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Kreisschreiben des

Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit an die für die hauswirtschaftliche Ausbildung und die Berufsbildung der Bäuerin zuständigen kantonalen Departemente (Vom 6. Juni 1956)

Herr Begierungsrat !

Wir beehren uns, Ihnen hiemit die Verordnung vom 1.Juni 1956 über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin zu unterbreiten.. Deren Rechtsgrundlage bilden sowohl das Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung als auch das Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes. Die neue Verordnung, die rückwirkend auf den I.April 1956 in Kraft getreten ist, ersetzt die bisherige Verordnung III vom l4.Februar 1951 über das hauswirtschaftliche Bildungswesen.

I. Allgemeines Der Bund fördert die hauswirtschaftliche Ausbildung schon seit Jahrzehnten durch Beiträge. Der Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1895 betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts wurde abgelöst durch das Bundesgesetz vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, nach dessen Artikel 53 der Bund auch Beiträge zur Förderung des hauswirtschaftlichen Bildungswesens gewährt. Auf Grund dieser Bestimmung wurde.

am 14. Februar 1951 die Verordnung III zum Berufsbildüngsgesetz erlassen, die in Anlehnung an die bisherige Praxis die Bedingungen zur Ausrichtung von Beiträgen an hauswirtschaftliche Schulen, Kurse und Prüfungen festsetzte, ohne jedoch die einzelnen Arten und Stufen des hauswirtschaftlichen Bildungswesens-näher zu ordnen. Inzwischen ist das Bundesgesetz vom 3.Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes in Kraft getreten. Nach Artikel 15 dieses Gesetzes fördert der Bund auch die haus- und landwirtschaftliche Ausbildung der weiblichen bäuerlichen Jugend

1244 und der Bäuerinnen entsprechend den Vorschriften über das Bildungswesen für die männliche bäuerliche Jugend und die Bauern, wobei indessen die Artikel 51 bis 53 des Berufsbildungsgesetzes vorbehalten bleiben. Es war deshalb gegeben, die Verordnung III zu revidieren und die entsprechenden Vollzugsvorschriften zu schaffen, wobei den verschiedenen Verhältnissen der einzelnen Landesgegenden und insbesondere den bäuerlichen Bedürfnissen Eechnung getragen wurde.

Die Verordnung umschreibt vorerst in den Artikeln 2 bis 8, im Sinne von Subventionsbedingungen, die beitragsberechtigten Schulen und Kurse und, soweit dies in der Verordnung selbst möglich ist, auch die beitragsberechtigten Fächer. In den Artikeln 9 bis 11 wird die bäuerliche Haushaltlehre, in den Artikeln 13 bis 15 die bäuerliche Berufsprüfung geordnet, wobei das Landwirtschaftsgesetz die Eechtsgrundlage bildet. Da eine entsprechende Grundlage im Berufsbildungsgesetz fehlt, können in Artikel 12 in bezug auf die nichtbäuerliche Haushaltlehre nur deren Zweck umschrieben und Bundesbeiträge vorgesehen werden ; dasselbe gilt auch für die Berufsprüfungen für Hausangestellte, Hauspflegerinnen und verwandte Berufe gemäss Artikel 16. Im Abschnitt «Bundesbeiträge» zählt Artikel 17 die beitragsberechtigten Einrichtungen und Veranstaltungen auf, während Artikel 18 die Beitragsansätze und Artikel 19 die Bemessung der Beiträge und das Verfahren regelt. Die Artikel 20 und 21 haben den Vollzug und das Inkrafttreten der Verordnung zum Gegenstand.

II. Hauswirtschaftlicher Unterricht in der Volksschule Der hauswirtschaftliche Unterricht in der Volksschule (Art. 2), der in der Mehrzahl der Kantone gewöhnlich in den zwei letzten Schuljahren im Eahmen des Stundenplanes von Primär-, Real-, Sekundär- und Bezirksschulen erteilt wird, soll die Grundlage der hauswirtschaftlichen Ausbildung vermitteln. Da die Dauer der Schulpflicht in den Kantonen verschieden ist, wird der hauswirtschaftliche Unterricht entweder im sechsten und siebenten, im siebenten und achten oder im achten und neunten Schuljahr als beitragsberechtigt anerkannt.

Von dieser Regel kann für Schulen, die sich in abgelegenen Gebieten oder in Berggegenden befinden und die oft keine genügende Schülerinnenzahl in den zwei letzten Schuljahren auf weisen, eine Ausnahme gemacht werden, die es gestattet,
den hauswirtschaftlichen Unterricht auch auf die Mädchen des drittletzten Schuljahres auszudehnen.

Als Fächer kommen wie bisher in erster Linie Kochen und H a u s a r b e i t e n (auch Haushaltpflege genannt) in Frage, weil diese Fächer den besondern Bedürfnissen der jungen Mädchen entsprechen, das in der Schule erworbene Wissen erweitern und eine Verbindung zum elterlichen Haushalt schaffen.

Mit dem Kochunterricht kann ein elementarer Unterricht in Nahrungsmittel- und Ernährungslehre, mit den Hausarbeiten - inbergiffen Waschen und Bügeln - auch ein Unterricht in Materialkunde verbunden werden. Beide Fächer lehnen sich zweckmässigerweise an den übrigen Unterricht, besonders in Naturkunde und Rechnen, an. Im Mittelpunkt des Unterrichts hat die praktische

1245 Arbeit zu stehen, damit die Schülerin befähigt wird, die einfachen, täglich vorkommenden Arbeiten in Küche und Haushalt zuverlässig auszuführen; gleichzeitig soll ihr Sinn für die häusliche Gemeinschaft gestärkt werden.

Wenn G a r t e n b a u mit einem dieser Fächer in Verbindung steht, so ist er auch auf der Volksschulstufe für den Bundesbeitrag anrechenbar, sofern er von der Hauswirtschaftslehrerin erteilt wird und die Erträgnisse des Gartens im Kochunterricht verwertet werden.

in. Hauswirtschaftliche Schulen und Kurse 1. Hauswirtschaftliche Fortbildungsschulen (Art. 8) Die hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen fördern die hauswirtschaftliche Ausbildung im nachschulpflichtigen Alter. In Erkenntnis der grossen wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung, welche dieser Ausbildung zukommt, haben bereits 12 Kantone (Zürich, Bern, Luzern, Uri, Zug, Freiburg, Solothurn, Baselland, St. Gallen, Aargau, Waadt und Wallis) den Besuch der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule obligatorisch erklärt, während sechs (Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Schaffhausen, Appenzell-Ausserrhoden und AppenzellInnerrhoden) die Einführung des Obligatoriums den Gemeinden überlassen haben. In den übrigen Kantonen werden hauswirtschaftliche Fortbildungskurse auf freiwilliger Grundlage durchgeführt.

Für den Bundesbeitrag spielt es keine Eolle, ob der Besuch der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule freiwillig oder obligatorisch ist. Ebenso ist es gleichgültig, ob der Unterricht nur für die Mädchen, die keine weitere Schule besuchen, oder für alle obligatorisch ist und ob er unmittelbar nach Beendigung der Volksschulpflicht oder erst später stattfindet.

Die hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen bauen auf den kantonalen Lehrplänen für den hauswirtschaftlichen Unterricht an den Volksschulen und den Erfahrungen auf, welche die jungen Töchter selber im Haushalt gesammelt haben. Mehr als früher hat sich die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule den durch Beruf und Erwerb sich ergebenden veränderten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen anzupassen. Dies bedingt eine sehr sorgfältige Auswahl des Unterrichtsstoffes und eine dem Alter und den Bedürfnissen der jungen Töchter angepasste Unterrichtsmethode. In bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen ist in allen Fächern der Selbstversorgung besondere Aufmerksamkeit
zu schenken.

Die Fächer Kochen, Hausarbeiten und Handarbeiten haben sich sowohl in erzieherischer wie fachlicher Hinsicht bewährt und bieten auch die Möglichkeit zum hauswirtschaftlichen Eechnen. Auf die Festsetzung von Mindeststundenzahlen für diese grundlegenden Fächer wurde verzichtet, da die Verhältnisse' in den Kantonen zu verschieden sind. Doch sollten dem Unterricht in diesen drei Fächern wenn irgend möglich mindestens 160 Stunden eingeräumt werden.

Verschiedene Kantone haben dafür 240 Stunden eingesetzt.

1246 Im K o c h u n t e r r i c h t , der mit einem elementaren Unterricht in Nahrungsmittel- und Ernährungslehre zu verbinden ist, soll in erster Linie das Verständnis für eine gesunde Ernährung gefördert werden. Bei der Zubereitung der Nahrungsmittel und der Zusammenstellung von Speisezetteln ist zu zeigen, wie die Ergebnisse der Ernährungsforschung verwirklicht werden können; dabei sind vor allem einheimische Nahrungsmittel zu berücksichtigen.

Bei den H a u s a r b e i t e n ist der Sinn für Wohnlichkeit zu entwickeln und 'das Pflegen und Instandhalten der Eäumlichkeiten und Haushaltungsgegenstände zu üben; zudem sind die Töchter anzuleiten, Wäsche und Kleider sachgemäss zu pflegen. Sie sollen ganz allgemein mit zweckmässigen Einrichtungen und Arbeitsgeräten sowie mit rationellen Arbeitsmethoden vertraut gemacht werden.

Im H a n d a r b e i t s u n t e r r i c h t sollen die Töchter im Flicken und Instandhalten sowie im geschmackvollen Neuanfertigen von einfachen Wäsche- und Kleidungsstücken angeleitet werden ; sie sollen auch die Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Textilien kennen lernen.

Bei erhöhter S t u n d e n z a h l kommen als ergänzende beitragsberechtigte Fächer Gartenbau, Gesundheits-, Kinder- und Krankenpflege, hauswirtschaftliches Eechnen und Buchführung, Muttersprache, sowie in bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen Geflügel- und Schweinehaltung in Frage.

Entsprechend einem schon lange geäusserten Wunsch der Frauenorganisationen und einiger Kantone werden nunmehr Erziehungslehre und Staatskunde ebenfalls als beitragsberechtigt anerkannt.

Die Erziehungslehre soll zum Nachdenken über Fragen der Lebensführung, besonders im Verhältnis zu den Mitmenschen, anregen und den Willen zur Selbsterziehung und zur Verantwortung gegenüber sich selbst und seinen Mitmenschen fördern.

Der S t a a t s k u n d e u n t e r r i c h t soll die jungen Töchter über die Aufgaben und Einrichtungen von Gemeinde und Staat orientieren und das Interesse für soziale und kulturelle Fragen der Gegenwart wecken. Dabei können auch Fragen des Familienrechts, die für die Ehefrau und Mutter von Bedeutung sind, einbezogeu werden.

2. Landwrtschaftliche Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen (Art. 4) Sowohl die landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen als auch die Bäuerinnenschulen
bezwecken die Vorbereitung von Töchtern auf die Führung eines bäuerlichen Haushaltes. Die beiden Schultypen unterscheiden sich vor allem dadurch, dass die landwirtschaftlichen Haushaltungsschulen den kantonalen Landwirtschaftsschulen angegliedert sind, während die Bäuerinnenschulen selbständige Schulen darstellen, die meistens von gemeinnützigen Organisationen getragen werden.

Die Gewährung von Beiträgen an diese Schulen hängt davon ab, dass die Ausbildung mindestens 18 Wochen beträgt, welche Zeit auch den Zulassungsbedingungen für die Bäuerinnenprüfung (Art. 14, Abs. 1) entspricht.

1247 Die für den Bundesbeitrag in Betracht fallenden Fächer tragen den besondern Obliegenheiten der Bäuerin in der Landwirtschaft Eechnung. Der bäuerliche Familienhaushalt ist nicht nur Konsumationseinheit wie der städtische Haushalt, sondern gleichzeitig ein Produktionsbetrieb, in welchem der Bäuerin neben ihren Aufgaben als Mutter und Hausfrau auch Zweige der Landwirtschaft anvertraut sind. Es werden daher grosse Anforderungen an ihr Wissen und Können gestellt, besonders im Hinblick auf die Selbstversorgung und die rationelle Verwertung selbsterzeugter Produkte. Die Ausbildung der Bauerntochter hat diesen Aufgaben Eechnung zu tragen. Um den landwirtschaftlichen Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen die Erreichung dieses weitgespannten Unterrichtszieles zu ermöglichen, sollten sich die Schülerinnen über eine hauswiftschaftliche Vorbildung ausweisen können. Es wäre dringend zu wünschen, wenn die Schulen ihren Unterricht auf demjenigen der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen aufbauen könnten.

Die Lehrpläne der landwirtschaftlichen Haushaltungs- und Bäuerinnenschulen sind den Verhältnissen der Landwirtschaft anzupassen. Dies gilt sowohl für den Kochunterricht, in welchem vor allem die Erzeugnisse des Betriebes zu verwerten sind, wie für den Hausarbeits- und Haushaltungskundeunterricht, in welchem den jungen Töchtern gezeigt werden soll, dass einfaches, gediegenes Wohnen und geschicktes Haushalten Voraussetzungen sind für Zufriedenheit und Glück. Im Handarbeiten sollen Fertigkeiten im Flicken und im Neuanfertigen geübt werden, welche für das Bauernhaus nützlich sind, wobei auch der Sinn für das Bodenständige und der gute Geschmack gefördert werden kann. Im Eahmen des Gartenbaues ist sowohl dem Gemüsebau wie der Blumenpflege Beachtung zu schenken. Je nach Gegend und Gewohnheiten wird mehr die Kleintierhaltung (Geflügel und Kaninchen) oder die Kleinviehhaltung (Schweine, Ziegen, Schafe) im Vordergrund stehen. Sofern es die Unterrichtszeit erlaubt, kann im Sinne der Selbstversorgung mit landwirtschaftlichen und gewerblichen Erzeugnissen auch Unterricht im Brotbacken, Spinnen und Weben erteilt werden. Für diese Fächer wird ebenfalls ein Bundesbeitrag gewährt.3. Haushaltungs- und Frauenarbeitsschulen (Art. 5) Die Häushaltungsschulen,. die in der Eegel als Internat geführt werden, sind Fachschulen auf
freiwilliger Grundlage, die dank ihrem auf mehrere Monate sich erstreckenden Unterrichtsplan eine allgemeine hauswirtschaftliche Ausbildung vermitteln, die weiter geht als die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule.

Die F r a u e n a r b e i t s s c h u l e n verfolgen in der Eegel einen dreifachen Zweck. Sie stellen meistens die Berufsschule für die Lehrtöchter des Bekleidungsgewerbes dar, die ihnen den berufs- und geschäftskundlichen Unterricht vermittelt. In einzelnen Fällen sind sie auch mit Lehrwerkstätten verbunden, in denen eine vollständige Berufslehre absolviert werden kann. Ausserdem erfüllen sie Aufgaben der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule und erteilen hauswirtschaftliche Kurse für Frauen.

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An Frauenarbeitsschulen wird zum Beispiel der Handarbeitsunterricht aufgeteilt in Wäsche- und Kleidernähkurse, in Kurse für, die Anfertigung von Mädchen- und Knabenkleidern, von Knaben- und Herrenhemden, für Tricotnähen, für Flicken, für Umändern («Aus Altem Neues»), für Stricken sowie für Verzieren von Wäsche und Kleidern.

4. Hausivirtschaftliche Kurse für Frauen (Art. 6) Unter diesen Kursen sind Veranstaltungen von kürzerer oder längerer Dauer zu verstehen, in denen besondere Gebiete der hauswirtschaftlichen oder bäuerlich-hauswirtschaftlichen Ausbildung behandelt werden. Für die Beitragsgewährung kommen Weiterbildungskurse für Stadt- und Landfrauen, Instruktionskurse für Expertinnen für Haushaltlehrprüfungen und hauswirtschaftliche Berufsprüfungen, ferner Kurse für Haushaltlehrmeisterinnen sowie Kurse, die zur Vorbereitung auf eine hauswirtschaftliche Berufsprüfung dienen, in Betracht..

Die Kurse können als Arbeits- oder Demonstrationskurse geführt werden.

Subventioniert werden aber nur Kurse, die mindestens einen Nachmittag oder Abend füllen und über den Kahmen eines blossen Vertrages hinausgehen. Beitragsberechtigt sind die in Artikel 4 und 5 genannten Fächer. Selbstverständlich bleibt es den Kantonen und Gemeinden unbenommen, auch blosse Vorträge zu subventionieren.

5. Fachschulen und -kurse zur Ausbildung in den hausvnrtschafüiclien Berufen (Art. 7) Als Fachschulen und -kurse zur Ausbildung in den hauswirtschaftlichen Berufen gelten die Einführungs- und Weiterbildungskurse für Hausangestellte, Hauspflegerinnen, Haushaltleiterinnen und Hausbeamtinnen. Die Hausbeamtin ist die wirtschaftliche Leiterin eines kollektiven Haushalts. Die Haushaltleiterin und die Hauspflegerin, auch Heimpflegerin genannt, ersetzt die fehlende oder kranke Mutter, wobei die Haushaltleiterin für bäuerliche Verhältnisse vielfach besonders ausgebildet wird. Es handelt sich jedoch nicht um einen Pflege-, sondern um einen hauswirtschaftlichen Beruf, wenn auch im Lehrprogramm die.

elementare, im Haushalt übliche Kinder- und Krankenpflege eingeschlossen ist.

Beitragsberechtigt sind die in Artikel 4 und 5 genannten Fächer.

IV. Haushaltlehre 1. Bäuerliche HaushaUlehre (Art. 9-11) Wie bereits erwähnt, fördert der Bund nach Artikel 15 des Landwirtschaftsgesetzes auch die haus- und landwirtschaftliche Ausbildung der
weiblichen bäuerlichen Jugend und der Bäuerinnen. Gemäss Artikel 62 der Verordnung vom 29.März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen sind für diese sinngemäss die gleichen Möglichkeiten zu schaffen, wie für die mann-

1249 liehe bäuerliche Jugend und die Bauern. Entsprechend der bäuerlichen Berufslehre wird demnach die bäuerliche Haushaltlehre als Lehrberuf und damit als erste Stufe der Berufsbildung der Bäuerin anerkannt.

a. Das Lehrverhältnis Die Lehre soll jungen Mädchen nach zurückgelegtem 14. Altersjahr eine gründliche Ausbildung im bäuerlichen Haushalt ermöglichen. Lehrtöchter darf nur annehmen, wer für ihre f achgemässe Ausbildung und für ihr gesundheitliches und sittliches Wohl hinreichend Gewähr bietet (Art. 9, Abs. 3). Die Anerkennung als Lehrbetrieb erfolgt durch die zuständige kantonale Amtsstelle oder durch eine von ihr bezeichnete Kommission für Berufsbildung, die auch die Haushaltlehre überwacht. Diese kann einem Lehrbetrieb die Anerkennung dauernd oder vorübergehend entziehen, wenn die Lehrmeisterin den verlangten Anforderungen nicht genügt oder wenn sich aus den Prüfungen ergibt, dass die Ausbildung der Lehrtochter ungenügend ist.

Die bäuerliche Haushaltlehre dauert mindestens ein Jahr. Es ist den zuständigen kantonalen Behörden freigestellt, die Lehre auf eineinhalb oder zwei Jahre zu verlängern, sofern die Lehrtochter beim Lehrantritt das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat (Art. 10, Abs. 1).

Das Lehrverhältnis muss durch einen schriftlichen Vertrag geregelt werden, wofür die zuständige kantonale Behörde oder die von ihr bezeichnete Kommission für Berufsbildung einen Normalvertrag aufstellt.

Das Lehrprogramm für die Haushaltlehre wird vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der Kantone und der interessierten Frauenverbände in einem Beglement festgelegt werden (Art. 11, Abs. 5).

Die Lehrtochter ist verpflichtet, den hauswirtschaftlichen Unterricht zu besuchen (Art. 10, Abs. 2). Diese Vorschrift wird namentlich in den Kantonen, die den Besuch der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule obligatorisch erklärt haben, aber auch in denjenigen, welche die Einführung des Obligatoriums den Gemeinden überlassen haben, keinen Schwierigkeiten begegnen. Allenfalls können besondere Klassen gebildet werden, in denen der Unterricht einmal wöchentlich über das ganze Jahr oder zweimal wöchentlich im Winterhalbjahr erteilt oder aber in einem zusammenhängenden mehrwöchigen Kurs am Schluss der'Lehrzeit angesetzt wird.

b. Die H a u s h a l t l e h r p r ü f u n g Durch die Prüfung,
der offizieller Charakter zukommt, soll festgestellt werden, ob das Lehrziel erreicht worden ist.

Die Lehrtochter ist verpflichtet, sich der Haushaltlehrprüfung zu unterziehen. Zur Prüfung werden auch Töchter zugelassen, die keine Haushaltlehre absolviert haben, jedoch während der doppelten Dauer der Lehrzeit, mindestens aber während drei Jahren in der Besorgung eines bäuerlichen Haushalts angelernt worden sind, die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule besucht haben

1250 oder auf andere Weise den Erwerb der nötigen Berufskenntnisse glaubhaft machen und ausserdem das 18. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 11, Abs. 1).

Die Veranstaltung der Prüfungen ist Sache der Kantone, · denen es freisteht, sie einer Frauenorganisation zu übertragen. In diesem Falle hat die Frauenorganisation dem Kanton jährlich über die erfolgten Prüfungen Bericht zu erstatten (Art. 11, Abs. 2). Eine allfällige Prüfungsgebühr ist massig anzusetzen und von der Lehrmeisterin zu tragen ; hingegen hat die Lehrtochter für die persönlichen Auslagen, die ihr anlässlich der Prüfung erwachsen, selber aufzukommen (Art. 11, Abs. 3).

Die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung werden vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der Kantone und der interessierten Berufs- und Frauenverbände aufgestellt (Art. 11, Abs. 5).

Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält einen von der kantonalen Behörde ausgestellten Prüfungsausweis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach Ablauf von sechs Monaten einmal wiederholen (Art. 11, Abs. 4).

2. Nichtbäuerliche Haushaülehre (Art. 12) Da Artikel 53 des Berufsbildungsgesetzes den Bund lediglich ermächtigt, zur Förderung der hauswirtschaftlichen Ausbildung Beiträge auszurichten, ist es nicht möglich, die nichtbäuerliche Haushaltlehre in gleicher Weise zu regeln wie die bäuerliche oder die Lehre in einem handwerklichen oder kaufmännischen Beruf. Die Kantone sind deshalb nach wie vor kompetent, Vorschriften über die Gestaltung der nichtbäuerlichen Haushaltlehre zu erlassen, wie das die Kantone Bern (Beglement der Volkswirtschaftsdirektion von 24. Oktober 1934 über das Haushaltlehrwesen im Kanton Bern), Uri (Verordnung vom 4. März 1936 über das Haushaltlehrwesen), Obwalden (Verordnung vom 7.Februar 1946 über das Haushaltlehrwesen), Schwyz (Verordnung vom 15. September 1947 über das Haushaltlehrwesen), Waadt (Gesetz vom 23.Mai 1950 über die berufliche Ausbildung, Artikel 106 bis 110) und Solothurn (Gesetz vom 21. Januar 1945 über die hauswirtschaftliche Ausbildung) getan haben. Andere Kantone haben lediglich ein amtliches Lehrvertragsformular geschaffen (Freiburg, Genf) oder die von der betreffenden kantonalen Arbeitsgemeinschaft für den Hausdienst erlassenen Eichtlinien als verbindlich erklärt (Aargau).

Unter diesen
Umständen beschränkt sich die Verordnung darauf, den Zweck der nichtbäuerlichen Haushaltlehre zu umschreiben und sie durch Bundesbeiträge zu fördern, sofern sie im gleichen Sinn durchgeführt wird wie die bäuerliche Haushaltlehre (Art. 12). Die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für den Hausdienst, Zürich 2, Bleicherweg 45, hat für die nichtbäuerliche Haushaltlehre ein Lehrprogramm, ein Lehrvertragsformular und Eichtlinien über die Anforderungen der Lehrabschlussprüfung ausgearbeitet, die in verschiedenen Kantonen, welche die Haushaltlehre noch nicht geregelt haben, massgebend sind.

Es wäre zu begrüssen, wenn diese Eichtlinien auch von Kantonen, welche die Haushaltlehre noch zu ordnen beabsichtigen, angewendet würden. Der Bund wird sich bei der Gewährung von Beiträgen ebenfalls auf diese Eichtlinien stützen.

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V. Hauswirtschaftliche Berufsprüfungen 1. Berufsprüfungen für Bäuerinnen (Art. 13-15) Die Berufsprüfungen für Bäuerinnen entsprechen den Meisterprüfungen für Landwirte gemäss Artikel 32 ff. der Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen vom 29. März 1955. Ähnliche Prüfungen, jedoch auf privater Grundlage, wurden schon bisher von verschiedenen Landfrauenorganisationen durchgeführt. Durch die Verordnung werden nun die zuständigen Organisationen der Landfrauen ermächtigt, offizielle Prüfungen auf Grund eines vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigten Eeglements, das im Bundesblatt zu veröffentlichen ist, durchzuführen (Art. 13, Abs. 1). Doch steht es den Organisationen frei, die Berufsprüfung einzuführen oder hievon Umgang zu nehmen. Träger der Berufsprüfung können eine oder mehrere Organisationen der Landfrauen sein. Das Reglement hat insbesondere die Prüfungskreise, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungsfächer und die Notengebung zu regeln.

Die Zulassungsbedingungen entsprechen den bisherigen Eichtlinien des Schweizerischen Landfrauenverbandes für die Berufsprüfung für Bäuerinnen.

Zu den Prüfungen muss jede Schweizerbürgerin zugelassen werden, die in vollen Ehren und Eechten steht, die bäuerliche Lehrabschlussprüfung mit Erfolg bestanden hat, nach der Lehrzeit vier Jahre im Haushalt tätig war, wovon mindestens ein Jahr in einem familienfremden und höchstens ein Jahr in einem nichtbäuerlichen Haushalt, und sich über einen Kursbesuch von mindestens 18 Wochen an einer landwirtschaftlichen Haushaltungs- oder Bäuerinnenschule oder über eine gleichwertige Ausbildung ausweisen kann (Art. 14, Abs. 1).

Die Prüfung kann nicht im unmittelbaren Anschluss an den Besuch einer landwirtschaftlichen Haushaltungs- und Bäuerinnenschule abgelegt werden, sondern erst nachdem die Bewerberin erneut während mindestens drei Monaten in einem bäuerlichen Haushalt tätig gewesen ist. Über Ausnahmen entscheidet die Prüfungskommission (Art. 14, Abs. 2).

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine von der Präsidentin der Prüfungskommission und vom Vertreter des Bundes unterzeichnete Urkunde (Art. 15, Abs. 1). In die Urkunde werden keine Noten eingetragen; sie sind aber der Bewerberin bekanntzugeben.

Die Namen der Urkundeninhaberinnen werden in ein vom Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit geführtes Register eingetragen und im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 15, Abs. 2).

2. Berufsprüfungen für Hausangestellte, Hauspflegerinnen und verwandte Berufe (Art. 16) Berufsprüfungen für Hausangestellte wurden schon bisher von einzelnen kantonalen Arbeitsgemeinschaften für den Hausdienst nach den von der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für den Hausdienst erlassenen Richtlinien

1252 durchgeführt. In den letzten Jahren sind ferner von gemeinnützigen Organisationen verschiedene Ausbildungsstätten für Haus- oder Heimpflegerinnen und Familienhelferinnen geschaffen worden, welche die Ausbildung ihrer Schülerinnen ebenfalls mit einer Prüfung abschliessen. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um offizielle, sondern um private Prüfungen. Artikel 53 des Berufsbildungsgesetzes bietet als blosse Subventionsbestimmung keine Eechtsgrundlage, um diese Prüfungen in gleicher Weise zu regeln wie die Bäuerinnenprüfungen. Der Bund muss sich deshalb darauf beschränken, an derartige Berufsprüfungen Beiträge auszurichten, sofern die Träger der Prüfungen ein Reglement aufstellen und es vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigen lassen.

VI. Bundesbeiträge 1. Beitragsberechtigung und Beitragsansätze Die beitragsberechtigten Einrichtungen und Veranstaltungen sind in Artikel 17, die Beitragsansätze in Artikel 18 aufgeführt.

Im allgemeinen werden die Höchstsätze für den Bundesbeitrag vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement alljährlich nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Kredite festgesetzt und den zuständigen kantonalen Departementen zuhanden der Schul- und Kursträger jeweils im Frühjahr durch Kreisschreiben bekanntgegeben. Der Subventionsansatz für das hauswirtscbaftliche Bildungswesen betrug bisher 25 Prozent. Da das Landwirtschaftsgesetz sowohl für die zu subventionierenden Einrichtungen und Veranstaltungen als auch hinsichtlich der maximalen Beitragssätze in verschiedenen Punkten weitergeht als das Berufsbildungsgesetz, wurde ein Ausgleich dadurch geschaffen, dass für bestimmte Einrichtungen und Veranstaltungen, die nachstehend im einzelnen aufgeführt werden, der Subventionssatz auf höchstens 35 beziehungsweise 37,5 Prozent festgesetzt wurde, wobei in erster Linie der Gedanke einer vermehrten Hilfe an die Bergbevölkerung und an Schulen und Kurse auf gemeinnütziger Grundlage wegleitend war.

2. Bemessung der Beiträge und Verfahren Für die Gewährung und Bemessung der Beiträge finden gemäss Artikel 19 die Artikel 45 bis 49 und 51 bis 68 der Verordnung I vom 23. Dezember 1932 zum Berufsbildungsgesetz (Vo I) sinngemäss Anwendung. Nachstehend werden zuhanden der Schul- und Kursträger die für die Beitragsgewährung wesentlichen Bestimmungen im Zusammenhang dargestellt.
a. Schulen und K u r s e (Art. 17, lit. a) Für einen Bundesbeitrag kommen nur Schulen und Kurse in Frage, die gemeinnützigen Charakter haben und allen Personen schweizerischer Nationalität, welche die Voraussetzungen in bezug auf Alter und Vorbildung erfüllen, offen stehen. Beitragsberechtigt sind auch Einrichtungen gemeinnützigen Charakters,

1258 die der hauswirtschaftlichen Ausbildung von geistig oder körperlich Gebrechlichen und von Schwererziehbaren dienen (Art. 45 V o I). Schulen und Kursen, welche von Privatpersonen zu Erwerbszwecken betrieben oder veranstaltet werden, kann demnach kein Bundesbeitrag gewährt werden.

Für die Gewährung eines Beitrages ist zudem mässgebend, ob und in welchem Umfang ein Bedürfnis nach einer Schule oder nach einem Kurs besteht, ferner, ob die in Aussicht genommenen Lehrkräfte über eine genügende fachliche Ausbildung verfügen und die Veranstaltung zweckmässig organisiert ist, um das Unterrichtsziel erreichen zu können. Wenn für einen-bestimmten Umkreis eine Einrichtung der gleichen Art genügt, so ist bei Vorhandensein mehrerer Einrichtungen nur einer von ihnen ein Bundesbeitrag zu gewähren (Art. 46 Vo I).

Die Gewährung eines Beitrages wird ausserdem davon abhängig gemacht, dass Unbemittelten der Besuch einer Veranstaltung durch Herabsetzung oder Erlass der Gebühren erleichtert wird.

Ein Bundesbeitrag wird in der Eegel nur gewährt, wenn der Kanton ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet, der im allgemeinen ebenso hoch sein sollte wie der voraussichtliche Bundesbeitrag. Dieser darf nicht höher angesetzt werden, als zur Bestreitung der ungedeckten Ausgaben erforderlich ist (Art. 47 Vo I).

Die Aufzählung der Fächer in den Artikeln 2 bis 5 ist abschliessend. Für andere Fächer, wie zum Beispiel Singen, Turnen, Schnitzen und Malen, kommt ein Bundesbeitrag nicht in Frage. Welche Fächer für die fachliche Ausbildung im Sinne der Artikel 6 bis 8 als notwendig betrachtet werden können, wird jeweils von unserm Amt mit dem Träger der betreffenden Schule oder des Kurses abgeklärt.

Die Grundlage für die Bemessung des Bundesbeitrages bilden die sogenannten anrechenbaren A u s g a b e n . Als solche gelten die Ausgaben für Besoldungen und allgemeine Lehrmittel (Art. 52 Vo I ).'

Zu den Besoldungen gehören der Grundgehalt (Bruttobetrag), Naturalleistungen (umgerechnet nach den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung gültigen Ansätzen), Teuerungszulagen und Ortszuschläge. Dagegen gelten Kinder- und Familienzulagen sowie Aufwendungen des Trägers der Schule oder des Kurses für Buhegehalte, und Fürsorgekassen, Dienstaltersgeschenke und Gratifikationen für den Bundesbeitrag nicht als anrechenbar und sind
deshalb im Voranschlag unter die nicht subventionsberechtigten Ausgaben einzusetzen.

Als anrechenbare L e h r m i t t e l gelten, sofern sie der Schule gehören: - Kochherde, Küchengeräte, Pfannen, Geschirr, Bestecke und anderes Kücheninventar, mit Ausnahme von Überdrucktöpfen, Küchenmaschinen und Kühlschränken. Aufwendungen für Boiler gelten als anrechenbar, sofern die Schulküche während mindestens vier halben oder zwei ganzen Tagen in der Woche für den hauswirtschaftlichen Unterricht benützt wird.

- Nähmaschinen, Bügeleisen und Beinigungsgeräte, mit Ausnahme von Staubsaugern und Blochmaschinen.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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1254 - Tisch- und Küchenwäsche.

- Gartenwerkzeug.

- Waschkücheninventar, wie Waschherde, transportable Waschtröge, Zuber, Körbe und Seile, jedoch mit Ausnahme von Wasch- und Auswindmaschinen.

- Wandtafeln, Tabellen, Anschauungsmaterial und Fachliteratur für die Lehrerund Schülerbibliothek, die von der Schule angeschafft wurden und in ihr Eigentum übergehen, nicht dagegen Aufwendungen für Bücher und Schriften, die den Schülern zum Gebrauch im Unterricht dienen, auch wenn sie Eigentum der Schule bleiben.

Nicht anrechenbar sind Aufwendungen für Schulmobiliar, wie Bänke, Tische, Stühle, Schränke, Vorhänge, Wandschmuck und Lampen, sowie für alle Einrichtungen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, wie Spültröge, Heizungen und Zuleitungen. Ausserdem gelten Lebensmittel und alle Materialien, die im Unterricht verbraucht werden, wie Textilien, Faden, Putzmittel, Schreibmaterialien, Brennstoffe, Gas, Licht- und Kraftstrom nicht als anrechenbar.

Über die mit Hilfe eines Bundesbeitrages gemachten Anschaffungen von bleibendem Wert ist ein Inventar zu führen. Sie müssen, falls die Schule aufgehoben wird, öffentlichen Zwecken dienstbar bleiben (Art. 51, Abs. 2, Vo I).

Für hauswirtschaftliche Fachschulen im Sinne von Artikel 4, 5 und 7 der Verordnung, die von gemeinnützigen Organisationen getragen werden, beträgt der Beitragssatz höchstens 37,5 Prozent, ebenso für hauswirtschaftliche Kurse für Frauen im Sinne von Artikel 6, sofern solche Kurse von gemeinnützigen Organisationen in Berggebieten durchgeführt werden (Art. 18, Abs. 1).

b. Eeise- und Unterhaltsentschädigungen (Art. 17, ht. b) Die Schülerinnen der obligatorischen hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen (Art. 3) und der Haushaltlehrtöchterklassen (Art. 10, Abs. 2) erhalten nach den gleichen Grundsätzen Bundesbeiträge an Keise- und Unterhaltsentschädigungen wie die Lehrlinge für den Besuch der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschule. Der Beitrag des Bundes darf die Hälfte der von dritter Seite (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen, Private usw.) ausgerichteten Beiträge nicht übersteigen (Art. 57 Vo I).

c. Haushaltlehrprüfungen und hauswirtschaftliche Berufsprüfungen (Art. 17, lit. c) Als anrechenbare Auslagen bei diesen Prüfungen gelten die Honorare und allfällige Eeise- und Unterhaltsentschädigungen für die Expertinnen. Der Beitragssatz
beträgt höchstens 35 Prozent (Art. 18, Abs. 2, lit. b).

d. Stipendien (Art. 17, lit. d) Beiträge an Stipendien für Lehrkräfte zum Zwecke ihrer Aus- und Weiter ^ bildung sowie für Prüfungsexpertinnen zur Teilnahme an Instruktionskursen

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werden nur gewährt, wenn die Bewerberin eine genügende allgemeine und fachliche Vorbildung besitzt und wenn ihr auch von dritter Seite (Kanton, Gemeinde, Stiftungen, Private) Beiträge ausgerichtet werden; der Bundesbeitrag-darf den Gesamtbetrag dieser anderweitigen Zuwendungen nicht übersteigen (Art. 54 und 56 Vo I).

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Der Beitrag an ein Stipendium für eine angehende Hauswirtschaftslehrerin wird nur ausgerichtet, wenn sich die Stipendiatin verpflichtet, nach Abschluss ihrer Ausbildung an einer vom Bund subventionierten Anstalt gegen angemessene Bezahlung eine Lehrtätigkeit auszuüben, sofern ihr hiezu Gelegenheit geboten wird. Bei Nichteinhalten dieser Verpflichtung ist der Bundesbeitrag an das Stipendium zurückzuerstatten (Art. 55 Vo I).

$ e. Bäuerlich-hauswirtschaftlicher Beratungsdienst (Art. 17, lit. e) Artikel 88 der Verordnung vom 29.März 1955 über das landwirtschaftliche Bildungs- und Versuchswesen regelt die Gewährung von Beiträgen an den Beratungsdienst für die Landwirte. Entsprechend einem Begehren der Organisationen der Landfrauen ermöglicht die Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin die Subventionierung auch des bäuerlich-hauswirtschaftlichen Beratungsdienstes. Dieser bezweckt, die Bäuerin mit arbeitssparenden Methoden und neuen technischen und praktischen Erkenntnissen vertraut zu machen, um ihr die Erfüllung ihrer mannigfachen Aufgaben als Hausfrau und als Mitarbeiterin in einem landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb zu erleichtern und damit die wirtschaftliche Lage des einzelnen Betriebes zu verbessern.

Anrechenbar sind die Besoldungen und allfällige Eeise- und Unterhaltsentschädigungen für die im'Auf trag von Kantonen oder gemeinnützigen Organisationen tätigen Beraterinnen. Da in diesem Gebiet noch keine Erfahrungen vorliegen, müssen nähere Weisungen vorbehalten bleiben.

Der Beitragssatz beträgt höchstens 35 Prozent (Art. 18, Abs. 2, lit. a).

Der nichtbäuerliche Beratungsdienst, der von einzelnen grösseren Städten eingeführt wurde, kann nicht subventioniert werden, da dieser Beratungsdienst mehr in das Gebiet der Fürsorge als der beruflichen Ausbildung fällt.

/ . N e u - und E r w e i t e r u n g s b a u t e n (Art. 17, lit./) Wie schon bisher, werden Beiträge an Neu- und Erweiterungsbauten für Schulen zur Ausbildung von Lehrkräften oder für die Schaffung von hauswirtschaftlichen Unterrichtsräumen in finanziell schwachen Gemeinden in Berggebieten gewährt. Ausserdem werden jetzt auch Beiträge gewährt an Neu- und Erweiterungsbauten von Bäuerinnen- und Haushaltungsschulen auf privater gemeinnütziger Grundlage, da diese Schulen volkswirtschaftlich wichtige Aufgaben erfüllen, sich jedoch finanziell fast durchwegs in einer schwierigen Lage be. finden. Der Beitragssatz beträgt höchstens 10 Prozent der anrechenbaren Kosten und darf im Einzelfall den Betrag von Fr, 100 000 nicht übersteigen. Für Baue-

1256 rinnen- und Haushaltungsschulen auf privater gemeinnütziger Grundlage in Berggebieten von finanziell stark belasteten Kantonen kann der Beitragssatz bis auf 15 Prozent erhöht werden, doch darf der Beitrag im Einzelfall nicht höher als Fr. 150 000 sein (Art. 18, Abs. 3). Ob ein erhöhter Beitrag gewährt werden kann, hängt nicht nur vom Standort der Schule, sondern auch von deren Einzugsgebiet ab.

Beiträge an Neu- und Erweiterungsbauten werden nur ausgerichtet, wenn der Bau für die hauswirtschaftliche Ausbildung notwendig ist, das Bauvorhaben von unserm Amt vorgängig begutachtet und als zweckmässig befunden worden ist und der Kanton, unter Vorbehalt von Ausnahmefällen, einen mindestens gleich hohen Beitrag wie der Bund zugesichert hat (Art. 60bls Vo I).

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g. Weitere Massnahmen zur Förderung der hauswirtschaftlichen Ausbildung (Art. 17, lit. g) Als weitere Massnahmen zur Förderung der hauswirtschaftlichen Ausbildung kommen Einrichtungen und Veranstaltungen in Betracht, die von gesamtschweizerischer Bedeutung sind und der hauswirtschaftlichen Ausbildung dienen. Der Beitragssatz wird im Einzelfall von unserm Amt festgelegt.

3. Verjähren für die Ausrichtung wn Bundesbeiträgen a. Einreichung der Beitragsgesuche Alle Gesuche um Gewährung eines Bundesbeitrages sind durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen, die sie mit ihrem Gutachten an unser Amt weiterleitet. Bei interkantonalen Schulen oder Kursen ist das Gesuch durch die Behörde des Kantons, in dem sich die Schule befindet oder der Kurs durchgeführt wird, zu begutachten und weiterzuleiten (Art. 61 Vo I).

Im Beitragsgesuch ist anzugeben, zu welchem Zweck der Bundesbeitrag verlangt wird. Dem Gesuch ist ein Voranschlag auf amtlichem Formular beizulegen.

Beitragsgesuche für Schulen und Kurse haben Aufschluss zu geben über deren Organisation, die Unterrichtszeit, das Lehrprogramm und die Stundenzahl für die einzelnen Fächer, das Lehrpersonal, die voraussichtliche Zahl der Schülerinnen und die Aufnahmebedingungen. In Gesuchen um Beiträge an Prüfungen sind Angaben zu machen über die Organisation, den Zeitpunkt der Prüfungen und die voraussichtliche Zahl der Prüflinge. In den Gesuchen um Beiträge an Stipendien ist die Höhe der von dritter Seite zugesicherten Beiträge anzugeben. Gesuche um Beiträge an Neu- und Erweiterungsbauten
sind möglichst frühzeitig, unter Beilage der Pläne und des Kostenvoranschlages, einzureichen. Für ständige Einrichtungen und periodisch wiederkehrende Veranstaltungen sind dem erstmals gestellten Gesuch die betreffenden Erlasse, wie Gesetze, Dekrete, Verordnungen, Statuten und Eeglemente, beizulegen. Später genügt die Einreichung des Voranschlages, unter Beilage allfälliger neuer Erlasse (Art, 62 Vo I),

1257 Gesuche von Schulen und periodisch wiederkehrenden Veranstaltungen müssen unserem Amt jeweils bis zum 15. Juni, solche um einmalige Beiträge, wie zum Beispiel an nichtständige Kurse, an Prüfungen, an Eeise- und Unterhaltsentschädigungen oder an Stipendien, mindestens einen Monat vor Beginn der Veranstaltung eingereicht · werden. Bei Nichteinhalten dieser Fristen besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Beitrages (Art. 68 Vo I).

b. Auszahlung der Beiträge Die Beiträge werden auf Grund der Abrechnungen ausbezahlt. Diese sind samt den Belegen der kantonalen Amtsstelle, die das Gesuch an unser Amt weitergeleitet hat, zur Prüfung und allfälligen Berichtigung einzureichen. Die genannte Stelle leitet die Abrechnung, mit ihrem Eichtigkeitsbefund versehen, an unser Amt weiter. Dieses ist berechtigt, die Vorlegung der Belege zu verlangen.

Die Abrechnungen sind innert drei Monaten nach Schluss der Eechnungsperiode oder nach Beendigung der Veranstaltung einzusenden. Diese Frist kann auf Gesuch hin längstens bis zum darauffolgenden 31. Dezember erstreckt werden.

Bei Nichteinhaltung der Frist erlischt der Anspruch auf den Bundesbeitrag (Art. 65 und 66 Vo I). Die Auszahlung erfolgt an die zuständige kantonale Stelle, die das Gesuch zuhanden des Berechtigten an unser Amt weitergeleitet hat (Art. 67 Vo I).

Vu. Vollzug und Inkrafttreten Der Vollzug der Verordnung ist unserem Amt übertragen worden, das schon bisher neben dem nichtbäuerlichen auch das bäuerlich-hauswirtschaftliche Bildungswesen betreut hat. Die Verordnung tritt rückwirkend auf den I.April 1956 in Kraft.

Wir bitten Sie, allen Schul- und Kursträgern dieses Kreisschreiben bekanntzugeben. Die notwendige Anzahl Exemplare kann bei der Sektion für berufliche Ausbildung bezogen werden, die auch für die Erteilung von Auskünften zur Verfügung steht.

Bern, den 6. Juni 1956.

Mit vorzüglicher Hochachtung 2631

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor: Kaufmann

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Kreisschreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit an die für die hauswirtschaftliche Ausbildung und die Berufsbildung der Bäuerin zuständigen kantonalen Departemente (Vom 6. Juni 1956)

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Jahr

1956

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1

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25

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21.06.1956

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1243-1257

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