erfolgten Unterzeichnung eines Abkommens.

Mit Schreiben vom 26. Juni 1953 an den Bundesrat hat der Staatsrat des Kantons Tessin ein Gesuch um Gewährung eines Bundesbeitrages für diese Arbeiten eingereicht.

Wir beehren uns, Ihnen die vorliegende Botschaft zu unterbreiten, dazu einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Abkommens vom 17. September 1955 und die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin.

I. Allgemeines Die Oberfläche des Luganersees beträgt 50 km2, wovon 63 Prozent auf schweizerisches und 37 Prozent auf italienisches Territorium entfallen; das gesamte Einzugsgebiet des Sees dagegen ist 12mal grösser. Einziger Abfluss ·Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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1114 des Sees ist die Tresa. Dieser Fluss bildet zunächst auf eine Länge von 7,5 km die Grenze zwischen Italien und der Schweiz, fliesst dann ganz auf italienischem Territorium, wo er das Ausgleichbecken der Wasserkraftanlage Creva speist, um schliesslich in der Nähe von Luino in den Langensee zu münden. Die Gesamtlänge der Tresa zwischen Luganer- und Langensee beträgt 18,5 km, das entsprechende Gefalle 77 m.

Der Umstand, dass der Luganersee ein natürliches Seebecken mit nicht unbedeutendem Nutzinhalt darstellt,, führte naturgemäss dazu, den Möglichkeiten des Betriebes von Wasserkraftanlagen am Abfluss des Sees volle Aufmerksamkeit zu schenken. In den verschiedenen Eegulierungsprojekten, die mit einer Wasserkraftnutzung der Tresa kombiniert waren, haben die Seeanwohner jedoch eine gewisse Gefahr erblickt, weil die Interessen der Nutzung einerseits und der Eegulierung anderseits nicht immer gleichgerichtet waren. Die im vorliegenden Fall unerlässlichen Begrenzungen der Staukote erlaubten aber keine genügend wirtschaftliche Nutzung des Abflusses, so dass auf solche Projekte verzichtet werden musste. Das dem Abkommen zugrundeliegende Projekt beschränkt sich deshalb lediglich auf die Eegulierung der Wasserstände des Sees und sieht von einer Wasserkraftnutzung gänzlich ab.

u. Seeregime und Ziel der Regulierung Das Seeregime ist im allgemeinen durch Niederwasser im Winter und Sommer, letztere weniger ausgeprägt, und durch Hochwasser im Frühling und Herbst gekennzeichnet. Die folgenden Zahlen geben die charakteristischen Wasserstände des Sees und die entsprechenden Abflussmengen der Tresa Bieder:

Entfachende Abflussmenge der Tresa

höchster Stand (1896) 273,06 m ü. M.

210 m3/sec mittlerer Stand (1904-1944) . . . .

270,53 m ü. M.

26 m3/sec niedrigster Stand (1922) 269,88 m ü. M.

3 m3/sec Hochwasser 1951 272,89 m ü. M.

195 m3/sec Der Unterschied der Extremwerte beträgt demnach 3,18 m.

Wie eine bei den Ufergemeinden durchgeführte Umfrage ergeben hat, sollten die Hochwasserstände nach der Eegulierung die Kote von ca. 271,40 m ü. M. nicht mehr überschreiten. Wenn man diese Kote als massgebend betrachtet, so ergibt sich aus der graphischen Darstellung der Seewasserstände in den vergangenen Jahren ohne weiteres die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Seeregulierung.

Die wesentliche Absenkung der Hochwasserstände ist demnach als Hauptziel der Eegulierung zu betrachten. Das Mass dieser Absenkung wird jedoch anderseits durch die Verhältnisse am Unterlauf der Tresa, insbesondere in der Gegend von Voldomino, begrenzt. Eine zu starke Absenkung der Hochwasserstände des Sees könnte in der Tat die Abflussmenge der Tresa derart anwachsen

1115 lassen/ dass Schäden für die Bevölkerung der Talschaft und am Flussbett selbst auftreten könnten. Auch den von den Seegemeinden im Hinblick auf die Siedlungspolitik, den Fremdenverkehr, die Landwirtschaft, die Hygiene, die Fischerei und die Schiffahrt gestellten Begehren ist Eechnung zu tragen.

Es ist also nicht angängig, das Problem einseitig zu lösen, so dass sich gewisse Interessengruppen benachteiligt fühlen könnten; vielmehr muss angestrebt werden, die Eigenarten aller geltend gemachten Interessen angemessen zu berücksichtigen, was bei einer Seeregulierung nur durch eine gut abgewogene Kompromisslösung möglich ist.

m. Das Regulierreglement und die Wirkung der Regulierung Wie aus den zuvor gemachten Ausführungen hervorgeht, musste ein klares und eindeutiges Eeglement aufgestellt werden, das jedes Missverständnis über dessen Handhabung vollständig ausschliesst. Dieses Ziel ist erreicht worden durch ein sogenanntes «Eegulierlinienreglement», das dem Wehrwärter die in jedem Zeitpunkt und bei jedem Seewasserstand abzuleitende Abflussmenge genau vorschreibt. Die vom Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft vorgenommenen Untersuchungen führten zur Aufstellung des Eegulierreglementes August 1953. Dessen Auswirkungen Hessen sich dadurch abschätzen, dass für einige der vergangenen Jahre die Wasserstände errechnet wurden, die sich eingestellt hätten, wenn die Seeregulierung damals schon durchgeführt worden wäre.

Es zeigt sich, dass mit Ausnahme der aussergewöhnlichen Hochwasser von 1896 und 1951, deren Maximalstände von Kote 273,06 m ü. M. auf Kote 272,24 m ü. M. (1896), beziehungsweise von Kote 272,89 m ü. M. auf Kote 272,00 "(1951) hätten reduziert werden können, bei allen andern untersuchten Hochwassern die Kote von 271,78 m ü.M. (Plattform der Schiffstation Lugano: 271,85 m ü. M.) nicht überschritten worden wäre. Das Herbsthochwasser 1928, das maximale der Jahresreihe 1900-1950, hätte bei Kote 271,55 m ü. M. begrenzt werden können, welche Kote auch für die am stärksten betroffenen Gemeinden kurzfristig als zulässig erachtet werden kann. Es bleibe auch nicht unerwähnt, dass die Eegulierung nicht nur die Hochwasserstände senkt, sondern auch deren Dauer wesentlich verkürzt.

Die niedrigsten Winterwasserstände werden etwas tiefer hegen als beim bisherigen natürlichen Seeregime, wodurch die
Ausführung von Bauarbeiten erleichtert werden könnte. Dagegen werden die niedrigsten Sommerwasserstände - ein Vorteil für den Fremdenverkehr, den Badebetrieb und die Fischerei - merklich höher hegen als bisher. Der mittlere jährliche Wasserstand erfährt durch die Seeregulierung keine Veränderung.

Die maximale Abflussmenge der Tresa von 210 m3/sec im Jahre 1896 bzw. von 195 m3/sec im Jahre 1951 hätte auf 190 m3/sec reduziert werden können. Bei den andern Hochwassern dagegen wäre sie vergrössert worden, jedoch immer unter 190 m3/sec geblieben.

1116 IV. Die für die Regulierung erforderlichen Bauten Die Notwendigkeit einer Steigerung des Abflussvermögens der Tresa zwecks Absenkung der Hochwasserstände des Sees ist bereits angedeutet worden. Zu diesem Zweck ist eine Vertiefung und Verbreiterung des Flussbettes der Tresa nach dem Ausfluss aus dem See unerlässlich. Die auf eine Länge von 1,4 km vorgesehene Flusskorrektion ermöglicht es, auch bei den infolge der Eegulierung abgesenkten Wasserständen des Sees noch die maximale Abflussmenge abzuleiten. Die Breite der durch eine Deckschicht aus Kies gesicherten Flußsohle beträgt 38 m, die Neigung der Böschungen 2:8. Die letzteren sind im unteren Teil mit einer schützenden Trockenpflästerung, im oberen Teil mit gewöhnlichem Easenbewuchs versehen.

Es wird ferner bei Ponte Tresa ein Wehr erstellt werden müssen, durch welches die maximale Abflussmenge auf 190 m3/sec begrenzt und auch ein zu rasches Fallen des Wasserspiegels in Mederwasserperioden verhindert werden kann, und das somit ganz allgemein eine Regulierung der Abflussmenge gemäss Regulierreglement ermöglicht. Es ist ein Dachwehr vorgesehen, das ca. 850 m unterhalb der Brücke von Ponte Tresa erstellt wird und das 3 Öffnungen von je 14,50 m lichter Breite aufweist. Dieser Wehrtyp ist für den vorliegenden Fall besonders geeignet, da verhältnismässig geringe Wasserspiegeldifferenzen auftreten, er sich ferner gut in das Landschaftsbild einpasst, eine gleichmässig auf den Kiesuntergrund wirkende Kräfteverteilung erlaubt und auch hinsichtlich der Fischwanderung flussabwärts eine zweckmässige Lösung ermöglicht.

Im weiteren rnuss auch die bestehende Brücke in Ponte Tresa durch eine neue ersetzt werden, weil ihre Pfeiler einen beträchtlichen Rückstau erzeugen und weil infolge der im Fluss notwendig werdenden Baggerungen an deren Fundamenten mit hohen Kosten verbundene Konsolidierungsarbeiten vorgenommen werden müssten. Da bei dieser Gelegenheit auch die dort bestehenden misslichen Verkehrsverhältnisse verbessert werden sollen, wird der Kanton Tessin gemeinsam mit Italien diese Frage getrennt behandeln; die diesbezüglichen Aufwendungen sind daher in den Kosten der Regulierungsarbeiten nicht inbegriffen.

Was den Umbau des Seedammes zwischen Melide und Bissone zwecks Verbreiterung der Strasse und Ausbau der Bahnlinie auf Doppelspur betrifft, ist zu
sagen, dass genügend grosse Öffnungen für die Schiffahrt und den Durchfluss des Wassers von einem Seebecken ins andere vorgesehen sind. Eine Beteiligung des Regulierungsunternehmens an den Kosten dieses Umbaues ist nicht vorgesehen.

Es ist ausserdem auch eine Korrektion der See-Enge von Lavena erforderlich, denn die Tieferhaltung der Hochwasserbestände hätte beim jetzigen Zustand eine unzulässige Verkleinerung des Durchflussquerschnittes zur Folge.

Um die Naturschönheit der dortigen Uferstre.ifen nicht zu beeinträchtigen, werden diese Korrektionsarbeiten zur Hauptsache nach der Tiefe hin vorgenommen. Das vorgesehene Normalprofil wird die bestehenden Durchfluss-

1117 Verhältnisse wesentlich verbessern und auch die Aufrechterhaltung der Schifffahrt bei allen vorkommenden Wasserständen gewährleisten.

Die totalen, auf der Preisbasis Ende 1950 für diese Arbeiten (Projekt September 1951) errechneten Kosten lassen sich wie folgt zusammenfassen: sFr.

Landerwerb, allfällige Entschädigungen Korrektion der Tresa Eegulierwebr Korrektion der See-Enge von Lavena Verschiedenes und Unvorhergesehenes, Projekt und Bauleitung

85 000 1462000 953 000 623 000 657 000

Totalkosten ohne Umsatzsteuer

3 730 000

Unter Berücksichtigung der seit der Aufstellung der Kostenvoranschläge (1950) eingetretenen Verteuerung ist dieser Betrag auf 4 000 000 Franken aufgerundet worden Die Bauzeit wird ungefähr 2% Jahre betragen.

V. Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien Das dieser Botschaft beigelegte Abkommen vom 17. September 1955 umfasst im einzelnen folgende Hauptpunkte: Die Eegulierung des Luganersees wird gemäss dem Projekt September 1951 und dem Eeglement August 1953 durchgeführt.

Die Ausführung der Arbeiten obliegt, vorbehaltlich der Kompetenzen der gemischten Aufsichtskommission (siehe unten), dem Kanton Tessin.

Die gesamten Baukosten gehen zu Lasten der Schweiz. Italien hat an der Regulierung hinsichtlich deren Auswirkungen auf die Seeufer kein grosses Interesse; da die Hochwasser der Tresa infolge der Eegulierung häufiger auftreten und auch länger andauern werden, hat Italien dagegen sämtliche dadurch unterhalb der korrigierten Flußstrecke und insbesondere in der Gegend von Luino für Sicherungsarbeiten an den Böschungen und uferanliegenden Gebieten bedingte Kosten allein zu tragen. Es versteht sich, dass in diesen Kosten auch Aufwendungen für die Behebung allfällig als Folge der Seeregulierung auf italienischem Territorium entstehender Schäden inbegriffen sind.

Die gemischte Aufsichtskommission umfasst drei vom schweizerischen Bundesrat und drei von der italienischen Eegierung bestimmte Mitglieder.

Die Bedienung des Wehres ist Sache der Schweiz, welche die diesbezüglichen Kosten trägt. Dagegen hat jedes Land für die Kosten der auf seinem Gebiet erforderlichen Unterhaltsarbeiten an der Wasserrinne und den Ufern der See-Enge von Lavena und der Tresa selbst aufzukommen.

1118 VI. Bundesbeitrag Der Kanton Tessin ersucht die eidgenössischen Behörden, für die Festsetzung des Bundesbeitrages folgende Umstände besonders zu beachten: a. Die wirtschaftliche Lage des Kantons Tessin sei derart, dass sie den höchsten für solche Arbeiten zulässigen Bundesbeitrag rechtfertige.

b. Im Gegensatz zu andern, meist mehrere Kantone berührenden Fällen von Seeregulierungen habe hier auf schweizerischer Seite, nach Abzug des Bundesbeitrages, der Kanton Tessin allein die ganze finanzielle Last zu tragen.

c. Italien übernehme keinerlei Kosten der eigentlichen Seeregulierung.

Es ist ausserdem noch zu bemerken, dass der Kanton für die auf ca.

20 000 Franken jährlich zu schätzenden Kosten für Betrieb und Unterhalt des Eegulierwehres allein aufkommen muss.

Auf Grund der geschilderten Umstände glaubt der Kanton Tessin, auf einen Bundesbeitrag von 50 Prozent an die Kosten der Regulierung hoffen zu dürfen. Wir schlagen Ihnen vor, diesem Gesuch, das uns angemessen und durch die Verhältnisse gerechtfertigt scheint, Ihre Zustimmung zu erteilen. Ferner glauben wir, dass es zweckmässig sein wird, den Bundesrat zu ermächtigen, für die durch eine weitere Steigerung der Baupreise bedingten Mehraufwendungen ebenfalls einen Bundesbeitrag von 50 Prozent zu bewilligen.

Wir beehren uns, Ihnen gestützt auf die vorstehenden Ausführungen den beigefügten Entwurf zu einem Bundesbeschluss zu unterbreiten und dessen Annahme zu beantragen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 25. Mai 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldniann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1119 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung und die Gewährung eines Bundesbeitrages an den Kanton Tessin

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, und Artikel 23, der Bundesverfassung, nach Einsicht in ein Schreiben des Staatsrates des Kantons Tessin vom 26. Juni 1953, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1956, beschliesst:

Art. l

Das am 17. September 1955 geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren, sofern sich der Kanton Tessin innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Beschlusses mit den folgenden Bestimmungen einverstanden erklärt.

Art. 2 Der Staatsrat des Kantons Tessin übernimmt alle Verpflichtungen, die der Schweiz aus der Erstellung, dem Unterhalt, der Erneuerung und den allfälligen Änderungen der für die Luganerseeregulierung notwendigen Bauwerke sowie aus dem Betrieb des Wehres erwachsen.

Art. 3 1. Dem Kanton Tessin wird ein Bundesbeitrag in der Höhe von 50 Prozent der wirklichen Kosten des in Artikel II obgenannten Abkommens umschriebenen Eegulierungsarbeiten, höchstens aber von 2 000 000 Pranken,

1120 gewährt. Der Bundesrat wird jedoch ermächtigt, für die durch eine Steigerung der Baupreise bedingten Mehraufwendungen ebenfalls einen Bundesbeitrag von 50 Prozent zu bewilligen.

2. Der Bundesbeitrag wird auf Grund der eigentlichen Baukosten und der Kosten für Erwerb von nötigem Grund und Kechten, für Projekt und Bauleitung und für die Erstellung der Baupläne berechnet.

8. Der Bundesbeitrag wird in Jahresraten entsprechend den ausgeführten Arbeiten ausbezahlt; massgebend sind die vom Staatsrat des Kantons Tessin vorgelegten Abrechnungen und Belege.

Art. 4 Der Bundesrat ist ermächtigt, gegebenenfalls dem Kanton Tessin gemäss Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1980 hinsichtlich der auf schweizerischem Gebiet erforderlichen Arbeiten das Expropriationsrecht zu verleihen.

Art. 5 .

Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Absatz 8, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Eeferendum.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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S V I Z Z E R A

l TA L l A

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1122 Übersetzung OMS dem italienischen Originaltext

Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Luganerseeregulierung Der Schweizerische B u n d e s r a t und die E e g i e r u n g der Italienischen E e p u b l i k in Berücksichtigung der durch die periodisch wiederkehrenden Hochwasser des Luganersees verursachten beträchtlichen Schäden der Ufergebiete, vom Wunsche getragen, die betroffenen Gebiete so gut als möglich gegen neue Überschwemmungen zu schützen und die Wasserstandsverhältnisse des Luganersees zu verbessern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu treffen und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat: Herrn Nello Celio, Staatsrat, Vorsteher des Baudepartementes des Kantons Tessin; der Präsident der Italienischen Eepublik : Herrn Pietro Frosini, Presidente di Sezione del Consiglio superiore dei lavori pubblici.

Diese haben nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart : Artikel I Die beiden Vertragsparteien kommen überein, die Luganerseeregulierung nach dem Projekt und dem Eegulierreglement des Eidgenössischen Amtes für Wasserwirtschaft in Bern vom September 1951 bzw. August 1958 durchzuführen.

Artikel II 1. Die Eegulierungsarbeiten umfassen: a. Korrektion der See-Enge von Lavena; b. Eegulierwehr bei Buchetta ; c. Korrektion der Tresa zwischen Ponte Tresa und Madonnone.

2. Mit den Arbeiten ist innerhalb voü zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu beginnen.

1123 Artikel III 1. Die beiden Vertragsparteien sind einig darüber, dass es sich bei der Luganerseeregulierung um ein Werk von öffentlichem Interesse handelt.

Die beiden Begierungen gewähren deshalb, jede auf ihrem Gebiet, das Eecht, nötigenfalls die für Bau, Unterhalt und Betrieb der Anlagen erforderlichen Grundstücke sowie entgegenstehende Bechte zu enteignen.

2. Der öffentliche Grund und Boden kann in dem für Bau, Unterhalt und Betrieb notwendigen Ausmass unentgeltlich beansprucht werden.

Artikel IV.

1. Unter Vorbehalt der Befugnisse der gemischten Aufsichtskommission gemäss Artikel VI der vorliegenden Vereinbarung obliegt die Ausführung der Arbeiten dem Kanton Tessin. Der Staatsrat des Kantons bestimmt die Bauleitung und wird, im Einvernehmen mit den italienischen Behörden und nach den in beiden Ländern geltenden Vorschriften, die Publikation der Pläne vornehmen und die Verträge mit den Unternehmern abschliessen.

2. Die beiden Vertragsparteien fördern die Begulierungsarbeiten nach Möglichkeit, indem sie folgende Erleichterungen zusichern: a. Die Bauleitung erhält die Unterstützung durch die zuständigen Behörden der beiden Länder.

b. Das bei den Arbeiten beschäftigte Personal kann sich an den Ufern der See-Enge von Lavena und der Tresa frei bewegen. Es bleibt jedoch den notwendigen Polizei- und Zollmassnahmen unterworfen.

c. Die beiden Begierungen verzichten auf die Erhebung von Zollabgaben, von Ein- und Ausfuhrgebühren, auf Ein- und Ausfuhrbewilligungen für Material, das zum Bau und Unterhalt der Anlagen bestimmt ist. Solches Material muss jedoch der zuständigen Zollstelle von Fall zu Fall angegeben werden. Die Zollbefreiung erfolgt nach Vorweisung einer Bescheinigung, aus welcher hervorgeht, dass das Material ausschliesslich für den Bau oder Unterhalt des im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Anlagen bestimmt ist. Diese Bescheinigung wird für die schweizerischen Zollstellen durch das italienische Ministerium für öffentliche Arbeiten, für die italienischen Zollstellen durch das Baudepartement des Kantons Tessin ausgestellt.

Artikel V Die gesamten Kosten des in Artikel II vorliegenden Abkommens aufgeführten Arbeiten sind auf 4 000 000 Schweizerfranken veranschlagt worden und werden in vollem Umfang durch die Schweiz getragen. Italien übernimmt seinerseits die gesamten Kosten für den Uferschutz an der Tresa auf italienischem Gebiet unterhalb der in Artikel II vorgesehenen Korrektionsstrecke.

1124 Artikel VI · , 1. Durch die beiden Kegierungen wird eine aus 6 Mitgliedern bestehende Aufsichtskommission eingesetzt. Drei Mitglieder werden durch den Schweizerischen Bundesrat ernannt, drei durch die italienische Eegierung. Jede Begierung trägt die Kosten für die von ihr ernannten Mitglieder.

2. Während der Bauzeit obliegt dieser Kommission die Genehmigung des Bauprogrammes, welches ihr durch den Staatsrat des Kantons Tessin unterbreitet wird, die Überwachung der Bauarbeiten, die Beschlussfassung über allfällig vorgeschlagene Projektänderungen, sie hat ferner den beiden Eegierungen periodische Berichte über den Gang der Arbeiten und die Einhaltung der Fristen vorzulegen.

8. Nach der Abnahme der Arbeiten ist die Kommission für die Prüfung und Entscheidung aller Fragen der Anwendung des Eegulierreglementes, der Bedienung des Wehres, des Unterhalts und der Erneuerung der Bauwerke zuständig. Sie überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und unterbreitet den beiden Eegierungen ihr zweckmässig erscheinende Änderungen des Eegulierreglementes zur Genehmigung.

4. Die Kommission stellt ihre Geschäftsordnung selbst auf. Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Sofern Einstimmigkeit nicht zu erreichen ist, werden die streitigen Fragen den Direktoren der Versuchsanstalten für Wasserbau an den Technischen Hochschulen in Zürich und Mailand unterbreitet. Ihr Entscheid ist für beide Parteien verbindlich.

Sofern sich auch diese beiden Experten nicht einigen können, bezeichnen sie einen Schiedsrichter, der jedoch nicht aus einem der beiden Länder stammen darf. Sein Entscheid ist unanfechtbar.

Artikel VII Nach Abschluss der Arbeiten werden zwei Experten mit ihrer Abnahme betraut; der eine wird durch das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement, der andere durch das italienische Ministerium für öffentliche Arbeiten ernannt. Das Abnahmeprotokoll muss durch diese beiden Behörden genehmigt werden.

Artikel VIII 1. Die Bedienung des Wehres ist Sache der Schweiz, welche sich zur Einhaltung des Eegulierreglements und seiner allfälligen Abänderungen gemäss Artikel VI, Ziffer 8, des vorliegenden Abkommens verpflichtet.

2. Die Kosten für die Bedienung des Wehres gehen zu Lasten der Schweiz.

8. Die mit der Bedienung des Wehres betrauten Personen haben freien Zutritt zum italienischen Ufer im Bereich des Wehres. Sie
bleiben jedoch den notwendigen Polizei- und Zollmassnahmen unterworfen.

Artikel IX 1. Die Kosten für den Unterhalt und die Erneuerung des Eegulierwehres gehen ausschliesslich zu Lasten der Schweiz.

1125 2. 'Jeder Staat trägt selbst die Kosten für den auf seinem Gebiet erforderlichen Unterhalt der Wasserrinne und der Ufer der See-Enge von Lavena und der Tresa. Beide Staaten verpflichten sich, die notwendigen Massnahmen zu treffen, um Uferrutschungen und Veränderungen der Wasserrinne, die sich auf die Eegulierung nachteilig auswirken könnten, zu verhüten. Sollten trotz aller Massnahmen solche Störungen eintreten, so wird die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ohne Verzug an die Hand genommen. Die Aufsichtskommission regelt die Einzelheiten für solche Unterhaltsarbeiten, die sich gleichzeitig auf italienisches und schweizerisches Gebiet erstrecken.

Artikel X 1. Die beiden Kegierungen sorgen, jede auf ihrem Gebiet, für die Ergreifung der notwendigen Massnahmen, damit im Falle der Erstellung oder der Abänderung von. Kunstbauten, wie Strassen, ständige Einrichtungen für die Fischerei oder die Bewässerung, Brücken, Gebäude, Wasserbauten usw., in der See-Enge von Lavena oder auf dem internationalen Abschnitt der Tresa die Seeregulierung weder gefährdet noch verunmöglicht und das Ufer des anderen Staates nicht in Mitleidenschaft gezogen wird.

2. Zu diesem Zwecke müssen die entsprechenden Projekte den zuständigen Behörden unterbreitet werden, welche die Aufsichtskommission anhören werden.

Artikel XI Entstehen über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens Meinungsverschiedenheiten, die sich nicht durch direkte Verhandlungen beheben lassen, so kann auf Verlangen einer jeden der beiden Begierungen der Streitpunkt vor den Internationalen Gerichtshof gezogen werden.

Artikel XII Das vorliegende Abkommen hebt alle widersprechenden Bestimmungen früher zwischen den beiden Staaten abgeschlossener Vereinbarungen auf.

Artikel XIII Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert und die Eatifikationsurkunden werden in Eom ausgetauscht werden.

Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Eatifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Gegeben in Lugano am 17. September 1955 in zwei Originalexemplaren in italienischer Sprache.

(gez.) Celio

(gez-) Pietro Frosini

1126

Zusatzprotokoll zu dem Abkommen vom 17. September 1955 zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Regulierung des Luganersees

Es sei ausdrücklich vermerkt, dass es sich bei dem in Artikel I des Abkommens genannten Projekt und Eegulierreglement um dieselben handelt, welche der italienischen Delegation gemäss Protokoll der Sitzung in Mailand vom 11./12. Dezember 1958 übermittelt wurden.

(gez.) Celio

(gez.) Pietro Frosini

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31.05.1956

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