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Bundesbeschluss über

das Volksbegehren betreffend Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung (Vom 27. Juni 1956)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung des Volksbegehrens vom 28. September 1958 über die Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung, nach Einsicht in einen Bericht des Bundesrates vom 4. Mai 19541), gestützt auf Artikel 121 ff. der Bundesverfassung und Artikel 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892/5. Oktober 1950 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Eevision der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. l Es werden der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet : A. Das Volksbegehren betreffend die Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung.

Dieses Volksbegehren lautet : «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger verlangen auf dem Wege der Volksinitiative, dass die Bundesverfassung durch einen Artikel 89ter mit folgendem Wortlaut ergänzt werden soll: Art. 89ter 1. Bei der Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Nachtragskredite darf die Bundesversammlung den vom Bundesrat beantragten Gesamtbetrag der Ausgaben nur überschreiten, wenn sie gleichzeitig durch Einsparungen oder Mehreinnahmen für Deckung sorgt.

*) BEI 1954, I, 828.

1331 2. Im Eahmen von Bundesbeschlüssen, über welche die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann, darf die Bundesversammlung eine neue Ausgabe oder die Erhöhung einer Ausgabe nur mit dem Stimmenmehr aller Mitglieder in jedem der beiden Bäte beschliessen. Für eine Ausgabenerhöhung jedoch, die im Eahmen des Beschlusses über den jährlichen Voranschlag bewilligt wird, gilt die Vorschrift des absoluten Stimmenmehrs nur, sofern die Erhöhung der betreffenden Ausgabe gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres mehr als 10 Prozent und mindestens 5000 Franken beträgt.

8. Alle Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.

4. Alle Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 100 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken zur Folge haben, sind dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten.

5. Für allgemein verbindliehe Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, bleibt Artikel 89Ws vorbehalten.» B. Der Gegenentwurf der Bundesversammlung^ der folgende Fassung hat : « In die Bundesverfassung ist folgender Artikel 89ter aufzunehmen : Art. 89*« Bundesbeschlüsse, die einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 250 000 Franken zur Folge haben, bedürfen in jedem der beiden Eäte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder, wenn über sie die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann. Das nämliche gilt für Beschlüsse über einzelne Posten des Voranschlages, die Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken zur Folge haben.

Bundesbeschlüsse, ausgenommen diejenigen über den Voranschlag, die einmalige Ausgaben von mehr als zehn Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken zur Folge haben, sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn dies von 30 000 Stimmberechtigten oder von acht Kantonen verlangt wird. Die Volksabstimmung kann jedoch nicht verlangt werden, wenn Ausgaben auf Grund einer Ermächtigung beschlossen werden, die in einem Bundesgesetz oder in einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss
enthalten ist. Erträgt ihr Inkrafttreten keinen Aufschub, so findet Artikel 89bls entsprechend Anwendung.

Bundesbeschlüsse über die Genehmigung von Staatsverträgen fallen nicht unter diese Bestimmungen.

Ein Bundesgesetz wird über die Anwendung dieser Bestimmungen die nähern Vorschriften aufstellen.»

1332 Art. 2 Es wird Volk und Ständen beantragt, das Volksbegehren zu verwerfen, dagegen den Gegenentwurf der Bundesversammlung anzunehmen.

Art. 8 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 27. Juni 1956.

Der Präsident: Rud.Weber Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 27. Juni 1956.

Der Präsident : Burgdorfer Der Protokollführer: Ch. Oser 1613

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Bundesbeschluss über das Volksbegehren betreffend Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung (Vom 27. Juni 1956)

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1956

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05.07.1956

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