774

# S T #

7251

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über außerordentliche Massnahmen zugunsten der frostgeschädigten Weinbauern und Obstpflauzer (Vom 20. November 1956)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wie beehren uns, Ihnen einen Bericht über das Ausmass der Frostschäden in den Eeb- und :0bstbaugebieten zu unterbreiten und Ihnen gleichzeitig don Entwurf eines dringlichen Bundesbeschlusses über Massnahmen zugunsten der frostgeschädigten Weinbauern und Obstpflanzer vorzulegen.

I. Einleitung In unserer Botschaft vom 8. Juni 1956 betreffend ausserordentliche Massnahmen zur Milderung von Frostschäden in der Landwirtschaft, haben wir einen kurzen Überblick über den Wetterverlauf im Februar 1956 gegeben. Das Zusammentreffen einer Eeihe besonders ungünstiger Umstände hat dazu beigetragen, dass die Beben Kälteschäden erlitten, wie sie seit Menschengedenken nicht mehr vorgekommen sind. Auch heute kann das Ausmass dieser Schäden noch nicht endgültig beurteilt werden, da die langfristigen Kulturen oft erst später unter den Folgen der Kälteschäden eingehen können.

Der Februar 1956 wurde infolge der ganz ungewöhnlich starken Kältewelle, die sich über Mitteleuropa hinstreckte, zum kältesten Monat seit mindesten 100 Jähren. Die Kältesumme des Februars war zehnmal grösser als der langjährige Durchschnitt. Andererseits waren die letzten Januartage ausgesprochen warm und selbst die Mimmaltemperaturen im Mittelland lagen noch über dem Gefrierpunkt, als die Kälte geradezu überfallartig einbrach. In den ersten Februartagen wurden bereits 20 Kältegrade, gemessen. Dieser grosse Tempe-

775 ratursturz wirkte sich auf die langfristigen Kulturen um so verheerender aus, als bereits der Monat Dezember 1955 wie auch der Januar 1956 sehr milde und relativ feucht waren..In vielen Tälern machte sich auch der Föhn bemerkbar.

Es darf aus guten Gründen angenommen werden, dass die Beben und Obstbäume zum Zeitpunkt des Kälteeinbruchs die \\interruhe bereits abgeschlossen hatten; infolgedessen war der Saftstrom schon wieder in Bewegung gekommen.

So konnten sich die Beben und Obstbäume den plötzlich einbrechenden polaren Verhältnissen nicht anpassen. Die bedeutenden Schäden erklären sich mit der langen Dauer des Frostes, welche ein tiefes Eindringen der Kälte in den Erdboden begünstigte. Bei vielen Beben und Obstbäumen wurden sogar die Wurzeln geschädigt.

Hätte selbst nur eine schwache Schneedecke auf dem Boden gelegen, so wären ohne Zweifel die Auswirkungen des Frostes auf Beben und Bäume geringer gewesen.

Eigenartigerweise stieg Ende Februar die Temperatur fast ebenso schnell an, wie sie anfangs des Monates gefallen war. Lag das Temperaturminimum in weiten Teilen des Mittellandes Ende Februar noch mehr als 10 Grad unter Null, so betrug das Maximum in den ersten Märztagen bereits mehr als 10 Grad Wärme.

Im Verlaufe des Monats März traten dann verschiedene Kältorückschläge ein, so dass das Auftauen des Bodens und der Bflanzen die Folgen der Februarkälte verschärfte. Dies hat nun zu bedeutenden Schäden an den Beben und an den Obstbäumen geführt.

Der weitere Verlauf der Vegetation war weder durch Sonnenschein noch durch massige Begenfälle begünstigt worden. So trat auch der «Blühet» verspätet ein. In einzelnen westschweizerischen Weinbaugebieten haben dann heftige Stürme zu weiteren Schädigungen an den Weinstöcken geführt.

II. Ausmass der Frostschäden Die Weinbauern sind der Ansicht, dass der Bebstock Temperaturen bis -- 17° C. ohne Schaden ertrage. Wenn es sich auch hier um keine feste Begel handelt, so beweist doch die Erfahrung, dass Winterschäden im diesjährigen Ausmass in den Bebbergen recht selten sind. Der Zustand des Stockes, sein Alter und die Holzreife spielen beim Ertragen von ausserordenthch tiefen Temperaturen eine ausschlaggebende Bolle. Besonders empfindlich sind die Knospen; sie können bei extrem tiefer und langer Kälteeinwirkung absterben, womit der Ertrag des betreffenden
Jahres vernichtet ist. Aber auch das Bcbholz ist gefährdet. Neben jüngeren Teilen stirbt ebenfalls das ältere Bebholz ab und oft bleibt nur ein kurzer Stammteil gesund.

Gesamthaft betrachtet haben die ostschweizerischen Weinbaugebiete wesentlich mehr gelitten als die Beben in der Westschwciz und im Kanton Bern.

So wurden beispielsweise m der Bündner Herrschaft und im Bheintal Temperaturen bis zu minus 30° C. gemessen. Wenn im kalten Winter 1928/29 mehr lokale Frostschäden in Bebbergen auftraten, so war dies darauf zurückzuführen,

776

dass damals der Boden eine Schneedecke aufwies, was im Februar 1956 nicht zutraf. So wurden besonders die Föhngebiete der Bündner Herrschaft und des Sanktgaller Eheintals ausserordentlich geschädigt. Annähernd ebenso grosses Ausmass haben die Verluste in den Beblagen des Kantons Thurgau angenommen. Verhältnismässig günstig stehen die Reben im. Klettgau. Im Kanton Zürich haben das Zürcher Weinland und das rechte Zürichseeufer mit dem Limmattal stark gelitten. Ebenso wurden die Eeben im Kanton Aargau und im Kanton Baselland von der Kälte nicht verschont.

Diese Frostschäden treffen die Weinbauern in der Ostschweiz um so härter, als in den drei vorangegangenen Jahren Frühjahrsfröste grössere Ausfälle verursachten. Dies geht aus der Erntestatistik klar hervor : rot hl

1950 1951 1952 1958 1954 1955 Schätzung 1956

72743 62174 51 662 22 822 36232 44 366 14 470

(Ost- und Nordostschweiz) Europäische Heben hiyha

53,3 45,2 37 16,3 25,5 31,7 ca. 10

hl

45127 28632 25 216 12 469 13302 16 084 8 040

weiss hl/ha

89,1 56,7 54,1 28,3 35,2 43,7 ca. 8,3

Verschärft wird die Situation dadurch, dass ganze Weinbaugebiete praktisch überhaupt keine Trauben ernten können. Wir erwähnen beispielsweise die grosse Weinbaugenossenschaft Berneck, welche von 1700 Aren im Wimmet 1956 total 600 l Weinmost einkellern konnte, gegenüber 75 000 l im Vorjahre und 40 490 l im Jahre 1954. Ganz ähnliche Verhältnisse treffen wir in einer Grosszahl ostschweizerischer Bebdörfer an.

Das Bielerseegebiet wurde verhältnismässig stark heimgesucht. In der Westschweiz ist das Ausmass der Frostschäden sehr verschieden, wobei leider die besten Gebiete am meisten betroffen wurden.

Im Kanton Walhs haben einzelne Lagen stark unter der Februarkälte gelitten, andere blieben glücklicherweise verschont. Becht unterschiedlich sind die Schäden im Kanton Waadt. Es sind vor allem die guten frühen Lagen, die durch den Frost empfindlich geschädigt wurden. Auch im Kanton Genf haben die Frostschäden in einzelnen Parzellen ein bedeutendes Ausmass angenommen.

Im Neuenburger Bebgebiet sind die Schäden hauptsächlich in den früheren, tieferen Lagen aufgetreten.

Der Frost zerstörte neben vielen alten Stöcken auch jüngere und in vollem Ertrag stehende Beben. In manchen Weinbergen sind somit beträchtliche Ausfälle an Bebstöcken festzustellen. Erfahrungsgemäss ist die Widerstandskraft der Rebe von verschiedenen Faktoren abhängig, wie Bodenbeschaffenheit, Pflege, Lage, Emfluss der Bise usw.

777

Südlich der Alpen, im Tessin, Puschlav und Misox, haben die Beben glücklicherweise nicht gelitten.

Von Interesse ist auch die Feststellung, dass im allgemeinen in der Ostschweiz der Riesling x Sy Ivaner sich gegenüber dem blauen Burgunder als empfindlicher erwiesen hat. Ahnliches ist vom Wallis zu sagen, indem dort der Johannisberg ungleich mehr gelitten hat als der Pinot noir.

Die Kälte hat unter den langjährigen Kulturen nicht nur die Rebe, sondern in den meisten Gebieten auch die Obstbäume mehr oder weniger stark getroffen.

"Verhältnisrnässig stark sind die Frostschäden an den Aprikosenbäumen im Kanton Wallis, wobei auch hier, ähnlich wie bei den Reben, die exponierten Hanglagen die grössten Ausfälle aufweisen. Aber auch anderwärts, wie z.B. im obstbaureichen Thurgau und in den zentralschweizerischen Obstbaugegenden, sind bedeutende Frostschäden an Obstbäumen zu verzeichnen. Die vom Kanton Thurgau durchgeführten Erhebungen zeigen, dass von einem Gesamtbestand von rund 1,2 Millionen Obstbäumen mehr als 100 000 vollständig eingegangen sind. Die Zahl der durch Frost geschädigten Aprikosenbäume im Kanton Wallis beträgt zirka 22 000, was rund 17 Prozent des Baumbestandes in den Schadensgebieten ausmacht.

m. Feststellung der Schäden Die Abteilung für Landwirtschaft forderte die weinbautreibenden Kantone auf, Erhebungen'über die Frostschäden in den Eebbergen durchzuführen. Dazu erliess sie Eichtlinien für die Durchführung der Schätzungen. Die kantonalen Bebbaukommissäre wurden zu Schätzungskursen einberufen.

Eine zuverlässige Erhebung über das Ausmass der Schäden war erst nach dem «Blühet» möglich. Die Schätzung hatte sich auf den Ernteausfall ertragsfähiger, richtig gepflegter Beben europäischer Sorten und auf Parzellen, wo die Zahl der vom Frost zerstörten Stöcke ein tragbares Mass überschritt, zu beschränken. Direktträgerreben und Bebstöcke in der Zone C durften nicht in die Schätzung einbezogen werden.

In der Ostschwoiz wurden die Ernteausfälle von 50-79 Prozent in eine erste, diejenigen voii 80-100 Prozent in eine zweite Schadensklasse eingereiht. In der Westschweiz wurden die Schätzungen von 10 zu 10 Prozent abgestuft, um den örtlichen Schadensverhältnissen besser Rechnung zu tragen. Für die endgültige Beitragsregelung wurden sodann drei Schadensklassen gebildet, eine erste mit Ernteausfällen
von 50-69 Prozent, eine zweite mit solchen von 70-79 Prozent und eine dritte mit 80-100 Prozent.

In Anwendung dieser Grundsätze wurde der Ernteausfall in Prozenten eines Normalertrages geschätzt. Ferner musste der Kulturzustand beurteilt werden.

Die Schätzungen wurden durch zwei kantonale Experten und einen bis zwei Gemeindevertreter durchgeführt und gemeindeweise zusammengestellt. Die Ergebnisse sind in den betreffenden Gemeindekanzleien zur Einsichtnahme aufgelegt oder individuell bekanntgegeben worden. Die Weinbauern hatten die Möglichkeit, bei der Gemeinde Einsprache zu erheben. Diese oder die kantonalen

778.

Landwirtschaftsdepartemente hatten eine Oberexpertise anzuordnen, die kurzfristig nach der ersten Schätzung vorgenommen werden musste. Die Abteilung für Landwirtschaft hatte sich vorbehalten, für die Oberexpertise ebenfalls einen Fachmann mit beratender Stimme abzuordnen. Die Zahl der eingegangenen Einsprachen war verhältnismässig gering. Sie konnten meist ohne grosse Schwierigkeiten erledigt werden.

In Anwendung dieser Grundsätze und Verfahrensvorschriften ergibt sich folgendes Bild : a. Die Frostschäden im ost- und nordostschweizerischen Weinbau umfassen eine Schadensfläche "von 1347 Hektaren bei einer Gesamtfläche von 1767 Hektaren europäischer Beben im Jahre 1955 oder 76,2 Prozent der Eebfläche.

Infolge des Frostes wurden seit dem Frühjahr 119 ha gerodet; es kann erwartet werden, dass in der Ostschweiz diese Bedungen auf ungefähr 150 ha ansteigen werden. Die Tabelle auf Seite 779 gibt einen Überblick über das Ausmass der Schäden in der deutschsprachigen Schweiz.

Vergleichsweise seien hier noch die Weinernten der Jahre 1951 und 1956 gegenübergestellt. Das Vergleichsjahr darf als gutes Weinjahr angesehen werden.

1951 M

Zürich Bern (Thunersee) Schwyz Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Bh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau

26 822 576 454 398 198 l 870 19 756 21 10 456 10138 14261 5854 -

:

90804 1

1956 hl

2 600 70 70 20 3 590 6 400 -- 320 130 2000 950 1.3153

Somit konnte gesamthaft nur ungefähr /7 der Ernte 1951 gekeltert werden.

Ohne Berücksichtigung des weniger stark betroffenen Kantons Schaffhausen wäre es nur 1/10.

fr. Glücklicherweise sind die Totalernteausfälle in der Westschweiz weniger bedeutend als in der Ostschweiz. Am stärksten heimgesucht wurde der Kanton Waadt, wo vor allem die gut besonnten Steillagen unter der wechselvollen Witterung litten. Von den total 8877 ha Rebland wurden mit einem Ernte' ausfall von über 50 Prozent 2340 ha ermittelt. Verglichen mit der durchschnittlichen Ernte der Jahre 1951 bis 1955 von 667 186 hl schätzt man die heurigen Erträge auf 382 440 hl.

Geschätzte Frostschäden im Rebbau/Ostschweiz. Ernteausfall-Entschädigungen · I. Kl.

Kanton

(5O-79%) Aren

Zürich Bern (Thunersee).

Schwyz Solothurn . .

Baselstadt Baselland Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

St. Gallen .

Graubünden. .

Aargau Thurgau .

.

.

, .

.

Total

Entschädigung II. Kl.

Fr. 20.-- (80-100 %) per Are Aren

s

Davon zu Lasten des Bundes

des Kantons

Fr.

Tr.

6

') ·

) ') *) 33112 1324480.-- 1389100.-- 911,2 37438.-- 36448.-- 16560.-- 211 8440.-- 224 9000.-- 8960.-- 196,5 7860.-- 7860,-- 3957 158280.-- ' 168 980.-- 9 940,3 397612.-- 554 572.-- 1 960.-- 49 I960.-- 15 904,01 63G160.40 638048.40 14 547,17 581887.80 595,799.20 19 177,6 767104.-- 810450.-- 9128,8 365 152.-- 38431C,--

) 1 041 825.-- 28078.-- 14076.-- 6750.-- 5895.-- 126735.-- 415929.-- 1470.-478536.. · 506429.-- 607838,-- 288237,--

347275.-- 9360.-- 2484,-- 2250,-- 1965,-- 42245.-- 138643.-- 490.- 159 512.-- 89370.^-.

202 612.-- 96079,--

15 987,02 319740.40 107 358,58 4294344.20 4614083.60

3521 798.--

1092285.--

') 3231 49,5 406 2 Gii!5 7848

94,4 695,62 2 167,3 958,2

') 64620.-- 990.-- 8 120.-- 40.-- 10700.-- 156960.-- 1 888,-- 13912.40 43346.-- 19 104.--

*) 3) Ernteausfall in Prozent einer Normalernte ) 75 Prozent bzw. 85 Prozent Graubünden und Schwyz 7 ) 25 Prozent bzw. 15 Prozent Graubünden und Schwyz 6

Entschädigung Entschädigung Fr. 40,-- Total per Are Fr.

780 Die folgende Tabelle zeigt den grossen Unterschied der Schäden in den westschweizerischen Weinbaugegenden : Geschätzte Frostschäden im Rebbau/Westschweiz Ernteausfall 50--59 % Aren

Kanton

60--69 % Aren

I. Klasse

Bern (Bielersee) Freiburg . . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg . .

Genf Total

70--79 % Aren · II. Klasse

Einte80--100 % aussichten Aren 1956 III. Klasse M

Mittlere Ernte ' 1951--55 hl

x ) 7196 1 317 39218 5160 1 502 3408

2 ) 3876 3469 40707 4286 1848 2917

3 ) 2941 2839 40192 3839 393 2523

760 481 56266 3841 657 4379

5 ) 9440 3000 113 000 170 000 39000 48000

6 ) 15478 6256 258 809 265 128 47320 74195

57801

57103

52727

66384

382440

667 186

4

)

1 ) s ) B

bis 4) Ausfall in Prozent einer Normalernte.

Gesamternte. Meldungen der Kantone vom 20. September 1956.

) Tafeltrauben Inbegriffen. Gesamternte.

Die Westschweiz kann somit nur mit einer Ernte rechnen, die knapp 50 Prozent des letzten fünfjährigen Durchschnittes ausmachen dürfte.

Ähnlich wie bei den Beben ist von einzelnen Kantonen auch der Frostschaden an den O b s t k u l t u r e n ermittelt worden. Die Erhebungen erfolgten aber nicht im Sinne der Feststellung der Ertragsausfälle, sondern es wurde damit in erster Linie die Zahl der total geschädigten Bäume erfasst. Aus dem Vergleich dieser Zahlen mit dem gesamten Baumbestand eines Betriebes ergibt sich, ob die Ausrichtung einer Entschädigung notwendig ist.

IV. Die Möglichkeiten der Hilfe für die frostgeschädigten Bebbaugebiete und Obstanlagen l. Entschädigung für Frostschäden im Rebbau Viele Weinbauern haben durch den Frostschaden, wie er seit Menschengedenken nicht vorgekommen ist, einen grossen Einkommensausfall erlitten. Es gibt Weinbauern, die vollständig auf den Ertrag ihrer Eebberge angewiesen sind. Nicht selten bedeutet der Weinbau für ältere Leute die einzige Arbeitsgelegenheit. Es gilt somit, all diesen geschädigten Mitbürgern einen Teil ihres Verlustes auszugleichen und gleichzeitig danach zu streben, die Produktionskraft der Eebberge zu erhalten und damit den Winzern ihre Existenz zu wahren.

Um dieses Ziel zu erreichen, kommen folgende Hilfsmassnahmen in Betracht:

781 a. E n t s c h ä d i g u n g für E r n t e a u s f a l l Durch diese Hilfe soll den geschädigten Weinbauern ein Beitrag an ihre Produktionskosten für 1956 ausgerichtet werden, Aufwendungen, denen infolge des frostbedingten Ernteausfalles kein oder nur ein sehr geringer Gegenwert gegenübersteht. Die einfachste Lösung erblicken wir in der Ausrichtung eines Beitrages je Are Bebland, Eine volle Schadensdeckung kann nicht in Frage kommen, weil der Rebbauer von jeher mit grossen Ernteschwankungen zu rechnen hatte. Aber Ernteausfälle, die auf ausserordentliche Naturereignisse zurückzuführen sind und die 50 Prozent einer normalen Ernte überschreiten, rechtfertigen nach unserer Auffassung eine Hilfeleistung der öffentlichen Hand.

Dabei sind jedoch die Ernteerträge dieses Herbstes angemessen in Eechnung zu stellen, indem die Hilfe nach dem Ernteausfall abgestuft wird. Nach den Erfahrungen muss im Eebbau mit Produktionskosten von mindestens 80 Franken je Are gerechnet werden. Davon entfällt zirka die Hälfte auf den Arbeitsaufwand.

Einsparungen ergeben sich lediglich durch den ganzen oder teilweisen Ausfall der Erntearbeiten, Diese werden jedoch wohl mehr als aufgewogen durch die Mehrarbeit, die frostgeschädigte Beben zwangsmässig verursachen.

In Anbetracht der sehr starken Frostschädigung des ostschweizerischen Weinbaues und seiner sehr unbefriedigenden diesjährigen Erntoerträge soll bei einem Ertragsausfall von 50-79 Prozent eine Entschädigung von 20 Franken je Are in Aussicht genommen werden, bei einem Verlust von 80-100 Prozent eine solche von 40 Franken, Im Würdigung der besseren Ernteaussichten in der Westschweiz pro 1956 ist eine Einteilung der Frostschäden in drei Schadensklassen gerechtfertigt. Wurde ein Ernteausfall von 50-69 Prozent ermittelt, so soll der Beitrag je Are 10 Franken betragen, bei einem Ausfall von 70-79 Prozent 20 Franken und bei einem höheren Verlust 30 Franken. In Fällen, wo die Verhältnisse ähnlich liegen wie in der Ostschweiz, dürfte eine Entschädigung bis zu 40 Fr.

gerechtfertigt sein. Bei der Bemessung derBeiträge ist nicht zu übersehen, dass für die Einteilung in die verschiedenen Schadensklassen nicht das Gesamtrebareal, sondern die einzelne geschädigte Parzelle massgebend war. In der Westschweiz sind nämlich die Schäden im Gegensatz zur Ostschweiz vielfach von Parzelle
zu Parzelle sehr verschieden.

b. Entschädigung für zerstörte Stöcke Neben beträchtlichen Ernteausfällen haben zahlreiche Weinbauern infolge des Frostes viele Eebstöcke verloren. Frostzerstörte Stöcke sind in der Westschweiz viel häufiger als etwa in der Ostschweiz. Dies dürfte mit, der Verschiedenheit der Bebkultur zusammenhängen. Bei der Ermittlung der durch den Frost zerstörten Eebstöcke wurden die im Jahre 195G erstellten Anlagen und Eeben in abnehmendem Ertrag nicht berücksichtigt. In der Westschweiz zählte man 2 876 294 durch Frost zerstörte Stöcke, auf die Ostschweiz entfallen rund 300 000 Stück.

Es würde zu weit führen, die Entschädigung für zerstörte Stöcke nach Alter, Produktionskraft usw. abzustufen. Der Ertragswert eines gesunden, voll leistungsfähigen Bebstockes schwankt im grossen Durchschnitt zwischen 1,80 bis

782 3,50 Franken. Auch hier ist ein Selbstbehalt des verlorenen Eebstockkapitals vorgesehen. Wir schlagen deshalb eine einheitliche Vergütung von l Franken je zerstörten Eebstock vor. Dieser Betrag ist um so gerechtfertigter, weil sich unter den Stöcken viele junge, noch nicht voll ertragsfähige Beben befinden.

Um aber einen dauernden Ertrag der Eebberge zu sichern, müssen die Bestrebungen zur Verbesserung der einheimischen Weinproduktion unterst ätzt werden. Gleichzeitig wäre danach zu trachten, den Anbau von roten Eebsorten zu fördern und die entsprechenden Flächen mit schwer verkäuflichen Weissweinen zu verkleinern. Diese Umstellung von weissem auf rotes Gewächs muss wohl vorbereitet werden, um einen einwandfreien Botwein zu erzeugen. Nur ein qualitativ hochstehender Botwein wird unseren Konsumenten zusagen. Eine Erneuerung und Umstellung der Eebberge innerhalb nützlicher Frist dürfte jedoch höhere Bundesbeiträge erheischen. Es ist deshalb in Aussicht genommen, den eidgenössischen Eäten im Verlaufe des nächsten Jahres eine besondere Vorlage zu unterbreiten, mit welcher - unter anderem - diese Beitragsansätze erhöht werden sollen.

2. Entschädigung für Frostschäden an Obstbäumen

. Als Grundsatz hat zunächst zu gelten, dass Beiträge gewährt werden sollen, wenn der Obstbau für die Existenzgrundlage eines Betriebes von entscheidender Bedeutung ist. Näheres hierüber wird in den Ausführungsvorschriften des Bundosrates festgelegt. Für die Bemessung der Entschädigung sollen die Ansätze, wie sie vom Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden angewendet werden, übernommen werden. Die Bewertung beruht auf den durchschnittlichen Erträgen eines Baumes, unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer. Die Ausrichtung von Beiträgen beschränkt sich auf gesunde, tragfähige und durch den Frost um mehr als zu 3/4 abgestorbene Bäume folgender Obstarten: Tafeläpfel, Tafolbirncn, Aprikosen, Kirschen und Zwetschgen. Die übrigen Obstarten sollen nicht'berücksichtigt werden, ebenso ältere, bereits abgehende Bäume, junge noch nicht tragfähige Bäume und Einzelbäume (siehe Art. 4, Abs. 2).

Ausserdem erfolgt in allen Fällen eine Entschädigung nur dann, wenn der Anteil der abgestorbenen, als beitragsberechtigt bezeichneten Bäume am gesamten Baumbestand eines Betriebes mindestens 10 Prozent beträgt, und die Vergütung wird nur für die dieses Quorum übersteigende Zahl geleistet.

V. Die finanziellen Auswirkungen der Massnahmen zugunsten der frostgeschädigten Weinbauern und Obstpflanzer

Die Erhebungen in den frostgeschädigten Eebbaugebieten haben ergeben, dass 1787,3 ha (vgl. S.779; Tabelle Kol.3, und 8.780, Tabelle Kol.4) als stark geschädigt betrachtet werden müssen und je Are ein Ansatz von 30-40 Franken zur Anwendung gelangen sollte. Weitere 687,1 ha sollten 20 Franken (vgl. S. 779 Tabelle Kol.l, und S. 780, Tabelle Kol.3) und 1149 ha 10 Franken erhalten (vgl.

783

S.780, Tabelle Kol.l und 2). Gesamthaft ergibt dies eine Fläche von 3573,4 ha mit Totalaufwendungen für den Ernteausfall von zirka 9,5 Millionen Franken.

Für die durch den Frost zerstörten Bebstöcke soll eine Entschädigung in der Höhe von l Franken je Stock ausgerichtet werden. Gesamthaft schätzen ·wir diese Vergütung auf ungefähr 3 Millionen Franken.

Ini Obstbau ergibt sich aus den bisher vorliegenden Unterlagen ein Betrag von rund l Million Franken. Schätzungsweise durften sich damit die Beiträge der öffentlichen Hand 2ugunsten der frostgeschädigten Bebbauern und Obstpflanzer auf zirka 14 Millionen Franken belaufen, wovon auf den Bund 10 bis 11 Millionen entfallen dürften.

In Würdigung der Tatsache, dass auch die Kantone wesentlich an der Erhaltung eines leistungsfähigen Beb- und Obstbaues interessiert sind, halten wir es für richtig, dass diese einen Teil der Gesamtaufwendungen zugunsten der Wein- und Obstbauern tragen. Wir haben bereits in der Botschaft vorn 8. Juni 1956 betreffend ausserordentliche Massnahmen zur Milderung von Frostschäden.

in der Landwirtschaft ausgeführt, dass sich die Kantone bei einer allfälligen Hilfe an die Wein- und Obstbauern ebenfalls zu beteiligen hätten. Beben und Obstbäume spielen in einzelnen Landesteilen eine viel grössere Bolle als in andern, die von Natur aus für diese Kulturen weniger begünstigt sind. Von den Gesamtaufwendungen sollten die Kantone 25 Prozent übernehmen, wobei eineBeduktion dieses Ansatzes auf 15 Prozent vorzusehen ist, soweit es sich um finanziell stark belastete Kantone, namentlich mit ausgedehnten Berggebieten handelt. Wenn bei den Beiträgen an die Getreidepflanzer die Hilfe nicht an dieVoraussetzung eines Kantonsbeitrages geknüpft wurde, so darf nicht übersehen werden, dass der Getreidebau mit Bücksicht auf seine Bedeutung für die Landesversorgung einer besonderen gesetzlichen Ordnung untersteht. Wir erinnern nur an die Abnahmepflicht des Bundes für das Brotgetreide.

Die Durchführung der Hilfe an die frostgeschädigten Wein- und Obstbauern müssen die Kantone besorgen. Die zur Auszahlung gelangenden Beiträge werden direkt von den zuständigen Kantonsregierungen gestützt auf die Erhebungen an die Winzer und Obstpflanzer ausgerichtet. Die Kantone verpfhebten sich, die vorgesehenen Mittel in vollem Umfange den Frostgeschädigten auszurichten
und für eine sachgemässe und zweckdienliche Verwendung zu sorgen..

VI. Die einzelnen Bestimmungen des Bundesbeschlusses Zu den einzelnen Artikeln des Entwurfes mögen noch folgende Erläuterungen dienen : Titel und I n g r e s s i Die Vorlage dient der Erhaltung eines gesunden.

Bauernstandes und dem Schutze wirtschaftlich bedrohter Weinbaugegenden.

Der grosse Ernteausfall würde ohne nachhaltige Hilfe in einzelnen Landesgegenden wirtschaftliche Störungen hervorrufen. Die meisten Weinbauern, haben mit einer sorgfältigen Pflege der erfrorenen Beben die ihnen zurnutbaren Selbsthilfemassnahmen erfüllt. Gleich wie beim Bundesbeschluss vom 27. Juni.

784

1.956 über ausserordentliche Massnahmen zur Milderung von Frostschäden in der Landwirtschaft ist deshalb in erster Linie Artikel SP18, Absatz 8, lit. b, BV als Eechtsgrundlage heranzuziehen. Da es sich im vorhegenden Falle aber auch um Hilfsmassnahmen zugunsten wirtschaftlich bedrohter Landesteile handelt (Wein- und Obstbaugegenden), rechtfertigt es sich, auch Artikel 31Ms, Absatz 8, lit. c, BV zu erwähnen. Endlich muss im Hinblick auf die Dringlicherklärung (Art.4 des Beschlussesentwurfes) Artikel 89bls der Bundesverfassung aufgeführt werden.

Artikel l : Der Bund richtet an die Geschädigten selbst keine Beiträge aus.

Er beteiligt sich an den kantonalen Aufwendungen im Umfang von 75 Prozent.

Gleich wie das Landwirtschaftsgesetz vom S.Oktober 1951 für finanziell stark belastete Kantone, namentlich mit ausgedehnten Berggebieten die Möglichkeit höherer Beiträge vorsieht, soll auch im Bahinen dieser Vorlage bei diesen Kantonen die Beteiligung des Bundes auf 85 Prozent erhöht werden.

Artikel 2: Die weinbautreibenden Kantone sind durch verschiedene Kreisschreiben orientiert worden über die Grundsätze, die für die Ermittlung der Schäden richtungweisend waren. Für die Schäden im Obstbau unterbreiteten die Kantone der Abteilung für Landwirtschaft die Bichtlinien, nach denen sie die Schäden schätzten. Diesen Grundsätzen konnte von der zuständigen Amtsstelle mit einigen Vorbehalten zugestimmt werden. Mit der in Absatz l, ht. a, enthaltenen Vorschrift soll vermieden werden, dass Schäden vergütet werden, die nicht nach den Weisungen des Bundes ermittelt und kontrolliert wurden.

Als Normalernte (Art. 2, Abs. l, lit.fr) wird für die Ostschweiz die Ernte 1951 betrachtet, da die Erträge der Jahre 1953 bis 1955 unterdurchschnittlich waren.

In der Westschweiz, wo die Verhältnisse in den letzten Jahren nicht so ungünstig waren, wurde auf das fünfjährige Mittel 1951 bis 1955 abgestellt.

Der Hinweis in Absatz l, lit.c, auf die entscheidende Bedeutung des Obstbaues soll verhindern, dass Aufwendungen an Betriebe erfolgen, in denen er nur nebensächliche Bedeutung hat.

Eine Entschädigung von Frostschäden für Grundstücke ausserhalb der Schweiz ginge zu weit. Im gleichen Sinne sollen nur Schäden berücksichtigt werden von Bewirtschaftern, die in der Schweiz wohnen. Dabei wurde eingehend geprüft, ob die Hilfe auf
natürliche Personen - abgestuft nach den Einkommensund Vermögensverhältnissen - beschränkt werden soll. Es wurde jedoch festgestellt, dass jede Differenzierung zu Unzukömmlichkeiten und Härten und insbesondere zu grossen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Hilfsaktion führen würde. Aus diesen Gründen wurde auf eine Differenzierung verzichtet.

Immerhin soll an die Kantone selbst, die Schäden an ihren eigenen Beben und Obstbäumen erhtten, keine Entschädigung ausgerichtet werden.

Gemäss Absatz 3, lit.fc, soll nur an solche durch._Frost zerstörte Rebstöcke eine Vergütung ausgerichtet werden, die sich in bei der Erhebung noch bestehenden Bebparzellen befanden. In gewissen Gegenden der Ostschweiz sind nämlich schon im Frühjahr 1956 Bebparzellen, die stark frostgeschädigt waren, vollständig gerodet worden. Da diese Bodungen in einem Zeitpunkt vorgenommen wurden,

785 als die Anordnungen über die Ermittlung der Frostschäden noch nicht ergangen waren, liegen keine genügend genauen Angaben über Anzahl und Zustand der zerstörten Stöcke vor, so dass in diesen Fällen die Ausrichtung einer Entschädigung nicht in Frage kommt.

Die Kantone können in ihren Beitragsleistungen weiter gehen, als dies in Artikel 2, Absatz 3, vorgesehen ist. Die Beitragsleistungen des Bundes beschränken sich aber auf die im Artikel 2 aufgeführten Aufwendungen.

Artikel 4: Die betroffenen Wein- und Obstbauern erhalten normalerweise in den Monaten November und Dezember mindestens einen Teil ihres Ernteerlöses ausbezahlt. An dessen Stelle sollen nun zum Teil die in diesem Beschlussesentwurf erwähnten Beiträge treten. Um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können, sind die Geschädigten darauf angewiesen, möglichst bald in den Besitz dieser Beiträge zu kommen. Gleich wie beim Bundesbeschluss vom 27. Juni 1956 über ausserordentliche Massnabmen zur Milderung von Frostschäden in der Landwirtschaft wie auch beim Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1956 betreffend die Verwertung von ausgewachsenem inländischem Brotgetreide der Ernte 1956 drängt sich deshalb die Dringlicherklärung dieses Erlasses auf. Gemäss Artihel SO**3 sind dringliche Erlasse zu befristen. Diese Frist ist wie bei den vorerwähnten Bundesbeschlüssen auf ein Jahr festzusetzen.

Der Bundesrat wird gestützt auf den ihm in Absatz 2 erteilten Auftrag die nötigen Ausführungsvorschriften erlassen.

Wir beehren uns daher, Ihnen zu beantragen, den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zu genehmigen, und benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vorzüglichen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 20. November 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Feldmann 2875

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

54

786

(Entwurf)

Bundesbeschluss über

ausserordentliche Massnahmen zugunsten der frogtgeschädigten Weinbauern und Obstpflanzer

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 81Ws, Absatz 8, lit. 6, lit.c, 82, Absatz l, 89bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1956, beschliesst :

Art. l Gewährt ein Kanton Beiträge zur Milderung der Schäden, welche die Weinbauern und Obstpflanzer infolge des Frostes im Februar 1956 erlitten haben, so vergütet ihm der Bund 75 Prozent an nachweisbar gemachte Aufwendungen gemäss Artikel 2. Für finanziell stark belastete Kantone, namentlich mit aus. gedehnten Berggebieten beträgt der Bundesbeitrag 85 Prozent.

Art. 2 Der Bund richtet den Kantonen Beiträge nur aus a. für Schäden, welche diese nach den Weisungen des Bundes festgestellt haben; b. wenn es sich um Bebparzellen mit einem Ernteausfall von mindestens 50 Prozent einer Normalernte oder um Parzellen mit mehr als 20 Prozent durch Frost zerstörte Bebstöcke handelt; c. wenn Obstpflanzer mehr als 10 Prozent ihres Bestandes an Stein- und Tafelobstbäumen infolge des Winterfrostes verloren haben und der Obstbau für ihre Existenzgrundlage von entscheidender Bedeutung ist; d. wenn die betroffenen Grundstücke in der Schweiz liegen; e. wenn der Geschädigte Wohnsitz in der Schweiz hat.

2 Aufwendungen zugunsten der Kantone und ihrer Anstalten sind nicht beitragsberechtigt.

1

787 3

Beitragsberechtigt sind im einzelnen höchstens folgende Aufwendungen der Kantone : a. für den Ernteausfall bei den Eeben, je nach dem Ausmass der Eälteschäden, 10 bis 40 Franken je Are; b. für die durch Frost zerstörten Bebstöcke je l Franken, soweit nicht die betreffende Parzelle vor der Erhebung gerodet worden ist; c. für die durch Frost zerstörten Tafelobstbäume: Kernobst 25 bis 180 Franken, Steinobst: 15 bis 100 Franken, soweit der in Absatz l, h't.c, erwähnte Brozentsatz überschritten wird.

Art. 3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 4 Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt. Er tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und gilt ein Jahr.

2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen Ausfuhrungsbestimmungen.

1

2875 .

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über außerordentliche Massnahmen zugunsten der frostgeschädigten Weinbauern und Obstpflanzer (Vom 20. November 1956)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

7251

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1956

Date Data Seite

774-787

Page Pagina Ref. No

10 039 618

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.