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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schwyz (Vom

7. Juli 1956)

Herr Präsident!

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-- Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Schwyz haben am 18.Mai 1956 mit 6507 Jagegen 4917 Nein einer Abänderung des § 92 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom 9. Juni 1956 sucht der Eegierungsrat des Kantons Schwyz für diese Änderung die eidgenössische Gewährleistung im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung nach.

Der bisherige und der neue Text lauten : Neuer Text

Bisheriger Text .

-.- §

92

:

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Da wo ein Bedürfnis sich geltend macht, können von den politischen Gemeinden getrennte, öffentlich-rechtliche, römisch-katholische Kirchgemeinden (Pfarr- öder Filialgemeinden) mit eigenen Behörden und mit dem Eechte der Steuererhebung, von den daherigen Kirchgenossen gebildet, werden. Die Genehmigung zur Bildung solcher selbständiger Kirchgemeinden und deren Statuten und ist zu erteilen, wenn das Einverständnis der zuständigen kirchlichen Organe nachgewiesen und für eine sichere finanzielle Grundlage Gewähr geleistet wird.

§92 Es können von den politischen Gemeinden getrennte öffentlich-rechtliche römisch-katholische Kirchgemeinden (Pfarr- oder Filialgemeinden) sowie öffentlich-rechtliche evangelisch-reformierte Kirchgemeinden errichtet werden. Sie können sich über eine oder mehrere politische Gemeinden oder über Teile davon erstrecken. .

. ; Der Errichtungsbeschluss bedarf O r g a n ider s a Mehrheit t i o n u nder t e auf r l i e der Zustimmung dem Gebiete der neuen Kirchgemeinde wohnhaften stimmfähigen, an der Abstimmung teilnehmenden Konfessionsangehörigen. Er ist neben den Statuten, die sich den gesetzlichen Vor-

1529 Bisheriger Text

Neuer Text

· ;

Schriften über die Organisation der Gemeinden anzupassen haben, dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen.

Der Kantonsrat erteilt die Genehmigung, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und wenn für eine sichere finanzielle Grundlage Gewähr geleistet ist. Bei den römisch-katholischen Kirchgemeinden ist überdies das Einverständnis des zuständigen bischöflichen Ordinariates erforderlich.

Mit der kantonsrätlichen Genehmigung wird die Kirchgemeinde zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ; sie erlangt damit auch das Hecht der Steuererhebung.

Die vorstehende Verfassungsänderung schafft das Eecht auf" Errichtung evangelisch-reformierter Kirchgemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften und verleiht zugleich das Eecht der Steuererhebung. Damit werden den protestantischen Stimmbürgern des Kantons Schwyz die gleichen Möglichkeiten eingeräumt, wie sie bisher ausschliesslich den Kirchgenossen der römischkatholischen Kirche zustanden.

Die Kantone sind in der Organisation ihrer Landeskirchen vollständig frei (vgl. Burckhardt, Kommentar BV, 8. Aufl., S. 470). Es-handelt sich um eine Bestimmung des kantonalen öffentlichen Eechts, die den Grundsätzen der Bundesverfassung nicht zuwiderlauft.

Wir beantragen Ihnen deshalb, dieser Verfassungsänderung durch Annahme .des-beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des-Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den T.Juli 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Streuli Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1580 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schwyz

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 7. Juli 1956, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts den Vorschriften der. Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 18.Mai 1956 angenommenen Änderung von § 92 der Verfassung des Kantons Schwyz wird die Gewährleistung des : Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der geänderten Verfassung des Kantons Schwyz (Vom 7. Juli 1956)

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Jahr

1956

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Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

7229

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.07.1956

Date Data Seite

1528-1530

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