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LUI. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 14. Juli 1956)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren !

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitern Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983 über -wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Axisland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

Zahlungsverkehr I. Allgemeines Erleichterungen im gebundenen Zahlungsverkehr Die seit einiger Zeit im internationalen Zahlungsverkehr eingetretene Entspannung veranlasste uns, eine Eeihe von Lockerungen und Vereinfachungen der Kontrollen im gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland vorzunehmen.

Sie wurden zum Teil am 15.März 1956, zur Hauptsache aber am I.Mai 1956 in Kraft gesetzt. ·' Die Einführung dieser Erleichterungen wurde vor allem durch die Änderungen ermöglicht, welche anlässlich der Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion (EZÜ) über den I.August 1955 hinaus hinsichtlich der Saldenverrechnungen innerhalb dieser Organisation getroffen worden sind. Seit diesem Datum werden nämlich die Saldi innerhalb der Union nicht mehr je zur Hälfte durch Zahlungen in Gold und durch die Gewährung von Krediten ausgeglichen,

l« sondern zu 75 Prozent in Gold und nur mehr zu 25 Prozent durch die Gewährung von Krediten. Der Eahmen für die Beanspruchung der Bundeskredite an die EZU ist damit erheblich enger geworden, sodass es nicht mehr von gleicher Bedeutung ist wie früher, wenn der über die EZU abgewickelte gebundene Zahlungsverkehr etwas mehr oder etwas weniger belastet wird. Die Kreditposition der Schweiz in der EZU hat sich zudem seit Ende 1958 ganz wesentlich verbessert, was zu einem guten Teil dem Kapitalexport im gebundenen Zahlungsverkehr, der sich erfreulich wiederbelebt hat, zuzuschreiben ist. Ferner haben die Abkommen mit verschiedenen Ländern über die teilweise Rückzahlung und Konsolidierung der an die EZU gewährten Vorschüsse einen Abbau der Kredite des Bundes herbeigeführt. Von Bedeutung war ferner der Umstand, dass der Anreiz, den gebundenen Zahlungsverkehr zu umgehen, sei es durch Missachtung der Einzahlungspflicht oder durch Missbrauch der Uberweisungsmöglichkeiten nach der Schweiz, geringer geworden ist, seitdem die Differenz zwischen den Kursen, die im gebundenen Zahlungsverkehr zur Anwendung gelangen und denjenigen des freien Devisenmarktes im allgemeinen nicht mehr gross ist.

An der Notwendigkeit, den gebundenen Zahlungsverkehr durch die erfassten Einzahlungen möglichst gut zu alimentieren und soine Belastung durch Auszahlungen so tief wie möglich zu halten, hat sich allerdings grundsätzlich nichts geändert, da noch keines der Länder, mit denen die Schweiz in gebundenem Zahlungsverkehr steht, auf die Devisenbewirtschaftung verzichtet hat. Dagegen liess es sich angesichts der geschilderten Verbesserung der Situation verantworten, eine Keine von Formalitäten fallen zu lassen oder zu vereinfachen.

Wenn somit die eingeführten Erleichterungen auf Lockerungen und Vereinfachungen der Kontrollen beschränkt bleiben mussten, so entlasteten sie doch die Wirtschaft und die mit der Durchführung und Überwachung des gebundenen Zahlungsverkehrs betrauten Stellen ganz erheblich von Umtrieben und Kosten.

Eine erste Gruppe von Erleichterungen, die bereits am 15.März 1956 in Kraft traten, betrifft vor allem den Beisezahlungsverkehr. Die Freigrenze, innerhalb welcher Auszahlungen an Eeisende ohne besondere .Bewilligung vorgenommen werden dürfen, wurde von monatlich 1500 Franken auf 2000 Franken je Eeise erhöht. Die
zur Einlösung der Eeisekreditdokumente ermächtigten Banken wurden überdies autorisiert, ausnahmsweise, bei Vorliegen triftiger Gründe, Auszahlungen an Eeisende bis zu 8000 Franken ohne vorherige Eückfrage bei der Verrechnungsstelle vorzunehmen. Der Beisezahlungsverkehr mit Ländern der EZU wurde insofern multilateralisiert, als auf fremde Währungen lautende Checks, die auf Banken in andern Ländern der EZU als der Schweiz gezogen sind, sowie durch Banken in einem der EZU angehörenden Lande auf die Schweiz gezogene und auf Schweizerfranken lautende Checks von den im Verkehr mit dem Abrechnungsland ermächtigten Banken in der Schweiz eingelöst werden dürfen. Bei Auszahlungen für Beisearrangements wird auf die Prüfung des Domizils der beteiligten Eeisenden verzichtet, soweit es sich um Beisearrangements handelt, die in einem der EZU angehörenden Land verkauft

17 wurden. Es können somit nunmehr auch Auszahlungen auf Grund von Beisearrangements- an Touristen erfolgen, die in einem Lande domiziliert sind, mit dem die Schweiz nicht im gebundenen Zahlungsverkehr steht, wie z. B. an Touristen mit Domizil in den Vereinigten Staaten. Für Überweisungen an Hotels, Pensionen, Kur- und Heilanstalten und dergleichen wurde die Auszahlungsfreigrenze von 1000 Pranken auf 3000 Franken erhöht. Mit diesen Neuerungen wurde zugleich die Staffelung für die Einlösung österreichischer Eeisekreditdokumente aufgehoben. Dagegen musste die für die Einlösung belgischer und luxemburgischer Reisekreditdokumente vorgeschriebene Eintragung im Pass, die zunächst auf die Kantone an der Nordgrenze beschränkt war, wegen des Andauerns der Missbräuche auf die ganze Schweiz ausgedehnt werden.

Mit dieser ersten Gruppe von Erleichterungen wurden ferner auch schon einige den Warenverkehr betreffende Erleichterungen eingeführt. Für Wareneinfuhren durch Eeisende im Fernreisendenverkehr wurde die Freigrenze, innerhalb der keine Einzahlung in den gebundenen Zahlungsverkehr verlangt wird, von 200 Franken auf 500 Franken erhöht, vorausgesetzt, dass es sich nicht um Einfuhren zu kommerziellen Zwecken handelt. Die Vorschrift, dass bei Auszahlungen für Warenf orderung m die Verrechnungsstelle das Blatt 2 der Forderungsanmeldung der Kontingentsverwaltungsstelle zu übermitteln hatte, damit diese die Ausnützung de) Kontingente für die Warenausfuhr überwachen konnte, wurde fallen gelassen, Die Kompetenz, Geschäfte im passiven Umarbeitungsverkehr zu bewilligen, die schon früher teilweise von der Handelsabteilung an die Verrechnungsstelle übertragen worden war, wurde in erweitertem Umfang an die Verrechnungsstelle delegiert. Ferner ermächtigte die Handelsabteilung die Verrechnungsstelle, Zahlungsumlagerungen zwischen Ländern der EZU im Warenverkehr von sich aus zu bewilligen. Des weitern wurden die vorzeitigen Saldomeldungen der ermächtigten Banken an die Verrechnungsstelle, die seinerzeit vorgeschrieben worden waren, um möglichst rasch die Position der Schweiz in der EZU überblicken zu können, abgeschafft, weil man sich hente mit der etwas später erfolgenden Zustellung der Kontoauszüge begnügen kann.

Von besonderer, zum Teil grundsätzlicher Bedeutung sind die Erleichterungen, die in einer zweiten Gruppe am
I.Mai 1956 in Kraft gesetzt wurden.

Sie betreffen die Kontrolle der Ein- und Auszahlungen, die Ursprungskriterien, den Finanzverkehr und die Gebühren.

1. Kontrolle der Einzahlungen Die Meldefreigrenze für Einzahlungen wurde von 100 auf 500 Franken erhöht. Einzahlungen bis zu 500 Franken haben die Schuldner und die ermächtigten Banken der Verrechnungsstelle nicht mehr zu melden. Es fällt damit auch von gelegentlichen Stichproben abgesehen - die Anforderung von Auskünften weg. Die Pflicht zur Einzahlung in den gebundenen Zahlungsverkehr besteht jedoch nach wie vor auch für Beträge im B/ahmen der Meldefreigrenze. Die erBundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

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18 mächtigten Banken leiten denn auch die bei ihnen eingehenden Zahlungen unter 500 Franken im gebundenen Zahlungsverkehr weiter, sofern nicht der Einzahler, der die Verantwortung für die Erfüllung der Einzahlungspflicht trägt, ausdrücklich die Überweisung im freien Zahlungsverkehr verlangt. Der Wegfall der Meldepflicht betrifft etwa die Hälfte aller Einfuhren, bedeutet, also eine erhebliche Vereinfachung, 2. Kontrolle der Auszahlungen a. Im Waren- und im Dienstleistungsverkehr wurde die Auszahlungsfreigrenze, innerhalb welcher keine Dokumente vorgelegt werden müssen, um die Auszahlung zu erhalten,, von 1000 auf 8000 Franken erhöht. Ausgenommen von dieser Erleichterung sind einige wenige Länder, mit welchen ein Prämiensystem gehandhabt wird und deshalb keine Freigrenze zugestanden werden kann. Keine Auszahlungsfreigrenze besteht ferner im Finanzzahlungsverkehr, da die Affidavitregelung eine solche nicht zulässt.

Geprüft wurde auch die Frage, ob die Freigrenze nicht zu einer materiellen, jede Zahlung unbesehen ohne irgendwelche Beschränkung zulassenden Freigrenze ausgestaltet werden könnte. Es zeigte sich jedoch, dass eine solche Regelung, die den Grundsatz, dass nur schweizerische Waren, schweizerische Dienstleistungen und schweizerische Finanzforderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr zugelassen sind, tangieren würde, zur Zeit noch nicht zu verantworten ist.

fe. Von grundsätzlicher Bedeutung ist der weitgehende Verzicht auf die Ursprungsbescheinigung. Während bisher für jede Auszahlung einer Warenforderung eine auf dem Fakturadoppel anzubringende Bescheinigung der zuständigen Ursprungszeugnisstelle (Handelskammer) über den schweizerischen Ursprung der Ware beizubringen war, wird dies jetzt nicht mehr verlangt. Nur ausnahmsweise, z.B. bei Stichproben, wird die Bescheinigung von der Verrechnungsstelle noch eingefordert. Statt dessen hat nun der Exporteur auf dem Fakturadoppel eine Erklärung anzubringen, mit welcher er den schweizerischen Ursprung der Ware bezeugt.

Diese Neuerung, durch welche alle Beteiligten erheblich von Umtrieben und Kosten entlastet werden, steht und fällt mit der Zuverlässigkeit der von den Exporteuren abgegebenen Ursprungserklärung. Nach den bisherigen Erfahrungen erscheint das Vertrauen in diese Erklärung gerechtfertigt. Im Falle eines Missbrauchs gibt sie die Möglichkeit,
den Exporteur wegen unrichtiger Deklaration zur Verantwortung zu ziehen. In Verdachtsfällen, wie auch bei Stichproben, welche die Verrechnungsstelle nach bestimmtem Plan vornimmt-, kann sie jederzeit nachträglich den Ursprungsnachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Ursprungszeugnisstelle verlangen.

c. Auch die Vorlage des zollamtlich abgestempelten Doppels der A u s f u h r d e k l a r a t i o n , die zum Nachweis der tatsächlich erfolgten Aus-

19 fuhr vorgeschrieben war, wird nicht mehr verlangt. Bestehen Zweifel, ob eine Ware wirklich ausgeführt wurde, so kann die Verrechnungsstelle jedoch verlangen, dass ihr die Ausfuhr in irgend einer Form nachgewiesen wird.

d. Bei Vorauszahlungen wird das Visum der Verrechnungsstelle oder auf dem Maschinensektor dasjenige dea Vereine Schweizerisoher MaschinenIndustrieller auf der Forderungsanmeldung nicht mehr verlangt. Diese Visa mussten im Oktober 1951 eingeführt werden im Hinblick auf die damals stark ansteigende Inanspruchnahme der Kredite des Bundes an die EZU. Die seither eingetretene Entspannung im über die EZU abgewickelten Zahlungsverkehr und der wesentliche Abbau der Bundeskredite erlaubten, diese vorsorgliche Massnahme wiederum aufzuheben. Die Gefahr von Missbräuchen ist auch bedeutend geringer geworden; sollten doch noch welche vorkommen, so ist die Verrechnungsstelle in der Lage, sie festzustellen und auf Grund der Erklärung für Vorauszahlungen, die in jedem Fall abgegeben werden muss, zu verlangen, dass der zu Unrecht ausbezahlte Betrag wieder eingezahlt wird. Einer in solchen Fällen in Kauf zu nehmenden vorübergebenden Belastung der Kredite des Bundes an die EZU kommt heute nient mehr die gleiche Bedeutung zu wie früher.

e. Eine weitere Erleichterung besteht in dem teilweisen Verzicht auf die Vorlage von Kontingentsbescheinigungen. Um die Entwicklung des Zahlungsverkehrs kontrollieren zu können, wurde seinerzeit im Verkehr mit verschiedenen Ländern auch dann für die Zulassung von Warenforderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr eine Kontingentsbescheinigung verlangt, wenn es sich um Forderungen handelte, die keiner Kontingentierung unterlagen. Heute erscheint diese vorsorgliche Kontrolle nicht mehr notwendig.

Infolgedessen wird die Kontingentsbescheinigung in allen jenen Fällen nicht mehr verlangt, in denen es sich um die Ausfuhr von Waren handelt, die keiner Kontingentierung unterstehen und deren Einfuhr in das in Frage kommende Land liberalisiert ist. Zugleich muss es sich um einen Zahlungsverkehr handeln, der nicht notleidend ist. Eine Unterscheidung zwischen solchen Waren, deren Einfuhr im betreffenden Land noch nicht liberalisiert ist oder für welche in bilateralen Abkommen Kontingente vereinbart wurden, und andern Waren, die keinen Beschränkungen unterliegen, wäre aber den
ermächtigten Banken nicht möglich. Infolgedessen konnte auf die Kontingentsbesoheinigung im Verkehr mit einem bestimmten Land nur entweder generell oder überhaupt nicht verzichtet werden. Bis auf weiteres wurde für die Ausfuhr nach folgenden Ländern auf die Kontingentsbescheinigung verzichtet: Ägypten, Belgien/Luxemburg und Belgischer Währungsbereich, Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme einiger weniger Textilpositionen), Dänemark, Griechenland, Grossbritannien und äusseres Sterlinggebiet, Indonesien, Italien, Niederlande einschliesslich Überseegebiete, Norwegen, Österreich, Portugal einschliesslich Überseegebiete, Schweden.

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8. Ursprungskrit.erien Die für die Beurteilung des schweizerischen Ursprungs einer Ware aufgestellten Kriterien wurden vereinheitlicht. Bisher galten besondere Kriterien für die Ausfuhr nach Clearingländern. Diese wurden abgeschafft, so dass nunmehr für die Ausfuhr nach Clearingländern die gleichen Ursprungskriterien gelten wie für die Ausfuhr nach Nichtclearingländern. Diese Vereinfachung war schon deshalb notwendig, damit der Exporteur, der nach den neuen Vorschriften eine Ursprungserklärung abzügeben hat, ohne Mühe versteht, was er zu beachten hat. Die Aufhebung der besondern .Kriterien für die Ausfuhr nach Clearingländern war aber auch materiell gerechtfertigt. Diese strengeren Kriterien wurden seinerzeit eingeführt, um die knappen Clearingmittel für Waren mit hohem schweizerischem Arbeitsanteil zu reservieren. Dies erscheint heute nicht mehr imbedingt notwendig, nachdem im Zahlungsverkehr mit den Ländern der EZU die eingangs erwähnte Entspannung eingetreten ist und auch die Entwicklung des Zahlungsverkehrs mit den andern Ländern eine Lockerung als tragbar erscheinen lässt.

4. Finanzverkehr Die Normalisierung der Verhältnisse sowie die seit dem I.August 1955 in Kraft stehende monatliche Saldenverrechnung innerhalb der EZU auf Basis 75 Prozent Gold und 25 Prozent Kredit gestattete es, auch auf dem Gebiet des Finanzzahlungsverkehrs Erleichterungen einzuführen.

Bisher waren, von einigen Ausnahmen abgesehen, nur solche in der Schweiz domizilierte juristische Personen und Handelsgesellschaften als transferberechtigt anerkannt, die eine mehrheitlich schweizerische Beherrschung aufweisen.

Der Kreis der überweisungsberechtigten «schweizerischen Finanzgläubiger» wurde nun ausgedehnt auf alle juristischen Personen und Handelsgesellschaften mit Sitz in der Schweiz, indem das Erfordernis der mehrheitlich schweizerischen Beherrschung fallen gelassen wurde. Damit erfolgte eine Angleichung an die allgemein in den Mitgliedstaaten der Organisation für europäische wirtschaf th'che Zusammenarbeit (OECE) üblichen Zulassungskriterien für Finanztransfers. Die neue Eegelung gilt vorläufig nur für Überweisungen aus den OECE-Ländern. Bei den andern Staaten, wo der Finanzzahlungsverkehr mit unserem Lande noch bilateral geregelt ist, ist der Nachweis der mehrheitlich schweizerischen Beherrschung weiterhin erforderlich.
In Bestätigung der 1954 erlassenen provisorischen Vorschriften wurden die Auslandschweizer schweizerischerseits als transferberechtigt erklärt, allerdings unter den Voraussetzungen, dass sie bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung immatrikuliert sind und ihr Guthaben nicht auf die Währung des Wohnsitzstaates lautet. Die Auslandschweizer können sich somit insbesondere die Erträgnisse und vertraglichen Amortisationen- aus einem in einenv Drittlande gelegenen Guthaben (Einzelforderungen, Obligationen, Aktien usw.) im Wege des gebundenen Zahlungsverkehrs in die Schweiz überweisen lassen.

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5. Gebühren Die sich aus den Erleichterungen für die Verrechnungsstelle und die ermächtigten Banken ergebende Entlastung ermöglichte eine namhafte Senkung der zur Deckung ihrer Kosten erhobenen Gebühren. Die erleichterte Position der Schweiz in der EZU gestattete ferner, auch die zugunsten des Bundes erhobene Gebühr herabzusetzen. Die Gebühren wurden ab l. Mai 1956 wie folgt ermässigt : Tm dezentralisierten Zahlungsverkehr: Gebühr zugunsten der Verrechnungsstelle. . . von 2/8 Prozent auf 2 Promille Gebühr zugunsten der ermächtigten Banken . von % Prozent auf l Promille Gebühr zugunsten des Bundes im Zahlungsverkehr mit der EZU angeschlossenen Ländern . von 1/2 Prozent auf 2 Promille Im zentralisierten Zahlungsverkehr : Gebühr zugunsten der Verrechnungsstelle, ... . von 3/g Prozent auf 3 Promille Gebühr zugunsten des Bundes im Zahlungsver-.

kehr mit der EZU angeschlossenen Ländern . von */2 Prozent auf 2 Promille Im dezentralisierten Zahlungsverkehr beträgt somit heute die gesamte Gebührenbelastung noch 5 Promille gegenüber früher 7/8 Prozent. Für die Exporteure kommt die weitere Entlastung gegenüber früher hinzu, dass sie die Gebühr für die Ursprungsbescheimgung, da diese in der Eegel nicht mehr beigebracht werden muss, nicht mehr zu bezahlen haben und auch befreit sind von der Gebühr für die Kontingentsbescheinigung, soweit diese nicht mehr verlangt wird.

Die Erleichterungen erforderten einige Änderungen der gesetzlichen Erlasse über den gebundenen Zahlungsverkehr. So wurden im Bundesratsbeschluss vorn 12.Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs die Artikel 7 und 10 abgeändert und ergänzt. Im Bundesratsbeschluss vom 21. April 1953 über Gebühren und Kostenersatz im gebundenen Zahlungsverkehr wurden in Artikel l anstelle der früheren die neuen Gebührenansätze eingesetzt. Ferner wurden verschiedene Departementsverfügungen entsprechend angepasst.

Die Erleichterungen bedeuten einen wesentlichen Schritt in der Eichtung des Abbaues der Kontrollen. Sie sind eine erste Etappe auf dem Weg zu grösserer Freiheit zurück und schöpfen vorläufig die Möglichkeiten aus, die heute zufolge der verbesserten Kreditposition der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion und der allgemeinen Auflockerung des internationalen
Zahlungsverkehrs gegeben sind. An eine Aufhebung jeder Kontrolle des Zahlungsverkehrs ist leider nicht zu denken, solange das Ausland noch Devisenbeschränkungen aufrecht erhält.

Es darf nicht übersehen werden, dass das unter den Ländern der EZU geltende Zahlungssystem noch keineswegs die freie Konvertibilität der Währungen bedeutet. Solange der monatliche Saldenausgleich unter den Mitgliedstaaten und den der Union währungsmässig angeschlossenen Gebieten mit der Gewährung von Bundeskrediten verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr und die Kontrolle ihrer Einhaltung aufrechterhalten bleiben.

22 Eine Beihe von europäischen Ländern ist übrigens der EZU nicht angeschlossen und auch die überseeischen Länder nicht. Mit einer Anzahl dieser Länder muss der Zahlungsverkehr bilateral geregelt und weiterhin überwacht werden. Wenn einmal die Bestrebungen nach der Konvertibilität hin Ergebnisse zeitigen werden und der Abbau der Devisenbewirtschaftung im Ausland weitere Fortschritte machen wird, wird zu prüfen sein, welche Erleichterungen im gebundenen Zahlungsverkehr sich in einer weitern Etappe verwirklichen lassen.

Die etappenmässige Anpassung an die zu gewärtigende Entwicklung drängte sich, ganz abgesehen davon, dass der Wirtschaft alle nicht mehr unbedingt nötigen Formalitäten, Umtriebe und Kosten zu ersparen sind, sobald eine Möglichkeit dazu gegeben ist, insbesondere auch deshalb auf, weil beizeiten an die Konsequenzen gedacht werden muss, die ein Übergang zur Konvertibilität der Währungen, mit welchem die Kontrolle des Zahlungsverkehrs je nach dem Grad der erreichten Freiheit des Geldverkehrs, mehr oder weniger überflüssig werden wird, für unsere Kontrollorgane, vor allem für die Schweizerische Verrechnungsstelle, haben wird. Wenn es auch noch ungewiss ist, wann die Situation für den Schritt zur Konvertibilität reif sein wird, so muss doch damit gerechnet werden, dass in nicht zu ferner Zukunft eine Reihe von Ländern sich dazu entschliessen wird. Für diesen Fall müssen wir uns jetzt schon vorsehen. Durch schrittweise Vornahme der jeweils möglichen Lockerungen der Kontrollen, verbunden mit entsprechendem Personalabbau, kann vermieden werden, mit, dem Eintritt der Konvertibilität plötzlich vor der Notwendigkeit zu stehen, einen gegenüber der neuen Situation überdimensionierten Kontrollapparat und Personalbestand unter Umständen innert kurzer Frist abbauen zu müssen. In der gegenwärtigen Zeit der guten Beschäftigung wird ein sukzessiver Personalabbau bei der Verrechnungsstelle und den übrigen Kontrollorganen nicht aUzu grosse Schwierigkeiten machen, was sich aber unter Umständen rasch ändern kann. Die Inangriffnahme der etappenweisen Lockerung der Kontrollen war daher auch unter diesem Gesichtspunkt geboten.

U. Verkehi mit den einzelnen Ländern

l, Ägypten In Erweiterung der im Zusatzprotokoll vom 8. September 1954 getroffenen Vereinbarungen (vgl. L. Bericht) wurde auf Ersuchen der ägyptischen Regierung ein neues Kontingent von 5 Millionen Franken für Warenzahlungen über Konto «A» (Schweizerfranken) eröffnet. Nach dem schweizerisch-ägyptischen Abkommen vom 6. April 1950 haben alle Warenzahlungen grundsätzlich in ägyptischen Pfunden über Konto «B» zu erfolgen. Eine Ausnahme von dieser Regelung war aber insofern gerechtfertigt, als das erwähnte Sonderkontingent ausschliesslich für die Abwicklung von Zahlungen aus den alten, auf Schweizerfranken lautenden Verträgen für Lieferungen von Maschinen zu den Assuan-Kraftwerken verwendet wird.

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Aus Zahlungsbilanzgründen bat die ägyptische Eegierung im Sinne einer vorübergehenden Maasnahme im Februar 1956 neue Einfuhrvorsehriften erlassen, wonach der Gesamt-wert der Importe sich grundsätzlich nach dem Gesamtwert der Exporte richtet. Für das erste Halbjahr 1956 wurde die Einfuhr auf 50 Prozent der Ausfuhren im Jahre 1955 festgesetzt.

2. Argentinien Die in Buenos Aires eingeleiteten Verhandlungen-über die Neuregelung des schweizerisch-argentinischen Waren- und Zahlungsverkehrs wurden in Paris und Bern mit einem Sonderdelegierten der argentinischen Eegierung weitergeführt.

Aus den Pariser Besprechungen ergab sich eine Verständigung, die zur provisorischen Multilaterah'sierung des Zahlungsverkehrs zwischen Argentinien und Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz führte. Das provisorische multilaterale System ist auf den 2. Juli 1956 in Kraft getreten. Diese Eegelung behält für die Schweiz die im Bundesratsbeschluss vom 20. Juli 1951 über den Zahlungsverkehr mit Argentinien erlassene Einzahlungspflicht bei, ermächtigt aber die argentinischen Behörden, aus den gebundenen Konti «Argentinien» Beträge über den Mechanismus der EZU nach andern Mitgliedländern des multilateralen Systems zu transferieren und diese Konti durch Überweisungen aus solchen Ländern zu alimentieren.

Ein wesentlicher Fortschritt konnte dadurch erzielt. werden, dass Argentinien die Einfuhr von Uhren aus unedlem Metall freigegeben hat.

Es ist vorgesehen, in der zweiten Hälfte dieses Jahres mit einer argentinischen Delegation, die sich nach Europa begeben wird, bilaterale Verhandlungen über die definitive Verankerung des multilateralen Zahlungsverkehrs sowie andere hängige Probleme zu führen.

3. Deutschland A. Bundesrepublik Deutschland Der Warenverkehr hat in den ersten sechs Monaten des Jahres 1956 imVergleich zu der entsprechenden Zeitspanne des Vorjahres weiter zugenommen, wie aus den nachfolgenden Zahlen hervorgeht : In Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr

I.Halbjahr 1952 I.Halbjahr 1953 I.Halbjahr 1954 I.Halbjahr 1955 1. Halbjahr 1956

483,0 478,0 558,1 710,2 854,8

200,8 261,6 810,1 343,5 404,6

Der Steigerung der Einfuhr um 144,6 Millionen Franken steht ein Anwachsen der Ausfuhr um 61,1 Millionen Franken gegenüber. Im Verhältnis zur Gesamt-

24 einfuhr beträgt der Import aus Westdeutschland 24,11 Prozent; hinsichtlich des Exportes stellt sich das Verhältnis zur Gesamtausfuhr auf 13,94 Prozent.

Zu der weitgehenden Liberalisierung und den im grossen ganzen ausreichenden deutschen Einfuhrkontingenten für nicht liberalisierte Waren kam in jüngster Zeit ein teilweiser Abbau der für einzelne Warenkategorien übersetzten deutschen Zollschranken auf autonomer Basis im Eahmen des konjunkturpolitischen Programms der Bundesregierung. Die am 1. Juli dieses Jahres in Kraft getretene für den schweizerischen Export spürbarste Erleichterung bringt eine gestaffelte lineare Zollsenkung von 20 bis 25 Prozent derjenigen autonomen und vertraglich gebundenen Ansätze aus dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft, welche nicht bereits bis anhin von individuellen Zollsenkungsmassnahmen betroffen waren.

Es ist zu hoffen, dass sich der beabsichtigte Zweck der Förderung der Einfuhr in die Bundesrepublik auch in einem Anwachsen der schweizerischen Exportzahlen auswirkt. Das Ungleichgewicht in der Handelsbilanz dürfte sich damit verringerii.

Das Problem der Liquidation des alten schweizerisch-deutschen Clearings, auf das wir in ünsern Berichten schon mehrmals hingewiesen hatten, wurde in Fortsetzung der schon vor längerer Zeit begonnenen Verhandlungen nun endlich soweit bereinigt, dass der Abschluss eines Abkommens im Laufe des Monats Juli erwartet werden darf. Dieses bedarf nach seiner Unterzeichnung der Eatiükation und wird vorgängig den eidgenössischen Bäten zur Genehmigung vorgelegt werden.

B. Deutsche Demokratische Bepublik Im Hinblick auf den nach wie vor bestehenden vertragslosen Zustand hat sich auch in dieser Berichtsperiode der Warenverkehr zwischen der Schweiz und Ostdeutschland auf Kompensationsbasis oder gegen Bezahlung über die bestehenden Clearingkonti abgewickelt. Im Zusammenhang mit einer Änderung des ostdeutschen Aussenhandelregimes werden ostdeutscherseits neuerdings Ein- und Ausfuhrgeschäfte nur noch auf Clearingbasis zugelassen, 4. Frankreich Die dem französisch-schweizerischen Handelsabkommen vom 29. Oktober 1955 beigefügten Kontingentslisten A und B l (siehe unseren letzten Bericht), die nach dem alten französischen Zolltarif erstellt waren, wurden der von Frankreich ab I.Januar 1956 in Kraft gesetzten neuen Zollnomenklatur angepasst.
Die Besprechungen wegen der Erhöhung der französischen Zollansätze auf Uhren sind immer noch im Gang. Ebenso werden noch Gespräche geführt über das französische Einfuhrkontingent für schweizerische Farbstoffe.

Frankreich hat neue Liberalisierungsmassnahmen erlassen. Wir verweisen auf. die Veröffentlichung darüber im Schweizerischen Handelsamtsblatt 'Nr. 86 vom 13. April 1956. Anderseits hat die französische Ausgleichstaxe seit unserem

25 letzten Bericht für eine Beihe von Waren neue Abänderunger» (Herabsetzung oder Aufhebung) erfahren (siehe Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 180 vom 6. Juni 1956).

5, Iran Die schweizerische Ausfuhr nach Iran stieg auf Eekordhöho ; sie übertraf 1955 mit rund 20 Millionen Franken alle früheren Ergebnisse. .Obschon auch die iranischen Lieferungen nach der Schweiz etwas gesteigert werden konnten, war der gegenseitige Warenverkehr gleich wie im Vorjahr passiv für unseren Handelspartner. Ganz allgemein verursachten, zusammen mit anderen internen Gründen, die übermässigen iranischen Einfuhren des letzten Jahres eine rasch fortschreitende Verminderung der iranischen Devisen-Beserven, die anfangs Oktober zur vorübergehenden totalen Einstellung der Überweisungen nach dem Ausland führte. Im Verein mit der vorzeitigen Erschöpfung zahlreicher Einfuhrkontingente und trotz dem Vorhandensein relativ bedeutender FrankenDisponibilitäten auf den bei den ermächtigten Schweizerbanken eröffneten Irankonten, hatte diese Situation die plötzliche Entstehung namhafter kommerzieller Eückstände zur Folge. Deren endgültige Liquidierung erscheint nunmehr allerdings als gesichert, zumal sich die iranische Devisenbilanz inzwischen stark gebessert hat und vor kurzem die Eröffnung grösserer Einfuhrkontingente ermöglichte. Der weiteren Entwicklung unseres Handelsverkehrs mit Iran kann mit Zuversicht entgegengesehen werden.

Seit der Ende Oktober 1954 erfolgten Wiederaufnahme der Erdölförderung in Iran und dem darauffolgenden Wiederbeitritt dieses Landes zur Transferable Account Area, lässt die Schweiz - wie bereits zwischen 1950 und 1952 - die Begleichung gewisser wirtschaftlich besonders interessanter Exporte nach Iran über den gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet von Fall zu Fall zum offiziellen Kurs zu (vgl. Geschäftsbericht 1954). Diese zusätzliche Zahlungsmöglichkeit bildet die Ausnahme; sie tritt in Konkurrenz mit dem bestehenden, gemäss Beschluss vom 20.Mai 1949 autonom gebundenen Zahlungsverkehr mit Iran, dessen Kursgestaltung sie beeinflussen kann. Auf Vorschlag der Bank Melli Iran und um deren Bestreben, den gegenseitigen Waren- und Zahlungsverkehr zu erleichtern, nach Möglichkeit zu unterstützen, stimmte die Handelsabteilung Ende 1955 der Umwandlung zum offiziellen Kurs von Lg. 200 000 in Irankonto-Franken
zu. Der entsprechende Frankenbetrag wurde zulasten des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Sterlinggebiet den in der Schweiz unterhaltenen Irankonten der Bank Melli zugeführt. Diese kann zur Begleichung schweizerischer Warenforderungen und Dienstleistungen darüber verfügen.

,6. Israel Der Handelsverkehr zwischen der Schweiz und Israel wird zum Teil über eine schweizerische Privatfirma abgewickelt, die mit den israelischen Behörden eine Vereinbarung darüber getroffen hat. Danach werden israelischerseits Ein-

26 fuhrbewilljgungen für schweizerische Waren (mit einigen Ausnahmen) grundsätzlich nur erteilt, wenn sich der schweizerische Exporteur bereit erklärt hat, eine Prämie zu bezahlen, die zur Förderung des israelischen Exportes nach der Schweiz dienen soll. Da dieses Verfahren allgemein nicht befriedigt, wird versucht, auf zwischenstaatlicher Grundlage eine bessere Lösung zu finden.

Trotz diesen, aus der isrealischen Devisenlage heraus entstandenen Schwierigkeiten, hielt sich der schweizerische Export auch im Jahre 1955 auf beachtlicher Höhe (22,5 Millionen Pranken gegenüber 2l Millionen Franken ini Jahre 1954 und 86 Millionen Franken im Jahre 1958). Unsere Bezüge aus diesem Lande haben von 5,2 Millionen Franken im Jahre 1958 auf 7,5 Millionen Franken im Jahre 1954 und 7,7 Millionen Franken im Jahre 1955 zugenommen.

7. Norwegen Auf 1. Juli 1956 hat Norwegen 10 Prozent der bisher noch kontingentierten privaten Einfuhren zusätzlich liberatisiert. Der Liberalisierungsansatz steigt damit von bisher 75 Prozent auf 77,5 Prozent (Eohstoffe 88,4 Prozent, Fertigwaren 70,1 Prozent, Landwirtschaft 77,5 Prozent). Eine weitere Erleichterung ist im Ausbau des Globalquotensystems festzustellen. Es handelt sich hierbei um die generelle Genehmigung der Einfuhr bestimmter Waren im Eahmen von jährlich autonom festgesetzten Kontingenten, unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Erzeugnisse ihren Ursprung in einem Mitgüedstaat der EZU haben. In der Eeferenzperiode Juni 1955 bis Mai 1956 hielt sich die schweizerische Ausfuhr mit 51,8 Millionen Franken auf der ungefähr gleichen Höhe wie in der entsprechenden Zeitspanne des Vorjahres (52,4 Millionen Franken).

Demgegenüber vermochte die Einfuhr mit 22,7 Millionen Franken gegenüber 17,2 Millionen in der Vorjahresperiode von ihrem Eückstand einiges aufzuholen, was die Aktivität der bilateralen Handelsbilanz entsprechend verminderte. Da auch der Finanzverkehr im Eahmen der vertraglichen Eegelung befriedigend funktioniert, soll, wie schon in den Vorjahren, die Gültigkeitsdauer der in Kraft stehenden vertraglichen Vereinbarungen ohne materielle Änderungen um ein weiteres Vertragsjahr, d. h. bis zum 80. Juni 1957, verlängert werden.

8, Österreich Die dem Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bepublik
Österreich vom 15. September 1954 beigegebene Kontingentsliste für die Einfuhr schweizerischer Waren in Österreich ist auf Grund der damaligen 75prozentigen Einfuhrliberalisierung Österreichs aufgestellt worden. Da seither dieses Land die Liberalisierung auf rund 90 Prozent erhöht hat, lag es nahe, die bestehenden Kontingentsvereinbarungen der neuen Situation anzupassen.

Zu diesem Zweck haben vom 11. bis 22. Juni 1956 in Bern Besprechungen der schweizerisch-österreichischen gemischten Eegierungskommission stattgefunden. Es wurde dabei eine neue Kontingentsliste vereinbart, die ab l. August

27 1956 zunächst für ein Jahr in Kraft tritt, jeweils aber für weitere 12 Monate gelten soll, wenn nicht spätestens zwei Monate vor Ende des jeweiligen Vertragsjahres eine Kündigung erfolgt. Wenn auch in einzelnen der in der neuen Liste enthaltenen Positionen die zugunsten der österreichischen Inlandindustrie ausgeübte Schutzpolitik zum Ausdruck kommt, enthält sie doch verschiedene nicht unwesentliche Verbesserungen gegenüber dem bisherigen Zustand. Im ganzen genommen darf die neue Warenliste als befriedigend bezeichnet werden.

Im Finanzsektor wurde vereinbart, dass die schweizerischen und österreichischen Behörden zu gegebener Zeit die erforderlichen Massnahmen prüfen werden, um den Transfer derjenigen Finanzzahlungen nach der Schweiz zu erleichtern, die Österreich auf Grund der Beschlüsse der in Aussicht genommenen internationalen Konferenz der DOSAG (Donau-Save-Adria-Eisenbahngesellschaft) zu leisten hätte. Falls eine Vereinbarung zwischen dem ObligationärKomitee der DOSAG und Österreich über eine a-conto-Zahlung für das Jahr 1956 abgeschlossen wird, hat sich die Schweiz bereit erklärt, den Transfer über das schweizerisch-österreichische Zahlungsabkommen in gleicher Höhe und zu denselben Bedingungen zuzulassen, die für das Jahr 1955 galten. Schliesslich wurde die bestehende Eegelung über die Bedienung österreichischer Auslandsanleihen in der Schweiz durch Bestimmungen über den Transfer eines Teils der Dotation für die Regelung der Obligationen der 4prozentigen Anleihe 1890 «Kaiserin Elisabeth-Bahn» ergänzt.

Es wurde femer in Aussicht genommen, in absehbarer Zeit, voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres, Verhandlungen über die Liquidation der vor dem 9. Mai 1945 entstandenen Forderungen mit Österreich aufzunehmen.

9. Polen Auch in der Berichtsperiode hielt die leichte Besserung im gegenseitigen Warenverkehr an. Während die polnischen Lieferungen im gleichen Zeitabschnitt des Vorjahres 14,5 Millionen Franken ausmachten, erreichten sie für die ersten 6 Monate d. J. 17,5 Millionen Franken. Die schweizerische Ausfuhr dagegen ist von 16 auf 17,8 Millionen Franken gestiegen, wobei jedoch Polen nach wie vor die Tendenz verfolgt, für die weniger begehrten schweizerischen Produkte keine Devisenzuteilungen zu gewähren.

Im Zusammenhang mit Verhandlungen einer schweizerischen Delegation mit der
polnischen Eegierung über den Verkauf einer grösseren Anzahl schweizerischer, in Polen gelegener und nicht unter das schweizerisch-polnische Nationalisierungsabkommen vom 25. Juni 1949 fallender Liegenschaften konnte am 22, Juni in Warschau eine Vereinbarung über die Eegelung der zum Teil seit mehreren Jahren bestehenden Transferrückstände (Eüokwandererguthaben aus Mobiliaryerkäufen, Erlös aus Liegenschaftsverkäufen sowie Erträgnisse), die sich auf rund 1,06 Millionen Zlotys belaufen, getroffen werden.

28 10. Portugal

Nachdem mit Portugal die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden konnten, wurde im Zahlungsverkehr mit diesem Land ab l, Mai 1956 der dezentralisierte Zahlungsverkehr eingeführt. Damit ist nun der Zahlungsverkehr mit allen westlichen Ländern der Europäischen Zahlungsunion dezentralisiert.

Zugleich wurde durch den betreffenden Bundesratsbeschluss vom 24. April 1956 die Einzahlungspflicht, entsprechend der Begelung mit den andern Ländern der Europaischen Zahlungsunion, auf alle Zahlungen, mit Ausnahme der Überweisungen von Kapitalien und Kapitalerträgnissen, ausgedehnt.

11. Schweden In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Warenverkehr zwischen der Schweiz und Schweden im Zeichen des bereits mehrmals verlängerten-BahmenAbkommens vom 20. Juni 1951 weiterbin befriedigend entwickelte, sind beide Staaten erneut übereingekommen, die Gültigkeitsdauer dieses Abkommens ohne jede Änderung für ein weiteres Vertragsjahr, d. h. bis zum 31.Mai 1957, zu verlängern. Diese Verlängerung wurde durch einen am 9. Juni 1956 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Stockholm und dem Schwedischen Aussenministerium unterzeichneten Notenwechsel vorgenommen. Es ist beabsichtigt, im Verlaufe der neuen Vertragsperiode Besprechungen über eine Eevision des Warenaustausch-Abkommens aufzunehmen.

12. Spanien Der starke Frost im vergangenen Winter bewirkte in den letzten Monaten einen sehr erheblichen Ausfall bei unserer Agrumeneinfuhr aus Spanien. Dieser Ausfall traf uns umso stärker, als auch die letzte Ernte an Trockenfrüchten und Olivenöl sehr knapp ausgefallen war. Die gemischte Begierungskommission, die in der zweiten Hälfte Mai in Bern zusammenkam, hatte deshalb insbesondere Massnahmen zu prüfen, die geeignet erscheinen, die durch den Importausfall entstandene Anspannung im Zahlungsverkehr zu lockern. Die in Aussicht genommenen Massnahmen ermöglichen, auch für das laufende Jahr die Bestimmungen des Abkommens vom 27. November 1954 sowohl für den Waren- als auch für den Finanz- und Versicherungsverkehr aufrecht zu erhalten.

13. .Sterlinggebiet,

Irland bat als Folge seiner passiven Handelsbilanz eine Sonderimportabgabe eingeführt, die vorwiegend auf Konsumgütern erhoben wird und je nach Art der Ware 25 Prozent oder 37% Prozent beträgt. Die Frage, ob diese Massnahme sich im Bahmen der Liberalisierungsregeln der OECE rechtfertigen lasse, wird gegenwärtig in Paris geprüft.

Die neuseeländische Begierung hat eine Kevision des Zolltarifs angeordnet. Die inländischen Produzenten und Importeure sowie die ausländischen Lieferanten wurden eingeladen, ihre Begehren anzumelden.

29 Die im Januar und Juni von Pakistan bekanntgegebene multilaterale Einfuhrregelung für das Jahr 1956 weist ini Vergleich zum Vorjahr keine wesentlichen Änderungen auf.

Im Bahmen der im LI. Bericht erwähnten Vereinbarung betreffend Ausfuhr schweizerischer Textilien nach Pakistan gegen Übernahme amerikanischer Eohbaumwolle konnten bis Ende Juni 1956 für rund 4,3 Millionen Franken Baumwollgewebe und Baumvollstickereien geliefert werden. Damit ist die vertraglich vereinbarte Summe von l Million Dollar praktisch voll ausgenützt.

Es handelt sich hier bekanntlich um zusätzliche Ausfuhren, da die Artikel unter den geltenden Einfuhrvorschriften nicht oder nur in beschranktem Umfang zugelassen werden.

14, Tschechoslowakei Da sich der Warenaustausch zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei in der am 31.März 1956 abgelaufenen Vertragsperiode weiterhin befriedigend entwickelte, wurde durch einen Notenwechsel vom 8. Juni 1956 zwischen der Schweizerischen Gesandtschaft in Prag und dem tschechoslowakischen Aussenministerium vereinbart, die Gültigkeitsdauer der bisherigen Warenlisten A und B für neun Monate, d. h. vom I.April bis zum 31. Dezember 1956, zu verlängern. Pur diesen Zeitabschnitt werden demnach 9/12 der in den Warenlisten aufgeführten Kontingente zur Verfügung stehen. Die übrigen Bestimmungen bezüglich des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen den beiden Ländern bleiben unverändert in Kraft.

Der Warenverkehr konnte im vergangenen Vertragsjahr (I.April 1955 bis 31.März 1956) in beiden Eichtungen gesteigert werden; die Einfuhr erhöhte sich von 54,2 auf 58,7, die Ausfuhr von 42,6 auf 53,9 Millionen Franken.

Vorn I.April bis 80.Juni 1956 erreichten die Importe 8,1, die Exporte 13,9 Millionen Franken.

15. Türkei Die im letzten Bericht erwähnten technischen Besprechungen über den Transfer der vom 23.November 1953 bis 81. Januar 1956 entstandenen und noch nicht transferierten Forderungen führten am 31. Januar 1956 zu einer Verständigung. Die clearingmässige Deckung für diese ausstehenden Forderungen konnte inzwischen beinahe vollständig geschaffen werden. Mit dem Transfer dieser Bückstände wurde inzwischen begonnen.

In den ersten fünf Monaten 1956 erfuhr der Export eine starke Verminderung auf 12 Millionen Franken (Vorjahr 17,4) ; der Import sank von 8,5 auf 4,2 Millionen Franken. Die Aussichten
für die nächste Zukunft sind deshalb eher ungünstig.

16. Ungarn Im Warenverkehr hat sieh die Einfuhr aus Ungarn in den ersten sechs Monaten 1956 weiter günstig entwickelt. Mit 22,4 Millionen Franken liegt sie um

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11,6 Millionen Franken höher als in der Vergleichsperiode des Vorjahres. Anderseits erlitt die schweizerische Ausfuhr einen fühlbaren Eückgang um 4,5 Millionen Franken auf 8,8 Millionen Franken. Dieses Ungleichgewicht im Warenaustausch ist bedingt einerseits durch wesentliche Auszahlungen für schweizerische Dienstleistungen, insbesondere Frachten, und durch den vertraglich vorgesehenen Rückzug ungarischerseits früher eingeschossener freier Devisen.

Gestützt auf die vorstehende Berichterstattung stellen wir den Antrag, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 14. Juli 1956.

2701

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmann Der Vizekanzler : F.Weber

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

LIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 14. Juli 1956)

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02.08.1956

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