.1042

# S T #

Buttdesratsbeschluss betreffend

die Allgemenrverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil -Herrenmaßschneiderei (Vom 13. Dezember 1956)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Der im Anhang wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom 19. September 1956 für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei sowie der Arbeitszeittarif werden allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der kursiv gedruckten Bestimmungen.

2 Für die Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Yorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten, 1

Art. 2 Dieser Bundesratsbeschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf das Dienstverhältnis zwischen a. den Betrieben, die Massarbeit gemäss Absatz 4 herstellen oder herstellen lassen, ferner Schneidereien, die vermittels Stücklohn oder Teilarbeit in handwerklicher Art Halbmass oder Masskonfektion unter Verwendung weiterer Maschinen als die gewöhnliche Nähmaschine (Doppelsteppstichmaschine) herstellen und mindestens einen gelernten Arbeitnehmer (Atelieroder Heimarbeiter) beschäftigen, sowie 6. den männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, einschliesslich ÄnderungsSchneider (Pumpiers und Bügler), die Umarbeiten, Änderungen oder Eeparaturen an Kleidern in Schneidereien ausführen, ferner den Heimarbeitern, 1

1043 einschliesslich solcher, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, jedoch nachweisbar weder eigene Kundschaft bedienen noch in irgendeiner Form sich um Aufträge von Privaten bewerben, und mit denen Vereinbarungen über regelmassige Dienstleistungen getroffen werden.

3 Er findet keine Anwendung auf a. Betriebe, deren industrieller Charakter aus der Bezeichnung, Organisation und Produktionsweise erkennbar ist; b. Arbeitnehmer, die keine Näharbeit ausführen.

* Unter Massarbeit sind Kleidungsstücke hochstehender Qualität zu verstehen, die handwerklich nach individuellen Körpermassen (mit Anproben) durch qualifizierte Arbeitskräfte und unter Zuhilfenahme lediglich der gewöhnlichen Nähmaschine (Doppelsteppstichmaschine) gemäss den Ausführungsbestimmungen des Arbeitszeittarif es hergestellt werden.

Art. 3 Der

Beschluss tritt a m 1 . Januar 1957 i n Kraft u n d gilt b i s z u m

Bern, den 13. Dezember 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident : Feldmann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1044 Anhang I

Gesamtarbeitsvertrag für

die schweizerische Zivil-Herrenmassschneiderei abgeschlossen am 19. September 1956 zwischen

Arbeitszeittarif

Einstellung der Ortschaften, Betriebe und Arbeitnehmer

dem Schweizerischen Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe und dem Centralverband schweizerischer Schneidermeister, einerseits, sowie dem Verband der Bekleidung»-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz, dem Schweizerischen Verband christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter und dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, anderseits.

Ziff. l Der Arbeitszeittarif für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei ist integrierender Bestandteil dieses Gesamtarbeitsvertrages (siehe Anhang II).

Ziff. 2 1 Für die Einteilung der Ortschaften werden die Ortsklassen 0 bis 8 aufgestellt. In den Ortsklassen 0 und l, sowie im Kanton Tessin, gibt es zwei Geschäftsklassen. Der Geschäftsklasse I gehören Betriebe an, die sich in guter Verkehrslage befinden oder besonders qualifizierte Leistungen ausführen oder anpreisen. Alle übrigen Betriebe gehören der Geschäftsklasse II an.

2 Die Arbeitnehmer werden in folgende Lohnstufen eingeteilt : 0. L o h n s t u f e A : Arbeitnehmer, denen nach Arbeitszeittarif Grossstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung anvertraut werden; 1. L o h n s t u f e B : aa. Arbeitnehmer, die die Anforderungen gemäss Lohnstufe A nicht erfüllen ; bb. männliche Arbeitnehmer, denen nach Arbeitszeittarif Kleinstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung anvertraut werden; c. L o h n s t u f e C: aa. Arbeitnehmer, die die Anforderungen gemäss Lohnstufe B nicht erfüllen ;

1045 bb. Kleinstückmacherinnen, denen nach Arbeitszeittarif Kleinstücke zur selbständigen und fachgerechten Anfertigung anvertraut werden.

d. L o h n s t u f e D: Weibliche Arbeitnehmer, die als Hilfskräfte beschäftigt werden.

Ziff. 3 Dio nachfolgenden Lohnansätze gelten für Stückarbeiter als feste Ansätze. Für Arbeitnehmer im Tag-, Wochen- oder Monatslohn gelten die Ansätze der Lohnstufe B, für Kleinstückmacherinnen die Ansätze der Lohnstufe C und für weibliche Hilfskräfte die Ansätze der Lohnstufe D als Mindestlöhne.

1

Ortsliasse

Geschäfts- Lohnstufe klasse

0 Zürich

1 Basel, Bern, Biel, La Chaux-do-Fonds, Davos, Genf, Lausanne, Luzern, Winterthur

I

A B C D

2.75 2.70 2.65 1.90

II

A B C D

2.55 2.50 2.45 1. 80

I

A B C D A B C D

2.65 2.60 2.55 1.80 2.85 2.80 2.25 1.70

(nur eine A Geschäfts- B klasse) C D

2.60 2.55 2.50 l. 75

II

2 Aarau, Baden, Bischofszell, Chur, Freiburg, Delsberg, Interlaken, Montreux, Neuchâtel, Eorschach, St. Gallen, Solothurn, Thun, Vevey 3 Alle in den Ortsklassen 0 bis 2 nicht genannten Ortschaften

8

Lohnsatz Fr.

(nur eine Geschäftsklasse)

A B C . D

2.40 2.35 2.30 1.70

Im Kanton Tessili sind an Stelle der Lohnsätze gemäss Absatz l folgende Mindestlöhne zu entrichten:

Lohnsätze

1046

.'Zuschläge für Heimarbeiter

a. gelernte männliche Arbeitnehmer und weibliche Arbeitnehmer, welche die 8% Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Gross- und Kleinstücke zu verfertigen: Geschäftsklasse I Fr. 2.40 II » 2.10 b. gelernte weibliche Arbeitnehmer, welche die 2 Jahre dauernde Lehre bestanden haben und in der Lage sind, selbständig Kleinstücke (Gilet und Hosen) zu verfertigen: GeschäftsklasseI Fr. 1.80 II » 1.65 Ländliche Ortschaften » 1. 55 c. weibliche Hilfskräfte Fr. 1.45.

3 Die Lohnsätze gemäss Absätzen l und 2 werden nach fünf Jahren Tätigkeit im Beruf seit Abschluss der Berufslehre oder, falls keine solche abgeschlossen wurde, nach fünf Jahren Anstellung im selben Betrieb um 5 Rappen pro Stunde erhöht.

4 Lohnvereinbarungen in Fällen, wo sich wegen einer offensichtlich verminderten Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers die Ansetzung niedrigerer Löhne rechtfertigt, nämlich a, für jugendliche Arbeitnehmer im Tag- oder Wochenlohn während einer begrenzten Ausbildungszeit oder b. für behinderte Arbeitnehmer, müssen schriftlich festgelegt und der Paritätischen Kommission (Ziff. 15, Abs.4) mitgeteilt werden.

Ziff. 4 Heimarbeiter haben Ansprach auf folgende Zuschläge : Ordentliche Zuschläge

Ortsklasse 0 und l Ortsklasse 2. . .

Ortsklasse 3 . . .

10% 8% 6%

Zuschlüge für Furnituren (sofern sie nicht in natura geliefert werden)

5% 5% 5%

Ziff. 5 Serie- und Gruppenarbeit

1

Bei Seriearbeiten, d. h. für die aufeinanderfolgende Ausführung einer Partie von zehn oder mehr Stücken gleicher Art und aus demselben Material, können die Durchschnittszeiten gemäss Arbeitszeittarif und Arbeitsplan des Gruppensystems entsprechend den möglichen Einsparungen gekürzt werden. Die auf diese Weise verringerten Arbeitszeiten sind vor der Inangriffnahme der Arbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

2 Bei Gruppenarbeit können betriebseigene Fertigungszeiten festgelegt werden. Die gegenüber dein Arbeitszeittarif erreichte Kürzung

1047 der Fertigungszeiten soll zu gleichen Teilen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer zugute kommen. Über den Arbeitsplan ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu treffen.

3 Bei Gruppenarbeit kann an Stelle der festgelegten betriebseigenen Fertigungszeiten das kombinierte Akkord- und Zeitlohnsystem angewandt werden. In diesem Fall wird einem Facharbeiter eine Hilfskraft im festen Stundenlohn gemäss Ziffer 2, Absatz 2, lit.d, zugeteilt. Der Facharbeiter erhält den für das ganze Stück berechneten Gesamtlohn, abzüglich der festen Stundenlöhne für die ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Hilfskraft. Die Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Krankenkassenbeiträge und Kinderzulagen gehen sowohl für den Facharbeiter als auch für die Hilfskraft zu Lasten des Arbeitgebers.

Ziff. 6 Der Stückarbeiter ist verpflichtet, in einem von ihm zu beschaffenden Lohnbuch Eintragungen über die angefertigten Stücke und die dafür anzuwendenden Zeitansätze gemäss Arbeitszeittarif zu machen. Die Berechnung des Lohnes erfolgt auf Grund dieser Eintragungen, deren Bichtigbef und-durch den Arbeitgeber zu bestätigen ist. Das Lohnbuch bleibt Eigentum des Arbeitnehmers.

Ziff. 7 Für die Leistung von Überzeit-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit im Atelier sind folgende Lohnzuschläge zu entrichten: a. Für Überzeitarbeit 25 Prozent fe. Für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit 50 Prozent 2 Als Nachtarbeit gilt die Arbeit, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, als Sonn- und Feiertagsarbeit diejenige, die an den betreffenden Sonnund Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr verrichtet wird. Die übrige Arbeit, die ausserhalb der Arbeitszeit gemäss Ziffer 9, Absätze l bis 3, ausgeführt wird, gilt als Überzeitarbeit.

3 Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimrnungen des Fabrikgesetzes 'und allfälliger kantonaler Vorschriften, kann in Einzelfällen, bei denen es sich um die Ausführung dringender Arbeiten handelt, oder in Betrieben mit Gruppenarbeitssystem, beim Ausfall einer Arbeitskraft in der Gruppe, mit dem Arbeitnehmer ausnahmsweise eine zuschlagsfreie Mehrarbeit bis zu höchstens vier Stunden pro Woche vereinbart werden.

1

Ziff. 8 Arbeitnehmer, die während mindestens einem Monat für denselben Arbeitgeber tätig gewesen sind, erhalten für jedes in der Schweiz wohnhafte Kind unter 16 Jahren, für dessen Unterhalt sie gesetzlich aufzukommen haben, eine Zulage von Fr. 8 im Monat. Die Bezugsberechtigung erlischt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.

1

Lohnbuch

Lolmzusctxläge

Kinderzulagen

1048 2

Heimarbeiter, die nicht ausschliesslich für denselben Arbeitgeber tätig sind, erhalten an Stelle des festen Ansatzes für jedes Kind eine Zulage von l Prozent des für die AHV massgeblichen Lohnes, höchstens jedoch monatlich 8 Franken.

3 Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig, so hat in der Eegel nur der Vater Anspruch auf die Zulage. Kinderzulagen, die einem Ehegatten von anderer Seite ausgerichtet werden, sind mit der Zulage gemäss Absatz l oder Absatz 2 zu verrechnen.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere kantonale Vorschriften über Kinderzulagen bleiben vorbehalten. Werden niedrigere Zulagen durch eine Familienausgleichskasse ausbezahlt, so vermindert sich der Anspruch des Arbeitnehmers um den von der Familienausgleichskasse ausbezahlten Betrag.

Arbeitezeit

Ziff. 9 In den Betrieben, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, ist die normale wöchentliche Arbeitsdauer von 48 Stunden auf die einzelnen Wochentage so zu verteilen, dass der Samstagnachmittag frei ist.

2 In den nicht dem Fabrikgesetz unterstellten Betrieben in städtischen und halbstädtischen Verhältnissen beträgt die normale wöchentliche Arbeitszeit 51 Stunden. Die Arbeit ist am Samstag spätestens um 18 Uhr zu beendigen.

3 In den nicht dem Fabrikgesetz unterstellten Betrieben in ländlichen Verhältnissen kann die wöchentliche Arbeitszeit bis auf höchstens 54 Stunden ausgedehnt werden.

4 Der Arbeitgeber hat die Arbeit wenn immer möglich gleichmässig zu verteilen und den Geschäftsverkehr mit den Heimarbeitern so zu gestalten, dass diesen unnütze Gänge erspart bleiben.

5 Arbeitnehmer, die durch Krankheit oder unvorhergesehene Ereignisse verhindert sind, zu arbeiten, haben hievon dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen.

6 Vorbehalten bleiben allfällige kantonale Vorschriften.

1

Ziff. M) Ferien

1

Den Arbeitnehmern, die mindestens ein Jahr ununterbrochen für den gleichen Arbeitgeber tätig waren, sind jährlich folgende bezahlte Ferien zu gewähren: a. Für das 1. bis und mit 4.Dienstjahr 6 Arbeitstage b. Für das 5. bis und mit 9.Dienstjahr . . . . . 10 Arbeitstage c. Für das 10. bis und mit 14.Dienstjahr 12 Arbeitstage d. Vom 15. Dienstjahr an 15 Arbeitstage

1049 2

Das Dienstjahr beginnt mit dem Eintrittstag des Arbeitnehmers.

Wird das Dienstverhältnis vor Beendigung des Dienstjahres aufgelöst, so sind die dem Arbeitnehmer noch zu gewährenden Ferien im Verhältnis zur anrechenbaren Dienstzeit zu geben.

3 Der Zeitpunkt der Ferien wird durch den Arbeitgeber festgesetzt, der nach Möglichkeit die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen soll, 4 Für Stückarbeiter beträgt die tägliche Ferienentschädigung in der Begel den dreihundertsten Teil der Lohnsumine (ohne Heimarbeit«- oder Furniturenzuschlag) des vorangegangenen Dienstjahres. Von den für die Berechnung der Ferienentschädigung in der Begel massgebenden dreihundert Arbeitstagen sind jedoch solche Tage abzuziehen, für welche infolge Militärdienstes, Krankheit oder nachgewiesener Arbeitslosigkeit kein Lohn bezahlt wurde. Die Ferienentschädigung ist dem. Arbeitnehmer beim Ferienantritt auszubezahlen.

6 Während der Ferien ist dem Arbeitnehmer jede Arbeit zu Erwerbszwecken untersagt. Bei Zuwiderhandlungen kann der für die Ferien bezahlte Lohn zurückgefordert werden.

8 Krankheit, Unfall -oder Militärdienst dürfen weder als Unterbrechung des Dienstverhältnisses noch als Ferien betrachtet werden.

Ziff. 11 1

Den Arbeitnehmern wird für Neujahr, Karfreitag oder Fronleichnam, Auffahrt und Weihnachten sowie für Ostermontag (oder an dessen Stelle Pfingstmontag), ferner für einen weiteren Feiertag, der vom Arbeitgeber zu Beginn des Jahres zu bezeichnen ist, eine Feiertagseutschädigung ausgerichtet.

2 Für die Berechnung der Feiertagsentschädigung findet Ziffer 10, Absatz 4, sinngemäss Anwendung. Die Auszahlung der Feiertagsentschädigung hat mit dem nächsten, dem Feiertag folgenden Zahltag zu erfolgen.

3 An konfessionellen Feiertagen und am I.Mai wird die Arbeit auf Verlangen oder nach bisheriger Übung ausgesetzt. Für die ausfallenden Arbeitsstunden besteht keine Lohnzahlungspflicht.

Feiertage

Ziff. 12 1

Der versicherungsfähige Arbeitnehmer muss einer Krankenfreldversicherung angehören. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

2 Die Krankengeldversicherung hat folgende Mindestleistungen vorzusehen : a. ein Taggeld von 4 Franken für weibliche Arbeitnehmer;

KrankengeldVersicherung

1050 l>. ein Taggeld von 5 Franken für Arbeitnehmer, deren Lohnsatz gemäss Ziffer 8, Absatz 4, festgesetzt wird; c. ein Taggeld von 8 Franken für männliche Arbeitnehmer; d. die Gewährung des Taggeldes während 360 Tagen innerhalb von 540 nacheinanderfolgenden Tagen und bei Erkrankung an Tuberkulose von 1800 Tagen innerhalb von 7 nacheinanderfolgenden Jahren, wobei die Karenzzeit nicht länger als 8 Monate und die Wartefrist nicht länger als 2 Tage dauern dürfen.

3 Der Arbeitgeber hat für die Hälfte der Prämie der Krankengeldversicherung gemäss den in Absatz 2 genannten Mindestansätzen aufzukommen. Für Heimarbeiter, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, jedoch nachweisbar keine eigenen Kunden bedienen, beträgt der Prämienbeitrag des Arbeitgebers l Prozent der ausbezahlten Lohnsumine (ohne Heimarbeits- und Furmturenentschädigung), 4 Der Arbeitgeber kann entweder den Prämienanteil des Arbeitnehmers von dessen Lohn abziehen und zusammen mit seinem Beitrag direkt der Krankenkasse überweisen oder den Prämienbeitrag jeweils mit.

dem Zahltag dem Arbeitnehmer zukommen lassen, sofern sich dieser über eine regelmässige Prämienzahlung ausweist.

Ziff. 13 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

1

Der Arbeitgeber hat für die Eeinigung der Arbeitsräunie ausserhalb der Arbeitszeit zu sorgen. Maschinen und Bügeleisen sind vom Arbeitgeber in genügender Zahl und in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen.

Ferner hat er um eine Waschgelegenheit für die Arbeitnehmer besorgt »u sein, 2 Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitsplatz selbst aufzuräumen. Er hat das Bauchen iin Atelier zu unterlassen.

3 In jedem Arbeits- und Zuschneideraum ist ein Exemplar des Gesamtarbeitsvertrages und des Arbeitszeittarifos aufzulegen.

* Die vorstehenden Absätze l bis 3 finden nur auf das Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem in seinem Atelier tätigen Arbeitnehmer Anwendung.

5 Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, angefangene Arbeiten zur Fertigstellung zu übernehmen. Vor der Übernahme solcher Arbeiten ist ein angemessener Lohn festzusetzen.

6 Dem im Atelier des Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmer und dem Heimarbeiter ist nur dann gestattet, Arbeiten auf eigene oder Bechnung Dritter auszuführen, wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweisen kann.

Der Arbeitgeber ist über die Ausführung solcher Arbeiten in Kenntnis zu setzen.

1051 Ziff. 14 Während der 14tägigen Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen auf das Ende des Arbeitstages aufgelöst werden. Während des ersten Dienstjahres nach Ablauf der Probezeit kann das Dienstverhältnis von beiden Teilen auf das Ende der auf die Kündigung folgenden Woche gekündigt werden.

2 Hat ein Dienstverhältnis über ein Jahr gedauert, so kann vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Ende der zweiten der Kündigung folgenden Woche gekündigt werden. Für Arbeitnehmer im Monatslohn, die Kost und Logis nicht beim Arbeitgeber beziehen, beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

3 Zur sofortigen Entlassung im Sinne von Artikel 852 des Obligationenrechts ist der Arbeitgeber namentlich dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer nach erfolgter schriftlicher Verwarnung von der Arbeit unentschuldigt fernbleibt.

4 Die vertragswidrige Auflösung des Dienstvertrages zieht als Schadenersatz mindestens die Bezahlung des während der Kündigungsfrist anfallenden Lohnes nach sich.

1

Ziff. 15 Die vertragschliessenden Verbände bestellen eine paritätisch zusammengesetzte Kommission ; diese besteht aus sechs bis acht Mitgliedern.

Sie tritt nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei vertragschliessenden Verbänden zusammen. Die paritätische Kommission hat die Beschlüsse den vertragschliessenden Verbänden jeweils sofort mitzuteilen.

2 Die paritätische Kommission hat alle aus diesem Gesamtarbeitsvertrag sich ergebenden Fragen zu prüfen. Sie ist ferner für die Schlichtung von Streitigkeiten zuständig. Streitigkeiten, die den Lokalvertretern der vertragschliessenden Verbände gemeldet werden und von diesen nicht geschlichtet werden können, sind ebenfalls der paritätischen Kommission zu unterbreiten. Zur Behandlung solcher Fälle sind von den vertragschliessenden Verbänden zu bezeichnende Lokalvertreter mit beratender Stimme beissuziehen.

3 Die paritätische Kommission ist befugt, in allen vom Gesamtarbeitsvertrag erfassten Betrieben Kontrollen über dessen Einhaltung durchzuführen.

* Das Sekretariat der paritätischen Kommission wird vom Schweizerischen Arbeitgeberverband für das Schneidergewerbe geführt. Seine Adresse ist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern,, zu erfahren.

1

Kündigung

ParitätischeKoffilüiSälOD .

1052 Ziff. 16 Sanktionen

1

Stellt die paritätische Kommission fest, dass Bestimmungen über Löhne, Lohnzuschläge, Kinderzulagen, Ferien, Feiertage und Beiträge an die Krankentaggeldversicherung nicht eingehalten wurden, so ist der Arbeitgeber zur Nachzahlung, beziehungsweise Nachgewährung verpflichtet.

2 Zudem hat der Arbeitgeber 25 Prozent der geschuldeten Nachzahlung als Busse an die Kasse der paritätischen Kommission (Postcheck VIII 500) einzuzahlen. Die eingehenden Beträge werden zur Deckung der Kosten des Vertragsvollzuges verwendet. Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des Bussenbetrages, sind die vertragschliessenden Verbände gemeinsam berechtigt.

Ziff. 17

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Der Gesamtarbeitsvertrag und der Arbeitszeittarif treten mit der Allgemeinverbindlicherklärung in Kraft; sie haben vorerst Gültigkeit für zwei Jahre. Werden sie nicht gekündigt, so gelten sie jeweils für ein weiteres Jahr.

Ziff. 18 1

Vertragskündigung

Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.

Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief an sämtliche Vertragsparteien zu erfolgen. Im Kündigungsschreiben sind Abänderungsvorschläge bekanntzugeben, ansonst die Kündigung ungültig ist.

3 Die Kündigung kann sich beziehen auf das gesamte Vertragswerk als solches oder auf den Gesamtarbeitsvertrag oder auf den Arbeitszeittarif oder auf die Lohnbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages.

4 Für den Fall einer Kündigung verpflichten sich die vertragschliessenden Verbände, zu neuen Verhandlungen zusammenzukommen.

2

1058

Anhang II

Arbeitszeittarif für die Zivil-Herrenmassschneiderei I * Ausführungsbestimmungen

A. Großstücke a. Die Suçon der Einlagestoffe von Hand oder Maschine zugenäht, Plastron, Revers und Kragen von Hand abgenäht (Achselwatte und Planken gehören zum Grundtarif).

6. Kanten gestürzt und einmal gesteppt.

c. Putter: Mit Nähseide von Hand staffiert oder mit Draufsticheh genäht, nur auf Besetz.

d. Ärmel: Ärmelschlitz offen mit je drei blinden Knopflöchern und Knöpfen versehen, mit geschlossenem Putter.

e. Taschen: Zu jedem Großstück gehören sechs Taschen.

/. Taschen: Die äusseren Taschen mit Leiste oder mit Patte und einem Passepoil oder mit zwei Passepoils und mit Besetz ohne Patte. Die inneren Brusttaschen mit Zungen oder Leisten, alle Taschenverhefte von Hand.

g. Nähte: An allen Großstücken mit Einschluss von Mantel und Veston glatt, -wenn nötig, je nach Stoff umwendein. Armlochnähte ausgebügelt. Kragen von Hand aufgesetzt, staffiert oder mit Naht, mit oder ohne Stehfaçon.

h. Sämtliche Mäntel mit oder ohne Samtkragen.

i. Eine Probe bei sämtlichen Großstücken Inbegriffen, weitere Proben als Extraarbeit (Supplement).

k. Nicht ausgeführte Arbeiten werden von der Grundposition abgezogen, und zwar Taschen 0,60; innere Billettasche in der Seitentasche 0,20; Ärmelschlitz 0,50.

B. Kleinstücke 1. Gilet a. Kanten: Gestürzt und einmal gesteppt oder hohl, Taschenverhefte mit Maschine.

b. Futter: Vorderteilarmloch staffiert oder gestürzt, je nach Vorschrift. Rückenteilarmloch und unten herum gestürzt, Schnallriemen durchgehend, mit oder ohne Schlaufen.

c. Taschen: Zu jedem Gilet gehören 4 Taschen, ausgenommen für Frack- und Smoking-Gilet, mit oder ohne Leiste, d. Eine Probe Inbegriffen.

2. Hosen a. Nähte: Schritt- und Seitennähte mit oder ohne Kappnaht mit der Maschine genäht. Alle Nähte umwendein.

b. Kreuznaht: Von Hand genäht und mit gewöhnlichen Schrittbesetzen versehen.

c. Säume oder Doppelsäume staffiert, gekreuzelt oder eingefasst und mit Absatzstreifen versehen.

d. Schnallriemen oder Seitenschnallen.

e. Zu jeder Hose gehören zwei Seiten-, Flügel- oder Quertaschen und eine hintere Tasche.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

72

1054 /. Schlitz mit Untertritt mit einer Futterspange und Knopf, mit Schlitzleiste und Knöpfen oder mit Reissverschluss (bei der Verarbeitung mit Reissverschlusg siehe Kommentar), II. Zeittarif (Die Stundenansätze verstehen sich auf Stunden und hundertste! Stunden) A. Großstücke 1. Veston, einreihig, aus allen Stoffen, mit oder ohne Gimpenloch auf dem Revera, mit oder ohne Stehfaçon 2. Veston, einreihig aus Samt . . . . .

3. Veston, einreihig, aus Lüster, Rohseide, Flanell, Mohair und Merino mit Futter, gekappten Nähten 4. Veston, einreihig, aus Rohseide, Flanell, Lüster, Mohair und Merino mit gekappten Nähten, ohne Futter, mit vollem Besetz, Nähte nicht eingefasst, drei Taschen aufgesteppt oder Patten L . . : 5. Veston aus Leinen, Drill und Baumwolle mit vollem Besetz, mit 3 Taschen aufgesteppt (ohne Anprobe) 6. Mit schmalem Besetz. . , . ', 7. Obige Stücke, zweireihig mehr 8. Jaquette aus allen Stoffen, inklusive Ärmelschlitz, ohne hohle Kante, mit 5 Taschen - 9. Gebrock aus allen Stoffen, mit Ärmelschlitz und hohler Kante, ohne angesetzes Revers 10. Frack aus allen Stoffen, mit Ärmelsohlitz und hohler Kante, ohne anasetztes Revers, mit oder ohne Seidenrevors moking mit 5 Taschen, mit Seidenschalkragen oder Reversfaçon, mit oder ohne Seide, inklusive hohler Kante und Armelschlitz 12. a. Sommer- und Herbstüberzieher und Raglan mit Souspatte, mit oder ohne Stßhfacon b. zweireihig mehr 13. Einreihig durehgeknöpft 14. a. Winterüberzieher und Raglan aus dicken, schweren Stoffen mit Souspatte, mit oder ohne Stehfaçon ' b. zweireihig mehr 15. Einreihig durcbgeknöpft 16. Ulster, einreihig, Reisemantel, inklusive Raglan mit aufgesteppten Taschen, inklusive englische Fütterung, bestehend aus eingefassten Nähten, eingefasstem Besetz mit Zunge und Saum oder hohl aufstaffiert, glatte weite Form, ohne Bauch- und Brustsuçon, breites Ulsterrevers, aus Sportstoffen (Blasbalgtaschen ausgenommen) Mit Souspatte oder zweireihig 17. Pelzüberzug, einreihig und zweireihig, ohne Besetz und ohne Oberkragen, mit Schlaufen oder Knopflöchern 18. Pelzüberzug, einreihig und zweireihig, mit Besetz, ohne Souspatte und ohne Oberkragen, mit Knopflöchern oder Schlaufen 19. Dieselben mit Oberkragen aus Stoff mehr 20. Obige Stücke (Pos. 17 und 18) mit auf das Ärmelfutter. abgesteppter Einlage mehr 21. Talar für protestantische
Geistliche und Advokaten .

22. Soutane für katholische Geistliche 23. Soutanelle, Façon einreihig, Gehrock mit Stehkragen 24. Corpsjacke aus Tuch 25. Dieselbe aus Samt Garnituren an Corpsjacken nach Stunden und Vereinbarung

f

Std.

24,50 27,00 21,50 18,50 14,00 11,00 1,50 31,00 85,50 37,50 30,00 28,00 1,50 27,00 81,00 1,50 30,00

31,00 32,00 22,50 25,00 1,50 1,50 26,00 26,50 29,00 18,00 20,00

1055 Std.

26. Pelerine, Flotteur mit festem Kragen, vom mit Knopflöchern, mit oder ohne Souspatte, 2 aufgesteppte Taschen, Nähte nicht eingefasst . . . .

27. Kapuze mit oder ohne Futter : a. fest 6. abnehmbar

11,75 8,00 4.00

Extraarbeiten (Supplements) an Grossstücken Taschen 28. Taschen über 6 bei allen Grossstücken: a. jede weitere Tasche ohne Patte b. jede weitere Tasche mit Patte mehr c. Billettasche, aussen d. mit zwei Passepoils und Patte, per Tasche e. für Billettasche in der Seitentasche, Abzug oder Supplement . . . .

29. Aktentasche mit Zunge 30. Knopfloch oder Schlaufe und Knopf mehr 31. Äussere Brusttasche hineinmachen, nach der Probe durch die fertige Einlage frei, durch den Stoff und neu unterschlagen 32. Taschen : äussere, mit Blasbalg, per Tasche mehr 33.

innere, mit Blasbalg, per Tasche mehr 34.

aufgesteppt, ohne Patten und Knopfloch ". .

35.

aufgesteppt, mit Deckpatte, per Patte mehr 3G.

aufgesteppt, mit einpassepoilierter Schiebepatte. . . . mehr 37.

mit Querfalten, in Futterstoff, per Tasche . . . . . . mehr 38.

mit breiter Falte, per Paar, per Tasche mehr 39.

mit Doppelrille, per Paar, per Tasche mehr Obige Taschen abgefüttert, Futter lose, zum Herausziehen 40. Jagdtasche (sogenannte Hasentasche) mit zwei knöpfbaren Eingriffen von aussen 41. Jagdtasche (sogenannte Hasentasche) mit drittem knöpf barem Eingriff von innen mehr 42. Taschen, äussere, von Hand staffiert, per Tasche mehr 43. Taschendurchgriffe, per Paar .

Kanten 44. Kanten und Taschen, hohl (siehe Kommentar): a. bei Veston und Jaquette b. bei Mänteln · c. Kanten gegenseitig einbucken und staffieren oder Besetz offenkantig stossen 45. Kanten und Taschen ein zweites Mal steppen 46. Kante, untere mehrmals steppen bei Überzieher, jede Stepptour über die zweite (siehe Kommentar) 47. Kanten und Taschen durchnähen von Hand mit Hinterstichen: 1. bei Veston und Smoking: a. einmal schmal oder breit b. zweimal.

2. bei Frack, Gehrock und Jaquette : a. einmal schmal oder breit b. zweimal 3. hei Mänteln: a. einmal sehmal oder breit b. zweimal

0,60 0,20 0,60 0,20 0,20 0,20 0,20 0,50 0,90 0.40 frei 0.20 0,70 0,30 0,30 0,15 0,60 1,80 0,75 0,30 1,25

1,50 2,00 1,50 0,50 0,20 1,50 3 00 2,00 3,50 2,00 4,0

1056 48.

49.

50.

51.

Kanten stossen und dann stürzen, inklusive Bevers bei Mänteln . . . .

Kanten, Besetz, stossen, inklusive Revers bei Mänteln Bevers stossen bei Wintermänteln Kanten, Taschen und Ärmel einfassen mit Band : a. schmal bis % cm b. breit über % cm 52. Kanten, Taschen und Ärmel platt bordieren: a. mit Maschine b. von Hand 58. Kanten, Taschen und Ärmel kordein

Nähte 54. Nähte von Hand nähen : a. Ächselnähte b. Schulterblattnähte c. Seitenteilnähte d. Seitenteiinähte bei Veston und Smoking f. Mäntel /, Schossnähte g. Ärmel von Hand einsetzen 55. Nähte übersteppen, alle (ohne Armloch) (bei Veston siehe Kommentar): a. einmal schmal bis l cm breit mit Maschine b. desgleichen, durchnähen von Hand c. einmal breit über l cm mit der Maschine d. desgleichen, durchnähen von Hand e. zweimal mit Maschine /. desgleichen, durchnähen von Hand 56. Nähte übersteppen, alle (ohne Armloch) bei Jaquette und Gehrock: a. einmal schmal bis l cm mit Maschine b. desgleichen, durchnähen von Hand c. einmal breit über l cm mit Maschine d. desgleichen, durchnähen von Hand e. zweimal mit Maschine /. desgleichen, durchnähen von Hand 57. Nähte übersteppen, alle (ohne Armloch) bei Mänteln: a. einmal schmal bis l cm mit Maschine b. desgleichen, von Hand o. einmal breit über l cm mit Maschine d. desgleichen, durchnähen von Hand e. zweimal mit Maschine /. desgleichen, durchnähen von Hand 58. Armlöcher übersteppen bei allen Großstücken: a. einmal schmal bis l cm mit Maschine b. desgleichen, durchnähen von Hand o. einmal über l cm mit Maschine, inklusive Stoffansatz d. desgleichen, von Hand, inklusive Stoffansatz e. zweimal mit Maschine, inklusive Stoff ansatz /. desgleichen, durchnähen von Hand, inklusive Stoffansatz 59. Ärmel pro Paar, vorn mehrmals steppen, jede Stepptour über die zweite, je zwei Stepptouren (siehe Kommentar) 60. Ärmel pro Paar, mit offenem Schlitz und einem offenen Knopfloch mehr 61. Ärmel pro Paar, mit offenem Schlitz und 2 offenen Knopflöchern mehr 62. Ärmel: a. jedes Paar weitere offene Knopflöcher mehr b. jedes weitere Paar blinde Löcher über das dritte mehr

sta.

0,90 1,80 0,60

3,50 4,00 4,15 5,50 3,70

0,20 0,40 0,25 0,65 0,90 0,65 0,65 0,50 1,00 1,00 l ,50 1,50 2,25 1,50 2,10 2,25 3,00 2,70 4,00 0,75 1,35 1,50 2,25 l ,75 8,00 1,25 2,25 1,75 3,00 2,25 4,00 0,10 0,50 1,00 0,40 0,20

1057 63. Armel pro Paar, mit blindem Aufschlag 64. Ärmel pro Paar, mit aufgesetztem Aufschlag : a, flach aufgesteppt oder hohl b. lose und abgefüttert 65. Ärmel pro Paar, mit Rollaufschlag, ohne abgerundete Ecken 66. Ärmel pro Paar, mit Rollaufschlag, mit abgerundeten Ecken 67. Ärmel pro Paar, mit Aufschlag aus Samt oder Seide (Pos. 64 bis 66) mehr Rückenschlitz 68. Rückenschlitze bei Veston, Smoking und Joppen 69. Rückenschlitze bei Mänteln ohne Knopflöcher 70. Obige Rückenschlitze mit Haken mehr 71. Obige Rückenschlitze mit Knopflöchern, pro Knopfloch . . . . mehr 72. Seitenschlitze bei Veston und Mänteln, pro Paar Ausfütterung 73. Englische Fütterung bei Frack, Gehrock und Jaquette: a. nur ohne Rückenfutter mit Plaque und eingefasster Rückennaht, staffiert oder hohl 6. mit Flanken und Plaque mit eingefassten Nähten oder dieselben staffiert oder hohl, Schösse gefüttert 74. Englische Fütterung bei Mänteln, Veston und dergleichen : a. nur ohne Rückenfutter mit Plaque, eingefasster Rückennaht und Saum oder dieselben staffiert oder hohl · · · 6. halb gefüttert, eingefassten Nähten, Besetz und Zungen und Saum, innere Blasbalgtaschen (ausgenommen Pos, 16) 75. Besetz, ganzes, bis zum Armloch (siehe Kommentar) vorne im Bruch. .

76. Besetz, eingefasst und staffiert per Zunge mehr 77. Saum, einfassen bei gefütterten Stücken 78. Besetz, offenkantig auf Futter staffiert, mit oder ohne Zunge . . . . .

79. Saum, offenkantig auf Futter staffieren 80. Seidenfutter bei allen Großstücken hineinmachen, nach dem Abbügeln.

Wenn Seidenfutter verarbeitet wird -wie gewöhnliches Futter, kein Zuschlag .

81.-86. (gestrichen) Diverses 87. a. Brustsuçon bei Veston und Paletot b. mit Querschnitt, durchschnitten bis zum Saum c. Bauchsucon, wenn zur Probe geheftet, ohne Ubermass d. Hüftsucon mit Querschnitt, mit oder ohne Einschlag, zur Probe geheftet mehr e. Seitenteil, neu angeheftet nach der Probe 88. Schweissblätter, ringsum und um Tascheneingriffe annähen, per Paar 89. Dieselben mit Futter überziehen mehr 90. Beilagen aus Wattaline oder Flanellette: a. halb : .

fe. ganz 91. Einlagen zwischen Futter: a. bis zur Hälfte im Vorder-und Rückenteil mit ölfutter b. in das ganze Vorder- und Rückenteil mit ölfutter . .· e. in die Ärmel 92. Hohe oder breite Achselverarbeitung . mehr abormale Wattierung nach Stunden

sta.

0,30 0,80 1,50 1,50 1,80 1,00 0,60 0,70 0,25 0.20 0,80

1,85 2,70 1,20 4,00 2,70 0,90 0,20 0,50 0,60 0,30 1,35 0.90 1,20 0,50 0,25 0,25 0,45 0,45 0,90 -1,20 0,90 1,80 0,45 1,00

1058 93. Stoff streif en auf Nähte, Ärmel und Armlöcher aufsteppen: a, bei Veston b, bei Mänteln c, dieselben steppen und von Hand aufnähen , mehr 94. Spangen für Kragen und Ärmel: a. von Stoff, inklusive Knopfloch und Spange b. von Samt, inklusive Knopfloch, per Spange 95. Windschutz vorne im Ärmel, mit Zug aus Futter 96. Gimpenlöcher: a. im yorderteil, per Stück mehr b. im Ärmel, pro Paar 97. Doppellöcher, ausnähen, per Knopfloch.

98. Vorstoas von Stoff (Trottoir) am Samtkragen: schwarz farbig mehr 99. Kragen zum offen Tragen und hoch schliessen bei ein- und zweireihigen Stücken (ausgenommen Ulster, Pos. 16) 100. Koller auf Rückenteil: a. gerade b. faconiert 101. Koller auf Vorderteü: a. gerade b. faconiert 102. Gürtel, kurz, bei Veston und Mäntel: a, ohne Falten und ohne Ausnäher, im Bücken aufgesteppt, 6. derselbe, lose und abgefüttert mehr c. derselbe, mit Knopflöchern, per Knopfloch mehr d. Ausnäher oder Falten, pro Paar mit der Maschine abgenäht, respektive geheftet 103. Gürtel, durchgehend bei allen Stücken, mit Schlaufen und Knopflöchern für jede Teilung mehr mit Schnallenüberzug mehr 104. Quetschfalten von innen und aussen ; a. ohne Futter per Falte b. mit Futter per Falte Übermass 105. a. von und mit 56 cm halbe Ober- oder Taillenweite an, über die Weste gemessen b. von und mit 62 cm halbe Ober- oder Taillenweite an, über die Weste gemessen c. von und mit 69 cm halbe Ober- oder Taillenweite an, über die Weste gemessen Proben 106. Probe, zweite-oder jede weitere mit gehefteten Nähten, gehefteten Biickennähten. Schossfalten und Achsel : a. bei Jaquette, Frack und Gehrock 6. bei Veston und Mänteln c. bei der ersten Probe mit zwei Ärmeln mehr 107. Probe nur mit gehefteten Achselnähten inklusive Ärmel und Kragen, bei allen Großstücken r . .

108. Probe, nur Kragen und Ärmel zeigen: a. Werkstattarbeiter im Hause b. Heim- und Werkstattarbeiter ausser dem Hause

std.

3,50 5,50 1,80 0,75 0,85 1,50 0,20 0,25, 0,25 0,90 0,50 0,45 . 0,80 1,00 1,00 1.25 0,45 0,70 0,20 0,10 1,20 0,35 0,75 0,45 1,00

1,00 2,00 3,00

2,25 1,50 0,25 1,35 frei 1,00

1059 Std.

109.

110.

111.

112.

Proben mit Besetz mehr Proben mit Putter mehr Proben mit Besetz und Putter mehr Probe zum Auszahlen, roh, ohne fertige Leinwand: a. bei Veston fc. bei Jaquette c. bei Gehrock d. bei Frack e. bei Mänteln 118. Probe zum Auszahlen, roh, mit fertiger Leinwand und abgenähten Piastrone : a. bei Veston fa. bei Jaquette c. bei Gehrock d. bei Frack : .

e. bei Überzieher 114. Probe zum Auszahlen, mit fertiger Leinwand, Revers und Kragen abgenäht : a, bei Veston mit 4 äusseren Taschen fa. bei Jaquette mit einer äusseren Tasche c. bei Gehrock d. bei Frack e. bei Mänteln mit drei äusseren Taschen 115. Weitere Arbeiten an Proben: a. Taschen nach Pos. 28^13 b. Wenn der Taillensucon vom Zuschneider zugenäht und ausgebügelt wird, darf kein Abzug erfolgen, sondern es musa das volle Supplement bezahlt werden. Bei der Auszahlung der rohen Probe wird Brustsucon mit 0,50 Stunden berechnet,

116.

117.

118.

119.

120.

121.

122.

123.

124.

B. Kleinstiicke Gilet Gilet, einreihig, aus allen Stoffen, einschliessh'ch Manchester und WaschGilet, ohne Kragen, mit 4 Taschen, mit hohler Kante. Taschenverheftemit Maschine Gilet, einreihig, aus Seide oder Samt, mit 4 Taschen Dieselben mit Kragen mehr Gilet zu Frack oder Smoking, mit Schal oder Kragen, mit zwei Taschen Gilet, zweireihig, aus allen Stoffen, ohne Kragen, ohne angesetztes Revers, beidseitig mit Knopflöchern Gilet, zweireihig, aus Seide oder Samt Dieselben mit Kragen mehr Gilet, zweireihig, mit angesetztem Revers mehr Dieselben mit Kragen (Spitzrevers) mehr

0.80 0,60 0,90 2,25 3,25 3,75 4,75 3,25 8,25 4,25 5.00 6.50 4,25 7,75 6,50 7,75 9,00 8,25

7,40 8,00 0,50 7,75 8,00 9,00 0,75 0,50 1,25

Extraarlieilen (Supplements) am Gilet , · Taschen 125. Jede weitere äussere über die vierte Jede weitere innere : a. aufgesteppt, mit Knopf und Knopfloch h. einpassepoiliert mit Knopf und Knopfloch c. mit Patte d. Taschenleisten, von Hand verheftet

0,50 0,30 0,40 0,50 0,50

1060 126. Äussere Taschen, aufgesteppt mit einpasgepoüierter Sohiebpatte, per Tasche mehr 127. Tasche aus Leder, per Tasche mehr 128. Patten ohne Knopfloch an äusseren Taschen, ausgenommen Pos. 126, per Patte 129. Knopfloch und Knopf an äusserer Tasche, per Knopfloch Kanten 180. Kanten zweites Mal steppen. .

131. Kanten durchnähen von Hand: a. einmal schmal oder breit 6. zweimal 132. Kanten stossen bei Stehbrust 133. Kanten stossen mit Kragen oder Halsloch, eingebuckt mehr 184. Kanten und Taschenleisten einfassen mit Band: a. schmal, big % cm b. breit, über % cm, · c. ohne Taschenleisten weniger 135. Kanten und Taschenleisten einfassen oder passepoilieren, mit Tuch schmal 136. Kanten und Taschenleisten platt bordieren: a. mit Maschine 6. von Hand c. ohne Taschenleisten weniger 187, Kanten und Taschenleisten soutachieren oder cordeln nach Stunden Diverses 138. a. Souspatte im Gilet mehr b. Schnürlöcher für Knöpfe und Futterleiste ; ...

mehr 139. Schlaufe «um Anknöpfen an die Hose 140. Zwischenlöcher im Besetz, per Knopfloch 141. Gimpenlöcher per Knopfloch mehr 142. Transparent aus Piqué, fertig oder aus Band, nur annähen 148. Transparent, aus Piqué anfertigen: a. mit Knopflöchern und Knöpfen 6. ohne Knopflöcher, angenäht 144. Futterärmel mit Abfütterung oder ohne, mit Schlitz und einem Knopfloch, anfertigen und einsetzen 145- Doppelfutter im Gilet es. eingenäht b. zum Einknöpfen 146. Beilage zwischen Futter: a. im Vorderteil 6. im Rücken " c. Rosshaareinlage (oder Hansel) 147. Einfacher Rücken, bis zu den Schnallriemen besetzt, ausgenommen Waschgilet 148. Ganz ohne Futter, Besetz eingefasst oder staffiert, Taschen gedeckt oder liegend 149. Rückenteil, Armloch und Saum staffieren Übermass 150. Übermass von und mit 56 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen 151. Übermass von und mit 62 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen

Fr.

0,45 0,30 0,25 0,20 0,20 0,70 1,30 0,90 0,45 1,75 2,00 1,00 l ,50 1,85 2,75 1,00

0,45 0,45 0,20 0,20 0,20 0,30 2,25 1,00 2,70 0,90 2,25 0,25 0,20 0,30 0,50 1,25 0,45

0,50 1,00

1061 152. Ubermass von und mit 69 cm halbe Ober- und Taillenweite, über die Weste gemessen

Std.

3,50

Proben 153. Probe, zweite 154. Probe, zum Auszahlen 155. Alle weiteren Arbeiten nach Stunden

0,65 0,65

Hosen 156. Hosen und Keilhosen aus allen Stoffen, mit drei Taschen, mit oder ohne Umschlag, mit Seiten- oder Rückenschnallengurt 157. Rundbundhose mit 2 Vorderhosenfältchen, Seitenschnallen, 8 Taschen, 6 schmale Gurthalter, mit Knöpfen, Doppelsaum, respektive Umschlag 158. Golfhose (Knickerbockers) a, mit Knieabschluss, geschlossen, mit Gummiband b, mit Knieabschluss, mit Schlitz und Schnallen. .

c. bei Rundbund (gemäss Pos. 157) mehr d. aufgeschnittene Suçons am Knieabschluss, per Paar 159. Hose, lang, mit Steglaschen und Knöpfen 160. Reithose, kurz (Riding-Breeches), Kniekehle, dressiert, mit kurzem Schlitz an den Seiten, mit je 3 Knopflöchern, mit oder ohne Futteransatz 161. Reithose, kurz (Riding-Breeehes), Kniekehle dressiert und durchschnitten, mit langem Schlitz an den Seiten, mit je 7 Knopflöchern oder Schnürlöchern, oder Reissverschluss mit Untertritt, mit oder ohne Futteransatz, inklusive Damenreithose mit l seitlichen Schlitz mit Reissverschluss gearbeitet , 162. Reithose, lang, mit Umschlag (Indian-Breeches, respektive Jodhpurs) .

163. Alle obigen Stücke weiss (ausgenommen Leinwand oder Drill) , mehr Aus Seide oder Samt

9,75 10,75 8,75 9,75 1,00 0,25 10,50 11,00

14,00 14,00 1,00 2,00

Extraarbeiten (Supplements) an den Hosen Taschen 164. Taschen: jede weitere über die dritte: a. Uhrtasche in der Bundnaht oder oben in der Kante b. Uhr-, Messer- oder Zollstabtasche, passepoiliert oder mit Leiste, oder letztere in der Seitennaht a. Hintertasche einpassepoiliert oder Leiste mit Knopf und Knopflöchern d. dieselbe mit Patte und Knopfloch und Knopf 165. Taschen aus Leder: a. ganz anfertigen mehr b. fertige nur hineinnähen 166. Taschen mit Souspatte, Knopfloch und Knopf, per Paar . . . . mehr 167. Taschen mit Knopfloch und Knopf zum Durchknöpfen, per Paar . . .

168. Reissverschluss, per Tasche Nähte 169. Laschnaht hohl, breit 170. Seiten- oder Schrittnähte von Hand nähen : a. ganz b. halb c. Maschinennaht nachnähen von Hand, ganze Naht halbe Naht

· ·

0,30 0,50 0,60 0,75 0,60 0,30 0.65 0,45 0,25 0,75 0,90 0,45 0,60 0,30

1062 171. Seitennähte mit Band besetzen: a. mit Maschine 6. von Hand 172 Seitennähte passepoilieren, flach oder hohl, bis 3 mm breit 173. Passepoil mit Band übernähen Diverses 174. Latz: a. grosser. . . . : b. kleiner 175. Bund, breiter, mit mehr als einem Knopfloch oder Haken, per Knopfloch oder Haken mehr 176. Bundgürtel (Verlängerung des Bundbandes) mit Haken und Hafte oder Knopf und Knopfloch 177. Gurthalter: a. unter Wegfall der Schnallriemen 4 Gurthalter b. jeder weitere Gurthalter c. Hosen mit aufgesetzten Tunnels, per Tunnel d. Hinterhosenpatten (Steg) mit Futterachlaufen 178. Vorderb osenfalten (bei Rundbund mehr als 1 Paar), bei gewöhnlichen Hosen jedes Paar 179. Fütterung: a. mit extra grossem Gesässfutter von 80 cm an mehr 6. halb gefüttert c. ganz gefüttert d. Knie mit Futter besetzt e. Gummiband, ganz oder stückweise eingenäht 180. a. Säume ringsum mit Schoner besetzen mehr 6. abgeschnittener Doppelsaum 181. Saumeinlage, ringsum vorstehend 182. Steglaschen (Souspieds) an Zivilhosen, ausgenommen Pos. 159, mit je zwei Knöpfen per Paar 183. Reitbesatz, ganzer, mit Maschine aufgesetzt : a. von Tuch , b. von Leder, staffiert und gesteppt 184. Kniebesatz von Tuch oder Leder, aufgesetzt : a. mit Maschine b. von Hand 185. Kniebesatz, von Tuch oder Leder, aufgesetzt und in Touren durchgenäht : a. mit Maschine 6. von Hand c. von Hand, nur ringsum 186. Gesässbesatz auf Sporthose (Doppelgesäss) 187. Doppelknöpfe, sämtliche Übermass 188. Übermass: a. von und mit 56 cm halbe Bundweite an b. von und mit 62 cm halbe Bundweite an a. von und mit 69 cm halbe Bundweite an

Std.

0,65 1,50 0,50 1,00

1,80 2 70 0,25 0 50 frei 0,10 0,25 0,40 0 25 0,20 0,90 1,35 0,50 0,50 0,30 0,75 0,80 1,35 3,00 4,50 1710 2,10 1,50 3,00 2,00 0,70 0,20

0,50 1,00 1,50

Proben 189. Probe, roh 190. Probe, fest, mit fertigen Taschen und Seitennähten

3,00 2,00

1063 191. Probe, fest, mit fertigen Seiten- und Schrittnähten: a. auf Kreuznaht und Säume b. nur auf Säume a. weitere Änderungen an fertigen Nähten nach Stunden

Std.

l ,50 0,70

Livrées und Knabenkleider nach Vereinbarung.

Alle im Arbeitszeittarif nicht aufgeführten Arbeiten sowie Änderungen an fertigen Nähten bei Anproben sind nach der aufgewendeten Zeit und den betreffenden Lohnansätzen zu bezahlen.

Kommentar: AusführungsbeStimmungen: Unter übermässiges Anstückeln ist zu rechnen, wenn mehr als 8 Stücke an die Hinterhose oder Eockbesetz kommen, oder wenn die Stücke selbst gestückelt werden müssen.

Nicht ausgeführte Arbeiten können bei allen Stücken von den Grundpositionen abgezogen werden.

Als rohe Probe gelten: a. mit offenen Kanten, mit oder ohne Taschen und offenen Nähten; b. mit fertigen Kanten, mit Taschen und offenen Nähten.

Die Art der Ausführung muss bei der Arbeitsausgabe bezeichnet werden.

Wenn blinde Löcher auf beiden Seiten gestochen werden, so sind sie als offene Löcher zu bewerten.

Taschenbeilagen auf der Rückseite des Stoffes, ringsum angekreuzelt, müssen als Mehrarbeit bezahlt werden.

Pos. 44. Unter hohler Kante ist zu verstehen, dass nach dem Ausbügeln der Kantennaht dieselbe auf das Eckband anstaffiert wird und das Besetz unterhalb des Revers und des Taschenpattenfutters je auf den Einbuck angestochen werden.

Pos. 46. Bei einmal breit-gestepptem Überzieher ist die zweite Stepptour schon als Supplement zu bezahlen; bei zweimal breit gestepptem Überzieher ist die dritte Stepptour als Supplement zu bezahlen, Pos. 59 wie 46.

Pos. 75. In dem Zeitansatz ist das Durchnähen oder Steppen des Besetzes bis 3 Touren auf die Leinwand Inbegriffen.

Ausführungsbestimmungen, Hosen, /: Pur diese Arbeit musa ein Zuschlag von 0,50 in Anrechnung gebracht werden, sofern sie vereinzelt, das heisst weniger als fünfmal im Jahr vorkommt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil- Herrenmaßschneiderei (Vom 13.

Dezember 1956)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.12.1956

Date Data Seite

1042-1063

Page Pagina Ref. No

10 039 667

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.