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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 1. bis 8. Februar 1956 Kuba. Herr Ramón L. B on a che a S a r d u y ist in Bern angekommen und hat seinen Posten als Geschäftsträger ad intérim angetreten.

Sowjetunion. Herr Alexandre I. O v s i a n i k o v wurde dieser Botschaft als Botschaftsrat zugeteilt.

Vereinigte Staaten von Nordamerika. Fräulein Herma Plummer, Attaché, gehört dieser Botschaft nicht mehr an.

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Abgeltung der Besatzungsschäden in der Bundesrepublik Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland ist am 4. Dezember 1955 ein Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden in Kraft getreten. Darunter fallen solche Schäden, die in der Zeit vom 1.August 1945 bis zum 5.Mai 1955 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder von Westberlin durch amerikanische, britische oder französische Besatzungsorgane verursacht worden sind.

Das neue Gesetz gestattet unter gewissen Voraussetzungen die Überprüfung von Fällen, in denen bisher keine oder eine nur ungenügende Entschädigung ausbezahlt wurde. Überprüfungsgesuche sind bis zum 3.Juni 1956 beim deutschen Amt für Verteidigungslasten, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist, einzureichen. Interessenten können beim Politischen Departement in Bern ein Merkblatt mit näheren Angaben beziehen.

B e r n , den 16.Februar 1956.

Eidgenössisches Politisches Departement

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Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1956

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1956

Januar 1956

50,740

10,946

61,686

Januar 1955

42,961

10,529

--

Monat

Total 1955

--

53,490

Mehreinnahmen

8,196 --

Mindereinnahmen

430

Reglement über

die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Instrumentenoptikerberuf (Vom 30. Dezember 1955)

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Artikel 5, Absatz l, Artikel 13, Absatz l, Artikel 19, Absatz l, und Artikel 39, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930, über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Artikel 4, 5, 7 und 29 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932/ 25. April 1950, erlässt nachstehendes Eeglement über die Lehrlingsausbildung und Lehrabschlussprüfung im Instrumentenoptikerberuf.

C

I. Lehrlingsausbildung 1. Lehrverhältnis Art. l Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer 1 Berufsbezeichnung: Instrumentenoptiker.

2 Die Dauer der Lehrzeit beträgt 8 Jahre.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Artikel 19, Absatz 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

4 Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2

Anforderungen an den Lehrbetrieb Instrumentenoptiker-Lehrlinge dürfen nur in Betrieben ausgebildet werden, die sich mit der Herstellung von optischen Teilen, wie Linsen und Prismen befassen, und welche die für die Ausübung des Berufes notwendigen Werkzeuge und Einrichtungen besitzen.

1

431 2

Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen gemäss Artikel 8 des Bundesgesetzes.

Art. 8 Höchstzahl der Lehrlinge Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit l gelernten Instrumentenoptiker tätig ist, darf jeweilen einen Lehrling zur Ausbildung annehmen. Ein zweiter Lehrling darf seine Probezeit antreten, wenn der erste zwei Jahre seiner vertraglichen Lehrzeit bestanden hat. Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 2-5 gelernte Instrumentenoptiker tätig sind,, dürfen gleichzeitig zwei und Betriebe, in denen neben dem Meister ständig 6-10 gelernte Instrumentenoptiker beschäftigt sind, gleichzeitig drei Lehrlinge ausbilden. Auf jede weitere ganze oder angebrochene Gruppe von 5 ständig beschäftigten gelernten Instrumentenoptikern darf je ein weiterer Lehrling zur Ausbildung angenommen werden.

2 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich der Lehrantritt möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilt.

3 Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, insbesondere beim Fehlen einer geeigneten Lehrstelle, kann die zuständige kantonale Behörde im 'Einzelfalle vorübergehend eine Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

1

2. Lehrprogramm für die Ausbildung im Betrieb

Art. 4 Allgemeine Richtlinien 1 Dem Lehrling sind beim Antritt der Lehre ein eigener Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen.

2 Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen und über die bei den verschiedenen Arbeiten auftretenden Unfallgefahren aufzuklären. Er ist zu Eeinlichkeit, Ordnung, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit sowie zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

3 Während der Lehrzeit hat der Lehrling ein Arbeits-Tagebuch zu führen.

4 Die nachstehend angeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind soweit notwendig zu wiederholen.

Art. 5 Praktische Arbeiten Erstes Lehrjahr Sägen von Glas auf bestimmte Dicken und Grossen. Planschleifen von Platten. Teilen mit Glasschneider, Zwicken und Bröckeln von Rohlingen. Kitten

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von Bohlingen zu Bollen. Bundieren der Bollen. Vorschruppen der runden Bohlinge zu Linsen. Nachschleifen der Linsen auf 0,5 Prozent Badiusgenauigkeit und eine Dickentoleranz von +_ 0>05 mm. Schleifen und Polieren von einzelnen Linsen von Hand an Trittbänken.

Zurichten von Glas für Prismen. Vorschleifen auf Winkel und Dicke. Facettieren, Bundieren, Schleifen und Justieren von Prismen auf vorgeschriebene Genauigkeit mit Winkelmessapparat und mit Autokollimationsinstrumenten.

Mithelfen bei Arbeiten, die nicht eine höhere Präzision verlangen wie Lupen, Deckgläser, Brillengläser.

Zweites Lehrjahr Herstellen der Kitte und Polierpeche. Einschleifen und Justieren von Schalen. Ein- und Auskitten sowie Einlegen von Linsen. Schleifen und Polieren von Linsen und Prismen nach Probeglas. Zentrieren von Linsen. Bearbeiten grösserer Werkstücke auf der Maschine. Herstellen von Mikro-Linsen. Mithelfen beim Instandhalten der Werkzeuge und Maschinen.

Drittes Lehrjahr Herstellen von planen und sphärischen Probegläsern, von Einzellinsen und ganzen Objektivsätzen, von grössern und schwierigeren Werkstücken (AstroObjektive, Planparallelplatten). Verkitten von Linsen. Weiteres Ausbilden im Peinschleifen von Prismen nach Winkel und Probeglas. Ausführen von Messungen mit dem Präzisionsgoniometer. Nacharbeiten von Werkstücken, die maschinell nicht mehr mit der verlangten Genauigkeit herstellbar sind.

Art. 6 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling durch den Lehrmeister folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: Allgemeine Fachkenntnisse. Die verschiedenen Glassorten, Kitt-, Schleif- und Poliermaterialien (Herkunft, Herstellung, Verarbeitung, Verwendung). Die Handwerkzeuge und Maschinen. Die verschiedenen Messgeräte. Die Messverfahren und ihre Genauigkeit bei Plan- und sphärischen Flächen.

Besondere Fachkenntnisse. Grundbegriffe der Optik mit besonderer Berücksichtigung der Befraktion (Linsen- und Prismenformen, Brechungsgesetz, Linsenfehler und ihre Korrektur, Spektrum; zeichnerische Darstellung des Strahlenganges, Demonstrationen). Die Elemente der Instrumentenkunde, soweit diese für den Bau von optischen Instrumenten notwendig sind (Sphärometer, Apparate zur Prüfung von Prismen und Planparallelplatten). Das Auge und die Brille. Linsensysteme, Fernrohr- und photographische Objektive, Okulare.

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II. Lehrabschlusspriifung 1. Durchführung der Prüfung

Art. 7 Allgemeines 1 Durch die Lehrabschlussprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

2 Die Prüfung wird von den Kantonen durchgeführt. Sie zerfällt in zwei Teile: o. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (praktische Arbeiten und Berufskenntnisse) ; fc. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Eechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

3 Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich, mit Ausnahme von Artikel 16, ausschliesslich auf die Prüfung in den berufskundlichen Fächern, während sich die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach den Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde richtet. Die Bestimmungen von Artikel 10-14 gelten als Mindestanforderungen.

Art. 8 Organisation der Prüfung 1 Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Materialien, Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge in gutem Zustand zur Verfügung zu stellen.

2 Die Aufgaben für die Prüfungsarbeiten sind demi Kandidaten erst beim Beginn der Prüfung auszuhändigen. Sie sind ihm, soweit notwendig, zu erklären.

Art. 9 Experten 1 Für jede Prüfung sind genügend Fachleute als Experten zu ernennen.

In erster Linie sind Teilnehmer von Expertenkursen zu berücksichtigen.

2 Die Experten haben dafür zu sorgen, dass sich der Prüfling auf allen Arbeitsgebieten während einer angemessenen Zeit betätigt, damit eine vollständige Beurteilung der vorgeschriebenen Berufsarbeiten möglich ist.

3 Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Er hat während der Prüfung die nötigen Aufzeichnungen über, seine Beobachtungen zu machen.

4 Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat stets durch zwei Experten zu erfolgen.

5 Die Experten haben den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise .zu behandeln. Allfällige Bemerkungen sind sachlich anzubringen.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. II.

80

434

Art. 10

Prüfungsdauer Die Prüfung in den berufskundlichen Fächern dauert ungefähr 2% Tage.

Davon entfallen auf a. die praktischen Arbeiten ungefähr 18 Stunden; b. die Berufskenntnisse einschliesslich Fachzeichnen ungefähr 2 Stunden.

2. Prüfungsstoä Art. 11

Arbeitsprüfung Jeder Prüfling hat aus einem Stück Eohglas eine der nachfolgenden Arbeiten auszuführen: Ein Probeglaspaar von 20 bis 90 mm Durchmesser und 15 bis 300 mm Eadius, weiss passend, nach Muster oder mit einer Eadiengenauigkeit von +_ 0,01 mm (Sphärometer), oder ein Prisma von 45° und ungefähr 30x30 mm Grosse, Winkelgenauigkeit 30", je nach Lehrbetrieb fertig fein justiert oder Flächen nach Probeglas passend (max. % Eing), oder eine plankonvexe Linse von ungefähr 35 mm Durchmesser, Dickentoleranz +_ 0,1 mm, Flächengenauigkeit +_ 2 Einge, Durchmessertoleranz Q 05 mm und ein Prisma von ungefähr 30 x 30 mm Grosse, Winkelgenauigkeit l', Flächen nach Probeglas passend +_ l Eing, oder ein Achromat von 20 bis 60 mm Durchmesser, bestehend aus einer Positivlinse (Form plankonvex) und einer Negativlinse (meniskenförmig) ; Dickentoleranz der Linsen +_ 0,05 mm, Durchmessertoleranz _ Q 05 mm Flächengenauigkeit +_ % Eing nach Probeglas passend.

Art. 12 Prüfung in den Beruf skenntnissen Die Prüfung in den Berufskenntnissen ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf die folgenden Gebiete: 1. Material- und Werkzeugkenntnisse. Eigenschaften, Beurteilung, Herkunft, Verwendung und Bearbeitung der im Instrumentenoptikerberufe gebräuchlichsten Werkstoffe und Handelserzeugnisse, wie technisches und optisches Glas, Kitte, Schleif- und Poliermittel, Metalle. Verwendung, Behandlung und Unterhalt der Werkzeuge, Maschinen, Kontroll- und Mess-

485 gerate, wie Sphäro- und Goniometer, Apparate und Instrumente. Das Zentrieren. Die Linsenfehler und ihre Korrektur. Die vorkommenden Linsenformen. Arbeitsmethoden und Arbeitstechniken. Vorschriften der Unfallverhütung.

2. Besondere Fachkenntnisse. Physikalische und geometrische Optik.

Kenntnisse über die Natur und die Fortpflanzung des Lichtes. Grundgesetze der Spiegelung, Brechung, Absorption, Abbildung. Das achroma. tische Prisma und die achromatische Linse. Begriff der Vergrösserung. -Erklärung der Bildentstehung durch Spiegel und Linsen mit zeichnerischen Darstellungen. Der Photo- und der Projektionsapparat, das Stereoskop, ihr optischer Aufbau und ihre Anwendung. Geodätische und topographische Instrumente.

. .

8. Fachzeichnen. -Skizzieren einer Linse oder eines Prismas mit allen Massangaben oder zeichnerische Bestimmung des Linsenbildes.

3. Beurteilung und Notengebung

Art. 18 Beurteilung der Arbeitsprüfung 1 . Bei der Beurteilung der Arbeiten sind Güte, Zweckmässigkeit, fachgemässe Ausführung, Genauigkeit und die angewandte Zeit zu- berücksichtigen.

2 Die Prüfungsarbeiten werden in folgende Positionen aufgeteilt, wobei die Erteilung der Noten nach Artikel 15 dieses Eeglementes zu erfolgen hat.

Pos. 1. Allgemeine Ausführung (Sägen, Schruppen, Feinschleifen, Polieren, Facettieren) ; » 2. Winkelgenauigkeit (Justieren) bzw. Zentrieren; » 8. Güte der Flächen (Interferenzgenauigkeit) ; » 4. Sauberkeit der Oberflächen; » 5. Masshaltigkeit.

Art. 14 Beurteilung der Beruf skenntnisse Jede einzelne der nachstehenden Positionen ist gesondert zu beurteilen.

Pos. 1. Material- und Werkzeugkunde; » 2. Besondere Fachkenntnisse; » 3. Fachzeichnen.

Art. 15 Notengebung 1 Für jede Position der Arbeitsprüfung und für jede Position der Prüfung in den Berufskenntnissen ist eine Note nach folgender Abstufung zu erteilen:

436 Eigenschaften dei Leistung:

Beurteilung:

Note:

Qualitativ und quantitativ vorzüglich sehr gut l Gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut ' 2 Trotz gewisser Mängel noch brauchbar genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Instrumentenoptiker zu stellen sind, nicht entsprechend ungenügend 4 Unbrauchbare oder nicht ausgeführte Arbeit unbrauchbar 5 2 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» oder «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 oder 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

3 Die Note in der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen bildet je das Mittel aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen und ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

, 4 Auf Einwendungen des Prüflings, er sei in einzelne grundlegende Arbeitsgebiete nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Art. 16

Prüfungsergebnis Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Sie wird aus den folgenden drei Noten ermittelt, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note in der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen; Mittelnote in den geschäftskundlichen Fächern.

2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (*4 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle ohne Berücksichtigung eines Bestes zu berechnen.

3 Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 8,0 nicht überschreitet.

4 Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung, so haben die Experten genaue Angaben über ihre Feststellungen in das Notenformular einzutragen, das unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen ist.

1

Art. 17

Fähigkeitszeugnis Wer die Lehrabschlussprüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, das seinen Inhaber berechtigt, sich als gelernten Instrumentenoptiker zu bezeichnen.

487

III. Inkrafttreten Art. 18 Dieses Eeglement ersetzt diejenigen vom 23. Dezember 1936 und tritt am I.März 1956 in Kraft.

Bern, den SO.Dezember 1955.

Eidgenössisches 2439

Volksmrtschaftsdepartement: Holenstein

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Artikel 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden : A. Schneidermeister Aeberhard Rudolf, in Basel Helbling Josef, in Weinfelden Hutter Josef, in Luzern Hutter Alex, in Aarau

Lötscher Theodor, in Grosshöchstetten Looser Fritz, in Wald (ZH) Sager Hugo, in Luzern

B. Zimmermeister Aider Werner, in Braunwald Borer Paul, in Basel Brèitenmoser Hans, in Pratteln Flühmann Willi, in Wilderswil Frefel Josef, in Oberwil-Henggart Pritsche Albert, in Zürich Gasser Paul, in Bern/Papiermühle Gehri Hans-Rudolf, in Vinelz Hasler Franz, in Neudorf Humbel Hugo, in Untersiggenthal Keller Theodor, in Küsnacht ZH

Kronig Walter, in Glis bei Brig Kubier Buedi, in Männedorf Kündig Hans, in Pratteln Peter Werner, in Hilterfingen Raschle Hans, in Nürensdorf Ribi Hans, in Lyss Ringgenberg Reinhard, in Muttenz Steingruber Hans, in Urnäsch Süess Willi, in Oberhofen am Thunersee Wegmüller Hans-Ulrich, in Selzach-Haag Zehnder Edwin, in Winterthur-Hegi

Bern, den 2.Februar 1956.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für berufliche Ausbildung

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1956

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.02.1956

Date Data Seite

429-437

Page Pagina Ref. No

10 039 317

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