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Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 17. Mai 1956

Band I

Erscheint wöchentlich. Freie 30 Franken im -Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Zahlungsunion und die Verlängerung des bisherigen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion (Vom 4. Mai 1956) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion und die Verlängerung der schweizerischen Kredite an die Europäische Zahlungsunion zg unterbreiten.

I.

Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion für die Zeit vom 1. Juli 1955 bis 30. Juni 1956

Durch Bundesbeschluss vom 26. Oktober 1950 ermächtigten Sie den Bundesrat, das Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion zu ratifizieren und der Union im Eahmen der damaligen schweizerischen Quote von 1093 Millionen Franken Kredite in der Höhe von 656 Millionen Franken zu gewähren. Am 18. Juni 1952 erteilten Sie dem Bundesrat die Ermächtigung, der Verlängerung der schweizerischen Quote um zwei Jahre zuzustimmen und der Union im Eahmen einer der Schweiz eingeräumten Zusatzquote von 547 Millionen Franken weitere Kredite bis zum Betrage von 275 Millionen Franken zu gewähren. Die für unser Land günstige Entwicklung in der Beanspruchung der Quote und Zusatzquote erlaubte es, die Mitgliedschaft der Schweiz bei der Union für die Geschäftsjahre 1953/54, 1954/55 und 1955/56 ohne Bereitstellung neuer Kredite zu verlängern. Der Bundesrat wurde von Ihnen jeweils ermächtigt - letztmals durch Bundesbeschluss vom 21. Juni 1955 - der Verlängerung der Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

72

1006 schweizerischen Quote um ein Jahr zuzustimmen und für den Ausgleich der Eechnungsüberschüsse der Schweiz gegenüber der Union die am 18. Juni 1952 bewilligten Kredite weiterhin zur Verfügung zu stellen.

Der Abrechnungsmechanismus der Union ist seit ihrer Gründung zweimal geändert worden. Bis 30. Juni 1954 wurden die Überschüsse der Gläubiger innerhalb der Quoten zu 60 Prozent durch Kreditgewährung an die Union und zu 40 Prozent durch Gold- oder Dollarzahlung der Union ausgeglichen. Ab I.Juli 1954 erfolgte der Ausgleich sämtlicher Überschüsse und Defizite innerhalb der Quoten, im Sinne einer Vereinfachung des Verfahrens, je zur Hälfte in Gold bzw. Dollars und Kredit. Bei gleichbleibenden Kreditlimiten ergab sich daraus eine Erhöhung aller Quoten um 20 Prozent. Im Eahmen der ursprünglichen Quote von 250 Millionen Kechnungseinheiten betrug die Kreditverpflichtung der Schweiz 150 Millionen (60 Prozent) ; unter der neuen Eegelung (50: 50) entsprach dieser Verpflichtung von 150 Millionen eine Quote von 800 Millionen Bechnungseinheiten. Innerhalb der in bisheriger Höhe beibehaltenen Bailonge von 125 Millionen Eechnungseinheiten ergaben sich keine Änderungen, da die in ihrem Eahmen erzielten schweizerischen Überschüsse von Anfang an je zur Hälfte durch Gold- bzw. Dollarzahlungen der Union und Kredite an die Union ausgeglichen wurden. Als weitere Annäherung an das Endziel der Union, d.h. an die Konvertibilität der Währungen, wurde im Zusammenhang mit der Verlängerung bis 30. Juni 1956 beschlossen, mit Wirkung ab I.August 1955 für den Ausgleich der Überschüsse und Defizite innerhalb der Quoten und Bailongen den Goldbzw. Dollaranteil auf 75 Prozent zu erhöhen und den Kreditanteil auf 25 Prozent herabzusetzen. Da auch diesmal die bisherigen Kreditlimiten keine Änderung erfahren durften, wurden sämtliche Quoten und Ballongen gegenüber dem Stand 1. Juli 1954 verdoppelt. Die der ursprünglichen schweizerischen Kreditverpflichtung von 150 Millionen entsprechend neu festgesetzte Quote beträgt also heute 600 Millionen und die Bailonge 250 Millionen Eechnungseinheiten.

Auf Begehren verschiedener Mitgliedstaaten wurde eine neue Klausel in das Abkommen über die Europäische Zahlungsunion aufgenommen. Sie erlaubt, das Abkommen jederzeit zu beendigen, wenn Vertragsländer, deren Quoten zusammen mindestens 50 Prozent
der Gesamtsumme aller Quoten ausmachen, der OECE ihre Kündigungsabsicht bekanntgeben und vorausgesetzt, dass das Europäische Währungsabkommen (vgl. Kapitel II) an die Stelle der Union tritt.

Die Zinssätze für Unionskredite an Schuldnerstaaten blieben unverändert bei 2% Prozent für Kredite bis zu einem Jahr, 8 Prozent bis zu zwei Jahren und S1^ Prozent für solche mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren. Auch für die Verzinsung der von den Gläubigerländern an die Union gewährten Kredite blieb es bei den bisherigen Ansätzen, nämlich 2% Prozent für Kredite innerhalb der Quoten und 3 Prozent für solche im Eahmen der Ballongen.

Konsolidierungsabkommen, wie wir sie Ihnen in den Botschaften vom 27. August 1954 und 6.Mai 1955 unterbreiteten, wurden von der Schweiz seither nicht abgeschlossen.

1007 IL Das Europäische Währungsabkommen Gemäss Ziffer 3 des einzigen Artikels des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1955 ermächtigten Sie den Bundesrat, den Beitritt der Schweiz zu einem zu gründenden Europäischen Fonds zu erklären und' die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen im Eahmen der bereits für die Europäische Zablungsunion bewilligten Kredite zu übernehmen. Ferner schlössen Sie sich der in der Botschaft vom G.Mai 1955 (Seite 2, Abs.2) vom Bundesrat vertretenen Auffassung an, dass die durch die Union gewährleistete multilaterale Verrechnung und Sicherung der Saldoreglierung. nur aufgegeben werden sollte, wenn die Weiterführung dieser beiden Funktionen auf anderem Wege gesichert erscheine.

Das am 5. August 1955 von sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Zahlungsunion unterzeichnete Europäische Währungsabkommen umfasst den Europäischen Fonds und das multilaterale Verrechnungssystem. Es kann nach Hinterlegung aller Eatifikationsurkunden jederzeit in Kraft treten, wenn die Union in Anwendung der in Kapitel I erwähnten neuen Klausel beendigt wird, der Übertrag aus dem Kapital der Union auf den Europäischen Fonds erfolgt und Signatarstaaten, deren Beiträge an den Fonds mindestens 50 Prozent der Gesamtbeiträge ausmachen, der OECE ihre Absicht bekanntgeben, das Abkommen anzuwenden.

Für den Abschluss dieser Vereinbarung waren folgende Überlegungen wegleitend: Um Verkehr und Liberalisierung unter den Mitgliedstaaten auf einem möglichst hohen und gleichbleibenden Stand zu halten und gleichzeitig die Eückkehr zum völlig multilateralen Austausch und zur Konvertibilität zu erleichtern, «oll für den Fall einer Beendigung der Union eine neue Kreditquelle geschaffen werden. An die Stelle der Union soll ein mit dem Devisenregime der einzelnen Länder vereinbares multilaterales Verrechnungssystem treten. Trotzdem das neue System die Anwendung verschiedener Methoden der Wechselkursfestsetzung erlaubt, ist es die Absicht aller Mitglieder, die Kursmargen möglichst atabil und die Schwankungen in engen Grenzen zu halten. Der Fonds und das multilaterale Verrechnungssystem werden es den Vertragsparteien erleichtern, vom Abschluss bilateraler Vereinbarungen über den Handels- und Zahlungsverkehr abzusehen. Es besteht der allgemeine Wunsch, einen Eahmen zu schaffen, der die Fortsetzung der Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Währungen und des Zahlungsverkehrs in Europa gestattet und es den Mitgliedern erleichtert, die Beschlüsse der OECE auf dem Gebiet der Handelspolitik und der Liberalisierung auszuführen.

In bezug auf die Bestimmungen über den Europäischen Fonds kann auf unsere Ausführungen in der Botschaft vom S.Mai 1955 (Seite 22 ff.) verwiesen werden.

° Der Zweck des multilateralen Verrechnungssystems besteht darin, die Bezahlung der in den Währungen und zwischen den Währungsgebieten der

1008 Vertragsparteien erfolgten Transaktionen durch die Möglichkeit einer Zwischenfinanzierung und durch die periodische Begleichung der Guthaben zu im voraus festgelegten Bedingungen zu erleichtern. Jedes Land hat den andern Mitgliedstaaten zwischen den monatlichen Abrechnungen bis zu einer bestimmten Grenze (rund 5 Prozent seiner Unionsquote) Beträge in seiner Währung ohne Deckung in Gold oder Devisen zur Verfügung zu stellen. Für die Schweiz beträgt die Grenze dieser Zwischenfinanzierung 15 Millionen Dollars (rund 65 Millionen Franken). Die einer Vertragspartei unter diesem Titel zur Verfügung gestellten Beträge sind von ihr zu einem von der OECE zu bestimmenden, festen Satz zu verzinsen. Die vom Agenten (Bank für Internationalen Zahlungsausgleich) auf Grund der monatlichen Saldomeldungen errechneten Nettoguthaben bzw.

-schulden werden voll durch Dollarzahlung des Fonds bzw. an den Fonds abgegolten. Kommt ein Schuldnerland (oder mehrere Schuldnerstaaten) seinen Verpflichtungen betreffend Zahlung der Nettoschuld an den Fonds nicht nach, so zahlt der Fonds den Fehlbetrag bis zu höchstens 50 Millionen Dollars aus seinen eigenen Mitteln an die Gläubiger. Ein diese Summe übersteigender Fehlbetrag ist von den Gläubigern zu tragen, welche in der betreffenden Abrechnungsperiode bilaterale Guthaben gegenüber dem säumigen Schuldner aufweisen, und zwar im Verhältnis zu diesen Guthaben. Sie bezahlen die entsprechenden Beträge in Dollars an den Fonds und erhalten dafür eine auf Bechnungseinheiten lautende Forderung auf den Fonds. Jede nachträgliche Zahlung des Schuldners an den Fonds wird von diesem entsprechend auf die Gläubiger verteilt. In bezug auf die Wechselkurse besteht zwischen dem System der Zahlungsunion und dem Europäischen Währungsabkommen der grundlegende Unterschied, dass die Union mit fixen Wechselkursen arbeitet, während diese unter dem neuen Abkommen innerhalb der notifizierten Margen schwanken und auch diese Margen geändert werden können. Werden Margen geändert, so findet eine Zwischenabrechnung statt, und die bis zur Änderung aufgelaufenen Saldi werden zum alten Kurs abgerechnet. Ferner ist schon in der Präambel die Absicht aller Länder festgelegt, die bekanntgegebenen Margen so klein und so stabil wie möglich zu halten. Ausserdem wurde im Schosse des OECE-Bates ein neues Konsultativ-Komitee
geschaffen, dessen besondere Aufgabe es sein wird, die allfälligen nachteiligen Auswirkungen der Wechselkurspolitik der einzelnen Länder auf den Warenaustausch anderer Länder zu prüfen. Schliesslich hat der Präsident des OECE-Bates auf schweizerischen Antrag eine ins Protokoll aufgenommene «déclaration d'intention» abgegeben, welche auf die im Europäischen Währungsabkommen enthaltenen Verpflichtungen und auf das erwähnte Komitee sowie auf die in bezug auf die-Kursmargen aus der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds resultierenden Pflichten hinweist ; der Bat hat diese Erklärung gebilligt und sie dem Komitee als Bichtlinie an die Hand gegeben. Sollten die Vereinigten Staaten den Dollar im Verhältnis zum Gold abwerten oder ihre Goldan- und -Verkaufspolitik gegenüber einer Vertragspartei einschränken, so findet wiederum eine Zwischenabrechnung statt. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Saldi werden zum alten Kurs umgerechnet

1009 und in Gold bzw. Dollars bezahlt. Neu abgeschlossene oder beibehaltene bilaterale Zahlungsabkommen sind - sofern sie Kreditmargen vorsehen - der OECE unter Angabe ihrer Dauer, der Zahlungsbedingungen und der vereinbarten Kreditmargen zu melden.

Die administrativen Bestimmungen des Abkommens sehen vor, dass unter der Leitung des OECE-Eates ein Direktionskomitee und der Agent für das Funktionieren des Fonds und des Verrechnungssystems sorgen. Der OECE-Eat i'asst die für die Durchführung des Abkommens notwendigen Beschlüsse, soweit aie nicht in die Kompetenz des Direktionskomitees fallen. Diese Beschlüsse bedürfen im Prinzip der Zustimmung aller Mitglieder und sind für sie verbindlich.

Das aus höchstens sieben Mitgliedern bestehende Direktionskomitee übt seine Tätigkeit auf Grund der Eatsbeschlüsse aus. Der Agent hat auf Grund der Beschlüsse des Eates und des Komitees alle sich aus dem Abkommen ergebenden Finanzoperationen abzuwickeln.

Für die Immunität und Privilegien des Fonds gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zahlungsunion.

Die Schlussbestimmungen des Abkommens enthalten u.a. die Vorschriften über dessen Eatifikation, über Suspendierung und Eücktritt der Mitglieder sowie über Verlängerung und Beendigung der Vereinbarung.

a. Das Abkommen ist durch alle Signatarstaaten zu ratifizieren.

b. Die OECE kann die Anwendung des Europäischen Währungsabkommens auf ein Land suspendieren, wenn es seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt oder den von ihr auf Grund des Abkommens oder in bezug auf die Handelspolitik und Liberalisierung gefassten Beschlüssen nicht Folge leistet. Die diesem Land allenfalls gewährten Fondskredite sind auf den Zeitpunkt der Suspension zurückzuzahlen. Dagegen bleibt seine Beitragspflicht an den Fonds aufrecht.

c. Zieht sich eine Vertragspartei aus der OECE zurück, so gilt für sie mit diesem Datum auch das Europäische Währungsabkommen als beendigt. Mit Zustimmung der OECE und unter den von ihr festzulegenden Bedingungen kann ein Land jederzeit zurücktreten. Nach Ende des dritten Jahres seit Inkrafttreten kann jedes Land mit einer Voranzeige von 3 Monaten und nach Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Fonds zurücktreten; es hat die erhaltenen Fondskredite auf diesen Zeitpunkt zurückzuzahlen. Die Eückzahlung der von ihm an den Fonds geleisteten
Beiträge erfolgt z. T. aus dem Barvermögen des Fonds, z. T. nach Massgabe der Eückzahlung der vom Fonds an andere Länder gewährten Kredite.

d. Die OECE wird drei Monate vor Ablauf des ersten Vertragsjahres beschliessen, unter welchen Bedingungen das multilaterale Verrechnungssystem verlängert werden kann. Nimmt eine Vertragspartei an diesem Beschluss nicht teil, so gilt das System, für sie auf Ablauf dieses Jahres als beendigt. Unter den übrigen Ländern bleibt es aufrecht. Dasselbe Verfahren gilt für das Abkommen selbst, wobei aber der Beschluss drei Monate vor Ablauf des d r i t t e n Vertragsjahres zu fassen ist.

1010 e. Das Abkommen kann jederzeit durch Beschluss der OECE als beendigt erklärt werden. Ohne gegenteiligen Bescbluss der OECE läuft es auf Ende des dritten Jahres seit Inkrafttreten ab, wenn die Summe der für die noch teilnehmenden Vertragsparteien festgesetzten Fondsbeiträge unter 50 Prozent der Gesamtsumme der ursprünglichen Beiträge gesunken ist. Im Falle einer Beendigung des Abkommens sind die den einzelnen Ländern gewährten und von ihnen benützten Fondskredite zu den Bedingungen zurückzuzahlen, unter welchen sie erteilt wurden. Der Fonds wird nach den im Abschnitt V, Ziffer 6, unserer Botschaft vom G.Mai 1955 dargelegten Bestimmungen liquidiert. Ohne gegenteiligen Beschluss der OECE tritt das Verrechnungssystem ausser Kraft, wenn die Summe der Fondsbeiträge der Vertragsstaaten, auf welche das System anwendbar ist, unter 50 Prozent der Gesamtsumme der ursprünglichen Beiträge sinkt.

Zur Beurteilung der B e d e u t u n g des Abkommens für die Schweiz sei auf folgende wichtigen Punkte hingewiesen: Die durch das Abkommen angestrebten Ziele liegen sicher in der Bichtung der Interessen unseres Landes.

Die Schweiz hat seit Beginn der Diskussionen um die Konvertibilität stets mit allem Nachdruck die Auffassung vertreten, dass die Aufhebung der Zahlungsunion ohne gleichzeitige Schaffung eines neuen, den veränderten Verhältnissen angepassten Systems nicht nur die künftige Liberalisierungspolitik der Länder, sondern sogar die bisher erzielten Fortschritte gefährden inüsste. Die finanziellen Auswirkungen unserer Beteiligung am Abkommen sind günstig zu beurteilen. Der schweizerische Beitrag an den Europäischen Fonds beläuft sich auf 21 Millionen Dollars (rund 92 Millionen Franken), wovon vorerst nur 9,5 Millionen Dollars (rund 41 Millionen Franken) zu leisten sein werden. Nachdem einerseits die von den eidgenössischen Bäten bewilligte Kreditlimite von 929,2 Millionen Franken per Ende März 1956 nur noch mit 407 Millionen Franken (48,8 Prozent) beansprucht ist und anderseits seit I.August 1955 die schweizerischen Überschüsse in der Union zu 75 Prozent (statt bisher nur 50 Prozent) in Gold ausgeglichen werden, wird - unter Berücksichtigung der bei Auflösung der Union aus ihrem Barvermögen zu erwartenden Bückzahlungen, der gemäss den Liquidationsregem der Union zu konsolidierenden bilateralen Eestforderungen
und der aus den bereits bestehenden Konsolidierungsabkommen eingehenden Amortisationen - im Bahmen der erwähnten Vorschussgrenze genügend Raum für den Fondsbeitrag und für die Zwischenfinanzierung bleiben. Die im Abkommen vorgesehene Zwischenfinanzierung bringt im Vergleich zum System der Zahlungsunion eine wesentliche Entlastung. Nicht nur ist sie auf 15 Millionen Dollar (rund 65 Millionen Franken) beschränkt - was in der Union nicht der Fall war -, sondern es werden die unter diesem Titel entstandenen Guthaben und Schulden monatlich voll in Dollars abgegolten.

In bezug auf die im Abkommen als zulässig erklärte Änderung der Wechselkursmargen sowie im Falle einer Dollarabwertung oder Änderung der Goldan- und -Verkaufspolitik durch die Vereinigten Staaten läuft die Schweiz kein finanzielles Bisiko, da die vorher entstandenen Saldi unter Einschaltung einer

1011 Zwischenabrechnung zum alten Kurs ausgeglichen werden. In handelspolitischer Hinsicht bat die Schweiz in Paris einen Vorbehalt angebracht, wonach sie sich das Eecht vorbehält, geeignete Massnahmen zu treffen, wenn die Wechselkurspolitik anderer Länder sie der Vorteile berauben sollte, die sie aus der Liberalisierung' erwarten darf. Hinsichtlich der bilateralen Zahlungsabkommen hat die Schweiz unter den von der OECE festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit, neue Vereinbarungen zu schliessen und bestehende weiterzuführen.

Die Teilnahme der Schweiz am europäischen Währungsabkommen bedeutet nicht eine Bindung auf unbegrenzte Zeit. Sollte es die Entwicklung der Verhältnisse als notwendig erscheinen lassen, so kann sie nach Ablauf des ersten Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung vom multilateralen Verrechnungssystem und nach Ablauf von drei Jahren vom. Abkommen selbst zurücktreten.

Schliesslich ist hervorzuheben, dass das Abkommen für die Zeit nach Auflösung der Zahlungsunion einen neuen Eahmen schafft, der die Fortsetzung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungen und des Zahlungsverkehrs in Europa sichert und den Mitgliedern die Durchführung der OECE-Beschlüsse auf dem Gebiet der Handelspolitik und der Liberalisierung erleichtert.

Auf Grund dieser Überlegungen hat der Bundesrat, gestützt auf die ihm in Ziffer 3 des einzigen Artikels des Bundesbeschlusses vom 21. Juni 1955 erteilte Ermächtigung, das am 5. August 1955 unterzeichnete Europäische Währungsabkommen am 11.Oktober 1955 ratifiziert.

III.

Entwicklung der Liberalisierung und der Quotenausnützung A. Liberalisierung des Warenverkehrs In bezug auf die Liberalisierung des Warenverkehrs richtete .die OECE im Jahr 1955 ihre Anstrengungen auf die Konsolidierung der von den einzelnen Ländern erzielten Ergebnisse. Der in Kapitel. III, A, Ziffer 2, unserer Botschaft vom G.Mai 1955 erläuterte Ratsbeschluss vom 14. Januar 1955, welcher den Prozentsatz der Gesamtliberalisierung für die privaten Importe von 75 auf 90 Prozent erhöhte, wurde in Kraft gesetzt. Wie die nachfolgende Aufstellung zeigt, ergaben sich daraus weitere Fortschritte.

April 1955

Italien Portugal . . . . . . . . . . . .

Schweden Schweiz Bundesrepublik Deutschland . . .

Holland Belgien-Luxemburg .

Irland Österreich

99,7 92,8 91,2 91,6 90,1 92,5l 87,7} 76,8 82,4

April 1956

99,1 93,7 92,6 92,5 .91,5 01 -, ,,,

V \

91>1 (BeQelux)

90,2 88,7

1012 Dänemark Grossbritannion Frankreich Norwegen Island Türkei

April 1955

April 1656

76,0 84,2 75,0 75,1 29,0 --

85,0 84,8 82,7 75,1 29,0 --

Hinsichtlich der Erhöhung des Liberalisierungssatzes stehen Österreich, Frankreich und Dänemark an erster Stelle. Österreich erklärte, es werde die Anstrengungen fortsetzen, um ab I.Juni 1956 seine Verpflichtungen voll zu erfüllen. Frankreich hat sich zum Ziel gesetzt, den vorgeschriebenen Prozentsatz so rasch wie möglich zu erreichen. Allerdings sind seine Liberalisierungsmassnahmen im allgemeinen von einer temporären Ausgleichsabgabe begleitet.

Dänemark hat das bisherige System abgeschafft, welches die Einfuhr gewisser Textilien von der Hinterlegung des Warenwertes abhängig machte. Fast alle Mitgliedstaaten kommen heute ihrer Verpflichtung in vollem Umfang nach oder sind vom vorgeschriebenen Liberalisierungssatz nicht mehr weit entfernt.

Von den insgesamt 17 Ländern haben 10 Länder (einschliesslich Griechenland, das seine Liberalisierung versuchsweise durchführt) den Satz von 90 Prozent erreicht · oder überschritten, und 4 Länder haben sich ihm angenähert. Seit April 1955 bis April 1956 stieg der durchschnittliche Liberalisierungssatz für alle Länder von 84,4 auf ungefähr 87 Prozent. Belgien, Holland und Luxemburg unterbreiteten der OECE eine gemeinsame Liberalisierungsliste, welche die geltenden Individuallisten ersetzt. Der OECE-Eat hat diese Harmonisierung der Liberalisierungspolitik der Benelux-Länder am 20. Januar 1956 genehmigt.

Zur Wahrung der Interessen ihrer Landwirtschaft hat die Schweiz eine Ausweichsklausel angerufen, welche sie von der Verpflichtung entbindet, im Agrarsektor die pro Kategorie vorgeschriebene Mindestgrenze von 75 Prozent zu erreichen. An Stelle einer weitergehenden Liberalisierung hat sie das sogenannte «Dreiphasensystem» als «saisonmässige Liberalisierung» angemeldet. Dieses System wird gegenwärtig von den Organen der OECE geprüft.

. Der am 28. und 29. Februar 1956 zusammengetretene Ministerrat legte das Programm für die künftige Tätigkeit der OECE fest. Es wurde beschlossen, dass die OECE ohne Verzug ihre Aufmerksamkeit nicht nur auf die mengenmässigen Beschränkungen, sondern auch auf die andern Behinderungen des Warenaustausches zu richten habe. Auf Antrag der schweizerischen Delegation wurde vereinbart, dem Studium des Zolltarifproblems besondere Bedeutung beizumessen ; -ferner wurde beschlossen, die zur Verbesserung der Beziprozität in den Voraussetzungen
für den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten bereits begonnenen Vorarbeiten zu beschleunigen.

Nach der Handelsstatistik zeigen die schweizerischen Ausfuhren nach den der Union angeschlossenen Währungsgebieten in den Jahren 1950 bis 1955 folgendes Bild (siehe Tabelle 1):

Tabelle l Steigerung bzw. Verminderung gegenüber 1950 in Prozenten

In Millionen Franken

Belgien-Luxemburg 1) . . .

Dänemark Bundesrepublik Deutschland . . . .

Grossbritannien 2) . . . .

Frankreich 1) Griechenland Italien 3) Niederlande 4) . . .

. .

Norwegen Österreich . . . .

Portugal !)

Schweden . . .

Türkei Total aller Länder der Europäischen Zahlungsunion .

Gesamtausfuhr nach allen Ländern . .

. . . .

1951

1951

1952

1953

1954

1955

295,7 54,8

294,4 68,1

293,1 88,4

275,7 92,4

265,5 106,4

269,1 - 0,4 - 0,9 - 7,3 81,4 24,3 61,3 68,6

-10,2

348,1 292,5 399,2 8,3 318.76) 130,0 23,0 82,4 49,3 68,8 22,1

399,9 573,9 444,4 8,9 348,1 231,9 32,1 125,2 46,0 155,9 40,7

462,0 560,6 380,5 13,8 441,8 200,6 45,1 106,5 44,4 159,9 58,4

579,3 592,7 421,2 15,7 504,5 203,9 54,4 118,3 47,6 169,6 43,5

640,7 685,0 447,0 21,1 465,9 245,2 51,5 134,8 55,5 182,8 40,7

755,0 14,9 749,2 96,2 440,9 11,3 7,2 21,1 9,2 462,8 78,4 224,2 51,2 39,6 169,3 51,9 58,2 - 6,7 182,7 126,6 40,3 84,2

84,1 134,2 12,0 154,2 46,2 88,6 123,9 63,6 12,6 165,7 84,2

1950

2092,9

2769,5 2855,1

3118,8 3342,1

3709,4B) 4690,9 4748,9 5164,6

1952

1953

32,7 91,7 - 4,7 66,3 38,6 54,3 96,1 29,2 - 9,9 132,4 164,3

66,4 102,6 5,5 89,2 58,3 56,8 136,5 43,6 - 3,4 146,5 96,8

1954

1955

9,0 94,2 48,5

116,9 156,1 10,4 154,2 45,2 72,5 122,6 105,5 18,1 165,6 82,4

3505,4

32,3

36,4

49,0

59,7 F67,5

5271,5 5622,2

26,4

27,9

39,2

42,1 51,5

1 ) Einschliesslich Überseegebiete 2 ) Und übriges Sterlinggebiet, au sgenomnnen 3

1013

Hon;?kong.

) Einschliesslich Triest.

*) Einschliesslich Indonesien und andere ^berseegebiete.

B ) Ausschliesslich 201,5 Millionen Prankeii Goldex sorte.

Tabelle 2 1. Januar bis 81. Dezember Steigerung in Prozent

In Millionen Franken

Nahrungs- und Genussmittel, Nutz- und Schlachtvieh. . . .

(Zollpos. 1 a-146) Häute und Pelle, Leder, Lederwaren Schuhe (Zollpos. 172-202) Papier und graphische Erzeugnisse (Zollpos. 288-3406) Textilien, inklusive Kautschukwaren etc (Zollpos. 341-584) Maschinen und -teile sowie Fahrzeuge . . .

(Zollpos. 879-924d) Instrumente und Apparate . . .

(Zollpos. 937-965) Uhren und deren Bestandteile . .

(Zollpos. 925-936 i) Chemikalien, Drogen, Farben etc. .

(Zollpos. 966-11436) Übrige Waren (restliche Zollpositionen) Total aller Waren nach den Gebieten der Europäischen Zahlungsunion

1950

1951

1952

1953

1954

1955

106,6

146,3

181,7

199,6

211,5

201,9

37,0

47,1

56,9

67,0

67,1

41,7

53,6

50,1

60,1

69,5

418,6

544,7

504,8 651,5

547,5

1951

195S

1952

1954

1955

37,2

70,5

87,2

98,4

89,4

68,7

27,3

53,8

81,1

81,1

85,7

78,8

28,5

20,1

44,1

66,7

89,0

656,2 678,7

30,1

20,6

55,6

56,8

62,1

600,7

695,4 723,4 779,5 811,7

9,7

27,0

32,1

42,4

48,3

154,0

183,6

191,2

244,5 259,8

19,2

24,2

42,5

58,8

68,7

210,3

377,5

388,2 356,9 395,3 418,2

79,5

84,6

69,7

88,0

98,9

320,2

476,9

421,6 482,5 528,0 556,5

48,9

31,7

50,7

64,9

73,8

365,2 358,3 390,5 431,7

31,9

42,1

39,4

51,9

68,0

257,0 339,1

219,5

[

2092,9

2855,1 3118,8 3342,1 3506,0

2769,5

1

1

l

i

36,4

32,3 i

i

67,5

49,o' 59,7 i

i

;

g

1105 Gegenüber 1953 wiesen die schweizerischen Exporte nach jenen Gebieten eine Steigerung von 223,3 Millionen Franken aus; verglichen mit 1954 zeigt das Jahr 1955 eine weitere Erhöhung um 163,3 Millionen Franken. Gegenüber 1950 bedeutet dies eine Steigerung um 67,5 Prozent. Die Verteilung der Ausfuhr nach Unionsgebieten auf die einzelnen Warengruppen ist aus der Tabelle 2 ersichtlich.

B. Liberalisierung des Tourismus Der schweizerische Tourismus konnte seine Aufwärtsentwicklung, vor allem dank der im Eeisezahlungsverkehr eingetretenen Erleichterungen, auch im Jahre 1955 fortsetzen. Daran sind, wie die eidgenössische Fremdenverkehrsstatistik zeigt, wiederum die OECB-Länder massgeblich beteiligt.

. Gesamtübernachtungen OECE-Länder 1 ). . . . . .

Übriges Ausland Auslandverkehr total . . .

1952

1953

1954

1955")

8055346 9064932 9683292 10253911 1574323 1591466 1677889 1829732 9629689 10656398 11361181 12083643

Steigerung bzw. Verminderung gegenüber 1950 in Prozenten 1951

1952

1953

1954

1955

OECE-Länder1) Übriges Ausland

+29,3 +43,6 +59,8 +72,6 +82,8 -- 7,3 +15,0 +16,2 +22,5 +33,6

Auslandverkehr total

+ 22,1

+ 38,0

+ 52,4

+ 62,8

+ 73,2

Zwar fiel im Jahr 1955 die prozentuale Zunahme bei den Gästen aus dem übrigen Ausland etwas höher aus als bei denjenigen aus den OECE-Ländern. Die Übernachtungsziffer der ersteren stieg von 1954 auf 1955 um 9,0 Prozent, was im wesentlichen dem Wiederaufschwung des Eeiseverkehrs aus Nordamerika zu verdanken ist. Demgegenüber hielt sich die Zunahme der Übernachtungen aus OECE-Ländern im Ausmass von 5,9 Prozent. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass unser Fremdenverkehr entscheidend von den OECE-Ländern abhängt, die 1955 über 85 Prozent der Ausländerfrequenz lieferten.

Innerhalb der OECE-Länder zeigt sich allerdings eine unterschiedliche Entwicklung in der Nachfrage nach Schweizer Eeisen. .Während im Jahr 1954 der Verkehr aus der Bundesrepublik Deutschland am stärksten zugenommen hatte, liegen 1955 Schweden und Frankreich mit einer Zunahme der Logiernächte von 13,1 bzw. 10,6 Prozent an der Spitze. An dritter und vierter Stelle folgen die Niederlande und die Bundesrepublik Deutschland mit einer Mehrfrequenz von 8,7 bzw. 6,3 Prozent. Der Frequenzanteil von Belgien-Luxemburg blieb praktisch unverändert, während sich d«r Verkehr aus Dänemark, Griechenland und der Türkei rückläufig gestaltete.

*) Inkl. der Zahlungsunion währungsgemäss angeschlossene Gebiete.

2 ) Provisorische Zahlen.

1016 Der Abbau der Devisenbeschränkungen machte im Jahre 1955 weitere Fortschritte. So beschloss die Bundesrepublik Deutschland, den bisher gewährten Jahreshöchstbetrag an Beisedevisen im Gegenwert von 1500 DM ab I.September 1955 pro Eeise zuzuteilen, wozu ein Freibeitrag von 1500 DM in Landeswährung tritt. Schweden hatte schon ab 28.März 1955 die Devisenzuteilung für Reisen im OECE-Eaum von 1500 auf 8000 Kronen erhöht.

Wenn die Liberalisierung des Reisezahlungsverkehrs praktisch auch ein ansehnliches Ausmass erreichte, so war es noch nicht möglich, alle erzielten Ergebnisse im Liberalisierungskodex zu verankern und damit für die Mitgliedstaaten der OECE verbindlich zu erklären. Immerhin konnte, nicht zuletzt auf Drängen der Schweiz, durch Ratsbeschluss vom 29. Juni 1955 die obligatorische Mindestzuteilung für Ferienreisen von 100 auf 200 Rechnungseinheiten, d. h.

also von rund 440 auf 875 Franken erhöht werden, wobei die Devisen für die Deckung der Hin- und Rückreisekosten zusätzlich zu gewähren sind. Ferner wurden nach den Zahlungen für Sanatoriumsaufenthalte auch diejenigen für Erziehungs- und S t u d i e n a u f e n t h a l t e vollständig liberalisiert, was bei der Bedeutung dieser beiden Fremdenverkehrszweige für unser Land von besonderer Wichtigkeit ist.

Die Bildung eines ständigen Ausschusses für den Dienstleistungsverkehr (Comité des transactions invisibles) im Rahmen der OECE gibt Grund zur Annahme, dass die Bemühungen um die weitere Liberalisierung des Tourismus erfolgreich fortgesetzt werden.

C. Liberalisierung der Finanzüberweisungen und des übrigen Dienstleistungsverkehrs

Die vom OECE-Rat am 29. Juni 1955 gefassten Beschlüsse wurden am 15. November in Kraft gesetzt. Durch Zusammenlegung der bisherigen Liste l (obligatorische Liberalisierung) und Liste 2 (möglichst liberale Behandlung) wurde die Liberalisierung ausgedehnt. Unter Vorbehalt der bis 15. Oktober 1955 angebrachten Reserven sind die Mitgliedstaaten nun verpflichtet, die in dieser Einheitsliste aufgeführten Transaktionen und Überweisungen zu liberalisieren. In diesem Zusammenhang hat die Schweiz, mit Rücksicht auf ihre interne Gesetzgebung, in bezug auf die Liberalisierung der Strassentransporte, der belichteten Filme und auf die nichtdiskriminatorische Behandlung ausländischer Versicherer die nötigen Vorbehalte angemeldet. Die neue Liste enthält auch eine Ausdehnung der Liberalisierung für Warentermingeschäfte, Erbschäften sowie für Rückwanderer und Mitgiftzahlungen. Die Entwicklung der Ein- und Auszahlungen geht aus den Tabellen 3 und 4 hervor.

Die Finanzüberweisungen aus den Währungsgebieten der Union sind von 389,2 Millionen Franken im Jahre 1954 auf 404,7 Millionen Franken angestiegen, wobei ihr Anteil an den Gesamtauszahlungen aber von 7,7 Prozent auf 7,4 Prozent zurückging. Von den 404,7 Millionen Franken entfielen 815,8 Millionen auf Kapitalerträgnisse, 54,7 Millionen auf vertragliche Amortisationen und 34,2 Millionen auf sonstige Kapitalzahlungen, worunter hauptsächlich

1017 Überweisungen an schweizerische Bückwanderer sowie in Erbschafts- und Härtefällen. Die Finanzeinzahlungen haben sich mit 419,1 Millionen Franken gegenüber 201,2 Millionen Franken im Jahr 1954 mehr als verdoppelt, was vor allem auf den über die Union abgewickelten Kredit von 200 Millionen Franken der Schweizerischen Bundesbahnen an die Italienischen Staatsbahnen zurückzuführen ist. Als weitere ausserordentliche Einzahlungen sind zu erwähnen die Überweisung von 55 Millionen Franken im Eahmen des Kredits der Schweizerischen Bundesbahnen an die Société Nationale des Chemins de fer Français, sowie zweier Bankenkredite von 58,5 Millionen an die Sidérurgie de France und 7 Millionen Franken an die Electricité de France.

Bei den Finanzauszahlungen ergibt sich für die Jahre 1949 bis 1955 im Verkehr mit den in bezug auf solche Überweisungen wichtigsten Mitgliedstaaten folgendes Bild: 1949

1950

1951

1952

1953

1954

1955

(in Millionen Franken)

Total des Finanztransfers im engeren Sinne aus Ländern der Europäischen Zahlungsunion. 180,5 171,4 289,7 davon: Österreich . . . .

0,2 0,1 0,1 Belgien1) . . . .

17,5 -- 8,0 Dänemark 2 ). . .

11,9 9,8 10,1 Frankreich . '. .

85,9 42,4 83,33) Bundesrepublik Deutschland. .

2,4 2,7 3,1 Italien (Finanztransfer, geregelt seit 14. Mai 1949) 5,0 7,8 11,95) Niederlande . . .

19,9 21,3 20,7 Norwegen . . . .

8,9 10,2 12,4 Schweden . . . .

4,1 2,8 8,7 Sterlinggebiet . .

90,3 78,1 90,2

240,9 254,8 0,1 27,2 9,5 59,2 1,4 13,9 24,3 9,1 3,1 91,6

1,6 28,4 2,6 71,5 2,74) 16,7 25,5 5,6 3,1 95,0

389,2

404,7

10,9 25,6 3,6 121,3

11,9 25,8 4,0 123,0

81,5*) 19,2 26,5 6,2 8,1 90,0

72,84) 18,6 28,5 6,4 7,5 105,8

*) Bei Belgien ist allgemein zu berücksichtigen, dass vom 12. November 1949 bis 31. Oktober 1951 ein freier Zahlungsverkehr bestand.

2 ) Einschliesslich Amortisationen und Zinszahlungen bis 1952 von jährlich 6-7 Millionen Pranken im Zusammenhang mit einem Warenkredit.

3 ) Worin Zahlungen einmaliger Natur mit rund 21 Millionen Schweizerfranken.

4 ) Ausschliesslich Bückzahlung und Verzinsung alter Bundesguthaben.

s ) Vermehrung bedingt durch die Wiederaufnahme des Zahlungsdienstes italienischer Auslandanleihen.

1018 .

Die Versicherungs- und Rückversicherungsüberweisungen sind im Jahre 1955 gegenüber 1954 um rund 10 Millionen Franken zurückgegangen.

1949

1950

1951 1952 1953 (in Millionen Franken)

43,0

28,4

49,4

81,9

88,3

1954

1955

110,7

.99,4

Von der Gesamtsumme von 99,4 Millionen Franken entfielen 4,1 Millionen Franken auf Sozialversicherungen, 86,5 Millionen Franken auf Zahlungen zwischen Versicherungsgesellschaften und 8,8 Millionen Franken auf andere Versicherungszahlungen. Die Einzahlungen betrugen 33,9 Millionen Franken gegenüber 30,1 Millionen Franken im Jahre 1954.

Die Auszahlungen und Verrechnungen von Transportkosten zeigen, vor allem als Folge des erhöhten Warenverkehrs, eine weitere wesentliche Zunahme: 1949

1950

1951 1952 1953 (in Millionen Franken)

1954

1956

247,5 223,7 303,4 334,6 357,4 404,9 465,2 Auch die Auszahlungen für die übrigen Warennebenko.sten (Provisionen, Kommissionen, Veredlungs- und Eeparaturkosten, Transithandelsgewinne) weisen eine Steigerung auf: 1949

1950

47,4

1951 1952 1953 (in Millionen Franken)

48,3

94,7

83,5

86,9

1954

1955

92,6

96,5

Die in diesen Zahlen enthaltenen Transithandelsgewinne betrugen im Jahr 1955 33 Millionen Franken gegenüber 31,2 Millionen Franken im Vorjahr.

Die Überweisungen für Eegiespesen sind gegenüber dem Jahre 1954, das im Vergleich zu 1953 eine Zunahme aufwies, wieder erheblich zurückgegangen.

Die Auszahlungen für Lizenzen und Urheberrechtsentschädigungen haben dagegen eine Steigerung erfahren.

1949 1950 1951 (in Millionen Franken)

Eegiespesen Lizenzen Urheberrechtsentschädigungen

1952

1953

1954

1955

14,8 47,1

12,0 66,4

18,2 88,0

25,3 111,6

19,6 127,3

33,7 134,8

23,5 141,0

1,6

2,1

3,2

4,2

7,0

7,5

7,8

Die Auszahlungen an internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz sind von 40,2 Millionen Franken im Jahre 1954 auf 61,2 Millionen Franken im Jahr 1955 angestiegen. Diese Zunahme ist auf die Überweisung von Mitgliedbeiträgen an die Europäische Organisation für kefnphysikalische Forschung (CEEN) sowie auf die im Berichtsjahr besonders rege internationale Konferenztätigkeit in Genf zurückzuführen.

Tabelle 3

Zahlungsverkehr mit den der EZU angeschlossenen Ländern bzw. Währungsgebieten (Wert in Millionen Pranken)

Land

Österreich . .

. . . .

Belgien Dänemark . . .

Frankreich ......

Bundesrepublik Deutschland Griechenland Italien Niederlande . .

Norwegen . . .

. . . .

Portugal Schweden .

. .

Türkei Sterlinggebiet Total 1

Warenverkehr Einzahlungen

Reiseverkehr Einzahlungen

Versicherungsverkehr Einzahlungen

Übrige Finanzverkehr Dienstleistungen Einzahlungen Einzahlungen

Total Einzahlungen

1954

1955-

1954

1954

1954

1954

108,0 223,2 55,8 631,7

128,5 261,4 72,5 787,0

1161,9 11,8 458,3 213,3 11,5 15,2 85,5 40,8 640,4 3657,4

1955

1955

1955

1954

1955

1955

0,8 0,4 0,2 3,2

0,8 0,4 0,2 2,3

0,5 4,0 0,8 2,9

0,6 2,9 0,8 3,4

30,4 7,0 37,7 140,9 174,6 1,2 65,4 1,6 0,9 75,0 294,6 340,6 0,4 0,5 8,8 9,0 66,0 83,0 65,1 *) 154,02) 174,1 200,1 877,0 1146,8

1466,4 1,7 14,6 0,1 535,7 0,2 269,9 0,4 14,8 0,1 17,4 0,1 89,9 0,3 25,1 7,9 711,3 4394,5 15,4

1,5 0,3 0,2 0,4 0,1

3,4

3,5

4,1 0,9 0,1 0,1 0,8 1,9 10,4 29,9

4,8 1,8 0,6 0,3 2,0 0,6 12,6 33,9

6,3 5,7 218,6 263,4 1391,9 1740,5 1,9 13,7 16,8 1,7 0,1 112,43) 221 ,64) 114,1 113,2 689,1 875,5 2,2 3,7 64,5 77,4 281,3 353,2 19,4 25,8 7,6 10,2 0,1 0,1.

0,7 0,8 1,6 1,9 17,7 20,4 0,9 14,9 22,5 102,6 115,6 1,1 4,3 3,9 47,1 29,6 0,1 10,2 24,0 96,8 91,9 765,7 848,0 201,5 419,2 802,8 908,1 4707,0 5770,4

0,3 8,2 14,7

) Inklusive 25 Millionen Franken als erste Tranche des 200-Millionen-Franken-Kredits der Schweizerischen Bundesbahnen an die Französischen Staatsbahnen (SNCF) und 6 Millionen Franken Bankenkredit an die Electricité de France, *) Inklusive 55 Millionen Franker als zweite und dritte Tranche des 200-Millionen-Franken-Kredits an die SNCF sowie Bankenkredite 53,5 Millionen F ranken an die Sidérurgie de France und 7 Millionen Franken an die Electricité de France, 3 ) Inklusive Bankenkredit 100 Millionen Franken an Italien (Mediocredito).

4 ) Inklusive 200-Millionen-Franke Q-Kredit der Schweizerischen Bundesbahnen an die Italienischen Staatsbahnen (FS).

Zahlungsverkehr mit den der EZU angeschlossenen Ländern bzw. Währungsgebieten (Wert in Millionen Franken)

Land

Österreich Belgien Dänemark . . .

Frankreich Bundesrepublik Deutschland Griechenland Italien Niederlande Norwegen Portugal Schweden Türkei Sterlinggebiet Total x

Übrige Dienstleistungen Auszahlungen

Warenverkehr Auszahlungen

Reiseverkehr Auszahlungen

Versicherungsverkehr Auszahlungen

1954

1954

1955

1954

1955

5,6 56,4 8,3 56,9

3,4 10,3 1,8 27,3

30,1 1,9 10,9 11,9 8,5 25,6 73,3 25,3 1,5 3,6 10,9 4,0 18,8 121 .31) 123, 0 2 ) 182,3

88,2 97,0 2,0 1,6 16,1 16,3 32,5 38,0 2,0 2,0 1,0 1,1 15,4 13,6 2,4 2,7 122,8 152,3 380,1 453,3

28,8 0,3 1,7 10,4 2,3 2,1 5,4 0,9 15,9 110,6

1955

99,4 130,2 4,6 2612 273,4 39,6 90,9 79,0 8,8 412,6 433,1 46,2 610,8 17,0 404,7 227,0 48,3 49,9 171,3 50,1 769,2 3212,4

714,8 20,9 390,3 240,9 49,2 59,5 177,8 21,8 860,5 3451,4

Finanzverkehr Auszahlungen

1954

1955

21,8 109,53) 95,7 4) 0,2 0,1 0,2 2,2 19,2 18,6 12,7 26,4 28,5 2,4 6,2 6,4 2,8 0,4 0,2 5,7 7,5 3,1 0,5 0,9 0,9 20,4 90,0 105,3 99,4 417,2 427,5

1954

260,8 1,7 111,1 35,9 6,0 3,6 14,7 6,5 164,8 901,7

Tabelle 4

Total Auszahlungen

1955

1954

32,2 78,4 10,5 206,3

148,4 410,0 116,0 789,7

295,6 2,1 120,1 49,1 5,4 8,0 26,5 .5,8 176,3 1015,8

1955

181,8 442,0 103,3 838,1

1098,1 1224,9 21,1 25,0 552,8 547,5 332,2 369,2 64,8 65,4 57,0 71,6 208,1 232,9 61,1 30,9 1162,7 1314,8 5022,0 5447,4

) Inklusive 33 Millionen Franken erste Rückzahlung und 3,5 Millionen Franken Zinsen auf 100-Millionen-Franken-Kredit sowie Rückzahlungen 3,3 und 1,6 Millionen Franken auf Kredite an Charbonnages de France und Electricité de France.

) Inklusive 10 Millionen Franken Rückzahlung und 2,1 Millionen Franken Zinsen auf 100-Millionen-Franken-Kredit, Rückzahlungen 14,2 und 1,6 Millionen Franken auf Kredite an Charbonnages de France und Electricité de France sowie 3,1 und 2,4 Millionen Franken Zinsen auf Kredite an Französische Staatsbahnen und Sidérurgie de France.

3 ) Inklusive 27,6 Millionen Franken Rückzahlung und Verzinsung alter Bundesguthaben.

4 ) Inklusive 22,9 Millionen Franken Rückzahlung und Verzinsung alter Bundesguthaben.

2

h-i O

to o

1021 D. Die Ausnutzung der schweizerischen Quote und die Entwicklung der schweizerischen Saldi gegenüber den einzelnen Unionsländern Als Folge der im Abrechnungsmechanismus der Union vorgenommenen Änderungen wurden, wie in Kapitel I erwähnt, auch die Quote und Zusatzquote (Eallonge) der Schweiz neu festgesetzt. Vor dem I.Juli 1954 belief sich die Quote auf 250 Millionen Eechnungseinheiten (1093 Millionen Franken) und die Eallonge auf 125 Millionen Eechnungseinheiten (547 Millionen Franken), also insgesamt 375 Millionen Eechnungseinheiten (1640 Millionen Franken). Ab I.Juli 1954 wurden die Quote, bei gleichbleibender Eallonge, auf 300 Millionen Eechnungseinheiten (1312 Millionen Franken) und der Totalbetrag von Quote und Eallonge somit auf 425 Millionen Eechnungseinheiten (1858 Millionen Franken) erhöht. Am I.August 1955 wurden Quote und Eallonge verdoppelt und betragen nun 6pO Millionen Eechnungseinheiten (2624 Millionen Franken) bzw. 250 Millionen Eechnungseinheiten (1093 Millionen Franken). Für den Ausgleich der schweizerischen Überschüsse im Verkehr mit den Unionsgebieten standen somit rund 3717 Millionen Franken zur Verfügung. Es-sei hier nochmals betont, dass die Kreditverpflichtung der Schweiz von diesen Änderungen nicht berührt wurde und nach wie vor auf rund 929 Millionen Franken begrenzt ist.

Die erwähnten Erhöhungen von Quote und Eallonge sind eine rein mathematische Folge der schrittweisen Erhöhung der beim monatlichen Saldoausgleich zu leistenden Goldzahlungen von ursprünglich 40 auf 50 und schliesslich auf 75 Prozent.

Am 31. Dezember 1954 waren Quote und Eallonge von damals insgesamt 1858 Millionen Franken mit 1465,9 Millionen Franken (78,9 Prozent) beansprucht.

In den ersten 7 Monaten des Jahres 1955 sank die Beanspruchung um 528,2 Millionen Franken. Am I.August wurde der schweizerische Gesamtüberschuss auf Grund der neuen Eelation Gold/Kredit 75 : 25 auf den vierfachen Betrag der bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Bundeskredite (468,8 Millionen Franken), d.h.

auf 1875,4 Millionen Franken festgelegt. Ende 1955 belief sich die Beanspruchung des nun 3717 Millionen Franken betragenden Totais von Quote und Eallonge noch auf 1764,5 Millionen Franken (47,5 Prozent); sie war also in den letzten 5 Monaten um weitere 110,9 Millionen Franken zurückgegangen. Für das ganze Jahr 1955 ergibt
sich somit eine Verminderung der Beanspruchung von Quote und Eallonge um 639,1 Millionen Franken. Im gleichen Zeitraum gingen die schweizerischen Kredite an die Union von 733 auf 441 Millionen, also um 292 Millionen Franken zurück.

Diese bemerkenswerte und erfreuliche Verminderung der Beanspruchung von Quote und Eallonge um 639,1 Millionen Franken ist wie.folgt zu erklären: Erstens durch die ausgesprochene Passivierung unserer Handelsbilanz mit den Unionsgebieten, die sich in einem Einzahlungsüberschuss im Warenverkehr von 943 Millionen Franken (gegenüber 445 Millionen im Vorjahr) auswirkte und damit, wie aus der nachfolgenden Aufstellung hervorgeht, für den laufenden Zahlungsverkehr aller Sparten (inklusive Invisibles) mit der Union zu einem Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

73

1022 Einzahlungsüberschuss von 56,2 Millionen Franken (gegenüber einem Auszahlungsüberschuss von 897,6 Millionen im Vorjahr) führte; zweitens durch die Abwicklung umfangreicher schweizerischer Kapitalexporte über die Union ; drittens durch die Eückzahlungen auf Grund bilateraler Abkommen mit Schuldnerländern und den auf die Schweiz entfallenden Anteil an den freiwilligen Eückzahlungen, die Frankreich zur Abtragung seiner Schuld gegenüber der Union leistete. Die oben erwähnte Zahl von 639,1 Millionen Franken setzt sich wie folgt zusammen: in Millionen Franken

Überschuss der Einzahlungen im laufenden gebundenen Zahlungsverkehr Auszahlungen ausserordentlicher Natur im gebundenen Zahlungsverkehr : a. Bückzahlung auf 100-Millionen-Franken-Kredit an Frankreich b. Eückzahlung auf Banken-Kredit 60 Millionen Franken an Charbonnages de France . . . .

c. Eückzahlung auf Bankenkredit 8 Millionen Franken an Electricité de France d. Eückzahlung der Deutschen Bundesrepublik auf schweizerische Forderungen gegenüber dem ehemaligen Deutschen Beich e. Amortisation der konsolidierten norwegischen Schuld aus schweizerischen Guthaben bei Eintritt in die Zahlungsunion

- 56.2

10,0 14,2

1,6 22,9

1,8 50,0

Einzahlungen ausserordentlicber Natur im gebundenen Zahlungsverkehr : a. Kredit der Schweizerischen Bundesbahnen an die Italienischen Staatsbahnen - 200,0 fc. Kredit der Schweizerischen Bundesbahnen an die Société Nationale des Chemins de fer Français, 2. und 8. Tranche - 55,0 c. Bankenkredit an die Sidérurgie de France. . . - 58,5 d. Bankenkrediê an die Electricité de France . . - 7,0 -815,5 -265,5 Übertrag

-821,7

1023 in Millionen Franken

Übertrag Veränderungen der Guthaben und Schulden auf den Konten o der ermächtigten Banken: Nettoabnahme der Guthaben. -

- 821,7 8,4

Zinszahlungen der Union auf den ihr gewährten schweizerischen Krediten

15,4

Transitorische Posten

18,9

25,9 Entlastung der Quote und Eallonge durch Einzahlungsüberschüsse . .'

-295,8

Entlastung der Quote und Kallonge durch Bückzahlungen und Amortisationen: 1. vom I.Januar bis 31. Juli 1955 a. auf Grund bilateraler Abkommen - 27,85 fe. Anteil an Eückzahlung Frankreichs an die Union zur Abtragung seiner Schuld - 54,00 - 81,85 Diese Zahlungen wurden voll auf den schweizerischen Krediten in Abzug gebracht. Bei der Eelation Kredit/ Gold 50: 50 ist in bezug auf die Quote die Summe von 81,85 Millionen Franken zu verdoppeln . . . . . .

-163,7 2. vom I.August bis 81.Dezember 1955 a. auf Grund bilateraler Abkommen.

- 21,56 b. Anteil an Eückzahlung Frankreichs an die Union zur Abtragung seiner Schuld - 28,84 - 44,90 Als Folge der ab I.August geltenden neuen Eelation Kredit/ Gold 25:75 ist in bezug auf die Quote die Summe von 44,9 Millionen Franken zu vervierfachen -179,6 Verminderung der Beanspruchung von Quote und Eallonge im Jahr 1955 - 639,1

Die ersten sieben Monate des Jahres 1955 brachten für den gebundenen 2'jahlungsverkehr der Schweiz mit den Unionsgebieten durchwegs Passivsaldi.

Das sich daraus ergebende Eechnungsdefizit von insgesamt rund 864 Millionen Franken ist auf die hohen Einzahlungsüberschüsse im Warenverkehr und auf die in obiger Aufstellung erwähnten, über die Union gewährten Kredite der ESchweizerischen Bundesbahnen und verschiedener Banken zurückzuführen.

Ferner erhielt unser Land in dieser Periode 28 Millionen Franken an Amortisationen auf Grund bilateraler Abkommen und 54 Millionen Franken als Anteil

1024 an der freiwilligen Eückzahlung Frankreichs an die Union. Diese beiden Beträge wurden von den Bundesvorschüssen abgezogen und die Belastung der Quote und Eallonge (Verhältnis Gold/Kredit 50: 50) um den doppelten Betrag, d.h.

um 164 Millionen Franken vermindert. Zusammen mit dem Eechnungsdefizit von 864 Millionen führte dies zu der erwähnten Entlastung von Quote und Ballonge von 528 Millionen Franken. In den Monaten August bis Oktober ergaben sich, vor allem wegen der hohen Auszahlungen im Eeiseverkehr, Überschüsse von insgesamt rund 123 Millionen Franken. Die Monate November und Dezember waren infolge höherer Wareneinzahlungen wieder mit 54 Millionen Franken defizitär. Die letzten fünf Monate ergaben somit einen Eechnungsüberschuss von rund 69 Millionen Franken. Im gleichen Zeitraum flössen uns aber 22 Millionen Franken an Amortisationen aus bilateralen Abkommen und 23 Millionen Franken als Anteil an einer weiteren freiwilligen Eückzahlung Frankreichs an die Union zu. Diese 45 Millionen Franken wurden vom Bundeskredit abgezogen unter gleichzeitiger Entlastung der Quote und Eallonge (Verhältnis Gold/Kredit 75: 25) um den vierfachen Betrag, also um 180 Millionen Franken.

Unter Berücksichtigung des Bechnungsüberschusses von 69 Millionen ergab sich die bereits erwähnte Entlastung von Quote und Eallonge um rund 111 Millionen Franken. Für den Ausgleich ihrer Defizite zahlte die Schweiz im Verlaufe des Jahres 1955, nach Abzug der Goldzahlungen der Union für die Überschüsse August bis Oktober, 131 Millionen Franken in Gold an die Union zurück.

Anderseits erhielt die Schweiz Gold/Dollar-Zahlungen von rund 50 Millionen auf Grund bilateraler Abkommen und 77 Millionen als Anteil an den freiwilligen Bückzahlungen Frankreichs, d.h. insgesamt ca. 127 Millionen Franken. Der schweizerische Bundesvorschuss an die Union verminderte sich, wie bereits erwähnt, im Jahr 1955 von 733 auf 441, also um 292 Millionen Franken. Die Bewegungen bei den Bankensalden übten im Jahr 1955, im Gegensatz zu früheren Jahren, praktisch keinen Einfluss auf die Position der Schweiz aus. Ende 1955 waren die den ausländischen ermächtigten Banken im gebundenen Zahlungsverkehr mit der Schweiz zustehenden Nettoguthaben mit 233 Millionen Franken annähernd gleich hoch wie zu Beginn des Jahres (236 Millionen Franken).

Die weiterhin passive
Handelsbilanz und ein gewisser Eückgang dieser Bankenguthaben führten für die Schweiz auch im ersten Vierteljahr 1956 zu einem Defizit von rund 87 Millionen Franken, das durch Goldrückzahlungen von 65 Millionen Franken an die Union und Verminderung der schweizerischen Kredite um 22 Millionen ausgeglichen wurde. Im gleichen Zeitraum reduzierten die Amortsiationen aus bilateralen Abkommen die Bundeskredite um rund 12,5 Millionen Franken und verminderten die Beanspruchung von Quote und Eallonge unter dem neuen Verhältnis Gold/Kredit 75 : 25 um ca. 50 Millionen Franken.

Ende März 1956 war die schweizerische Quote von 2623,7 Millionen Franken noch mit. 1628 Millionen (62 Prozent) beansprucht, und die auf Grund der von Ihnen bewilligten Kredite von 929 Millionen Franken an die Union gewährten Vorschüsse beliefen sich auf 407 Millionen Franken. Im Eahmen des Gesamtbetrages von Quote und Eallonge (3717 Millionen Franken) betrug die Bean-

1025 spruchung 43,8 Prozent. Für den Ausgleich künftiger schweizerischer Überschüsse standen insgesamt 2089 Millionen Franken zur Verfügung, 996 Millionen innerhalb der Quote und die volle Eallonge von 1098 Millionen Franken.

Die bilaterale Entwicklung im "Verkehr mit den Unionsländern hat sich bis Ende März 1956 nicht verändert. Die Bundesrepublik Deutschland ist unser Hauptgläubiger, Grossbritannien und Belgien sind die Hauptschuldner geblieben.

Die Tabelle 5 zeigt die Entwicklung unserer bilateralen Überschüsse und Defizite seit dem Beitritt der Schweiz zur Zahlungsunion bis Ende März 1956. Auf Grund einer besonderen Kontrolle wurden die Verschiebungen richtiggestellt, welche aus der seit März 1953 mit einer Keihe von Unionsländern zugelassenen Devisen-Arbitrage entstanden.

E. Zur Bedeutung der Europäischen Zahlungsunion jwr die Schweiz Die nachstehenden Zahlen beweisen, dass Aussenhandel und Zahlungsverkehr der Schweiz durch die Europäische Zahlungsunion entscheidend beeinflusst wurden: 1951

1952

1953

1954

1955

Warenverkehr : (in Mmionen Franken) Gesamteinfuhr der Schweiz. . . .

5916 5206 5071 5592 6401 Einfuhr aus den der Union angeschlossenen Währungsgebieten 3 372 3 375 3 431 3 854 4 526 Anteil der Einfuhren aus Unionsgebieten an der Gesamteinfuhr 63,8% 64,8% 67,7% 68,9% 70,7% Gesamtausfuhr der Schweiz. . .

4691 4749 5165 5272 5622 Ausfuhr nach den der Union angeschlossenen Währungsgebieten2 769 2 855 3119 3 342 3 505 Anteil der Ausfuhren nach Unionsgebieten an der Gesamtausfuhr 59,0 % 60,1 % 60,4 % 63,4 % 62,3 % Zahlungsverkehr : Ein- und Auszahlungen im gesamten gebundenen Zahlungsverkehr 8615 8993 9327 10567 12187 Ein- und Auszahlungen im Verkehr mit den Unionsgebieten .

7769 1 ) 8182 8572 9729 11218 Anteil des Zahlungsverkehrs mit den Unionsgebieten am gesamten gebundenen Zahlungsverkehr 90,2% 91,0% 91,6% 92,1% 92,0% x ) Belgien-Luxemburg erst ab I.November 1951, da der Zahlungsverkehr bis 13. Oktober 1951 frei war.

Tabelle 5

(In Millionen Pranken)

Österreich . . .

. . .

Belgien . .

Dänemark .

Frankreich Bundesrepublik Deutschland . . .

Griechenland Italien Niederlande Norwegen Portugal Schweden . . . .

Türkei Grossbritannien . . . .

Total

I960 Nov./Dez.

1951

-- 0,7 + 79,7 + 14,9 -- 10,6 -- 91,3 -- 2,6 -- 1,1 -- 15,7 + 3,4 + 0,1 + 3,4 + 3,4 -- 37,8 -- 159,8 + 104,9 -- 54,9

+ 5,1 + 189,2 + 25,8 + 102,0 -- 341,7 + 4,2 + 2,9 + 45,0 + 30,8 + 20,3 + 51,4 + 31,0 + 506,4 + 1014,1 -- 341,7 + 672,4

1952

-- 10,7 + 208,1 + 36,0 -- 116,2 -- 487,1 + 2,8 + 34,9 + 0,6 + 35,0 + 35,1 + 59,2 + 37,8 + 345,0 + 794,5 -- 614,0 + 180,5

1953

1954

1955

1956 1. Quartal

Total

-- 6,7 + 151,2 + 44,8 -- 1,3 -- 187,3 + 5,0 + 55,8 + 33,4 + 41,2 + 30,6 + 72,6 + 6,6 + 303,0 + 744,2 -- 195,3 + 548,9

+ 3,7 + Hl,4 + 50,9 -- 71,9 -- 288,0 + 6,9 -- 143,5 + 49,2 + 46,2 + 39,9 + 104,5 + 6,8 + 442,9 + 862,4 -- 503,4 + 359,0

+ 6,2 + 105,0 + 21,6 -- 308,5 -- 507,5 + 8,3 -- 317,4 + 16,1 + 39,6 + 50,9 + 115,4 + 4,2 + 454,1 -- 1133,4 + 821,4 -- 312,0

+ 1,8 + 19,3 + 0,9 -- 46,1 -- 143,6 + 3,5 -- 45,0 + 10,8 + 11,5 + 13,i + 24,7 -- 0,1 + 62,3 -- 234,8 + 147,4 -- 87,4

-- 1,8 + 863,9 + 194,9 -- 452,6 -- 2046,5 + 28,1 -- 413,4 + 139,4 + 207,7 + 190,0 + 431,2 + 89,7 + 2075,9 + 4220,8 -- 2914,3 + 1306,5

+ Zinsvergütung der Europäiscllen Zahlun gsunion vo ra.13.Febn lar 1951 bis 14. Janua r 1956 (Zinsfuss für Kredite im Rahmen der Quo ;e: bis 1. Jiili 1952 2 I'rozent p. a.; bis I.Juli 1953 2% Prozent p.a.; nach diesem Datum 2% Prozent p a. ; für Kr edite im R ihmen der Rallonge: 3 Prozent) + Anpassungen der kumulative a Position am I.Juli ]L954 und 1 August 1955 als Folg e der Änderung der Relation Kredit/Gold auf 50 50 bzw. aiif 25 : 75 -- Entlastung aus Barrückzahluiigen und A mortisatiorlen auf Grund bilateraler Abkommen und aus Unionsvermögen sowie aus Anteil an Rückza ilung der französischen Schuld gegenüber der Europäischen Zahlunffsunion Überschuss der Schweiz per Ende März 1956

+

66,1

+ 1057,3 + 2429,9 -- 802,2 + 1627,7

1026

Bilaterale Überschüsse (+) und Defizite (-) der Schweiz gegenüber den Ländern der Europäischen Zahlungsanion

1027 Im Durchschnitt der fünf Jahre 1951-1955 betrug der Anteil der schweizerischen Einfuhren aus Unionsgebieten an der Gesamteinfuhr 65,8 Prozent und der Anteil der schweizerischen Ausfuhr nach Unionsgebieten an der Gesamtausfuhr 61,1 Prozent; die Ein- und Auszahlungen für Waren und «Invisibles» im Verkehr mit den der Union angeschlossenen Währungsgebieten machten 91,5 Prozent des gesamten gebundenen Zahlungsverkehrs der Schweiz aus. Die Tabellen 3 und 4 zeigen deutlich, dass die Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Zahlungsunion sich nicht nur auf den Warenexport, sondern auch auf den Tourismus, den Finanz- und Versicherungsverkehr sowie die übrigen Dienstleistungen in hohem Masse befruchtend auswirkte. Aus den Tabellen geht auch hervor, dass das Jahr 1955 mit einem Einzahlungsüberschuss von 323 Millionen Franken abschloss, gegenüber einem Auszahlungsüberschuss von 315 Millionen Franken im Vorjahr. Die zunehmende Passivierung unserer Handelsbilanz zusammen mit der Gewährung grösserer Kredite über den gebundenen Zahlungsverkehr führten dazu, dass erstmals seit dem Beitritt der Schweiz zur Union im Verkehr mit den ihr angeschlossenen Gebieten die Einzahlungen für Waren und «Invisibles» die Auszahlungen übertrafen.

IV.

Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion bis 30. Juni 1957 Wie üblich hatte der Ministerrat der OECE das Direktionskomitee der Union schon im Zusammenhang mit der Verlängerung bis 30. Juni 1956 beauftragt, die Bedingungen zu prüfen, unter welchen Artikel 11 des Abkommens über die Europäische Zahlungsunion, der die finanziellen Verpflichtungen der Mitglieder regelt, nach diesem Datum in Kraft bleiben könne.

Die bisherigen Beratungen des Direktionskomitees haben noch zu keiner endgültigen Einigung geführt. Einerseits wird vorgeschlagen, den Goldanteil im Sinne einer weiteren Annäherung an die Konvertihilität über 75 Prozent hinaus zu erhöhen oder von der automatischen Kreditgewährung abzugehen und eventuell das System des Europäischen Fonds mit ad hoc-Krediten einzuführen ; ein weiterer Plan geht dahin, für nach dem 30. Juni 1956 gewährte bzw. erhaltene Kredite ein System mit automatischer Rückzahlung innert bestimmter Frist anzuwenden. Anderseits wird wieder die Auffassung vertreten, dass die Union ohne jede Änderung, insbesondere ohne Erhöhung des Goldanteils verlängert werden sollte. Übereinstimmend ist aber das Direktionskomitee der Meinung, dass sich die Verlängerung der Union um ein weiteres Jahr, d.h. bis 30. Juni 1957, aufdränge, wobei für den Fall eines Übergangs der erforderlichen Anzahl Länder zur Konvertibilität selbstverständlich die Möglichkeit offen bleiben würde, die Union vorzeitig aufzulösen und das Europäische Währungsabkommen in Kraft zu setzen.

1028 Ende März 1956 war der Gesamtbetrag der schweizerischen Quote und Eallonge von 3717 Millionen Franken mit 1628 Millionen Franken (48,8 Prozent) beansprucht. Die verfügbare Marge betrug somit 2089 Millionen Franken. Ob unser Land bis Ende des laufenden und im kommenden Geschäftsjahr weiterhin Passivsaldi auf weisen wird, hängt in erster Linie von der Entwicklung der Handelsbilanz ab. Jedenfalls dürfte aber die Marge von 2089 Millionen Franken aller Voraussicht nach bei gleichbleibendem oder erhöhtem Goldanteil zur Deckung der eventuell zu erwartenden Überschüsse bei weitem ausreichen. Dies insbesondere, wenn man in Betracht zieht, dass die Schweiz auf Grund der bestehenden bilateralen Abkommen in der Zeit vom I.April 1956 bis 30. Juni 1957 Amortisationen von rund 62 Millionen Franken erhalten wird, welche die Beanspruchung von Quote und Eallonge um den vierfachen Betrag (248 Millionen Franken) vermindern. Die Bereitstellung neuer Kredite ist daher nicht notwendig. Dagegen ist der Verlängerung der schweizerischen Quote in der Zahlungsunion um ein weiteres Jahr zuzustimmen. Ferner ist Ihre dem Bundesrat am 21. Juni 1955 erteilte Ermächtigung, zum Ausgleich der vom 1. Juli 1955 bis 30. Juni 1956 entstehenden Eechnungsüberschüsse der Schweiz Kredite bis zur Höhe des am 30. Juni 1955 nicht beanspruchten Teils der durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1952 bewilligten 275 Millionen Franken zu gewähren, bis Ende Juni 1957 zu verlängern bzw. auf das neue Eechnungsjahr 1956/57 zu übertragen.

V.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der OECE-Eat im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zahlungsunion den Gläubiger- und Schuldnerstaaten empfehlen wird, weitere bilaterale Konsolidierungs- und Eückzahlungsabkommen abzusohliessen bzw. die in den bereits bestehenden Vereinbarungen festgelegten Beträge zu erhöhen. Für solcheVereinbarungen würden die gleichen Überlegungen wegleitend sein wie in den bisherigen Abkommen. Über das Ergebnis allfälliger Verhandlungen würden wir der Bundesversammlung zu gegebener Zeit eine Botschaft unterbreiten.

VI.

Auf die Bedeutung der Europäischen Zahlungsunion für sämtliche Zweige der schweizerischen Wirtschaft haben wir im vorliegenden Bericht nachdrücklich hingewiesen. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass unser Land an einer Weiterführung der Union in hohem Masse interessiert ist. Neue Kredite sind weder im Zusammenhang mit der Verlängerung der Union, noch für den Fall eines Inkrafttretens des Europäischen Währungsabkommens erforderlich.

Wir beantragen Ihnen, gestützt auf diese Ausführungen, dem beigefügten Entwurf zt einem Bundesbeschluss Ihre Zustimmung zu erteilen.

1029 Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Mai 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion und die Verlängerung des bisherigen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Mai 1956, beschliesst: Einziger Artikel Der Bundesrat wird ermächtigt : 1. der Verlängerung der schweizerischen Quote in der Europäischen Zahlungsunion um ein weiteres Jahr zuzustimmen; 2. für den Ausgleich der vom 1. Juli 1956 bis 30. Juni 1957 entstehenden Eechnungsüberschüsse der Schweiz gegenüber der Europäischen Zahlungsunion die bereits durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1952 bewilligten, nicht aus· genützten Kredite weiterhin zur Verfügung zu stellen.

2590

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Zahlungsunion und die Verlängerung des bisherigen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion (Vom 4. Mai 195...

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Jahr

1956

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

20

Cahier Numero Geschäftsnummer

7083

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.05.1956

Date Data Seite

1005-1029

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10 039 404

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