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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 13. Mai 1956 über Massnahmen zur Stärkung der Wirtschaft des Kantons Graubünden durch Gewährung einer Hilfe an die Holzverzuckerungs-AG.

(Vom 1. Februar 1956)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung betreffend den Bundesbeschluss vom 80. September 1955 über Massnahmen zur Stärkung der Wirtschaft des Kantons Graubünden durch Gewährung einer Hilfe an die Holzverzuckerungs-AG. auf Sonntag den 18.Mai 1956 und, wo nötig, auf den Vortag, den 12. Mai 1956, festgesetzt haben.

Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, BS l, 157; vom 80. März 1900, BS l, 163; sowie vom 27. Januar 1892, BS l, 169, und vom 17. Juni 1874, BS l, 178, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3.April 1925, BBl.1925,1, 809, II, 187, vom 4. Oktober 1987, BEI. 1987, III, 158, und vom 18. November 1938, BEI. 1938, II, 771).

Wie bisher, werden wir Euch von unserem Beschlüsse eine kleinere Anzahl Exemplare zustellen, dagegen haben wir, wie Euch bekannt ist, auf den öffentlichen Anschlag dieses Beschlusses verzichtet.

Insbesondere ermahnen wir Euch, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

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Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde Stimm- Eingelangte (Bezirk, Wahlkreis) berechtigte Stimmzettel

In Ausser Betracht HolzverBetracht zuckerungafallende Stimmzettel fallende AG.

Stimmzettel leere ungültige Ja ! Nein

Abs jrates Mehr:

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Euer Staatskanzlei beförderlichst beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zwecks Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 1. Februar 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates,

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Der Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Verleihung für

die Wasserkraftnutzung des Averserrheins mit dem Reno di Lei in einem Kraftwerk bei Innerferrera (Vom 16. Dezember 1955)

Der Schweizerische Bundesrat, nach Einsicht in das Verleihungsgesuch vom S.März 1948/21. Januar 1949 und 81, August 1951, gestützt auf Artikel 24bls der Bundesverfassung, die Artikel 7 und 88, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, in Ausführung der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom 18. Juni 1949 über die Verleihung der Wasserkräfte des Eeno di Lei *), sowie des Abkommens vom 25.November 1952 betreffend eine Grenzbereinigung im Val di Lei 2 ), im Einvernehmen mit der Eegierung der Italienischen Bepublik, nach Anhörung der Begierung des Kantons Graubünden, erteilt der Ubatisene Werke für Elektrizität AG. in Thusis und

der Società Edison in Mailand zuhanden einer zu gründenden Aktiengesellschaft das Becht, die Wasserkräfte des Averserrheins mit dem Beno di Lei in einem Kraftwerk bei Innerferrera gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu nutzen.

*) AS 1955, 593.

*) AS 1955, 608.

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I. Nutzungsrecht und Anlagen Art. l Dauer der Verleihung Die Verleihung gilt bis zum 31. Dezember des 80. Jahres von dem für die Eröffnung des Betriebes des Werkes Innerferrera festgesetzten Termin an gerechnet.

Art. 2 Umfang der Verleihung Dem Beliehenen wird das Eecht eingeräumt, die Wasserkräfte des Averserrheins samt seiner Zuflüsse, einschliesslich des Eeno di Lei von der schweizerisch-italienischen Landesgrenze bei der Lei-Brücke abwärts, in einem Kraftwerk mit Staubecken im Val di Lei und Zentrale bei Innerferrera zu nutzen, gemäss dem «Progetto italo-svizzero di utilizzazione idroelettrica del Eeno di Averjs, Impianto Valle di Lei-Innerferrerà, Progetto di massima 1948», aufgestellt von der Motor-Columbus AG., Baden, und der Società Edison, Mailand (nachstehend «Konzessionsprojekt» genannt).

Der Beliehene ist berechtigt, zur vollen Ausnutzung des Staubeckens das Wasser des restlichen Einzugsgebietes bis Innerferrera mittels Pumpen in das Becken zu fördern.

Die Wasserrückgabe erfolgt in den Averserrhein unterhalb Innerferrera oder, beim Betrieb einer Überleitung zum Stausee Sufers, in den Überleitungskanal.

Art. 8 Anlagen Dem Beliehenen wird gestattet, die im Konzessionsprojekt vorgesehenen Anlagen auszuführen, insbesondere : a. Wasserfassungen, sowie Kanäle und Stollen zur Überleitung folgender Bäche nach dem Val di Lei: Mahlekbach, Bach, Juferrhein, Bregalgabach, Madriserrhein oberhalb der Alp Bles, die Bäche aus Val Blés, Val Piscia und Paré; b. Ausgleichsbecken bei der Alp Preda im Madris mit einem Stauinhalt von rund 130 000 m3; c. Staubecken im Val di Lei mit einem Inhalt von rund 200 Millionen m3 und einem maximalen Stauziel von 1931 m; d. Druckstollen und Druckschacht vom Staubecken Val. di Lei über Val d'Emet nach Innerferrera samt AVasserschloss im Val d'Emet; e. Fassung und Zuleitung des Emetbaches in das Wasserschloss ; /. Zentrale bei Innerferrera mit Pumpwerk und zugehörigem Ausgleichsbecken.

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Sämtliche Höhenkoten der Wasserfassungen, Stauziele, Wasserrückgabestellen u. a. m. werden mit der Genehmigung des allgemeinen Bauprojektes, bezogen auf den neuen schweizerischen Horizont E. P. N. = 873,600 festgesetzt.

II. Bau- und Betriebsvorschriften Art. 4

Allgemeines Bauprojekt, Detailpläne und Ausführung Erweisen sich bei der Aufstellung des allgemeinen Bauprojektes sowie der Detailpläne für die Einzelbauten Abweichungen vom Konzessionsprojekt als notwendig oder zweckmässig, so sind solche beabsichtigte Projektänderungen den Behörden zur Genehmigung und allfälligen Änderung der Verleihung vorzulegen.

Das allgemeine Bauprojekt und die Detailpläne sind mit den zugehörigen Berechnungen und geologischen Gutachten sowie einem Bauprogramm den Behörden zur Genehmigung vorzulegen.

Die Bauarbeiten dürfen jeweilen erst in Angriff genommen werden, wenn die betreffenden Pläne von den zuständigen Behörden genehmigt sind. Sämtliche Anlagen sind gemäss den genehmigten Plänen und dem Bauprogramm auszuführen und haben den Begeln der Baukunst zu entsprechen. Abweichungen von den genehmigten Plänen sind dabei nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden gestattet.

Art. 5 Bau der Talsperre und Betrieb der Stauanlage Val di Lei Die Talsperre im Val di Lei hat eine genügende Sicherheit zu bieten und unterliegt in beiden Staaten der behördlichen Genehmigung.

Für die Ableitung von Hochwasser und die Unterbrechung der Wasserzufuhr aus dem Val Madris wie auch für die rasche Absenkung des Stauspiegels oder die Entleerung des Beckens sind geeignete Einrichtungen zu schaffen. Der Beliehene hat auf Verlangen der Behörden und nach ihren Weisungen Modellversuche durchzuführen.

Hinsichtlich des Betriebes der Stauanlage, insbesondere der Absenkung des Stauspiegels, der Entleerung des Staubeckens und der Unterbrechung der Wasserzufuhr, finden die einschlägigen Vorschriften des Bundes Anwendung.

Art. 6

Erwerb und Ersatz von Boden, Materialgewinnung Der Beliehene hat den Privatboden und die dinglichen Eechte, welche auf Schweizergebiet zum Bau und Betrieb seines Werkes nötig sind, zu erwerben sowie entgegenstehende Nutzungsrechte abzulösen. Das Enteignungsrecht wird ihm hierzu gemäss Artikel 46 und 47 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte gewährt.

. . -;

898 Die Gemeinden Avers, Innerferrera und Soglio stellen dem Beliehenen für die ganze Dauer der Verleihung den für die Erstellung und den Betrieb der Anlagen und Zugänge erforderlichen unproduktiven Gemeindeboden und die Durchleitungsrechte für Kanäle, Stollen, Fernleitungen unentgeltlich, produktiven Gemeindeboden gegen eine angemessene Entschädigung zur Verfügung.

Kommt eine gütliche Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so greift das Schätzungsverfahren gemäss dem eidgenössischen Enteignungsgesetz Platz.

Die plangemässe Inanspruchnahme von öffentlichem Grund für die Anlage und den Betrieb von Stollen, Druckschächten und anderen unterirdischen Bauwerken darf nicht von der Bezahlung einer Gebühr oder einer anderen Abgabe abhängig gemacht werden.

Die Grundbuchkosten trägt der Beliehene.

Der Beliehene kann Sand, Kies und Steine für den Bau der Anlagen auf dem Grundeigentum der Gemeinden Avers, Innerferrera und Soglio in beliebiger Menge unentgeltlich gewinnen, soweit dadurch die Deckung des eigenen Bedarfs der Gemeinde und ihrer Einwohner nicht beeinträchtigt wird.

Er hat sich vor Inangriffnahme der Ausbeutung jedes einzelnen Materialgewinnungsplatzes mit der zuständigen Gemeinde ins Einvernehmen zu setzen und deren Anordnungen über die Ausdehnung der Gruben, den Transport und die Ablagerung des Baumaterials, das Aufräumen und Bepflanzen der Plätze zu befolgen.

Massgebend für den Erwerb der für den Bau und Betrieb der Anlagen auf italienischem Gebiet nötigen Grundstücke und dinglichen Eechte sind die italienische Gesetzgebung und der vom Beliehenen in beglaubigter Abschrift vorgelegte, am 27. Oktober 1952 abgeschlossene und von Notar Bossi, Chiavenna öffentlich beurkundete «Accordo fra la Ehätische Werke für Elektrizität AG.

Thusis (Cantone dei Grigioni -, Svizzera) e la Società Edison - società per azioni con sede in Milano (Italia) da una parte ed il Consorzio Valle di Lei con sede in Piuro (Italia), dall'altra parte».

Art. 7 Fristen für die Vorlage des allgemeinen Bauprojektes, für Baubeginn, Betriebseröffnong und Vollendung der Anlagen Der Beliehene ist, vom Inkrafttreten der Verleihung an gerechnet, verpflichtet : a. das allgemeine Bauprojekt innert 2 Jahren zur Genehmigung vorzulegen; 6. mit dem Bau innert 8 Jahren zu beginnen; c. innert 8 Jahren den Betrieb des Werkes zu eröffnen; d. innert 12 Jahren die Talsperre im Val di Lei zu vollenden.

Der Beliehene hat die schweizerischen und italienischen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen sobald der Bau begonnen wird, das Staubecken zum ersten Aufstau und das Werk zur Betriebseröffnung bereit und die Bauarbeiten beendet sind.

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Art. 8 Kollaudation und Betriebseröffnung Vor dem Staubeginn und der Betriebseröffnung findet durch die beauftragten Organe der schweizerischen und italienischen Behörden eine provisorische Kollaudation statt. Hierüber ist je ein Protokoll abzufassen. Das Ergebnis wird dem Beliehenen bekanntgegeben.

Mit der teilweisen Füllung des Staubeckens und seiner Nutzung darf erst mit Bewilligung der schweizerischen und italienischen Behörden begonnen werden. Als Betriebseröffnung im Sinne dieser Verleihung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus wenigstens einer Maschineneinheit der Zentrale Innerf errera an Verbraucher.

Die weitere Füllung des Staubeckens darf ebenfalls nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Behörden erfolgen.

Am Ende der Bauarbeiten findet durch den Schweizerischen Bundesrat und die Italienische Eegierung die definitive Kollaudation statt. Vom Zeitpunkt der Kollaudation der vollendeten Talsperre Val di Lei an steht diese samt den zugehörigen Absenkungs- und Entleerungsorganen auf Schweizergebiet, gemäss Artikel 3 des Abkommens vom 25.November 1952.

Art. 9 Ausführungspläne und Nachweis der Erstellungskosten Innert einem Jahr nach Beendigung der Bauarbeiten sind den schweizerischen und italienischen Behörden die Ausführungspläne der gesamten Wasserkraftanlage in der verlangten Anzahl zu übergeben, nämlich: 1. Übersichtskarte l :50 000; 2. Situationsplan l :10 000 mit Höhenangaben; 3. Längenprofil der Anlage; 4. Wasserfassungen, Zuleitungsstollen, Druckstollen, Talsperre, Becken und Maschinenhaus ; 5. weitere Unterlagen, gemäss besonderen Weisungen.

Der Beliehene ist verpflichtet, innerhalb von 2 Jahren nach der Kollaudation den Behörden den genauen Nachweis über die Anlagekosten zu leisten.

Zu den Anlagekosten dürfen neben den eigentlichen Baukosten nur die sachlich gerechtfertigten Ausgaben für den Erwerb der Verleihungen, die Errichtung der Gesellschaft, Geldbeschaffungskosten, Kursverluste, Kosten der Organisation und der Einrichtung des Betriebes, Bauzinsen, abzüglich Einnahmen aus Energieabgabe während der Bauzeit, gerechnet werden.

Ebenso sind den Behörden die Kosten von allfälligen baulichen Änderungen, Erweiterungen oder Erneuerungen sofort nach deren Abschluss bekanntzugeben.

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Art. 10 Unterhalt der Anlagen Sämtliche Anlagen sind vom Beliehenen ständig in betriebsfähigem und einwandfreiem Zustand zu erhalten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung hat der Beliehene den Behörden unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben.

III. Wahrung allgemeiner Interessen

Art. 11 Strassen und Wege Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks-, Stau- und Nebenanlagen nötig sind, hat der Beliehene auf eigene Bechnung zu erstellen und zu unterhalten. Sie sind dem Gemeingebrauch offen zu halten, soweit dieser mit dem Werkbetrieb vereinbar ist.

Hinsichtlieh der Erstellung und Benutzung der Zugänge aus der Schweiz zum Val di Lei bleiben spezielle Vorschriften vorbehalten.

Wenn für den Bau und Betrieb des Kraftwerks die bestehenden Strassen und andere öffentliche Wege umgebaut werden müssen oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat der Beliehene für die dadurch verursachten Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfange aufzukommen.

Für Strassen und Wegverbindungen, welche infolge der Erstellung oder des Betriebs des Kraftwerks dahinfallen oder beeinträchtigt werden, hat der Beliehene auf eigene Kosten vollwertigen Ersatz zu schaffen. Die diesbezüglichen Projekte sind dem Bau- und Forstdepartement 'des Kantons Graubünden zur 'Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 12 Wasserbaupolizei Der Beliehene ist verpflichtet, alle von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten auszuführen und Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung von nachteiligen Folgen des Baues und Betriebes des Werkes auf die Wasserabflussverhältnisse und den wasserbaulichen Zustand des Gewässers zu treffen.

Im besondern ist der Beliehene auch verpflichtet, schädliche Ablagerungen und Anschwemmungen, welche sich infolge 3der durch seine Anlagen verursachten Veränderung in den Abflussbedingungen bilden, nach den Weisungen der Behörden zu beseitigen.

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Art. 13 Fischerei Der Beliehene hat beim Bau und Betrieb der Kraftwerksanlagen auf die Erhaltung des Fischbestandes Rücksicht zu nehmen.

Er haftet für jeden Schaden, welcher der' Fischerei durch den Bau und Betrieb des Werkes erwächst.

Der Beliehene kann zur Erstellung geeigneter Schutzeinrichtungen, zum Einsatz von Fischen und zur Leistung von Beiträgen verpflichtet werden, welche für die Förderung der Fischerei verwendet werden. Die zur Wahrung der Fischerei erforderlichen Massnahmen werden vom Kleinen Bat des Kantons Graubünden nach Eücksprache mit der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei und nach Anhörung des Beliehenen in einem besondern Beschluss festgelegt.

Die Anordnung weiterer Massnahmen zum Schütze der Fischerei auf Kosten des Beliehenen bleibt den Behörden auch nach Vollendung und Inbetriebnahme des Werkes vorbehalten.

a.

b.

c.

d.

Art. 14 Forstwesen Der Beliehene jst verpflichtet: bei der Anlage aller Werkteile den Wald im Einvernehmen mit den Forstbehörden möglichst zu schonen; an Stelle der Gemeinden für alle der forstlichen Bewirtschaftung entzogenen Waldflächen Ersatz zu leisten und zwar gemäss den Anordnungen, welche die zuständigen Instanzen auf Grund der Forstgesetzgebung zur Erhaltung des Waldareals treffen (Art. 31 des eidgenössischen Forstgesetzes vom 11.Oktober 1902 mit WO vom 13.März 1903 und § 13 der bündnerischen Forstordnung vom I.März 1905); die eintretenden Erschwerungen der forstlichen Bewirtschaftung im Einvernehmen mit den Waldeigentümern zu beheben ; den Bedürfnissen der Forstwirtschaft bei der Erstellung von Transportanlagen, die dem Werk vorübergehend oder dauernd dienen, angemessen Eechnung zu tragen.

Art. 15 Heimatschutz, Funde Sämtliche oberirdischen Anlagen sind so auszuführen, dass sie das Landschaftsbild möglichst wenig stören; dasselbe gilt für die Materialgewinnungsplätze. Soweit Zuleitungen, Druck- und Pumpenleitungen nicht unterirdisch verlegt werden, sind sie nach Möglichkeit mit Material einzudecken.

Materialdeponien sind nach Beendigung der Arbeiten tunlichst zu humusieren und zu bepflanzen. Überstaute Gebäude sind bodeneben abzutragen.

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Der Kleine Eat des Kantons Graubünden sorgt für die Einhaltung dieser Bestimmungen.

Funde und Entdeckungen von Gegenständen, die von wissenschaftlichem Wert sein können, sind dem Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden zur Untersuchung und Bergung unverzüglich anzuzeigen.

Art. 16 Zoll, Tierseuchenpolizei und Landesverteidigung Der Beliehene hat sich den von der Zollverwaltung zur Gewährleistung der Zollerhebung und im Interesse der Grenzbewachung getroffenen Anordnungen zu unterziehen.

Der Beliehene hat sich den seuchenpolizeilichen Anordnungen der eidgenössischen und kantonalen Behörden zu unterziehen. Um jeden Kontakt zwischen italienischem und schweizerischem Gross- und Kleinvieh zu verhindern, hat der Beliehene im Val d'Emet und im Val Madris nach den Weisungen des Kleinen Eates des Kantons Graubünden an den von diesem bezeichneten Strecken eine Abschrankung in Form einer 2 m hohen Mauer oder zweier im Abstand von 2 m parallel verlaufender Zäune zu erstellen und stets in gutem Zustand zu erhalten.

Der Beliehene hat den Anordnungen der schweizerischen Militärbehörden Folge zu leisten und sämtliche anlässlich der Genehmigung der Pläne gemäss den Vorschriften des Bundes über Wasserbaupolizei, Luftschutz und Schutz der Unterlieger zu stellenden besondern Bedingungen zu erfüllen.

Art. 17 Berücksichtigung einheimischer Arbeitskräfte Mit der Ausführung der Anlagen und der Transporte auf schweizerischem Gebiet sind soweit wirtschaftlich zumutbar schweizerische Unternehmer, Lieferanten und Arbeitskräfte, und zwar soweit als möglich geeignete einheimische Bewerber zu betrauen. Dabei sollen besonders auch mittlere und kleinere ansässige Gewerbebetriebe berücksichtigt werden. Die Haupttransporte bis Thusis sind, wo immer möglich, durch die Bahn auszuführen. Der Beliehene wird diese Pflichten bei der Vergebung; der Arbeiten seinen Unternehmern überbinden.

Auf Unterhalts-, Erneuerungs- und Ergänzungsarbeiten finden diese Beatimmungen entsprechende Anwendung.

Die Vergebungen von Arbeiten und Lieferungen im Einzelbetrag von über 50 000 Franken sind dem Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden laufend mitzuteilen.

Für den Betrieb des Werkes sind 70 Prozent des Personals aus schweizerischen Staatsangehörigen anzustellen, wobei geeignete einheimische Bewerber

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bevorzugt werden sollen. Die schweizerischen und italienischen Behörden können im gemeinsamen Einverständnis Abweichungen von dieser Vorschrift gestatten.

IV. Person des Beliehenen Art. 18 Gründung einer Aktiengesellschaft Vor Baubeginn ist nach den Bestimmungen der schweizerischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung dieses Abschnittes der Verleihung eine Aktiengesellschaft zu gründen mit dem Zweck, das Kraftwerk Val di LeiInnerferrera zusammen mit den unterliegenden Stufen Innerf errera/S ufersAndeer (Bärenburg) und Andeer (Bärenburg)-Sils i. D. zu bauen und zu be- · treiben.

Die neue Aktiengesellschaft hat während der ganzen Dauer der Verleihung ihren Sitz und ihre Verwaltung in Graubünden. Gemäss Artikel 6 der schweizerisch-italienischen Vereinbarung vom 18. Juni 1949 hat sie ausserdem ein Bechtsdomizil in Italien zu wählen.

Unter Berücksichtigung von Ziffer 2 des Zusatzprotokolles zur schweizerisch-italienischen Vereinbarung vom 18. Juni 1949 müssen die Aktien der Gesellschaft zu 80 Prozent des Grundkapitals auf den Namen von Schweizerbürgern, schweizerischen Unternehmungen oder Körperschaften des öffentlichen Eechtes der Schweiz und zu 20 Prozent auf Personen italienischer Nationalität lauten. Dieses Verhältnis ist während der ganzen Verleihüngsdauer aufrechtzuerhalten.

Dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement und der Regierung des Kantons Graubünden sind spätestens im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister die im schweizerischen Obligationenrecht, Artikel 640, Ziffern l bis 4, und letzter Absatz, 'erwähnten Unterlagen in der nötigen Anzahl zuzustellen.

Der Bundesrat und die Begierung der Italienischen Republik" werden hierauf die vorliegende Verleihung mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft übertragen, sofern diese den Erfordernissen der Gesetzgebung und der Verleihung genügt.

Art. 19 Verwaltung der Gesellschaft An der Verwaltung beteiligen sich die schweizerischen und die italienischen Aktionäre im Verhältnis 'des schweizerischen und italienischen Kapitalanteiles.

Der Schweizerische Bundesrat und die italienische Regierung können je einen Kommissär ernennen, der das Recht hat, an der Generalversammlung der Gesellschaft sowie an den Sitzungen ihres Verwaltungsrates und dessen Ausschuss teilzunehmen.

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V. Wirtschaftliche Leistungen Art. 20

Verteilung der Wasserkraft Die vom Beliehenen auf Grund dieser Verleihung nutzbar gemachte Wasserkraft entfällt gemäss der schweizerisch-italienischen Vereinbarung vom 18. Juni 1949 zu 70 Prozent auf die Schweiz und zu 30 Prozent auf Italien.

Der Beliehene hat nach den Weisungen, welche das Eidgenössische Amt für Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem italienischen hydrographischen Dienst erlägst, Messeinrichtungen zu schaffen, zu bedienen und zu unterhalten, welche zur Bestimmung der Wasserkraft und der aus dieser gewonnenen elektrischen Energie erforderlich sind. Der Beliehene hat ferner alle Unterlagen zur Berechnung und Festsetzung der Wasserkraft, insbesondere Pegelbücher, Eegistrierblätter sowie Doppel der Aufzeichnungen, kostenlos den Behörden zur Verfügung zu stellen.

Art. 21 Verleihungs- und Staatsgebühr Der Beliehene entrichtet dem Kanton Graubünden eine im Eahmen dés schweizerischen Wasserkraftanteiles (Art. 20, Abs. l, dieser Verleihung) berechnete Staatsgebühr von 180 000 Franken.

Im weiteren entrichtet der Beliehene an die beteiligten Gemeinden folgende Verleihungsgebühren : Fr.

Avers Innerferrera Soglio Total

82000 58000 10000 150 000

Art. 22 Wasserzins und Wasserwerksteuer Der Beliehene hat im Eahmen des schweizerischen Wasserkraftanteiles (Art. 20, Abs. l, dieser Verleihung) den Gemeinden Avers, Innerferrera und Soglio, von der Betriebseröffnung des Kraftwerkes Innerferrera an, einen jährlichen Wasserzins zu entrichten.

Der Wasserzins wird auf Grund der Gesamtbruttopferdekraft des Kraftwerkes Innerferrera bestimmt.

Die Berechnung der Gesamtbruttopferdekraft erfolgt auf Grund der einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften.

Der Wasserzinsansatz beträgt vier Franken pro Bruttopferdekraft, berechnet auf der Grundlage von 70 Prozent der Gesamtbruttopferdekraft. Sollte

405 der nach eidgenössischem Eecht zulässige Maximalwasserzins, künftig erhöht oder herabgesetzt werden, so ist auch der vorstehend festgesetzte Wasserzins entsprechend zu erhöhen oder herabzusetzen.

Von dem so berechneten Wasserzins entfallen auf die Gemeinden: Avers 54,7 Prozent; Innerferrera 89,0 Prozent; Soglio 6,3 Prozent.

Der Beliehene entrichtet ausserdem dem Kanton Graubühden eine Wasserwerksteuer, welche der Kanton in den Schranken der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung und im Eahmen des schweizerischen Wasserkraftanteiles (Art. 20, Abs. l, dieser Verleihung) festgesetzt.

Art. 28 Heimfell Mit dem Ablauf der Verleihungsdauer fallen die Anlagen zum Stauen, Passen, Zu- und Ableiten des Wassers, die Wassermotoren mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden, die Zugehör und Zugänge zu diesen Anlagen, sowie die dem Betrieb des Werkes dienenden Grundstücke im Verhältnis der Wasserkraftanteile beider Staaten unentgeltlich und frei von Lasten, Hypotheken und dinglichen Eechten in das Miteigentum der Gemeinwesen, die nach der dannzumaligen internen Eechtsordnung beider Staaten heimfallberechtigt sind, und zwar im Verhältnis von 70 Prozent für die Schweiz und 80 Prozent für Italien. Im gleichen Verhältnis gehen auch die vom Beliehenen erworbenen dinglichen Eechte auf diese Gemeinwesen über.

Die heimfallberechtigten Gemeinwesen sind befugt und auf Verlangen des Beliehenen verpflichtet, die zum Erzeugen und Fortleiten der elektrischen Energie bestimmten Anlagen sowie die Wohnhäuser für das Dienstpersonal und die Verwaltungsgebäude samt Grund und Boden gegen eine angemessene, wenigstens dem dannzumaligen Sachwerte entsprechende Entschädigung zu Miteigentum zu übernehmen, soweit diese Anlagen für die Ausnutzung der Kraft vorteilhaft verwendet werden können. Die Anlagen zur Fortleitung der elektrischen Energie ab Schaltanlage erwirbt jedoch jedes Land für sich, soweit sie auf seinem Hoheitsgebiet erstellt oder für die Überleitung nach diesem Gebiet notwendig sind.

Die Entschädigung wird im Streitfall von fünf Sachverständigen endgültig festgesetzt. Der Bundesrat und die italienische Eegierung bezeichnen je einen Sachverständigen, der Beliehene zwei. Die vier Sachverständigen bezeichnen den Obmann. Können sie sich nicht einigen, so wird der Obmann von den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts und des Italienischen Kassa tionshofes im gemeinsamen Einvernehmen bestimmt.

Das Heimfallrecht ist nach den Weisungen der Grundbuchbehörden im Grundbuch ersichtlich zu machen.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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Art. 24 Betrieb des Werkes nach Ablauf der Verleihung Vor Beginn des dem Ablauf der Verleihungsdauer vorangehenden zehnten Jahres hat der Beliehene gleichzeitig dem Bundesrat und der italienischen Eegierung die Erklärung abzugeben, ob er das Werk nach Ablauf der Verleihungsdauer weiter zu betreiben wünscht oder nicht.

Kommt zwischen dem Bundesrat und der italienischen Kegierung gemäss Artikel 9 der schweizerisch-italienischen Vereinbarung vom 18. Juni 1949 eine Verständigung im Sinne des Weiterbetriebes des Werkes zustande, so hat der Beliehene Anspruch auf Bevorzugung vor andern Bewerbern, sofern er die von den beiden Eegierungen festgesetzten Bedingungen der neuen Ordnung annimmt.

Während den letzten fünf Jahren vor Ablauf der Verleihungsdauer sind der Bundesrat und die italienische Eegierung nach Anhörung des Beliehenen befugt, dem Beliehenen alles vorzuschreiben, was für die Erhaltung der vollen Leistungsfähigkeit und den normalen Weiterbetrieb der Anlagen notwendig ist, wobei zu bestimmen ist, welche den ordentlichen Unterhalt übersteigenden Kosten dem Beliehenen zu vergüten sind.

Diese Vergütung wird im Streitfall wie die Heimfallentschädigung gemäss Artikel 28, Absatz 8, der vorliegenden Verleihung festgesetzt.

VI. Schlussbestimmungen Art. 25

Verhältnis zu Dritten und Haftpflicht , Der Beliehene haftet für jeden Schaden und Nachteil, der infolge der Errichtung und des Betriebs der Wasserkraftanlage entsteht und Leben oder Gesundheit irgendwelcher Personen oder öffentliche und private Eechte betrifft.

Soweit die Versorgung mit Trinkwasser oder bestehende Viehtränken geschmälert wird, ist genügender Ersatz an Wasser zu leisten. Wird infolge von Trockenlegung von Bachbetten die Abschrankung anstossender Liegenschaften notwendig, so hat der Beliehene hiefür die geeigneten Einrichtungen auf seine Kosten zu schaffen und zu unterhalten.

Der Beliehene haftet ebenfalls für jeden Schaden und Nachteil, welcher den Gemeinden und ihren Einwohnern, sowie dem kantonalen Tierseuchenfonds infolge der Bestossung der Alpen im Val d'Emet und im Val Madris mit italienischem Vieh entsteht; die Begrenzung und Erfüllung dieser Haftpflicht richtet sich nach einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Kanton, den Gemeinden Ausserferrera, Avers, Castasegna,' Innerferrera und Soglio und dem Beliehenen.

Die Gemeinden sind berechtigt, ihre Löscheinrichtungen an die Anlagen des Beliehenen anzuschliessen ; mangels Einigung über die Gestaltung der Anschlüsse entscheidet der Kleine Eat des Kantons Graubünden endgültig.

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Der Beliehene ist verpflichtet, beide Staaten wie den Kanton Graubünden und die beteiligten Gemeinden für alle gegen sie von Drittpersonen wegen dieser Verleihung erhobene Ansprüche schadlos zu halten und alle damit zusammenhängenden Eechtsstreitigkeiten auf eigene Kosten und Gefahr zu übernehmen.

Art. 26 Staatsaufsicht Durch die zuständigen Behörden wird darüber Aufsicht geführt, dass die Wasserkraftanlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen entsprechend den Bestimmungen der Verleihung und der gesetzlichen Vorschriften erstellt, unterhalten und betrieben werden.

Im Falle von Zuwiderhandlungen können, unabhängig von Schadenersatzpflicht und strafrechtlichen Sanktionen, behördliche Anordnungen zur Herstellung des verleihungs- und gesetzmässigen Zustandes getroffen werden.

Den in diesem Sinne ergehenden Anordnungen der Aufsichtsbehörden auf ein Tun oder Unterlassen hat der Beliehene auf seine Kosten unverzüglich Folge zu leisten, widrigenfalls die getroffenen Anordnungen auf dem Exekutionsweg zu Lasten des Beliehenen ausgeführt werden.

Der Beliehene ist verpflichtet, den mit der Staatsaufsicht (Wasserbaupolizei, Fischereiwesen, Hydrometrie, Kontrolle der erzeugten und verwendeten Energie, Fabrikaufsicht, Landesverteidigung usw.) betrauten Beamten und Beauftragten jederzeit den Zutritt zu sämtlichen Bauplätzen und Anlageteilen zu gestatten.

Der Beliehene ist ferner gehalten, dem zuständigen eidgenössischen Departement sowie dem Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden jährlich in je drei Exemplaren zu übersenden: den Geschäftsbericht,, die Betriebsrechnung, die Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanz, die Nachweise über Abschreibungen und Bücklagen sowie über die Verwendung des Eeingewinns, ferner die Nachweise über Erzeugung und Verwendung der Energie.

Durch die staatliche Aufsichtsführung wird der Beliehene von seiner Haftpflicht in keiner Weise entbunden.

Art. 27 Kosten der Vermessung, Grenzänderung und der zollamtlichen Grenzbewachung Die Aufwendungen, welche durch den Kraftwerksbau für die Änderung der Grenzen im Val di Lei und für die Verlegung oder Neubestimmung von Triangulations- und Nivellementspunkten notwendig werden, hat der Beliehene zu tragen.

Er wird den Behörden für Zwecke der Vermarkung und Grundbuchvermessung seine Pläne kostenlos zur Verfügung stellen.

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Zusätzliche Kosten, welche der schweizerischen Zollverwaltung im Zusammenhang mit dem Kraftwerksbau sowie mit der Bewirtschaftung der Eealersatzalpen im Val d'Emet und im Val Madris für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere der Grenzbewachung entstehen, trägt der Beliehene, ebenso die Kosten der hiefür erforderlichen besonderen Bauten und Sicherungsmassnahmen.

Im Sinne von Artikel 47, Absatz l, des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen und Artikel 16, Ziffer 8, der Vorschriften vom 8. September 1926 betreffend die Zollbehandlung von Sömmerungs- und Winterungsvieh leistet der Beliehene Bürgschaft für Zollbeträge und anderweitige Abgaben in der Weise, dass er ausstehende und seitens der schweizerischen Zollverwaltung nicht einbringliche Forderungen für im Eealersatz-Alpwirtschaftsverkehr über die Eealersatzalpen in die Schweiz eingeführte oder beim allfälligen Aufhören der Bealersatz-Alpbewirtschaftung auf den Eealersatzalpen verbliebene Tiere, Geräte usw. auf Verlangen der Zollverwaltung innert 10 Tagen begleicht.

Art. 28 0

Kosten des Verleihungsverfahrens und der Aufsicht Der Beliehene trägt sämtliche mit dem Verleih ungs verfahren zusammenhängende Kosten. Er hat ferner für sämtliche Kosten aufzukommen, welche aus der Aufsichtsführung und der Kollaudation entstehen wie überhaupt für alle Kosten, die mit der Verleihung in Zusammenhang stehen.

Art. 29 Ende der Verleihung Die Verleihung erlischt mit dem Ablauf ihrer Dauer ohne weiteres, ebenso durch ausdrücklichen Verzicht gegenüber den Eegierungen beider Staaten.

Die Verleihung kann vom Bundesrat und von der italienischen Eegierung im gemeinsamen Einvernehmen als verwirkt erklärt werden, wenn : o. der Beliehene die ihm in Artikel 7 auferlegten Fristen versäumt, es sei denn, dass sie ihm durch die Eegierungen beider Staaten verlängert werden; b. der Beliehene den Betrieb des Werkes drei Jahre unterbricht und ihn nicht binnen einer ihm auferlegten angemessenen Frist wieder aufnimmt; c. der Beliehene wichtige Pflichten, die der Gesetzgebung und der Verleihung entspringen oder ihm von den Behörden in Anwendung von Gesetz und . Verleihung auferlegt werden, trotz Mahnung gröblich verletzt; d. der Beliehene die Verpflichtungen, die er in dem mit dem «Consorzio Valle di Lei» am 27.Oktober 1952 abgeschlossenen in Artikel 6, Ziffer 8, dieser Verleihung genannten «Accordo» übernommen hat, trotz Mahnung nicht erfüllt.

Im Falle des Verzichts und der Verwirkung gehen die Anlagen in das Miteigentum der heimfallberechtigten Gemeinwesen über, nach den Bestimmungen des Artikel 28.

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Art. 80 Sicherungsarbeiten Erlischt die Verleihung und werden die Anlagen nicht weiter benützt, so hat der Beliehene den Wasserlauf, das Staubecken und sämtliche Anlagen nach den Weisungen der Behörden auf seine Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dannzumal dem öffentlichen Wohl, insbesondere hinsichtlich Wasserabfluss, Hygiene, Landwirtschaft, Landschaftsschutz, Fischerei, Sicherheit des Landes usw., entspricht.

Art. 31 Domizilverzeigung Die «Società Edison» hat bis zum Zeitpunkt, wo die Verleihung mit Zustimmung des Bundesrates und der italienischen Eegierung auf die in Artikel 18 vorgesehene Aktiengesellschaft übertragen worden ist, ein Rechts- und Zustellungsdomizil in Thusis zu wählen.

Art. 32 Inkrafttreten Die Verleihung tritt erst an dem Tage in Kraft, welchen der Schweizerische Bundesrat und die italienische Regierung im gemeinsamen Einvernehmen bestimmen werden, nachdem beide Regierungen sich mit den auferlegten Bedingungen einverstanden erklärt haben.

Das Datum des Inkrafttretens wird nach Anhörung des Beliehenen festgesetzt.

Bern, den 16.Dezember 1955.

(L. S.)

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Max Petitpierre Der Bundeskanzler i. V.: F.Weber

410 Inkraftsetzung Nachdem die Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik einander die ihr Gebiet betreffenden Verleihungsurkunden mitgeteilt und sich sowohl mit den auferlegten Bedingungen als mit der Inkraftsetzung der Verleihungen einverstanden erklärt haben, nachdem ferner der Beliehene angehört worden ist, tritt die vorliegende Verleihung am I.Februar 1956 iii Kraft.

Bern, den 27. Januar 1956. ° Eidgenössisches Post- und Eisenbahndepartement 8455

Der Stellvertreter: Etter

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 13. Mai 1956 über Massnahmen zur Stärkung der Wirtschaft des Kantons Graubünden durch Gewährung einer Hilfe an die Holzverzuckerungs-AG. (Vom 1. Februar...

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1956

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09.02.1956

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393-410

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