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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 31. Januar 1956)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 14. November 1955 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung (im folgenden «Abkommen» genannt) zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. Allgemeines 1. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenversicherung hat sich die Frage des Abschlusses eines Sozialversicherungsabkommens mit dem Grossherzogtum Luxemburg wiederholt gestellt.

Wenn auch die beiderseitigen Kolonien zahlenmässig nicht sehr bedeutend sind (nach den letzten uns zur Verfügung stehenden Zahlen leben rund 250 Schweizer in Luxemburg und etwa 550 Luxemburger in der Schweiz), so war es dennoch für beide Staaten besonders wichtig, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln: für die Schweiz deshalb, weil die Schweizer nur durch den Abschluss eines Staatsvertrages auch ausserhalb des luxemburgischen Staatsgebietes in den vollen Genuss der in der luxemburgischen Sozialversicherung erworbenen Rechte gelangen können; für das Grossherzogtum Luxemburg wegen der zum Teil die Rechte der Ausländer empfindlich einschränkenden Klauseln der schweizerischen Sozialgesetzgebung.

2. Die offiziellen Verhandlungen zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversiche-

144 rung, und einer luxemburgischen Delegation, geleitet von Herrn A.Kayser, Präsident des Sozialversicherungsamtes, wurden am 20. und 21. Mai in Bern und vom 28. Juli bis S.August 1955 in Luxemburg geführt. Die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte am 14. November 1955 in Bern und wurde schweizerischerseits durch Herrn Direktor Dr. A.Saxer, luxemburgischerseits durch Herrn Nicolas Biever, Minister für Arbeit und soziale Sicherheit, vollzogen.

3. Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters3 und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Betriebsunfälle, Nichtbetriebsunfälle und Berufskrankheiten, luxemburgischerseits auf die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten.

Entsprechend der heutigen allgemeinen Tendenz auf dem Gebiete der zwischenstaatlichen Sozialversicherung ist auch im vorliegenden Abkommen der Grundsatz der Gleichbehandlung weitgehend verwirklicht worden. So sieht Artikel 2 des Abkommens vor, dass, soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist, die schweizerischen und luxemburgischen Staatsangehörigen in den Kechten und Pflichten aus den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen einander gleichgestellt sind.

B. Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung I. Die luxemburgische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung Das luxemburgische Sozialversicherungssystem darf, in seiner heutigen Form, als eines der bestausgebauten und hochwertigsten in Europa betrachtet werden. Zum bessern Verständnis der Probleme, die sich hinsichtlich der luxemburgischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung für die Schweiz stellen, wie auch für die Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit dieser Versicherung, scheint es zweckmässig, diese vorerst einer kurzen Darstellung zu unterziehen.

Die luxemburgische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung gliedert sich in die Angestellten-, die Arbeiter-, die Bergarbeiter- und die Handwerkerversicherung. Da der Versicherung der Bergarbeiter für die Schweiz eine untergeordnete Bedeutung zukommt, werden wir uns im folgenden auf die Zweige der Angestellten-, Arbeiter- und Handwerkerversicherung beschränken.

1. Der Kreis der Versicherten Grundsätzlich sind alle auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder
Lehrverhältnisses gegen Entgelt (in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Bergbau) in Luxemburg beschäftigten Personen, ohne Bücksicht auf die Höhe des Entgeltes und auf ihre Staatszugehörigkeit, obligatorisch gegen die Folgen von Alter, Tod und Invalidität versichert. Das gleiche gilt für sämtliche in Luxemburg ansässigen selbständigen Handwerker. Zudem hat jeder, gleichgültig ob tir oder Ausländer, die Möglichkeit, sich freiwillig weiter zu versichern, wenn

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er aus der Versicherungspflicht ausscheidet, sofern er während mindestens 8 Monaten pflichtversichert war. Endlich können Personen, die nicht der Versicherungspflicht unterstehen, unter bestimmten Voraussetzungen sich freiwillig versichern (sog. Selbstversicherung).

2. Die Beiträge In der Angestellten- und Arbeiterversicherung betragen die Beiträge 10 Prozent des Lohnes, wobei je 5 Prozent zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gehen. Die Beiträge werden solange geschuldet, als die entlöhnte Beschäftigung andauert, und zwar auch dann, wenn der Versicherte schon eine Pension (Alters- oder Invalidenpension) bezieht. Die Beiträge, die von Alterspensionsberechtigten bezahlt werden, tragen zwar nicht zur Erhöhung der Alterspension bei, werden aber bei endgültiger Aufgabe der Erwerbstätigkeit zurückerstattet. Dagegen bewirken die vom Bezüger einer Invalidenpension bezahlten Beiträge eine Erhöhung der Alters- bzw. der Hinterlassenenpensionen.

In der Handwerkerversicherung bezahlen die Versicherten nach Einkommensklassen abgestufte Beiträge, und zwar 250 lux. Franken monatlich bei einem jährlichen Einkommen unter 45 000 lux. Franken, 320 lux. Franken bei einem Einkommen von 45 000 lux. Franken. bis 60 000 lux. Franken und 425 lux. Franken bei einem Einkommen über 60 000 lux. Franken. Nach dem derzeitigen offiziellen Kurs von 100 lux. Franken gleich 8,75 Schweizer Franken beträgt demnach der jährliche Beitrag der Handwerker 262,50 Schweizer Franken bei einem Einkommen unter 3937,50 Schweizer Franken ; 336 Schweizer Franken bei einem Einkommen zwischen 3937,50 Schweizer Franken und 5250 Schweizer Franken und 446,25 Schweizer Franken bei einem solchen über 5250 Schweizer Franken.

3. Die Leistungen In den drei betrachteten Versicherungen bestehen die Leistungen aus Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenpensionen (Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen). Daneben ist für die Bezüger von Alters- und Invalidenpensionen ein besonderer Zuschuss für jedes Kind unter 18 Jahren vorgesehen.

Endlich werden unter bestimmten Voraussetzungen Pensionen für Mütter und Geschwister ausgerichtet.

a. Die Voraussetzungen für den Leistungsbezug Die Alterspensionen werden in der Angestelltenversicherung an Männer mit Vollendung des 65. Altersjahres, an Frauen mit Vollendung des 60. Altersjahres ausgerichtet. Unter
besonderen Voraussetzungen (Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit und Erfüllung einer mindestens 15jährigen Wartezeit) können die Altersrenten an Männer schon mit 60 Jahren und an Frauen schon mit 55 Jahren gewährt werden. - In der Arbeiterversicherung werden die Alterspensionen an Männer und Frauen mit Vpllendung des 65. Altersjahres aus-

146 gerichtet. Bei 40jähriger Zugehörigkeit zur Versicherung kann die Alterspension schon vom 62. Altersjahr an bezogen werden.

In der Handwerkerversicherung werden die Altersrenten den Männern mit 65 Jahren und den Frauen mit 62 Jahren gewährt.

Um Anspruch auf eine Invalidenpension zu haben, muss der Versicherte wegen Krankheit oder Invalidität nicht mehr imstande sein, einen Drittel dessen zu verdienen, was ein Erwerbstätiger in gleichen Verhältnissen normalerweise verdient. Die Invalidenpension wird automatisch in eine Altersrente umgewandelt, sobald der Versicherte das für den Bezug einer Altersrente vorgeschriebene Alter erreicht.

Neben dem Eintritt des Versicherungsfalles müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Anspruch auf eine Leistung besteht: Einmal muss die Wartezeit, d. h. die gesetzlich vorgeschriebene Versicherungsdauer, erfüllt sein. Diese beträgt für die Alterspension 5 Jahre in der Angestellten- und Handwerkerversicherung und 10 Jahre in der Arbeiterversicherung. Für die Invalidenpensionen beträgt sie in allen drei Versicherungen 5 Jahre. Für die Hinterlassenenpensionen beträgt die Wartezeit in der Angestelltenversicherung 40 Monate, in der Arbeiter- und der Handwerkerversicherung 5 Jahre. Bemerkenswert ist, dass die Invaliden- und Hinterlassenenpensionen unabhängig von der Versicherungsdauer gewährt werden, wenn die Invalidität oder der Tod zufolge eines Arbeitsunfalles eintritt. Während die Ausländer in der Angestellten- und der Handwerkerversicherung den luxemburgischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, schreibt die Arbeiterversicherung für die Ausländer für alle Leistungsarten eine Wartezeit von 10 Jahren vor.

Sodann muss die A n w a r t s c h a f t erhalten sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Zeit zwischen dem Eintritt in die Versicherung und dem Versicherungsfall zu zwei Dritteln mit «Versicherungstagen» gedeckt ist. Da das Versicherungsjahr nach luxemburgischem Eecht 270 Tage zählt, bedeutet dies, auf das Kalenderjahr bezogen, dass die Anwartschaft durchschnittlich dann erfüllt ist, wenn mindestens für das halbe Kalenderjahr (180 Tage) Beiträge entrichtet worden sind. Ist diese Mindestbeitragsleistung nicht erfüllt, so erlischt die Anwartschaft und damit der Leistungsanspruch. Diese strenge Eegelung ist dadurch gemildert worden, dass bei
Ausscheiden aus der Versicherungspflicht die Versicherung freiwillig weitergeführt werden kann und dass bei späterem Wiedereintritt in die Versicherung die frühere Anwartschaft nach Erfüllung einer neuen, verhältnismässig kurzen Wartefrist wieder auflebt.

fc. Die Höhe der Leistungen Die Alters- und Invalidenpensionen setzen sich aus einem Grundbetrag und einem jährlichen Steigerungsbetrag zusammen. Der Grundbetrag wird zur Hauptsache vom Staat und den Gemeinden getragen, während der Steigerungsbetrag ganz zu Lasten der Pensionskassen geht.

Der jährliche Grundbetrag beträgt 15 000 lux. Franken (1312,50 Schweizer Franken) in der Angestellten- und Arbeiterversicherung und 12 000 lux. Franken

147 (1050 Schweizer Pranken) in der Handwerkerversicherung. Der jährliche Steigerungsbetrag beträgt in der Angestelltenversicherung 16 Prozent der gesamten auf dem Beitragskonto eingetragenen Beiträge, in der Arbeiterversicherung 1,8 Prozent des Totais der Gehälter vor 1946 und 1,6 Prozent des Totais der Gehälter seit 1946, was wiederum 16 Prozent des Beitragstotals entspricht. In der Handwerkerversicherung beträgt der Steigerungsbetrag für jeden Monatsbeitrag des Versicherten je nach Einkommensklasse 27 lux. Franken, 34 lux.

Pranken und 46 lux. Franken. Der Kinderzuschuss beläuft sich in der Arbeiterversicherung auf 1200 lux. Franken (105 Schweizer Franken) und in der Angestelltenversicherung auf 3200 lux. Franken (280 Schweizer Franken). Es hält schwer, über die tatsächliche Höhe der Pensionen Angaben zu machen, da ein wesentlicher Teil dieser Leistungen von der Höhe der einbezahlten Beiträge bzw. des erzielten Arbeitsverdienstes abhängig ist. In der Angestellten- und Arbeiterversicherung schreibt das Gesetz vor, dass die Alters- und Invaliden. pension mindestens 20 000 lux. Franken (1750 Schweizer Franken) und höchstens fünf Sechstel des Mittels der Entlöhnung der fünf günstigsten Versicherungsjahre betragen darf. Nach einer Statistik von 1954 betrugen die Alters- und Invalidenpensionen durchschnittlich 29 500 lux. Franken (2581,25 Schweizer Franken) in der Arbeiterversicherung und etwa das Doppelte in der Angestelltenversicherung. Nach neuesten Angaben der luxemburgischen Behörden werden indessen diese Zahlen heute bereits beträchtlich überschritten. So sind heute jährliche Pensionen im Gegenwert von 5000 Schweizerfranken in der Arbeiterversicherung und von 7000-8000 Schweizerfranken in der Angestelltenversicherung keine Seltenheit mehr. In diesem Zusammenhange ist zu erwähnen, dass die Leistungen kraft gesetzlicher Vorschrift automatisch dem veränderten offiziellen Lebenskostenindex angepasst werden.

Die Witwenpensionen betragen in der Angestellten- und Arbeiterversicherung rund zwei Drittel, in der Handwerkerversicherung die Hälfte der Altersbzw. Invalidenpension, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder Anspruch hätte erheben können. Die Waisenpension entspricht in der Angestellten- und Arbeiterversicherung rund einem Drittel, in der Handwerkerversicherung einem Viertel der entsprechenden
Alters- oder Invalidenpension.

,4. Vergleich mit der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Vergleichen wir die luxemburgische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung mit der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, so stellen wir im wesentlichen folgendes fest : Das luxemburgische Versicherungssystem hat den Vorzug, dass es neben den Kisiken des Alters und des Todes auch das Eisiko der Invalidität deckt.

Es stellt somit hinsichtlich der gedeckten Risiken eine umfassende Versicherung "dar. Der Kreis der Versicherten ist enger als derjenige der schweizerischen Versicherung. Indessen ist der Rahmen einer Klassenversicherung durch die Mög-

148 lichkeit der freiwilligen Selbst- und Weiterversicherung nicht unwesentlich erweitert worden. Die Altersgrenze liegt für die Frauen in der Hegel tiefer als in der schweizerischen Versicherung. Dagegen kennt Luxemburg keine EhepaarAltersrente. Luxemburg besitzt eine mit dem schweizerischen System vergleichbare Witwen- und Waisenversicherung. Die Leistungen der luxemburgischen Versicherung sind bei kurzer Versicherungsdauer denjenigen der schweizerischen Versicherung nicht ganz ebenbürtig; dagegen sind sie dieser nach langer Versicherungsdauer überlegen. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass der Beitragssatz in Luxemburg wesentlich höher als in der Schweiz (10 statt 4 Prozent) ist. Endlich ist die automatische Anpassung der Leistungen an , die veränderten Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.

Wägen wir die luxemburgische und die schweizerische Versicherung gegeneinander ab, so können wir alles in allem eine ungefähre Gleichwertigkeit feststellen, wobei wir den Nachteil des engeren Versichertenkreises der luxemburgischen Versicherung durch den Vorteil der umfassenderen Eisikodeckung als auf gewogen erachten.

II. Der Inhalt des Abkommens 1. Der Leistungsanspruch a. Stellung der luxemburgischen Staatsangehörigen in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Ordentliche Eenten Die luxemburgischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles - insgesamt während mindestens 5 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder - insgesamt während 10 Jahren - davon mindestens 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

Ebenso sollen die Hinterlassenen eines luxemburgischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben (Art. 7, Abs. l und 2 des Abkommens).

Ferner wird in Aussicht genommen, die Kürzung der Eenten um einen Drittel gemäss Artikel 40 des AHV-Gesetzes fallen zu lassen
(Schlussprotokoll Ziffer 3, lit. a).

Übergangsrenten Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist schweizerischerseits auch auf die* Ubergangsrenten ausgedehnt worden. Der Einbezug dieser Eenten war insofern

149 gegeben, als Luxemburg bei Einführung seiner Sozialversicherung einer Übergangsordnung vorgesehen hatte, wonach luxemburgische Staatsangehörige, die wegen ihres vorgerückten Alters die gesetzliche Mindestbeitragsdauer nicht mehr erfüllen konnten, dennoch Anspruch auf eine besondere Alters-, Invalidenoder Waisenpension hatten, sofern der Versicherte in den der Einführung der Versicherung unmittelbar vorangehenden zehn Jahren während mindestens fünf Jahren eine Versicherungspflichtige Beschäftigung in Luxemburg ausgeübt hatte. Die Vorteile dieser Übergangsordnung sind seinerzeit auch auf ausländische Staatsangehörige ausgedehnt worden, die in den der Einführung der Versicherung unmittelbar vorangehenden zehn Jahren in Luxemburg wohnhaft waren. Dementsprechend werden die schweizerischen Übergangsrenten den luxemburgischen Staatsangehörigen auch nur dann gewährt, wenn sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches neben den allgemeinen Voraussetzungen des AHV-Gesetzes die gleichen Aufenthaltsbedingungen, wie sie von der luxemburgischen Übergangsordnung verlangt werden, erfüllen (Protokoll Ziffer 4, Abs. 1). Die Übergangsrenten werden nur solange gewährt, als sich der Berechtigte in der Schweiz aufhält.

b. Die Stellung der Schweizerbürger in der luxemburgischen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung Als Gegenleistung sichert Luxemburg den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch auf sämtliche Leistungen der luxemburgischen Versicherung zu (Art. 2 des Abkommens und Schlussprotokoll Ziff. 4, Abs. 2).

Dies bedeutet, dass alle die Ausländer betreffenden einschränkenden Klauseln (wie z.B. die längeren Wartezeiten in der Arbeiterversicherung) auf Schweizer Bürger keine Anwendung mehr finden.

Besondere Beachtung verdient die Eegelung des Abkommens, wonach Luxemburg im Sinne einer einseitigen Totalisation der Versicherungszeiten unter bestimmten Bedingungen die schweizerischen Versicherungszeiten den luxemburgischen gleichgestellt; und zwar erfolgt diese Gleichstellung, sofern während mindestens eines Jahres Beiträge an die luxemburgische Versicherung bezahlt wurden, sowohl für die Erfüllung der Wartezeit wie für die Erhaltung der Anwartschaft in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Für die Erhaltung des
Anspruches auf die Invalidenpensionen konnte sich Luxemburg dagegen, mangels einer entsprechenden Gegenleistung schweizerischerseits, nicht bereit finden, die schweizerischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen.

Die getroffene Eegelung hat für die Schweizerbürger (wie übrigens auch für die luxemburgischen Staatsangehörigen) den bedeutenden Vorteil, dass im Falle ihres Ausscheidens aus der luxemburgischen Versicherungspflicht namentlich dann, wenn sie Luxemburg verlassen, um in die Heimat zurückzukehren - sich eine freiwillige Weiterführung der luxemburgischen Versicherung für die Wahrung des Anspruches auf eine Alters- oder Hinterlassenenrente erübrigt, solange Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenen-

150 Versicherung bezahlt werden. Selbstverständlich bleibt es dem Schweizerbürger unbenommen, dennoch die luxemburgische Versicherung freiwillig weiterzuführen, wenn er damit die Höhe der künftigen Leistungen verbessern will.

Dank der Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten werden unsere Landsleute praktisch immer dann Anspruch auf eine luxemburgische Alters- und Hinterlassenenpension haben, wenn bei der Zusammenrechnung der luxemburgischen und schweizerischen Zeiten die luxemburigsche Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten ist. So wird zum Beispiel ein Schweizerbürger, der während vier Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt hat, in Luxemburg in der Angestellten- und Handwerkerversicherung schon nach einem Jahr und in der Arbeiterversicherung nach sechs Jahren Anspruch auf eine Altersrente haben. In solchen Fällen wird der von der Versicherungsdauer unabhängige Grundbetrag der luxemburigschen Pension pro rata temporis, d.h. im Verhältnis der luxemburgischen Versicherungszeiten zur Summe der luxemburgischen und schweizerischen Versicherungszeiten gewährt. Zu erwähnen ist, dass der Schweizerbürger die Möglichkeit hat, auf die Totalisation der schweizerischen und luxemburgischen Versicherungszeiten zu verzichten, falls sich diese ausserordentlicherweise zu seinem Nachteil auswirken sollte.

2. Die Eückerstattung der Beiträge Die luxemburgischen Staatsangehörigen, die der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung unterstellt waren, und deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Versicherung zusteht, haben Anspruch darauf, dass die vollen schweizerischen Beiträge (bei Unselbständigerwerbenden also auch die Arbeitgeberbeiträge) an die luxemburgische Versicherung überwiesen werden; diese gewährt hiefür einen zusätzlichen Steigerungsbetrag zu den Alters- und Hinterlassenenrenten. Hat der luxemburgische Staatsangehörige, dessen schweizerische Beiträge an die luxemburgische Versicherung überwiesen wurden, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Abkommens auch keinen Anspruch auf eine luxemburgische Pension, so werden ihm die überwiesenen Beiträge durch die luxemburgische Versicherung zurückerstattet.

Entsprechend sind Schweizerbürger, die der luxemburigschen Versicherung
unterstellt waren, sowie deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles auch unter Berücksichtigung der schweizerischen Versicherungszeiten kein Anspruch auf eine Leistung der luxemburgischen Versicherung zusteht, berechtigt, 70 Prozent der vom Versicherten und seinen Arbeitgebern an die luxemburgische Versicherung bezahlten Beiträge zurückzuverlangen.

Der Satz von 70 Prozent erklärt sich daraus, dass die in Luxemburg bezahlten Beiträge - im Gegensatz zur Schweiz - auch das Bisiko der Invalidität decken.

Die Bückerstattung von 70 Prozent der Beiträge für die Bisiken Alter und Tod muss daher als angemessen betrachtet werden. Für die Rückerstattung der Beiträge werden Versicherungsfalle, die vor dem I.Januar 1948 (Zeitpunkt der

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Einführung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung) eingetreten sind, nicht berücksichtigt.

Zu erwähnen ist endlich, dass mit dem Abkommen den schweizerischen Staatsangehörigen, die in der luxemburgischen Gesetzgebung für die Ausländer vorgesehene Möglichkeit der sofortigen teilweisen Eückerstattung der Beiträge beim Ausscheiden aus der luxemburgischen Versicherungspflicht, nicht genommen worden ist. Diese vorzeitige Beitragsrückerstattung schliesst natürlich die nach dem Abkommen im Zeitpunkt des Eintritts der Versicherung vorgesehene, günstigere Rückerstattung von 70 Prozent der vollen Beiträge aus.

3. Die Zahlung der E e n t e n nach dem Ausland Die luxemburgische Gesetzgebung wie auch das schweizerische AHVGesetz sehen vor, dass der rentenberechtigte Ausländer den Anspruch auf die Leistungen oder zum mindesten auf bestimmte Leistungsteile verliert, sobald er sich ins Ausland begibt. Deshalb war neben der Gleichbehandlung für beide Teile eines der Hauptziele der Verhandlungen die Gewährung der Auszahlung der Leistungen nach dem Ausland. Nach dem Abkommen zahlt Luxemburg seine Leistungen an Schweizerbürger, die in Luxemburg oder in der Schweiz wohnen, in vollem Umfange aus. An Schweizerbürger, die sich in einem Drittstaat aufhalten, zahlt Luxemburg seine Leistungen entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung im gleichen Umfange aus wie an seine eigenen Staatsangehörigen, die sich im betreffenden Drittstaat aufhalten. Dies bedeutet, dass unsere Landsleute auch in allen jenen Drittstaaten, mit denen Luxemburg durch ein bilaterales oder multilaterales Abkommen die gegenseitige Auszahlung der Leistungen vereinbart hat, die vollen luxemburgischen Leistungen erhalten werden.

Hält sich ein Schweizerbürger in einem Drittstaat auf, mit dem Luxemburg kein Abkommen abgeschlossen hat, so kommen möglicherweise, gleich wie für die luxemburgischen Staatsangehörigen, einzelne Leistungsteile, die vom Staat und den Gemeinden finanziert werden, in Abzug.

Als Gegenleistung gewährt die Schweiz in Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung den luxemburgischen Staatsangehörigen die Auszahlung der ordentlichen Eenten nach jedem beliebigen Drittstaat.

4. Die freiwillige Versicherung Die Erleichterung der Durchführung der schweizerischen freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung
in Luxemburg stiess auf keine Schwierigkeiten, da Luxemburg ein gleichartiges Interesse hinsichtlich seiner freiwilligen Weiterversicherung hat. In Artikel 14, Absatz 8, des Abkommens sichern sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten gegenseitig ihre guten Dienste hinsichtlich der Durchführung der beiderseitigen freiwilligen Versicherung zu.

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C. Die Unfallversicherung I. Die luxemburgische Unfallversicherung Die Versicherung umfasst die in Industrie, Handel, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft beschäftigten Personen, ferner die Hausangestellten sowie die Handwerker in der Heimindustrie.

Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf die Betriebsunfälle und die Berufskrankheiten. In den Betriebsunfällen sind jene, die sich auf dem Wege von und zur Arbeit ereignen, eingeschlossen. Der Begriff der Berufskrankheiten ist in der luxemburgischen Gesetzgebung enger gefasst als in der schweizerischen.

Die Beiträge an die Versicherung werden von den Arbeitgebern erbracht; der Staat selbst leistet einen Zuschuss für die Verwaltungskostem Die Versicherungsleistungen bestehen: - in der Gewährung ärztlicher Behandlung und Arznei sowie in der Bezahlung der notwendigen Hilfsmittel (Prothesen) ; - in der Ausrichtung eines Taggeldes, das während der ersten fünf Wochen nach dem Unfall 50 Prozent und nachher bis zum Ablauf der 13. Woche zwei Drittel des Tagesarbeitsverdienstes beträgt ; - in der Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ablauf von 13 Wochen nach dem Unfall. Die Rente beträgt bei .voller Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit entsprechend weniger. Bei Hilflosigkeit kann die Eente auf den vollen Jahresverdienst erhöht werden; - in der Gewährung von Hinterlassenenrenten an Witwen und Kinder, sodann an die Verwandten in aufsteigender Linie und an die elternlosen Enkel insofern, als sie vom Verstorbenen unterhalten worden waren. Die Witwenrente beträgt 30 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes; - in einem Sterbegeld von 1jls des Jahresverdienstes.

II. Der Inhalt des Abkommens Sowohl Luxemburg wie auch die Schweiz haben das Internationale Abkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen vom Jahr 1925 ratifiziert.

Die Frage der Gleichwertigkeit der schweizerischen und luxemburgischen Betriebs-Unfallversicherung ist dadurch bereits in bejahendem Sinne entschieden und die Kürzungsbestimmung des Artikels 90 des Kranken- und Unfallver* Sicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 für die Betriebsunfälle bereits aufgehoben.

Die schweizerische Gesetzgebung über die obligatorische Unfallversicherung deckt
auch die Nichtbetriebsunfälle: Die luxemburgische Gesetzgebung entschädigt die ausserbetrieblichen Unfälle wie die meisten andern Staaten auf dem Wege über die Krankenversicherung, deren Leistungen niedriger sind als die-

153 jenigen unserer Unfallversicherung. Unter Berücksichtigung des umfassenderen Geltungsbereiches der luxemburgischen Betriebsunfallversicherung und der obligatorischen Krankenversicherung, der auch den Schweizern zugute kommt, erscheint es als richtig, den Luxemburgern auch in der Nichtbetriebsunfallversicherung die vollen Leistungen zu gewähren und auf eine Kürzung zu verzichten.

D. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens Die rund 550 in der Schweiz lebenden luxemburgischen Staatsangehörigen stellen nur knapp zwei Promille des Gesamtbestandes aller in unserem Lande ansässigen Ausländer dar. Schon aus dieser Verhältniszahl erhellt, dass die finanziellen Auswirkungen für die durch das Abkommen berührten beiden Versicherungszweige der schweizerischen Sozialversicherung nur gering sein können.

Bezüglich der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann die durch die Herabsetzung der Karenzfrist, die Aufhebung der Drittelskürzung und die Gewährung der Übergangsrenten verursachte Mehrbelastung auf höchstens 50 000 Franken im Jahresdurchschnitt geschätzt werden, also ein im Verhältnis zu den in der technischen Bilanz ausgewiesenen durchschnittlichen Gesamtverpflichtungen verschwindend kleiner Betrag.

Noch geringfügiger sind die Auswirkungen für die Unfallversicherung.

Eine Mehrbelastung kann hier lediglich für die Aufhebung der Viertelskürzung (Art. 90 KUVG) bei den Nichtbetriebsunfällen entstehen. Zur Zeit werden keine Nichtbetriebsunfallrenten an luxemburgische Staatsangehörige ausbezahlt.

Auch in Zukunft dürften diese Fälle selten bleiben.

E. Inkrafttreten des Abkommens Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Eatifikationsurkunden folgenden Monats, mit Wirkung von diesem Tage an, in Kraft. Anderseits finden seine Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Damit werden mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an auch für alle diese Fälle die Leistungen gemäss Abkommen gewährt.

Das Abkommen ist zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen.

Es gilt jeweils als stillschweigend für die'Dauer eines weiteren Jahres verlängert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf einer Jahresfrist gekündigt wird. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten.
F. Schlussbetrachtungen Wie wir eingangs dargelegt haben, entspricht der Abschluss eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg einem beiderseitigen Bedürfnis.

Bundesblatt. 108. Jahrg. Bd. I.

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Das vorliegende Abkommen trägt den berechtigten Interessen unserer Landsleute gegenüber der luxemburgischen Sozialversicherung in fortschrittlicher Weise Eechnung. Als Vorteile für unsere Landsleute sind insbesondere die völlige Gleichstellung mit den luxemburgischen Staatsangehörigen, die Berücksichtigung der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherungszeiten durch die luxemburgische Versicherung zwecks Erhaltung des Anspruchs auf die luxemburgischen Leistungen und die Auszahlung der luxemburgischen Leistungen nach der Schweiz und nach Drittstaaten hervorzuheben. Es ist daher verständlich, dass sowohl unsere diplomatische Vertretung wie auch die Schweizerkolonie in Luxemburg, mit denen die schweizerische Verhandlungsdelegation vor und während den Verhandlungen Fühlung genommen hat, das vorliegende Abkommen wärmstens begrüsst haben.

Wir sind überzeugt, dass das Vertragswerk, das auch die Stellung der luxemburgischen Staatsangehörigen in der schweizerischen Sozialversicherung in nicht minder entgegenkommender Weise regelt, die freundschaftlichen Bande, die uns mit dem Grossherzogtum Luxemburg verbinden, festigen und vertiefen wird.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen, beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, es sei das am 14. November 1955 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung durch die Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 31. Januar 1956.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Feldmann Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg über Sozialversicherung

,'

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Januar 1956, beschliesst: :

Art. l Das am 14. November 1955 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg über Sozialversicherung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

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Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Sozialversicherung

Der Schweizerische Bundesrat und die Kegierung des Grossherzogtums Luxemburg, vom Wunsche geleitet, auf sozialem Gebiet zusammenzuarbeiten und im besonderen den Angehörigen beider Staaten nach Möglichkeit die Vorteile der schweizerischen und der luxemburgischen Gesetzgebung über Sozialversicherung zu gewährleisten, haben vereinbart, ein Abkommen zu schliessen, und zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, die Eegierung des Grossherzogtums Luxemburg: Herrn Nicolas Biever, Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit, welche nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben: Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel l Dieses Abkommen bezieht sich auf die Gesetzgebungen über folgende Gebiete : 1. in der Schweiz: a. die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung ; b. die eidgenössische Versicherung gegen Betriebsunfälle und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; 1

157 2. im Grossherzogtum Luxemburg : a. die allgemeine Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung; 6. die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung der Privatangestellten ; c. die zusätzliche Versicherung der Gruben- und Metallarbeiter sowie der technischen Angestellten im Untertagbau (mines du fond) ; d. die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung der Handwerker ; e. die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten; und, bezüglich des Artikels 3, Absatz 2, dieses Abkommens : - die obligatorische Versicherung für den Fall von Krankheit, Mutterschaft und Tod ; - die Familienzulagen.

a

Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz l dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

Dagegen findet es a. auf Gesetze und Verordnungen, die einen neuen Zweig der sozialen Sicherheit einführen, nur Anwendung, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird ; b. auf Gesetze und Verordnungen, die die bestehenden Versicherungszweige im einen Vertragsstaat auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, nur Anwendung, wenn von der Eegierung des betreffenden Staates nicht innert drei Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Gesetze und Verordnungen bei der Eegierung des andern Staates Einspruch erhoben wird.

Artikel 2 Die schweizerischen und luxemburigschen Staatsangehörigen sind in den Eechten und Pflichten aus den in Artikel l genannten Zweigen der Sozialversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist.

Artikel 3 Die dem einen oder andern Vertragsstaat angehörenden Arbeitnehmer unterstehen der Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt werden, selbst wenn sich ihr ordentlicher Wohnsitz, ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, welches sie beschäftigt, im Gebiete des andern Vertragsstaates befindet.

2 Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen : a. werden Arbeitnehmer von einem Betrieb, der seinen Sitz in einem der beiden vertragschliessenden Staaten hat, in das Gebiet des andern Staates ent1

168 sandt, so bleiben sie während der ersten 12 Monate ihrer Beschäftigung im andern Staat den Versicherungen des Vertragsstaates angeschlossen, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Überschreitet die Beschäftigung im andern Staat diese Frist,, so bleibt ausnahmsweise die Zugehörigkeit zu den Ver.. Sicherungen des ersten Staates weiterhin aufrechterhalten, sofern und für solange die oberste Verwaltungsbehörde des zweiten Staates ihre Zustimmung hiezu erklärt.

6. Arbeitnehmer öffentlicher oder privater Transportunternehmen eines der beiden Vertragsstaaten, die vorübergehend oder als Fahrdienstpersonal auf dem Gebiet des andern Staates beschäftigt werden, unterstehen ausschliesslich der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 4 Die Bestimmungen von Artikel 3, Absatz l, finden Anwendung auf Arbeitnehmer gleichviel welcher Staatsangehörigkeit, die in schweizerischen oder luxemburgischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen beschäftigt werden oder in den persönlichen Diensten von Mitgliedern dieser Vertretungen stehen.

Jedoch 1. finden die Vorschriften dieses Artikels auf Berufsdiplomaten und -konsularbeamte, einschliesslich des höheren Verwaltungspersonals des Kanzleidienstes, keine Anwendung; 2. unterstehen Arbeitnehmer, welche die Staatsangehörigkeit des durch den diplomatischen oder Konsular-Aussenposten vertretenen Landes besitzen und die sich im Lande, in welchem sie beschäftigt werden, nicht endgültig niedergelassen haben, der Gesetzgebung ihres Heimatstaates.

Artikel 5 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen für einzelne Fälle Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 zulassen.

Artikel 6 Schweizerische und luxemburgische Staatsangehörige, die Leistungen aus den in Artikel l genannten Sozialversicherungen beanspruchen können, erhalten diese Leistungen in vollem Umfang und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten wohnen. Die genannten Leistungen werden vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des andern Vertragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen.

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Abschnitt II Besondere Bestimmungen I.Kapitel Versicherung gegen Alter und Tod Artikel 7 1

Luxemburgische Staatsangehörige, die der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Eenten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles a. während insgesamt mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder b. insgesamt mindestens zehn Jahre - davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während insgesamt mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

2

Stirbt ein luxemburgischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von Absatz l, Buchstaben a oder b, erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3 Luxemburgische Staatsangehörige, die bei Eintritt des Versicherungsfalles die in Absatz l aufgestellten Bedingungen nicht erfüllen, sowie deren Hinterlassene, können verlangen, dass die vom Versicherten selbst und von seinen Arbeitgebern an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge an den durch Verwaltungsvereinbarung zu bezeichnenden luxemburgischen Versicherungsträger überwiesen und nach Massgabe des Artikels 8, Absatz 4, dieses Abkommens verwendet werden. Besteht nach den Bestimmungen des luxemburgischen Eechts unter Berücksichtigung dieses Abkommens auch kein Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlassenenpension der luxemburgischen Sozialversicherungen, so zahlen diese auf Antrag die ihnen überwiesenen Beiträge dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen aus. Luxemburgische Staatsangehörige, deren Beiträge überwiesen worden sind, sowie deren ' Hinterlassene können auf Grund dieser Beiträge gegenüber der schweizerischen Versicherung keine Eechte mehr geltend machen.

Artikel 8 Bei der Feststellung der nach der luxemburgischen Gesetzgebung zu gewährenden Alters- oder Hinterlassenenleistungen berücksichtigen die luxemburgischen Versicherungsträger die in der schweizerischen Alters- und Hinter1

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lassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragszeiten sowie die ihnen gleichstehenden Ersatzzeiten), sofern sich diese Zeiten nicht mit solchen in der luxemburgischen Versicherung überschneiden, a. für die Erfüllung der Wartezeit, falls mindestens 270 Versicherungstage oder 12 Monate in den 'luxemburgischen Versicherungen zurückgelegt worden sind ; b. für die Erhaltung der Anwartschaft.

Als Versicherungszeiten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten auch solche Zeiten, für die Beiträge nach dem vorangehenden Artikel überwiesen worden sind.

2 Hat ein Versicherter für den Fall des Alters oder des Todes nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen, so werden die von den luxemburgischen Versicherungsträgern zu gewährenden Leistungen wie folgt berechnet : a. die von der Versicherungszeit abhängigen Leistungen oder Leistungsteile, die ausschliesslich nach Massgabe der unter der luxemburgischen Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet werden, unterliegen keiner Kürzung; b. die von der Versicherungszeit unabhängigen Leistungen oder Leistungsteile werden nur im Verhältnis der nach der luxemburgischen Gesetzgebung bei der Leistungsberechnung anzurechnenden Versicherungszeiten zur Gesamtsumme der nach der luxemburgischen und, der schweizerischen Gesetzgebung bei der Leistungsberechnung anzurechnenden Versicherungszeiten gewährt.

3 Wenn ein Berechtigter die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Eente wegen Alters oder Todes nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten erfüllt und wenn der Eentenbetrag, auf den er allein nach der luxemburgischen Gesetzgebung Anspruch erheben kann, die Summe der Eenten, die sich aus der Anwendung des Artikels 7 und der Absätze l und 2 des vorliegenden Artikels ergeben würde, übersteigt, so kann er vom luxemburgischen Versicherungsträger eine Zulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages beanspruchen.

4 Der luxemburgische Versicherungsträger gewährt für die ihm gemäss dem vorangehenden Artikel überwiesenen Beiträge einen zusätzlichen SteigeL rungsbetrag zu den nach der luxemburgischen Gesetzgebung auszurichtenden Alters- und Hinterlassenenpensionen. Dieser Steigerungsbetrag wird durch öffentliche Verwaltungsverordnung (règlement d'administration publique) festgesetzt. Er wird den Bezügern
einer Invaliditätspension vom 6S. Altersjahr an gewährt.

5 Versicherte schweizerischer Staatsangehörigkeit, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf eine Leistung der luxemburgischen Versicherungen zusteht, haben Anspruch auf Eückerstattung von 70 Prozent der von ihnen und ihrem Arbeitgeber entrichteten Beiträge. Im Falle des Todes des Versicherten werden die Beiträge auf Antrag seinen Hinterlassenen zurück-

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erstattet. Schweizerische Staatsangehörige, denen die Beiträge zurückerstattet worden sind, sowie deren Hinterlassene können auf Grund dieser Beiträge gegenüber der luxemburgischen Versicherung keine Eechte mehr geltend machen.

Artikel 9 1

Ein Versicherter kann im Zeitpunkt der Entstehung seiner Pensionsberechtigung auf die Anwendung der Absätze l bis 4 des Artikels 8 verzichten.

Die Leistungen, die er auf Grund der luxemburgischen Gesetzgebung beanspruchen kann, werden in diesem Falle ohne Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt.

2 Ein schweizerischer Versicherter kann im Zeitpunkt, in welchem er gemäss luxemburgischer Gesetzgebung Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge hätte, unter Verzicht auf die Anwendung von Artikel 8, Absatz 5, dieses Ab-' kommens jene Bückerstattung wählen.

3 Verzichtet ein luxemburgischer Versicherter auf die Anwendung der Absätze l bis 4 von Artikel 8, so kann er die Bückerstattung der gemäss Artikel 7, Absatz 3, überwiesenen schweizerischen Beiträge verlangen.

4 Die Absätze l und-3 dieses Artikels sind gleicherweise auf die Hinterlassenen anwendbar.

Artikel 10 Für die Aufnahme luxemburgischer Staatsangehöriger in die freiwillige Weiterversicherung, wie sie von der in Artikel l, Absatz l, Ziffer 2, Buchstabe a, angeführten Gesetzgebung vorgesehen ist, werden die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten wie luxemburgische Versicherungszeiten angerechnet. Die entsprechende Anmeldung hat spätestens innert Jahresfrist seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses in der Schweiz zu erfolgen.

2 Scheidet ein Versicherter eines der beiden Vertragsstaaten aus der Versicherungspflicht in der luxemburgischen Sozialversicherung aus, so kann er ohne Bücksicht auf seinen Wohnsitz diese Versicherung freiwillig weiterführen, sofern er alle sonstigen Bedingungen der luxemburgischen Gesetzgebung erfüllt.

1

2. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten Artikel 11 Eine Person, die gemäss der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten versichert ist und im Gebiet des andern Staates einen Unfall erleidet, oder sich eine Berufskrankheit zuzieht, kann vom Träger der Unfallversicherung oder der Krankenversicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich aufhält, die erforderliche Krankenbehandlung verlangen. In diesem Fall hat der Versiehe-

162 rungsträger, dem die betreffende Person angehört, die Kosten der Krankenbehandlung dem Versicherungsträger, der sie gewährt hat, zu erstatten.

Artikel 12 Ist ein Versicherungsträger eines der beiden Vertragsstaaten zu Leistungen an einen Versicherten verpflichtet, so berücksichtigt der Versicherungsträger des anderen Staates bei der Festsetzung von Leistungen auf Grund eines neuen Unfalls oder einer neuen Berufskrankheit desselben Versicherten die vom ersten Versicherungsträger gewährten Leistungen, wie wenn sie zu seinen Lasten gingen.

Abschnitt III Verschiedene Bestimmungen Artikel 13 Die obersten Verwaltungsbehörden a. vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens. Sie können insbesondere vereinbaren, dass zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beiderseitigen Versicberungsträgern von jedem Vertragsstaat Verbindungsstellen bestimmt werden; b. unterrichten sich gegenseitig von allen Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden; c. unterrichten sich gegenseitig so bald als möglich über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden im Sinne des vorliegenden Abkommens sind: In der Schweiz: das Bundesamt für Sozialversicherung; im Grossherzogtum Luxemburg: der Minister für Arbeit und Soziale Sicherheit.

1

Artikel 14 Bei der Durchführung dieses Abkommens leisten sich die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden werden im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die medizinische und administrative Kontrolle der Personen, welche auf Grund dieses Abkommens Leistungen beziehen, regeln.

3 Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten leisten sich bei der Durchführung der schweizerischen freiwilligen Versicherung und der luxemburgischen freiwilligen Versicherung auf ihren Staatsgebieten gegenseitig Hilfe.

1

163 Artikel 15 1

Die durch die Gesetzgebung des einen Vertragsstaates vorgesehene Stempel- und Gebührenbefreiung oder -ermässigung für Urkunden und Unterlagen, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden und Unterlagen, die gemäss der Gesetzgebung des anderen Staates beizubringen sind.

2 Die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Légalisation der Urkunden und Unterlagen, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen.

Artikel 16 Gesuche, Erklärungen und Eechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten, einzureichen-sind, gelten als fristgerecht eingereicht, auch wenn sie in der gleichen Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Falle leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen und Eechtsmittel unverzüglich an die zuständige Stelle des anderen Staates weiter.

Artikel 17 Die Stellen, die nach diesem Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

2 Überweisungen, die in Ausführung dieses Abkommens vorzunehmen sind, erfolgen nach dem im Zeitpunkt der Überweisung zwischen den Vertragsstaaten geltenden Zahlungsabkommen.

3 Falls vom einen oder anderen Vertragsstaate der Devisenverkehr eingeschränkt werden sollte, treffen die beiden Eegierungen im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beiträge sicherzustellen.

1

Artikel 18 Alle sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergebenden Schwierigkeiten werden durch die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen geregelt.

2 Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden hat. Die Eegierungen der beiden vertragschliessenden Staaten regeln gemeinsam die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichtes.

1

164 Abschnitt IV Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 19 Das vorliegende Abkommen bedarf der Eatifikation. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Luxemburg ausgetauscht werden.

2 Es tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monates in Kraft.

1

Artikel 20 Das vorliegende Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen.

Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

2 Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte erhalten. Die auf Grund seiner Bestimmungen erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt werden.

1

Artikel 21 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Bezüglich der Überweisung und der Rückerstattung von Beiträgen werden indessen Fälle aus der Zeit vor dem I.Januar 1948 nicht berücksichtigt.

2 Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden Leistungen auf Grund der in ihm enthaltenen Bestimmungen nicht gewährt.

3 Die Artikel 7 und 8 sind auch auf Beiträge anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entrichtet worden sind.

4 Leistungen eines Vertragsstaates, die in Anwendung der geltenden Vorschriften zum Ruhen gebracht worden sind, weil der Berechtigte im Ausland wohnte, werden vom Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens an gewährt.

Leistungen, die aus dem gleichen Grund dem Berechtigten nicht zugesprochen werden konnten, sind auf den gleichen Zeitpunkt festzusetzen und auszurichten.

5 Der vorliegende Artikel findet auf luxemburgische Leistungen nur Anwendung, wenn die Ansprüche binnen zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens angemeldet werden.

1

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Bern am 14. November 1955.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft : (gez.) Saxer

Für das Grossherzogtum Luxemburg : (gez.) Biever

165

Schlussprotokoll Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Grossherzogtum Luxemburg über Sozialversicherung haben die bevollmächtigten Unterzeichneten der beiden vertragscbliessenden Staaten nachstehende Erklärungen vereinbart : 1. Es wird festgestellt: a. dass die schweizerische Bundesgesetzgebung keine Bestimmungen enthält, wonach die schweizerischen und luxemburgischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Eechte und Pflichten aus den vom heutigen Abkommen nicht berührten Gesetzgebungen über Krankenversicherung, die Tuberkuloseversicherung und über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern irgendwie unterschiedlich behandelt würden; b. dass die luxemburgische Gesetzgebung keine Bestimmungen enthält, wonach dieschweizerischenundluxemburgischenStaatsangehörigenhinsichtlich der Eechte und Pflichten aus der Gesetzgebung über die Kranken-, Mutterschafts- und Todesfallversicherung irgendwie unterschiedlich behandelt würden, mit Ausnahme der Beteiligung an der Verwaltung.

Die schweizerische und die luxemburgische Eegierung erklären sich damit einverstanden, diese Gleichbehandlung in der gesamten Sozialversicherungsgesetzgebung nach Möglichkeit aufrecht zu erhalten.

2. Auf Grund der Feststellung, dass nach der schweizerischen Bundesgesetzgebung luxemburgische Staatsangehörige bezüglich der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern gleich behandelt werden wie schweizerische Staatsangehörige, wird die in der luxemburgischen Gesetzgebung über die Familienzulagen enthaltene Bestimmung, die für die Gewährung dieser Zulagen einen Aufenthalt von einem Jahr in Luxemburg vorschreibt, aufgehoben. Die Bestimmungen der luxemburgischen Gesetzgebung über die besonderen Geburtszulagen, die zu Lasten des Staates gehen, gelten jedoch unverändert weiter.

3. Entsprechend der Bestimmung von Artikel 2 des Abkommens findet a. Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, der die Kürzung der an Ausländer ausbezahlten Eenten vorsieht, auf luxemburgische Staatsangehörige keine Anwendung; b. Artikel 90 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, der die Kürzung der an Ausländer ausbezahlten Leistungen vorsieht,
auf luxemburgische Staatsangehörige keine Anwendung.

4. Luxemburgische Staatsangehörige haben unter denselben Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die schweizerischen Über-

166

gangsrenten, sofern sie unmittelbar vor der Geltendmachung des Anspruches während 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und solange sie weiterhin daselbst wohnen.

Schweizerische Staatsangehörige haben unter denselben Bedingungen wie luxemburgische Staatsangehörige Anspruch auf die luxemburgischen Übergangsrenten, sofern sie unmittelbar vor der Geltendmachung des Anspruches während 10 Jahren ununterbrochen im Grossherzogtum gewohnt haben und solange sie weiterhin daselbst wohnen.

5. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Artikel 2 des Abkommens erstreckt sich nicht auf die Bestimmungen über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung der Auslandschweizer.

6. -Artikel 3, Absatz 2, Buchstaben a und l, des Abkommens, wird auf alle entsandten Arbeitnehmer, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, angewendet.

7. In den Fällen von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a, des Abkommens, beginnt die in Artikel 7, Absatz l, Buchstabe b, vorgesehene 10jährige Frist erst mit dem Datum zu laufen, ab welchem der Arbeitnehmer der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt wird.

8. Ein in der Schweiz wohnhafter luxemburgischer Staatsangehöriger, der während der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles die Schweiz jedes Jahr für eine zwei Monate nicht übersteigende Zeit verlässt, unterbricht seinen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 7, Absatz l, Buchstabe b, . des Abkommens nicht. Gleiches gilt für die in Ziffer 4, Absatz l, dieses Protokolls vorgesehene 10jährige Frist.

Ein in Luxemburg wohnhafter schweizerischer Staatsangehöriger, der Luxemburg jedes Jahr für eine zwei Monate nicht übersteigende Zeit verlässt, unterbricht seinen Aufenthalt in Luxemburg im Sinne von Ziffer 4, Absatz 2, dieses Protokolls nicht.

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Vertragsstaaten können bestimmen, dass ausnahmsweise auch etwas längere Abwesenheiten nicht berücksichtigt werden, sofern besondere Umstände, vor allem langjähriger Aufenthalt des Versicherten im Aufenthaltsland, dies rechtfertigen.

9. Hinterlassene im Sinne von Artikel 7, Absatz 3, sind Personen, die auf Grund des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine Hinterlassenenrente beanspruchen können.

10. Die Rückerstattung der Beiträge an schweizerische Staatsangehörige
gemäss Artikel 8 des Abkommens erfolgt ohne Rücksicht auf die Bedingungen der luxemburgischen Gesetzgebung betreffend Erfüllung der Wartezeit und Erhaltung der Anwartschaft.

11. Versicherten, die das Grossherzogtum Luxemburg vor dem I.Juli 1938 verlassen haben, werden die vor diesem Datum in der luxemburgischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für die Gewährung und Berech-

167 nung ihrer luxemburgischen Alters- und Hinterlassenenpensionen nur angerechnet, a. wenn sie sich über 6 Monate Zugehörigkeit zur luxemburgischen Sozialversicherung nach diesem Datum ausweisen können, falls sie vor dem I.Juli 1955 in das Grossherzogtum zurückgekehrt sind; b. wenn dies nicht der Fall ist : sofern sie durch Weiterversicherung ihre Anwartschaft erhalten haben oder ihre Eechte gemäss der luxemburgischen Gesetzgebung wiedererworben haben.

Die vorstehende Bestimmung wird nicht angewendet auf Versicherungszeiten, die durch Bergwerksarbeit zurückgelegt wurden.

12. Die Bestimmungen von Ziffer 11 sind auch bei Eückerstattung der Beiträge anwendbar.

Das vorliegende Protokoll, das Bestandteil des heutigen Abkommens bildet, gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Bern am 14.November 1955.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft (gez.) Saxer

.

Für das Grossherzogtum Luxemburg : (gez-) Biever

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 31. Januar 1956)

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1956

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7024

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02.02.1956

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143-167

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