# S T #

N o

2 8

1357

Bundesblatt 108. Jahrgang

Bern, den 12. Juli 1956

Band I

Erscheint wöchentlich. Frei» SO Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich und Poetbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

# S T #

7088

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommens (Vom 29. Juni 1956) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Botschaft und Entwurf zu einem Bundes beschluss über die Genehmigung des am 25. April 1956 in London abgeschlossenen Internationalen Weizenabkommens vorzulegen.

I.

Das am 23. März 1949 abgeschlossene Internationale Weizenabkommen (IWA), dem Sie am 17. Juni 1949 (AS 1949, 1623) Ihre Genehmigung erteilten und mit dessen Eevision und Erneuerung Sie sich am 19. Juni 1953 (AS 1953, 765) einverstanden erklärten, läuft am 31. Juli dieses Jahres wiederum ab. In Artikel XXII, Ziffer 2, der Übereinkunft wird der Weizenrat beauftragt, den Eegierungen der Ausfuhr- und Einfuhrländer zu gegebener Zeit seine Vorschläge betreffend eine allfällige Erneuerung oder Ersetzung dieses Abkommens zu unterbreiten. Zu diesem Zweck bildete der Eat an seiner 16. Session vom 12. bis 15. Oktober 1954 in London einen Ausschuss, der die Eevision vorzubereiten hatte. Dieser Ausschuss gelangte zur Auffassung, dass es zweckmässig wäre, die bezüglichen Verhandlungen unter dem Patronat der UNO durchzuführen. Auf diese Weise sollte auch jenen Ländern ermöglicht werden, an der Konferenz teilzunehmen, welche nicht Mitglieder des Weizenrates waren und von denen man wünschte, dass sie sich an einem neuen Weizenabkommen beteiligen möchten (England, Argentinien, die Türkei, Schweden und Eussland).

Ende September 1955 ging dem Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements eine Einladung des Generalsekretärs der UNO zur Teilnahme an Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

98

1358 einer internationalen Weizenkonferenz in Genf zu, deren Beginn auf den 26. Oktober 1955 angesetzt worden war. Mit Bücksicht auf die Tatsache, dass sich die Schweiz an den beiden bisherigen Internationalen Weizenabkommen beteiligt hatte, und angesichts der Vorteile, welche die Übereinkunft der Schweiz bis anhin gebracht hatte und weiterhin zu bringen versprach, war es gegeben, diese Einladung anzunehmen. Der Bundesrat beschloss daher am 14. Oktober 1955, sich an der Internationalen Weizenkonferenz durch eine Delegation vertreten zu lassen.

Ein erster Teil der Konferenz dauerte vom 26. Oktober bis 16. November 1955. Es beteiligten sich daran Abordnungen von 57 Ländern, darunter 11 als Beobachter. Von einigen unbedeutenden Ausnahmen abgesehen, waren alle Staaten der Welt vertreten, welche Weizen exportieren oder importieren. Die Beratungen bezogen sich vorerst auf eine grössere Zahl von Eevisionsvorschlägen untergeordneter Natur, über die nur teilweise eine Einigung erzielt werden konnte. Die Diskussion über die neuen Abkommenspreise, über die Garantiemengen, über die Preisparitäten sowie über die Dauer eines neuen Abkommens, d.h. über die Hauptfragen, wurde auf eine zweite Session verschoben, welche vom 20.Februar bis 27.März 1956 wiederum in Genf stattfand. Die Delegation Englands erklärte gleich bei Wiederaufnahme der Verhandlungen, das Vereinigte Königreich könne sich an einem Weizenabkommen der vorgesehenen Art nicht beteiligen. Obwohl dadurch eine Verlängerung des Abkommens in Frage gestellt schien, setzten die übrigen Abordnungen ihre Verhandlungen fort.

Am Schluss der Beratungen in Genf einigten sie sich schliesslich auf den Text eines neuen Abkommens, wobei ein endgültiger Beschluss in der Frage der Garantiemengen, der Preise und der Abkommensdauer einer dritten Session vorbehalten wurde, welche endlich zu einer vollständigen Einigung führte. Sie fand statt vom 16. bis 25. April 1956 in London.

Das Abkommen wurde in Washington bis zum 18. Mai 1956 zur Unterschrift aufgelegt und vom Stellvertreter des dortigen schweizerischen Gesandten an diesem Tag im Namen des Bundesrates unterzeichnet. Bis zu diesem Datum hatten die meisten wichtigen Einfuhr- und Ausfuhrländer mit Quoten von erheblich mehr als 66 Prozent unterzeichnet. Nicht unterschrieben hatten damals Ceylon, Haiti, Honduras, Indonesien, Jordanien, Kolumbien, Kuba, Saudi Arabien, Spanien und Venezuela, verschiedene von ihnen offenbar aus Zeitmangel.

II.

Vergleicht man den Wortlaut des am 25. April 1956 vereinbarten Weizenabkommens mit dem Text der bisherigen Übereinkunft, so lassen sich - abgesehen von den durch den Beitritt Argentiniens und Schwedens sowie durch die Verlängerung notwendig gewordenen Modifikationen und Ergänzungen - recht wenig Änderungen feststellen. Nachdem wir bereits in unserer Botschaft vom 19.Mai 1953 (BB11953, II, 352) eingehend über das Wesen und Funktionieren

1859 des Weizenabkommens berichtet haben und da unsere damaligen Ausführungen auch heute noch weitgehend Gültigkeit besitzen, glauben wir, von einer Wiederholung von bereits Gesagtem absehen zu dürfen. Nach dem Fernbleiben Englands, des grössten Importeurs, vom Abkommen und angesichts der Tatsache, dass bei einem Weltweizenhandel von jährlich rund 26 Millionen Tonnen (1954/55) nur noch rund 8,2 Millionen Tonnen oder 31 Prozent auf das Weizenabkommen entfallen, wird man sich dagegen die Frage stellen, ob der neue Weizenpakt überhaupt noch jene stabilisierende Wirkung auf Angebot und Nachfrage und damit auf die Preise auszuüben vermag, die von ihm erwartet wird; die Meinungen hierüber sind auch im Weizenrat geteilt. Ein grosser Teil des nicht im Abkommen gebundenen Weltweizenhandels ist bilateral geregelt oder vollzieht sich im Eahmen der wirtschaftlichen Hilfe für unterentwickelte Länder und hat demnach nur einen beschränkten Einfluss auf die Marktlage.

Für den dann noch verbleibenden freien Weizenmarkt dürfte dagegen das Abkommen immer noch von Bedeutung sein. Auch sind sich die Mitglieder des Weizenrates darüber einig, dass das Abkommen von 1956 trotz gewisser Unzulänglichkeiten eine brauchbare Grundlage für die Vorbereitung eines umfassenderen und wirksameren Paktes abgibt, der auf den I.August 1959 in Kraft treten könnte. Es geht bei der Verlängerung des bestehenden Weizenabkommens zum Teil auch darum, eine Organisation beizubehalten, die bis anhin gute Dienste geleistet hat und die gegebenenfalls in Zukunft wieder in der Lage sein wird, zur Gewährleistung angemessener und ausgeglichener Produzenten- und Konsumentenpreise Wesentliches beizutragen. Es ist ferner vorgesehen, wie aus einer Ergänzung von Artikel XIII (Ziffer 7 a) ersichtlich ist, die Zusammenarbeit mit der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) und mit andern internationalen Organisationen zu verstärken und die Verbindung auch mit den Begierungen jener Länder aufrechtzuerhalten, welche wie England dem revidierten Abkommen ferngeblieben sind. Wir sind der Auffassung, dass sich unser Land von diesen Bemühungen nicht distanzieren soll, zumal das Internationale Weizenabkommen für uns bis anhin keine Belastung darstellte.

Im Zusammenhang mit der Erneuerung des Weizenabkommens ist vor allem auf die folgenden Belange näher einzugehen : 1. Mitgliederbestand

Zu den bisherigen Ausfuhrländern: Australien, Frankreich, Kanada und USA sind neu Argentinien mit einer Quote von 400 000 Tonnen und Schweden mit einer solchen von 175 000 Tonnen hinzugekommen. Damit sind sämtliche namhaften Weizenexporteure der Welt dem Abkommen beigetreten. Die Türkei scheint dem Weizenabkommen positiv gegenüberzustehen; sobald sie über einen jährlich wiederkehrenden, einigermassen gesicherten Exportüberschuss an Weizen verfügt, dürfte sie einen Beitritt zum Internationalen Weizenabkommen möglicherweise auch erwägen. Eussland und die traditionell Weizen exportierenden Staaten Osteuropas (Ungarn, Eumänien und Bulgarien) sind dem Ab-

1860 kommen ferngeblieben. Von den 44 Einfuhrländern, welche das Weizenabkommen von 1953 unterzeichnet und ratifiziert haben oder die ihm nachträglich noch beigetreten sind, haben verschiedene das neue Vertragswerk noch nicht unterzeichnet. Es kann jedoch damit gerechnet werden, dass einzelne von ihnen dem Pakt nachträglich noch beitreten werden. Die Bemühungen, auch England wiederum für das Weizenabkommen zu gewinnen, werden fortgesetzt.

2. Garantiemengen Nachdem Argentinien und Schweden als neue Exporteure der Übereinkunft beigetreten sind und Frankreich, das bisher mit 10 000 Tonnen bloss nominell ein Exporteur war, seine Quote auf 450 000 Tonnen erhöhte, hätte man annehmen können, dass nunmehr auch die Importeure ihre Garantiemengen heraufgesetzt hätten; das Gegenteil war jedoch der Fall. 18 Importländer, darunter auch die Schweiz, haben den neuen Vertrag mit gegenüber 1958 reduzierten Quoten unterzeichnet. Indien ging von 1,5 bzw. l Million Tonnen auf 200 000 Tonnen herunter. Österreich von 250 000 Tonnen auf 100 000 Tonnen, Belgien von 650 000 Tonnen auf 450 000 Tonnen, Irland von 275 000 Tonnen auf 150 000 Tonnen, Mexiko von 400 000 Tonnen auf 100 000 Tonnen usw.

Die Gründe für diese Erscheinung sind mannigfacher Art. Der Grossteil der Importländer hat die Eigenproduktion an Weizen seit 1952 gesteigert und verzeichnet damit einen reduzierten Importbedarf. Für die Ernte 1954 beispielsweise beträgt die Erhöhung rund 21 Prozent. Denselben Prozentsatz erhält man auch, wenn die Gesamtheit der westeuropäischen Länder für sich allein betrachtet wird. Bei der Bemessung der neuen Importquoten wurden Futterweizen und Hartweizen (Amber Durum) weitgehend ausgeschlossen, weil die Preise des Futterweizens vielfach unter dem Minimalpreis des Abkommens bzw. weil die Kosten von Hartweizen zurzeit über dem Abkommenshöchstpreis liegen. Käufe solchen Weizens können daher dem Abkommen nicht angerechnet werden. Es scheint ferner, dass gewisse Importländer am Abkommen 1953 mit etwas zu hohen Quoten beteiligt waren. Im Hinblick auf eine mögliche Anwendung der Minimalpreise und der hieraus resultierenden Bezugspflicht schien es diesen Ländern ratsam, ihre Quoten angemessen herabzusetzen. Sodann bestehen, wie bereits erwähnt, zwischen einzelnen Export- und Importländern bilaterale Abkommen über die Lieferung von
Weizen, deren Bestimmungen sich mit dem multilateralen Charakter des Weizenabkommens nicht vereinbaren lassen. Die bezügliche Menge Weizen muss daher ausserhalb des IWA gehandelt werden.

Dasselbe gilt für beträchtliche Mengen Weizen, der im Bahmen der amerikanischen Hilfsprogramme verschifft wird und der nach den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen nicht auf das Abkommen angerechnet werden darf.

Importländer, welche mit derartigen Lieferungen rechnen, haben ihre Quote im IWA entsprechend reduziert.

Die Schweiz hat im Kalenderjahr 1953 91 Prozent, 1954 95 Prozent und 1955 gar 100 Prozent ihres Weizens aus Ländern bezogen, welche dem neuen

1861 Weizenabkommen angehören. Trotzdem und obgleich nunmehr auch Argentinien, ein traditioneller Lieferant der Schweiz, die Vereinbarung unterzeichnet hat, schien es uns richtig, die schweizerische Quote von 215 000 Tonnen auf 190 000 Tonnen zu reduzieren. Damit sind bei einem Einfuhrbedarf von 250 000 bis 300 000 Tonnen in normalen Jahren rund 65 Prozent bis 78 Prozent unserer Weizenimporte unter gewissen Voraussetzungen den Exportländern des IWA reserviert. Die erwähnte Eeduktion soll der erhöhten Inlandproduktion sowie der Tatsache Eechnung tragen, dass unsere Käufe von Hartweizen nur teilweise oder möglicherweise überhaupt nicht dem Abkommen angerechnet werden können. Auch soll auf diese Weise eine genügende Menge Weizen für Bezüge aus handelspolitisch interessanten Ländern reserviert werden, welche dem Weizenabkommen nicht angehören (Bulgarien, Eumänien, Türkei, Ungarn usw.).

Um die Möglichkeit zu haben, die schweizerische Garantiequote entsprechend den Artikeln IX, X und XI anzupassen, ohne erneut an das Parlament gelangen zu müssen, schlagen wir Ihnen in Artikel 2 des Bundesbeschlusses vor, dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen, die schweizerische Quote gegebenenfalls zu erhöhen oder herabzusetzen.

3. Die neuen Äbkommenspreise Auch diesmal wieder waren die Verhandlungen um die Abkommenspreise ausserordentlich langwierig. Die Ausfuhrländer machten von Anfang an die Unterzeichnung eines neuen Abkommens von der ^Beibehaltung der bisherigen Abkommenspreise abhängig, d.h. von einem Minimumpreis von US-$ l .55 und einem Maximumpreis von US-f 2.05 je Bushel (27,2155 kg) Manitoba Northern Weizen Nr. l im Lagerhaus Fort William/Port Arthur. Sie erklärten übereinstimmend, dass man ihnen, den traditionell und zu billigen Kosten Weizen produzierenden Ländern, nicht zumuten könne, ihre Garantiemengen und gegebenenfalls ihren Weizenanbau zu beschränken, während die meisten Importländer den Brotgetreidebau mit staatlicher Unterstützung hochhalten und teilweise sogar in Gebiete hineintragen, welche sich ihrer Auffassung nach für die Produktion von Getreide nicht eignen. Ausgehend von diesen Erwägungen weigerten sich die Ausfuhrländer anfänglich, ein neues Weizenabkommen mit reduzierten Quoten und reduzierten Preisen auch nur in Erwägung zu ziehen.

Obgleich es unter diesen Umständen mehrmals den Anschein
hatte, als ob es zu einem Zusammenbruch der Verhandlungen kommen werde, gelang es den Einfuhrländern schliesslich, eine Reduktion der Preise um je 5 cents zu erreichen.

Nachstehend finden Sie die neuen Abkommenspreise für den Bushel bzw.

für 100 kg Manitoba Northern Weizen Nr.l, verglichen mit dem Tagespreis vom 25. April 1956 (Datum des neuen Abkommens), in Klammern die Preise des Abkommens von 1953. Grundlage bilden die Währungskurse und Frachten vorn 25. April.

1862 Preis des Busheis Manitoba Nr. l Im Lager FortWllliam/Port Arthur US-?

Maximalpreis Minimalpreis Tagespreis am 25. April 1956 . . .

Preis Je 100 kg Manitoba Nr. l franko verzollt Schweiz.Mühlenstatlon sFr.

2.00(2.05) 1.50(1.55) 1.75

49.04(49.85) 41.10(41.90) 45.39

Weder der Höchst- noch der 'Mindestpreis des Weizenabkommens haben gegenwärtig für Käufe von Weichweizen irgendwelche praktische Bedeutung; massgebend hiefür ist vielmehr der Tagespreis, der sowohl für Käufe innerhalb wie auch ausserhalb des Weizenabkommens zur Anwendung gelangt. Anders liegen die Dinge bei Hartweizen, dessen Preis zurzeit für Canada Western Amber Durum Nr. l bei $ 2.67 je Bushel, lose, Lager Fort William/Port Arthur steht.

Die Getreideverwaltung wird weiterhin danach trachten, wenigstens einen Teil ihrer Hartweizenbezüge zum Höchstpreis ($ 2.00) und zu den Bedingungen des IWA einzukaufen. In dem Masse, wie ihr dies gelingt, zieht der Bund aus dem Beitritt zum internationalen Weizenabkommen einen unmittelbaren und rechnerisch feststellbaren Vorteil. - Weitere Ausführungen über die Bedeutung der Abkommenspreise und im besonderen über allfällige Bezugspflichten der Einfuhrländer zu den Minimalpreisen finden sich in unserer Botschaft vom 19. Juni 1953 (BEI 1953, II, 359 und 364).

4. Dauer des revidierten Weizenabkommens Unter den Konferenzteilnehmern bestand allgemein und von Anfang an die Meinung, das bestehende Abkommen sei um weitere drei Jahre zu verlängern.

Zwar wurde von einem bedeutenden Ausfuhrland gegen Ende der Verhandlungen beantragt, ein verlängertes Abkommen auf lediglich ein Jahr zu befristen.

Dieser Vorschlag wurde jedoch einhellig abgelehnt und es blieb bei der auch von der schweizerischen Delegation befürworteten Verlängerung um weitere drei Jahre.

III.

Bei der Genehmigung des Internationalen Weizenabkommens durch die eidgenössischen Bäte ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass internationale Verträge erst ratifiziert werden sollen, wenn ihr Vollzug auch bundesstaatsrechtlich gesichert ist.

Solange noch der Bund das alleinige Einfuhrrecht für Mahlweizen besitzt, besteht Gewähr für eine reibungslose Erfüllung des Weizenpaktes. Sobald indessen die Einfuhr von Brotgetreide freigegeben wird, was während der Laufzeit des neuen Abkommens der Fall sein dürfte, kann diese Garantie auf der Grundlage der heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr vorbehaltlos übernommen werden. Wenn der Abkommenspreis billiger ist als die Ware am freien Markt, so wird der schweizerische Käufer danach trachten, möglichst viel Weizen zu Lasten des IWA zu beziehen. Im Interesse einer reibungslosen Durchführung des Vertrages wird daher eine Kontingentierung

1363 der IWA-Bezüge nicht zu vermeiden sein. Fällt umgekehrt der Preis am freien Markt unter den Mindestpreis des Abkommens, so wird der Bundesrat nicht darum herumkommen, Pflichtbezüge anzuordnen. Schliesslich wird auch verhindert werden müssen, dass zu Lasten der schweizerischen Quote gekaufter IWA-Weizen in ein anderes Land weiterverkauft wird.

Derartige Massnahmen ' bedeuten eine Einschränkung der verfassungsmässig garantierten Handelsfreiheit und bedingen den Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen. Es scheint uns in diesem Zusammenhang richtig, dass das zu revidierende Getreidegesetz die erforderlichen Vorschriften aufstellt, mit andern Worten rechtzeitig einwandfreie Voraussetzungen für eine reibungslose landesrechtliche Durchführung der erwähnten internationalen Vereinbarung auch nach Freigabe der Weizeneinfuhr schafft.

IV.

Da erst nach dem 21. Mai 1956 ersichtlich war, dass ein neues internationales Weizenabkommen zustandegekommen ist, dürfte es den wenigsten Eegierungen möglich sein, die Übereinkunft bis zum 16. Juli 1956 zu ratifizieren. In Artikel XX, Ziffer 2, findet sich daher folgende Bestimmung : «Sofern indessen die Regierung eines Signatarstaates der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 16. Juli 1956 ihre Absicht zur Ratifikation des vorliegenden Abkommens bekanntgibt und die Ratifikationsurkunde nicht später als am I.Dezember 1956 in Erfüllung dieser so bekundeten Absicht hinterlegt, gilt diese Mitteilung als Ratifikation am 16. Juli 1956 im Sinne dieses Artikels.»

Nachdem es auch uns nicht möglich gewesen ist, die Vorlage betreffend die Genehmigung des revidierten Internationalen Weizenabkommens so rechtzeitig vorzubereiten und den parlamentarischen Kommissionen vorzulegen, dass eine Behandlung des Geschäftes in der Junisession möglich gewesen wäre, haben wir von der uns in Artikel XX, Ziffer 2, gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika wissen lassen, dass wir die Absicht haben, dem revidierten Internationalen Weizenabkommen beizutreten und die Eatifikationsurkunde bis zum I.Dezember 1956 zu hinterlegen.

Wir ersuchen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bern, den 29. Juni 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Feldmann Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1364 (Entwurf)

Bundesbeschìuss betreffend

die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommens

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1956, beschliesst :

Art. l Das am 25.April 1956 in London abgeschlossene Abkommen über die Eevision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, die Garantiequote der Schweiz nötigenfalls angemessen zu erhöben oder herabzusetzen.

1865 Übersetzung aus dem englischen Originaltext

Abkommen über

die Revision und Erneuerung des Internationalen Weizenabkommens

Die Signatar-Staaten des vorliegenden Abkommens, erwägend, dass das am 23. März 1949 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Weizenabkommeri geschlossen wurde, um die ernstlichen Schwierigkeiten zu überwinden, die für Produzenten und Konsumenten durch grosse Überschüsse oder empfindliche Knappheit entstehen, und in Berücksichtigung der Tatsache, dass das Abkommen von 1949 am 13. April 1953 in Washington revidiert und erneuert worden ist, sowie in der Meinung, dass eine erneute Verlängerung des Internationalen Weizenabkommens, mit bestimmten Abänderungen, für eine weitere Periode wünschenswert ist, haben beschlossen, zu diesem Zwecke das vorliegende Abkommen über die Revision und Erneuerung des internationalen Weizenabkommens zu treffen und haben vereinbart, was folgt: I.Teil Allgemeines

Art. I Zweck Das vorliegende Abkommen bezweckt, den Einfuhrländern Weizenzufuhren und den Ausfuhrländern Märkte zu angemessenen und stabilen Preisen zu sichern.

Art. II Definitionen 1. Für dieses Abkommen gelten folgende Definitionen: Als K o n s u l t a t i v k o m i t e e für P a r i t ä t s p r e i s e wird das gemäss Artikel XV eingesetzte Komitee bezeichnet.

1866 Ein Bushel entspricht gewichtsmässig 60 englischen Pfund oder 27,2155 Kilogramm.

Unter Lagerspesen versteht man die Kosten, die für Lagerung, Zinsverlust und Versicherung bei der Lagerhaltung von Weizen entstehen.

c und / bedeutet Warenpreis inklusive Fracht.

Unter Bat ist der internationale Weizenrat, der gemäss Artikel XIII konstituiert wird, zu verstehen.

E r n t e j a h r bedeutet die Zeitdauer vom I.August bis 31. Juli, ausgenommen in Artikel VII, wo es für Argentinien und Australien die Zeitdauer vom I.Dezember bis 80.November und für die Vereinigten Staaten von Amerika die Zeitdauer vom I.Juli bis 80. Juni bedeutet.

Das E x e k u t i v k o m i t e e ist das gemäss Artikel XIV eingesetzte Komitee.

A u s f u h r l a n d bedeutet, je nach dem Zusammenhang: a. entweder die Eegierung einer der im Anhang B zu Artikel III aufgeführten Staaten, welche das vorliegende Abkommen angenommen oder sich ihm angeschlossen hat und nicht davon zurückgetreten ist, oder b. diesen Staat selbst und diejenigen Gebiete, für welche die Kechte und Pflichten seiner Eegierung gemäss vorliegendem Abkommen gelten.

Faq bedeutet gute Mittelqualität.

Fob bedeutet kostenfrei verladen Ozeandampfer, beziehungsweise - bei französischem Weizen auch kostenfrei verladen Flußschiff in den'Eheinhäfen, - bei schwedischem Weizen kostenfrei verladen Seedampfer.

Unter G a r a n t i e q u o t e versteht man die Ankäufe, zu denen sich ein Einfuhrland, und die Verkäufe, zu denen sich ein Ausfuhrland für ein Erntejahr verpflichtet hat.

E i n f u h r l a n d bedeutet je nach dem Zusammenhang: a. entweder die Eegierung einer der im Anhang A zu Artikel III aufgeführten Staaten, welche das vorliegende Abkommen angenommen oder sich ihm angeschlossen hat und nicht davon zurückgetreten ist, oder b. diesen Staat selbst und diejenigen Gebiete, für welche die Eechte und Pflichten seiner Eegierung gemäss vorliegendem Abkommen gelten.

In den V e r m a r k t u n g s k o s t e n sind alle üblichen Belastungen eingeschlossen, die bei der Vermarktung, Verschiffung und dem Transport der Ware entstehen.

Eine Metertonne oder 1000 Kilogramm entsprechen 86,74871 Bushels.

Unter Weizen alter Ernte versteht man Weizen, der mehr als zwei Monate vor Beginn des für das betreffende Ausfuhrland gültigen Erntejahres geerntet wurde.

Als Territorium
eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes wird jedes Gebiet bezeichnet, für welches die seiner Eegierung aus diesem Abkommen erwachsenden Eechte und Pflichten gemäss Artikel XXIII gelten.

1867 Eine Transaktion bedeutet je nach dem Zusammenhang entweder einen Verkauf von Weizen zur Einfuhr in ein Einfuhrland, welcher von einem Ausfuhrland ausgeführt oder zur Ausfuhr bereitgestellt wird, oder die so verkaufte Menge Weizen. Wo in diesem Abkommen von einer Transaktion zwischen einem Ausfuhr- und Einfuhrland die Eede ist, sind darunter nicht nur Transaktionen zwischen den Behörden der betreffenden Länder, sondern auch solche des Privathandels unter sich und zwischen Privathandel und Behörde verstanden. -Im Begriff «Behörde» ist immer auch die Behörde jeden Gebietes inbegriffen, für welches die Eegierungen, die das Abkommen angenommen haben oder ihm beigetreten sind, die aus ihm erwachsenden Eechte und Pflichten gemäss Artikel XXIII anwendbar erklärt haben.

U n e r f ü l l t e G a r a n t i e q u o t e bedeutet, im Falle eines Exportstaates, die Differenz zwischen den vom Eate gemäss Artikel IV für diesen Staat für ein Erntejahr registrierten Mengen und den garantierten Verkäufen für das gleiche Erntejahr, und, im Falle eines Importstaates, die Differenz zwischen den vom Eate gemäss Artikel IV für diesen Staat für ein Erntejahr registrierten Mengen und demjenigen Teil seiner garantierten Käufe für das gleiche Erntejahr, welche er zur gegebenen Zeit unter Berücksichtigung von Ziffer 9 des Artikels III zu kaufen berechtigt ist.

Weizen bedeutet, ausgenommen in Artikel VI, immer Körnerweizen oder Weizenmehl, a. Alle Garantiekäufe oder -verkaufe von Weizenmehl sollen auf Grundlage der zwischen Käufer und Verkäufer vertraglich vereinbarten Mahlausbeute in Weizen umgerechnet werden.

6. Wenn keine solche Ausbeute vereinbart wurde, haben, sofern der Eat nicht anders entscheidet, bei der Umrechnung 72 Gewichtseinheiten Weizenmehl 100 Gewichtseinheiten Weizen zu entsprechen.

2. Teil

Rechte und Pflichten Art. III Garantiekäufe und Garantieverkäufe 1. Die Weizenmengen, welche im Anhang A zum vorliegenden Artikel für jedes Einfuhrland vermerkt sind, stellen die Garantiekäufe der betreffenden Länder für jedes der in dieses Abkommen einbezogenen Erntejahre dar, vorbehaltlich allfälliger Erhöhungen oder Verminderungen gemäss den Bestimmungen im 3. Teil dieses Abkommens.

2. Die Weizenmengen, welche in Anhang B zürn vorliegenden Artikel für jedes Ausfuhrland vermerkt sind, stellen die Garantieverkäufe der betreffenden Länder für jedes der 8 in dieses Abkommen einbezogenen Erntejahre dar, vorbehaltlich allfälliger Erhöhungen oder Verminderungen gemäss den Bestimmungen im 8. Teil dieses Abkommens.

1868 8. Die Garantiekäufe eines Einfuhrlandes stellen die Maximalmenge von Weizen dar, welche unter Vorbehalt des Abzuges von bereits gemäss Artikel IV unter Anrechnung auf dessen Garantiekäufe eingetragenen Transaktionen a. das betreffende Einfuhrland, wenn es gemäss Artikel V vom Eate dazu aufgefordert wird, zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen von den Ausfuhrländern kaufen muss, oder b. die Ausfuhrländer, wenn sie gemäss Artikel V vom Eate dazu aufgefordert werden, dem betreffenden Einfuhrlande zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen verkaufen müssen.

4. Die Garantieverkäufe eines Ausfuhrlandes stellen die Maximalmenge Weizen dar, welche unter Vorbehalt des Abzuges von bereits gemäss Artikel IV unter Anrechnung auf dessen Garantieverkäufe eingetragenen Transaktionen a. das betreffende Ausfuhrland, wenn es gemäss Artikel V vom Eate dazu aufgefordert wird, zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen den Einfuhrländern verkaufen muss, oder b. die Einfuhrländer, wenn sie gemäss Artikel V vom Eate dazu aufgefordert werden, vom betreffenden Ausfuhrland zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen kaufen müssen.

5. Wenn ein Einfuhrland Schwierigkeiten hat, sein Eecht auszuüben, um Weizen unter Anrechnung auf seine unerfüllte Garantiequote zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen zu kaufen, oder wenn ein Ausfuhrland Schwierigkeiten hat, sein Eecht auszuüben, um Weizen unter Anrechnung auf seine unerfüllte Garantiequote zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen zu verkaufen, so kann es sich an das in Artikel V festgelegte Verfahren halten.

6. Die Ausfuhrländer sind durch das vorliegende Abkommen nur dann zum Verkaufe von Weizen verpflichtet, wenn sie gemäss Artikel V ausdrücklich dazu aufgefordert werden, und zwar nur zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen. Die Einfuhrländer sind durch das vorliegende Abkommen nur dann zum Ankaufe von Weizen verpflichtet, wenn sie gemäss Artikel V ausdrücklich dazu aufgefordert werden, und zwar nur zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen.

7. Wenn Weizenmehl von einem Ausfuhrland an ein Einfuhrland unter Anrechnung an die Garantiequote geliefert wird, so soll für jede Transaktion die Menge zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden, es wäre denn, dass das unter Artikel V vorgesehene Verfahren in Kraft tritt.
8. Den Ausfuhr- und Einfuhrländern steht es frei, ihre Verpflichtungen auf Grund der Garantiequoten durch Vermittlung des Privathandels oder auf andere Weise zu erfüllen. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf so ausgelegt werden, dass der Privathändler von der Beobachtung irgendeiner Gesetzesvorschrift oder Verordnung, der er sich sonst zu unterziehen hätte, befreit würde.

9. Der Weizenrat kann verfügen, dass kein Einfuhrland und kein Ausfuhrland vor dem 28.Februar des betreffenden Erntejahres unter diesem Abkom-

1369 men mehr als 90 Prozent seiner für das betreffende Erntejahr geltenden Garantiemenge kaufen beziehungsweise verkaufen darf.

Anhang A zu Artikel III Garantiekäufe für jedes Erntejahr Tausend metrische Tonnen

Ägypten Belgien Bolivien Brasilien Ceylon Costa Rica . . . ' . . . .

Dänemark Deutschland Dominikanische Republik .

Ecuador El Salvador Griechenland Guatemala Haiti Honduras Indien Indonesien Irland Israel Italien Japan Jordanien Kolumbien . . . . . .

Korea Kuba Libanon Liberia Mexiko Neuseeland Nicaragua Niederlande Norwegen Österreich Panama Peru Philippinen Portugal Saudi Arabien Schweiz Spanien Südafrika Vatikanstadt Venezuela Yugoslawien

300 450 110 200 175 40 50 1500 30 50 25 300 40 60 25 200 140 150 225 100 1000 110 70 60 202 75 2 100 160 10 700 180 100 30 200 165 160 100 190 125 150 15 170 100 8244

Gegenwert in Bushels

11 023 113 16 534 669 4 041 808 7 348 742 6 430 149 l 469 748 l 837 185 55 115 565 1102 311 l 837 185 918 593 11 023 113 1 469 748 2 204 623 918 593 7 348 742 5 144 119 5 511 557 8 267 335 3 674 371 36 743 710 367 437 2 572 060 2 204 623 7 422 229 2 755 778 73487 3 674 371 5 878 994 367 437 25 720 597 6613868 3 674 371 l 102 311 7 348 742 6 062 712 5 878 994 3674371 6 981 305 4 592 964 5 511 557 551 156 6 246 431 3 674 371 302 915 145

1870 Anhang^B^zu Artikel HI Garantieverkäufe für jedes Erntejahr Metrische Tonnen

Argentinien Australien Prankreich Kanada Schweden Vereinigte Staaten

400 000

823 471 450 000 2 800 395 175 000 3 595 134 8244000

Gegenwert in Bushel

14 697 484 30 257 380 16 534 669 102 896 902 6 430 149 132 098 561 802 915 145

Art. IV

Die Eintragung von Transaktionen in das Garantiequotenregister 1. Der Eat muss für jedes Erntejahr alle Transaktionen und Teiltransaktionen in Weizen, welche den unter Anhang A und B zu Artikel III aufgeführten Garantiequoten angerechnet werden, in ein Register eintragen.

2. Eine Transaktion oder eine Teiltransaktion mit Körnerweizen zwischen einem Ausfuhr- und Einfuhrland wird unter Anrechnung auf deren Garantiequoten für das laufende Erntejahr registriert a. unter der Voraussetzung, aa. dass der dabei bezahlte Preis nicht höher . resp. nicht niedriger ist als der für das betreffende Erntejahr gemäss Artikel VI gültige Höchst- resp. Mindestpreis und fcfc. dass die beiden beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländer nicht übereingekommen sind, die Transaktion nicht zu registrieren; 6. in dem Umfange, als aa. die beiden beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländer über unerfüllte Garantiequoten für das betreffende Erntejahr verfügen, und &&., wenn der für die Transaktion vorgesehene Zeitpunkt der Verladung in das betreffende Erntejahr fällt.

3. Eine Transaktion oder Teiltransaktion für Käufe und Verkäufe von Weizen darf unter Anrechnung an die Garantiequoten der betreffenden Ausfuhrund Einfuhrländer gemäss den in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen registriert werden, auch wenn das Geschäft vor Hinterlegung der Ratifikationsurkunden für dieses Abkommen durch eines oder beide dieser Länder abgeschlossen wurde.

4. Enthält ein privater Vertrag oder eine behördliche Vereinbarung betreffend Kauf und Verkauf von Weizenmehl eine diesbezügliche Klausel oder teilen die beiden beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländer dem Rate mit, sie hätten vereinbart, dass der Preis für dieses Weizenmehl den gemäss Artikel VI gültigen Preisen entspreche, so muss die diesem Weizenmehl entsprechende Menge Körnerweizen in das Register des Rats unter Anrechnung auf die Garantiequoten der betreffenden Länder eingetragen werden, wenn die im Ab-

1871 schnitt 2, Buchstaben a., aa. und b., des vorliegenden Artikels angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Wenn der private Vertrag oder die behördliche Vereinbarung keine Klausel obenerwähnter Natur enthält und die beiden beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländer sich nicht darüber verständigen können, dass der Preis des Weizenmehls den gemäss Artikel VI gültigen Preisen entspreche, so kann jedes der beiden Länder den Entscheid des Eates anrufen, sofern sie nicht vereinbaren, auf die Eegistrierung der dem Weizenmehl entsprechenden Menge Körnerweizen zu verzichten. Stellt der Bat nach Prüfung eines solchen Ansuchens fest, dass der strittige Weizenmehlpreis den gemäss Artikel VI gültigen Preisen entspricht, so wird die dem Weizenmehl entsprechende Menge Körnerweizen unter Anrechnung auf die Garantiequoten der beteiligten Länder in das Begistér eingetragen, wenn die Bedingungen unter. Abschnitt 2, Buchstabe b, des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

Bei einem gegenteiligen Entscheid des Bates erfolgt kein Eintrag ins Begister.

5. Sind die in den Ziffern 2 oder 4 dieses Artikels enthaltenen Bedingungen, mit Ausnahme von Ziffer 2, Buchstaben b. bb., erfüllt, so kann der Bat die Eintragung von Transaktionen auf Anrechnung an die Garantiequoten für ein Erntejahr zulassen, wenn a. die in der Transaktion erwähnte Ladeperiode innerhalb einer angemessenen, vom Bäte festzusetzenden Zeitspanne, bis zu einem Monat vor oder nach Ende des betreffenden Erntejahres liegt, und b. das betreffende Ausfuhr- und Einfuhrland damit einverstanden sind.

6. Während der Zeit, da die Schiffahrt zwischen Fort William/Port Arthur und den kanadischen Atlantikhäfen geschlossen ist, soll, unter Vorbehalt der Bestimmungen in Artikel VI, Ziffer 4, eine Transaktion oder Teiltransaktion betreffend a. kanadischen Weizen, der ausschliesslich per Bahn von Fort William/Port Arthur nach den kanadischen Atlantikhäfen transportiert wurde; b. amerikanischen Weizen, der normalerweise per Schiff und Bahn nach den amerikanischen Atlantikhäfen transportiert worden wäre, der aber aus Gründen, welche weder vom Käufer noch vom Verkäufer zu vertreten sind, ausschliesslich per Bahn nach den amerikanischen Atlantikhäfen transportiert wurde, unter Anrechnung an die Garantiequoten des beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrlandes registriert werden, sofern die
Bezahlung der zusätzlichen Transportkosten zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde.

7. Der Bat erstellt ein Beglement über das Vorgehen bei der Anmeldung und Begistrierung von Transaktionen, welche auf die Garantiequoten angerechnet werden. Dabei sind die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen zu berücksichtigen : a. Jede Transaktion oder Teiltransaktion zwischen einem Ausfuhr- und einem Einfuhrlande, die gemäss Ziffern 2, 3 und 4 dieses Artikels auf die Garan-

1872 tiequoten dieser Länder angerechnet werden kann, ist dem Eate von einem oder beiden beteiligten Ländern unter Beachtung der vom Bäte im Reglement festzusetzenden Fristen und Vorschriften zu melden.

b. Wenn die Meldung formgerecht gemäss den Bestimmungen von Ziffer 6, Buchstabe a., dieses Artikels erfolgt ist, so muss jede Transaktion oder Teiltransaktion in das Garantiequotenregister des Rates unter Anrechnung auf die Garantiequoten des Ausfuhr- und Einfuhrlandes., zwischen welchen die Transaktion getätigt wurde, eingetragen werden.

c. Der Eat schreibt in seinem Reglement die Reihenfolge vor, in welcher Transaktionen oder Teiltransaktionen in das Garantiequotenregister des Rates eingetragen werden.

d. Der Rat muss innert einer im Reglement festzulegenden Frist jedem Ausfuhr- und Einfuhrlande die Eintragung der es betreffenden Transaktion oder Teiltransaktion in das Garantiequotenregister mitteilen.

e. Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland innert der vom Rate in seinem Reglement vorzuschreibenden Rekursfrist in irgendeiner Hinsicht Einsprache gegen die Eintragung einer seiner Transaktionen oder Teiltransaktionen in das Garantiequotenregister des Rates erhebt, so überprüft der Rat die Angelegenheit. Wenn er erkennt, dass die Einsprache berechtigt ist, muss er den Eintrag entsprechend korrigieren.

/. Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland glaubt, dass nur ein Teil der bereits im Garantiequotenregister des Rates für das laufende Erntejahr eingetragenen Weizenmenge innerhalb des betreffenden Erntejahres verladen werden kann, so kann es verlangen, dass der Rat eine entsprechende Reduktion der im Register eingetragenen Menge vornimmt. Der Rat überprüft die Angelegenheit, und wenn er erkennt, dass das Ansuchen berechtigt ist, so muss er die Eintragung entsprechend korrigieren.

g. Weizen, welchen ein Einfuhrland von einem Ausfuhrland kauft und einem andern Einfuhrland weiterverkauft, kann, im Einverständnis beider beteiligten Einfuhrländer, auf die unerfüllten Garantiekäufe desjenigen Einfuhrlandes angerechnet werden, welches den Weizen schliesshch erhält; Voraussetzung ist, dass eine entsprechende Reduktion der Menge vorgenommen wird, die auf Rechnung des ersten Einfuhrlandes im Garantiequotenregister eingetragen ist.

h. Der Rat erstattet allen Ausfuhr- und Einfuhrländern wöchentlich oder in den im
Reglement vorzuschreibenden Zeitintervallen Bericht über den Stand der im Garantiequotenregister eingetragenen Mengen.

i. Der Rat benachrichtigt sofort alle Ausfuhr- und Einfuhrländer, wenn die Garantiequote eines Ausfuhr- oder Einfuhrlandes für ein Erntejahr erfüllt ist.

8. Jedem Ausfuhr- und Einfuhrlande kann bei der Erfüllung seiner Garantiequote eine Toleranzmenge zugebilligt werden, deren Höhe vom Rate auf Grund seiner Garantiequote und anderer zur Sache gehörender Faktoren festgesetzt wird.

1878 Art. V Geltendmachung der Ansprüche 1. a. Stösst ein Einfuhrland beim Einkauf seiner unerfüllten Garantiequote für ein bestimmtes Erntejahr zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen auf Schwierigkeiten, so kann es den Beistand des Bates anfordern, um die gewünschten Käufe zu tätigen.

b. Innert 8 Tagen nach Empfang eines solchen Gesuches (gemäss Buchstabe a.) gibt der Sekretär des Kates den Ausfuhrländern mit unerfüllten Garantiequoten den Umfang der unerfüllten Garantiequote des Gesuchstellers bekannt und fordert sie auf, Weizen zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen zu offerieren.

c. Wenn innert 20 Tagen nach der Mitteilung des Sekretärs (gemäss Buchstabe 6.) nicht die ganze unerfüllte Garantiequote des betreffenden Einfuhrlandes oder so viel davon offeriert wurde, als der Eat im Zeitpunkte der Gesuchstellung als angemessen betrachtet, so bestimmt der Bat so rasch als möglich aa. die Quantitäten und auf Verlangen ebenfalls bb. die Handelssorte und die Qualität des Körnerweizens und/oder Weizenmehls, welche alle Ausfuhrländer oder ein bestimmtes Ausfuhrland zum Verkauf mit Verladung während des betreffenden Erntejahres oder innerhalb einer vom Bäte festzusetzenden spätem Zeitspanne, welche indessen einen Monat nicht übersteigen darf, anzubieten haben.

Der Bat wird über aa. und bb. erst entscheiden nach Erhalt einer auf Verlangen abzugebenden Zusicherung, dass der Weizen oder das Weizenmehl für den Verbrauch im Einfuhrland oder für normalen oder traditionellen Handel bestimmt ist. Er hat ferner alle Tatsachen zu würdigen, welche ihm die Ausfuhroder Einfuhrländer zur Prüfung unterbreiten. Dabei soll er besonders berücksichtigen cc. die bisher üblichen Einfuhren von Weizenmehl und Körnerweizen und deren Verhältnis zueinander, wie sie vom betreffenden Einfuhrland normalerweise getätigt wurden; dd. den im Zeitpunkt des Gesuches von den einzelnen Ausfuhrländern bereits verkauften Anteil ihrer Garantiemenge.

d. Jedes Ausfuhrland, das gemäss Buchstabe c. vom Bäte dazu aufgefordert wird, muss innert 80 Tagen dem vorstellig gewordenen Einfuhrlande die vom Bäte bezeichnete Menge Weizen und/oder Weizenmehl zu den gemäss Artikel VI gültigen Höchstpreisen zur Verladung während der unter Buchstabe c., bb. genannten Frist offerieren. Vereinbaren die beiden beteiligten Länder nichts anderes,
so gelten in bezug auf die Währung, in der die Zahlung zu leisten ist, die gleichen Bedingungen, wie sie allgemein zwischen den beiden Ländern im Momente des Geschäftsabschlusses bestehen. Können sich ein AusBundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

99

1874 fuhr- und ein Einfuhrland, die bisher noch keine Handelsbeziehungen unterhielten, über die Währung, in welcher die Zahlungen zu leisten sind, nicht einigen, so entscheidet der Eat.

e. Entsteht bei einer Transaktion, die gemäss Buchstabe c. auf Aufforderung des Eates hin getätigt wird, zwischen den beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländern eine Meinungsverschiedenheit über eine auf dem Weizenpreis in Abzug zu bringende Vergütung für Minderwert oder über die Menge oder den Preis von Weizenmehl oder über die Übereinstimmung des Preises für das in Frage stehende Weizenmehl mit den gemäss Artikel VI gültigen Weizenhöchstpreisen oder über die Bedingungen, zu welchen der Körnerweizen und/oder das Weizenmehl gekauft und verkauft werden sollen, so ist die Angelegenheit dem Eate zum Entscheide zu unterbreiten.

2. a. Stösst ein Ausfuhrland beim Verkaufe seiner unerfüllten Garantiequote für irgend ein Erntejahr zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen auf Schwierigkeiten, so kann es jederzeit den Beistand des Eates anfordern, um die gewünschten Verkäufe zu tätigen.

b. Innert 8 Tagen nach Empfang eines solchen Gesuches (gemäss Buchstabe a.) gibt der Sekretär des Eates den Einfuhrländern mit unerfüllten Garantiequoten den Umfang der unerfüllten Garantiequote des Gesuchstellers bekannt. Gleichzeitig fordert er sie auf, Weizen zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen anzukaufen.

c. Wenn innert 20 Tagen nach der Mitteilung des Sekretärs (gemäss Buchstabe fc.) nicht die ganze unerfüllte Garantiequote des betreffenden Ausfuhrlandes oder soviel davon gekauft wurde, als der Eat im Zeitpunkte der Gesuchstellung als angemessen betrachtet, so bestimmt der Eat so rasch als möglich aa. die Quantitäten und auf Verlangen ebenfalls bb. die Handelssorte und die Qualität des Körnerweizens und/oder Weizenmehls, welche alle Einfuhrländer oder ein bestimmtes Einfuhrland mit Verladung während des betreffenden Erntejahres oder innerhalb einer vom Eate festzusetzenden späteren Zeitspanne, welche indessen einen Monat nicht übersteigen darf, zu kaufen haben.

Beim Entscheid über aa. und bb. hat der Eat alle Tatsachen zu würdigen, welche ihm die Ausfuhr- und Einfuhrländer zur Prüfung unterbreiten. Dabei soll er im Falle jedes einzelnen Einfuhrlandes besonders berücksichtigen cc. die bisher üblichen Einfuhren von
Weizenmehl und Körnerweizen und deren Verhältnis zueinander, wie sie vom betreffenden Einfuhrland normalerweise getätigt wurden; dd. den im Zeitpunkt des Gesuches vom betreffenden Einfuhrland bereits gekauften Anteil seiner Garantiemenge.

d. Jedes Einfuhrland, das gemäss Buchstabe c vom Eate dazu aufgefordert wird, muss innert 80 Tagen dem vorstellig gewordenen Ausfuhrland eine Kaufofferte für die vom Eate bezeichnete Menge Weizen und/oder Weizen-

1875 mehl zu den gemäss Artikel VI gültigen Mindestpreisen zur Verladung während der unter Buchstabe o., Hb. genannten Frist unterbreiten. Vereinbaren die beiden beteiligten Länder nichts anderes, so gelten in bezug auf die Währung, in der die Zahlung zu leisten ist, die gleichen Bedingungen, wie sie allgemein zwischen den beiden Ländern im Momente des Geschäftsabschlusses bestehen.

e. Entsteht bei einer Transaktion, die gemäss Buchstabe c. auf Aufforderung des Eates hin getätigt wird, zwischen den beteiligten Ausfuhr- und Einfuhrländern eine Meinungsverschiedenheit über eine auf dem Weizenpreis in Abzug zu bringende Vergütung für Minderwert oder über die Menge oder den Preis von Weizenmehl oder über die Übereinstimmung des Preises für das in Frage stehende Weizenmehl mit den gemäss Artikel VI gültigen Weizenmindestpreisen oder über die Bedingungen, zu welchen der Körnerweizen und/oder das Weizenmehl gekauft und verkauft werden sollen, so ist die Angelegenheit dem Eate zum Entscheide zu unterbreiten.

8. Port Churchill gilt für diesen Artikel nicht als Verschiffungshafen.

Art. VI Preise 1. a. Die Basismindest- und -höchstpreise sind für die Geltungsdauer dieses Abkommens wie folgt festgesetzt: Mindestpreis . . . . $ l. 50 Höchstpreis $ 2.00 Diese Preise verstehen sich je Bushel für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port A r t h u r , berechnet in kanadischer Währung zur Parität des kanadischen Dollars, wie sie für die Zwecke des internationalen Währungsfonds am I.März 1949 festgelegt wurden. In den Basismindest- und Höchstpreisen und in jenen Paritätspreisen, von denen hienach die Eede ist, sind Lagergebühren und Vermarktungskosten, wie sie gegebenenfalls zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart werden, nicht Inbegriffen.

1. Allfällige zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Lagergebühren gehen erst nach Ablauf eines im Kaufvertrag für den Weizen anzugebenden Termins auf Kechnung des Käufers.

2. Es gelten folgende Paritätshöchstpreise für Weizen, lose: a. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, fob Lager V a n c o u v e r , ist gleich dem gemäss Ziffer l oben gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur.

b. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, Port Churchill (Manitoba) entspricht im Bestimmungsland dem c- und f-Gegenwert des gemäss Ziffer l oben gültigen Höchstpreises für Nr. l Mani-

1876 toba Northern Weizen, lose, Fort William/Port Arthur. Der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen.

c. Der Paritätshöchstpreis für argentinischen Weizen auf Lager in den Ozeanhäfen ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet in argentinische Währung zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preise berücksichtigt werden können.

d. Der Paritätshöchstpreis für faq-Australweizen auf Lager in den Ozeanhäfen ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet in australische Währung zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preise berücksichtigt werden können.

e. Der Paritätshöchstpreis für f r a n z ö s i s c h e n Weizen auf Muster oder gegen Beschrieb, je nachdem fob französische Seehäfen oder kostenfrei französische Grenze entspricht aa. bei einem Bestimmungsland mit Seeküste dem dortigen c- und f-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Fort William/Port Arthur, abzüglich die Transportkosten von der französischen Küste nach der Küste des Bestimmungslandes ; bb. bei einem Bestimmungsland ohne Seeküste einem Preis, der kostenfrei französische Grenze identisch ist mit dem gemäss lit. aa. für Weizenlieferungen nach Hamburg geltenden Preis.

Der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen; auch können Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preise berücksichtigt werden.

/. Der Paritätshöchstpreis für schwedischen Weizen auf Muster oder gegen Beschrieb, fob schwedische Häfen zwischen Stockholm und Gothenburg, beide inklusive, entspricht im Bestimmungsland dem c- und f-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Fort William/Port Arthur. Der Berechnung sind die jeweils
geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrundezulegen; auch können Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preise berücksichtigt werden.

g. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Hard Winter Weizen, fob Golfoder Atlantikhäfen der USA, entspricht im Bestimmungsland dem c- und fGegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreises für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Fort William/Port Arthur. Der Berechnung

1877 sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrundezulegen; auch können Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preise berücksichtigt werden.

h. Der Paritätshöchstpreis für Nr. l Soft White Weizen oder Nr. l Hard Winter Weizen, Lager Pazifikhäfen der USA, ist gleich dem gemäss Ziffer l dieses Artikels gültigen Höchstpreis für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur, umgerechnet zum jeweils geltenden Wechselkurs, wobei Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen dem Ausfuhrland und dem betreffenden Einfuhrland im Preise berücksichtigt werden können.

8. Als Paritätsmindestpreise für Weizen, lose, für: a. Nr. l Manitoba Northern Weizen, fob Vancouver; b. Nr. l Manitoba Northern Weizen, fob Port Churchill (Manitoba) ; c. Argentinischen Weizen, fob Argentinien; d. faq-Weizen, fob Australien; e. Französischen Weizen nach Muster oder auf Beschrieb, fob französische Häfen ; /. Schwedischen Weizen auf Muster oder Beschrieb, fob schwedische Häfen zwischen Stockholm und Gothenburg, beide inklusive; g. Nr. l Hard Winter Weizen, fob Golf- oder Atlantikhäfen der USA; h. Nr. l Soft White Weizen oder Nr. l Hard Winter Weizen, fob Pazifikhäfen der USA, gelten die fob-Preise Vancouver, bzw. Port Churchill, bzw. Argentinien, bzw.

Australien, bzw. Frankreich, bzw. die schwedischen Häfen zwischen Stockholm und Gothenburg, beide inklusive, bzw. Golf- und Atlantikhäfen der USA, bzw.

Pazifikhäfen der USA, welche im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland dem c- und f-Gegenwert des gemäss Ziffer l dieses Artikels für Nr. l Manitoba Northern Weizen, lose, Lager Fort William/Port Arthur gültigen Mindestpreise entsprechen. Der Berechnung sind die jeweils geltenden Transportkosten und Wechselkurse zugrunde zu legen ; auch können Qualitätsunterschiede nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen Ausfuhr- und Einfuhrland im Preise berücksichtigt werden.

4. Für die Zeit, da die Schiffahrt zwischen Fort William/Port Arthur und den kanadischen Atlantikhäfen geschlossen ist, werden die Paritätshöchstund -mindestpreise nur auf Grundlage eines kombinierten Schiffs- und Bahntransports von Fort William/Port Arthur nach den kanadischen Winterhäfen berechnet.

5. Das Exekutivkomitee
kann, nach Rücksprache mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise, die Paritätsmindest- und -höchstpreise für andere als die oben erwähnten Verschiffungsorte festsetzen. Es kann auch irgendeine Weizensorte, einen Typ, eine Klasse oder einen Grad, die in den Ziffern 2 und 8 oben nicht aufgeführt sind, anerkennen und die ihr entsprechenden Paritäts-

1878 mindest- und -höchstpreise festsetzen. Bis zur erfolgten Anerkennung eines Weizens, für welchen noch keine Paritätspreise festgesetzt sind, werden provisorische Mindest- und Höchstpreise bestimmt. Als Vergleichsbasis für die Festsetzung dieser provisorischen Preise dienen die Mindest- oder Höchstpreise derjenigen anerkannten Weizensorte, bzw. des Typs, der Klasse oder des Grades, welche dem in Präge stehenden Weizen am ähnlichsten sind. Dabei können angemessene Zuschläge oder Abzüge gemacht werden.

6. Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland dem Exekutivkomitee darlegt, dass ein gemäss den Ziffern 2, 3 oder 5 oben festgesetzter Paritätspreis im Hinblick auf die bestehenden Transportkosten oder Wechselkurse oder Marktzuschläge oder -abzüge nicht mehr angemessen ist, so muss das Exekutivkomitee die Angelegenheit überprüfen. Es kann nach Beratung mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise die · ihm wünschenswert erscheinende Anpassung anordnen.

7. Bei der Festsetzung der Paritätsmindest- und -höchstpreise gemäss Ziffern 2, 8, 5 und 6 hievor dürfen keine Qualitätsvergütungen gewährt werden, welche zur Folge hätten, dass der Mindest- bzw. der Höchstpreis irgend einer Weizensorte, eines Typs, einer Klasse oder eines Grades höher zu stehen käme als der Basisminimum- und -maximumpreis, wie er in Ziffer l umschrieben ist.

8. Wenn eine Meinungsverschiedenheit über die Frage der in den Ziffern 5 und 6 oben erwähnten Zuschläge oder Abzüge zu den gemäss Ziffern 2, 8 und 5 oben festgesetzten Paritätspreisen einer Weizensorte entsteht, so muss das Exekutivkomitee, wenn es von einem der interessierten Ausfuhr- oder Einfuhrländer dazu aufgefordert wird, nach Beratung mit dem Konsultativkomitee für Paritätspreise einen Entscheid treffen.

9. Alle Entscheide, die das Exekutivkomitee gemäss Ziffern 5, 6 und 8 des vorliegenden Artikels fällt, sind für sämtliche Ausfuhr- und Einfuhrländer verbindlich. Es steht aber jedem Lande frei, wenn es sich durch einen solchen Entscheid benachteiligt fühlt, beim Eate die Wiedererwägung des Entscheides zu verlangen.

Art. VII Vorräte 1. Jedes Ausfuhrland hat sich zur Sicherung der Weizenversorgung der Einfuhrländer anzustrengen, seine Lager an Weizen alter Ernte auf Ende des für es gültigen Erntejahres auf einer Höhe zu halten, die Gewähr bietet, dass es die ihm durch dieses Abkommen auferlegten Garantieverkäufe für jedes nachkommende Jahr erfüllen kann.

2. Wenn ein Ausfuhrland wegen Missernte unter Berufung auf Artikel X von seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise entlastet zu werden wünscht, soll der Eat, bevor er einem solchen Begehren entspricht, den Bemühungen des betreffenden Landes, gemäss Ziffer l oben angemessene Vorräte zu halten, seine besondere Aufmerksamkeit zuwenden.

1379 8. Unverhältnismässig grosse Schwankungen in den Weizenkäufen zu Beginn und am Ende des Erntejahres gefährden die durch dieses Abkommen angestrebte Preisstabilisierung und erschweren die Erfüllung der Garantiequoten für alle Ausfuhr- und Einfuhrländer. Um solche Schwankungen zu vermeiden, müssen die Einfuhrländer bestrebt sein, jederzeit angemessene Vorräte zu halten.

4. Wenn ein Einfuhrland unter Berufung auf Artikel XII den Beistand des Eates beansprucht, so soll dieser, bevor er dem Begehren entspricht, den Bemühungen des betreffenden Landes, gemäss Ziffer 8 dieses Artikels angemessene Vorräte zu halten, seine besondere Aufmerksamkeit schenken.

Art. VIII Meldepflicht an den Bat Die Ausfuhr- und Einfuhrländer erteilen dem Rat innert den von ihm 'angesetzten Fristen alle Auskünfte, welche er im Zusammenhang mit dem Vollzuge dieses Abkommens wünscht.

3. Teil Anpassung der Garantieguoten

Art. IX Anpassung der Garantiequoten im Falle der Nichtbeteiligung oder des Rücktrittes von Ländern 1. Wenn die Summe der im Anhang A zu Artikel III angegebenen Garantiekäufe nicht mehr mit derjenigen der im Anhang B zu Artikel III angegebenen Garantieverkäufen übereinstimmt, weil eines der in einem der beiden Anhänge aufgeführten Länder a. das Abkommen nicht unterzeichnet oder b. keine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder c. den Rücktritt vom Abkommen gemäss Artikel XXII, Ziffern 5, 6 oder 7, erklärt oder d. gemäss Artikel XIX davon ausgeschlossen wird oder e. vom Rate gemäss Artikel XIX der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung «der ihm durch dieses Abkommen auferlegten Garantiequoten schuldig befunden wird, so muss der Rat, ohne dass dadurch das Eecht eines Landes präjudiziert wird, gemäss Artikel XXII, Ziffer 6, vom Abkommen zurückzutreten, die verbleibenden Garantiequoten so ausgleichen, dass die Summen in Anhang A und B miteinander übereinstimmen.

2. Wenn der Rat nicht mit je zwei Drittem der abgegebenen Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer anders entscheidet, wird ein solcher Ausgleich so geschaffen, dass die Garantiequoten je nach der Sachlage entweder in Anhang A oder Anhang B pro rata um so viel herabgesetzt werden, dass die Gesamtsumme der in Anhang A aufgeführten Zahlen mit derjenigen in Anhang B übereinstimmt.

1880 3. Bei der Vornahme solcher Anpassungen muss der Bat sich immer vor Augen halten, dass die Aufrechterhaltung eines möglichst hohen Standes der Garantieverkäufe und -kaufe erwünscht ist.

Art. X Anpassung der Garantiequoten im Falle einer Missernte oder der Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Reserven 1. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, welches die ihm durch das vorliegende Abkommen auferlegten Verpflichtungen für ein einzelnes Erntejahr nicht glaubt erfüllen zu können, wegen Missernte im Falle eines Ausfuhrlandes oder wegen der Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Beserven im Falle eines Einfuhrlandes, soll die Angelegenheit so früh als möglich dem Eate unterbreiten und ihn ersuchen, seiner Verpflichtungen im betreffenden Erntejahr ganz oder teilweise entbunden zu werden. Ein Begehren an den Eat gemäss dieser Ziffer (1) ist ohne Verzug zu behandeln.

2. Bezieht sich das Begehren auf eine Missernte, so hat der Eat bei dessen Behandlung die Versorgungslage des gesuchstellenden Landes zu überprüfen.

8. Wird die Notwendigkeit des Schutzes der Zahlungsbilanz oder der monetären Eeserven geltend gemacht, so lässt der Eat die Frage, ob und in welchem Umfange diese Notwendigkeit besteht, vom internationalen Währungsfonds begutachten, sofern das vorstellig gewordene Land Mitglied des Fonds ist.

Das Gutachten des internationalen Währungsfonds und alle ihm sachdienlich erscheinenden Tatsachen müssen bei einem Entscheide gebührend berücksichtigt werden.

4. Bei der Behandlung eines Gesuches gemäss diesem Artikel hat sich der Eat an den Grundsatz zu halten, dass das betreffende Land sein Bestes tut, um -- wenn es sich um ein Ausfuhrland handelt -- Verkäufe zur Erfüllung der bestehenden Vertragsverpflichtungen zu tätigen, und -- wenn es sich um ein Einfuhrland handelt -- Käufe zur Erfüllung der bestehenden Vertragsverpflichtungen zu tätigen.

5. Der Eat entscheidet, ob das Gesuch begründet sei. Ist dies der Fall, so bestimmt er, in welchem Umfange und unter welchen Bedingungen das vorstellig gewordene Land für das betreffende Erntejahr von der Verpflichtung zur Erfüllung seiner Garantiequote befreit werden soll. Der Bat eröffnet dem vorstellig gewordenen Land den von ihm getroffenen Entscheid.

6. Entscheidet der Bat, dass das vorstellig gewordene Land für das betreffende Erntejahr von der Verpflichtung zur Erfüllung seiner Garantiequote gänzlich oder teilweise zu befreien sei, so wird folgendes Verfahren eingeschlagen : a. Der Eat ersucht
die andern Länder, und zwar die Ausfuhrländer, wenn ein Ausfuhrland vorstellig wurde, oder die Einfuhrländer, wenn ein Einfuhrland vorstellig geworden ist, ihre Garantiequoten für das betreffende Ernte-

1381 jähr um so viel heraufzusetzen, als die dem vorstellig gewordenen Land zugebilligte Eeduktion ausmacht. Jegliche Erhöhung von Garantiequoten unter diesem Titel erfordert die Zustimmung des Eates.

b. Kann die dem Einfuhrland zugebilligte Eeduktion der Garantiequote auf die unter Buchstabe a. oben vorgesehene Art und Weise nicht vollständig ausgeglichen werden, so ersucht der Eat die Ausfuhrländer, wenn ein Einfuhrland vorstellig wurde, oder die Einfuhrländer, wenn ein Ausfuhrland vorstellig geworden ist, ihre Garantiequoten für das betreffende, Erntejahr um so viel herabzusetzen, als die dem vorstellig gewordenen Land zugebilligte Eeduktion ausmacht. Dabei ist der Ausgleich, soweit er durch das unter Buchstabe a. hievor angegebene Verfahren bereits geschaffen wurde, zu berücksichtigen.

c. Wenn die von den Ausfuhr- und Einfuhrländern dem Eat unterbreiteten Angebote, ihre Garantiequoten gemäss Buchstabe a. hievor zu erhöhen oder gemäss Buchstabe b. hievor herabzusetzen, mehr als die dem Gesuchsteller zugestandene Eeduktion ausmachen, so sollen, wenn der Eat nicht anders entscheidet, die Garantiequoten der Länder, die. solche Angebote gemacht haben, pro rata je nachdem erhöht oder herabgesetzt werden mit dem Vorbehalt, dass die Erhöhung oder die Eeduktion der Garantiequote jedes solchen Landes nicht grösser sein soldais sein Angebot.

d. Wenn die dem vorstellig gewordenen Land an seiner Garantiequote zugebilligte Eeduktion vermittels der unter Buchstabe a. und 6. hievor beschriebenen Verfahren nicht vollständig ausgeglichen werden kann, so soll der Kat, je nachdem der Gesuchsteller ein Ausfuhr- oder Einfuhrland ist, die Garantiequoten im ersteren Falle im Anhang A und im letzteren Falle im Anhang B zu Artikel III für das betreffende Erntejahr um so viel herabsetzen, dass das Total des einen Anhanges mit dem des andern übereinstimmt. Wenn die Ausfuhrländer im Falle einer Eeduktion im Anhang B oder die Einfuhrländer im Falle einer Eeduktion im Anhang A nichts anderes vereinbaren, erfolgt die Herabsetzung der Garantiequoten auf einer pro-rata-Basis, wobei gemäss lit. b. hievor bereits gemachte Eeduktionen in Anrechnung gebracht werden müssen.

Art. XI Anpassung der Garantiequoten bei gegenseitigem Einverständnis 1. Der Eat kann Erhöhungen der Garantiequoten im einen Anhang zu Artikel III für die verbleibende Abkommensdauer zusammen mit entsprechenden Erhöhungen der Garantiequoten im andern Anhang für die gleiche Periode genehmigen, sofern die Ausfuhr- und Einfuhrländer, deren Garantiequoten hiedurch geändert werden, dies verlangen.

2. Ein Ausfuhrland kann einen Teil seiner Garantiequote auf ein anderes Ausfuhrland und ein Einfuhrland einen Teil seiner Garantiequote auf ein

1882 anderes Einfuhrland für ein oder mehrere Erntejahre übertragen; hiefür ist die Zustimmung des Eates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Ausfuhrländer und einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Einfuhrländer erforderlich.

8. Die Garantiequote jeden Landes, welches diesem Abkommen gemäss Artikel XXI beitritt, muss durch entsprechende Anpassung, sei es durch Erhöhung oder Verminderung der Garantiequoten eines oder mehrerer anderer Länder in Anhang A und B zu Artikel III aufgebracht werden. Solche Anpassungen dürfen nicht genehmigt werden, solange nicht jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, dessen Garantiequote dadurch geändert wird, zugestimmt hat.

Art. XII Zusätzliche Käufe im Falle eines dringenden Bedarfes Wenn ein Einfuhrland einen dringenden Weizenbedarf decken muss, der in seinem Territorium entstanden ist oder zu entstehen droht, so kann es den Bat um Beistand für die Beschaffung von Weizen zusätzlich zu seinen Garantiekäufen ersuchen. Nach sorgfältiger Prüfung eines solchen Gesuches kann der Eat die Garantiequoten der übrigen Einfuhrländer · pro rata um diejenige Menge herabsetzen, welche nach seinem Ermessen erforderlich ist, um der Notlage, die durch den dringenden Bedarf entstanden ist, zu begegnen; Voraussetzung ist, dass nach Auffassung des Eates keine andere Möglichkeit zur Behebung der Notlage besteht. Eine solche Eeduktion der Garantiekäufe kann nur beschlossen werden, wenn sich sowohl die Ausfuhr- als auch die Einfuhrländer mit je zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen damit einverstanden erklären.

4. Teil Verwaltung Art. XIII Der Rat

A. K o n s t i t u t i o n 1. Der Internationale Weizenrat, welcher durch das am 28.März 1949 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale Weizenabkommen konstituiert wurde, wird für den Vollzug des vorliegenden Abkommens beibehalten.

2. Jedes Ausfuhr- und jedes Einfuhrland ist stimmberechtigtes Mitglied des Eates und kann sich an dessen Sitzungen durch einen Delegierten, durch Stellvertreter und Experten vertreten lassen.

3. Diejenigen internationalen Organisationen, welche der Eat einzuladen beschliesst, können je einen nicht-stimmberechtigten Vertreter an die Eatssitzungen entsenden.

1883 4. Der Bat wählt für jedes Erntejahr einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

B. Befugnisse und A u f g a b e n 5. Der Eat stellt eine Geschäftsordnung auf.

6. Der Eat führt die im Zusammenhang mit der Anwendung des vorliegenden Abkommens erforderlichen Eegister. Er kann sich überdies jede ihm in diesem Zusammenhange erwünschte Dokumentation beschaffen.

7. a. Der Eat kann Erhebungen über die jeweilige Weltweizensituation anstellen und seinen Einfluss zugunsten eines Austausches von Informationen sowie von zwischenstaatlichen Konsultationen hierüber geltend machen. Er trifft alle ihm wünschbar erscheinenden Massnahmen für eine wirksame Zusammenarbeit mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinigten Nationen, mit andern internationalen Organisationen und auch mit Eegierungen, welche dieses Abkommen zwar nicht unterzeichnet haben, die aber am internationalen Weizenhandel sehr interessiert sind.

b. Nichtsdestoweniger wahren sich die Ausfuhr- und Einfuhrländer die vollständige Handlungsfreiheit in der Zielsetzung und Handhabung der internen Landwirtschafts- und Preispolitik.

8. Der Eat gibt einen Jahresbericht heraus; er kann auch über andere im Interessenkreis des vorliegenden Abkommens liegende Gegenstände Veröffentlichungen herausgeben.

9. Dem Bäte sind ausser den hier aufgeführten auch alle übrigen Befugnisse und Funktionen zugebilligt, die er zum Vollzuge der Bestimmungen dieses Abkommens für nötig erachtet.

10. Der Eat kann auf Grund von je zwei Drittem der abgegebenen Stimmen der Ausfuhr- und Einfuhrländer beschliessen, die Ausübung irgendeiner seiner Befugnisse und Aufgaben zu übertragen. Der Eat kann auf Grund eines einfachen Mehrs eine solche Übertragung jederzeit rückgängig machen. Jeder Entscheid, der kraft vom Eate gemäss diesem Abschnitt übertragener Befugnisse und Aufgaben getroffen wurde, muss vom Eate wieder erwogen werden, wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland einen entsprechenden Antrag innerhalb der vom Eate festzusetzenden Eekursfrist stellt. Jeder Entscheid, gegen welchen innert der vorgeschriebenen Frist keine Einsprache erhoben wurde, ist verbindlich für alle Ausfuhr- und Einfuhrländer.

C. Stimmabgabe 11. a. Unter Vorbehalt der Bestimmungen unter Buchstabe b. und c.

hiernach verfügen die Einfuhrländer über 1000 Stimmen, welche unter ihnen verteilt
werden im Verhältnis ihrer Garantiekäufe zur Summe aller Garantiekäufe für das betreffende Erntejahr. Die Ausfuhrländer verfügen ebenfalls über 1000 Stimmen, die nach dem gleichen Prinzip, aber auf Grund der Garantieverkäufe verteilt sind.

1884 b. Sollte ein Einfuhr- oder Ausfuhrland an einer Session des Eates nicht durch einen beglaubigten Delegierten vertreten sein und kein anderes Land in Anwendung von Ziffer 16 dieses Artikels zur Ausübung seines Stimmrechtes ermächtigt haben, so ist das Total der Stimmen der Ausfuhrländer der GesamtStimmenzahl anzupassen, welche den Einfuhrländern an dieser Session zustehen, und unter den Ausfuhrländern im Verhältnis ihrer Garantieverkäufe neu zu verteilen.

c. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland hat mindestens eine Stimme. Es gibt keine Bruchteilstimmen.

12. Wenn eine Änderung in den Garantiekäufen oder -verkaufen für das laufende Erntejahr eintritt, so muss der Eat die Stimmen in Übereinstimmung mit den Vorschriften in Ziffer 11 hievor neu verteilen.

18. Wenn ein Ausfuhr- oder ein Einfuhrland sein Stimmrecht gemäss Artikel XVII, Ziffer 5, verliert oder wenn ihm gemäss Artikel XIX, Ziffer 7, das Stimmrecht entzogen wird, so muss der Hat die Stimmen neu verteilen, und zwar so, als ob dem betreffenden Lande keine Garantiequote für das laufende Erntejahr zugeteilt wäre.

14. Jegliche Eeduktion einer Garantiequote, welche von einem Ausfuhrland oder von einem Einfuhrland gemäss Artikel X, Ziffer 6, Buchstabe b.

angenommen wurde, und jegliche Übertragung eines Teiles der Garantiequote eines Landes für nur ein Erntejahr gemäss Artikel XI, Ziffer 2, ziehen keine Neuverteilung der Stimmrechte gemäss diesem Artikel nach sich.

15. Der Eat fällt seine Entscheide auf Grund eines einfachen Mehrs der abgegebenen Stimmen mit Ausnahme der Fälle, die in diesem Abkommen besonders aufgeführt sind.

16. Ein Ausfuhrland kann ein anderes Ausfuhrland und ein Einfuhrland kann ein anderes Einfuhrland ermächtigen, seine Interessen zu vertreten und sein Stimmrecht an irgend einer Sitzung oder auch an mehreren Sitzungen des Eates auszuüben. Dem Eate soll eine von ihm als formgerecht anerkannte Ermächtigungsurkunde vorgelegt werden.

D. Sessionen 17. Der Eat tritt in jeder Hälfte des Erntejahres mindestens einmal und sonst, wenn immer der Präsident es verfügt, zusammen.

18. Der Präsident hat eine Session des Eates einzuberufen, wenn dies verlangt wird von a. fünf Ländern, oder b. einem oder mehreren Ländern, welche über mindestens 10 Prozent aller Stimmen verfügen, oder c. vom Exekutivkomitee.

E. Quorum · 19. Der Eat ist beschlussfähig, wenn -- vorgängig jeglicher Anpassung der Stimmen gemäss Ziffer 11, Buchstabe b. dieses Artikels -- die an der

1885 Sitzung anwesenden Delegierten eine Stimmenzahl vertreten, die dem einfachen Mehr der Stimmen der Ausfuhrländer und dem einfachen Mehr der Stimmen der Einfuhrländer entspricht.

F. Sitz 20. Der Sitz des Eates ist London, so lange der Bat nicht mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen der Ausfuhrländer und mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen der Einfuhrländer anders entscheidet.

G. Eechtliche Handlungsfähigkeit 21. Der Bat hat im Hoheitsgebiet jeden Ausfuhr- und Einfuhrlandes die rechtliche Handlungsfähigkeit, die er für die Erledigung der ihm durch dieses Abkommen überbundenen Aufgaben benötigt.

H. Entscheide 22. Jedes Ausfuhr- und Einfuhrland anerkennt alle Entscheide des Bates gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens als verbindlich.

Art. XIV

Das Exekutivkomitee 1. Der Bat ernennt ein Exekutivkomitee. Im Exekutivkomitee sind höchstens 4 Ausfuhr- und höchstens 8 Einfuhrländer vertreten, welche jährlich von den. Ausfuhr- resp. Einfuhrländern gewählt werden. Der Bat ernennt den Präsidenten des Exekutivkomitees und kann einen Vizepräsidenten bestimmen.

2. Das Exekutivkomitee arbeitet gemäss den allgemeinen Instruktionen des Bates und ist ihm verantwortlich. Es hat neben den ihm durch dieses Abkommen ausdrücklich zugewiesenen Befugnissen und Aufgaben auch solche, die ihm der Bat gemäss Artikel XIII, Ziffer 10, überträgt.

8. Innerhalb des Exekutivkomitees haben die Ausfuhrländer gleich viel Stimmen wie die Einfuhrländer. Es steht im freien Ermessen der Ausfuhrländer, die Verteilung der ihnen zustehenden Stimmen unter sich vorzunehmen, mit dem Vorbehalt, dass keines von ihnen mehr als 40 Prozent der den Ausfuhrländern zustehenden Stimmen auf sich vereinigen darf. Es steht im freien Ermessen der Einfuhrländer, die Verteilung der ihnen zustehenden Stimmen unter sich vorzunehmen, mit dem Vorbehalt, dass keines von ihnen mehr als 40 Prozent der den Einfuhrländern zustehenden Stimmen auf sich vereinigen darf.

4. Der Bat erstellt eine Verordnung über den Abstimmungsmodus im Exekutivkomitee. Überdies steht es ihm frei, auch andere ihm gutscheinende Vorschriften betreffend die Geschäftsführung im Exekutivkomitee zu erlassen.

Das Exekutivkomitee fällt seine Entscheide auf Grund des gleichen Stimmen-

1886 mehrs, das im vorliegenden Abkommen für gleichartige Geschäfte des Eates vorgeschrieben ist.

5. Ein Ausfuhr- oder Einfuhrland darf sich ohne Stimmrecht an einer Diskussion vor dem Exekutivkomitee beteiligen, auch wenn es nicht Mitglied des letzteren ist, vorausgesetzt, dass das Exekutivkomitee findet, die behandelte Frage berühre die Interessen des betreffenden Landes.

Art. XV

Das Konsultativkomitee für Paritätspreise Der Bat ernennt ein Konsultativkomitee für Paritätspreise, das sich aus Vertretern von höchstens 8 Ausfuhr- und höchstens 3 Einfuhrländern zusammensetzt. Dieses Konsultativkomitee hat den Eat und das Exekutivkomitee über die in Artikel VI, Ziffern 4, 5 und 6, erwähnten Gegenstände sowie bezüglich anderer ihm zum Studium überwiesener Fragen zu beraten. Der Präsident des Konsultativkomitees wird durch den Eat ernannt.

Art. XVI

Das Sekretariat 1. Dem Eate steht ein Sekretariat zur Verfügung, bestehend aus einem Sekretär und dem für die Arbeit des Eates und der Komitees erforderlichen Personal.

2. Der Eat stellt den Sekretär an und umschreibt seine Pflichten.

8. Das Personal wird gemäss den vom Eate erlassenen Eichtlinien angestellt.

Art. XVII Finanzielles 1. Die Auslagen für Delegierte, für Mitglieder des Exekutivkomitees und des Konsultativkomitees für Paritätspreise werden von den durch sie vertretenen Eegierungen getragen. Alle übrigen Auslagen, die aus dem Vollzug dieses Abkommens erwachsen, einschliesslich der Kosten für das Sekretariat und der Entschädigung, welche der Eat seinem Präsidenten oder seinem Vizepräsidenten zusprechen mag, werden aus den jährlichen Beiträgen der Ausfuhr- und Einfuhrländer bestritten. Für jedes Erntejahr wird der Beitrag eines Landes nach dem Verhältnis seiner eigenen Garantiequote zu den gesamten garantierten Verkäufen oder Käufen zu Beginn des Erntejahres festgesetzt.

2. Der Eat genehmigt sein Budget für das am 31. Juli 1957 ablaufende Erntejahr in seiner ersten Session nach Inkrafttreten dieses Abkommens und setzt den von jedem Ausfuhr- und Einfuhrland zu erbringenden Kostenbeitrag fest.

1887 3. In einer Session in der zweiten Hälfte des Erntejahres genehmigt der Bat das Budget für das nachfolgende Erntejahr und setzt den von jedem Ausfuhr- und Einfuhrland zu leistenden Beitrag fest.

4. Der erste Beitrag jedes Ausfuhr- oder Einfuhrlandes, welches sich dem vorliegenden Abkommen gemäss Artikel XXI angeschlossen hat, wird entsprechend der Garantiequote, über die es verfügt, und gemäss der Zeitspanne vom Beitritt bis zu Beginn des nächsten Erntejahres festgesetzt. Die Beiträge, die den andern Ausfuhr- und Einfuhrländern für das laufende Erntejahr bereits auferlegt wurden, werden hiev on nicht berührt.

5. Die Beiträge müssen sofort nach ihrer Pestsetzung bezahlt werden.

Ein Ausfuhr- oder Einfuhrland, das seinen Beitrag innerhalb Jahresfrist seit der Festsetzung nicht einbezahlt hat, bleibt von der Ausübung seines Stimmrechtes suspendiert, bis der Beitrag bezahlt ist. Seine übrigen Hechte und Pflichten aus diesem Abkommen bleiben jedoch unverändert in Kraft. Gemäss Artikel XIII, Ziffer 13, nimmt der Bat eine neue Verteilung der Stimmen desjenigen Landes vor, welches in seinem Stimmrecht suspendiert werden musste.

6. Der Rat muss jedes Erntejahr eine geprüfte Aufstellung über alle seine Einnahmen und Ausgaben während des vorhergegangenen Erntejahres veröffentlichen.

7. Die Begierung des Landes, in welchem der Bat seinen Sitz hat, soll die Saläre, die vom Bäte an sein Personal ausbezahlt werden, steuerfrei erklären.

Diese Steuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht unbedingt auch auf die eigenen Staatsangehörigen.

8. Bevor der Rat sich auflöst, trifft er die nötigen Massnahmen zur Begleichung seiner Passiven und zur Übergabe seiner Akten und Aktiven.

Art. XVIII Zusammenarbeit mit andern zwischenstaatlichen Organisationen 1. Der Bat kann alle wünschbaren Vorkehren treffen, die zur Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinigten Nationen, ihren SpezialOrganisationen und andern zwischenstaatlichen Organisationen erforderlich sind.

2. Gelangt der Bat zur Auffassung, dass irgendwelche Bestimmungen dieses Abkommens mit den Forderungen, welche die Vereinigten Nationen durch ihre Organe und Spezialorganisationen über zwischenstaatliche Warenabkommen aufstellen, materiell unvereinbar sind, so ist dieser Umstand als Hinderungsgrund für die Durchführung dieses
Abkommens zu betrachten, in welchem Falle das durch Artikel XXII, Ziffern 3, 4 und 5, vorgeschriebene Verfahren einzuschlagen ist.

Art. XIX Meinungsverschiedenheiten unä Beschwerden 1. Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht durch Verhandlungen beigelegt wird, ist auf Verlangen eines

1888 an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Landes dem Eat zur Entscheidung zu unterbreiten.

2. Ist eine Streitigkeit gemäss Ziffer l dieses Artikels dem Eat unterbreitet worden, so können entweder die einfache Mehrheit der Länder oder Länder mit mindestens einem Drittel der Gesamtstimmen vom Eat verlangen, dass er nach gewalteter Diskussion von der in Ziffer 8 dieses Artikels erwähnten Expertengruppe ein Gutachten über die strittigen Punkte einholt, bevor er seine endgültige Entscheidung trifft.

8. a. Sofern der Eat nicht einstimmig anders entscheidet, hat die Expertengruppe zu bestehen aus: aa. zwei von den Ausfuhrländern ernannten Personen, wovon die eine eine reiche Erfahrung auf dem Gebiete der strittigen Frage und die andere juristische Ausbildung und Erfahrung besitzt; bb. zwei in gleicher Weise von den Einfuhrländern ernannten Personen und cc. einem Vorsitzenden, welcher einstimmig von den unter aa. und bb. erwähnten Personen oder, im Falle von Uneinigkeit, vom Präsidenten des Internationalen Weizenrates gewählt wird.

b. Personen aus Ländern, deren Eegierungen Mitglied des vorliegenden Abkommens sind, sind in die Expertengruppe wählbar; die in die Expertengruppe gewählten Personen haben in ihrer persönlichen Eigenschaft und ohne Instruktionen von irgendwelcher Eegierung zu handeln.

c. Die Auslagen der Expertengruppe werden vom Eate bezahlt.

4. Das Gutachten der Expertengruppe und die ihm zugrunde liegenden Erwägungen sind dem Eate zu unterbreiten, welcher nach Prüfung aller wesentlichen Belange über die Streitsache entscheidet.

5. Jede Beschwerde darüber, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland den ihm durch dieses Abkommen überbundenen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, soll auf Wunsch des beschwerdeführenden Landes dem Eate unterbreitet werden, welcher einen Entscheid über die Angelegenheit fällt.

6. Ein Ausfuhr- oder Einfuhrland kann nur auf Grund je der Mehrheit der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen einer Widerhandlung gegen dieses Abkommen schuldig befunden werden. Jeder Befund darüber, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland das vorliegende Abkommen verletzt hat, muss die Art des Verstosses genau umschreiben, und wenn der Verstoss die Nichterfüllung der Garantiequote in sich schliesst, so ist die Menge der nicht erfüllten Garantiequote anzugeben.

7. Wenn der
Eat befindet, dass ein Ausfuhr- oder Einfuhrland eine Verletzung dieses Abkommens begangen hat, so kann er dem betreffenden Lande auf Grund je der Mehrheit der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen das Stimmrecht entziehen, bis es seine Verpflichtungen erfüllt hat, oder er kann das betreffende Land vom Abkommen ausschliessen.

1889 8. Wenn einem Ausfuhr- oder Einfuhrlands das Stimmrecht gemäss dem vorliegenden Artikel entzogen wird, so sollen die Stimmen gemäss Artikel XIII, Ziffer 18, neu verteilt werden. Wenn ein Ausfuhr- oder Einfuhrland der teilweisen ödet gänzlichen Nichterfüllung seiner Garantiequote schuldig befunden oder vom Abkommen ausgeschlossen wird, so müssen die verbleibenden Garantiequoten gemäss Artikel IX angepasst werden.

S.Teil Schlussbestimmungen Art. XX Unterzeichnung, Ratifizierung und Inkrafttreten des Abkommens 1. Dieses Abkommen hegt für die Eegierungen der im Anhang A und B zu Artikel III aufgeführten Länder bis und mit 18. Mai 1956 in Washington zur Unterschrift auf.

2. Das vorliegende Abkommen unterliegt der formellen Eatifikation seitens der Signatarstaaten nach Massgabe ihrer einschlägigen Verfassungsbestimmungen. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Ziffer 5 dieses Artikels müssen die Eatifikations-Urkunden bei der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika bis spätestens am 16. Juli 1956 hinterlegt werden; sofern indessen die Eegierung eines Signatarstaates der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika bis zum 16. Juli 1956 ihre Absicht zur Eatifikation des vorliegenden Abkommens bekanntgibt und die Eatifikations-Urkunde nicht später als am I.Dezember 1956 in Erfüllung dieser so bekundeten Absicht hinterlegt, gilt diese Mitteilung als Eatifikation am 16. Juli 1956 im Sinne dieses Artikels.

8. Vorausgesetzt, dass Eegierungen von in den beiden Anhängen A und B zu Artikel III aufgeführten Ländern, die für mindestens zwei Drittel der Garantiekäufe und zwei Drittel der .Garantieverkäufe verantwortlich sind, das vorliegende Abkommen bis zum 16. Juli 1956 ratifiziert haben, treten der 1., 3., 4. und 5. Teil des Abkommens am 16. Juli 1956 und der zweite Teil dieses Abkommens für die Eegierungen, die ihre Eatifikations-Urkunden deponiert haben, am I.August 1956 in Kraft.

4. Sofern am 16. Juli 1956 die im vorhergehenden Absatz aufgeführten Voraussetzungen für ein Inkrafttreten dieses Abkommens nicht erfüllt sind, so können die Eegierungen wenigstens derjenigen Länder, welche bis dahin das Abkommen gemäss den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels genehmigt haben, miteinander vereinbaren, dass es zwischen ihnen Geltung besitze, oder jede andere ihnen geboten erscheinende Massnahme ergreifen.
5. Der Eat kann einem Signatarstaat, welcher dieses Abkommen bis zum 16. Juli 1956 gemäss Ziffer 2 dieses Artikels nicht ratifiziert hat, eine Fristverlängerung zur Hinterlegung der Eatifikationsurkunde einräumen. Der 1., 8., 4. und 5. Teil dieses Abkommens werden für einen solchen Staat am Tage der Hinterlegung der Eatifikations-Urkunde rechtswirksam, der 2. Teil am Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

100

1390 I.August 195.6 oder am Tage der Deponierung der Katifikations-Urkunde, wobei das spätere Datum ausschlaggebend ist.

6. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika macht allen Signatarstaaten Mitteilung von jeder Unterzeichnung und Eatifizierung dieses Abkommens.

Art. XXI Nachträgliciier Beitritt Wenn sich je zwei Drittel der von den Ausfuhr- und Einfuhrländern abgegebenen Stimmen dafür aussprechen, kann der Eat jeder Regierung, die nicht bereits Mitglied ist, den nachträglichen Beitritt zum vorliegenden Abkommen bewilligen und die Bedingungen für einen solchen Beitritt festlegen. Der Eat darf den Beitritt einer Eegierung gemäss diesem Artikel nicht genehmigen, sofern er nicht gleichzeitig in Anwendung von Artikel XI, Ziffer 8, eine Anpassung der Garantiequoten in Anhang A und B zu Artikel III vornimmt.

Der nachträgliche Beitritt ist vollzogen, sobald die Eatifikations-Urkunde bei der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika deponiert ist. Diese gibt allen Signatar- und nachträglich beigetretenen Staaten Kenntnis von der Aufnahme.

Art. XXII Dauer, Änderung, Rücktritt und Außerkrafttreten 1. Das vorliegende Abkommen bleibt bis und mit 31. Juli 1959 in Kraft.

2. a. Der Eat wird zu gegebener Zeit den Eegierungen der Ausfuhr- und Einfuhrländer seine Vorschläge betreffend eine allfällige Erneuerung oder Ersetzung dieses Abkommens unterbreiten.

fc. Der Eat kann zu den Verhandlungen betreffend eine solche Erneuerung oder Ersetzung auch Regierungen einladen, welche dieses Abkommen nicht unterzeichnet haben, die aber am internationalen Weizenhandel sehr interessiert sind.

8. Der Eat kann mit je der einfachen Mehrheit der den Ausfuhr- bzw. Einfuhrländern zustehenden Stimmen den Ausfuhr- und Einfuhrländern eine Änderung des Abkommens vorschlagen.

4. Der Eat kann eine Frist ansetzen, innert welcher jedes Ausfuhr- und Einfuhrland der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika mitzuteilen hat, ob es einer solchen Änderung beipflichte oder nicht. Eine derartige Änderung wird rechtswirksam, wenn sie von Ausfuhr- und Einfuhrländern angenommen wird, die über je zwei Drittel der Stimmen verfügen.

5. Jedem Ausfuhr- und Einfuhrland, welches der Eegierung der Vereinig ten Staaten von Amerika seine Zustimmung zu einer solchen Änderung des Statutes bis zum Tage ihres Inkrafttretens nicht hat
zukommen lassen, steht es frei, vom vorliegenden Abkommen auf Ende des laufenden Erntejahres zurückzutreten, nachdem es der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika seine schriftliche Kündigung, die der Eat für jeden Fall verlangen kann,

1891 eingereicht hat. Für alle aus diesem Abkommen entstandenen Verbindlichkeiten, denen der austretende Staat bis zum Ende des laufenden Erntejahres nicht nachgekommen ist, bleibt er weiterhin haftbar.

6. Jedes Ausfuhrland, das seine Interessen durch die Nichtbeteiligung oder durch den Eücktritt eines der im Anhang A zu Artikel III aufgeführten Länder ernstlich beeinträchtigt erachtet, und jedes Einfuhrland, das seine Interessen durch die Nichtbeteiligung oder durch den Bücktritt eines der im Anhang B · zu Artikel III aufgeführten Länder ernstlich beeinträchtigt erachtet, kann, wenn das betreffende Land für mindestens 5 Prozent der Garantiekäufe bzw.

Garantieverkäufe verantwortlich ist, vom vorliegenden Abkommen zurücktreten, wenn es der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vor dem I.August 1956 eine Kündigung zukommen lässt.

7. Jedes Ausfuhr- oder Einfuhrland, das seine nationale Sicherheit durch den Ausbruch von Feindseligkeiten als bedroht erachtet, hat das Eecht, unter Wahrung einer SOtägigen Kündigungsfrist vom Abkommen vermittels schriftlicher Mitteilung an die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika zurückzutreten.

8. Die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika gibt allen Signatarund nachträglich beigetretenen Staaten Kenntnis von jeder Mitteilung oder jedem Eücktritt, die sie gemäss dem vorliegenden Artikel erhalten hat.

Art. XXIII A nwendungsgebiet

1. Jede Eegierung kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Eatifizierung oder des nachträglichen Beitritts zum vorliegenden Abkommen die ihr durch dieses Abkommen erwachsenden Hechte und Pflichten als nicht anwendbar erklären für alle oder irgendwelche ihrer überseeischen Territorien, für deren aussenpolitische Belange sie verantwortlich ist.

2. Die aus diesem Abkommen erwachsenden Eechte und Pflichten gelten für alle Territorien, für deren aussenpolitische Belange eine Eegierung verantwortlich ist, mit Ausnahme jener Gebiete, für welche eine entsprechende Erklärung gemäss Ziffer l hievor abgegeben wurde.

8. Jede Eegierung kann jederzeit, nachdem sie das vorliegende Abkommen ratifiziert hat oder ihm nachträglich beigetreten ist, unter Bekanntgabe an die Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika erklären, dass die aus diesem Abkommen erwachsenden Eechte und Pflichten für alle oder irgendwelche Territorien anwendbar seien, in bezug auf die sie eine Erklärung gemäss Ziffer l hievor abgegeben hat.

4. Jede Eegierung kann, indem sie der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Kündigungsschreiben überreicht, den Eücktritt aller oder irgendwelcher Territorien, für die sie aussenpolitisch verantwortlich ist, erklären.

1892 5. Die Eegierang der Vereinigten Staaten von Amerika gibt allen Signatarund nachträglich beigetretenen Staaten Kenntnis von Erklärungen und Mitteilungen, die sie gemäss vorliegendem Artikel erhält.

Zur Beurkundung dessen haben die von ihren Regierungen dazu gebührend ermächtigten Unterzeichneten das vorliegende Abkommen an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Datum unterzeichnet.

Die in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefassten Texte sind authentisch. Das Original ist in den Archiven der Eegierung der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, welche beauftragt wird, an alle Signatarund später beitretenden Eegierungen beglaubigte Kopien zu überweisen.

2888

(Es folgen die Unterschriften)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des Internationalen Weizenabkommens (Vom 29. Juni 1956)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

28

Cahier Numero Geschäftsnummer

7088

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.07.1956

Date Data Seite

1357-1392

Page Pagina Ref. No

10 039 476

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.