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Kreisschreiben des

Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Ausrichtung von Beiträgen für das berufliche Bildungswesen (Vom 4. Mai 1956)

Herr Präsident !

Herren Regierungsräte!

Das jährliche Kreisschreiben, das die Einreichung der Beitragsgesuche der ständigen beruflichen Bildungsanstalten und Kurse zum Gegenstand hat, umfasste bis jetzt sowohl die gewerblich-industriellen und kaufmännischen als auch die hauswirtschaftlichen Schulen und Kurse. Da der Bundesrat demnächst eine Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und die Berufsbildung der Bäuerin erlassen wird, deren Eechtsgrundlage das Berufsbildungsund das Landwirtschaftsgesetz bilden, scheint es uns zweckmässig, einerseits für die gewerblich-industriellen und kaufmännischen, anderseits für die hauswirtschaftlichen Bildungsanstalten je ein besonderes Kreisschreiben zu erlassen. Da sich in verschiedenen Kantonen nicht ein und dasselbe Departement mit allen Sektoren des beruflichen Bildungswesens befasst, hoffen wir mit dieser Massnahme die Arbeit der zuständigen kantonalen Behörden, aber auch der Träger der Schulen und Kurse erleichtern zu können. Das vorliegende Kreisschreiben hat somit nur die gewerblich-industriellen und die kaufmännischen Bildungsanstalten zum Gegenstand. Für das hauswirtschaftliche Bildungswesen wird in nächster Zeit ein besonderes Kreisschreiben erlassen.

Die beruflichen Bildungsanstalten und Kurse, die auf einen Bundesbeitrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung Anspruch erheben, haben ihre Beitragsgesuche durch Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörde dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf dem amtlichen Formular in einfacher Ausfertigung bis zum 15. Juni 1956 einzureichen. Diese Frist darf nicht überschritten werden.

Dem genannten Bundesamt bleiben für die Sichtung und die Zusammenstellung der Eingaben zuhanden des Voranschlages der Eidgenossenschaft für das Jahr 1957 nur wenige Tage zur Verfügung. Es kann daher Voranschläge, die nach dem vorstehend festgesetzten Termin eintreffen, nicht mehr berücksichtigen.

1079 Da die eidgenössische Staatsrechnung schon Ende Januar abgeschlossen wird, werden die Bundesbeiträge für diejenigen Schulen, deren Bechnungsperiode sich auf das Kalenderjahr erstreckt, aus dem Kredit des folgenden Jahres angewiesen. So wird die Auszahlung der Beiträge für das Kalenderjahr 1956 gleich derjenigen für das Schuljahr 1956/57 aus dem Kredit für das Jahr 1957 erfolgen.

Zur Aufstellung des Voranschlages des Bundes für das Jahr 1957 sind dem Bundesamt also innert der vorgeschriebenen Frist die Voranschläge der beruflichen Schulen und Kurse für das Kalenderjahr 1956 sowie für das Schuljahr 1956/57 zuzustellen. Für die Aufstellung der einzelnen Voranschläge verweisen wir auf die Bestimmungen der Artikel 61-63 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung.

Unter der Voraussetzung, dass sich die zur Subventionierung angemeldeten Ausgaben ungefähr im vorjährigen Eahmen halten, kann wiederum mit den gleichen Beitragsansätzen wie im Jahre 1956 gerechnet werden. Andernfalls wäre eine entsprechende Kürzung unvermeidlich. In diesem Sinne können einstweilen Beiträge auf Grund folgender Höchstsätze in die einzureichenden Voranschläge eingesetzt werden.

A. Besoldungen Als Besoldungen im Sinne von Artikel 52, Absatz 2, der Verordnung I sowie des Bundesratsbeschlusses vom 20. Februar 1948 gelten Grundgehalt (Bruttobetrag), Naturalleistungen, Teuerungszulagen und Ortszuschläge. Kinder- und Familienzulagen, Dienstaltersgeschenke, Gratifikationen sowie Aufwendungen für Euhegehalte und Fürsorgekassen fallen nicht unter diesen Begriff. Sie kommen für den Bundesbeitrag nicht in Frage und sind deshalb im Voranschlag unter die nicht subventionsberechtigten Ausgaben (Eubrik ~B. 3 b) einzusetzen.

Für die Beitragsleistung sind die folgenden prozentualen Ansätze vorgesehen: o 1. Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen 35 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den Pflichtfächern an Lehrlingsklassen. Für die Anerkennung als Pflichtfächer sind >die bezüglichen Normallehrpläne massgebend; 25 Prozent der Besoldungen für den Unterricht in den fakultativen Fächern.

2. Weiterbildungskurse, höhere Fachkur se, Fachschulen, Lehrwerkstätten, Museen und Sammlungen 25 Prozent der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht; 25 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen des Personals von Museen und Sammlungen.

3. Handelsmittelschulen und Verkehrsschulen 24 Prozent der Besoldungen für den beitragsberechtigten Unterricht.,

1080 4. Anstalten der Hochschulstufe

24 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen der Anstalten gemäss Artikel 52, lit. d, der Verordnung I; 15 Prozent der beitragsberechtigten Besoldungen der Anstalten gemäss Artikel 52, lit. e, der Verordnung I.

Anmerkung zu den Ziffern 1-3: Der Besoldungsanteil des Schulvorstehers ist gemäss den unter Ziffern 1-3 aufgeführten Ansätzen beitragsberechtigt. Voraussetzung hiefür ist, dass er dem Lehrkörper der betreffenden Schule angehört. Der Vorsteher im Hauptamt hat wöchentlich wenigstens einige Stunden Unterricht in den beitragsberechtigten Fächern zu erteilen.

Für die Vorsteher der gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen kommt für den Besoldungsanteil der von ihnen erteilten Pflichtfächer ein Beitrag von 85 Prozent, für den übrigen Teil der Besoldung 25 Prozent in Frage.

Handelsmittelschulen sind gemäss Artikel 50, lit. c, der Verordnung I dann beitragsberechtigt, wenn sie ihre Schüler in mindestens drei Jahreskursen auf den kaufmännischen Beruf vorbereiten und wenn deren Abschlussprüfung vom Bund als der Lehrabschlussprüfung für den kaufmännischen Beruf gleichwertig anerkannt worden ist. Schulen, die einen Teil ihrer Schüler nur während l bis 2 Jahren ausbilden, können für diese Schülergruppe keinen Bundesbeitrag beanspruchen.

B. Allgemeine Lehrmittel 25 Prozent der effektiven Anschaffungskosten. Der Beitrag darf jedoch den prozentualen Ansatz, der für die Besoldungen der einzelnen Schulgattungen gilt, nicht übersteigen.

Ausführliche Angaben über die beitragsberechtigten allgemeinen Lehrmittel der beruflichen Bildungsanstalten und Kurse sind im Abschnitt «Bechnungswesen» der Wegleitungen vom 18. August 1941 für die gewerblichen Berufsschulen und vom 4. Februar 1946 für die kaufmännischen Berufsschulen enthalten.

Grundsätzlich gelten als beitragsberechtigt die dem Unterricht dienenden und in den Besitz der Schule übergegangenen Lehrmittel von bleibendem Wert (z. B. Anschauungsmaterial, Apparate, empfohlene Fachwerke und -bûcher für die Lehrer- und Schülerbibliotheken). Bücher und Schriften, die den Schülern zum Gebrauch im Unterricht dienen, fallen für den Bundesbeitrag ausser Betracht, auch wenn sie Eigentum der Schule bleiben. Ebenfalls nicht beitragsberechtigt sind Ausgaben für Verbrauchsmaterial, für Schulmobiliar und Einrichtungen, die mit dem Gebäude fest verbunden werden und
zu diesem gehören. Das gleiche gilt für Werkzeuge und Utensilien, die einer raschen Abnützung unterworfen sind, wie Feilen, Bohrer, Fräser, Drehstähle, Schmirgelscheiben, Sägeblätter, Labofatoriumsutensilien sowie Kleinmaterial. Auch für

1081 Rechenmaschinen, Buchhaltungsmaschinen, Vervielfältigungsapparate, Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte und dergleichen ist kein Bundesbeitrag zu erwarten. Beim Ankauf von Schreibmaschinen für kaufmännische Schulen beschränkt sich die Beitragsleistung auf gewöhnliche Bureaumodelle.

Das Bundesamt ist angewiesen, den Ausgaben für die Anschaffung allgemeiner Lehrmittel besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es darf grund- · sätzlich nur Anschaffungen als beitragsberechtigt anerkennen, die im Unterricht unentbehrlich sind. Den Schulleitungen wird nahegelegt, sich vor dem Ankauf von Maschinen und Apparaten durch die Vermittlung der zuständigen kantonalen Behörden beim Bundesamt zu erkundigen, ob ein Bundesbeitrag erwartet werden kann.

Dem Voranschlag ist ein Verzeichnis der vorgesehenen Anschaffungen samt einer Begründung beizulegen. Für Lehrmittel, die darin nicht enthalten sind, darf kein Bundesbeitrag erwartet werden.

C. Neu- und Erweiterungsbauten Gesuche um Bundesbeiträge an Neu- und Erweiterungsbauten, deren Inangriffnahme im Jahre 1957 beabsichtigt ist, sind - nach Massgabe von Artikel 60Ws der Verordnung I - zusammen mit den Voranschlägen der Bildungsanstalten und Kurse einzureichen. Nach Eingang der Eingaben wird das Bundesamt im einzelnen abklären, ob die in Artikel 60bls der Verordnung I enthaltenen Bedingungen für die Beitragsleistung erfüllt sind.

Im besondern sei darauf aufmerksam gemacht, dass im Hinblick auf die gegenwärtige Vollbeschäftigung des Baugewerbes die Gewährung eines Bundesbeitrages nur in Frage kommen kann, wenn der Baubeginn unter Rücksichtnahme auf die Lage des Arbeitsmarktes angesetzt wird. Um diese Frage in Verbindung mit dem Delegierten für Arbeitsbeschaffung rechtzeitig abklären zu können, wie auch einen möglichst vollständigen Überblick über die im Jahre 1957 in Aussicht genommenen Bauten für die berufliche Ausbildung und die entsprechenden Bausummen zu erhalten, müssen wir darauf dringen, dass die Gesuche dem Bundesamt bis zum 15. Juni 1956 unterbreitet werden. Wo noch nicht endgültig bereinigte Projekte vorliegen, ist diesem Amte gedient, wenn ihm bis zum genannten Zeitpunkte vorerst wenigstens die wichtigsten Angaben (Bauvolumen, voraussichtliche Baukosten und vorgesehenes Datum der Inangriffnahme der Bauarbeiten) zugestellt werden.

D. Reiseauslagen von
Lehrlingen Für die Bundesbeiträge an die Eeiseauslagen der Lehrlinge sehen wir, wie im letzten Jahr, wieder ein Drittel der anderweitigen Stipendien (Kantone, Gemeinden, Verbände, Stiftungen) vor.

1082 Die Voranschläge können ihren Zweck nur erreichen, wenn sie mit den spätem Abrechnungen möglichst weitgehend übereinstimmen. Wir bitten Sie daher, darauf zu dringen, dass die Voranschläge mit aller Sorgfalt erstellt werden.

Bei den vorstehend erwähnten Beitragsansätzen handelt es sich um Höchstsätze, die nicht ohne weiteres beansprucht werden dürfen. Gemäss Artikel 47 der Verordnung I darf der Bundesbeitrag nicht höher bemessen werden, als zur Bestreitung der ungedeckten Ausgaben erforderlich ist. Auch muss der Zersplitterung der Mittel dadurch vorgebeugt werden, dass Veranstaltungen von bescheidenem Umfange ohne finanzielle Unterstützung des Bundes durchgeführt werden. Vor der allfälligen Erweiterung des Unterrichts ist die Bedürfnisfrage gründlich abzuklären. Insbesondere können neu geführte Klassen von Fachschulen, Lehrwerkstätten, Handels- und Verkehrsschulen, für welche die Zustimmung des Bundesamtes nicht vor ihrer Eröffnung eingeholt worden ist, keine Bundesbeiträge beanspruchen.

Wir ersuchen Sie, den Schul- und Kursbehörden von diesem Kreisschreiben Kenntnis zu geben. Das Bundesamt stellt Ihnen auf Wunsch weitere Exemplare zur Verfügung.

Bern, den 4. Mai 1956.

Mit vorzüglicher Hochachtung!

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Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Holenstein

Wettbewerb- und Stellenausschreibungen sowie Anzeigen

Bei der unterzeichneten Verwaltung ist erschienen

Schweizerisches Zivilgesetzbuch mit den bis 1. Januar 1954 erfolgten Änderungen.

Preis plus Zustellgebühr Fr. 2.50 (broschiert) Fr. 8.-- (Halbleinen) Fr. 4.-- (Ganzleinen) Postcheckkonto III 520.

use Drucksachenbureau der Bandeskanzlei

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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17.05.1956

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1078-1082

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