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Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Eidgenössische Linthkommission für den Ausbau der Linthanlag zwischen Bilten und Grynau (Vom 13. Juni 1956)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g o der Schweizerischen Eidgenossenschaft, auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, nach Einsicht in eine Eingabe der Eidgenössischen Linthkommission vom 18. August 1955, in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. März 19561), beschliesst:

Art. l Der Eidgenössischen Linthkommission wird für den Ausbau der Linthanlagen zwischen Bilten und Grynau ein Bundesbeitrag von 40 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Höchstbetrag von l 140 000 Franken als 40 Prozent des genehmigten Voranschlages von 2 850 000 Franken.

Art. 2 Die Auszahlung des gemäss Artikel l bewilligten Bundesbeitrages erfolgt nach Massgabe der dem Bundesrat zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fòrtschreitens der Bauarbeiten gemäss den von der Linthkommission eingesandten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen.

Art 3 ......

Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren

!) BEI 1956, I, 777.

1341 Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher anderer Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen, auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 4 An die Bewilligung des Bundesbeitrages wird die Bedingung geknüpft, dass die Linthkantone zusammen einen gleich hohen Beitrag an den vorgesehenen Ausbau der Linthanlagen entrichten.

Art. 5

...;

Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung vorzulegen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen, soweit dies mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar ist.

Art. 6 Die planmässige Bauausführung und die Eichtigkeit der bezüglichen Ausweise werden vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat überprüft.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 7 Die Eidgenössische Linthkommission hat den Höchstbetrag der Linthanlage von 5 Eappen per Are zu erheben, bis zum Zeitpunkt der Vollendung der vorliegenden Ausbauarbeiten.

Art. 8 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 5. Juni 1956.

Der Präsident: Buigdorfer Der Protokollführer: Ch. Oser

1342 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 13. Juni 1956.

Der Präsident: Rud.Weber Der Protokollführer: F.Weber

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 18. Juni 1956.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Gh. Oser 2501

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Bundesbeschluss über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an die Eidgenössische Linthkommission für den Ausbau der Linthanlagen zwischen Bilten und Grynau (Vom 13.

Juni 1956)

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1956

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05.07.1956

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1340-1342

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