828 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1956

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Bundesbeschluss über

die Erhöhung der Besoldungen der Bundesbeamten (Vom 21. März 1956)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 8, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. Januar 19561), beschliesst:

Art. l « Die in Artikel 37, Absatz I, des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten in der Fassung vom 24. Juni 1949 (Beamtengesetz) festgesetzten Mindest- und Höchstbeträge der Besoldungsklassen werden um fünf Prozent erhöht. Im gleichen Verhältnis werden auch die Höchstbesoldungen nach Artikel 38, Absatz 3, heraufgesetzt.

2 Die Mindestbeträge werden ausserdem erhöht: um 800 Franken für die Besoldungsklasse 25 und ·um je 10 Franken weniger für die Besoldungsklassen 24 bis 1.

3 Die ordentliche Besoldungserhöhung gemäss Artikel 40, Absatz 2, des Beamtengesetzes entspricht einem Elftel des Unterschiedes zwischen dem Mindest- und dem Höchstbetrage der Besoldungsklasse.. Sie beträgt für ein volles Dienstjahr wenigstens 180 Franken. Massgebend ist diejenige Besoldungsklasse, in der das Amt eingereiht ist, das sein Träger am Ende des Kalenderjahres bekleidet.

Art. 2 1 Dieser Beschluss tritt rückwirkend ab 1.Januar 1956 in Kraft.

2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die Besoldungen der Beamten den in Artikel l festgesetzten Mindest- und Höchstbeträgen angepasst. Besoldungen, die zwischen den Mindest- und Höchstbeträgen bisheriger Ordnung liegen, werden dementsprechend gleichmässig abgestuft.

1

!) BEI 1956, I, 33.

829 3

Auf Beamte, die nach dem I.Januar 1956, aber vor der Inkraftsetzung dieses Beschlusses aus eigenem Verschulden oder auf eigene Veranlassung aus dem Bundesdienst ausgeschieden sind, wird der Beschluss nicht angewendet.

.

Art. 3

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 4 Der Bundesrat wird beauftragt, gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranlassen.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 16.März 1956.

Der Präsident : Burgdorf er Der Protokollführer: Ch, Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 21.März 1956.

Der Präsident: Rud.Weber Der Protokollführer: F.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 21.März 1956.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 2421

Datum der Veröffentlichung: 29. März 1956 Ablauf der Keferendumsfrist : 27. Juni 1956

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Bundesbeschluss über die Erhöhung der Besoldungen der Bundesbeamten (Vom 21. März 1956)

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29.03.1956

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